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{'item': 'W256 2246344-1'}

Obsah (6)§ 34Art. 133Art. 130§ 8§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW256 2246344-1 Spruch, W256 2246344-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caro

§ 34Abs. 3 Vw

GVG ausgesetzt.A) Das Verfahren wird bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E,

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Dr. XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) brachte am

  1. Februar 2020 bei der belangten Behörde u.a. eine Beschwerde gegen die XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin aus, dass die mitbeteiligte Partei ihr Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe.Dr. römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin) brachte am
  2. Februar 2020 bei der belangten Behörde u.a. eine Beschwerde gegen die römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin aus, dass die mitbeteiligte Partei ihr Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe. Am
  3. Mai 2021 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Am
  4. September 2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor und führte dazu aus, die Säumnisbeschwerde sei berechtigt. Als Grund für die eingetretene Säumnis werde die allgemeine große Belastung der belangten Behörde seit dem Wirksamwerden der DSGVO angegeben. Hinzu komme, dass die vorgelegte Säumnisbeschwerde in Folge eines Kanzleiversehens nicht als Säumnisbeschwerde protokolliert worden und folglich der Fristlauf nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Dem verfahrensgegenständlichen Verfahren liegt derselbe Sachverhalt in Zusammenhang mit der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ wie im Verfahren W214 2247955-1 zugrunde. In der außerordentlichen Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E wurde insbesondere die rechtliche Qualifikation der „Sinus-Geo-Milieus“ als weltanschauliche Überzeugung bekämpft. Im Bundesverwaltungsgericht sind zahlreiche Verfahren anhängig. Alleine bei der Gerichtsabteilung W256 sind zu diesem Themenkomplex mehr als 10 Verfahren anhängig. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, GZ W214 2247955-1/18E sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom 10.01.2023 und einer Nachschau in die Aktenübersicht des Bundesverwaltungsgerichts. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den obigen Beweismitteln und ist im Übrigen unstrittig.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den obigen Beweismitteln und ist im Übrigen unstrittig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde am

  1. Februar 2020 bei der belangten Behörde eingebracht. Die mehr als 15 Monate später am
  2. Mai 2021 von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verzögerung auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin und damit auf ein mangelndes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sind, haben sich aus dem Verwaltungsakt nicht ergeben, und wurden solche von der belangten Behörde im Übrigen auch nicht behauptet (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 9 zu § 8 VwGVG). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde am
  1. Februar 2020 bei der belangten Behörde eingebracht. Die mehr als 15 Monate später am
  2. Mai 2021 von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verzögerung auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin und damit auf ein mangelndes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sind, haben sich aus dem Verwaltungsakt nicht ergeben, und wurden solche von der belangten Behörde im Übrigen auch nicht behauptet (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 9 zu Paragraph 8, VwGVG). Aus dem Verwaltungsakt geht vielmehr hervor, dass die belangte Behörde aufgrund der Beschwerde – auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde – keinen einzigen Ermittlungsschritt gesetzt hat, weshalb die von der belangten Behörde angezeigte Überlastung, ebenso wie ein daraus resultierendes Kanzleiversehen nicht als ausreichende Rechtfertigung für die vorliegende Verzögerung angesehen werden kann. Aufgrund der sohin der belangten Behörde anzulastenden Säumnis erweist sich die vorliegende Beschwerde daher auch als berechtigt, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), K 28 zu § 28 VwGVG). Ein gesonderter Abspruch darüber war nicht erforderlich (siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 935). Aufgrund der sohin der belangten Behörde anzulastenden Säumnis erweist sich die vorliegende Beschwerde daher auch als berechtigt, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), K 28 zu Paragraph 28, VwGVG). Ein gesonderter Abspruch darüber war nicht erforderlich (siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 935). zu Spruchpunkt A)

§ 34Abs 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

§ 44Abs 2 Vw

GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl RV 2009 BlgNR

  1. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 § 271).Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss vergleiche zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 Paragraph 271,). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG Rz 14).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG Rz 14). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Art 9 DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Art 9 DSGVO zu qualifizieren sind.Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Artikel 9, DSGVO zu qualifizieren sind. Zu dieser Rechtsfrage fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sie ist wesentlicher Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision gegen das hg Erkenntnis GZ W214 2247955-/18E. Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind (alleine in der Gerichtsabteilung W256 bereits mehr als 10 Stück), liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG vor.Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind (alleine in der Gerichtsabteilung W256 bereits mehr als 10 Stück), liegen die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die außerordentliche Revision zu W214 2247955-1/18E beschlossen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 34 VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 34, VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W256.2246344.1.00

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