4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem an die „ XXXX “ (in der Folge „GI Rechtsanwälte GmbH _ Dr. D. als Masseverwalter für CIA GmbH“) adressierten Bescheid vom 14.11.2022, GZ. LGSOÖ/Abt.4/0650/2020, gab die belangte Behörde dem Antrag der „ XXXX “ (in der Folge „GI Rechtsanwälte GmbH als Insolvenzverwalter vertreten durch Dr. D.) vom 07.11.2022
H _ Dr. D. als Masseverwalter für CIA GmbH“) adressierten Bescheid vom 14.11.2022, GZ. LGSOÖ/Abt.4/0650/2020, gab die belangte Behörde dem Antrag der „ römisch 40 “ (in der Folge „GI Rechtsanwälte GmbH als Insolvenzverwalter vertreten durch Dr. D.) vom 07.11.2022
Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG nicht statt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2022 erhob XXXX als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXXX (in der Folge „beschwerdeführende Partei“ bzw. „bP“), vertreten XXXX , fristgerecht Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 15.11.2022 erhob römisch 40 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der römisch 40 (in der Folge „beschwerdeführende Partei“ bzw. „bP“), vertreten römisch 40 , fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben vom 19.12.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Anzeige nach dem Frühwarnsystem
AMFG vom 20.01.2022, den Antrag auf Fristverkürzung
8 AMFG vom 07.11.2022 und den angefochtenen Bescheid vor.Mit Schreiben vom 19.12.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Anzeige nach dem Frühwarnsystem
Paragraph 45 a, AMFG vom 20.01.2022, den Antrag auf Fristverkürzung
Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG vom 07.11.2022 und den angefochtenen Bescheid vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
Mit freundlichen Grüßen/With kind regards _ XXXX („Dr. D.“) als Masseverwalter _ Rechtsanwalt |Attorney at law |Partner _ XXXX “. Am 07.11.2022 erhielt die belangte Behörde ein E-Mail mit folgendem Wortlaut: „..Sehr geehrte Damen und Herrn, anbei finden Sie unseren Antrag auf Fristverkürzung
Paragraph 45,
Abs 8 auf den 15.11.2022 zu verkürzen. Nach einer Grußformel steht am Ende des Schreibens: „ XXXX („Dr. A.“)/ XXXX („Mag. S.“)/ XXXX („Dr. D.“) als Masseverwalter“Das E-Mail erhielt des Weiteren ein auf einem Briefpapier der römisch 40 („GI Rechtsanwälte GmbH“) verfasstes Schreiben vom 07.11.2022, in dem eingangs die Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung sowie die Bestellung von römisch 40 („Dr. A.“) zum Masseverwalter sowie römisch 40 („Mag. S.“) und römisch 40 („Dr. D.“) zu Masseverwalterstellvertreter bekanntgegeben wurde. Nach näheren Ausführungen zur Lage des Unternehmens bzw. zur Erforderlichkeit einer Fristverkürzung wird abschließend der Antrag gestellt, die Frist des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG
Absatz 8, auf den 15.11.2022 zu verkürzen. Nach einer Grußformel steht am Ende des Schreibens: „ römisch 40 („Dr. A.“)/ römisch 40 („Mag. S.“)/ römisch 40 („Dr. D.“) als Masseverwalter“ Der verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid weist vor dem Spruch links oben ein Adressfeld mit folgendem Inhalt auf: " XXXX " („GI Rechtsanwälte GmbH _ Dr. D. als Masseverwalter für CIA GmbH“).Der verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid weist vor dem Spruch links oben ein Adressfeld mit folgendem Inhalt auf: " römisch 40 " („GI Rechtsanwälte GmbH _ Dr. D. als Masseverwalter für CIA GmbH“). Laut Spruch des Bescheides hat die belangte Behörde dem Antrag der „ XXXX )“ („GI Rechtsanwälte GmbH als Insolvenzverwalter vertreten durch Dr. D.) vom 07.11.2022 auf Zustimmung zur Verkürzung der 30tägigen Wartefrist betreffend die Auflösung von 52 Arbeitsverhältnissen
2 AMFG
8 AMFG nicht stattgegeben.Laut Spruch des Bescheides hat die belangte Behörde dem Antrag der „ römisch 40 )“ („GI Rechtsanwälte GmbH als Insolvenzverwalter vertreten durch Dr. D.) vom 07.11.2022 auf Zustimmung zur Verkürzung der 30tägigen Wartefrist betreffend die Auflösung von 52 Arbeitsverhältnissen
Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG
Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG nicht stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wird stets nur von der „Antragstellerin“ gesprochen. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde II.3.
