Obsah (6)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 414§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlI404 2248113-1 SpruchI404 2248113-1/8E, I404 2248113-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in Folge: belangte Behörde), am 05.03.2021 einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung bei der Tiroler St XXXX (in der Folge: Tiroler S OHG), nunmehr Tiroler Stei XXXX (in der Folge: Tiroler S GesmbH & Co KG). Als Zeitraum führte der Beschwerdeführer wörtlich an: „6 -8 Wo in den Sommerferien zwischen 1975 und 1980“. Als mögliche Zeugen führte er XXXX (in der Folge Günther A) und XXXX (in der Folge: Heide A) an.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in Folge: belangte Behörde), am 05.03.2021 einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung bei der Tiroler St römisch 40 (in der Folge: Tiroler S OHG), nunmehr Tiroler Stei römisch 40 (in der Folge: Tiroler S GesmbH & Co KG). Als Zeitraum führte der Beschwerdeführer wörtlich an: „6 -8 Wo in den Sommerferien zwischen 1975 und 1980“. Als mögliche Zeugen führte er römisch 40 (in der Folge Günther A) und römisch 40 (in der Folge: Heide A) an.
- Der Beschwerdeführer legte in der Folge der belangten Behörde eine E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Tiroler S GesmbH & Co K vor. In dem Antwortschreiben der Tiroler S GesmbH & Co KG führte Günther A aus, dass die Aufbewahrungsfrist von Belegen und Unterlagen der Buchhaltung 7 Jahre betrage und diesbezüglich keine Belege mehr im Betrieb seien. Es könne sich vermutlich nur um geringfügige bzw. Gelegenheitstätigkeiten gehandelt haben, die nicht der Versicherungspflicht unterlegen seien. Laut Auskunft aus dem Steuerbüro sei eine Bestätigung aus Mangel an Unterlagen aus dieser Zeit nicht möglich. Er selbst sei in dieser Zeit auch nur Angestellter im Betrieb (ergänzt: der Tiroler S OHG) gewesen.
- Mit Bescheid vom 07.10.2021, Zl. XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit bei dem Dienstgeber Tiroler S OGH, nunmehr Tiroler S GesmbH & Co KG, für einen näher umschriebenen Zeitraum nicht festgestellt werden kann (Spruchpunkt 1.1.). Der Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung und der entsprechenden Beitragsgrundlagen wird daher abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers keine gespeicherten Versicherungszeiten betreffend eine Beschäftigung bei der Tiroler S OGH zwischen den Jahren 1975 und 1980 aufscheinen würden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Fragebogen angegeben, dass er für einen nicht näher bestimmten Zeitraum von sechs bis acht Wochen innerhalb eines Sommers zwischen den Jahren 1975 und 1980, im Zuge eines Ferialpraktikums als Schüler der HTL XXXX für die Tiroler S OGH gearbeitet habe, wobei er sich an den genauen Zeitraum, in dem er die Tätigkeit verrichtet habe, nicht mehr erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe selbst Nachforschungen betrieben und habe versucht, sowohl von der HTL XXXX als auch von der Tiroler S GesmbH & Co KG Bestätigungen für den fraglichen Zeitraum zu erhalten. Weder die HTL XXXX noch Herr Günther A. von der Tiroler S GesmbH & Co KG hätten jedoch einen genauen Zeitraum bestätigen können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine schriftlichen Unterlagen vorlegen können, die als Nachweis für die Ausübung der in Frage stehenden Tätigkeit in einem konkreten Zeitraum tauglich gewesen wären.
- Mit Bescheid vom 07.10.2021, Zl. römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit bei dem Dienstgeber Tiroler S OGH, nunmehr Tiroler S GesmbH & Co KG, für einen näher umschriebenen Zeitraum nicht festgestellt werden kann (Spruchpunkt 1.1.). Der Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung und der entsprechenden Beitragsgrundlagen wird daher abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers keine gespeicherten Versicherungszeiten betreffend eine Beschäftigung bei der Tiroler S OGH zwischen den Jahren 1975 und 1980 aufscheinen würden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Fragebogen angegeben, dass er für einen nicht näher bestimmten Zeitraum von sechs bis acht Wochen innerhalb eines Sommers zwischen den Jahren 1975 und 1980, im Zuge eines Ferialpraktikums als Schüler der HTL römisch 40 für die Tiroler S OGH gearbeitet habe, wobei er sich an den genauen Zeitraum, in dem er die Tätigkeit verrichtet habe, nicht mehr erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe selbst Nachforschungen betrieben und habe versucht, sowohl von der HTL römisch 40 als auch von der Tiroler S GesmbH & Co KG Bestätigungen für den fraglichen Zeitraum zu erhalten. Weder die HTL römisch 40 noch Herr Günther A. von der Tiroler S GesmbH & Co KG hätten jedoch einen genauen Zeitraum bestätigen können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine schriftlichen Unterlagen vorlegen können, die als Nachweis für die Ausübung der in Frage stehenden Tätigkeit in einem konkreten Zeitraum tauglich gewesen wären. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die nicht feststellbare Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Tiroler S OGH, selbst wenn sie festgestellt hätte werden können, im Rahmen eines Ferialpraktikums erfolgt wäre. Schüler, die eine im Rahmen des Lehrplanes vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, wären erst durch BGBL 294/1990 in den Kreis der nach dem ASVG pflichtversicherten Personen aufgenommen worden. Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt zwischen 1975 und 1980 liege, könne der Beschwerdeführer somit schon aus diesem Grund keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Im Übrigen läge es in der Natur der Sache, dass wenn über eine zeitraumbezogene Angelegenheit abzusprechen sei, dafür ein konkret umschriebener Zeitraum feststehen müsse und scheitere daher eine stattgebende Erledigung des Antrages schon an diesem Umstand. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die nicht feststellbare Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Tiroler S OGH, selbst wenn sie festgestellt hätte werden können, im Rahmen eines Ferialpraktikums erfolgt wäre. Schüler, die eine im Rahmen des Lehrplanes vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, wären erst durch BGBL 294 aus 1990, in den Kreis der nach dem ASVG pflichtversicherten Personen aufgenommen worden. Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt zwischen 1975 und 1980 liege, könne der Beschwerdeführer somit schon aus diesem Grund keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Im Übrigen läge es in der Natur der Sache, dass wenn über eine zeitraumbezogene Angelegenheit abzusprechen sei, dafür ein konkret umschriebener Zeitraum feststehen müsse und scheitere daher eine stattgebende Erledigung des Antrages schon an diesem Umstand.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.11.2021 Beschwerde. Er führte aus, dass es außer Zweifel stehe, dass er bei der Tiroler S OGH, nunmehr Tiroler S GesmbH & Co KG, tätig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Schriftverkehr mit der Tiroler S GesmbH & Co KG und der Tatsache, dass er, um die HTL absolvieren zu können, diese Tätigkeit in den Sommerferien damals benötigt habe. Jedoch habe auch die HTL dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Daten nicht mehr in Evidenz seien. Auch hätte er ohne diese Arbeit wohl finanziell nicht sein Auslangen gefunden, denn außer einem kärglichen Taschengeld habe er nichts bekommen. Deshalb habe er auch nicht als Ferialpraktikant gearbeitet, sondern als Hilfsarbeiter. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben und seinem Ansuchen, ihm diese zwei Monate als Pensionszeiten gutzuschreiben, zu entsprechen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2021 vorgelegt.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht nachträglich am 06.09.2022 bzw. am 14.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 05.03.2021 sowie die E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Tiroler S GesmbH & Co KG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte zumindest zwischen 01.09.1976 bis 31.08.1979 eine Höhere Technische Lehranstalt in XXXX . In diesem Zeitraum absolvierte er in den Sommerferien jeweils Ferialpraktika bei verschiedenen Dienstgebern. 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte zumindest zwischen 01.09.1976 bis 31.08.1979 eine Höhere Technische Lehranstalt in römisch 40 . In diesem Zeitraum absolvierte er in den Sommerferien jeweils Ferialpraktika bei verschiedenen Dienstgebern. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 05.03.2021 einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung für eine Tätigkeit im Zeitraum von sechs bis acht Wochen bei der Tiroler S OGH in den Sommerferien zwischen 1975 und 1980 gestellt. Ein näherer Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer bei der Tiroler S OGH beschäftigt war, konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zum Besuch der HTL XXXX im entsprechenden Zeitraum entspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers und wird auch durch den im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers bestätigt.2.
- Die Feststellung zum Besuch der HTL römisch 40 im entsprechenden Zeitraum entspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers und wird auch durch den im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers bestätigt. 2.
- Der Antrag vom 05.03.2021 liegt im Gerichtsakt ein (OZ 4). Zwar gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang damit, einmal einer (Ferial-)Tätigkeit bei der XXXX nachgegangen zu sein, als durchaus glaubhaft, dessen ungeachtet konnte jedoch ein konkreter Beschäftigungszeitraum nicht festgestellt werden: So ist zunächst festzuhalten, dass der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich von 01.07.1980 bis 31.08.1980 eine Beschäftigung als Arbeiter bei XXXX ausweist. Eine vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Mail der HTL XXXX vom 18.01.2021 zeigt, dass auch der Schule keine entsprechenden Unterlagen betreffend eine Beschäftigung bei der Tiroler S OGH vorliegen, auch wenn der Beschwerdeführer angibt, der Schule die Praktika nachgewiesen zu haben. Auch eine Nachfrage des Beschwerdeführers bei der Tiroler S GesmbH & Co KG als Nachfolgerin der Tiroler S OGH blieb erfolglos. Dies ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Korrespondenz mit Günther A. Sonstige Unterlagen (Arbeitsverträge, Zahlungsbelege o.ä.), welche die fragliche Beschäftigung bzw. den Beschäftigungszeitraum nachweisen könnten, wurden nicht ins Verfahren eingebracht. 2.
