GVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Vm 54 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird
Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraphen 55, Absatz 2, in Verbindung mit 54 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, brachte am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein, wobei dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde)
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien
1 lit b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Des Weiteren wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2016, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, brachte am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein, wobei dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde)
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Des Weiteren wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2016, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
G und wurde ihr der Aufenthaltstitel am 17.02.2017, gültig bis 16.02.2018, ausgestellt.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.12.2016 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG und wurde ihr der Aufenthaltstitel am 17.02.2017, gültig bis 16.02.2018, ausgestellt.
G, da sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen würde. Sie legte dem Antrag Kopien ihres nigerianischen Reisepasses, ihres Staatsbürgerschaftsnachweises sowie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte
G mit einer Gültigkeit bis 16.02.2018, eine Meldebestätigung, eine Kopie ihrer e-card, ein Zertifikat über die Absolvierung eines Deutschkurses, einen Mietvertrag, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof vom 20.11.2019 und eine Vertretungsvollmacht bei.5. Am 19.03.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, da sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen würde. Sie legte dem Antrag Kopien ihres nigerianischen Reisepasses, ihres Staatsbürgerschaftsnachweises sowie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 57, AsylG mit einer Gültigkeit bis 16.02.2018, eine Meldebestätigung, eine Kopie ihrer e-card, ein Zertifikat über die Absolvierung eines Deutschkurses, einen Mietvertrag, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof vom 20.11.2019 und eine Vertretungsvollmacht bei. 6. In einem Schriftsatz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin datiert mit 13.04.2020 wurde eine Begründung des Antrags
G sowie eine Bestätigung des Vereins „ XXXX “ nachgereicht.6. In einem Schriftsatz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin datiert mit 13.04.2020 wurde eine Begründung des Antrags
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG sowie eine Bestätigung des Vereins „ römisch 40 “ nachgereicht. 7. Mit E-Mail vom 03.06.2020 informierte die belangte Behörde die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin darüber, dass die Beschwerdeführerin erst seit vier Jahren und einem Monat durchgehend nachweislich im Bundesgebiet aufhältig sei und gegen sie seit 10.10.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehen würde. Es werde daher in Aussicht gestellt, dass der Antrag
G aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde, sofern der Antrag nicht zurückgezogen oder in einen Antrag
G abgeändert werde.7. Mit E-Mail vom 03.06.2020 informierte die belangte Behörde die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin darüber, dass die Beschwerdeführerin erst seit vier Jahren und einem Monat durchgehend nachweislich im Bundesgebiet aufhältig sei und gegen sie seit 10.10.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehen würde. Es werde daher in Aussicht gestellt, dass der Antrag
Paragraph 56, AsylG aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde, sofern der Antrag nicht zurückgezogen oder in einen Antrag
Paragraph 55, AsylG abgeändert werde. 8. Am 07.06.2020 langte bei der belangten Behörde ein mit 05.06.2020 datierter Schriftsatz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein, in welchem in Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 03.06.2020 eine Modifikation des gestellten Antrags auf einen Antrag
G vorgenommen wurde.8. Am 07.06.2020 langte bei der belangten Behörde ein mit 05.06.2020 datierter Schriftsatz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein, in welchem in Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 03.06.2020 eine Modifikation des gestellten Antrags auf einen Antrag
Paragraph 55, AsylG vorgenommen wurde. 9. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Rechtsvertreterin bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde
Vm §§ 7ff VwGVG ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G gestellt habe und diesem eine Antragsbegründung am 13.04.2020 sowie eine Modifikation des ursprünglich eingebrachten Antrags auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G am 05.06.2020 gefolgt seien. Da mittlerweile über sechs Monate seit Einbringung des modifizierten Antrags
G und bereits acht Monate seit der ursprünglichen Antragsbegründung verstrichen seien, ohne dass ein verfahrensabschließender Bescheid seitens der belangten Behörde getroffen worden oder sonstige Schritte ergriffen worden wären, die der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bedürfen würden, werde eine Säumnisbeschwerde erhoben.9. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Rechtsvertreterin bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde
GVG ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt habe und diesem eine Antragsbegründung am 13.04.2020 sowie eine Modifikation des ursprünglich eingebrachten Antrags auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG am 05.06.2020 gefolgt seien. Da mittlerweile über sechs Monate seit Einbringung des modifizierten Antrags
Paragraph 55, AsylG und bereits acht Monate seit der ursprünglichen Antragsbegründung verstrichen seien, ohne dass ein verfahrensabschließender Bescheid seitens der belangten Behörde getroffen worden oder sonstige Schritte ergriffen worden wären, die der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bedürfen würden, werde eine Säumnisbeschwerde erhoben. 10. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2020 hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G mit, dass zur weiteren Bearbeitung des Antrags ein Lichtbild
