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{'item': 'L508 2263603-1'}

Obsah (15)Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlL508 2263603-1 Spruch, L508 2263603-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Libanon und ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft, reiste Anfang Jänner 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge stellte der BF am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 7).
  2. Im Rahmen der Erstbefragung an dem der Antragstellung folgenden Tag (AS 5 - 17), gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Vater im Libanon in der Politik aktiv gewesen und erschossen worden sei. Jetzt wolle dessen Gegner ihn und seinen Bruder töten. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 09.06.2022 (AS 67 - 82) gab der BF - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass er wegen der politischen Lage im Libanon ausgereist sei. Der Druck auf ihr Zuhause sei groß gewesen, weil es sich bei seinem Vater um einen Politiker gehandelt habe. 2019 habe es fast eine Volksrevolte gegeben und sei der Druck groß gewesen. Die allgemeine politische Lage im Libanon sei instabil gewesen. Es habe Demonstrationen gegeben und der Druck auf seine Familie sei groß gewesen. Er habe die Gelegenheit gehabt, nach Serbien zu reisen. In der Folge bejahte der BF explizit, dass das bisher Geschilderte all seine Fluchtgründe bezüglich des Libanon seien. Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer erst nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Demnach sei er persönlich mit dem Tod bedroht worden. Er habe eine Klage eingebracht und sei sogar auf ihr Zuhause geschossen worden. Er sei immer bedroht gewesen, aber er habe 2013 diese Klage gegen eine Frau eingebracht, die ihn töten habe wollen. Er sei mehrmals - auch in den sozialen Medien - bedroht worden, aber er würde die Personen nicht kennen. Für die Tötung seines Vaters habe es keinen Grund gegeben. Sein Vater sei am XXXX 2010 von XXXX getötet worden. Dieser sei verhaftet und zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Seine Schuld sei, dass er der Sohn seines Vaters sei. Er wolle nicht dasselbe Schicksal erleiden.Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer erst nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Demnach sei er persönlich mit dem Tod bedroht worden. Er habe eine Klage eingebracht und sei sogar auf ihr Zuhause geschossen worden. Er sei immer bedroht gewesen, aber er habe 2013 diese Klage gegen eine Frau eingebracht, die ihn töten habe wollen. Er sei mehrmals - auch in den sozialen Medien - bedroht worden, aber er würde die Personen nicht kennen. Für die Tötung seines Vaters habe es keinen Grund gegeben. Sein Vater sei am römisch 40 2010 von römisch 40 getötet worden. Dieser sei verhaftet und zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Seine Schuld sei, dass er der Sohn seines Vaters sei. Er wolle nicht dasselbe Schicksal erleiden. Im Übrigen wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, in die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls schriftlich hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 81). Im Zuge der Einvernahme bzw. im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte der BF einen Zivilregisterauszug vom 24.05.2022 im Original, einen abgelaufenen Reisepass in Kopie, einen gültigen Reisepass in Kopie, ein Schulzeugnis in Kopie, eine Sterbeurkunde seines Vaters in Kopie, ein anwaltliches Schreiben bezüglich der Ausreise des BF samt Dienstausweis des Anwalts und ein Schreiben eines Polizisten bezüglich des Todes des Vaters sowie zahlreiche Ablichtungen und Zeitungsartikel zum Tod bzw. der Person des Vaters - ebenfalls in Kopie - (AS 83 ff) in Vorlage.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.10.2022 (AS 147 - 216) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.10.2022 (AS 147 - 216) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Fluchtvorbringen wurde - abgesehen von der Ermordung des Vaters im Jahr 2010 und einer Klage wider eine Person weiblichen Geschlechts aufgrund der Vorfälle im Jahr 2013 - die Glaubwürdigkeit versagt (AS 201 f). Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde - abgesehen von der Ermordung des Vaters im Jahr 2010 und einer Klage wider eine Person weiblichen Geschlechts aufgrund der Vorfälle im Jahr 2013 - die Glaubwürdigkeit versagt (AS 201 f). Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022 (AS 217 f) wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022 (AS 217 f) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.11.2022 (AS 253 ff) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, bekämpft wurde. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 6.
  3. Zunächst wurden im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang und die Gründe für die Antragstellung kurz angeführt. Zudem wurde festgehalten, dass der BF seine Heimat aufgrund der Verfolgung von staatlicher Seite wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters und daher aufgrund seiner (ihm unterstellten) politischen Einstellung verlassen habe. 6.
  4. Des Weiteren habe die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Situation des BF und der Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters hätte dessen Gefährdung im Fall der Rückkehr hervorgebracht. Ebenso wäre hervorgekommen, dass es im Libanon, insbesondere in Zusammenhang mit Demonstrationen, seit Oktober 2019 immer wieder zu Problemen komme. In der Folge wurde diesbezüglich und zur Ermordung eines Publizisten und prominenten Hisbollah-Kritikers im Februar 2021 auszugsweise der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon des deutschen Auswärtigen Amtes vom
  5. Dezember 2021 zitiert. Im Übrigen sei der libanesische Staat weder willens noch fähig, den BF vor derartiger asylrelevanter Verfolgung zu beschützen. Des Weiteren habe der BF den Namen der Frau, die ihn bedroht habe, genannt. Dennoch habe die belangte Behörde nicht weiter nachgefragt, weshalb unerwähnt geblieben sei, dass diese Frau die Schwester des Mörders des Vaters sei. Diese sei damals als Mittäterin in Haft gewesen. Der BF meine, dass sie ihn deshalb bedroht habe, um Rache zu üben. Dazu würden jegliche Ermittlungen fehlen, weshalb der Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde liege, mangelhaft sei. Es sei geradezu logisch, dass sie den BF töten wolle, da er der älteste Sohn seines Vaters sei. Aufgrund mangelhafter Ermittlungen sei darüber hinaus unerwähnt geblieben, dass der Vater des BF ein aktiver Politiker gewesen und oft in den Medien über ihn berichtet worden sei. Dies zeige aber die Verfolgungsgefahr des BF auf. Die Ermittlungen seien auch als mangelhaft zu bezeichnen, zumal der BF vorgebracht habe, dass sein Vater erschossen worden sei, die Behörde jedoch diesbezüglich keine Ermittlungen durchgeführt und dem BF keine weiteren geeigneten Fragen gestellt habe. Außerdem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über den Libanon beinhalten, sich jedoch kaum mit den konkreten Fluchtgründen des BF befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. 6.
  6. Darüber hinaus wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. 6.
  7. Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in den Libanon glaubhaft sei.6.
  8. Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in den Libanon glaubhaft sei. Asylrelevante Verfolgung könne nicht nur durch staatliche Organe, sondern auch durch Dritte vorliegen, soweit der Staat weder gewillt noch in der Lage sei, derartige Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wäre die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten ausreichend nachgekommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass dem BF im Libanon asylrelevante Verfolgung drohe. 6.
