A) Die Beschwerde wird
Paragraph 60, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, schloss am 27.06.2020 in seinem Herkunftsstaat die Ehe mit einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten bosnischen Staatsbürgerin. Ein am 27.10.2020 gestellter Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau für Niederösterreich vom 19.05.2021 abgewiesen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreite. Ein am 27.10.2020 gestellter Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau für Niederösterreich vom 19.05.2021 abgewiesen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreite. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der mittelbar unrichtigen Beurkundung nach §§ 228 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Vergehens der mittelbar unrichtigen Beurkundung nach Paragraphen 228, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die
4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen nicht durch die slowenischen Behörden ausgestellten Personalausweis mit falschen Identitätsangaben, zum Nachweis seiner Identität gebraucht hat, und zwar (1.) am XXXX zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Unternehmen, (2.) am XXXX , XXXX und XXXX durch Vorlage beim Meldeamt, (3.) zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX zur Aufnahme einer Beschäftigung, sowie (4.) am XXXX zur Vorlage bei einem Polizeikommissariat zur Erlangung einer Strafregisterauskunft. Durch Vorlage des gefälschten slowenischen Personalausweises in Verbindung mit einem Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung hat er bewirkt, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich die gerichtliche Unbescholtenheit, in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wurde, wobei er mit dem Vorsatz handelte, diese Urkunde im Rechtsverkehr – im Zuge seiner Bewerbung um eine Arbeitsstelle – zu gebrauchen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen nicht durch die slowenischen Behörden ausgestellten Personalausweis mit falschen Identitätsangaben, zum Nachweis seiner Identität gebraucht hat, und zwar (1.) am römisch 40 zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Unternehmen, (2.) am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durch Vorlage beim Meldeamt, (3.) zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 zur Aufnahme einer Beschäftigung, sowie (4.) am römisch 40 zur Vorlage bei einem Polizeikommissariat zur Erlangung einer Strafregisterauskunft. Durch Vorlage des gefälschten slowenischen Personalausweises in Verbindung mit einem Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung hat er bewirkt, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich die gerichtliche Unbescholtenheit, in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wurde, wobei er mit dem Vorsatz handelte, diese Urkunde im Rechtsverkehr – im Zuge seiner Bewerbung um eine Arbeitsstelle – zu gebrauchen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat
9 FPG zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
G 2005 nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, AsylG 2005 nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Jener Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers am 27.09.2021 zugestellt. Der vom Beschwerdeführer in der Folge erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Seit dem XXXX weist der Beschwerdeführer keine behördliche Meldung mehr im Bundesgebiet auf. Seit dem römisch 40 weist der Beschwerdeführer keine behördliche Meldung mehr im Bundesgebiet auf. Am 25.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers statt; diese gab bekannt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich selbständig in seinen Herkunftsstaat ausgereist sei. Mit am 25.11.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde – soweit hier relevant – insoweit teilweise stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes – das sich auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG stützt – auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Mit am 25.11.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde – soweit hier relevant – insoweit teilweise stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes – das sich auf Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG stützt – auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 26.07.2020 mit einer bosnischen Staatsbürgerin verheiratet sei, die über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge und mit der er während seines Aufenthaltes im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX sei er wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der mittelbar unrichtigen Beurkundung zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dem sei zugrunde gelegen, dass er einen falschen slowenischen Personalausweis zur Aufnahme von Beschäftigungen bei zwei Arbeitgebern, beim Meldeamt und beim Polizeikommissariat zur Erlangung einer Strafregisterauskunft vorgelegt habe. Da der Beschwerdeführer fremdenrechtliche Vorschriften missachtet und ein totalgefälschtes Identitätsdokument gebraucht habe, seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes erfüllt. Die dreijährige Dauer des Einreiseverbotes erweise sich jedoch unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers – insbesondere der gezeigten Einsicht und der zwischenzeitlich, Ende Oktober 2021 erfolgten freiwilligen Ausreise sowie der psychischen Erkrankung seiner Ehegattin – als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes spruchgemäß herabzusetzen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 26.07.2020 mit einer bosnischen Staatsbürgerin verheiratet sei, die über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge und mit der er während seines Aufenthaltes im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 sei er wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der mittelbar unrichtigen Beurkundung zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dem sei zugrunde gelegen, dass er einen