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{'item': 'G310 2268059-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlG310 2268059-1 Spruch, G310 2268059-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023 bzw. 27.01.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023 bzw. 27.01.2023, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit der gegenständlich angefochtenen, als „Bescheid“ titulierten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)Mit der gegenständlich angefochtenen, als „Bescheid“ titulierten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde dagegen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Die im Akt verbliebene Urschrift der Erledigung schließt nach der Begründung und Rechtsmittelbelehrung mit der Fertigungsklausel: „Linz, am 27.01.2023 [sic!]“, darunter „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie hierunter „ XXXX “ mitsamt einem handschriftlichen Kürzel. Die Erledigung weist keine Amtssignatur auf.Die im Akt verbliebene Urschrift der Erledigung schließt nach der Begründung und Rechtsmittelbelehrung mit der Fertigungsklausel: „Linz, am 27.01.2023 [sic!]“, darunter „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie hierunter „ römisch 40 “ mitsamt einem handschriftlichen Kürzel. Die Erledigung weist keine Amtssignatur auf. Gegen diese Erledigung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass abgesehen von einem falschen Datum (die Zustellung sei am 02.02.2023 erfolgt) die formalen Mindesterfordernisse der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheids laut § 58 Abs 3 § 18 Abs 4 AVG nicht erfüllt seien.Gegen diese Erledigung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass abgesehen von einem falschen Datum (die Zustellung sei am 02.02.2023 erfolgt) die formalen Mindesterfordernisse der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheids laut Paragraph 58, Absatz 3, Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht erfüllt seien. Das BFA legte in weiterer Folge die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Nach Aufforderung des BVwG legte der BF die ihm vom BFA übermittelte, als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung in Kopie vor. Am Ende dieser Erledigung findet sich die Fertigungsklausel: „Linz, am 27.02.2023 [sic!]“ darunter „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie hierunter „ XXXX “. Die Erledigung ist nicht amtssigniert, handschriftlich unterschrieben oder beglaubigt.Nach Aufforderung des BVwG legte der BF die ihm vom BFA übermittelte, als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung in Kopie vor. Am Ende dieser Erledigung findet sich die Fertigungsklausel: „Linz, am 27.02.2023 [sic!]“ darunter „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie hierunter „ römisch 40 “. Die Erledigung ist nicht amtssigniert, handschriftlich unterschrieben oder beglaubigt. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, den Angaben des BF in der Beschwerde und der dem BVwG nach Aufforderung übermittelten Kopie der dem BF zugestellten Erledigung des BFA. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Bezüglich Inhalt und Form von Bescheiden gilt laut § 58 AVG auch § 18 Abs 4 AVG.Bezüglich Inhalt und Form von Bescheiden gilt laut Paragraph 58, AVG auch Paragraph 18, Absatz 4, AVG. § 18 Abs 4 AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß §18 Abs 3 AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Paragraph 18, Absatz 4, AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß §18 Absatz 3, AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Gegenständlich ist die im Verwaltungsakt des BFA aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an den BF übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt es sich somit um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist.Gegenständlich ist die im Verwaltungsakt des BFA aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an den BF übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt es sich somit um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Die dem BF zugegangene Ausfertigung der Erledigung des BFA weist jedoch weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde aber dem BF eine dem § 18 Abs 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen. Die dem BF zugegangene Ausfertigung der Erledigung des BFA weist jedoch weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde aber dem BF eine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen. Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. zu all dem VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche zu all dem VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 mwN). Mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung war somit die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher nach wie vor beim BFA anhängig. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268059.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.