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{'item': 'G314 2235580-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlG314 2235580-2 Spruch, G314 2235580-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Verein Caritas der Erzdiözese Wien, dieser vertreten durch Mag.a Karin Hertel, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Verein Caritas der Erzdiözese Wien, dieser vertreten durch Mag.a Karin Hertel, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß §§ 88 Abs 2a, 90 Abs 1 Z 2 FPG für eine Gültigkeitsdauer bis XXXX 2023 stattgegeben. Dementsprechend ist dieses Reisedokument vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszustellen.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraphen 88, Absatz 2 a, 90, Absatz eins, Ziffer 2, FPG für eine Gültigkeitsdauer bis römisch 40 2023 stattgegeben. Dementsprechend ist dieses Reisedokument vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszustellen.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Venezuela, beantragte am XXXX in Österreich internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobene Beschwerde der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 17.02.2023 ausgefertigten Erkenntnis vom 09.11.2022 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Venezuela, beantragte am römisch 40 in Österreich internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhobene Beschwerde der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 17.02.2023 ausgefertigten Erkenntnis vom 09.11.2022 als unbegründet abgewiesen. Am XXXX beantragte die BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Ihr venezolanischer Reisepass laufe in wenigen Wochen ab. Es sei ihr nicht möglich, bei der venezolanischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen, weil ihr ein hochrangiger Botschaftsvertreter ein „eindeutiges Vermittlungsangebot“ gemacht habe, als sie die Botschaft zuletzt mit der Bitte um Ausstellung eines Heimreisezertifikats aufgesucht habe. Außerdem habe der zuständige Botschaftsmitarbeiter ein freundschaftliches Verhältnis zu Personen, die wegen Menschenhandels verurteilt worden seien und deren Opfer sie geworden sei. Sie habe daher Zweifel an der Korrektheit der Abwicklung und befürchte, dass Informationen über ihren Status und Aufenthaltsort an diese Personen weitergegeben würden, sodass diese dann Racheakte gegen sie planen könnten.Am römisch 40 beantragte die BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Ihr venezolanischer Reisepass laufe in wenigen Wochen ab. Es sei ihr nicht möglich, bei der venezolanischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen, weil ihr ein hochrangiger Botschaftsvertreter ein „eindeutiges Vermittlungsangebot“ gemacht habe, als sie die Botschaft zuletzt mit der Bitte um Ausstellung eines Heimreisezertifikats aufgesucht habe. Außerdem habe der zuständige Botschaftsmitarbeiter ein freundschaftliches Verhältnis zu Personen, die wegen Menschenhandels verurteilt worden seien und deren Opfer sie geworden sei. Sie habe daher Zweifel an der Korrektheit der Abwicklung und befürchte, dass Informationen über ihren Status und Aufenthaltsort an diese Personen weitergegeben würden, sodass diese dann Racheakte gegen sie planen könnten. Das BFA verständigte die BF am XXXX unter Mitteilung der Stellungnahme der Staatendokumentation vom XXXX betreffend die Ausstellung von Reisepässen durch die venezolanische Botschaft in Wien davon, dass die Abweisung ihres Antrags beabsichtigt sei, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern. Die BF erstattete am XXXX eine entsprechende Stellungnahme. Am XXXX gab sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis XXXX bekannt. Das BFA verständigte die BF am römisch 40 unter Mitteilung der Stellungnahme der Staatendokumentation vom römisch 40 betreffend die Ausstellung von Reisepässen durch die venezolanische Botschaft in Wien davon, dass die Abweisung ihres Antrags beabsichtigt sei, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern. Die BF erstattete am römisch 40 eine entsprechende Stellungnahme. Am römisch 40 gab sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis römisch 40 bekannt. Am XXXX brachte die BF eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein. Dieses erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen wurde. Dies wurde damit begründet, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage und Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat zuerkannt worden sei. Sie besitze einen abgelaufenen venezolanischen Reisepass und habe keine Probleme mit den dortigen Behörden angegeben. Eine Vorsprache bei der venezolanischen Botschaft in Wien, wo sie einen neuen Reisepass oder eine Verlängerung des abgelaufenen Reisepasses erhalten könne, sei ihr möglich und zumutbar. Die vorgebrachten Vorwürfe gegen Botschaftsmitarbeiter seien nicht glaubhaft. Am römisch 40 brachte die BF eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein. Dieses erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen wurde. Dies wurde damit begründet, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage und Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat zuerkannt worden sei. Sie besitze einen abgelaufenen venezolanischen Reisepass und habe keine Probleme mit den dortigen Behörden angegeben. Eine Vorsprache bei der venezolanischen Botschaft in Wien, wo sie einen neuen Reisepass oder eine Verlängerung des abgelaufenen Reisepasses erhalten könne, sei ihr möglich und zumutbar. Die vorgebrachten Vorwürfe gegen Botschaftsmitarbeiter seien nicht glaubhaft. Dagegen erhob die BF eine Beschwerde, mit der sie neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin, dass ihr ein Fremdenpass mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werde, beantragt. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass in Venezuela ein hohes Ausmaß an Korruption bei allen öffentlichen Diensten herrsche. Ohne Zahlung eines spürbaren inoffiziellen „Extrabetrages“ sei die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses fast unmöglich. Außerdem sei es seit geraumer Zeit sehr schwierig, einen Termin für die Verlängerung oder Neuausstellung von Identitätsdokumenten zu vereinbaren, weil das entsprechende SAIME-Onlineportal oft wochenlang nicht funktioniere. Dazu kämen der Mangel an Papier, Tinte und an Maschinen zum Drucken der Reisepässe sowie technische Schwierigkeiten, etwa bei der Fingerabdruckprüfung und der Datensynchronisierung. Die wenigen von venezolanischen Vertretungsbehörden in Europa ausgestellten Reisepässe seien häufig fehlerhaft und von schlechter Qualität, sodass sie nicht verwendbar seien. Das BFA habe trotz der langen Verfahrensdauer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das vorhandene Wissen über die verbreitete Korruption in Venezuela nicht berücksichtigt. Es sei der BF nicht zumutbar, bei der venezolanischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu beantragen, weil sie dafür illegale Gebühren entrichten und eine Wartezeit von mehreren Jahren in Kauf nehmen müsste. Dazu legte sie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 08.09.2022 über die Möglichkeit der Ausstellung von Reisepässen bei der venezolanischen Botschaft in Wien vor. Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF ist venezolanische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in der venezolanischen Stadt XXXX geboren. Die BF ist venezolanische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 in der venezolanischen Stadt römisch 40 geboren. Die BF reiste am XXXX mit ihrem am XXXX ausgestellten venezolanischen Reisepass Nr. XXXX , der zunächst bis XXXX gültig war und für den Zeitraum XXXX bis XXXX verlängert worden war, über Spanien in das Bundesgebiet ein. Ihr XXXX ausgestellter und bis XXXX gültiger venezolanischer Reisepass war ihr bei einem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet Anfang XXXX gestohlen worden. Die BF reiste am römisch 40 mit ihrem am römisch 40 ausgestellten venezolanischen Reisepass Nr. römisch 40 , der zunächst bis römisch 40 gültig war und für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verlängert worden war, über Spanien in das Bundesgebiet ein. Ihr römisch 40 ausgestellter und bis römisch 40 gültiger venezolanischer Reisepass war ihr bei einem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet Anfang römisch 40 gestohlen worden. Aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX wurde ihr mit dem Bescheid des BFA vom XXXX aufgrund der derzeit herrschenden Probleme mit der Grundversorgung und der schlechten wirtschaftlichen Lage in Venezuela der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die entsprechende Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis XXXX verlängert. Die Beschwerde der BF gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde ihr mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 aufgrund der derzeit herrschenden Probleme mit der Grundversorgung und der schlechten wirtschaftlichen Lage in Venezuela der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die entsprechende Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis römisch 40 verlängert. Die Beschwerde der BF gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF ist nicht in der Lage, sich ein gültiges venezolanisches Reisedokument zu beschaffen, weil die venezolanische Vertretungsbehörde in Wien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ihr dieses Dokument innerhalb angemessener Frist und ohne die Zahlung inoffizieller „Zusatzgebühren“ auszustellen. Korruption ist in Venezuela weit verbreitet. Die Vereinigten Staaten vom Amerika, Kanada, Panama, die EU und andere Länder verhängen weiterhin Sanktionen gegen venezolanische Beamte wegen Korruption und anderer Vergehen, die in Venezuela nicht untersucht werden. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, wird aber nicht wirksam umgesetzt (siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.12.2021). Der Index der Korruptionswahrnehmungen (Corruption Perceptions Index) von Transparency International, der seit 1995 jährlich veröffentlicht wird und Daten aus einer Reihe unterschiedlicher Quellen, die die Wahrnehmung von Geschäftsleuten sowie Länderexpertinnen und -experten über das Ausmaß von Korruption im öffentlichen Sektor erfassen, aggregiert, listet Venezuela 2022 auf Platz 177 von 180 Staaten (siehe https://www.transparency.org/en/cpi/2022; Zugriff am 10.03.2023). Die Erlangung eines venezolanischen Reisepasses wurde im Laufe des Jahres 2020 immer schwieriger. Potenzielle Antragsteller standen über Nacht in Schlangen an und erhielten oft nach jahrelangen Verzögerungen keine Pässe. Berichten zufolge zahlten mehrere Antragsteller mehrere Tausend US-Dollar, um einen Reisepass zu erhalten (siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.12.2021). Um einen Reisepass zu beantragen, müssen Antragsteller einen Termin auf der Website des Verwaltungsdienstes für Personenstand, Migration und Ausländer (Servicio Administrativo de Identificación, Migración y Extranjería, kurz SAIME) vereinbaren. Die Antragsgebühr muss während der Beantragung des Termins online bezahlt werden. Dem Flüchtlingsdienst der Jesuiten zufolge ist die Ausstellung oder Verlängerung von Identitätsdokumenten wie Geburtsurkunden, Reisepässen und Personalausweisen in Venezuela ein „langwieriger und mühsamer Prozess“, und obwohl für Minderjährige ein „vereinfachtes“ Verfahren zur Anwendung kommt, müssen die Antragsteller viele Stunden aufwenden und in langen Warteschlangen stehen, um diese Dokumente zu beantragen. Die Ausstellung der Dokumente gestaltet sich schwierig, da die Bürokratie in Venezuela überfordert ist und mit langen Wartezeiten aufgrund „bürokratischer Unordnung“ und „operativer Unfähigkeit“ einhergeht. Venezolanische Behörden arbeiten nicht ordnungsgemäß, und sie sind nicht in der Lage oder nicht bereit, Identitätsdokumente auszustellen oder zu verlängern. Venezolanische Reisepässe sind schwer zu beschaffen. Die Probleme bei der Ausstellung von Reisepässen begannen im Jahr 2016, als es zu Systemstörungen kam und an Materialien fehlte. Dem Bericht der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) zufolge können nur die „privilegiertesten“ Personen, die über „Verbindungen, Zeit und Geld“ verfügen, einen Reisepass beschaffen. Die Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses kann mehrere Monate, ein Jahr oder sogar mehrere Jahre dauern, da es an Ressourcen, Materialien und Personal mangelt. Es gibt Berichte, wonach sich einige Antragsteller an korrupte Netzwerke innerhalb der SAIME wenden, um die Bearbeitung ihres Reisepassantrags zu beschleunigen. Bei der von der SAIME angebotenen beschleunigten Bearbeitung von Reisepassanträgen, die als „pasaporte express“ (Expressreisepass) bezeichnet wird und bei