falschen slowenischen Personalausweis zur Aufnahme von Beschäftigungen bei zwei Arbeitgebern, beim Meldeamt und beim Polizeikommissariat zur Erlangung einer Strafregisterauskunft vorgelegt habe. Da der Beschwerdeführer fremdenrechtliche Vorschriften missachtet und ein totalgefälschtes Identitätsdokument gebraucht habe, seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes erfüllt. Die dreijährige Dauer des Einreiseverbotes erweise sich jedoch unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers – insbesondere der gezeigten Einsicht und der zwischenzeitlich, Ende Oktober 2021 erfolgten freiwilligen Ausreise sowie der psychischen Erkrankung seiner Ehegattin – als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes spruchgemäß herabzusetzen gewesen sei. 2. Am 08.06.2022 beantragte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich die Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet am XXXX verlassen und halte sich seither in Bosnien auf. Am XXXX werde die Hälfte des Einreiseverbotes (neun Monate) abgelaufen sein. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe seit dessen Ausreise alleine im Bundesgebiet und leide an näher bezeichneten Erkrankungen im psychischen Bereich. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ehegattin und des Umstandes, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich lebe, beantrage der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbotes. 2. Am 08.06.2022 beantragte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich die Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet am römisch 40 verlassen und halte sich seither in Bosnien auf. Am römisch 40 werde die Hälfte des Einreiseverbotes (neun Monate) abgelaufen sein. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe seit dessen Ausreise alleine im Bundesgebiet und leide an näher bezeichneten Erkrankungen im psychischen Bereich. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ehegattin und des Umstandes, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich lebe, beantrage der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 18.10.2022 brachte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers nach dahingehender Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ein. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 23.09.2021 erlassenen Einreiseverbotes
1 BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Hv EUR 6,50 binnen vierwöchiger Zahlungsfrist zu entrichten habe (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 23.09.2021 erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 78, AVG Verwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 binnen vierwöchiger Zahlungsfrist zu entrichten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist sei, am XXXX unter Verwendung einer falschen slowenischen Identität einen Wohnsitz bei seiner zukünftigen Gattin angemeldet und in der Folge eine Beschäftigung aufgenommen habe. Nach der am 26.07.2020 in Bosnien erfolgten Eheschließung habe der Beschwerdeführer – erfolglos – die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Am XXXX sei er aufgrund der Fälschung besonders geschützter Urkunden und unrichtiger Beurkundung zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund der unrechtmäßigen Beschäftigung sowie der Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer am 23.09.2021 eine mit einem dreijährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen worden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt worden. Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes sei
1 FPG einerseits das fristgerechte Verlassen Österreichs sowie andererseits eine Änderung der Umstände, die erwarten ließe, dass durch die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre sowie dass mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht worden sei. Da der Beschwerdeführer erst am XXXX und somit nicht fristgerecht ausgereist sei und die Behörde trotz Aufforderung nicht über die Ausreise verständigt habe, sei eine Aufhebung/Verkürzung nicht mehr möglich, sodass der Antrag zurückzuweisen sei. Selbst im Fall einer inhaltlichen Behandlung des Antrages wäre dieser abzuweisen, da unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Gründe bereits eine Verkürzung des Einreiseverbotes um die Hälfte durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist sei, am römisch 40 unter Verwendung einer falschen slowenischen Identität einen Wohnsitz bei seiner zukünftigen Gattin angemeldet und in der Folge eine Beschäftigung aufgenommen habe. Nach der am 26.07.2020 in Bosnien erfolgten Eheschließung habe der Beschwerdeführer – erfolglos – die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Am römisch 40 sei er aufgrund der Fälschung besonders geschützter Urkunden und unrichtiger Beurkundung zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund der unrechtmäßigen Beschäftigung sowie der Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer am 23.09.2021 eine mit einem dreijährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen worden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt worden. Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes sei
Paragraph 60, Absatz eins, FPG einerseits das fristgerechte Verlassen Österreichs sowie andererseits eine Änderung der Umstände, die erwarten ließe, dass durch die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre sowie dass mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht worden sei. Da der Beschwerdeführer erst am römisch 40 und somit nicht fristgerecht ausgereist sei und die Behörde trotz Aufforderung nicht über die Ausreise verständigt habe, sei eine Aufhebung/Verkürzung nicht mehr möglich, sodass der Antrag zurückzuweisen sei. Selbst im Fall einer inhaltlichen Behandlung des Antrages wäre dieser abzuweisen, da unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Gründe bereits eine Verkürzung des Einreiseverbotes um die Hälfte durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt sei.