  9. Was Spruchpunkt II. betrifft, so drohe dem BF - wie aus den bisherigen Ausführungen sowie den angeführten Länderberichten hervorgehe - im Fall der Rückkehr in den Libanon eine Verletzung der Artikel 2, 3 EMRK sowie des
  10. und
  11. ZP-EMRK. Neben dem zu Spruchpunkt I. Gesagten würde der BF im Fall der Rückkehr in den Libanon, insbesondere aufgrund der sich aus den Länderberichten ergebenden schwierigen wirtschaftlichen Lage, die von hoher Arbeitslosenrate gekennzeichnet sei, in eine ausweglose Notlage geraten. Hilfsleistungen von Seiten des libanesischen Staates habe er keine zu erwarten.6.
  12. Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so drohe dem BF - wie aus den bisherigen Ausführungen sowie den angeführten Länderberichten hervorgehe - im Fall der Rückkehr in den Libanon eine Verletzung der Artikel 2, 3 EMRK sowie des
  13. und
  14. ZP-EMRK. Neben dem zu Spruchpunkt römisch eins. Gesagten würde der BF im Fall der Rückkehr in den Libanon, insbesondere aufgrund der sich aus den Länderberichten ergebenden schwierigen wirtschaftlichen Lage, die von hoher Arbeitslosenrate gekennzeichnet sei, in eine ausweglose Notlage geraten. Hilfsleistungen von Seiten des libanesischen Staates habe er keine zu erwarten. 6.
  15. Der BF sei bemüht, sich zu integrieren und wolle gerne Deutsch lernen. Er sei strafgerichtlich unbescholten, habe sich wohlverhalten und stelle keine Gefährdung für die allgemeine Sicherheit dar. Der BF sei bemüht Deutsch zu lernen und besuche daher einen Deutschkurs. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. 6.
  16. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geboten sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) verwiesen. 6.
  17. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; * die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;* die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; * in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; * in eventu feststellen, dass die Abschiebung in den Libanon auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; * in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen. 6.
  18. Der Beschwerde sind - abgesehen von drei Deutschkursbestätigungen - die bereits vor dem BFA in Vorlage gebrachte Sterbeurkunde des Vaters sowie ein Teil der bereits vor dem BFA in Vorlage gebrachten Ablichtungen und Zeitungsarikel bezüglich dessen Person angeschlossen (AS 271 ff). 6.
  19. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  20. Am 14.12.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Empfehlungsschreiben der Betreuungsperson aus der Unterkunft des BF ein (OZ 3).
  21. Mit Schriftsatz vom 10.03.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung ein Arbeitsvertrag in Bezug auf die XXXX (unterfertigt seitens der XXXX am 07.03.2023 und der Beginn des Dienstverhältnisses wurde mit „nach Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung“ festgelegt) in Vorlage gebracht (OZ 4).
  22. Mit Schriftsatz vom 10.03.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung ein Arbeitsvertrag in Bezug auf die römisch 40 (unterfertigt seitens der römisch 40 am 07.03.2023 und der Beginn des Dienstverhältnisses wurde mit „nach Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung“ festgelegt) in Vorlage gebracht (OZ 4).
  23. Mit Schriftsatz vom 14.03.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung eine Arbeitsbetätigung der XXXX vom 13.03.2023 in Vorlage gebracht, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit 27.02.2023 als Produktionsmitarbeiter Vollzeit und unbefristet beschäftigt ist (OZ 7).
  24. Mit Schriftsatz vom 14.03.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung eine Arbeitsbetätigung der römisch 40 vom 13.03.2023 in Vorlage gebracht, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit 27.02.2023 als Produktionsmitarbeiter Vollzeit und unbefristet beschäftigt ist (OZ 7).
  25. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Verfahrensbestimmungen 1.
  27. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX 1998 geboren.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 1998 geboren. Der Beschwerdeführer stammt aus der zweitgrößten Stadt des Libanon nämlich Tripoli. Er ist ledig und kinderlos. Der BF besuchte im Libanon für etwa neun Jahre die Schule. Vor seiner Ausreise ging der BF etwa zwei Jahre einer Erwerbstätigkeit im Lebensmittelhandel nach und erhielt eine Entlohnung iHv etwa Euro 1.200,00 monatlich. Ansonsten bestritt der BF seinen Lebensunterhalt mithilfe der Witwenrente seiner Mutter und bezeichnete seine finanzielle Situation vor der Ausreise als „mittel“. Der BF verließ den Libanon zuletzt Mitte September 2021 legal per Flugzeug nach Serbien und reiste in der Folge - schlepperunterstützt – Anfang Jänner 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF am 06.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Libanon, konkret in Tripoli, leben seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder. Seine Mutter und Geschwister bewohnen dort ein im Eigentum seiner Familie befindliches Haus. Aus einem weiteren Haus der Familie bezieht diese Mieteinkünfte. Ferner bezieht seine Mutter weiterhin eine Witwenrente. Seine ältere Schwester arbeitet als Sport- bzw. Fußballtrainern für Kinder und sein Bruder studiert Buchhaltung. Der BF steht mit seiner Familie täglich in Kontakt. Seiner Familie geht es gut. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Juni 2010 eines gewaltsamen Todes gestorben. Der Beschwerdeführer selbst wurde im Jahr 2013 von einer Person weiblichen Geschlechts mit dem Tode bedroht. Des Weiteren konnte verifiziert werden, dass das Haus der Familie hierbei beschossen wurde, wobei der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie ein Gerichtsverfahren wider diese Täterin anstrengte. Der von ihm darüber hinaus vorgebrachte Ausreisegrund (Verlassen des Heimatlandes wegen des ständigen Drucks auf ihn bzw. seine Familie durch die Gegner seines Vaters, der Drohungen durch Unbekannte und der Absicht des/r Gegner(

  1. s)seines Vaters, ihn und seinen Bruder zu töten) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Libanon einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. 2.1.2. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Libanon einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Libanon in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Aktuell ist er gesund und gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil im Libanon verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei seiner Familie - konkret bei seiner Mutter und drei Geschwistern - unentgeltlich wohnen wird können. Seine Kernfamilie ist im Hinblick auf eine Unterstützung des Beschwerdeführers leistungsfähig und -willig. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer ist jung und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat eine mehrjährige Schulbildung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Lebensmittelhandel. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, Englisch mitelmäßig und ein wenig Französisch. Bei einer Rückkehr in den Libanon und einer neuerlichen Ansiedelung in seiner Herkunftsregion kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Herkunftsregion einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 2.1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO.2.1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO. 2.1.4. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich im Libanon. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich - abgesehen von einem mit ihm in das Bundesgebiet eingereisten Cousin - keine Verwandten des BF auf. Der Cousin stellte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher noch unerledigt beim BFA anhängig ist. Drei weitere Cousins leben in der Bundesrepublik Deutschland. Er unterhält in Österreich keine Beziehung. Der Beschwerdeführer besucht(
  2. e)in Österreich - zuletzt auf dem Niveau A1.2 - mehrere sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen. Er hat noch keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Er verfügt allenfalls über einfache Deutschkenntnisse. Er knüpfte normale soziale Kontakte und brachte eine Unterstützungserklärung seiner Betreuerin aus der Unterkunft in Vorlage. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 07.01.2022 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer bezog seit seiner Antragstellung im Jänner 2022 bis inklusive Februar 2023 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebte von staatlicher Unterstützung. Seit 27.02.2023 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX als Produktionsmitarbeiter tätig und folglich selbsterhaltungsfähig, wobei die Rechtmäßigkeit dieses Beschäftigungs-verhältnisses jedoch in Zweifel gezogen wird.Seit 27.02.2023 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 als Produktionsmitarbeiter tätig und folglich selbsterhaltungsfähig, wobei die Rechtmäßigkeit dieses Beschäftigungs-verhältnisses jedoch in Zweifel gezogen wird. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Er leistet - abgesehen von seinem hervorhebenswerten Engagement in seiner Unterkunft - keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. 2.1.5. Zur aktuellen Lage im Libanon war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer - seitens der belangten Behörde im Zuge der Einvernahme vom 09.06.2022 (AS 81) - offengelegten Quellen festzustellen: Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30.9.1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 4.1.2021). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020).Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: ● die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte 8. März-Koalition und ● die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte 14. März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018).Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vergleiche ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) eine eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020).Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021).Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war.Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember 2020. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021). Sicherheitslage Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste (USDOS 24.6.2020a). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine [CIA 20.10.2021]: Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt, und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen (AA 4.1.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel 6. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und Amal-Anhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021).Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel 6. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und Amal-Anhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden (AA 4.1.2021). Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsame Zusammenstöße zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen, und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (EDA 15.10.2021). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage in Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (EDA 15.10.2021). Südlibanon: Das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen ist im Südlibanon hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee (EDA 15.10.2021). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg (ORF 26.8.2020). Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (CIA 20.10.2021). Nordlibanon: Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 15.10.2021). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Grenzgebiet zu Syrien: Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen (EDA 15.10.2021). Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung (CIA 20.10.2021) Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (EDA 15.10.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 4.1.2021). Die 15 konfessionellen Gerichtsbarkeiten diskriminieren durchwegs Frauen und zwar in Bezug auf die Ehe, das Sorgerecht für Kinder, das Erbrecht und die Scheidung (HRW 2021). [Anm.: Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt „17. Frauen" zu entnehmen.] Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 4.1.2021). Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 4.1.2021). Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen (USDOS 30.3.2021). Politische Führer versuchten zeitweise, die richterliche Behandlung politisch aufgeladener Fälle zu beeinflussen, und gegensätzliche politische und konfessionelle Fraktionen werfen sich jeweils unzulässige Einflussnahme vor (USDOS 11.3.2020). Im Fall der Explosion vom 4.8.2020 wurde bisher keine einzige Person zur Verantwortung gezogen. Dabei handelte es sich um eine der größten nicht-nuklearen Detonationen der Geschichte. Es starben mindestens 216 Menschen (genaue Zahl unbekannt) und mehr als 6.500 Personen wurden verletzt. Hunderttausende Menschen wurden obdachlos und 85.744 Gebäude wurden beschädigt. Eine Handvoll hoher Amtsträger aus Politik, Justiz, Sicherheit, Militär und Zoll wusste von den explosiven Materialien im Hafen – darunter Präsident Michel Aboun und der frühere Premierminister Hassan Diab. Sie unternahmen nichts, um die Materialien entfernen zu lassen. Eine gerichtliche Untersuchung ist im Gang, aber wenige LibanesInnen erwarten eine Benennung der Schuldigen, weil sie politische Einmischung befürchten. Der erste beauftragte Richter wurde wegen „Voreingenommenheit“ entfernt, nachdem er Diab und frühere Minister wegen Fahrlässigkeit anklagte, und zwei der Minister sich beschwerten. Ähnliche Versuche gab es, den zweiten Richter Tarek Bitar zu entfernen – bisher vergeblich. Besonders die Hizbollah und ihre Verbündeten sind aktiv und lösten im Oktober 2021 gewaltsame Proteste aus, bei denen mindestens sechs Menschen starben. Viele Libanesinnen wünschen sich eine internationale Untersuchung der Explosion (NYT 28.10.2021). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten (AA 4.1.2021). Die Militärgerichte sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten (AA 4.1.2021). Die Militärgerichte sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021). Militärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft (AA 4.1.2021).Militärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft (AA 4.1.2021). Zivilgerichte können zwar auch über Militärangehörige verhandeln, aber das Militärgericht verhandelt diese Fälle häufig auch bei nicht mit dem offiziellen Militärdienst in Zusammenhang stehenden Anklagen. Menschenrechtsaktivisten befürchten, dass solche Verfahren das Potenzial für Straflosigkeit schaffen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz in den palästinensischen Lagern ist sehr unterschiedlich. Palästinensische Gruppen betreiben in den Flüchtlingslagern ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist undurchsichtig ist und das sich der Kontrolle des Staates entzieht. Beispielsweise versuchen lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu schlichten, verweisen aber gelegentlich die betroffenen Personen im Falle schwerwiegenderer Vergehen (wie z.B. Mord und Terrorismus) für Gerichtsverfahren an die staatlichen Behörden Die meisten Lager stehen unter der Kontrolle von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften, die mehrere Fraktionen vertreten (USDOS 30.3.2021). Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Alle Institutionen und Dienste kooperieren seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt miteinander, gleichwohl sind ihre Kompetenzen nicht scharf voneinander abgegrenzt. Die Zuordnung von Institutionen zu einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager beeinflusst teilweise spürbar ihre Zusammenarbeit (AA 4.1.2021). Das Verhältnis zwischen den Bürgern und den staatlichen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Internal Security Forces (ISF) und der General Security (GS) ist nicht immer vertrauensvoll. Es wird beklagt, dass die Sicherheitsinstitutionen wie viele andere Staatsorgane von dem selben Klientelismus betroffen sind, der den Libanon als Ganzes durchzieht. Dieser Umstand stellt die Unparteilichkeit der Polizei in Frage. Auf der anderen Seite hat der Strategische Plan 2018-2022 des ISF die Organisation zu einem allgemeinen Wechsel zu mehr Verantwortlichkeit und Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Die Verwirklichung solcher Ambitionen wird einige Zeit in Anspruch nehmen und nicht ganz reibungslos vor sich gehen (MEI 23.1.2019). Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheits- und Streitkräfte der Regierung. Allerdings befanden sich die palästinensischen Sicherheitskräfte und Milizen sowie die als Terrorgruppe eingestufte Hizbollah [Anm.: EU-weit nur der militärische Arm der Hizbollah] und andere extremistische Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Die ISF sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet und stehen dem (ebenfalls sunnitischen) geschäftsführenden Innenminister nahe (AA 4.1.2021). Die schiitisch geprägte General Security hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet (AA 4.1.2021). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden: Amnad-Daula (State Security); Amn al-Dschaisch (Military Security); Sicherheitsdienst der ISF; Nachrichtendienstliche Abteilung der General Security (AA 4.1.2021). Die Lebanese Armed Forces (LAF), unter der Führung des Verteidigungsministeriums, sind für die äußere Sicherheit verantwortlich, aber auch zur Festnahme von Verdächtigen aus Gründen der nationalen Sicherheit befugt. Sie inhaftierten auch mutmaßliche Drogenhändler, führten die Überwachung von Protesten durch, setzten Bauvorschriften im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften durch und intervenierten, um Gewalt zwischen rivalisierenden politischen Fraktionen zu verhindern (USDOS 30.3.2021). Sie nimmt in Libanon auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr, z.B. an den weit verbreiteten Kontrollpunkten (AA 4.1.2021). Anders als die beiden anderen Sicherheitskräfte gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 4.1.2021). Ende 2021 ist das libanesische Militär mehrfachen Herausforderungen ausgesetzt: - das Sichern der Grenze zu Syrien in Form des Eindringens von Mitgliedern von Terrorgruppen des Islamischen Staates (IS) und von al-Qaida, - die Aufrechterhaltung von Stabilität an der Grenze zu Israel, wo die vom Iran unterstützte Hizbollah im Jahr 2006 einen Krieg mit Israel führte. Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich. - Die Finanzkrise und die Regierungsschulden hintertreiben das volle Auszahlen von Gehältern und die Versorgung des Personals, was im Libanon und im Ausland Befürchtungen auslöste, dass die Streitkräfte auseinanderfallen könnten (CIA 20.10.2021). Im Juni 2021 warnte der Kommandant der LAF, Joseph Aoun, vor dem Kollaps der staatlichen Institutionen einschließlich der libanesischen Streitkräfte, wenn die Wirtschafts- und Finanzkrise ungebremst anhalte (CRS 10.8.2021). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört (AA 4.1.2021). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Er fehlt umfassend in einigen der palästinensischen Flüchtlingslager. Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nichtstaatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die Hizbollah Hochburgen in den südlichen Vororten Beiruts, für die schiitischen Siedlungsgebiete in Teilen der Bekaa-Ebene und in Teilgebieten des Südens des Landes, in denen die Hizbollah Druck auf staatliche Institutionen ausübt und faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden übernimmt. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen, wie jene der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen, die etwa der Kataeb-Partei oder der griechisch-orthodoxen Kirche nahestehennd die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 4.1.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 3.2020). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 4.1.2021). Das Land genießt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelungen grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen (GIZ 3.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, schwerwiegende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit und Einmischung in die Justiz. Darüber hinaus gibt es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI). Außerdem kommt es zu Refoulement [Anm.: [Anm.: Non-Refoulement - ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] von Flüchtlingen. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genießen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren werden umgangen oder beeinflusst (USDOS 30.3.2021). Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. 2019 ernannte das Kabinett die fünf Mitglieder für den Ausschuss für Folterprävention des NHRI. Mit Stand 8.9.2021 hat das NHRI noch nicht mit seiner Arbeit begonnen (USDOS 30.3.2021). Religionsfreiheit Der Libanon sieht keine Staatsreligion vor, und die Glaubensfreiheit ist in Artikel 9 der Verfassung verankert (BTI 29.4.2020). Die freie Ausübung religiöser Riten ist für alle religiösen Gruppen garantiert, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Statistics Lebanon schätzt, dass insgesamt 67,6 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens sind (31,9 % Sunniten, 31 % Schiiten und je ein kleiner Prozentsatz von Alawiten und Ismailiten) und 32,4 % Christen, wobei die Maroniten die größte christliche Gruppe bilden, gefolgt von den Griechisch-Orthodoxen (USDOS 12.5.2021). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,52 % der Bevölkerung (USDOS 10.6.2020). Aber diese Gruppe spielt aber eine wichtige Rolle für die Ausgewogenheit der politischen Bündnisse (BTI 29.4.2020). Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische Glaubensrichtungen (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), zwölf christliche Gemeinschaften (Maroniten, Assyrer, Chaldäer, Kopten und Protestanten sowie die Griechisch-Orthodoxe, die Griechisch-Katholische, die Armenisch-Orthodoxe, die Armenisch-Katholische, die Syrisch-Orthodoxe, die Syrisch-Katholische und die Römisch-Katholische Kirche). Weitere Religionsgemeinschaften sind die Drusen und Juden (AA 4.1.2021; vgl. CIA 25.10.2021, GIZ 6.2020a). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 12.5.2021).Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische Glaubensrichtungen (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), zwölf christliche Gemeinschaften (Maroniten, Assyrer, Chaldäer, Kopten und Protestanten sowie die Griechisch-Orthodoxe, die Griechisch-Katholische, die Armenisch-Orthodoxe, die Armenisch-Katholische, die Syrisch-Orthodoxe, die Syrisch-Katholische und die Römisch-Katholische Kirche). Weitere Religionsgemeinschaften sind die Drusen und Juden (AA 4.1.2021; vergleiche CIA 25.10.2021, GIZ 6.2020a). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 12.5.2021). Die 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften verfügen über die ausschließliche Macht über das Personenstandsrecht und kontrollieren teilweise die sozialen Dienste, einschließlich der Bildung (BTI 29.4.2020). Laut Gesetz erlaubt die Regierung anerkannten religiösen Gruppen, ihre eigenen Regeln in Familien- und Personenstandsangelegenheiten - einschließlich Ehe-, Scheidungs- und Sorgerecht für Kinder sowie Erbschaftsrecht - anzuwenden. Schiitische, sunnitische, anerkannte christliche und drusische Gruppen haben staatlich ernannte, von der Regierung subventionierte religiöse Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht verwalten. Während die Religionsgerichte gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Bestimmungen der Verfassung einzuhalten, hat das Kassationsgericht, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über religiöse Gerichtsverfahren und Entscheidungen.

Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, vorausgesetzt, sie befolgen die für öffentliche Schulen erlassenen allgemeinen Regeln, die auch besagen, dass Schulen nicht zu konfessioneller Zwietracht aufstacheln oder die nationale Sicherheit bedrohen dürfen. Angehörige aller Konfessionen können im Militär, im Nachrichten- und Sicherheitsdienst dienen (USDOS 12.5.2021). Nicht anerkannten religiösen Gruppierungen ist es entsprechend untersagt, eigene Gerichte zu betreiben und Personenstandsangelegenheiten zu regeln. Hierzu müssen staatliche Strukturen genützt werden. Sie können jedoch Eigentum besitzen, sich zum Gottesdienst versammeln und religiöse Riten frei durchführen. Allerdings dürfen sie keine rechtlich anerkannten Heirats- oder Scheidungsverfahren durchführen und sie haben auch kein Recht, über Erbschaftsfragen zu entscheiden. Zudem sind Mitglieder nicht anerkannter religiöser Gruppen von der Bekleidung bestimmter Regierungspositionen ausgenommen (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine formalisierten Verfahren für Zivilehen oder Scheidungen. Die Regierung erkennt außerhalb des Landes durchgeführte standesamtliche Eheschließungen unabhängig von der Religionszugehörigkeit der einzelnen Ehepartner an. Während einige christliche und muslimische Religionsbehörden interreligiöse Eheschließungen durchführen, verlangen Kleriker, Priester oder religiöse Gerichte von dem Partner mit anderer Religion häufig, dass er sich verpflichtet, seine Kinder in der Religion des Partners zu erziehen und/oder im Falle einer Scheidung auf bestimmte Rechte wie z.B. Erbschafts- oder Sorgerechtsansprüche zu verzichten (USDOS 12.5.2021). Interkonfessionelle Ehen waren nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann (AA 4.1.2021). Religiöse Führer greifen regelmäßig in politische Fragen ein und bewegen sich dabei oft an der Grenze zwischen religiöser und politischer Führung. Ungeachtet ihres Einflusses tendieren sie dazu, die institutionellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gruppe zu schützen, anstatt der Gesellschaft als Ganzes eine religiöse Agenda aufzuzwingen (BTI 29.4.2020). Führer muslimischer und christlicher Gemeinden betonen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 12.5.2021). Interreligiöser Dialog hat im Libanon einen festen Platz und findet teilweise in institutionalisierter Form auf hoher Ebene statt. Wiederholt haben die drei höchsten religiösen Repräsentanten gemeinsame Erklärungen zu politischen Themen abgegeben (AA 4.1.2021). Blasphemie Das Strafgesetzbuch sieht eine maximale Gefängnisstrafe von einem Jahr für Personen vor, die wegen „öffentlicher Gotteslästerung" verurteilt wurden, ohne diesen Tatbestand näher zu definieren. Verleumdung und Missachtung der Religion werden mit einer maximalen Gefängnisstrafe von drei Jahren geahndet (USDOS 12.5.2021). Konversion Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher hochrangiger Beamter der religiösen Gruppe, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die neu beigetretene Religionsgruppe stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird und das dem Konvertiten erlaubt, seine neue Religion bei der Direktion für Personenstand des Innenministeriums anzumelden. Die neue Religion wird danach in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden aufgenommen. Die Bürger haben das Recht, den üblichen Vermerk ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Meldeunterlagen zu entfernen oder die Art der Eintragung zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Amtsträger erforderlich (USDOS 12.5.2021). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 4.1.2021). Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.261.372 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, 4 % Armeniern und 1 % sonstiger Ethnien (CIA o.D). Es besteht keine ethnisch oder religiös diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige. Allerdings unterliegen palästinensische und syrische Flüchtlinge gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen (AA 4.1.2021) [Anm.: Siehe Kapitel 20.

  1. Syrische Flüchtlinge und 20.
  2. Palästinensische Flüchtlinge]. Es gibt ebenso keine Anhaltspunkte für gezielte staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wiederum ausgenommen palästinensische und syrische Flüchtlinge. Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdischstämmige Bevölkerung türkischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber auch keiner Repression. Nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000-1.500 Personen) staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, insbesondere zu staatlichen Schulen und zum Gesundheitssystem (AA 4.1.2021). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen [Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen; Anm.] (USDOS 30.3.2021). Aufgrund von Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates (IS), terroristischen Anschlägen und Waffenschmuggel nach Syrien hält der Libanon die Grenzen zu Syrien nur für den eingeschränkten Personenverkehr offen (GIZ 3.2020). Die libanesischen Behörden behalten bestimmte COVID-19-Einschränkungen sowie die internationalen Einreisebeschränkungen mit Stand Ende Oktober bei – mutmaßlich bis 30.11.
  3. Während die meisten Einschränkungen in den letzten Wochen aufgehoben wurden, wird weiterhin eine Erlaubnis von der IMPACT-Website der Regierung benötigt, um Aktivitäten an stark frequentierten Orten nachzugehen, z.B. der Besuch von Supermärkten oder Banken (GW 27.10.2021). Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 4.1.2021). Innerhalb des Landes behinderten oder verhinderten bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bewaffnete Mitglieder der Hizbollah kontrollierten den Zugang zu einigen Gebieten unter ihrer Kontrolle, und die Palästinensische Front für die Befreiung Palästinas (PFLP) verhinderten den Zugang zu einem Grenzgebiet unter ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Innerhalb der Familien üben die Männer manchmal eine beträchtliche Kontrolle über die weiblichen Verwandten aus, indem sie ihre Aktivitäten außerhalb des Hauses oder ihren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränken (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 4.1.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vgl. DailyStar 6.11.2019).Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vergleiche DailyStar 6.11.2019). 69 % des BIP wird durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, 8 % durch den Agrarsektor und 23 % durch den Industriesektor. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 6.2020b). Am 17.10.2020 jährte sich der Ausbruch von Protesten und Demonstrationen, die ein Ende von Korruption und klientelistischer Misswirtschaft forderten. Dahinter stand jedoch jahrelang aufgestaute Frustration über den von den politischen Eliten zu verantwortenden wirtschaftlichen Niedergang Libanons. Dieser hatte sich mit dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes in Syrien seit 2012 stetig verschärft. Die Proteste, die weitestgehend friedlich abliefen, und durch die Verwendung nationaler Symbole gekennzeichnet waren, führten schließlich zum Rücktritt des damaligen Premierministers Saad Hariri. Die Proteste hatten aber auch einen weiteren Effekt: sie haben die sich bereits anbahnende Wirtschaftskrise des Libanon verschärft. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering" der Zentralbank zu einem letztlich betrügerischen Pyramidensystem entwickelt. Im Ergebnis wurden rund 2,5 Mio. Konten von Sparern und Anlegern ohne gesetzliche Grundlage „eingefroren". Dieser Zustand hält – mangels gesetzlicher Kapitalverkehrskontrollen - bis heute an. Maßnahmen der Regierung im Zuge der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie haben die wirtschaftliche Notlage weiter verschärft (AA 4.1.2021). Die Währung hat mehr als 90 % ihres Werts verloren. Die LibanesInnen sind nun mit einer der weltweit ärgsten Wirtschaftskrisen der letzten 150 Jahre konfrontiert, welche die Weltbank als „absichtliche Depression“ verursacht durch die Regierenden bezeichnet (NYT 28.10.2021). Laut ESCWA befindet sich bereits 82 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die Gehälter von Staatsangestellten haben nur noch etwa ein Zehntel ihres früheren Werts [Anm.: vor Oktober 2019] (ÖB 1.9.2021). Die Hyperinflation liegt im dreistelligen Bereich, und die Lebensmittelpreise stiegen seit 2019 um 550 %. Die Arbeitslosigkeit steigt, Firmen schließen und zehntausende Menschen emigrieren. (NYT 28.10.2021). Es bestehen Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, elektrischem Strom, Treibstoff, Trinkwasser und anderen Gütern. In den Warteschlangen an den Tankstellen kann es zu Aggressionen kommen, die einen Einsatz der Polizei oder der Armee erfordern (EDA 15.10.2021). Wenn sich der Trend in Bezug auf Treibstoffknappheit fortsetzt, laufen zwei Drittel der Bevölkerung in Gefahr, ohne Wasserversorgung zu sein (ÖB 1.9.2021). Die Stromausfälle können nämlich Tage dauern (NYT 28.10.2021). Der Währungsverlust und die steigenden Preise verringern den Zugang zu Lebensmitteln, Obdach und Gesundheitsversorgung (HRW 2021). Die Pandemie verschärfte die Armut weiter und traf disproportional marginalisierte Gruppen, darunter Familien mit geringem Einkommen, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Flüchtlinge sowie sexuelle Minderheiten [Anm.: siehe auch Abschnitt 17.3 LGBTI-Menschen]. Die Regierung entwickelte kein zeitnahes und koordiniertes Hilfsprogramm (HRW 2021). Am 4.8.2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion. 218 Menschen starben und rund 7,000 wurden verletzt. Etwa 77.000 Wohnungen wurden beschädigt, wodurch über 300.000 Personen vertrieben wurden. Erhebliche Schäden entstanden an der Infrastruktur, einschließlich des Verkehrs, der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sowie an den kommunalen Diensten (in Höhe von 390 bis 475 Millionen US-Dollar). Nach Angaben der Weltbank verursachte die Explosion Sachschäden in Höhe von schätzungsweise 3,8 bis 4,6 Milliarden US-Dollar (HRW 3.8.2021). Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020). Dieser hatte selbst die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht (AJ 10.8.2020). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört. Diese Explosionskatastrophe ist für viele Libanesinnen und Libanesen das letzte Signal gewesen, dem Land endgültig den Rücken zu kehren (AA 4.1.2021). Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 4.1.2020). Das UN-Hilfsprogramm für den Libanon LOUISE vom WFP (World Food Program), dem UNFlüchtlingshochkommissariat UNHCR und dem UN-Kinderhilfswerk UNICEF sowie allgemein das WFP und das UN-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA verloren durch die ungünstige Umtauschrate zwischen US-Dollar und Libanesischem Pfund durch libanesische Banken zwischen 2019 und 2021 mindestens 250 Millionen US-Dollar. Der Druck der Organisationen auf die Banken führte zu einem besseren Wechselkurs, aber eine Diskrepanz zum Marktkurs blieb (R 17.6.2021). Vor der Krise [Anm.: ab Oktober 2019] erhielten Flüchtlinge und arme LibanesInnen eine monatliche Auszahlung in Libanesischen Pfund im Wert von 27 US-Dollar vom UNWelternährungsprogramm WFP. Im Juni 2021 war dieser Zuschuss de facto nur mehr etwa 7 US-Dollar wert (R 17.6.2021). Die libanesischen Behörden wehren sich gegen eine Abwicklung von Geldhilfen in US-Dollar, weil sie die Kontrolle über eine der wenigen verbliebenen Quellen für harte Währung behalten wollen (R 17.6.2021). Mittlerweile kündigte jedoch der Libanon selbst u.a. die Auszahlung einer monatlichen Geldhilfe von 25 US-Dollar pro Person für maximal sechs Personen je bedürftiger Familie von für ca. 500.000 Familien [Anm.: die maximale Zahl der potentiellen BezieherInnen divergiert je nach Quelle]. Alle Libanesischen StaatsbürgerInnen können einen Antrag stellen. Einer der Ausschlussgründe für den Erhalt der Geldhilfe ist ein Auslandsaufenthalt von mehr als 90 Tagen im Jahr (TNA 10.9.2021). Die Auszahlungsprogramm ist für drei Jahre geplant (BP 12.2.2021). Der Beginn der Auszahlung war für Oktober 2021 angekündigt. Gleichzeitig sollen die Subventionen für Treibstoff und einige Medikamente fallen, weshalb Preissteigerungen für die meisten Produkte erwartet werden (TNA 10.9.2021). Am 15.10.2021 erfolgte die Bekanntgabe der Verschiebung des Beginns der Auszahlung um maximal 2 Wochen (TNA 15.10.2021). [Anm.: Abseits der Frage intendierter oder bereits erfolgender Auszahlungen von Hilfsgeldern in US-Dollars durch Hilfsorganisationen (die Quellenlage dazu ist unübersichtlich) an Bedürftige kommt es zur Barauszahlung von Gehältern in US-Dollars durch einige Hilfsorganisationen und Firmen.] Medizinische Versorgung - Versicherungstechnisches Nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS). Das Gesundheitsministerium wendet 80 % seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privatversichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten insgesamt sehr hoch. Das nationale Gesundheitsprogramm erstreckt sich jedoch nur auf Personen, die seit mehr als zehn Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden. Daher fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus, darunter besonders die palästinensischen Flüchtlinge (GIZ 6.2020a). Diese werden vom Gesundheitsdienst des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) versorgt, doch deckt dieser Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben ebenfalls keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen (AA 4.1.2021) Andernfalls sind sie auf sozial-karitative Organisationen angewiesen (GIZ 6.2020a). Auch Rückkehrende können grundsätzlich eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder solchen mit Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder exorbitant teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 4.1.2021). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen meistens eine Vorschusszahlung (EDA 15.10.2021). - Die aktuelle Gesundheitsversorgung Der ausgerufene medizinische Notstand wurde von den Behörden bis zum 31.12.2021 verlängert (GW 27.10.2021). Die medizinische Grundversorgung ist wegen der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht mehr immer und überall gewährleistet (EDA 15.10.2021), denn sie ist in mehrfacher Hinsicht von der Finanzkrise betroffen. Vielen kleineren Spitälern und Gesundheitszentren droht der Bankrott. Die größeren, tertiären Zentren mussten harte Maßnahmen für ihr finanzielles Überleben ergreifen und entließen zum Beispiel eine bedeutende Anzahl an MitarbeiterInnen und schlossen einige Spitalsabteilungen (MedCOI 20.8.2021). Einige private Krankenhäuser haben die Behandlungspreise verdoppelt. Neben Entlassungen kommt es auch zu einer Abwanderung von Ärzten und Pflegekräften (AA 4.1.2021). Weniger als ein Jahr nach Beginn des Wirtschaftskollaps verschärfte die Explosion im Hafen von Beirut im August 2020 zusätzlich zur Pandemie die Lage im Gesundheitsbereich weiter, denn die Detonation zerstörte mehrere Spitäler und das Warenhaus des Gesundheitsministeriums, in dem die nationalen Medikamentenvorräte lagerten. Laut Weltbank waren 36 % der Gesundheitseinrichtungen vom sprunghaften Anstieg an PatientInnen [Anm.: rund 7.000 Verletzte] aufgrund der Explosion betroffen (MedCOI 20.8.2021). Außerdem waren in Beirut die Hälfte der Gesundheitszentren aufgrund von durch die Explosion verursachte Schäden nicht mehr funktionsfähig (HRW 3.8.2021). Der Libanon als wichtige Anlaufstelle für Tertiärversorgung im Nahen Osten sank auf das Niveau von Primärversorgung (MedCOI 20.8.2021). Im Sommer 2020 gab es Berichte, dass Krankenhäuser keine weiteren Schwerkranken mehr aufnehmen konnten (Zeit 31.8.2020). Auch private Spitäler, beispielsweise in Tripoli, waren bereits ausgelastet (Spiegel 17.7.2020). Dazu kommt, dass die Hyperinflation im dreistelligen Bereich, die Knappheit an Auslandswährungen und die mangelnden Importmöglichkeiten verminderten den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Elektrizität aufgrund von Engpässen bei Benzin und Diesel beeinträchtigen. Dies erschwert es den Krankenhäusern mit voller Kapazität zu arbeiten und die Wasser- und Stromversorgungaufrechtzuerhalten. Am 14.8.2021 warnte das American University of Beirut Medical Center – eines der prestigeträchtigsten Krankenhäuser des Libanon – vor seiner drohenden Schließung aufgrund von Treibstoffmangel. Zahlreiche weitere Privatspitäler warnten ebenfalls vor ihrer Schließung. Die chronisch unterfinanzierten öffentlichen Spitäler, welche den Kampf gegen die Pandemie anführen, fürchten, dass sie von PatientInnen überrannt werden (MedCOI 20.8.2021). Die Engpässe an Medikamenten sowie die Finanzkrise führen dazu, dass mehr PatientInnen Behandlung im einzigen funktionierenden öffentlichen Krankenhaus von Beirut, dem Rafiq al-Hariri Krankenhaus suchen. Aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit von Strom aus dem öffentlichen Netz ist das Krankenhaus auf Generatoren angewiesen, wobei es jedoch schwierig ist, Treibstoff für diese zu erhalten. Es drohte bereits die Einstellung der Betriebs des Krankenhauses aufgrund von Treibstoffmangel, was durch eine Notlieferung abgewendet werden konnte. Es ist unklar, wie lange der Treibstoff für den Betrieb des größten öffentlichen Krankenhauses des Landes reichen wird (Vice 8.10.2021). Die Krankenhäuser haben Schwierigkeiten, dringende und notwendige lebensrettenden medizinische Versorgung zu bieten (HRW 13.1.2021). Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 15.10.2021). MedCOI-Quellen schildern die Lage als „Kollaps des öffentlichen Gesundheitssystems und das komplette Fehlen von Medikamenten, Infrastruktur und essentieller Ausstattung sowie von Labortests, welcher essentielle und lebensrettende medizinische Eingriffe verhindert“ (MedCOI 20.8.2021). Aufgrund des Wertverlusts des Libanesischen Pfunds auf 10 % seit Ende 2019 sind die Importe von essentiellen Medikamenten und medizinischer Ausstattung stark zurückgegangen, was dazu führt, dass privaten und öffentlichen Spitälern sowie Gesundheitszentren und Apotheken regelmäßig grundlegende Medikamente ausgehen. Etwa 800 Apotheken droht die Schließung. Die Hyperinflation macht die Medikamentenpreise volatil, so dass diese bis zu fünfmal mehr kosten als früher - ähnlich die Preise für medizinische Behandlungen (MedCOI 20.8.2021). Es bestehen auch Engpässe in der Versorgung mit anderen medizinischen Gütern (EDA 15.10.2021): Medizinische Bedarfsgüter wie Handschuhe und Masken sind Mangelware, und beeinträchtigen die Möglichkeiten des Libanon, die Pandemie zu bewältigen (HRW 13.1.2021). Die Covid-19-Pandemie bringt die Krankenhäuser landesweit an ihre Belastungsgrenze – laut Bericht des Auswärtigen Amts vom 4.1.2021 waren zum Berichtszeitpunkt die Beatmungsbetten zu ca. 80 % belegt (AA 4.1.2021). Der Libanon verzeichnete mit Stand 27.10.2021 527 neue COVID-19-Fälle innerhalb von 24 Stunden. Insgesamt starben bis dahin 8.465 Menschen und 638.581 bestätigte Infektionsfälle wurden registriert (WHO 27.10.2021). Einen Tag später mit Stand 28.10.2021 lag die Zahl der Todesfälle bei 8.471 Personen und die Zahl der Erkrankungen insgesamt bei 639.332 Menschen (JHU 28.10.2021). Alleine im Monat Oktober 2021 gab es mit Stand 28.10.2021 15.723 Erkrankungen und 156 Todesopfer. Mit Stand Februar 2021 waren insgesamt 7.068 palästinensische und 3.626 syrische Flüchtlinge positiv auf COVID-19 getestet worden. Aber ihr Zugang zu Gesundheitsversorgung und Testmöglichkeiten war durch Ausgangssperren und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die nur für Flüchtlinge galten, beschränkt – ebenso wie die Möglichkeiten von kostenlosen Tests für Flüchtlinge mit Symptomen (CSR 21.4.2021). Mit Stand Anfang August 2021 waren ungefähr 26 % der Bevölkerung teilweise gegen COVID-19 geimpft (CRS 10.8.2021). Aufgrund der aktuellen Situation der Gesundheitsversorgung im Libanon können bis auf Weiteres keine Auskünfte über die staatliche Gesundheitsversicherung sowie über Kosten medizinischer Behandlungen oder von Medikamenten erteilt werden (MedCOI 20.8.2021). Rückkehr Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an. Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen. Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 4.1.2021). Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die aus Deutschland abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist kein Fall bekannt, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 4.1.2021). Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält. Laut einer weiteren diplomatischen Quelle des DIS ist es unwahrscheinlich, dass sich die strikte Politik der libanesischen Regierung gegenüber den Flüchtlingen im Libanon, angesichts des derzeitigen politischen Klimas und der finanzpolitischen Herausforderungen, mit denen der Libanon derzeit konfrontiert ist, in absehbarer Zeit ändern wird (DIS 9.3.2020). Z.B. ist laut libanesischer Botschaft Berlin für die Ausstellung eines Reisedokuments sowohl ein Aufenthaltstitel in Deutschland (oder eine Zusicherung der deutschen Ausländerbehörde) als auch im Libanon nötig (BL 2021). Über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer werden in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht bereits über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen (AA 4.1.2021). 2.
  4. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an. 2.2.
  8. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem libanesischen Zivilregisterauszug im Original (Farbkopie, AS 83 - 85), einem abgelaufenen und einem gültigen libanesischen Reisepass in Kopie (AS 93 - 95) sowie den von der belangten Behörde sichtlich als für unbedenklich befundenen Unterlagen, Fotografien und Zeitungsartikel zum (Tod des) Vater(s) in Kopie (AS 97 ff, 271 - 279). Dass er Moslem sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus. Die Feststellungen zu seiner regionalen Herkunft, seinem Personenstand, seiner Kinderlosigkeit, seiner schulischen Ausbildung, seiner im Libanon ausgeübten Erwerbstätigkeit, zum sonstigen persönlichen Umfeld bzw. zu den Lebensumständen im Libanon und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen, zur legalen Ausreise aus dem Libanon im September 2021 und der Einreise nach Österreich konnten aufgrund einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen, Schilderungen des BF in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren getroffen werden. Die Angaben des BF waren im Wesentlichen stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse oder seine zuletzt beruflich ausgeübte Tätigkeit falsche Angaben hätte machen sollen. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Dass der Beschwerdeführer in Österreich abgesehen von einem Cousin keine Verwandten hat, ergibt sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Cousins ergeben sich aus dem amtwegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend den in Österreich befindlichen Cousin. Die Feststellungen über den Aufenthalt dreier Cousins des BF in der Bundesrepublik Deutschland, die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrere sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen besucht(e) und über eine Unterstützungserklärung verfügt, ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (AS 281 - 285; OZ 3). Den Feststellungen zu den sozialen Kontakten in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Freizeitaktivitäten (AS 80) kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es - angesichts der Darstellung der Kontakte - nicht. Dass der BF seit seiner Asylantragstellung im Jänner 2022 bis inklusive Feber 2023 Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Dass der BF seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 07.01.2022 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit 27.02.2023 als Produktionsmitarbeiter bei der XXXX beschäftigt ist, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Arbeitsbestätigung vom 13.03.
  9. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Beschäftigungsverhältnisses gründen auf folgenden Überlegungen: Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 10.03.2023 wurde ein Arbeitsvertrag in Bezug auf die XXXX (unterfertigt seitens der XXXX am 07.03.2023) in Vorlage gebracht und wurde dieser Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung geschlossen; eine Beschäftigungsbewilligung wurde vom BF jedoch nicht in Vorlage gebracht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit 27.02.2023 als Produktionsmitarbeiter bei der römisch 40 beschäftigt ist, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Arbeitsbestätigung vom 13.03.
  10. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Beschäftigungsverhältnisses gründen auf folgenden Überlegungen: Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 10.03.2023 wurde ein Arbeitsvertrag in Bezug auf die römisch 40 (unterfertigt seitens der römisch 40 am 07.03.2023) in Vorlage gebracht und wurde dieser Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung geschlossen; eine Beschäftigungsbewilligung wurde vom BF jedoch nicht in Vorlage gebracht. Bereits mit Schriftsatz vom 14.03.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung eine Arbeitsbetätigung der XXXX vom 13.03.2023 in Vorlage gebracht, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer dort seit 27.02.2023 als Produktionsmitarbeiter Vollzeit und unbefristet beschäftigt sei. Folglich ergibt sich aus dieser Arbeitsbestätigung, dass der Beschwerdeführer bereits seit 27.02.2023, also bereits vor Unterfertigung des Arbeitsvertrages am 07.03.2023, bei der XXXX beschäftigt war, obzwar dieser Arbeitsvertrag noch unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung geschlossen wurde. Bereits mit Schriftsatz vom 14.03.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung eine Arbeitsbetätigung der römisch 40 vom 13.03.2023 in Vorlage gebracht, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer dort seit 27.02.2023 als Produktionsmitarbeiter Vollzeit und unbefristet beschäftigt sei. Folglich ergibt sich aus dieser Arbeitsbestätigung, dass der Beschwerdeführer bereits seit 27.02.2023, also bereits vor Unterfertigung des Arbeitsvertrages am 07.03.2023, bei der römisch 40 beschäftigt war, obzwar dieser Arbeitsvertrag noch unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung geschlossen wurde. Negative Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer keine Deutschprüfungen absolviert hat, dass er abgesehen von dem vorangehend angeführten Empfehlungsschreiben keine Unterstützungserklärungen in Vorlage brachte oder dass keine sonstigen Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würden, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2022 hat der Beschwerdeführer die Frage, ob er Mitglied in einem Verein sei, ausdrücklich verneint. Ebenso verneinte der BF die Frage nach gemeinnütziger Arbeit mit Ausnahme seiner ehrenamtlichen Mithilfe in der Unterkunft. Da der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - zuletzt erst eine sprachliche Qualifizierungsmaßnahme auf dem Niveau A1.2 absolvierte und im Übrigen auch erst über einen relativ kurzen Aufenthalt (etwa 13 Monate) im Bundesgebiet verfügt, ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass er allenfalls einfache Deutschkenntnisse besitzt. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF verfügt abgesehen von dem mit ihm eingereisten Cousin über keinerlei „familiäre“ Anknüpfungspunkte in Österreich. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt lag zuletzt im Libanon. Dem BF wurde bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2022 ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände vorzubringen. Dabei ist es dem BF jedoch nicht gelungen, durch konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum entgegen der Ansicht des BFA dennoch vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens auszugehen sei. Auch in der Beschwerde vermochte der BF der Beurteilung des BFA nichts Konkretes entgegenzusetzen, was zu einer anderen Beurteilung der privaten Situation des BF in Österreich führen könnte. Es ist dem BF in einer Gesamtschau daher nicht gelungen, darzulegen, dass ihm zum Schutz des Privat- und Familienlebens ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, wobei diesbezüglich auch auf die detaillierten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.
  11. verwiesen wird. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. 2.2.
  12. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den vom BF vorgelegten Unterlagen, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung und Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Libanon. Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht dartun. 2.2.4.
  13. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. etwa AS 254 ff) - auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.2.2.4.
  14. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vergleiche etwa AS 254 ff) - auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Das belangte Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF n

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