RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW285 2260825-1 Spruch, W285 2260825-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG stützt. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG stützt. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. IV. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. römisch vier. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. V. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch fünf. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, sei im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und sei in den Zeiträumen von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 2011 bis 2022 viermal rechtskräftig verurteilt worden. Von XXXX bis XXXX habe er sich in Untersuchungshaft befunden, seither verbüße er eine Freiheitsstrafe mit einem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt am XXXX . Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine nachhaltige, massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein schützenswertes Familien- oder Privatleben, sodass eine Rückkehrentscheidung zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff iSd Art. 8 EMRK führe. Den vorliegenden Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lasse sich keine Gefährdung im Fall einer Rückkehr entnehmen. Die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes erweise sich aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und einer negativen Zukunftsprognose als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, sei im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und sei in den Zeiträumen von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 2011 bis 2022 viermal rechtskräftig verurteilt worden. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er sich in Untersuchungshaft befunden, seither verbüße er eine Freiheitsstrafe mit einem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt am römisch 40 . Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine nachhaltige, massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein schützenswertes Familien- oder Privatleben, sodass eine Rückkehrentscheidung zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff iSd Artikel 8, EMRK führe. Den vorliegenden Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lasse sich keine Gefährdung im Fall einer Rückkehr entnehmen. Die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes erweise sich aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und einer negativen Zukunftsprognose als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX persönlich übernommen. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich übernommen. Mit am 06.10.2022 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz der nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom gleichen Datum wurde gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, sowie die ordentliche Revision zulassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1993 als Minderjähriger nach Österreich gekommen, habe hier die Schule besucht, eine Lehre absolviert und verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. In Österreich würden die Eltern, die Schwester, viele weitere Verwandte und drei in den Jahren 2004, 2005 und 2014 geborene Kinder des Beschwerdeführers leben. Die Kinder, zu denen der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis habe, würden bei der Kindesmutter, der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers, wohnen. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach der Entlassung habe sich der Beschwerdeführer einer Therapie hinsichtlich seiner Spielsucht unterzogen. In den Jahren 2016 und 2018 sei er zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von vier Monaten und von sechs Monaten verurteilt worden. Zuletzt sei er mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Seit vier Monaten werde dem Beschwerdeführer Freigang gewährt, seither arbeite er bei einer Objektbetreuung, die ihn auch nach der Entlassung weiterbeschäftigen würde. Zuletzt habe er die Zusage hinsichtlich einer Fußfessel erhalten. Der Beschwerdeführer bereue seine Verfehlungen und wolle sich nach der Entlassung auf seine Familie und seine Arbeit konzentrieren. Der Behörde sei die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens anzulasten, weil sie eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers verabsäumt und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Die Behörde habe keine Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers durchgeführt und keine Gefährdungsprognose getroffen. Die Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletze; im Übrigen komme die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage des § 52 Abs. 1 FPG angesichts der Innehabung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nicht in Betracht.Mit am 06.10.2022 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz der nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom gleichen Datum wurde gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, sowie die ordentliche Revision zulassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1993 als Minderjähriger nach Österreich gekommen, habe hier die Schule besucht, eine Lehre absolviert und verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. In Österreich würden die Eltern, die Schwester, viele weitere Verwandte und drei in den Jahren 2004, 2005 und 2014 geborene Kinder des Beschwerdeführers leben. Die Kinder, zu denen der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis habe, würden bei der Kindesmutter, der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers, wohnen. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach der Entlassung habe sich der Beschwerdeführer einer Therapie hinsichtlich seiner Spielsucht unterzogen. In den Jahren 2016 und 2018 sei er zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von vier Monaten und von sechs Monaten verurteilt worden. Zuletzt sei er mit Urteil vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Seit vier Monaten werde dem Beschwerdeführer Freigang gewährt, seither arbeite er bei einer Objektbetreuung, die ihn auch nach der Entlassung weiterbeschäftigen würde. Zuletzt habe er die Zusage hinsichtlich einer Fußfessel erhalten. Der Beschwerdeführer bereue seine Verfehlungen und wolle sich nach der Entlassung auf seine Familie und seine Arbeit konzentrieren. Der Behörde sei die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens anzulasten, weil sie eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers verabsäumt und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Die Behörde habe keine Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers durchgeführt und keine Gefährdungsprognose getroffen. Die Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletze; im Übrigen komme die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage des Paragraph 52, Absatz eins, FPG angesichts der Innehabung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nicht in Betracht. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 27.10.2022 wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers ein Antrag auf Einvernahme einer Zeugin eingebracht und ergänzend vorgebracht, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid sich nicht mit der Frage befasst habe, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vom Vorliegen einer Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs. 4 BFA-VG auszugehen sei. Mit Eingabe vom 27.10.2022 wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers ein Antrag auf Einvernahme einer Zeugin eingebracht und ergänzend vorgebracht, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid sich nicht mit der Frage befasst habe, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vom Vorliegen einer Aufenthaltsverfestigung iSd Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt hatte bereits mit Schreiben vom 19.10.2022 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt hatte bereits mit Schreiben vom 19.10.2022 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer in deutscher Sprache zusammengefasst an, er sei bis zum zehnten Lebensjahr in Bosnien aufgewachsen und im März 1993 aufgrund des Krieges mit seiner gesamten Familie nach Österreich gekommen. Seitdem lebe er durchgehend in Österreich, in Bosnien hätten sie niemanden mehr. Der Beschwerdeführer sei zuletzt Ende des Jahres 2019 nach Bosnien gereist, um seinem Vater Medikamente zu bringen und habe das Land in der Folge aufgrund der pandemiebedingten Ausreisebeschränkungen nicht mehr verlassen können; er habe sich dann rund ein Jahr in Bosnien aufgehalten. Seine Eltern seien bereits in Pension und würden ab und zu nach Bosnien fahren, wo sie ein Haus besäßen. Der Beschwerdeführer besitze den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“; da die Karte abgelaufen sei, habe er einen Verlängerungsantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Jahr 2010 eine Straftat begangen, davor sei er unbescholten gewesen und habe immer gearbeitet. Er habe zusammen mit seiner Frau ein Haus gekauft und sei aufgrund falscher Freunde in eine Spielsucht geraten. Er habe dann alleine einen Raub verübt und dafür eine fünfjährige Freiheitsstrafe erhalten. Nach zwei Jahren und sieben Monaten sei er wegen guter Führung aus der Haft entlassen worden. Die nächste Straftat habe sich ergeben, weil er für seinen Chef etwas unterschrieben habe; die Strafe sei mittels Fußfessel vollzogen worden. Dann sei seine Scheidung hinzugekommen; er habe immer wieder in seinem erlernten Beruf als Dachdecker und Spengler gearbeitet. Die letzte Straftat sei 2019 erfolgt, er sei wegen finanzieller Probleme gezwungen gewesen, einen Betrug zu begehen. Tatsächlich habe er aber nicht 13.000,- sondern nur EUR 2.000,- erhalten. Hinsichtlich der gefährlichen Drohung habe er dem Richter mitgeteilt, dass er diese nicht begangen habe, er habe jedoch die 20-monatige Freiheitsstrafe akzeptiert, um mit der Sache abzuschließen. Seine Söhne seien 18, 17 und acht Jahre alt, österreichische Staatsbürger und würden bei seiner Ex-Ehegattin in XXXX leben. Sein 17-jähriger Sohn sei aufgrund einer motorischen Entwicklungsstörung zu 50% invalid. Er sehe seine Kinder alle zwei Wochen sowie im Urlaub. Er telefoniere auch häufig mit seinen Söhnen und leiste ihnen seit der Haftentlassung finanziellen Unterhalt. Der Beschwerdeführer, der nunmehr eine Fußfessel trage, arbeite nun im Probemonat auf Vollzeitbasis bei einer Hausbetreuung. Er wohne mietfrei bei seiner Schwester, mit der er am meisten Kontakt habe. Zu seinem mittleren Sohn habe der Beschwerdeführer eine besondere Verbindung; er plane, dass dieser zu ihm in die Firma komme, einen Beruf erlerne und mit ihm lebe. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Jahr 2010 eine Straftat begangen, davor sei er unbescholten gewesen und habe immer gearbeitet. Er habe zusammen mit seiner Frau ein Haus gekauft und sei aufgrund falscher Freunde in eine Spielsucht geraten. Er habe dann alleine einen Raub verübt und dafür eine fünfjährige Freiheitsstrafe erhalten. Nach zwei Jahren und sieben Monaten sei er wegen guter Führung aus der Haft entlassen worden. Die nächste Straftat habe sich ergeben, weil er für seinen Chef etwas unterschrieben habe; die Strafe sei mittels Fußfessel vollzogen worden. Dann sei seine Scheidung hinzugekommen; er habe immer wieder in seinem erlernten Beruf als Dachdecker und Spengler gearbeitet. Die letzte Straftat sei 2019 erfolgt, er sei wegen finanzieller Probleme gezwungen gewesen, einen Betrug zu begehen. Tatsächlich habe er aber nicht 13.000,- sondern nur EUR 2.000,- erhalten. Hinsichtlich der gefährlichen Drohung habe er dem Richter mitgeteilt, dass er diese nicht begangen habe, er habe jedoch die 20-monatige Freiheitsstrafe akzeptiert, um mit der Sache abzuschließen. Seine Söhne seien 18, 17 und acht Jahre alt, österreichische Staatsbürger und würden bei seiner Ex-Ehegattin in römisch 40 leben. Sein 17-jähriger Sohn sei aufgrund einer motorischen Entwicklungsstörung zu 50% invalid. Er sehe seine Kinder alle zwei Wochen sowie im Urlaub. Er telefoniere auch häufig mit seinen Söhnen und leiste ihnen seit der Haftentlassung finanziellen Unterhalt. Der Beschwerdeführer, der nunmehr eine Fußfessel trage, arbeite nun im Probemonat auf Vollzeitbasis bei einer Hausbetreuung. Er wohne mietfrei bei seiner Schwester, mit der er am meisten Kontakt habe. Zu seinem mittleren Sohn habe der Beschwerdeführer eine besondere Verbindung; er plane, dass dieser zu ihm in die Firma komme, einen Beruf erlerne und mit ihm lebe. Der Beschwerdeführer habe seine Spielsucht überwunden und befinde sich derzeit wieder in einer Therapie, weil er Angst vor einem stressbedingten Rückfall habe. Zu seinen früheren Freunden habe er keinen Kontakt mehr. Er werde nicht erneut straffällig werden, weil er seine Familie hinter sich habe und gelernt habe, dass es nichts bringe. Seine Kinder würden älter werden und ihn brauchen. Im Sommer sei er mit seinen Kindern häufig schwimmen und spazieren gegangen. Der Beschwerdeführer legte seinen Arbeitsdienstvertrag vom XXXX sowie eine Arbeitsbescheinigung vom XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte seinen Arbeitsdienstvertrag vom römisch 40 sowie eine Arbeitsbescheinigung vom römisch 40 vor. Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem Beschluss wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Verkündung der Entscheidung in der Sache entfiel, weil die bei den Strafgerichten angeforderten, im Verwaltungsakt nicht einliegenden Urteile noch nicht übermittelt worden waren. Mit Eingaben vom 29.11.2022 und vom 05.12.2022 langten die bei den Strafgerichten angeforderten Urteile beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Bosnien geboren worden und zog (nachdem er dort die ersten zwei Schuljahre absolviert hatte) im Jahr 1993 mit seiner Familie nach Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher ihm zuletzt mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt wurde. Am 15.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag. (vgl. Auszüge Zentrales Melderegister und Zentrales Fremdenregister jeweils vom14.03.2022).Der Beschwerdeführer ist in Bosnien geboren worden und zog (nachdem er dort die ersten zwei Schuljahre absolviert hatte) im Jahr 1993 mit seiner Familie nach Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher ihm zuletzt mit einer Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt wurde. Am 15.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag. vergleiche Auszüge Zentrales Melderegister und Zentrales Fremdenregister jeweils vom14.03.2022). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Volks- und Hauptschule sowie ein Jahr eines polytechnischen Lehrgangs im Bundesgebiet absolviert und eine Lehre als Dachdecker uns Spengler ohne Gesellenprüfung beendet. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 2 f.; Urteil LG Steyr 10.02.2011, S 2)Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Volks- und Hauptschule sowie ein Jahr eines polytechnischen Lehrgangs im Bundesgebiet absolviert und eine Lehre als Dachdecker uns Spengler ohne Gesellenprüfung beendet. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 2 f.; Urteil LG Steyr 10.02.2011, S 2) Der Beschwerdeführer weist folgende behördliche Meldungen im Bundesgebiet auf: (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 14.03.2023)Der Beschwerdeführer weist folgende behördliche Meldungen im Bundesgebiet auf: vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 14.03.2023) 06.05.1996 bis 04.03.2003 04.03.2003 bis 05.05.2017 16.05.2017 bis 30.08.2017 30.08.2017 bis 12.03.2018 12.03.2018 bis 02.08.2018 02.08.2018 bis 01.08.2019 seit 02.11.2022 Jeweils Hauptwohnsitz XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 XXXX römisch 40 02.08.2019 bis 22.03.2022 Keine behördliche Meldung Der Beschwerdeführer weist folgende Zeiten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen auf: (vgl. Auszug Sozialversicherungsdaten vom 14.03.2022)Der Beschwerdeführer weist folgende Zeiten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen auf: vergleiche Auszug Sozialversicherungsdaten vom 14.03.2022) 01.09.1997 bis 17.07.2000 Arbeiterlehrling 11.07.2000 bis 30.07.2001 Arbeiter 20.08.2001 bis 14.12.2001 Arbeiter 18.03.2002 bis 17.10.2008 Arbeiter 03.11.2008 bis 12.01.2011 Arbeiter 03.02.2014 bis 29.08.2014 Arbeiter 22.09.2014 bis 18.09.2015 Arbeiter 02.11.2015 bis 03.02.2016 Arbeiter 24.02.2016 bis 26.02.2016 Arbeiter 07.03.2016 bis 22.03.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter 02.05.2016 bis 25.01.2017 Arbeiter 08.09.2017 bis 05.12.2017 Arbeiter 03.04.2018 bis 01.05.2019 13.05.2019 Arbeiter 03.11.2022 - laufend Arbeiter Von 20.08.2001 bis 14.12.2001, 18.12.2001 bis 23.02.2002, 04.03.2002 bis 17.03.2002, 18.10.2008 bis 02.11.2008, 28.01.2014 bis 02.02.2014, 02.09.2014 bis 21.09.2014, 23.03.2016 bis 01.05.2016, 23.02.2017 bis 23.04.2017, 16.05.2017 bis 18.05.2017, 13.06.2017 bis 10.08.2017, 02.09.2017 bis 07.09.2017, 30.01.2018 bis 02.04.2018, 18.05.2019 bis 09.07.2019, 22.07.2019 bis 31.07.2019 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Gegen den Beschwerdeführer liegen vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor: (vgl. Auszug Strafregister 14.03.2022 sowie aktenkundige Kopien der angeführten Urteile)Gegen den Beschwerdeführer liegen vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor: vergleiche Auszug Strafregister 14.03.2022 sowie aktenkundige Kopien der angeführten Urteile) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Verfügungsberechtigten von Banken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie teils mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er den Opfern jeweils ein Messer an den Rücken hielt, und zwarDer Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Verfügungsberechtigten von Banken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) sowie teils mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er den Opfern jeweils ein Messer an den Rücken hielt, und zwar
- am 02.11.2010 einer Angestellten einer Bank Bargeld iHv insgesamt EUR 7.280,-:
- am 22.12.2010 einer Angestellten einer Bank Bargeld iHv insgesamt EUR 8.190,-, wobei er die Genannte überdies mit Gewalt auf den Boden drückte. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassende und reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, die zwischenzeitige teilweise Schadensgutmachung sowie die aus der attestierten Spielsucht resultierende verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernd sowie die Tatwiederholung als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Von einem Widerruf der zum Urteil vom XXXX gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen, die dazu bestimmte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Von einem Widerruf der zum Urteil vom römisch 40 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen, die dazu bestimmte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX ein Gut, das ihm anvertraut worden war und dessen Wert EUR 5.000,- übersteigt, nämlich Bargeld iHv EUR 14.900,-, zu dessen Entgegennahme von Kunden er von seinem Geschäftsherrn beauftragt worden war, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet hat. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ein Gut, das ihm anvertraut worden war und dessen Wert EUR 5.000,- übersteigt, nämlich Bargeld iHv EUR 14.900,-, zu dessen Entgegennahme von Kunden er von seinem Geschäftsherrn beauftragt worden war, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet hat. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie dessen einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer Firma durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zu Handlungen verleitet hat, die die Firma in einem Betrag von insgesamt EUR 3.721,39 am Vermögen schädigten, und zwar:
- am 15.03.2017 zur Lieferung von Ziegeln und Mörtel (Gesamtwert von Material und Lieferung: EUR: 762,50)
- am 23.03.2017 zur Lieferung von Baumaterial (u.a. Silikon, Dübel und Setzwerkzeug – Gesamtwert von EUR 2.076,48)
- am
- und 05.04.2017 zur Herausgabe von Baumaterial (u.a. Baustahlgitter) im Gesamtwert von EUR 882,41 Bei der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und keinen Umstand als mildernd. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen (I.) des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Deliktsfall StGB, (II.) des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und (III.) der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen (römisch eins.) des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Deliktsfall StGB, (römisch zwei.) des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und (römisch drei.) der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer I. gewerbsmäßig nachgenannte Geschädigte mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung und Unterlassung verleitet hat, die diese (oder andere) in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwarrömisch eins. gewerbsmäßig nachgenannte Geschädigte mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung und Unterlassung verleitet hat, die diese (oder andere) in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
- zwischen XXXX . und XXXX eine Person durch die Vorgabe, er sei Baumeister und könne für sie einen Rohbau zum Preis von EUR 135.000,- errichten, zu einem schriftlichen Vertragsabschluss und zur Übergabe von insgesamt EUR 13.500,–,
- zwischen römisch 40 . und römisch 40 eine Person durch die Vorgabe, er sei Baumeister und könne für sie einen Rohbau zum Preis von EUR 135.000,- errichten, zu einem schriftlichen Vertragsabschluss und zur Übergabe von insgesamt EUR 13.500,–,
- im Zeitraum XXXX bis XXXX Verfügungsberechtigte des AMS durch die Vorgabe, er verfüge über keinen Arbeitsplatz bzw. kein Einkommen, wobei er den zu I.
- erlangten Geldbetrag verschwieg, zur Gewährung von Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 1.835,82;
- im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Verfügungsberechtigte des AMS durch die Vorgabe, er verfüge über keinen Arbeitsplatz bzw. kein Einkommen, wobei er den zu römisch eins.
