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{'item': 'G312 2255185-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlG312 2255185-1 Spruch, G312 2255185-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom XXXX .04.2022 des XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch Dr. Johann HÜTHMAIR, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom römisch 40 .04.2022 des römisch 40 , VSNR: römisch 40 , vertreten durch Dr. Johann HÜTHMAIR, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, als die Beitragsgrundlage für das Jahr 2020 „0“ beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den BF gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 und 5 GSVG vom 01.01.2020 bis 30.11.2020 Euro 6.265,00 monatlich beträgt sowie vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 Euro 3.955,

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und 5 GSVG vom 01.01.2020 bis 30.11.2020 Euro 6.265,00 monatlich beträgt sowie vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 Euro 3.955,
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF vom XXXX .
  3. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 23.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF , vom römisch 40 .
  4. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 23.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 12.09.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des Vertreters des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Mit Schriftsatz vom 21.02.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund der nachgereichten, umfangreichen Unterlagen dem Begehren des BF entsprochen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führte von 1997 bis 2017 ein privates Alten- und Pflegeheim unter dem Namen XXXX “. Dafür wurde dem BF eine Gewerbeberechtigung erteilt. Der Standort des Unternehmens befand sich in XXXX , XXXX . Das Unternehmen wurde 2017 aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen worden. Das Gewerbe wurde mit Juni 2017 abgemeldet. 1.
  7. Der BF führte von 1997 bis 2017 ein privates Alten- und Pflegeheim unter dem Namen römisch 40 “. Dafür wurde dem BF eine Gewerbeberechtigung erteilt. Der Standort des Unternehmens befand sich in römisch 40 , römisch 40 . Das Unternehmen wurde 2017 aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen worden. Das Gewerbe wurde mit Juni 2017 abgemeldet. Ein Verkauf des Betriebes, wie ursprünglich geplant, war mangels Interesse vorerst nicht möglich. Der BF hat selbst in dem Haus gewohnt, die Kosten sind weitergelaufen. Der RV hat von der Bank des BF schließlich die Forderungen übernommen, es folgte eine Umschuldung und mit 30.12.2019 wurden sämtliche Forderungen der Bank beglichen, dies wurde am 02.01.2020 durch die Löschungserklärung der Bank bestätigt. Es wurde Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen, die Situation erklärt und sämtliche erforderliche Unterlagen vorgelegt. Auch dem Finanzamt gegenüber sind alle Forderungen beglichen worden. Ein Verkauf des Betriebes, wie ursprünglich geplant, war mangels Interesse vorerst nicht möglich. Der BF hat selbst in dem Haus gewohnt, die Kosten sind weitergelaufen. Der Regierungsvorlage hat von der Bank des BF schließlich die Forderungen übernommen, es folgte eine Umschuldung und mit 30.12.2019 wurden sämtliche Forderungen der Bank beglichen, dies wurde am 02.01.2020 durch die Löschungserklärung der Bank bestätigt. Es wurde Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen, die Situation erklärt und sämtliche erforderliche Unterlagen vorgelegt. Auch dem Finanzamt gegenüber sind alle Forderungen beglichen worden. Im Einkommensteuerbescheid 2020 wurden die erhöhten Einkünfte 2020 aufgrund des Schuldenerlasses der Bank angesetzt. Dies ist im Falle einer Umschuldung so üblich. 2020 wurde die Liegenschaft durch den RV übernommen und die Schulden abgegolten. Insgesamt konnte mit diesem Vorgehen eine Gesamtrestschuldbefreiung des BF durchgeführt werden. Im Einkommensteuerbescheid 2020 wurden die erhöhten Einkünfte 2020 aufgrund des Schuldenerlasses der Bank angesetzt. Dies ist im Falle einer Umschuldung so üblich. 2020 wurde die Liegenschaft durch den Regierungsvorlage übernommen und die Schulden abgegolten. Insgesamt konnte mit diesem Vorgehen eine Gesamtrestschuldbefreiung des BF durchgeführt werden. Das Unternehmen wurde im Rahmen einer Sanierung in ein Hotel umgewandelt, was ursprünglich unter den Eigentumsverhältnissen des BF geplant war. Aufgrund der schweren Erkrankung des BF erfolgte dies jedoch unter den Eigentumsverhältnissen des RV. Mittlerweile ist das ursprüngliche Alten- und Pflegeheim ein Yogazentrum, XXXX , umgewandelt worden und wurde verpachtet. Die Sanierung 2019 war Grundlage für den späteren Umbau. Während des Umbaues konnte der Betrieb nicht weitergeführt werden. Das Unternehmen wurde im Rahmen einer Sanierung in ein Hotel umgewandelt, was ursprünglich unter den Eigentumsverhältnissen des BF geplant war. Aufgrund der schweren Erkrankung des BF erfolgte dies jedoch unter den Eigentumsverhältnissen des Regierungsvorlage Mittlerweile ist das ursprüngliche Alten- und Pflegeheim ein Yogazentrum, römisch 40 , umgewandelt worden und wurde verpachtet. Die Sanierung 2019 war Grundlage für den späteren Umbau. Während des Umbaues konnte der Betrieb nicht weitergeführt werden. Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 18.08.2021 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 248.290,54 aus. Das Finanzamt hat für alle 3 Jahre, 2018 bis 2020 keine Einkommensteuer vorgeschrieben. Eine Abänderung des Einkommensteuerbescheid 2020 wurde seitens des Finanzamtes abgelehnt. Der seinerzeitige Schuldenerlass ist als Sanierungsgewinn zu werten.