G-DV, ein gültiges Reisedokument im Original sowie ein Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung bzw. ein Nachweis eines aktuellen Einkommens über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nachzureichen sowie angeführte Fragen binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zu beantworten seien. Bei einem Nichtnachkommen des Verbesserungsauftrages werde der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ auf einen Antrag auf eine „Aufenthaltsberechtigung“ herabgestuft und der Antrag als solcher weiterbearbeitet. Sollte ihr Vorbringen jedoch keine neuerliche oder ergänzende Abwägung erfordern, werde ihr Antrag
G als unzulässig zurückgewiesen. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, werde ihr Antrag auch mangels Mitwirkung
G zurückgewiesen.10. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2020 hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG mit, dass zur weiteren Bearbeitung des Antrags ein Lichtbild
Paragraph 5, AsylG-DV, ein gültiges Reisedokument im Original sowie ein Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung bzw. ein Nachweis eines aktuellen Einkommens über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nachzureichen sowie angeführte Fragen binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zu beantworten seien. Bei einem Nichtnachkommen des Verbesserungsauftrages werde der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ auf einen Antrag auf eine „Aufenthaltsberechtigung“ herabgestuft und der Antrag als solcher weiterbearbeitet. Sollte ihr Vorbringen jedoch keine neuerliche oder ergänzende Abwägung erfordern, werde ihr Antrag
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, werde ihr Antrag auch mangels Mitwirkung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.
G abgegeben wurde. 12. Am 11.02.2021 langte bei der belangten Behörde ein Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, in welchem eine ausführliche Begründung zum wiederum aufrecht gehaltenen Antrag
Paragraph 56, AsylG abgegeben wurde.
G abermals in einen Antrag
G modifiziert wurde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und langte am 28.06.2021 in der Gerichtsabteilung des zuständigen Richters ein. Am 04.08.2021 und 10.01.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Aktenteile zur Beschwerdevorlage nachgereicht.14. Die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 04.06.2021 eine ausführliche Urkundenvorlage, in welcher der Antrag
Paragraph 56, AsylG abermals in einen Antrag
Paragraph 55, AsylG modifiziert wurde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und langte am 28.06.2021 in der Gerichtsabteilung des zuständigen Richters ein. Am 04.08.2021 und 10.01.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Aktenteile zur Beschwerdevorlage nachgereicht. 15 Am 02.08.2022 langte eine ausführliche Stellungnahme samt Vollmachtsbekanntgabe der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, in welcher abermals beantragt wurde, dem Antrag
G stattzugeben bzw. die Rückkehrentscheidung aufgrund des schützenswerten aufrechten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich für unzulässig zu erklären.15 Am 02.08.2022 langte eine ausführliche Stellungnahme samt Vollmachtsbekanntgabe der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, in welcher abermals beantragt wurde, dem Antrag
Paragraph 55, AsylG stattzugeben bzw. die Rückkehrentscheidung aufgrund des schützenswerten aufrechten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich für unzulässig zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G bis zum 16.02.2018 erteilt und stellte sie am 21.02.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Beschwerde gegen den negativen Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2019, XXXX , rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 13.02.2017 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG bis zum 16.02.2018 erteilt und stellte sie am 21.02.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Beschwerde gegen den negativen Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2019, römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen wurde. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , in Österreich geboren und kommt dieser die österreichische Staatsbürgerschaft, abgeleitet vom ihrem Vater XXXX , zu. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX und ist für die Betreuung und Erziehung ihrer Tochter verantwortlich.Am römisch 40 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in Österreich geboren und kommt dieser die österreichische Staatsbürgerschaft, abgeleitet vom ihrem Vater römisch 40 , zu. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 und ist für die Betreuung und Erziehung ihrer Tochter verantwortlich. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte, jedoch hat sie sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich einen Deutschkurs, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass sie überdies eine Sprachprüfung positiv absolviert hat. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich im Zeitraum 11.09.2017 bis 15.09.2017 als Arbeiterin sowie tageweise zwischen 13.04.2019 und 31.10.2019 geringfügig einer legalen Beschäftigung nachgegangen, bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und wird zudem finanziell von Freunden und Bekannten unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zur Säumnisbeschwerde: Am 19.03.2020 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG ein und modifizierte sie diesen
einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erstmals am 07.06.2020 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG.Am 19.03.2020 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG ein und modifizierte sie diesen
einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erstmals am 07.06.2020 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Seitens der belangten Behörde wurde bis dato keine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen.
G feststellen und wurde dies im gegenständlichen Verfahren als solches auch nicht bestritten. Ihr durchgehender Aufenthalt in Österreich lässt sich zudem dem eingeholten aktuellen ZMR-Auszug entnehmen.Aufgrund der Einsichtnahme in das IZR sowie in das ZMR lassen sich die Feststellungen rund um ihre Einreise und ihren Aufenthalt im Bundesgebiet samt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG feststellen und wurde dies im gegenständlichen Verfahren als solches auch nicht bestritten. Ihr durchgehender Aufenthalt in Österreich lässt sich zudem dem eingeholten aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Die Feststellungen zu ihrer in Österreich geborenen Tochter ergeben sich neben dem eingeholten ZMR-Auszug aus der eingebrachten Geburtsurkunde zur Zl. XXXX , dem Auszug aus dem Geburtseintrag, der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremden Recht zur Zl. XXXX und des Staatsbürgerschaftsnachweises zur Zl. XXXX , jeweils ausgestellt vom Standesamt XXXX am 06.05.2021 (OZ 5).Die Feststellungen zu ihrer in Österreich geborenen Tochter ergeben sich neben dem eingeholten ZMR-Auszug aus der eingebrachten Geburtsurkunde zur Zl. römisch 40 , dem Auszug aus dem Geburtseintrag, der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremden Recht zur Zl. römisch 40 und des Staatsbürgerschaftsnachweises zur Zl. römisch 40 , jeweils ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am 06.05.2021 (OZ 5). Hinsichtlich des Deutschkursbesuchs der Beschwerdeführerin ist auf das vorgelegte Zertifikat der XXXX datiert mit 07.12.2019 (AS 39) hinzuweisen, aus welchem hervorgeht, dass sie den Basisbildungskurs „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 4“ erfolgreich absolviert hat. Entgegen der Angabe im Antragsformular vom 19.03.2020 auf Seite 4, lässt das zuvor angeführte Zertifikat vom 07.12.2019 nicht auf die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A2 schließen, dementsprechend eine Negativfeststellung zu treffen war.Hinsichtlich des Deutschkursbesuchs der Beschwerdeführerin ist auf das vorgelegte Zertifikat der römisch 40 datiert mit 07.12.2019 (AS 39) hinzuweisen, aus welchem hervorgeht, dass sie den Basisbildungskurs „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 4“ erfolgreich absolviert hat. Entgegen der Angabe im Antragsformular vom 19.03.2020 auf Seite 4, lässt das zuvor angeführte Zertifikat vom 07.12.2019 nicht auf die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A2 schließen, dementsprechend eine Negativfeststellung zu treffen war. Aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sozialversicherungsnummer „ XXXX “ der Beschwerdeführerin lassen sich die kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin entnehmen. Ihr aktueller Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung wird hingegen aus dem eingeholten GVS-Auszug ersichtlich und erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag datiert mit 19.03.2020 den Erhalt von finanziellen Unterstützungen durch Freunde und Bekannte.Aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sozialversicherungsnummer „ römisch 40 “ der Beschwerdeführerin lassen sich die kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin entnehmen. Ihr aktueller Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung wird hingegen aus dem eingeholten GVS-Auszug ersichtlich und erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag datiert mit 19.03.2020 den Erhalt von finanziellen Unterstützungen durch Freunde und Bekannte. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin lässt sich dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen. 2.3. Zur Säumnisbeschwerde: Die ursprüngliche Antragstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antragformular datiert mit 19.03.2020 (AS 11ff), wohingegen die erstmalige Modifizierung des Antrags auf einen Antrag
G aus dem entsprechenden Schreiben der früheren Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin datiert mit 05.06.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.06.2020 (AS 121), hervorgeht. Die ursprüngliche Antragstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antragformular datiert mit 19.03.2020 (AS 11ff), wohingegen die erstmalige Modifizierung des Antrags auf einen Antrag
Paragraph 55, AsylG aus dem entsprechenden Schreiben der früheren Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin datiert mit 05.06.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.06.2020 (AS 121), hervorgeht. Bis dato wurde zudem weder seitens der Beschwerdeführerin bzw. der belangten Behörde der Erlass eines die Rechtsache erledigenden Bescheides behauptet, noch ist eine entsprechende Sachentscheidung aktenkundig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Stattgabe der Säumnisbeschwerde: 3.1.1 Rechtslage: Der mit „Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde“ betitelte § 8 VwGVG lautet:Der mit „Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde“ betitelte Paragraph 8, VwGVG lautet: „§ 8.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, wobei dies nicht in Rechtssachen
1 Z 2 B-VG (= Maßnahmenbeschwerde) gilt.