- erlangten Geldbetrag verschwieg, zur Gewährung von Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 1.835,82;
- im Zeitraum XXXX . bis XXXX Verfügungsberechtigte einer Spenglerei-Firma durch die Vorgabe, er sei zahlungsfähiger und -williger Kunde, zur Überlassung von Blechen im Gesamtwert von EUR 1.500,-,
- im Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 Verfügungsberechtigte einer Spenglerei-Firma durch die Vorgabe, er sei zahlungsfähiger und -williger Kunde, zur Überlassung von Blechen im Gesamtwert von EUR 1.500,-,
- am XXXX Verfügungsberechtigte einer Firma durch die Vorgabe, er sei rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zur Überlassung eines Darlehensbetrages im Ausmaß von EUR 7.500,-,
- am römisch 40 Verfügungsberechtigte einer Firma durch die Vorgabe, er sei rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zur Überlassung eines Darlehensbetrages im Ausmaß von EUR 7.500,-, II. Anfang XXXX ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich zwei Kanaldeckel im Gesamtwert von EUR 220,00.römisch zwei. Anfang römisch 40 ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich zwei Kanaldeckel im Gesamtwert von EUR 220,
- III. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen XXXX . und XXXX einen Mann durch die wiederholten telefonischen sinngemäßen Äußerungen, er werde ihm Leute schicken, welche ihn umbringen bzw. welche „[…] seine Kinder vom Kindergarten abholen […]“, wenn er Anzeige bei der Polizei erstatte, daher durch gefährliche Drohung zumindest mit Körperverletzung (teils von Sympathiepersonen), zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der (weiteren) Anzeigeerstattung zu nötigen versucht hat. römisch drei. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen römisch 40 . und römisch 40 einen Mann durch die wiederholten telefonischen sinngemäßen Äußerungen, er werde ihm Leute schicken, welche ihn umbringen bzw. welche „[…] seine Kinder vom Kindergarten abholen […]“, wenn er Anzeige bei der Polizei erstatte, daher durch gefährliche Drohung zumindest mit Körperverletzung (teils von Sympathiepersonen), zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der (weiteren) Anzeigeerstattung zu nötigen versucht hat. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise (Tatsachen-)Geständnis sowie den teilweisen Versuch als mildernd sowie die drei einschlägigen Vorverurteilungen, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen, die Faktenhäufung trotz Gewerbsmäßigkeit und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die Wertqualifikation des § 147 Abs. 2 StGB um ein Vielfaches als erschwerend. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise (Tatsachen-)Geständnis sowie den teilweisen Versuch als mildernd sowie die drei einschlägigen Vorverurteilungen, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen, die Faktenhäufung trotz Gewerbsmäßigkeit und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die Wertqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB um ein Vielfaches als erschwerend. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen Urteilen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt seit XXXX in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und verbüßt die restliche Freiheitsstrafe mittels Fußfessel im elektronisch überwachten Hausarrest. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt seit römisch 40 in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und verbüßt die restliche Freiheitsstrafe mittels Fußfessel im elektronisch überwachten Hausarrest. Der Beschwerdeführer ist Vater dreier Söhne im Alter von 18, 17 und acht Jahren, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und gemeinsam mit der Kindesmutter – der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers – in XXXX wohnen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Söhnen und trifft diese etwa alle zwei Wochen persönlich. Darüber hinaus hat er telefonischen Kontakt zu ihnen. Der 17-jährige Sohn des Beschwerdeführers leidet an einer Entwicklungsverzögerung und nimmt aus diesem Grund eine Therapie in Anspruch. (Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 4 f)Der Beschwerdeführer ist Vater dreier Söhne im Alter von 18, 17 und acht Jahren, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und gemeinsam mit der Kindesmutter – der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers – in römisch 40 wohnen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Söhnen und trifft diese etwa alle zwei Wochen persönlich. Darüber hinaus hat er telefonischen Kontakt zu ihnen. Der 17-jährige Sohn des Beschwerdeführers leidet an einer Entwicklungsverzögerung und nimmt aus diesem Grund eine Therapie in Anspruch. (Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 4 f) Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und arbeitet seit XXXX auf Vollzeitbasis als Hausbetreuer bei einem Unternehmen, das ihn bereits während der Strafhaft als Freigänger beschäftigte. Dadurch bezieht er einen monatlichen Bruttolohn iHv EUR 2.139,
- (Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 4 f; Kopien Arbeitsvertrag vom XXXX und Arbeitsbescheinigung vom XXXX )Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und arbeitet seit römisch 40 auf Vollzeitbasis als Hausbetreuer bei einem Unternehmen, das ihn bereits während der Strafhaft als Freigänger beschäftigte. Dadurch bezieht er einen monatlichen Bruttolohn iHv EUR 2.139,
- (Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 4 f; Kopien Arbeitsvertrag vom römisch 40 und Arbeitsbescheinigung vom römisch 40 ) Der Beschwerdeführer hielt sich regelmäßig zu Urlaubszwecken in Bosnien und Herzegowina auf. Zuletzt reiste er Ende 2019 nach Bosnien und hielt sich in der Folge mindestens ein Jahr lang dort auf. Seine Eltern besitzen in Bosnien ein Haus und halten sich regelmäßig dort auf. (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.11.2022, S 3)Der Beschwerdeführer hielt sich regelmäßig zu Urlaubszwecken in Bosnien und Herzegowina auf. Zuletzt reiste er Ende 2019 nach Bosnien und hielt sich in der Folge mindestens ein Jahr lang dort auf. Seine Eltern besitzen in Bosnien ein Haus und halten sich regelmäßig dort auf. vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.11.2022, S 3) Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbar wäre. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug und einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem, aus dem Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und den dem Beschwerdeführer erteilten österreichischen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister und den damit im Wesentlichen im Einklang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers. Es ist nicht bekannt, wo sich der Beschwerdeführer während des Zeitraumes, in dem keine behördliche Meldung im Bundesgebiet vorlag ( XXXX bis XXXX ), aufhielt. Laut eigenen Aussagen war er ab Ende 2019 bzw. Beginn der Pandemie rund ein Jahr in Bosnien aufhältig. Wo er sich im verbleibenden Zeitraum – bis zu seiner Festnahme im Bundesgebiet am XXXX – aufhielt, ist mangels Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und den dem Beschwerdeführer erteilten österreichischen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister und den damit im Wesentlichen im Einklang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers. Es ist nicht bekannt, wo sich der Beschwerdeführer während des Zeitraumes, in dem keine behördliche Meldung im Bundesgebiet vorlag ( römisch 40 bis römisch 40 ), aufhielt. Laut eigenen Aussagen war er ab Ende 2019 bzw. Beginn der Pandemie rund ein Jahr in Bosnien aufhältig. Wo er sich im verbleibenden Zeitraum – bis zu seiner Festnahme im Bundesgebiet am römisch 40 – aufhielt, ist mangels Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen. Die zitierten strafgerichtlichen Urteile liegen dem Verwaltungsakt ein bzw. wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend angefordert und werden diese dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären und privaten Umständen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden, konnte die mit Schreiben vom 27.10.2022 beantragte Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin unterbleiben. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem angefochtenen Bescheid liegt das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina, Stand 10.08.2022, zugrunde. Die im angefochtenen Bescheid zitierten, unbedenklichen Quellen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen und erweisen sich im Hinblick auf das zu beurteilende Verfahren, in dem keine herkunftsstaatspezifischen Rückkehrbefürchtungen genannt wurden, als hinreichend aktuell. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Lage unzulässig sein sollte. Dieser wird als gesunder Mann, welcher in einem bosnischen Familienverband aufgewachsen ist und sich regelmäßig im Elternhaus in Bosnien aufgehalten hat (zuletzt im Zeitraum 2020 für mindestens ein Jahr), sohin mit den Gegebenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates ausreichend vertraut ist, in Bosnien Fuß fassen und durch Teilnahme am Erwerbsleben für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Wohnmöglichkeit im Elternhaus in Bosnien sowie der Möglichkeit, im Bedarfsfall durch die in Österreich lebenden Angehörigen finanziell unterstützt zu werden, besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr real Gefahr laufen würde, mit unmenschlichen Lebensumständen konfrontiert zu werden. Entgegenstehendes wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
- Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn (1.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, (2.) der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (3.) einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, (4.) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder (5.) ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
- Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn (1.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, (2.) der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (3.) einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, (4.) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder (5.) ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Da der Beschwerdeführer als Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des entsprechenden Aufenthaltsdokumentes – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. § 20 Abs. 3 NAG) und auch sonst keiner der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Fälle vorliegt, lagen die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, weshalb der dahingehend in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausspruch ersatzlos aufzuheben war. Da der Beschwerdeführer als Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des entsprechenden Aufenthaltsdokumentes – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, NAG) und auch sonst keiner der in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Fälle vorliegt, lagen die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor, weshalb der dahingehend in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausspruch ersatzlos aufzuheben war.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des
- und
- Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)–
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)–
(4)[…] Paragraph 52,
(1)–
(4)[…]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)–
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[…] [...] Einreiseverbot § 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)[…]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
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(5)[...]