- Der Antrag vom 05.03.2021 liegt im Gerichtsakt ein (OZ 4). Zwar gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang damit, einmal einer (Ferial-)Tätigkeit bei der römisch 40 nachgegangen zu sein, als durchaus glaubhaft, dessen ungeachtet konnte jedoch ein konkreter Beschäftigungszeitraum nicht festgestellt werden: So ist zunächst festzuhalten, dass der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich von 01.07.1980 bis 31.08.1980 eine Beschäftigung als Arbeiter bei römisch 40 ausweist. Eine vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Mail der HTL römisch 40 vom 18.01.2021 zeigt, dass auch der Schule keine entsprechenden Unterlagen betreffend eine Beschäftigung bei der Tiroler S OGH vorliegen, auch wenn der Beschwerdeführer angibt, der Schule die Praktika nachgewiesen zu haben. Auch eine Nachfrage des Beschwerdeführers bei der Tiroler S GesmbH & Co KG als Nachfolgerin der Tiroler S OGH blieb erfolglos. Dies ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Korrespondenz mit Günther A. Sonstige Unterlagen (Arbeitsverträge, Zahlungsbelege o.ä.), welche die fragliche Beschäftigung bzw. den Beschäftigungszeitraum nachweisen könnten, wurden nicht ins Verfahren eingebracht. Insbesondere konnte auch der Beschwerdeführer selbst den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum im gegenständlichen Antrag nicht näher eingrenzen und wurde ein solcher auch in der Beschwerde nicht genannt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG idgF lauten wie folgt: Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; … Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung§ 68a.
(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung, Paragraph 68 a,
(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2)Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.
(2)Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.
(3)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.
(3)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen. 3.
- Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit im Zeitraum von sechs bis acht Wochen bei der Tiroler S OHG in den Sommerferien zwischen 1975 und
- Wie in Punkt II.1.2 festgestellt und in der Beweiswürdigung zu Punkt II. 2.
- näher ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer den Zeitraum seiner Tätigkeit nicht näher eingrenzen und war dies auch für das Gericht nicht möglich. 3.
- Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit im Zeitraum von sechs bis acht Wochen bei der Tiroler S OHG in den Sommerferien zwischen 1975 und
- Wie in Punkt römisch zwei.1.2 festgestellt und in der Beweiswürdigung zu Punkt römisch zwei. 2.
- näher ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer den Zeitraum seiner Tätigkeit nicht näher eingrenzen und war dies auch für das Gericht nicht möglich. Im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes abgesprochen wird, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss (vgl. VwGH 15.10.2003, 2000/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 17.05.1984, 83/08/0022). Im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes abgesprochen wird, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss vergleiche VwGH 15.10.2003, 2000/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 17.05.1984, 83/08/0022). Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte ein konkreter Beschäftigungszeitraum bzw. ein konkreter Beginn und Ende seiner Tätigkeit nicht festgestellt werden, weswegen die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Pflichtversicherung schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen hat. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Tätigkeit als Ferialpraktikant zum damaligen Zeitpunkt überhaupt einer Vollversicherungspflicht nach ASVG unterliegt, kann daher gegenständlich unterbleiben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zunächst ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. So hat der Beschwerdeführer zwar in seinem Antrag vom 05.03.2021 auf Feststellung der Pflichtversicherung neben Günther A, von dem der Beschwerdeführer inzwischen eine schriftliche Stellungnahme eingeholt hatte, auch noch eine Frau Heide A als Zeugin namhaft gemacht, jedoch wurde weder eine ladungsfähige Adresse bekannt gegeben, noch konnte der Beschwerdeführer den aktuellen Nachnamen angeben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, zu welchem Beweisthema diese Zeugin aussagen könnte. So ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der E-Mail Korrespondenz mit der Tiroler S GesmbH & Co KG lediglich, dass er mit der Zeugin während seines Ferialpraktikums zusammengearbeitet hat. Dass die Zeugin jedoch nähere Angaben zum Zeitpunkt und Dauer dieser Tätigkeit hätte machen können, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Weiters hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BVwG die Einvernahme dieser Zeugin auch zu keinem Zeitpunkt beantragt. Auch die erkennende Richterin hält es nicht für erforderlich, eine Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, weil der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zum Erfordernis der zweifelsfreien Darstellung des konkreten Zeitraums der Versicherungspflicht, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ausdrücklich wird hier auch auf den Beschluss des VwGH vom 17.02.2023, Ra 2022/08/0135-15, verwiesen, mit welchem die Revision des Beschwerdeführers gegen ein Erkenntnis des BVwG betreffend eine Beschäftigung ebenfalls in den Sommerferien zwischen 1975 und 1980 bei einem anderen Dienstgeber zurückgewiesen wurde.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zum Erfordernis der zweifelsfreien Darstellung des konkreten Zeitraums der Versicherungspflicht, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ausdrücklich wird hier auch auf den Beschluss des VwGH vom 17.02.2023, Ra 2022/08/0135-15, verwiesen, mit welchem die Revision des Beschwerdeführers gegen ein Erkenntnis des BVwG betreffend eine Beschäftigung ebenfalls in den Sommerferien zwischen 1975 und 1980 bei einem anderen Dienstgeber zurückgewiesen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2248113.1.00