der der Antrag innerhalb einer Woche bearbeitet ist, kommt es ebenfalls zu Verzögerungen. Zu den weiteren berichteten „Unregelmäßigkeiten“ bei der SAIME zählen die Mitteilung bezüglich der Zustellung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses, obwohl diese beim Antragsteller nicht eingegangen ist, die Unmöglichkeit, Termine über die SAIME-Website zu vereinbaren, die Löschung des Reisepassantrags aus dem System und die Zahlung von Gebühren über das Internet ohne entsprechende Mitteilung. Die Beauftragung von „Dienstleistern“ - in Venezuela ist diese Praxis als „gestoría“ bekannt, der „Dienstleister“ wird als „gestor“ bezeichnet – gilt als Korruptions- und Spekulationsmechanismus, der die Besorgung von Identitätsdokumenten in etwas Privates und überaus Kostspieliges verwandelt hat. Seine Entstehung ist die Folge einer ineffizienten Verwaltung und eines Systems, das den raschen Zugang und die zeitnahe Beschaffung von Identitätsdokumenten verzögert. Dies trifft unter anderem auch auf die SAIME zu. Die „Dienstleister“ (gestores) haben angesichts der Verzögerungen bei der Ausstellung von Dokumenten in Venezuela eine wichtige Rolle übernommen haben: Sie bieten die Beschleunigung des Antragsverfahrens über soziale Medien an, während die Regierung kaum etwas unternimmt, um dieser Situation Einhalt zu gebieten. Für Reisepässe, die von gestores beschafft werden, fallen je nach Quellen unterschiedliche Gebühren an: Die Spanne reicht von 300 bis 3000 USD über 1000 bis 6000 USD bis hin zu 2000 bis 5000 USD. Es gibt Berichte, wonach ein Reisepass auf dem Schwarzmarkt innerhalb von 15 Tagen für 5000 USD besorgt werden kann. Die hohe Gebühr sei darauf zurückzuführen, dass das Netzwerk von gestores aus mehreren Personen besteht, darunter der Kontaktperson, dem Beamten, der den Antrag erfasst, und dem Beamten, der den Reisepass druckt (siehe EUAA – European Union Agency for Asylum: Venezuela; Länderfokus, August 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041734/08_2020_EASO_COI_Venezuela_DE.pdf, Zugriff am 10.03.2023). Die Beantragung von Identitäts- und Reisedokumenten dauert in Venezuela mitunter sehr lange. Die aktuellen Kosten für einen Reisepass belaufen sich bei Beantragung im Inland auf etwa 200 USD. Die offizielle Plattform vom SAIME funktionierte beispielsweise zwischen Mitte Juni 2022 und Mitte Juli 2022 nicht (siehe BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes Zusammenfassung; Venezuela - Juli bis Dezember 2022, 01.01.2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2087071/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Venezuela%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff am 10.03.2023) Hohe Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung, Mangel an Material für die Ausstellung und Verzögerungen bei der Auslieferung sind die Hindernisse, auf die Tausende von Venezolanern beim Zugang zu einem Pass stoßen. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) hat festgestellt, dass die größten Herausforderungen für venezolanische Migranten und Flüchtlinge bei der Legalisierung mit dem Verlust, dem Diebstahl, dem Ablauf und der Unmöglichkeit, den Pass zu erneuern, den Hindernissen bei der Erlangung einer Haager Apostille aus dem eigenen Land und der Zahlung in US-Dollar für Strafregisterauszüge zusammenhängen (siehe Concerns and recommendations of the Human Rights Center of the Andrés Bello Catholic University on Venezuela; Submitted to the UN Human Rights Committee prior to its pre-session review of Venezuela, August 2022https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraft.aspx?key=/FD43aUhbzqqLOGcCynonFu7fT+UcmJIn10mdiARmfzngwvGATC4MV/f/VPvz4KQpekdTNQEhd5+JA+i1qDllg==, Zugriff am 10.03.2023, aus dem Englischen übersetzt mit www.DeepL.com/Translator)Hohe Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung, Mangel an Material für die Ausstellung und Verzögerungen bei der Auslieferung sind die Hindernisse, auf die Tausende von Venezolanern beim Zugang zu einem Pass stoßen. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) hat festgestellt, dass die größten Herausforderungen für venezolanische Migranten und Flüchtlinge bei der Legalisierung mit dem Verlust, dem Diebstahl, dem Ablauf und der Unmöglichkeit, den Pass zu erneuern, den Hindernissen bei der Erlangung einer Haager Apostille aus dem eigenen Land und der Zahlung in US-Dollar für Strafregisterauszüge zusammenhängen (siehe Concerns and recommendations of the Human Rights Center of the Andrés Bello Catholic University on Venezuela; Submitted to the UN Human Rights Committee prior to its pre-session review of Venezuela, August 2022, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraft.aspx?key=/FD43aUhbzqqLOGcCynonFu7fT+UcmJIn10mdiARmfzngwvGATC4MV/f/VPvz4KQpekdTNQEhd5+JA+i1qDllg==, Zugriff am 10.03.2023, aus dem Englischen übersetzt mit www.DeepL.com/Translator) Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF sowie das Einreisedatum gehen aus den vorgelegten Kopien aus ihrem reaktivierten venezolanischen Reisepass hervor. Aus dem polizeilichen Amtsvermerk vom XXXX , der im Asylverfahren der BF (GZ G314 2235580-1 des BVwG) vorgelegt wurde, geht hervor, dass sie am XXXX in XXXX angezeigt hatte, dass sie von einem unbekannten Täter ausgeraubt worden war, der ihr ihre Handtasche mit Bargeld und ihrem Reisepass weggenommen hatte. Der damals von der BF verwendete Reisepass (ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX ) wurde von der Polizei im Amtsvermerk festgehalten. Die BF konnte demnach aufgrund eines Fotos dieses Reisepasses, das auf ihrem Mobiltelefon gespeichert war, identifiziert werden. Aus dem polizeilichen Amtsvermerk vom römisch 40 , der im Asylverfahren der BF (GZ G314 2235580-1 des BVwG) vorgelegt wurde, geht hervor, dass sie am römisch 40 in römisch 40 angezeigt hatte, dass sie von einem unbekannten Täter ausgeraubt worden war, der ihr ihre Handtasche mit Bargeld und ihrem Reisepass weggenommen hatte. Der damals von der BF verwendete Reisepass (ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 ) wurde von der Polizei im Amtsvermerk festgehalten. Die BF konnte demnach aufgrund eines Fotos dieses Reisepasses, das auf ihrem Mobiltelefon gespeichert war, identifiziert werden. De Bescheid über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ist aktenkundig. Aus dem IZR geht in Übereinstimmung mit den Angaben der BF hervor, dass ihre Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis XXXX verlängert wurde. Die Abweisung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten ergibt sich aus den Akten zu GZ G314 2235580-1 des BVwG.De Bescheid über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ist aktenkundig. Aus dem IZR geht in Übereinstimmung mit den Angaben der BF hervor, dass ihre Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis römisch 40 verlängert wurde. Die Abweisung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten ergibt sich aus den Akten zu GZ G314 2235580-1 des BVwG. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Die Feststellung, wonach die BF sich keinen Reisepass bei der venezolanischen Botschaft in Wien beschaffen kann, beruhen auf den festgestellten Problemen bei der Ausstellung von venezolanischen Reisepässen aufgrund von Problemen mit dem SAIME-Portal, Problemen bei Druck und Versand der Pässe, Materialmangel und der in diesem Zusammenhang üblichen Korruption. Es ist – insbesondere aufgrund des mit der Beschwerde vorgelegten ACCORD-Berichts vom 08.09.2022 - davon auszugehen, dass auch die Antragstellung für einen Reisepass und dessen Ausstellung bei der venezolanischen Botschaft in Wien von diesen Problemen im festgestellten Ausmaß betroffen ist. Die Feststellungen zur Korruption in Venezuela und zu den Problemen bei der Ausstellung von Reisepässen basieren auf den in den Klammerzitaten angegebenen Berichten, die öffentlich zugänglich sind und ihrerseits noch weitere Quellenangaben enthalten. Diese Berichte ergeben die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne relevante Widersprüche. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen zu zweifeln, zumal der letzte Bericht von Anfang 2023 stammt. Auch der mit der Beschwerde vorgelegte ACCORD-Bericht vom 08.09.2022 belegt die festgestellten Probleme beim Registrierungssystem von SAIME, Materialmangel und nicht rechtskonforme Zusatzforderungen für die Ausstellung von venezolanischen Dokumenten, insbesondere auch bei der Botschaft in Wien. Rechtliche Beurteilung: Art 25 Abs 2 der Statusrichtlinie (§ 2 Abs 1 Z 9 AsylG) sieht vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, außer wenn dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs 2a FPG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind Fremdenpässe Personen, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG) sieht vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, außer wenn dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind Fremdenpässe Personen, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der BF kommt der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und sie verfügt über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung. Sie ist (ohne dass auf die behaupteten Unregelmäßigkeiten im Verhalten von Mitarbeitern der venezolanischen Botschaft in Wien ihr gegenüber eingegangen werden muss) nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, weil ihr dies angesichts der damit verbundenen Probleme (EDV-Probleme, Materialmangel und weitere Unzukömmlichkeiten), der zusätzlich zur offiziellen Gebühr von ca. 200 USD notwendigen inoffiziellen Zusatzzahlungen und der überaus langen Wartezeit nicht zumutbar ist, zumal aufgrund von Materialmangel und anderen Schwierigkeiten selbst bei erfolgreicher Antragstellung über das (oft nicht funktionierende) SAIME-Portal nicht damit zu rechnen wäre, dass in absehbarer Zeit ein venezolanischer Reisepass für sie ausgestellt würde. Dass der Ausstellung eines Fremdenpasses zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen und ist auch im Verfahren vor dem BVwG angesichts der Unbescholtenheit der BF nicht hervorgekommen. Gemäß § 90 Abs 1 FPG können Fremdenpässe mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, das eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird (Z 1) oder im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist (Z 2).Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, das eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird (Ziffer eins,) oder im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist (Ziffer 2,). Außer bei Vorliegen der in § 90 Abs 1 Z 1 und 2 FPG angeführten Ausnahmen ist ein Fremdenpass für die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. Da die BF einen Fremdenpass mit dieser Gültigkeitsdauer beantragt hat, ist der Tatbestand des § 90 Abs 1 Z 1 FPG jedenfalls nicht erfüllt. § 90 Abs 1 Z 2 FPG ist etwa bei Ausstellung eines Reisedokuments an Fremde anzuwenden, die sich aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Rachhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 90 FPG K 2). Demnach ist hier gemäß § 90 Abs 1 Z 2 FPG eine kürzere als fünfjährige Gültigkeitsdauer im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen ausreichend, weil die der BF zuletzt erteilte Aufenthaltsberechtigung mit 04.08.2023 befristet ist. Daher ist auch die Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses mit diesem Datum festzulegen.Außer bei Vorliegen der in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG angeführten Ausnahmen ist ein Fremdenpass für die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. Da die BF einen Fremdenpass mit dieser Gültigkeitsdauer beantragt hat, ist der Tatbestand des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, FPG jedenfalls nicht erfüllt. Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist etwa bei Ausstellung eines Reisedokuments an Fremde anzuwenden, die sich aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Rachhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 90, FPG K 2). Demnach ist hier gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine kürzere als fünfjährige Gültigkeitsdauer im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen ausreichend, weil die der BF zuletzt erteilte Aufenthaltsberechtigung mit 04.08.2023 befristet ist. Daher ist auch die Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses mit diesem Datum festzulegen. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG für eine kürzere als fünfjährige Gültigkeitsdauer vorliegen, ist der Beschwerde teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG für eine kürzere als fünfjährige Gültigkeitsdauer vorliegen, ist der Beschwerde teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2235580.2.00

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