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat
9 FPG zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
G 2005 nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, AsylG 2005 nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. vergleiche Bescheid BFA vom 23.09.2021, AS 131 ff [Aktenteil I]) Jener Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers am 27.09.2021 zugestellt. Der vom Beschwerdeführer in der Folge erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt. (vgl. Zustellnachweis vom 27.09.2021, AS 169 [Aktenteil I]) Jener Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers am 27.09.2021 zugestellt. Der vom Beschwerdeführer in der Folge erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt. vergleiche Zustellnachweis vom 27.09.2021, AS 169 [Aktenteil I]) Der Beschwerdeführer reiste am XXXX selbständig aus dem Bundesgebiet aus und hält sich – seinem Vorbringen nach – seither in Bosnien und Herzegowina auf. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2021, S 3; Auszug Zentrales Melderegister vom 11.01.2023; Kopie Reisepass/Ausreistempel vom 21.10.2021, AS 118 [Aktenteil II])Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 selbständig aus dem Bundesgebiet aus und hält sich – seinem Vorbringen nach – seither in Bosnien und Herzegowina auf. vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2021, S 3; Auszug Zentrales Melderegister vom 11.01.2023; Kopie Reisepass/Ausreistempel vom 21.10.2021, AS 118 [Aktenteil II]) Mit am 25.11.2021 mündlich verkündetem, rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde – soweit hier relevant – insoweit teilweise stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes – das sich auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG stützt – auf 18 Monate herabgesetzt wurde. (vgl. Erkenntnis vom 25.11.2021, AS 35
4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.1. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt
Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG idF BGBl. I 68/2013 lautet: Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lautet: „§ 60.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 1 FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 2 FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz eins, FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz 2, FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht. Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0046).Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vergleiche VfSlg. 20.049 aus 2016,; siehe auch VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0046). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021 eine Rückkehrentscheidung sowie
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
4 FPG nicht gewährt und
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021 eine Rückkehrentscheidung sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Jener Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers am 27.09.2021 zugestellt. Da keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (die vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge auch nicht wieder zuerkannt wurde), war der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zur sofortigen Ausreise verpflichtet (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 mit Hinweis auf § 52 Abs. 8 FPG sowie 1078 BlgNR
2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021 sowohl auf Paragraph 53, Absatz 2, als auch Absatz 3, FPG gestützt wurde. Im Fall eines auf Absatz 3, leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt aber
Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Da demnach die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Einreiseverbotes nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen (materiell zu erledigen). Der Umstand, dass das BFA den Antrag zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt – zumal es sich inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt hat – lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt (vgl. zB VwGH 27.04.2021, 2009/02/0239, unter Verweis auf den Stammrechtssatz vom 29.10.1991, 91/07/0108 E, RS 2).Da demnach die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Einreiseverbotes nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen (materiell zu erledigen). Der Umstand, dass das BFA den Antrag zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt – zumal es sich inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt hat – lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt vergleiche zB VwGH 27.04.2021, 2009/02/0239, unter Verweis auf den Stammrechtssatz vom 29.10.1991, 91/07/0108 E, RS 2). Aus diesen Gründen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Ehegattin ist jedoch auf die grundsätzliche Möglichkeit hingewiesen, bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) eines – mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglichen – Einreiseverbotes zu erwirken (vgl. VfSlg. 20.049/2016, 20.247/2018; zur Zulässigkeit eines solchen Antrages trotz aufrechten Einreiseverbotes vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass § 55 AsylG 2005 in verfassungskonformer Interpretation dahingehend verstanden werden muss, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, auch vor Ablauf der Hälfte der Dauer eines Einreiseverbotes iSd § 60 Abs. 2 FPG bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken (vgl. VfSlg. 20.247/2018). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Ehegattin ist jedoch auf die grundsätzliche Möglichkeit hingewiesen, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) eines – mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen – Einreiseverbotes zu erwirken vergleiche VfSlg. 20.049 aus 2016,, 20.247 aus 2018,; zur Zulässigkeit eines solchen Antrages trotz aufrechten Einreiseverbotes vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Paragraph 55, AsylG 2005 in verfassungskonformer Interpretation dahingehend verstanden werden muss, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, auch vor Ablauf der Hälfte der Dauer eines Einreiseverbotes iSd Paragraph 60, Absatz 2, FPG bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken vergleiche VfSlg. 20.247 aus 2018,). Schließlich bleibt festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte 18-monatige Einreiseverbot – ausgehend von der am XXXX erfolgten Ausreise – mit XXXX ablaufen wird. Schließlich bleibt festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte 18-monatige Einreiseverbot – ausgehend von der am römisch 40 erfolgten Ausreise – mit römisch 40 ablaufen wird. Die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. 2.
1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.2.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055). Im gegenständlichen Fall leitete das BFA das Verfahren auf Einschreiten des Beschwerdeführers ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb
AbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert.Im gegenständlichen Fall leitete das BFA das Verfahren auf Einschreiten des Beschwerdeführers ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb
Paragraph 78, AVG, Paragraph eins, Absatz eins und Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, zumal der Antrag des Beschwerdeführers bereits aufgrund des – unbestrittenen – Unterbleibens einer fristgerechten Ausreise abzuweisen ist, sodass es auf den in der Beschwerde behaupteten Gesinnungswandel und die Beurteilung seiner familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet nicht ankommt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall an einer eindeutigen Rechtslage und bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte (vgl. insb. VfSlg. 20.049/2016, 20.247/2018; VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046) und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall an einer eindeutigen Rechtslage und bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte vergleiche insb. VfSlg. 20.049 aus 2016,, 20.247 aus 2018,; VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046) und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2247622.2.00
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