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{'item': 'W252 2246820-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW252 2246820-1 Spruch, W252 2246820-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eli

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei) brachte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin XXXX ein. Zusammengefasst führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe. Mit gleicher Eingabe brachte die mitbeteiligte Partei vor, auch im Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Dieses Verfahren wurde getrennt vom gegenständlichen Verfahren geführt. römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei) brachte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin römisch 40 ein. Zusammengefasst führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe. Mit gleicher Eingabe brachte die mitbeteiligte Partei vor, auch im Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Dieses Verfahren wurde getrennt vom gegenständlichen Verfahren geführt. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, unrechtmäßig verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der mitbeteiligten Partei hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO, mangels Erlaubnistatbestand gem. Art 9 Abs 2 DSGVO, verarbeitet worden. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, unrechtmäßig verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der mitbeteiligten Partei hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO, mangels Erlaubnistatbestand gem. Artikel 9, Absatz 2, DSGVO, verarbeitet worden. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe „Sinus-Geo-Milieus“ unrichtig als Daten besonderer Kategorie qualifiziert. Weder seien die Daten der mitbeteiligten Partei zugeordnet worden, noch würden sie einen Personenbezug besitzen. Eine weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen gehe aus den Daten nicht hervor. Eine Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Verarbeitung sei daher nicht erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dem verfahrensgegenständlichen Verfahren liegt derselbe Sachverhalt in Zusammenhang mit der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ wie im Verfahren W214 2247955-1 zugrunde. In der außerordentlichen Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E wurde insbesondere die rechtliche Qualifikation der „Sinus-Geo-Milieus“ als weltanschauliche Überzeugung bekämpft. Im Bundesverwaltungsgericht sind zahlreiche Verfahren anhängig. Alleine bei der Gerichtsabteilung W252 sind zu diesem Themenkomplex 7 Verfahren anhängig. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, GZ W214 2247955-1/18E sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom 10.01.2023 und einer Nachschau in die Aktenübersicht des Bundesverwaltungsgerichts. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den obigen Beweismitteln und ist im Übrigen unstrittig.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den obigen Beweismitteln und ist im Übrigen unstrittig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

  1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
  2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl RV 2009 BlgNR
  3. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 § 271).Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  4. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss vergleiche zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 Paragraph 271,). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG Rz 14).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG Rz 14). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Art 9 DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Art 9 DSGVO zu qualifizieren sind.Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Artikel 9, DSGVO zu qualifizieren sind. Zu dieser Rechtsfrage fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sie ist wesentlicher Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision gegen das hg Erkenntnis GZ W214 2247955-/18E. Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind (alleine in der Gerichtsabteilung W252 bereits 7 Stück), liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG vor.Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind (alleine in der Gerichtsabteilung W252 bereits 7 Stück), liegen die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die außerordentliche Revision zu W214 2247955-1/18E beschlossen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 34 VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 34, VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2246820.1.00

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