Abs 8 leg cit auf den 15.11.2022 zu verkürzen, von „ XXXX („Dr. A.“) XXXX („Mag. S.“) XXXX („Dr. D.“) als Masseverwalter“ eingebracht. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wäre daher an XXXX („bP“) zu richten gewesen.Lt. dem in der Ediktsdatei veröffentlichten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz sowie der eingangs im Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 07.11.2022 enthaltenen Bekanntgabe wurde zum Masseverwalter nicht die (juristische Person) römisch 40 („GI Rechtsanwälte GmbH“) bestellt, sondern Herr Rechtsanwalt römisch 40 („Dr. A.“) ad personam und römisch 40 („Mag. S.“) und römisch 40 („Dr. S.“) zu seinen Stellvertretern, jeweils gleichfalls ad personam. Folgerichtig wurde daher auch die „Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gem. Paragraph 45 a, AMFG“ auf der letzten Seite von römisch 40 , („Dr. A.“), Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter gezeichnet und der mit Schreiben vom 07.11.2022 gestellte Antrag, die Frist des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG
Absatz 8, leg cit auf den 15.11.2022 zu verkürzen, von „ römisch 40 („Dr. A.“) römisch 40 („Mag. S.“) römisch 40 („Dr. D.“) als Masseverwalter“ eingebracht. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wäre daher an römisch 40 („bP“) zu richten gewesen. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nun nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.11.2022 wird – dem eindeutigen Spruch zufolge - einem Antrag der „ XXXX )“ („GI Rechtsanwälte GmbH als Insolvenzverwalter vertreten durch Dr. D.“) nicht stattgegeben; auch lt. Adressierung wird die XXXX („GI Rechtsanwälte GmbH _ Dr. D. als Masseverwalter für CIA GmbH“) vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun mit Erkenntnis vom 17.04.2012, 2012/04/0030, ausgesprochen, dass ein Bescheid mit eindeutigem Spruchinhalt keine Rechtswirkungen für eine nicht im Spruch angeführte Person entfalten könne, woran weder Ausführungen über die Rechtsstellung dieser Person in der Begründung noch ihre Nennung im Betreff des angefochtenen Bescheides oder auch die Adressierung und Zustellung des Bescheides an diese Person etwas zu ändern vermag.An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nun nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.11.2022 wird – dem eindeutigen Spruch zufolge - einem Antrag der „ römisch 40 )“ („GI Rechtsanwälte GmbH als Insolvenzverwalter vertreten durch Dr. D.“) nicht stattgegeben; auch lt. Adressierung wird die römisch 40 („GI Rechtsanwälte GmbH _ Dr. D. als Masseverwalter für CIA GmbH“) vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun mit Erkenntnis vom 17.04.2012, 2012/04/0030, ausgesprochen, dass ein Bescheid mit eindeutigem Spruchinhalt keine Rechtswirkungen für eine nicht im Spruch angeführte Person entfalten könne, woran weder Ausführungen über die Rechtsstellung dieser Person in der Begründung noch ihre Nennung im Betreff des angefochtenen Bescheides oder auch die Adressierung und Zustellung des Bescheides an diese Person etwas zu ändern vermag. Die angefochtene Erledigung ist folglich nur für die (juristische Person) – mangels tatsächlicher Bestellung zur Insolvenzverwalterin aber nicht existenten - XXXX („GI Rechtsanwälte GmbH“) als Insolvenzverwalterin der XXXX “ („CIA GmbH“) bestimmt (Empfänger im materiellen Sinn) und vermochte gegenüber der beschwerdeführenden Partei, XXXX , keine Rechtswirkung entfalten. Die beschwerdeführende Partei ist aber auch nicht allein dadurch, dass ihr der Bescheid zugekommen ist, Verfahrenspartei geworden, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.Die angefochtene Erledigung ist folglich nur für die (juristische Person) – mangels tatsächlicher Bestellung zur Insolvenzverwalterin aber nicht existenten - römisch 40 („GI Rechtsanwälte GmbH“) als Insolvenzverwalterin der römisch 40 “ („CIA GmbH“) bestimmt (Empfänger im materiellen Sinn) und vermochte gegenüber der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , keine Rechtswirkung entfalten. Die beschwerdeführende Partei ist aber auch nicht allein dadurch, dass ihr der Bescheid zugekommen ist, Verfahrenspartei geworden, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Bemerkt wird, dass über den Antrag von XXXX („bP“) vom 07.11.2022 im Hinblick auf die obigen Ausführungen noch nicht entschieden wurde.Bemerkt wird, dass über den Antrag von römisch 40 („bP“) vom 07.11.2022 im Hinblick auf die obigen Ausführungen noch nicht entschieden wurde. II.3.4. Schließlich stellt sich die Frage, ob der in Beschwerde gezogene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist, zumal laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2016, Ro 2016/09/0002, ein Bescheid, der einen (der Sache nach) unrichtigen Adressaten belastet, auf Grund eines von diesem erhobenen Rechtsmittel schon aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben ist. römisch zwei.3.4. Schließlich stellt sich die Frage, ob der in Beschwerde gezogene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist, zumal laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2016, Ro 2016/09/0002, ein Bescheid, der einen (der Sache nach) unrichtigen Adressaten belastet, auf Grund eines von diesem erhobenen Rechtsmittel schon aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben ist. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber nur dann keine Einschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, wenn es im Zuge einer zulässigen Beschwerde um Fragen der Zuständigkeit geht (vgl. VwGH vom 29.09.2016, Ra 2016/05/0080). Vorliegend handelt es sich aber – wie unter Pkt. II.3.3. dargelegt – um eine unzulässige Beschwerde, sodass keine Aufhebung der bekämpften Erledigung vorzunehmen, sondern nur mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen ist.Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber nur dann keine Einschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, wenn es im Zuge einer zulässigen Beschwerde um Fragen der Zuständigkeit geht vergleiche VwGH vom 29.09.2016, Ra 2016/05/0080). Vorliegend handelt es sich aber – wie unter Pkt. römisch zwei.3.3. dargelegt – um eine unzulässige Beschwerde, sodass keine Aufhebung der bekämpften Erledigung vorzunehmen, sondern nur mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Absehen von einer mündlichen Verhandlung:Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2264430.1.00
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