  8. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu Spruchteil A): Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Einkommensteuerbescheid 2020 mit Ausstellungsdatum XXXX .08.2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von Euro 248.290,54 aufweise. Aktenkundig sei, dass sich die Einkünfte zum größten Teil aufgrund eines Schulderlasses der Bank ergeben habe, dieser habe jedoch nicht der Sanierung des betreffenden Betriebes des BF gedient. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Einkommensteuerbescheid 2020 mit Ausstellungsdatum römisch 40 .08.2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von Euro 248.290,54 aufweise. Aktenkundig sei, dass sich die Einkünfte zum größten Teil aufgrund eines Schulderlasses der Bank ergeben habe, dieser habe jedoch nicht der Sanierung des betreffenden Betriebes des BF gedient. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  11. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  12. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
  4. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, (Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)
(9)Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(9)Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom
  1. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, ausgeführt, dass § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht durch das AbgÄG 2005 unverändert auf den "Sanierungsgewinn … nach den Vorschriften des EStG 1988" verweist, d. h. nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in § 2 Abs. 2b Z 3 vierter Spiegelstrich EStG 1988 definiert wird, also u.a. mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd. EStG 1988 und des darauf verweisenden § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ist somit weiterhin die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes. Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass muss geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Demgemäß bezieht der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandselement "zum Zwecke der Sanierung" in der Bestimmung des EStG 1988 auf das Unternehmen und nicht auf den Unternehmer (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219; VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, ausgeführt, dass Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht durch das AbgÄG 2005 unverändert auf den "Sanierungsgewinn … nach den Vorschriften des EStG 1988" verweist, d. h. nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, vierter Spiegelstrich EStG 1988 definiert wird, also u.a. mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd. EStG 1988 und des darauf verweisenden Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ist somit weiterhin die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes. Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass muss geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Demgemäß bezieht der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandselement "zum Zwecke der Sanierung" in der Bestimmung des EStG 1988 auf das Unternehmen und nicht auf den Unternehmer vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219; VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0009). § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG hat niemals auf den Sanierungsgewinn im wirtschaftlichen Sinn verwiesen, also niemals alle Buchgewinne, die durch Schulderlässe entstanden sind, beitragsfrei gestellt, sondern nur Sanierungsgewinne im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, dh jene Sanierungsgewinne die in § 36 EStG aF als solche bezeichnet waren. Die genannte Bestimmung des GSVG verweist ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht unverändert "auf den Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988", dh nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in § 2 Abs. 2b Z. 3 vierter Spiegelstrich EStG definiert wird, also mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Dies schließt aber Schulderlässe gem. § 36 EStG von der Beitragsbegünstigung nicht aus, insofern es sich dabei gleichzeitig um Sanierungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2b Z. 3 vierter Spiegelstrich EStG handelt, wenn also durch Insolvenz eine Sanierungswirkung eingetreten ist und keine Betriebsstillegung erfolgte. Unter der letztgenannten Voraussetzung sind aber auch - weiterhin - solche Sanierungsgewinne beitragsfrei gestellt, die durch Schulderlässe außerhalb eines Insolvenzverfahrens zustandekommen, jedoch im Einkommensteuerrecht nicht steuerbegünstigt sind, sondern nur die Verlustvortragsgrenze ausschalten. (VwGH vom 25.05.2011, 2010/08/0219)Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG hat niemals auf den Sanierungsgewinn im wirtschaftlichen