Paragraph 23, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, wobei dies nicht in Rechtssachen
Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077).Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077). Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin hat am 19.03.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G bei der belangten Behörde eingebracht und diesen mit Schreiben vom 05.06.2020 erstmals in einen Antrag
G modifiziert.Die Beschwerdeführerin hat am 19.03.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG bei der belangten Behörde eingebracht und diesen mit Schreiben vom 05.06.2020 erstmals in einen Antrag
Paragraph 55, AsylG modifiziert. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde hat sohin
GVG zum Einbringungszeitpunkt des ursprünglichen Antrages am 19.03.2020 zu laufen begonnen. Wie bereits festgestellt wurde, kam die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nach und hat keine verfahrenserledigende Entscheidung innerhalb der ihr zukommenden Frist getroffen. Darin ist auch kein relevantes Verschulden der Beschwerdeführerin erkennbar, da kein Fehlverhalten ersichtlich ist, welches für die Verzögerung kausal gewesen wäre.Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde hat sohin
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zum Einbringungszeitpunkt des ursprünglichen Antrages am 19.03.2020 zu laufen begonnen. Wie bereits festgestellt wurde, kam die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nach und hat keine verfahrenserledigende Entscheidung innerhalb der ihr zukommenden Frist getroffen. Darin ist auch kein relevantes Verschulden der Beschwerdeführerin erkennbar, da kein Fehlverhalten ersichtlich ist, welches für die Verzögerung kausal gewesen wäre. Da somit die Verzögerung hinsichtlich der Entscheidung zum gegenständlichen Antrag ausschließlich der belangten Behörde zuzurechnen ist, erweist sich die bei der belangten Behörde am 29.12.2020 eingebrachte Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin sohin als zulässig und fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit über den gegenständlichen Antrag
G zu entscheiden.Da somit die Verzögerung hinsichtlich der Entscheidung zum gegenständlichen Antrag ausschließlich der belangten Behörde zuzurechnen ist, erweist sich die bei der belangten Behörde am 29.12.2020 eingebrachte Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin sohin als zulässig und fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit über den gegenständlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG zu entscheiden. 3.2. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G:3.2. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG: 3.2.1. Rechtslage: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ titulierte § 55 AsylG 2005 lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ titulierte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „§ 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
G wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
G umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Zur Aufenthaltsdauer an sich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 18.10.2016 durchgehend in Österreich aufhältig war, wobei sie lediglich im Zeitraum 17.02.2017 bis 16.02.2018 über einen Aufenthaltstitel
G verfügte und in den Zeiträumen 15.02.2016 bis 10.06.2016 und 21.02.2018 bis 08.10.2019 aufgrund von laufenden Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Ihre darüberhinausgehenden Aufenthalte stellen sich hingegen als nicht rechtmäßig dar. Dabei gilt jedoch festzuhalten, dass über den gegenständlichen, bereits am 19.03.2020 gestellten Antrag erst mit dem gegenständlichen Erkenntnis entschieden wird. Die lange Verfahrensdauer bedeutet für die Beschwerdeführerin somit auch einen längeren Zeitraum des unrechtmäßigen Aufenthalts, der ihr aber nicht anzulasten ist (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Zur Aufenthaltsdauer an sich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 18.10.2016 durchgehend in Österreich aufhältig war, wobei sie lediglich im Zeitraum 17.02.2017 bis 16.02.2018 über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verfügte und in den Zeiträumen 15.02.2016 bis 10.06.2016 und 21.02.2018 bis 08.10.2019 aufgrund von laufenden Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Ihre darüberhinausgehenden Aufenthalte stellen sich hingegen als nicht rechtmäßig dar. Dabei gilt jedoch festzuhalten, dass über den gegenständlichen, bereits am 19.03.2020 gestellten Antrag erst mit dem gegenständlichen Erkenntnis entschieden wird. Die lange Verfahrensdauer bedeutet für die Beschwerdeführerin somit auch einen längeren Zeitraum des unrechtmäßigen Aufenthalts, der ihr aber nicht anzulasten ist vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Dabei ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Dabei ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Diesbezüglich gilt gegenständlich festzuhalten, dass Integrationsmomente der Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht lediglich in geringem Ausmaß vorliegen und sich ihre Integrationsbemühungen in sprachlicher Hinsicht in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer auf die Absolvierung eines Deutschkurses begrenzen.Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Diesbezüglich gilt gegenständlich festzuhalten, dass Integrationsmomente der Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht lediglich in geringem Ausmaß vorliegen und sich ihre Integrationsbemühungen in sprachlicher Hinsicht in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer auf die Absolvierung eines Deutschkurses begrenzen. In weiterer Folge sind unter dem Gesichtspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung Erwägungen in Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu treffen. Dabei sind unter dem „Privatleben“ nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94).Dabei sind unter dem „Privatleben“ nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Gegenständlich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer XXXX geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich und kommt ihrer Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft zu. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass dem Kindeswohl eine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Ein Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist somit unstrittig gegeben und weist dieses aufgrund der folgenden Ausführungen auch die erforderliche Intensität im Sinne des Art 8 EMRK auf:Gegenständlich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer römisch 40 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich und kommt ihrer Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft zu. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass dem Kindeswohl eine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Ein Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist somit unstrittig gegeben und weist dieses aufgrund der folgenden Ausführungen auch die erforderliche Intensität im Sinne des Artikel 8, EMRK auf: Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. VfGH 03.10.2019, E2345/2019 mit Verweis auf VfGH 19.06.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.06.2018, E343/2018, E345/2018).Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche VfGH 03.10.2019, E2345/2019 mit Verweis auf VfGH 19.06.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.06.2018, E343/2018, E345/2018). In der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts wurde sohin bereits wiederholt erkannt, dass in den ersten Lebensphasen eines Kindes der ständige Kontakt mit der Mutter nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann. Dabei wurde der relevante Zeitraum keineswegs generell auf die ersten sechs Monate nach der Geburt eingeschränkt, sondern ist vielmehr erforderlich, unter Bedachtnahme auf die gesamte Familiensituation die konkreten Auswirkungen der Trennung auf das Kindeswohl festzustellen und zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Verweis auf VfGH 11.06.2018, 343/2018; VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).In der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts wurde sohin bereits wiederholt erkannt, dass in den ersten Lebensphasen eines Kindes der ständige Kontakt mit der Mutter nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann. Dabei wurde der relevante Zeitraum keineswegs generell auf die ersten sechs Monate nach der Geburt eingeschränkt, sondern ist vielmehr erforderlich, unter Bedachtnahme auf die gesamte Familiensituation die konkreten Auswirkungen der Trennung auf das Kindeswohl festzustellen und zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Verweis auf VfGH 11.06.2018, 343 aus 2018,; VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Wird ein Kind durch eine Rückkehrentscheidung gegen ein Elternteil somit gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus der Mutter erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei – relevanter – Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).Wird ein Kind durch eine Rückkehrentscheidung gegen ein Elternteil somit gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus der Mutter erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei – relevanter – Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Zur Beurteilung dieses Risikos ist zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit besteht (vgl. EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez, C-133/15; 08.05.2018, K.A. u.a., C-82/16). Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen (vgl. EuGH C-82/16) (siehe im Gesamten VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195).Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Zur Beurteilung dieses Risikos ist zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit besteht vergleiche EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez, C-133/15; 08.05.2018, K.A. u.a., C-82/16). Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen vergleiche EuGH C-82/16) (siehe im Gesamten VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195). In einer Gesamtschau kommt gegenständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Obsorge ihrer minderjährigen Tochter übernimmt, da sie mit ihr seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX lebt, wohingegen deren Vater langjährig in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist zudem erst XXXX , sodass diese jedenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin lebt. Im Falle der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Nigeria wäre ihre Tochter, eine österreichische Staatsbürgerin, sohin faktisch dazu gezwungen, zukünftig als Unionsbürgerin das Gebiet der Union zu verlassen. Die Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft würde nach Ansicht des erkennenden Richters sohin beeinträchtigt werden und stehen der Tochter der Beschwerdeführerin überdies verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen zu, wobei ihr Vater, ein Österreicher, ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig ist.In einer Gesamtschau kommt gegenständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Obsorge ihrer minderjährigen Tochter übernimmt, da sie mit ihr seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 lebt, wohingegen deren Vater langjährig in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist zudem erst römisch 40 , sodass diese jedenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin lebt. Im Falle der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Nigeria wäre ihre Tochter, eine österreichische Staatsbürgerin, sohin faktisch dazu gezwungen, zukünftig als Unionsbürgerin das Gebiet der Union zu verlassen. Die Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft würde nach Ansicht des erkennenden Richters sohin beeinträchtigt werden und stehen der Tochter der Beschwerdeführerin überdies verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen zu, wobei ihr Vater, ein Österreicher, ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig ist. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter ein besonders zu berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches durch eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf das Kindeswohl unzumutbar beeinträchtigt wäre. Ein Eingriff in das vorliegende Familienleben der Beschwerdeführerin ist damit als unzulässig zu werten. Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG bzw. § 56 AsylG entsprechend § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Auch wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Dennoch überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände gegenständlich die familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Festzuhalten ist dabei zudem, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin über sprachliche, kulturelle und familiäre Verbindungen zu ihrem Herkunftsland, in dem sie geboren und aufgewachsen ist, verfügt.Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG bzw. Paragraph 56, AsylG entsprechend Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Auch wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Dennoch überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände gegenständlich die familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Festzuhalten ist dabei zudem, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin über sprachliche, kulturelle und familiäre Verbindungen zu ihrem Herkunftsland, in dem sie geboren und aufgewachsen ist, verfügt. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin
G vor. Da die Beschwerdeführerin jedoch weder eine zum Entscheidungszeitpunkt erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ausübt, noch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt, war in Stattgabe der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin spruchgemäß ein Aufenthaltstitel
Vm § 54 Abs. 2 AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Ausschlussgründe iSd § 60 AsylG liegen nicht vor.Da die Beschwerdeführerin jedoch weder eine zum Entscheidungszeitpunkt erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ausübt, noch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt, war in Stattgabe der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin spruchgemäß ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Ausschlussgründe iSd Paragraph 60, AsylG liegen nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das vorgelegte Zertifikat der XXXX datiert mit 07.12.2019 lediglich die positive Absolvierung des Basisbildungskurses „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 4“ bescheinigt, womit die explizit angeführten Kriterien zur Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 des § 11 IntG nicht erfüllt werden.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das vorgelegte Zertifikat der römisch 40 datiert mit 07.12.2019 lediglich die positive Absolvierung des Basisbildungskurses „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 4“ bescheinigt, womit die explizit angeführten Kriterien zur Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 des Paragraph 11, IntG nicht erfüllt werden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist.Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und der Beschwerdeführerin darauf basierend ein Aufenthaltstitel zu erteilen war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.2241154.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.