← Österreich

{'item': 'W250 2267990-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW250 2267990-2 Spruch, W250 2267990-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2015 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 18.08.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2020 abgewiesen.
  2. Am 30.04.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben, die am 27.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  3. Am 30.04.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben, die am 27.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Reisedokumentes mitzuwirken. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Reisedokumentes mitzuwirken. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat nicht nachgekommen sei. Die Ladung zu einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde ermögliche dem Bundesamt die Identität des BF festzustellen und den Prozess zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne Reisedokument die Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines Reisedokumentes aufzuerlegen und dies mit einer Ladung zu verbinden. Da sich der BF seit 02.12.2020 unrechtmäßig in Österreich aufhalte sei die Androhung einer Haftstrafe im Ausmaß von 14 Tagen angemessen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen, da durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen werde. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 15.02.2023 zu eigenen Handen zugestellt. Der BF leistete der Ladung keine Folge.
  6. Am 03.03.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm mangels entsprechender Dokumente nicht möglich gewesen sei Österreich zu verlassen. Aus diesem Grund habe er am 30.04.2021 einen Antrag auf Bewilligung seines Aufenthalts nach § 56 AsylG gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 sei dieser Antrag abgewiesen worden, eine Rückkehrentscheidung sei dabei nicht erlassen worden. Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht Beschwerde erhoben.
  7. Am 03.03.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm mangels entsprechender Dokumente nicht möglich gewesen sei Österreich zu verlassen. Aus diesem Grund habe er am 30.04.2021 einen Antrag auf Bewilligung seines Aufenthalts nach Paragraph 56, AsylG gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 sei dieser Antrag abgewiesen worden, eine Rückkehrentscheidung sei dabei nicht erlassen worden. Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Es bestehe kein Grund den BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde vorzuladen. Durch die Nichterlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung erscheine die Rückkehrentscheidung vom 04.12.2020 untergegangen zu sein. Darüber hinaus habe er das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, weshalb das Verfahren von der Behörde vor Erwägung einer Abschiebung abzuwarten sei. Dies auch deshalb, da der BF auf Grund der Voraussetzungen durchaus gute Chancen auf eine Bewilligung des Aufenthalts habe. Da vermutlich keine Rückkehrentscheidung bestehe sei die Abschiebung des BF weder möglich noch unmittelbar bevorstehend, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen werden dürfe. Der BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid gänzlich zu beheben.
  8. Das Bundesamt legte am 08.03.2023 den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der unter I.
  11. bis I.
  12. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
  13. Der unter römisch eins.
  14. bis römisch eins.
  15. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  16. Der BF verfügt über kein Reisedokument. 1.
  17. Zur Erlangung eines Heimreisedokumentes für den BF ist ein Interview vor der nigerianischen Vertretungsbehörde erforderlich. 1.
  18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2020 abgewiesen. 1.
  19. Am 30.04.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.1.
  20. Am 30.04.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 betreffend. 2.
  23. Dass der BF über kein Reisedokument verfügt ergibt sich insbesondere aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 betreffend. Darin brachte der BF am 08.01.2022 vor, dass es ihm nicht möglich sei bei der nigerianischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erhalten. Die Verfahren hiefür würden ewig dauern und zeige sich die nigerianische Botschaft nicht immer kooperationswillig. Wer kein Schmiergeld zahle habe nicht immer Erfolg. Aus diesem Grund beantrage er die Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines Reisedokumentes. 2.
  24. Auf Grund des notorischen Amtswissens über die Vorgehensweise bei der Erlangung von Heimreisezertifikaten durch die nigerianische Vertretungsbehörde ergibt sich das Erfordernis eines Interviews vor Vertretern der nigerianischen Vertretungsbehörde. 2.
  25. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2017 betreffend. 2.
  26. Die Feststellungen zum Antrag des BF gemäß § 56 Abs. 1 AsylG beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 betreffend.2.
  27. Die Feststellungen zum Antrag des BF gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 betreffend. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zu Spruchteil A. – Abweisung der Beschwerde 3.1.
  30. Gesetzliche Grundlagen § 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG lautet:

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: § 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 58 Abs. 13 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 13, AsylG lautet:
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. §16 Abs. 5 BFA-VG normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und dass § 58 Abs. 13 AsylG 2005 auch in diesem Fall gilt.§16 Absatz 5, BFA-VG normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  8. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und dass Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 auch in diesem Fall gilt. 3.1.
  9. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).3.1.
  10. Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). 3.1.
  11. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006, ausgesprochen, dass sich die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum Bundesamt mit dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht alleine deshalb verneinen lasse, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Es sei vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insgesamt zu prüfen, ob die Ladung ausnahmsweise schon in diesem Stadium nötig sei. Diesbezüglich sei jedenfalls ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber – außer es handle sich um einen Folgeantrag – in der Regel nicht zumutbar sein werde, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden. 3.1.
  12. Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2020 abgewiesen. Der BF hat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gestellt. Dieser Antrag begründet gemäß § 58 Abs. 13 AsylG weder ein Bleibe- noch ein Aufenthaltsrecht. Auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 begründet gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG kein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht. Der BF ist daher im Sinne des § 52 Abs. 8 FPG zur Ausreise verpflichtet.Der BF hat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt. Dieser Antrag begründet gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG weder ein Bleibe- noch ein Aufenthaltsrecht. Auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 begründet gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG kein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht. Der BF ist daher im Sinne des Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur Ausreise verpflichtet. 3.1.
  13. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2017 erlassene und im Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht außer Kraft getreten und bildet weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG ist zwar mit der Durchführung der eine Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung unter gewissen Voraussetzungen zuzuwarten, doch liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen fallgegenständlich nicht vor, da die Rückkehrentscheidung bereits vor der Antragstellung nach § 56 AsylG erlassen wurde. Darüber hinaus ändert diese Bestimmung nichts an der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die zuvor erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).3.1.
  14. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2017 erlassene und im Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht außer Kraft getreten und bildet weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG ist zwar mit der Durchführung der eine Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung unter gewissen Voraussetzungen zuzuwarten, doch liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen fallgegenständlich nicht vor, da die Rückkehrentscheidung bereits vor der Antragstellung nach Paragraph 56, AsylG erlassen wurde. Darüber hinaus ändert diese Bestimmung nichts an der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die zuvor erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). 3.1.
  15. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erscheint die Ladung des BF zur Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verhältnismäßig. Da der BF über keine Dokumente oder Kopien jener Dokumente verfügt, die seine Identität bescheinigen, ist die Durchführung eines Interviews durch Vertreter der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des BF für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich. Da über seinen Asylantrag bereits entschieden war und im Zeitpunkt der Anordnung der Mitwirkungsverpflichtung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, war die Ladung des BF zu einem Interview vor die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zur Identitätsfeststellung als Voraussetzung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verhältnismäßig. Da der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, kann im Vorgehen des Bundesamtes auf eine baldige Erlangung eines Ersatzreisedokumentes hinzuwirken im vorliegenden Verfahrensstadium keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Die vom Bundesamt dem BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.Die vom Bundesamt dem BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Die Beschwerde war daher gemäß § 46 Abs. 2a FPG iVm § 19 AVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG abzuweisen. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). 3.
  16. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
  17. Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2267990.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.