Sinn verwiesen, also niemals alle Buchgewinne, die durch Schulderlässe entstanden sind, beitragsfrei gestellt, sondern nur Sanierungsgewinne im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, dh jene Sanierungsgewinne die in Paragraph 36, EStG aF als solche bezeichnet waren. Die genannte Bestimmung des GSVG verweist ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht unverändert "auf den Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988", dh nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, vierter Spiegelstrich EStG definiert wird, also mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Dies schließt aber Schulderlässe gem. Paragraph 36, EStG von der Beitragsbegünstigung nicht aus, insofern es sich dabei gleichzeitig um Sanierungsgewinne im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, vierter Spiegelstrich EStG handelt, wenn also durch Insolvenz eine Sanierungswirkung eingetreten ist und keine Betriebsstillegung erfolgte. Unter der letztgenannten Voraussetzung sind aber auch - weiterhin - solche Sanierungsgewinne beitragsfrei gestellt, die durch Schulderlässe außerhalb eines Insolvenzverfahrens zustandekommen, jedoch im Einkommensteuerrecht nicht steuerbegünstigt sind, sondern nur die Verlustvortragsgrenze ausschalten. (VwGH vom 25.05.2011, 2010/08/0219) Die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes ist eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd § 36 EStG 1988 (und des § 11 Abs 3 GewStG). Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schuldenerlass muss geeignet sein, den BETRIEB vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0041). Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Der VwGH teilt die anders gelagerte Ansicht des (deutschen) BFH nicht (Hinweis E 20.11.1996, 94/15/0137; E 23.1.1997, 93/15/0043; E 29.7.1997, 95/14/0117; VwGH vom 25.05.2011, 2010/08/0219).Die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes ist eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd Paragraph 36, EStG 1988 (und des Paragraph 11, Absatz 3, GewStG). Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schuldenerlass muss geeignet sein, den BETRIEB vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0041). Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Der VwGH teilt die anders gelagerte Ansicht des (deutschen) BFH nicht (Hinweis E 20.11.1996, 94/15/0137; E 23.1.1997, 93/15/0043; E 29.7.1997, 95/14/0117; VwGH vom 25.05.2011, 2010/08/0219). Der BF bringt vor, dass zwar der Vorschreibetrag vom XXXX 04.2022 um ca. 40 % gegenüber der Erstvorschreibung reduziert worden wäre, die Restforderung der Vorschreibung der SVS jedoch falsch sei. Es habe am 01.01.2020 kein Bankkonto von ihm bei einer Bank bestanden, welche laut SVS einen Schuldennachlass gewährt habe. Somit sei der Bescheid inhaltlich falsch und aufzuheben. Die Vorschreibung SVS sei auf NULL zu stellen.Der BF bringt vor, dass zwar der Vorschreibetrag vom römisch 40 04.2022 um ca. 40 % gegenüber der Erstvorschreibung reduziert worden wäre, die Restforderung der Vorschreibung der SVS jedoch falsch sei. Es habe am 01.01.2020 kein Bankkonto von ihm bei einer Bank bestanden, welche laut SVS einen Schuldennachlass gewährt habe. Somit sei der Bescheid inhaltlich falsch und aufzuheben. Die Vorschreibung SVS sei auf NULL zu stellen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der BF sowie der RV, dass das Unternehmen – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – sehr wohl saniert worden sei. Der Schulderlass der Bank sei Voraussetzung dafür gewesen, dass das Unternehmen mittlerweile in ein Yogazentrum umgewandelt werden konnte. Es sei zwar richtig, dass es zuerst geschlossen wurde, jedoch um es zu sanieren. Es sei umgebaut worden, als Hotel eröffnet wroden und mittlerweile ein Yogazentrum. Der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, diesbezügliche Nachweise vorzulegen, ist der BF sowie der RV nachgekommen. Die zahlreichen, weiteren, vom BF vorgelegten Unterlagen, wurden der belangten Behörde ebenfalls übermittelt.Der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, diesbezügliche Nachweise vorzulegen, ist der BF sowie der Regierungsvorlage nachgekommen. Die zahlreichen, weiteren, vom BF vorgelegten Unterlagen, wurden der belangten Behörde ebenfalls übermittelt. Die belangte Behörde teilte schließlich mit Schriftsatz vom 21.02.2023 mit, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen dem Begehren des BF entsprochen wird. Folglich war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß Folge zu geben und festzustellen, dass die monatliche Beitragsgrundlage für das gesamte Jahr 2020 NULL beträgt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2255185.1.00

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