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{'item': 'G314 2258347-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlG314 2258347-5 Spruch, G314 2258347-5/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) hat keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat. Seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne Reisedokument. Auf seiner Reiseroute ist er durch EU-Staaten gereist, ohne sich an die Einreisebestimmungen zu halten. Seine Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen; gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF hat keine wesentlichen familiären, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich; er hat auch keine ausreichenden Unterhaltsmittel und ist nicht rückkehrwillig. Seine nunmehr geäußerte Absicht, mit Hilfe von Freunden eine Wohnmöglichkeit zu erlangen, ist nicht glaubhaft, zumal er während des ersten Asylverfahrens nicht in dem ihm zugewiesenen Quartier geblieben, sondern untergetaucht und nach Italien ausgereist ist. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung nach wie vor sein Interesse an persönlicher Freiheit; es ist jedenfalls nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird mit Erfolgsaussicht betrieben, zumal eine Kopie des Reisepasses des BF vorliegt. Die Schubhaft kann gemäß § 80 Abs 4 Z 2 FPG für länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, zumal eine für die Einreise des BF erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt.Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird mit Erfolgsaussicht betrieben, zumal eine Kopie des Reisepasses des BF vorliegt. Die Schubhaft kann gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG für länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, zumal eine für die Einreise des BF erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Ein gelinderes Mittel ist angesichts der Mobilität des BF, der fehlenden Verankerung in Österreich und des fortgeschrittenen Verfahrens zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist somit weiterhin verhältnismäßig. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerahlb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerahlb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2258347.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.