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Gemäß § 20 Abs. 3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Das genannte Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Der Beschwerdeführer ist daher trotz Ablaufs der Gültigkeitsdauer der seinen Aufenthaltsstatus dokumentierenden Aufenthaltskarte als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ unbefristet niedergelassen. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Das genannte Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Der Beschwerdeführer ist daher trotz Ablaufs der Gültigkeitsdauer der seinen Aufenthaltsstatus dokumentierenden Aufenthaltskarte als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ unbefristet niedergelassen. Insofern kann der im angefochtenen Bescheid geprüfte Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG im vorliegenden Fall – mangels unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers – nicht als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung herangezogen werden; deren Zulässigkeit ist richtigerweise auf Grundlage des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen: Insofern kann der im angefochtenen Bescheid geprüfte Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG im vorliegenden Fall – mangels unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers – nicht als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung herangezogen werden; deren Zulässigkeit ist richtigerweise auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu beurteilen: , Gemäß dieser Bestimmung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Als hier relevante Tatsache hat – unter anderem –Gemäß dieser Bestimmung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Als hier relevante Tatsache hat – unter anderem – im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG entspricht Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen, können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd. Richtlinie vorliegt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).Der Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG entspricht Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen, können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd. Richtlinie vorliegt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, liegt ein iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG relevanter Sachverhalt vor, sodass eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Es ist auch die höhere Gefährdungsannahme iSd Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL erfüllt. Da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, liegt ein iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG relevanter Sachverhalt vor, sodass eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Es ist auch die höhere Gefährdungsannahme iSd Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die den genannten strafgerichtlichen Urteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten. Die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen verdeutlichen eine vom Beschwerdeführer ausgehende gegenwärtige, schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit: Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu zwei Gelegenheiten Verfügungsberechtigten von Banken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie teils mit Gewalt Bargeld iHv insgesamt EUR 15.470,- mit Bereicherungsvorsatz abgenötigt bzw. weggenommen hat, wobei er die Taten unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er den Opfern jeweils ein Messer an den Rücken hielt bzw. eine Bankangestellte überdies mit Gewalt auf den Boden drückte. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassende und reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, die zwischenzeitige teilweise Schadensgutmachung sowie die aus der attestierten Spielsucht resultierende verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernd sowie die Tatwiederholung als erschwerend. Beim Verbrechen des schweren, bewaffneten Raubes handelt es um eine besonders gravierende Form der Straffälligkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, mwN), was sich auch durch die verhängte unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe verdeutlicht. Bereits diese Tat zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, sich unrechtmäßig und durch Anwendung von Gewalt finanziell zu bereichern. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu zwei Gelegenheiten Verfügungsberechtigten von Banken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie teils mit Gewalt Bargeld iHv insgesamt EUR 15.470,- mit Bereicherungsvorsatz abgenötigt bzw. weggenommen hat, wobei er die Taten unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er den Opfern jeweils ein Messer an den Rücken hielt bzw. eine Bankangestellte überdies mit Gewalt auf den Boden drückte. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassende und reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, die zwischenzeitige teilweise Schadensgutmachung sowie die aus der attestierten Spielsucht resultierende verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernd sowie die Tatwiederholung als erschwerend. Beim Verbrechen des schweren, bewaffneten Raubes handelt es um eine besonders gravierende Form der Straffälligkeit vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, mwN), was sich auch durch die verhängte unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe verdeutlicht. Bereits diese Tat zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, sich unrechtmäßig und durch Anwendung von Gewalt finanziell zu bereichern. Wenngleich diese Tat zum Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahrzehnt zurückliegt, kann von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung nicht gesprochen werden, zumal er nach der Entlassung aus der Strafhaft, die er von XXXX bis XXXX verbüßte, mehrfache weitere einschlägige Straftaten verübte: Wenngleich diese Tat zum Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahrzehnt zurückliegt, kann von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung nicht gesprochen werden, zumal er nach der Entlassung aus der Strafhaft, die er von römisch 40 bis römisch 40 verbüßte, mehrfache weitere einschlägige Straftaten verübte: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.12.2015 bis 31.01.2016 ihm anvertrautes Bargeld iHv EUR 14.900,-, zu dessen Entgegennahme von Kunden er von seinem Geschäftsherrn beauftragt worden war, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet hat. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie dessen einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.12.2015 bis 31.01.2016 ihm anvertrautes Bargeld iHv EUR 14.900,-, zu dessen Entgegennahme von Kunden er von seinem Geschäftsherrn beauftragt worden war, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet hat. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie dessen einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer Firma durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, in mehreren Angriffen zu Handlungen verleitet hat, die die Firma in einem Betrag von insgesamt EUR 3.721,39 am Vermögen schädigten, und zwar zur Lieferung bzw. Herausgabe von diversem Baumaterial. Bei der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und keinen Umstand als mildernd. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer Firma durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, in mehreren Angriffen zu Handlungen verleitet hat, die die Firma in einem Betrag von insgesamt EUR 3.721,39 am Vermögen schädigten, und zwar zur Lieferung bzw. Herausgabe von diversem Baumaterial. Bei der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und keinen Umstand als mildernd. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Deliktsfall StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig mehrere Geschädigte mit Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung und Unterlassung verleitet hat, die diese (oder andere) in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten. So verleitete der Beschwerdeführer im Mai 2019 eine Person durch die Vorgabe, er sei Baumeister und könne für sie einen Rohbau zum Preis von EUR 135.000,- errichten, zu einem schriftlichen Vertragsabschluss und zur Übergabe von insgesamt EUR 13.500,00. Im Zeitraum Mai bis August 2019 verleitete er Verfügungsberechtigte des AMS durch die Vorgabe, er verfüge über keinen Arbeitsplatz bzw. kein Einkommen, wobei er den durch die zuvor beschriebene Tat erlangten Geldbetrag verschwieg, zur Gewährung von Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 1.835,82. Im Juni 2019 verleitete er Verfügungsberechtigte einer Firma durch die Vorgabe, er sei zahlungsfähiger und -williger Kunde, zur Überlassung von Blechen im Gesamtwert von EUR 1.500,- sowie im September 2019 Verfügungsberechtigte einer weiteren Firma durch die Vorgabe, er sei rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zur Überlassung eines Darlehensbetrages im Ausmaß von EUR 7.500,-. Darüber hinaus hat er sich Anfang Juli 2019 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich zwei Kanaldeckel im Gesamtwert von EUR 220,00, mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet. Schließlich hat er im August 2019 einen Mann durch die wiederholten telefonischen sinngemäßen Äußerungen, er werde ihm Leute schicken, welche ihn umbringen bzw. welche „[…] seine Kinder vom Kindergarten abholen […]“, wenn er Anzeige bei der Polizei erstatte, daher durch gefährliche Drohung zumindest mit Körperverletzung (teils von Sympathiepersonen) zur Abstandnahme von der (weiteren) Anzeigeerstattung zu nötigen versucht. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise (Tatsachen-)Geständnis sowie den teilweisen Versuch als mildernd. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorverurteilungen, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen, die Faktenhäufung trotz Gewerbsmäßigkeit und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die Wertqualifikation des § 147 Abs. 2 StGB um ein Vielfaches berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Deliktsfall StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig mehrere Geschädigte mit Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung und Unterlassung verleitet hat, die diese (oder andere) in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten. So verleitete der Beschwerdeführer im Mai 2019 eine Person durch die Vorgabe, er sei Baumeister und könne für sie einen Rohbau zum Preis von EUR 135.000,- errichten, zu einem schriftlichen Vertragsabschluss und zur Übergabe von insgesamt EUR 13.500,00. Im Zeitraum Mai bis August 2019 verleitete er Verfügungsberechtigte des AMS durch die Vorgabe, er verfüge über keinen Arbeitsplatz bzw. kein Einkommen, wobei er den durch die zuvor beschriebene Tat erlangten Geldbetrag verschwieg, zur Gewährung von Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 1.835,82. Im Juni 2019 verleitete er Verfügungsberechtigte einer Firma durch die Vorgabe, er sei zahlungsfähiger und -williger Kunde, zur Überlassung von Blechen im Gesamtwert von EUR 1.500,- sowie im September 2019 Verfügungsberechtigte einer weiteren Firma durch die Vorgabe, er sei rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zur Überlassung eines Darlehensbetrages im Ausmaß von EUR 7.500,-. Darüber hinaus hat er sich Anfang Juli 2019 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich zwei Kanaldeckel im Gesamtwert von EUR 220,00, mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet. Schließlich hat er im August 2019 einen Mann durch die wiederholten telefonischen sinngemäßen Äußerungen, er werde ihm Leute schicken, welche ihn umbringen bzw. welche „[…] seine Kinder vom Kindergarten abholen […]“, wenn er Anzeige bei der Polizei erstatte, daher durch gefährliche Drohung zumindest mit Körperverletzung (teils von Sympathiepersonen) zur Abstandnahme von der (weiteren) Anzeigeerstattung zu nötigen versucht. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise (Tatsachen-)Geständnis sowie den teilweisen Versuch als mildernd. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorverurteilungen, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen, die Faktenhäufung trotz Gewerbsmäßigkeit und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die Wertqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB um ein Vielfaches berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN). Wie dargestellt, hat sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum bereits nachdrücklich und wiederholt manifestiert. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach zu nicht unerheblichen Freiheitsstrafen verurteilt (fünf Jahre unbedingt, zuletzt 20 Monate unbedingt). Er wurde zuletzt am XXXX aus der Strafhaft entlassen und verbüßt den verbleibenden Teil der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest, sodass ein ausreichend langes Wohlverhalten in Freiheit – trotz der im November 2022 aufgenommenen Vollzeitbeschäftigung und der Beteuerung des Beschwerdeführers, künftig nicht mehr in strafbares Verhalten zurückzufallen, jedenfalls nicht vorliegt. Aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung abzuleiten (vgl. dazu VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN; zum Status eines „Freigängers“ vgl. zuletzt VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die dargestellten Straftaten trotz seiner familiären und beruflichen Eingliederung sowie der seinen Aussagen zufolge erfolgreich therapierten Spielsucht begangenen hat und, wie angesprochen, durch drei einschlägige Vorverurteilungen und eine offene Probezeit nicht davon abgehalten werden konnte, im Zeitraum Mai 2019 bis August 2019 eine Vielzahl weiterer einschlägiger Tathandlungen, insbesondere im Bereich der gewerbsmäßigen Betrugsdelikte, zu setzen. Wie auch vom Landesgericht in der Strafbemessung berücksichtigt, unterstreichen die Faktenhäufung sowie das vielfache Überschreiten der Wertgrenze die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit. Es liegt demnach nahe, dass die erst kurze Zeit zurückliegenden Vorverurteilungen sowie die berufliche und soziale Eingliederung den Beschwerdeführer auch künftig nicht davon abhalten werden können, gleichgelagerte schwerwiegende Delikte insbesondere gegen fremdes Vermögen zu setzen, zumal er auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck vermittelte, das Unrecht und die Tragweite seiner Handlungen zwischenzeitlich einzusehen und einen inneren Gesinnungswandel vollzogen zu haben. Wie dargestellt, hat sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum bereits nachdrücklich und wiederholt manifestiert. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach zu nicht unerheblichen Freiheitsstrafen verurteilt (fünf Jahre unbedingt, zuletzt 20 Monate unbedingt). Er wurde zuletzt am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und verbüßt den verbleibenden Teil der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest, sodass ein ausreichend langes Wohlverhalten in Freiheit – trotz der im November 2022 aufgenommenen Vollzeitbeschäftigung und der Beteuerung des Beschwerdeführers, künftig nicht mehr in strafbares Verhalten zurückzufallen, jedenfalls nicht vorliegt. Aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung abzuleiten vergleiche dazu VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN; zum Status eines „Freigängers“ vergleiche zuletzt VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die dargestellten Straftaten trotz seiner familiären und beruflichen Eingliederung sowie der seinen Aussagen zufolge erfolgreich therapierten Spielsucht begangenen hat und, wie angesprochen, durch drei einschlägige Vorverurteilungen und eine offene Probezeit nicht davon abgehalten werden konnte, im Zeitraum Mai 2019 bis August 2019 eine Vielzahl weiterer einschlägiger Tathandlungen, insbesondere im Bereich der gewerbsmäßigen Betrugsdelikte, zu setzen. Wie auch vom Landesgericht in der Strafbemessung berücksichtigt, unterstreichen die Faktenhäufung sowie das vielfache Überschreiten der Wertgrenze die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit. Es liegt demnach nahe, dass die erst kurze Zeit zurückliegenden Vorverurteilungen sowie die berufliche und soziale Eingliederung den Beschwerdeführer auch künftig nicht davon abhalten werden können, gleichgelagerte schwerwiegende Delikte insbesondere gegen fremdes Vermögen zu setzen, zumal er auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck vermittelte, das Unrecht und die Tragweite seiner Handlungen zwischenzeitlich einzusehen und einen inneren Gesinnungswandel vollzogen zu haben. Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende einschlägige Gefährdung insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Eigentumskriminalität in der Vergangenheit mehrfach manifestiert hat und die begangenen Delikte in ihrem Schweregrad als besonders verwerflich zu erachten sind, bedarf es jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums um einen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers, das jedenfalls massiv insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen fremdes Vermögen zuwidergelaufen ist, ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt aus eigener legaler Erwerbstätigkeit zu bestreiten, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer bestätigte nachhaltig, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und auch deshalb als Person anzusehen ist, von der eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062, jeweils mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062, jeweils mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 20.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006) (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche etwa VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 20.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006) vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276; 5.10.2022, Ra 2022/21/0075). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276; 5.10.2022, Ra 2022/21/0075). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen die vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten – insbesondere unter Berücksichtigung der zuletzt erfolgten einschlägigen Rückfälligkeit – zusammenschauend eine „gravierende Straffälligkeit“ im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung dar, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch unter Berücksichtig der Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers nicht als grundsätzlich unzulässig zu erachten ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Raubes als zugrundeliegende Straftat zählt zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einräumen wollte (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, mwN; sowie VwGH 20.9.2022, Ra 2022/21/0144). Der Beschwerdeführer setzte seine Delinquenz nach Verbüßung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen bewaffneten Bankraubes, wie dargestellt, kontinuierlich fort und wurde zuletzt u.a. wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Da es sich nicht um ein bloß einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und der Beschwerdeführer durch mehrfach verbüßte Strafhaften nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte, liegt eine besonders schwere Straffälligkeit vor (vgl. VwGH 20.09.2022, Ra 2022/21/0144). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen die vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten – insbesondere unter Berücksichtigung der zuletzt erfolgten einschlägigen Rückfälligkeit – zusammenschauend eine „gravierende Straffälligkeit“ im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung dar, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch unter Berücksichtig der Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers nicht als grundsätzlich unzulässig zu erachten ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Raubes als zugrundeliegende Straftat zählt zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einräumen wollte vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, mwN; sowie VwGH 20.9.2022, Ra 2022/21/0144). Der Beschwerdeführer setzte seine Delinquenz nach Verbüßung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen bewaffneten Bankraubes, wie dargestellt, kontinuierlich fort und wurde zuletzt u.a. wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Da es sich nicht um ein bloß einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und der Beschwerdeführer durch mehrfach verbüßte Strafhaften nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte, liegt eine besonders schwere Straffälligkeit vor vergleiche VwGH 20.09.2022, Ra 2022/21/0144). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit dem Jahr 1993, sohin seit dem Alter von etwa zehn Jahren, (allerdings mit einer zumindest einjährigen Unterbrechung im Zeitraum 2020) rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen aufweist, seine Schulbildung im Bundesgebiet absolvierte, verschiedenen Beschäftigungen als Arbeiter nachgegangen ist, aktuell eine Vollzeitbeschäftigung ausübt und die deutsche Sprache beherrscht. Der 40-jährige Beschwerdeführer lebt seit seiner Haftentlassung im November 2022 mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt, hat darüber hinaus aber nicht vorgebracht, zu seiner Schwester sowie seinen ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Eltern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der Beschwerdeführer hat – seinen Angaben zufolge – drei in den Jahren 2004, 2005 und 2014 geborene Söhne im Bundesgebiet, die im Haushalt der Kindesmutter leben; die Betreuung und Obsorge für die beiden minderjährigen Söhne ist dadurch unabhängig von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sichergestellt. Der zweitgeborene Sohn des Beschwerdeführers leidet an einer motorischen Entwicklungsverzögerung; der Beschwerdeführer – der sich in den vergangenen Jahren immer wieder in Strafhaft sowie im Zeitraum August 2019 bis März 2022 in Bosnien bzw. unbekannten Orten aufgehalten hat – brachte jedoch nicht vor, in diesem Zusammenhang besondere Unterstützung zu leisten oder Betreuungstätigkeiten wahrzunehmen. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen wird nach seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina (insbesondere während der Dauer des Einreiseverbotes, in der dem Beschwerdeführer besuchsweise Aufenthalte im Bundesgebiet nicht möglich sind) durch regelmäßige Besuche seiner Söhne in Bosnien möglich sein. Die Söhne sind als österreichische Staatsbürger zum visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten in Bosnien berechtigt (vgl. BMEIA, Stand 02.03.2023). Unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen geographischen Distanz und des Umstandes, dass die Eltern des Beschwerdeführers regelmäßig nach Bosnien reisen, wo sie ein Haus besitzen, werden besuchsweise Aufenthalte der Söhne in Bosnien – etwa in Begleitung ihrer Großeltern, der Kindesmutter oder des ältesten, volljährigen Sohnes – keinen praktischen Schwierigkeiten begegnen. Die Söhne befinden sich zudem alle in einem Alter, in dem eine (zusätzliche) Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet problemlos möglich ist. Auf gleichem Weg wird dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit seinen weiteren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (Eltern, Schwester) nach einer Rückkehr möglich sein. Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sodass auch eine finanzielle Unterstützung seiner Söhne von Bosnien aus erfolgen können wird. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen wird nach seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina (insbesondere während der Dauer des Einreiseverbotes, in der dem Beschwerdeführer besuchsweise Aufenthalte im Bundesgebiet nicht möglich sind) durch regelmäßige Besuche seiner Söhne in Bosnien möglich sein. Die Söhne sind als österreichische Staatsbürger zum visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten in Bosnien berechtigt vergleiche BMEIA, Stand 02.03.2023). Unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen geographischen Distanz und des Umstandes, dass die Eltern des Beschwerdeführers regelmäßig nach Bosnien reisen, wo sie ein Haus besitzen, werden besuchsweise Aufenthalte der Söhne in Bosnien – etwa in Begleitung ihrer Großeltern, der Kindesmutter oder des ältesten, volljährigen Sohnes – keinen praktischen Schwierigkeiten begegnen. Die Söhne befinden sich zudem alle in einem Alter, in dem eine (zusätzliche) Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet problemlos möglich ist. Auf gleichem Weg wird dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit seinen weiteren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (Eltern, Schwester) nach einer Rückkehr möglich sein. Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sodass auch eine finanzielle Unterstützung seiner Söhne von Bosnien aus erfolgen können wird. Wenngleich persönliche Treffen allenfalls in unregelmäßigeren Abständen – als wie zuletzt laut Angaben des Beschwerdeführers alle zwei Wochen – stattfinden werden, ist diese Einschränkung der Kontakthäufigkeit im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von weiteren Straftaten hinzunehmen. Vor dem gleichen Hintergrund – des bereits bisher eingeschränkten Kontaktes, der Besuchsmöglichkeit und der aus der Straffälligkeit des Beschwerdeführers resultierenden hohen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung – bewirken die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot auch keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Kindeswohles der noch minderjährigen Söhne. Dazu ist nochmals festzuhalten, dass für die Söhne bereits bisher ihre Mutter die wesentliche Bezugsperson gewesen ist und der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen (nicht im gleichen Haushalt lebenden) Söhnen während der Zeiten seiner (mehrjährigen) Strafhaften nur eingeschränkt möglich gewesen ist. Überdies hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet offenbar in der zweiten Jahreshälfte 2019 aus eigenem Antrieb verlassen und hielt sich in der Folge laut eigenen Aussagen zumindest ein Jahr lang in Bosnien auf (eine behördliche Meldung im Bundesgebiet lag erst wieder ab dessen Festnahme am XXXX vor). Hinsichtlich der Entwicklungsverzögerung des zweitgeborenen Sohnes ist festzuhalten, dass dieser wie bisher von seiner Mutter, aber auch den weiteren im Bundesgebiet lebenden Verwandten (volljähriger Bruder, Tante, Großeltern) unterstützt werden und hier weiterhin seine Therapie wahrnehmen kann. Wenngleich persönliche Treffen allenfalls in unregelmäßigeren Abständen – als wie zuletzt laut Angaben des Beschwerdeführers alle zwei Wochen – stattfinden werden, ist diese Einschränkung der Kontakthäufigkeit im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von weiteren Straftaten hinzunehmen. Vor dem gleichen Hintergrund – des bereits bisher eingeschränkten Kontaktes, der Besuchsmöglichkeit und der aus der Straffälligkeit des Beschwerdeführers resultierenden hohen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung – bewirken die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot auch keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Kindeswohles der noch minderjährigen Söhne. Dazu ist nochmals festzuhalten, dass für die Söhne bereits bisher ihre Mutter die wesentliche Bezugsperson gewesen ist und der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen (nicht im gleichen Haushalt lebenden) Söhnen während der Zeiten seiner (mehrjährigen) Strafhaften nur eingeschränkt möglich gewesen ist. Überdies hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet offenbar in der zweiten Jahreshälfte 2019 aus eigenem Antrieb verlassen und hielt sich in der Folge laut eigenen Aussagen zumindest ein Jahr lang in Bosnien auf (eine behördliche Meldung im Bundesgebiet lag erst wieder ab dessen Festnahme am römisch 40 vor). Hinsichtlich der Entwicklungsverzögerung des zweitgeborenen Sohnes ist festzuhalten, dass dieser wie bisher von seiner Mutter, aber auch den weiteren im Bundesgebiet lebenden Verwandten (volljähriger Bruder, Tante, Großeltern) unterstützt werden und hier weiterhin seine Therapie wahrnehmen kann. Durch seine mehrfache schwerwiegende Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten wiederholten Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich der schweren Vermögensdelikte sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof ging idS etwa jüngst im Erkenntnis vom 20.09.2022, Ra 2022/21/0144, in einem Fall eines langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen aufgrund der Begehung des Verbrechens des (Bank-)Raubs zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, das auch wegen einschlägiger Vorstrafen des dortigen Revisionswerbers, seines raschen Rückfalls und der Begehung während offener Probezeit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sanktioniert wurde, davon aus, dass es keiner näheren Erörterung bedurfte, dass insoweit ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt, in dem auch die Berücksichtigung des Umstands, dass dem Revisionswerber iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes führt. Das Bundesverwaltungsgericht durfte in einem solchen Fall – so die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes – trotz der hierdurch bewirkten Beeinträchtigung des Kindeswohls der außerehelichen Kinder des Revisionswerbers und seines Interesses am Verbleib in Österreich vertretbar davon ausgehen, dass in Anbetracht des von ihm ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials der Revisionswerber und seine Familienangehörigen eine Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art (Gewalt- und Eigentumsdelikte) hinzunehmen haben.Der Verwaltungsgerichtshof ging idS etwa jüngst im Erkenntnis vom 20.09.2022, Ra 2022/21/0144, in einem Fall eines langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen aufgrund der Begehung des Verbrechens des (Bank-)Raubs zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, das auch wegen einschlägiger Vorstrafen des dortigen Revisionswerbers, seines raschen Rückfalls und der Begehung während offener Probezeit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sanktioniert wurde, davon aus, dass es keiner näheren Erörterung bedurfte, dass insoweit ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt, in dem auch die Berücksichtigung des Umstands, dass dem Revisionswerber iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürg