Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlL517 2240402-1 Spruch, L517 2240402-1/50E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die beschwerdeführende Partei wird gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF zur Erstattung der Kosten für die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 verpflichtet.B) Die beschwerdeführende Partei wird gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF zur Erstattung der Kosten für die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 verpflichtet. C) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.10.2020 - Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS XXXX (in der Folge: belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) als Hardware- und Embedded Software Entwickler über eAMS-Konto08.10.2020 - Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) als Hardware- und Embedded Software Entwickler über eAMS-Konto 13.10.2020 – Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS an bP XXXX 13.10.2020 – Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS an bP römisch 40 14.10.2020 – Information an bP zu bevorstehender §10-Sanktion wegen Kursvereitelung 17.10.2020 – Reaktion der bP über eAMS-Konto zum Vermittlungsvorschlag vom 08.10.2020 19.10.2020 – Postalische Zustellung der Information zu bevorstehender §10-Sanktion 20.10.2020 - Zustellung des Stellenvorschlags vom 13.10.2020 durch Hinterlegung im Postamt 4040 21.10.2020 – E-Mail bP an AMS bezüglich Abmeldung vom Leistungsbezug 19.11.2020 – Wiederanmeldung der bP beim AMS ab 21.11.2020 07.12.2020 – Niederschrift beim AMS XXXX 07.12.2020 – Niederschrift beim AMS römisch 40 07.12.2020 – SFU-Meldung 07.12.2020 – Entscheidung über die Rechtsfolgen zur Niederschrift § 1007.12.2020 – Entscheidung über die Rechtsfolgen zur Niederschrift Paragraph 10 15.12.2020 – Bescheid 12.01.2021 – Beschwerde 22.01.2021 – ergänzende Ermittlungen des AMS – Parteiengehör 11.02.2021 – Stellungnahme der bP 22.02.2021 – Beschwerdevorentscheidung 07.03.2021 – Vorlageantrag der bP 15.03.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG 18.05.2021 – Senatssitzung mit Ausspruch, dass die Beschwerde abgewiesen wird 07.07.2021 – Außerordentliche Revision durch die bP 30.08.2022 – Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof 30.01.2023 – Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die spanische Sprache 21.02.2023 – Durchführung Verhandlung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die bP ist seit 11.05.2010 in Österreich gemeldet, laut Lebenslauf hat sie sich von 2013 bis 2016 autodidaktisch in der Sprache Deutsch fortgebildet. Die bP war zuletzt von 01.07.2017 – 30.06.2018 bei der XXXX beschäftigt. Ab 01.07.2018 bis 11.07.2021 bezog die bP Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe. Von 12.07.2021 – 28.01.2022 war die bP als Angestellte beschäftigt, es folgte ein Wochengeldbezug von 29.01.2022 – 20.06.
- Seit 21.06.2022 bis zumindest 17.02.2023 bezog die bP Kinderbetreuungsgeld.Die bP war zuletzt von 01.07.2017 – 30.06.2018 bei der römisch 40 beschäftigt. Ab 01.07.2018 bis 11.07.2021 bezog die bP Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe. Von 12.07.2021 – 28.01.2022 war die bP als Angestellte beschäftigt, es folgte ein Wochengeldbezug von 29.01.2022 – 20.06.
- Seit 21.06.2022 bis zumindest 17.02.2023 bezog die bP Kinderbetreuungsgeld. Das Arbeitslosengeld der bP war für den Zeitraum von 06.08.2018 bis 13.11.2018 rechtskräftig widerrufen worden. Dem Widerruf lag ein nicht gemeldeter Auslandsaufenthalt der bP zugrunde. Im Oktober 2020 wurden der bP vom AMS 7 Stellenangebote aus dem Bereich IT übermittelt, keines dieser Stellenangebote fruchtete in einer Arbeitsaufnahme. Unter anderem wurde der bP am 08.10.2020 über ihr eAMS-Konto ein Stellenangebot (Nr. 13130182) als Hardware- und Embedded Software Entwickler übermittelt. Am 17.10.2020 ging über das eAMS-Konto dazu folgende Mitteilung der bP ein: „Leider ist C++ nicht meine stärke“. Am 14.10.2020 schickte das AMS der bP über ihr eAMS-Konto folgende „Information zu bevorstehender §10-Sanktion wegen Kursvereitelung“: „Sie nehmen aktuell an XXXX von XXXX teil, um den Wiedereinstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen, nachdem Ihr letztes Dienstverhältnis bereits über zwei Jahre zurückliegt. Unseren Informationen nach wird Ihr Universitätsabschluss aus Kolumbien in Österreich nicht anerkannt (sollte er nostrifiziert sein, bitte ich um Übermittlung einer entsprechenden Bestätigung). Ihr Studium an der FH XXXX konnte nicht abgeschlossen werden, obwohl Sie laut aktueller Datenlage seit mindestens 2013 angeben, kurz vor dem Abschluss zu stehen. Eine Vermittlung als Programmiererin scheitert lt. den Rückmeldungen verschiedener Dienstgeber an Ihren Coding-Kenntnissen und Sie konnten auch als IT-Projektmanagerin bisher keine Arbeit finden.„Sie nehmen aktuell an römisch 40 von römisch 40 teil, um den Wiedereinstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen, nachdem Ihr letztes Dienstverhältnis bereits über zwei Jahre zurückliegt. Unseren Informationen nach wird Ihr Universitätsabschluss aus Kolumbien in Österreich nicht anerkannt (sollte er nostrifiziert sein, bitte ich um Übermittlung einer entsprechenden Bestätigung). Ihr Studium an der FH römisch 40 konnte nicht abgeschlossen werden, obwohl Sie laut aktueller Datenlage seit mindestens 2013 angeben, kurz vor dem Abschluss zu stehen. Eine Vermittlung als Programmiererin scheitert lt. den Rückmeldungen verschiedener Dienstgeber an Ihren Coding-Kenntnissen und Sie konnten auch als IT-Projektmanagerin bisher keine Arbeit finden. Aufgrund der beschriebenen Defizite befinden Sie sich in der Betreuung durch XXXX , reagieren jedoch seit 30.09.2020 nicht mehr auf Kontaktaufnahmen. Auch scheinen die Eigenbewerbungen nicht zu stimmen, da Sie beispielsweise bei XXXX unbekannt sind (von Ihnen dokumentierte Eigenbewerbung: 29.09.2020). Wie Sie bereits am 05.06.2020 informiert wurden, kann eine Vereitelungshandlung bei XXXX zu einer erneuten Sanktion
§ 10Al
VG führen.“Aufgrund der beschriebenen Defizite befinden Sie sich in der Betreuung durch römisch 40 , reagieren jedoch seit 30.09.2020 nicht mehr auf Kontaktaufnahmen. Auch scheinen die Eigenbewerbungen nicht zu stimmen, da Sie beispielsweise bei römisch 40 unbekannt sind (von Ihnen dokumentierte Eigenbewerbung: 29.09.2020). Wie Sie bereits am 05.06.2020 informiert wurden, kann eine Vereitelungshandlung bei römisch 40 zu einer erneuten Sanktion
Paragraph 10, AlVG führen.“ Diese Information wurde von der bP am 17.10.2020 über ihr eAMS-Konto gelesen. Das Schreiben wurde der bP auch postalisch mit Zustellnachweis übermittelt und am 19.10.2020 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am 13.10.2020 erfolgte ein verbindliches Vermittlungsangebot des AMS an die bP als Tankstellenkassierin XXXX . Dieser Stellenvorschlag wurde am 20.10.2020 durch Hinterlegung im Postamt XXXX zugestellt. Als Aufgabengebiet wurde im Stellenvorschlag angeführt: „Betreuung der Kassa und des Tankstellenshops in XXXX “, Arbeitsort/Erreichbarkeit: XXXX aufgrund der Arbeitszeiten ist ein eigenes Fahrzeug von Vorteil. Gefordert wurden laut Stellenausschreibung Verlässlichkeit und Pünktlichkeit, Kundenorientierung und entsprechende Deutschkenntnisse um Arbeitsaufträge mündlich und schriftlich zu verstehen.Am 13.10.2020 erfolgte ein verbindliches Vermittlungsangebot des AMS an die bP als Tankstellenkassierin römisch 40 . Dieser Stellenvorschlag wurde am 20.10.2020 durch Hinterlegung im Postamt römisch 40 zugestellt. Als Aufgabengebiet wurde im Stellenvorschlag angeführt: „Betreuung der Kassa und des Tankstellenshops in römisch 40 “, Arbeitsort/Erreichbarkeit: römisch 40 aufgrund der Arbeitszeiten ist ein eigenes Fahrzeug von Vorteil. Gefordert wurden laut Stellenausschreibung Verlässlichkeit und Pünktlichkeit, Kundenorientierung und entsprechende Deutschkenntnisse um Arbeitsaufträge mündlich und schriftlich zu verstehen. Die bP meldete sich daraufhin mit einer am 21.10.2020 an das AMS übermittelten E-Mail vom Leistungsbezug ab. Diese E-Mail wies folgenden Inhalt auf: „Da ich leider nicht in die AMS Plattform einloggen kann, sende ich Ihnen auf diesem Weg meine Ambmeldung vom AMS ab des morgigen Tages, dem 21.10.2020…“ Eine Bewerbung der bP bei der Fa. XXXX zwischen Zustellung des Stellenangebots und ihrer Abmeldung beim AMS erfolgte nicht.Eine Bewerbung der bP bei der Fa. römisch 40 zwischen Zustellung des Stellenangebots und ihrer Abmeldung beim AMS erfolgte nicht. Am 10.11.2020 wurde der Schwiegervater der bP ins Krankenhaus XXXX eingeliefert. Dort verblieb er bis zu seinem Ableben am 18.11.
- Bei den Diagnosen im Bericht über den Todesfall wurden unter anderem „Diabetes Mellitus Typ 2 –HbA1c“ und „Z.n. Sturz – Contusio omni dext. (UKH)“ angeführt.Am 10.11.2020 wurde der Schwiegervater der bP ins Krankenhaus römisch 40 eingeliefert. Dort verblieb er bis zu seinem Ableben am 18.11.
- Bei den Diagnosen im Bericht über den Todesfall wurden unter anderem „Diabetes Mellitus Typ 2 –HbA1c“ und „Z.n. Sturz – Contusio omni dext. (UKH)“ angeführt. Der Schwiegervater der bP bezog vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 Pflegegeld der Pflegestufe 2 und ab 01.04.2017 bis zum Todeszeitpunkt Pflegegeld der Pflegestufe
- Der tägliche Pflegeaufwand für die Pflegestufe 1 beträgt derzeit zwischen 2,1 und 3,1 Stunden. Auch die Schwiegermutter der bP bezog im Jahr 2020 Pflegegeld der Stufe
- Der Ehegatte der bP XXXX war im Zeitraum 13.08.2020 – 04.11.2020 und nach einer Sanktion von 05.11.2020 bis 30.12.2020 ab 31.12.2020 wieder laufend im Bezug von Notstandshilfe.Der Ehegatte der bP römisch 40 war im Zeitraum 13.08.2020 – 04.11.2020 und nach einer Sanktion von 05.11.2020 bis 30.12.2020 ab 31.12.2020 wieder laufend im Bezug von Notstandshilfe. Am 19.11.2020 meldete sich die bP wieder beim AMS per 21.11.2020 an. Die bP nahm auch nach ihrer Wiederanmeldung keinen Kontakt mit der Firma XXXX auf. Am 26.11.2020 wurde vom AMS noch ein Stellenbewerber an die Fa. XXXX vermittelt. Die Stelle bei der Firma war ab 30.11.2020 besetzt. , Am 19.11.2020 meldete sich die bP wieder beim AMS per 21.11.2020 an. Die bP nahm auch nach ihrer Wiederanmeldung keinen Kontakt mit der Firma römisch 40 auf. Am 26.11.2020 wurde vom AMS noch ein Stellenbewerber an die Fa. römisch 40 vermittelt. Die Stelle bei der Firma war ab 30.11.2020 besetzt. In einem Vermerk vom 07.12.2020 des AMS wurde bezüglich des Vermittlungsvorschlags festgehalten, dass die bP einen Führerschein der Klasse B und einen eigenen PKW besitze und daher die Zumutbarkeit gegeben sei. Am 15.12.2020 erließ die bB einen Bescheid, in dem sie aussprach, dass die bP gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe von 21.11.2020 – 15.01.2021 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Die bB begründete den Verlust der Notstandshilfe damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP sich nicht bei der Firma XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor und könnten nicht berücksichtigt werden.Am 15.12.2020 erließ die bB einen Bescheid, in dem sie aussprach, dass die bP gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe von 21.11.2020 – 15.01.2021 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Die bB begründete den Verlust der Notstandshilfe damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP sich nicht bei der Firma römisch 40 beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor und könnten nicht berücksichtigt werden. Die bP erhob gegen den Bescheid der bB am 12.01.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin sinngemäß aus, sie habe sich ab dem 12.10.2020 nicht mehr ins eAMS-Portal einloggen können, sodass sie auch die Stellenanzeige nicht einsehen konnte; darum sei auch die Abmeldung per email erfolgt. Da sie sich aus privaten Gründen vom AMS abmeldete, hätte sie diese Stelle auch nicht annehmen können, sofern sie überhaupt in die engere Auswahl im Entscheidungsprozess gekommen wäre – lt. Stellenbeschreibung eher unwahrscheinlich. Am 22.01.2021 wurden der bP ergänzende Ermittlungen des AMS bekanntgegeben und widerlegte das AMS unter anderem die Angabe der bP, wonach sie sich ab dem 12.10.2020 nicht mehr ins eAMS Portal einloggen hätte können dadurch, dass aufgrund eines ausgedruckten Auszugs aus dem eAMS-Konto die bP sich nachweislich am 17.10.2020 eingeloggt habe und 2 Nachrichten vom
- und 14.10.2020 gelesen habe. Die bB richtete im Zuge dessen auch die Frage an die bP, wen sie in der Zeit ihrer Abmeldung vom Leistungsbezug aus persönlichen Gründen vom 21.10.2020 bis 21.11.2020 gepflegt habe, da sie als Grund für die Unterbrechung „Familiäre Pflege“ angegeben habe. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben, zu diesem Schreiben bis spätestens 12.02.2021 Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme gab die bP am 11.02.2021 ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus: „Es kann sein, daß es meinem Gatten gelungen ist, sich einzuloggen, jedoch durch die familiären Umstände (schwere Krankheit mit anschließendem Tode) dieses Vorkommnis untergegangen ist. Gut, jedoch habe ich mich abgemeldet und hätte somit auch die Stelle nicht annehmen können. Auch ein weiteres Familienmitglied befand resp befindet sich noch in einem prekärem Zustand, wie ich auch in weiterer Folge mit den Krankenhausaufenthalten (zur Zeit immer noch) beweisen kann.
- Nach dem erschütternden Todesfall iVm dem traurigen Zustand eines weiteren Familienmitglieds und der Zeit - mehr als ein Monat - welche nach Übermittlung des Stellenangebots verging, befand ich mich nicht nur in einem psychischen Ausnahmezustand, sodaß ich auf dieses Stellenangebot nicht mehr dachte. Ihre Schlüsse hinsichtlich Desinteresse meiner Person an dieser Stelle ist schlichtweg falsch.
- Nach dem erschütternden Todesfall in Verbindung mit dem traurigen Zustand eines weiteren Familienmitglieds und der Zeit - mehr als ein Monat - welche nach Übermittlung des Stellenangebots verging, befand ich mich nicht nur in einem psychischen Ausnahmezustand, sodaß ich auf dieses Stellenangebot nicht mehr dachte. Ihre Schlüsse hinsichtlich Desinteresse meiner Person an dieser Stelle ist schlichtweg falsch. Da ich mich aus privaten Gründen vom AMS abmeldete, hätte ich diese Stelle auch nicht annehmen können, sofern ich überhaupt in die engere Auswahl im Entscheidungsprozess gekommen wäre - lt. Stellenbeschreibung eher unwahrscheinlich.“ In der Folge erging am 22.02.2021 eine Beschwerdevorentscheidung der bB gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen.In der Folge erging am 22.02.2021 eine Beschwerdevorentscheidung der bB gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, die bP beziehe seit 26.2.2019 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Es sei über die bP bereits zuvor einmal eine rechtskräftige Sanktion gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 05.08.2019 bis 15.09.2019 (6 Wochen) verhängt worden. Das Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) habe der bP am 13.10.2020 eine Beschäftigung als Tankstellenkassierin bei der Firma XXXX in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 21.11.2020 verbindlich angeboten. Der verbindliche Stellenvorschlag sei per RSa zugestellt worden. Da eine Übernahme vor Ort im Rahmen des Zustellversuches am 19.11.2020 durch die bP nicht möglich war, sei das Dokument im Postamt 4040 hinterlegt und eine Verständigung darüber in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen worden. Es sei daher für die Kenntnisnahme der Stellenangebote unerheblich, ob sich die bP sich in das eAMS-Konto einloggen habe können oder nicht. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Da die bP die Firma zwischen 20.10.2020 und 30.11.2020 nie kontaktierte, ließe dies den Schluss zu, dass sie an einer möglichst raschen Arbeitsaufnahme nicht interessiert sei. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, die bP beziehe seit 26.2.2019 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Es sei über die bP bereits zuvor einmal eine rechtskräftige Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 05.08.2019 bis 15.09.2019 (6 Wochen) verhängt worden. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) habe der bP am 13.10.2020 eine Beschäftigung als Tankstellenkassierin bei der Firma römisch 40 in römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 21.11.2020 verbindlich angeboten. Der verbindliche Stellenvorschlag sei per RSa zugestellt worden. Da eine Übernahme vor Ort im Rahmen des Zustellversuches am 19.11.2020 durch die bP nicht möglich war, sei das Dokument im Postamt 4040 hinterlegt und eine Verständigung darüber in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen worden. Es sei daher für die Kenntnisnahme der Stellenangebote unerheblich, ob sich die bP sich in das eAMS-Konto einloggen habe können oder nicht. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Da die bP die Firma zwischen 20.10.2020 und 30.11.2020 nie kontaktierte, ließe dies den Schluss zu, dass sie an einer möglichst raschen Arbeitsaufnahme nicht interessiert sei. Rechtlich beurteilte die bB das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG und wies darauf hin, dass im gegenständlichen Fall die
- Ausschlussfrist verhängt worden sei, weshalb diese 8 Wochen betrage.Rechtlich beurteilte die bB das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und wies darauf hin, dass im gegenständlichen Fall die
- Ausschlussfrist verhängt worden sei, weshalb diese 8 Wochen betrage. Am 07.03.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag mit der sinngemäßen Begründung (in den ersten beiden Punkten im Wesentlichen gleichlautend wie ihre Stellungnahme vom 11.02.2021),
- es könne sein, dass es ihrem Gatten gelungen sei, sich einzuloggen, jedoch durch die familiären Umstände (schwere Krankheit mit anschließendem Tode 18.11.2020) dieses Vorkommnis untergegangen sei. Sie habe sich abgemeldet und hätte somit auch die Stelle nicht annehmen können. Auch ein weiteres Familienmitglied habe sich resp befinde sich noch in einem prekärem Zustand, wie sie auch in weiterer Folge mit den Krankenhausaufenthalten (zur Zeit immer noch) beweisen könne.
- Nach dem erschütternden Todesfall iVm dem traurigen Zustand eines weiteren Familienmitglieds und der Zeit - mehr als ein Monat - welche nach Übermittlung des Stellenangebots verging, befand sie mich nicht nur in einem psychischen Ausnahmezustand, sodaß sie auf dieses Stellenangebot nicht mehr dachte. Ebenso sichere das Arbeits- und Sozialrecht eine gewisse Trauerzeit zu. Die Schlüsse der bB hinsichtlich Desinteresse ihrer Person an der Stelle seien schlichtweg falsch.
- Nach dem erschütternden Todesfall in Verbindung mit dem traurigen Zustand eines weiteren Familienmitglieds und der Zeit - mehr als ein Monat - welche nach Übermittlung des Stellenangebots verging, befand sie mich nicht nur in einem psychischen Ausnahmezustand, sodaß sie auf dieses Stellenangebot nicht mehr dachte. Ebenso sichere das Arbeits- und Sozialrecht eine gewisse Trauerzeit zu. Die Schlüsse der bB hinsichtlich Desinteresse ihrer Person an der Stelle seien schlichtweg falsch.
- Da sie sich ab 21.
- vom AMS abgemeldet habe, seien die Stellenvorschläge als obsolet anzusehen. Bei ihrer neuerlichen Anmeldung (21.11.) sei ihr in keinster Weise mitgeteilt worden, dass gewisse Stellen vakant seien. Wäre dies geschehen, hätte sie sich selbstverständlich beworben. Am 15.03.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG., Am 15.03.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. Am 18.05.2021 wurde vom zuständigen Senat mit Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision ausgeschlossen.Am 18.05.2021 wurde vom zuständigen Senat mit Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision ausgeschlossen., Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Rechtsvertreter der bP eine außerordentliche Revision am 07.07.2021 beim VwGH erhoben. Mit 30.08.2022 wurde der Revision vom VwGH stattgegeben. In dem ergangenen Erkenntnis führt der VwGH aus, dass zu prüfen sei, ob zwischen der Zuweisung und der Abmeldung ein Zeitraum liegt, in dem eine Bewerbung möglich und zumutbar gewesen wäre, aber dennoch unterlassen wurde. Weiters sei in eventu zu prüfen, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgte, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen. Sollte dies zu bejahen sein, so müsste die arbeitslose Person, um einen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung zu vermeiden, ungeachtet der Abmeldung alle erforderlichen Schritte für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses setzen.Mit 30.08.2022 wurde der Revision vom VwGH stattgegeben. In dem ergangenen Erkenntnis führt der VwGH aus, dass zu prüfen sei, ob zwischen der Zuweisung und der Abmeldung ein Zeitraum liegt, in dem eine Bewerbung möglich und zumutbar gewesen wäre, aber dennoch unterlassen wurde. Weiters sei in eventu zu prüfen, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgte, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen. Sollte dies zu bejahen sein, so müsste die arbeitslose Person, um einen Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung zu vermeiden, ungeachtet der Abmeldung alle erforderlichen Schritte für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses setzen. Am 25.10.2022 wurde die bP über ihren Rechtsvertreter aufgefordert, entsprechende Auskünfte bezüglich ihres verstorbenen Schwiegervaters zu erteilen und diesbezügliche ärztliche Unterlagen vorzulegen. Nach mehreren Fristerstreckungsanträgen des Rechtsvertreters wurde am 21.11.2022 ein Bericht des behandelnden Krankenhauses und eine in diesem Zusammenhang stehende Stellungnahme abgegeben. Sonstige hausärztliche Befunde wurden trotz Aufforderung des Gerichtes und mehrmaliger Zusage des Rechtsvertreters nicht vorgelegt. Den Aufforderungen betreffend Auskunftserteilung hinsichtlich der Schwiegermutter wurde nicht nachgekommen. Die bP beantragte am 30.01.2023 die Beiziehung eines Dolmetschers für die spanische Sprache. Am 21.02.2023 wurde eine Verhandlung beim BVwG durchgeführt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der bP wurden nach Einsicht in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten getroffen. Für das erkennende Gericht steht fest, dass die bP am 14.10.2020 über die bevorstehende Sanktion wegen Kursvereitelung per eAMS-Konto informiert wurde. Das entsprechende Schreiben wurde der bP auch per Post eigenhändig übermittelt und am 19.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Bereits am 08.10.2020 wurde der bP ein Stellenangebot ebenfalls per eAMS-Konto übermittelt. Die bP behauptet in ihrer Beschwerde vom 12.01.2021, dass sie seit 12.10.2020 sich nicht mehr ins e-AMS-Portal einloggen konnte. Demgegenüber steht aber die Aussage der bP in der Verhandlung, dass sie selbst am 17.10.2020 dem AMS per eAMS-Konto in bezug auf das Stellenangebot vom 08.10.2020 eine Rückmeldung getätigt hat. Dies wird auch von einem EDV-Beleg des AMS, welcher dem Gericht vorliegt, bestätigt. Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass die bP mit 17.10.2020 Kenntnis über die im eAMS-Konto vorhandenen Mitteilungen, insbesondere der Sanktionsandrohung hatte. Spätestens mit der Zustellung bzw. rechtskräftigen Hinterlegung per Post erlangte sie am 19.10.2020 nochmals Kenntnis darüber. Für das erkennende Gericht handelt es sich bei der Behauptung seit 12.10.2020 nicht mehr in die eAMS-Plattform einsteigen zu können um eine Schutzbehauptung in Zusammenhang mit der Information des AMS über die angedrohte Sanktion, welche mit 14.10.2020 per eAMS übermittelt wurde. Dies vor allem auch mit Blick auf die am 21.10.2020 „ab des morgigen Tages“ vorgenommenen Abmeldung. Bezüglich des E-Mails vom 21.10.2020, in welchem die bP unter anderem angibt: „Die ich leider nicht in die AMS Plattform einloggen kann, sende ich Ihnen auf diesem Weg meine Ambmeldung vom AMS ab des morgigen Tages, dem 21.10.2020“ geht das Gericht davon aus, dass es sich die Abmeldung ab dem 22.10.2020 handelt. Dies insoferne, da das Mail am 21.10.2020 um 12:40 Uhr dem AMS übermittelt wurde. Durch die konkrete Wortwahl „ab des morgigen Tages“ kann daher trotz Anführung des Datums 21.10.2020 bezüglich der beabsichtigten Abmeldung keinesfalls der 21.10.2020 gemeint gewesen sein. Schlussfolgernd steht in diesem Zusammenhang fest, dass die bP sowohl am 17.10.2020 (eAMS-Konto) als auch am 19.10.2020 (Zustellung durch Hinterlegung) Kenntnis über die beschriebene Sanktionsandrohung hatte. Der Vermittlungsvorschlag als Tankstellenkassierin bei der Firma XXXX vom 13.10.2020 wurde der bP am 20.10.2020 durch Hinterlegung nach Zustellversuch am 19.10.2020 rechtswirksam zugestellt. Die bP gab im Zuge der Verhandlung am 21.02.2023 über Nachfrage an, dass sie vor der Abmeldung beim AMS Kenntnis von diesem Stellenangebot erlangt hatte. In der Folge relativierte die bP ihre Aussage dahingehend, dass sie nicht mehr genau wisse, ob es vor oder nach dem 21.10.2020 gewesen sei. Das Gericht schenkt der bP in diesem Zusammenhang keinen Glauben, da ihre Erstaussage nach konkreter Fragestellung klar und deutlich formuliert wurde. Erst als das Abmeldedatum 21.10.2020 ins Spiel gebracht wurde, relativierte sie ihre Angabe. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der bP bezüglich der Kenntnisnahme des Stellenangebotes in der Verhandlung sowie den Ausführungen in der Beschwerde vom 12.01.2021, der Stellungnahme vom 11.02.2021 und im Vorlageantrag vom 07.03.2021, sie habe mehr als ein Monat nach dem erschütternden Todesfall „auf dieses Stellenangebot nicht mehr gedacht“ bzw. dass laut Stellenbeschreibung eher unwahrscheinlich sei, dass sie überhaupt in die engere Auswahl im Entscheidungsprozess gekommen wäre steht für das Gericht fest, dass die bP mit 20.10.2020 tatsächlich Kenntnis über das Stellenangebot als Tankstellenkassiererin hatte. Der bP wird zwar insoferne Recht gegeben, dass sie die Stellenanzeige wie in der Beschwerde vorgebracht, nicht einsehen konnte, dies jedoch deshalb, weil die Stellenanzeige nicht gar elektronisch per eAMS sondern postalisch mittels RSa rechtskräftig am 20.10.2020 per Hinterlegung zugestellt wurde. Die tatsächliche Kenntnis der bP vom Inhalt der Stellenanzeige ergibt sich auch aus ihrer Beschwerde vom 12.01.2021, wonach es eher unwahrscheinlich gewesen wäre, dass sie überhaupt in die engere Auswahl gekommen wäre. Eine derartige Aussage konnte die bP natürlich nur tätigen, wenn sie Kenntnis vom Inhalt der Stellenanzeige hatte. Dass sie Kenntnis von der Stellenausschreibung hatte, bestätigt die bP nochmals mit ihrer Aussage im Zuge der Verhandlung, wo sie auf die Frage danach warum sie sich nach der Wiederanmeldung nicht mehr beworben habe antwortete: „Ich wusste da nicht ob/dass diese Stelle noch frei ist.“Der Vermittlungsvorschlag als Tankstellenkassierin bei der Firma römisch 40 vom 13.10.2020 wurde der bP am 20.10.2020 durch Hinterlegung nach Zustellversuch am 19.10.2020 rechtswirksam zugestellt. Die bP gab im Zuge der Verhandlung am 21.02.2023 über Nachfrage an, dass sie vor der Abmeldung beim AMS Kenntnis von diesem Stellenangebot erlangt hatte. In der Folge relativierte die bP ihre Aussage dahingehend, dass sie nicht mehr genau wisse, ob es vor oder nach dem 21.10.2020 gewesen sei. Das Gericht schenkt der bP in diesem Zusammenhang keinen Glauben, da ihre Erstaussage nach konkreter Fragestellung klar und deutlich formuliert wurde. Erst als das Abmeldedatum 21.10.2020 ins Spiel gebracht wurde, relativierte sie ihre Angabe. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der bP bezüglich der Kenntnisnahme des Stellenangebotes in der Verhandlung sowie den Ausführungen in der Beschwerde vom 12.01.2021, der Stellungnahme vom 11.02.2021 und im Vorlageantrag vom 07.03.2021, sie habe mehr als ein Monat nach dem erschütternden Todesfall „auf dieses Stellenangebot nicht mehr gedacht“ bzw. dass laut Stellenbeschreibung eher unwahrscheinlich sei, dass sie überhaupt in die engere Auswahl im Entscheidungsprozess gekommen wäre steht für das Gericht fest, dass die bP mit 20.10.2020 tatsächlich Kenntnis über das Stellenangebot als Tankstellenkassiererin hatte. Der bP wird zwar insoferne Recht gegeben, dass sie die Stellenanzeige wie in der Beschwerde vorgebracht, nicht einsehen konnte, dies jedoch deshalb, weil die Stellenanzeige nicht gar elektronisch per eAMS sondern postalisch mittels RSa rechtskräftig am 20.10.2020 per Hinterlegung zugestellt wurde. Die tatsächliche Kenntnis der bP vom Inhalt der Stellenanzeige ergibt sich auch aus ihrer Beschwerde vom 12.01.2021, wonach es eher unwahrscheinlich gewesen wäre, dass sie überhaupt in die engere Auswahl gekommen wäre. Eine derartige Aussage konnte die bP natürlich nur tätigen, wenn sie Kenntnis vom Inhalt der Stellenanzeige hatte. Dass sie Kenntnis von der Stellenausschreibung hatte, bestätigt die bP nochmals mit ihrer Aussage im Zuge der Verhandlung, wo sie auf die Frage danach warum sie sich nach der Wiederanmeldung nicht mehr beworben habe antwortete: „Ich wusste da nicht ob/dass diese Stelle noch frei ist.“ Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP, als sie in der Verhandlung dazu befragt wurde, warum sie geglaubt habe, bei dieser Tankstelle sowieso nicht genommen zu werden, zunächst angab: „Wahrscheinlich, weil ich nicht den Anforderungen entsprechen hätte können. Ich kann mich nicht an das genaue Anforderungsprofil erinnern. Aber ich konnte den Fähigkeiten die gefordert wurden, nicht entsprechen.“ Nachdem der bP die Stellenbeschreibung vorgelesen und übersetzt wurde, schwenkte sie um und gab an, sie habe geglaubt, nicht genommen zu werden, „wahrscheinlich, weil sie kein eigenes Auto habe.“ Die bB gab dazu in der Verhandlung bekannt, dass laut einer Anfrage bei der XXXX auf die bP vom 11.07.2017 bis 16.11.2021 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX angemeldet war. Dazu gab die bP an, dass das das Fahrzeug gewesen sei, das ihr Mann immer verwendet habe und dass das Fahrzeug meist nicht fahrtüchtig gewesen sei.Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP, als sie in der Verhandlung dazu befragt wurde, warum sie geglaubt habe, bei dieser Tankstelle sowieso nicht genommen zu werden, zunächst angab: „Wahrscheinlich, weil ich nicht den Anforderungen entsprechen hätte können. Ich kann mich nicht an das genaue Anforderungsprofil erinnern. Aber ich konnte den Fähigkeiten die gefordert wurden, nicht entsprechen.“ Nachdem der bP die Stellenbeschreibung vorgelesen und übersetzt wurde, schwenkte sie um und gab an, sie habe geglaubt, nicht genommen zu werden, „wahrscheinlich, weil sie kein eigenes Auto habe.“ Die bB gab dazu in der Verhandlung bekannt, dass laut einer Anfrage bei der römisch 40 auf die bP vom 11.07.2017 bis 16.11.2021 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 40 angemeldet war. Dazu gab die bP an, dass das das Fahrzeug gewesen sei, das ihr Mann immer verwendet habe und dass das Fahrzeug meist nicht fahrtüchtig gewesen sei. Die bP gab in ihren Stellungnahmen sowie weiteren Schriftsätzen zunächst an, dass sie sich aus privaten Gründen beim AMS abgemeldet habe. Erst über Aufforderung des Gerichtes gab sie erstmals am 18.10.2022 in ihrer Stellungnahme bekannt, dass sie ihren Schwiegervater bereits seit zirka Mai 2020 gemeinsam mit ihrem Gatten unterstützt habe, da ihr Schwiegervater unter sehr starker Diabetes gelitten habe, sodass es insbesondere zuletzt wöchentlich zu körperlichen Zusammenbrüchen gekommen sei. In der Woche vor seinem Ableben am 18.11.2020 habe ein erhöhter Betreuungsbedarf bestanden, wobei sich Herr XXXX die letzte Woche seines Ablebens im Krankenhaus XXXX befunden habe. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Schwiegervater der bP laut Bericht des KH XXXX vom 18.11.202 an Diabetes Mellitus Typ 2 erkrankt war. Aus den vorliegenden Unterlagen ist weiters ersichtlich, dass der Schwiegervater seit 01.04.2017 Pflegegeld der Pflegestufe 1 bezog (siehe Auskunft PVA XXXX vom 15.11.2022). Die Pflegestufe 1 ist mit einem Pflegeaufwand von 65 – 95 Stunden pro Monat veranschlagt. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Gatte der bP laut Stellungnahme vom 18.10.2022 in die Pflege von XXXX mit eingebunden war. Weiters ist auch unbestritten, dass der Gatte der bP vom 13.08.2020 bis 04.11.2020 und nach anschließender Sanktion vom 05.11.2020 bis 30.12.2020 wieder ab 31.12.2020 Notstandshilfe bezog (Auskunft der bB nach Einsicht in den elektronischen Akt in der Verhandlung). Die bP gab in ihren Stellungnahmen sowie weiteren Schriftsätzen zunächst an, dass sie sich aus privaten Gründen beim AMS abgemeldet habe. Erst über Aufforderung des Gerichtes gab sie erstmals am 18.10.2022 in ihrer Stellungnahme bekannt, dass sie ihren Schwiegervater bereits seit zirka Mai 2020 gemeinsam mit ihrem Gatten unterstützt habe, da ihr Schwiegervater unter sehr starker Diabetes gelitten habe, sodass es insbesondere zuletzt wöchentlich zu körperlichen Zusammenbrüchen gekommen sei. In der Woche vor seinem Ableben am 18.11.2020 habe ein erhöhter Betreuungsbedarf bestanden, wobei sich Herr römisch 40 die letzte Woche seines Ablebens im Krankenhaus römisch 40 befunden habe. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Schwiegervater der bP laut Bericht des KH römisch 40 vom 18.11.202 an Diabetes Mellitus Typ 2 erkrankt war. Aus den vorliegenden Unterlagen ist weiters ersichtlich, dass der Schwiegervater seit 01.04.2017 Pflegegeld der Pflegestufe 1 bezog (siehe Auskunft PVA römisch 40 vom 15.11.2022). Die Pflegestufe 1 ist mit einem Pflegeaufwand von 65 – 95 Stunden pro Monat veranschlagt. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Gatte der bP laut Stellungnahme vom 18.10.2022 in die Pflege von römisch 40 mit eingebunden war. Weiters ist auch unbestritten, dass der Gatte der bP vom 13.08.2020 bis 04.11.2020 und nach anschließender Sanktion vom 05.11.2020 bis 30.12.2020 wieder ab 31.12.2020 Notstandshilfe bezog (Auskunft der bB nach Einsicht in den elektronischen Akt in der Verhandlung). Bezugnehmend auf die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Schwiegervaters, welche zur Abmeldung der bP beim AMS führte, wurde diese mehrfach schriftlich aufgefordert, darzulegen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang eine Pflege des Schwiegervaters erforderlich war bzw. ab wann genau ein erhöhter Betreuungsaufwand bestand (siehe Aufforderung des BVwG vom 25.10.2022). Diesbezüglich erfolgte keine aussagekräftige Mitteilung der bP. Gleichlautende Fragen in der Verhandlung wurden von der bP pauschal beantwortet. Die bP konnte trotz mehrmaligem Nachfragen nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen, in welcher Art und Weise sich die Krankheit des Schwiegervaters verschlechtert hatte, bzw. wie sich die konkrete erhöhte Pflegebedürftigkeit des Schwiegervaters gestaltet hatte. Die bP führte in ihrer Aussage an, dass der Schwiegervater oft zu Sturz gekommen sei. Konkrete Aussagen zu den Zeitpunkten bzw. den Verletzungen konnten von ihr aber nicht getätigt werden. In diesem Zusammenhang ist auf den oben zitierten Bericht des KH XXXX zu verweisen, welcher nur auf einen einzigen Sturz, welcher im XXXX behandelt worden war, hinweist.Bezugnehmend auf die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Schwiegervaters, welche zur Abmeldung der bP beim AMS führte, wurde diese mehrfach schriftlich aufgefordert, darzulegen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang eine Pflege des Schwiegervaters erforderlich war bzw. ab wann genau ein erhöhter Betreuungsaufwand bestand (siehe Aufforderung des BVwG vom 25.10.2022). Diesbezüglich erfolgte keine aussagekräftige Mitteilung der bP. Gleichlautende Fragen in der Verhandlung wurden von der bP pauschal beantwortet. Die bP konnte trotz mehrmaligem Nachfragen nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen, in welcher Art und Weise sich die Krankheit des Schwiegervaters verschlechtert hatte, bzw. wie sich die konkrete erhöhte Pflegebedürftigkeit des Schwiegervaters gestaltet hatte. Die bP führte in ihrer Aussage an, dass der Schwiegervater oft zu Sturz gekommen sei. Konkrete Aussagen zu den Zeitpunkten bzw. den Verletzungen konnten von ihr aber nicht getätigt werden. In diesem Zusammenhang ist auf den oben zitierten Bericht des KH römisch 40 zu verweisen, welcher nur auf einen einzigen Sturz, welcher im römisch 40 behandelt worden war, hinweist. Die bP wurde mehrmals aufgefordert, Befunde betreffend des Verlaufs des Gesundheitszustandes ihres Schwiegervaters beizubringen. Dieser Aufforderung wurde nie entsprochen, der einzige Befund, der dem Gericht vorgelegt wurde, ist der zitierte Bericht XXXX .Die bP wurde mehrmals aufgefordert, Befunde betreffend des Verlaufs des Gesundheitszustandes ihres Schwiegervaters beizubringen. Dieser Aufforderung wurde nie entsprochen, der einzige Befund, der dem Gericht vorgelegt wurde, ist der zitierte Bericht römisch 40 . Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass ein erhöhter Pflegeaufwand beim Schwiegervater bestand. Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Schwiegervater von 10.11.202 bis 18.11.2020 stationär im Krankenhaus befand und damit entgegen dem Vorbringen der bP in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2022 in dieser Zeit überhaupt kein Betreuungsbedarf bestand. Auch eine telefonische Betreuung fand entgegen den Behauptungen der bP in der Stellungnahme nicht statt, da die bP in der Verhandlung angab, dass keinerlei Kontakt mit dem Schwiegervater während des Krankenhausaufenthalts bestand. Wie darüber hinaus festgestellt, wurde von XXXX Pflegegeld der Pflegestufe 1 im Ausmaß von 65 – 95 Stunden im Monat bezogen. Dies ergibt einen Durchschnittswert von 2,1 bis 3,1 Stunden Pflegeaufwand pro Tag, bezogen auf einen 30-Tage-Monat. Im Pflegeumfang sind Tätigkeiten der Haushaltsführung, der Körperhygiene, der Verabreichung von notwendigen Medikamenten und dergleichen beinhaltet. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass für den Schwiegervater tatsächlich ein derartig umfangreicher Pflegeaufwand wie von der bP dargestellt zu tätigen war. Wie darüber hinaus festgestellt, wurde von römisch 40 Pflegegeld der Pflegestufe 1 im Ausmaß von 65 – 95 Stunden im Monat bezogen. Dies ergibt einen Durchschnittswert von 2,1 bis 3,1 Stunden Pflegeaufwand pro Tag, bezogen auf einen 30-Tage-Monat. Im Pflegeumfang sind Tätigkeiten der Haushaltsführung, der Körperhygiene, der Verabreichung von notwendigen Medikamenten und dergleichen beinhaltet. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass für den Schwiegervater tatsächlich ein derartig umfangreicher Pflegeaufwand wie von der bP dargestellt zu tätigen war. In ihrer Stellungnahme vom 18.11.2022 brachte die bP erstmals die Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegermutter vor. Diese bezieht eben Pflegegeld der Pflegestufe 1 (siehe Verständigung über die Leistungshöhe zum
- Jänner 2020 der PVA XXXX ).In ihrer Stellungnahme vom 18.11.2022 brachte die bP erstmals die Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegermutter vor. Diese bezieht eben Pflegegeld der Pflegestufe 1 (siehe Verständigung über die Leistungshöhe zum
- Jänner 2020 der PVA römisch 40 ). In ihren Eingaben schildert die bP den Zustand ihrer Schwiegereltern als derartig pflegeaufwändig, dass eigentlich eine 24-Stunden-Pflege erforderlich wäre. Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Schwiegereltern jeweils nur Pflegegeld der Stufe 1 bezogen haben. Der oben beschriebene tägliche Aufwand relativiert sich, da wie die bP in der Verhandlung ausführte, sie mehrmals gemeinsam mit ihrem Mann beim Schwiegervater nächtigte und ihr Mann sie auch in der Pflege unterstützte. Dass die Schwiegereltern jeweils Pflegegeld der Stufe 1 bezogen haben, bedeutet nicht gleichzeitig eine Verdoppelung des täglichen Pflegeaufwandes. Vielmehr können die meisten Erledigungen wie Einkäufe, Haushaltsführung, Wäsche waschen mit ein und demselben Zeitaufwand erledigt werden. Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben der bP das Ausmaß der Pflege und die Intensität der Pflege der Schwiegereltern nicht in dem von der bP beschriebenen Umfang vorhanden gewesen. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, verfügt die bP über eine Ausbildung im IT-Bereich, die bP führte diesbezüglich auch seit 2013 dem AMS gegenüber an, dass sie unmittelbar vor dem Abschluss eines Masterstudiums an der FH XXXX stehen würde. Diese Angaben wiederholte sie auch im Rahmen einer Beratung für arbeitslose Migranten im März 2016 und in ihrem Lebenslauf („wird voraussichtlich 06/20 Master in Engineering and Management/FH XXXX “). Eine Nachfrage bei der FH XXXX ergab, dass die bP ab 01.10.2010 dort inskribiert war und am 16.11.2011 ohne Abschluss dort ausgeschieden ist. Differenzen liegen auch bezüglich der Studienrichtung vor, da aus dem Lebenslauf ein anderes Studium zu entnehmen ist, als das von der FH XXXX bekannt gegebene – Mobile Computing Master. Befragt zu diesem Studium gab die bP in der Verhandlung an, sie habe die Abschlussarbeit aus finanziellen Gründen nicht beenden können. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die bP zu keinem Zeitpunkt gegenüber einer Behörde angegeben hatte, nicht über die finanziellen Mittel für den Abschluss zu verfügen, sondern immer nur darauf hingewiesen hat, dass sie kurz vor dem Abschluss stehe, also den Eindruck erwecken wollte, die ganze Zeit hindurch aktiv ihr Studium zu betreiben.Wie aus den Unterlagen hervorgeht, verfügt die bP über eine Ausbildung im IT-Bereich, die bP führte diesbezüglich auch seit 2013 dem AMS gegenüber an, dass sie unmittelbar vor dem Abschluss eines Masterstudiums an der FH römisch 40 stehen würde. Diese Angaben wiederholte sie auch im Rahmen einer Beratung für arbeitslose Migranten im März 2016 und in ihrem Lebenslauf („wird voraussichtlich 06/20 Master in Engineering and Management/FH römisch 40 “). Eine Nachfrage bei der FH römisch 40 ergab, dass die bP ab 01.10.2010 dort inskribiert war und am 16.11.2011 ohne Abschluss dort ausgeschieden ist. Differenzen liegen auch bezüglich der Studienrichtung vor, da aus dem Lebenslauf ein anderes Studium zu entnehmen ist, als das von der FH römisch 40 bekannt gegebene – Mobile Computing Master. Befragt zu diesem Studium gab die bP in der Verhandlung an, sie habe die Abschlussarbeit aus finanziellen Gründen nicht beenden können. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die bP zu keinem Zeitpunkt gegenüber einer Behörde angegeben hatte, nicht über die finanziellen Mittel für den Abschluss zu verfügen, sondern immer nur darauf hingewiesen hat, dass sie kurz vor dem Abschluss stehe, also den Eindruck erwecken wollte, die ganze Zeit hindurch aktiv ihr Studium zu betreiben. Im Zusammenhang mit ihren IT-Kenntnissen führte die bP in ihrem Lebenslauf an, dass sie über eine Zusatzausbildung „Programmierung C++“ verfüge. Konfrontiert mit der Stellenausschreibung vom 08.10.2020, auf welche sie mittels eAMS-Konto am 17.10.2020 rückantwortete „C++ ist leider nicht meine stärke“, gab diese bei der Verhandlung sinngemäß an, dass sie zwar C++ als Fach studiert habe und auch programmieren könne, wenn es von ihr gefordert sei, die Firmen aber immer wenn C++ gefragt ist, einen Spezialisten suchen würden. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die bP hier wiederum eine Beurteilung hinsichtlich ihrer Eignung vornimmt, die aber durch den Dienstgeber vorzunehmen wäre. Dadurch wird beim Gericht der Verdacht erweckt, dass es der bP generell an einer Arbeitswilligkeit fehlte. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen bestätigt, dass das Profil der bP am Arbeitsmarkt – Bereich IT – äußerst interessant ist bzw. war und es gewisse Auffälligkeiten gegeben hat, da die Kundin zum einen gut ausgebildet ist und keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und es dennoch zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen ist. Der Zeuge gab in diesem Zusammenhang auch an, dass vor der Abmeldung der bP im Oktober 2020 sieben Vermittlungsvorschläge an die bP ergangen seien. Das Bild wird hinsichtlich der Arbeitswilligkeit für das Gericht insofern abgerundet, als die bP wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, sich trotz mehrmaligen Nachfragens seit 30.09.2020 nicht mehr bei XXXX , wo sie eine Kursmaßnahme absolvierte, meldete. Aus dem diesbezüglichen Schreiben des AMS vom 14.10.2020 geht auch hervor, dass die bP gegenüber dem AMS am 29.09.2020 eine Eigenbewerbung dokumentiert hatte, eine diesbezügliche Nachfrage des AMS bei der Fa. XXXX aber hervorgebracht hatte, dass die bP dort unbekannt sei. Für das Gericht steht fest, dass die bP widersprüchliche Angaben in der Verhandlung und gegenüber der Behörde machte und auch die Mitteilungen über ihren bevorstehenden Abschluss nicht der Wahrheit entsprachen. Dies lässt erhebliche Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Angaben der bP entstehen.Im Zusammenhang mit ihren IT-Kenntnissen führte die bP in ihrem Lebenslauf an, dass sie über eine Zusatzausbildung „Programmierung C++“ verfüge. Konfrontiert mit der Stellenausschreibung vom 08.10.2020, auf welche sie mittels eAMS-Konto am 17.10.2020 rückantwortete „C++ ist leider nicht meine stärke“, gab diese bei der Verhandlung sinngemäß an, dass sie zwar C++ als Fach studiert habe und auch programmieren könne, wenn es von ihr gefordert sei, die Firmen aber immer wenn C++ gefragt ist, einen Spezialisten suchen würden. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die bP hier wiederum eine Beurteilung hinsichtlich ihrer Eignung vornimmt, die aber durch den Dienstgeber vorzunehmen wäre. Dadurch wird beim Gericht der Verdacht erweckt, dass es der bP generell an einer Arbeitswilligkeit fehlte. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen bestätigt, dass das Profil der bP am Arbeitsmarkt – Bereich IT – äußerst interessant ist bzw. war und es gewisse Auffälligkeiten gegeben hat, da die Kundin zum einen gut ausgebildet ist und keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und es dennoch zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen ist. Der Zeuge gab in diesem Zusammenhang auch an, dass vor der Abmeldung der bP im Oktober 2020 sieben Vermittlungsvorschläge an die bP ergangen seien. Das Bild wird hinsichtlich der Arbeitswilligkeit für das Gericht insofern abgerundet, als die bP wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, sich trotz mehrmaligen Nachfragens seit 30.09.2020 nicht mehr bei römisch 40 , wo sie eine Kursmaßnahme absolvierte, meldete. Aus dem diesbezüglichen Schreiben des AMS vom 14.10.2020 geht auch hervor, dass die bP gegenüber dem AMS am 29.09.2020 eine Eigenbewerbung dokumentiert hatte, eine diesbezügliche Nachfrage des AMS bei der Fa. römisch 40 aber hervorgebracht hatte, dass die bP dort unbekannt sei. Für das Gericht steht fest, dass die bP widersprüchliche Angaben in der Verhandlung und gegenüber der Behörde machte und auch die Mitteilungen über ihren bevorstehenden Abschluss nicht der Wahrheit entsprachen. Dies lässt erhebliche Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Angaben der bP entstehen. Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 beantragte die bP über ihren Rechtsvertreter die Beiziehung eines Dolmetschers für die spanische Sprache für die mündliche Verhandlung am 21.02.
- Der bP wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass sie im Zuge der Beschäftigung bei der XXXX mit Arbeitskollegen und Kunden Deutsch gesprochen habe. Dies wurde von der bP bestätigt. Auch der Umstand, dass Lehrveranstaltungen und wohl auch Prüfungen im Zuge ihres nicht abgeschlossenen Studiums an der FH XXXX auf Deutsch abgehalten wurden zeugt davon, dass die bP über entsprechend gute Deutschkenntnisse verfügt. Auch der Zeuge des AMS gab dazu an, bei sämtlichen Terminen und Kontakten mit der bP Deutsch gesprochen zu haben, die bP habe seinen Ausführungen, Belehrungen und Informationen problemlos folgen können. Der bP wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass sie im Zuge der Beschäftigung bei der römisch 40 mit Arbeitskollegen und Kunden Deutsch gesprochen habe. Dies wurde von der bP bestätigt. Auch der Umstand, dass Lehrveranstaltungen und wohl auch Prüfungen im Zuge ihres nicht abgeschlossenen Studiums an der FH römisch 40 auf Deutsch abgehalten wurden zeugt davon, dass die bP über entsprechend gute Deutschkenntnisse verfügt. Auch der Zeuge des AMS gab dazu an, bei sämtlichen Terminen und Kontakten mit der bP Deutsch gesprochen zu haben, die bP habe seinen Ausführungen, Belehrungen und Informationen problemlos folgen können. Das erkennende Gericht konnte sich zu Beginn der Verhandlung, anlässlich der Befragung der bP zu ihren Personalien und auch zu ihren Deutschkenntnissen davon überzeugen, dass eine Kommunikation auf Deutsch mit der bP ohne wesentliche Probleme möglich ist. Befragt, ob die bP immer noch an der Notwendigkeit einer Dolmetscherin auf Grundlage ihrer Aussagen festhalte gab sie an, aufgrund ihrer Nervosität und weil sie die rechtlichen Begriffe nicht verstehe, daran festzuhalten. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, meldete sich die bP am 19.11.2020 per 21.11.2020 wieder als arbeitssuchend beim AMS an. Befragt, ob sie ab diesem Zeitpunkt wieder arbeitsfähig gewesen sei, gab die bP sinngemäß an, trotz der Umstände dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung gestanden zu sein. Andererseits gab die bP in der Stellungnahme vom 11.02.2021 und in ihrem Vorlageantrag an, sie habe sich nach ihrer Wiederanmeldung beim AMS in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Dies zur Rechtfertigung des Umstandes, dass sie nicht mehr an das Stellenangebot vom 13.10.2020 gedacht hatte. Entsprechend angepasste und dem Opportunitätsgebot ihres jeweiligen Anliegens angepasste Aussagen bzw. Antworten der bP dahingehend, die Umstände zu ihren Gunsten darzustellen, spiegeln sich im gesamten Verfahren wider, insbesondere in den unterschiedlichen Stellungnahmen bzw. wie oben bereits näher ausgeführt in ihren Angaben bei der Verhandlung. Das Gericht hat sehr wohl Verständnis für entsprechende Trauer bei Verlust eines nahen Angehörigen dennoch entbindet dies nicht von den Verpflichtungen, die eine arbeitslose Person hat, sobald sie sich wieder arbeitslos meldet. Durch die Wiedermeldung beim AMS lebt nicht nur der Leistungsanspruch wieder auch sondern auch die damit verbundenen Verpflichtungen des Arbeitslosen. Die bP gibt im Zuge ihrer Befragung an, dass sie sich nach der Wiederanmeldung nicht mehr beworben habe, weil sie da nicht wusste, ob/dass diese Stelle noch frei ist. In diesem Zusammenhang wird seitens des Gerichtes festgehalten, dass aufgrund Mitteilung des AMS vom 04.10.2022 am 26.11.2020 noch eine Vermittlung durch das AMS zur Fa. XXXX XXXX erfolgte. Aus der EDV-Dokumentation des AMS ergibt sich, dass „laut tel. Rü Fr. XXXX “ die Stelle ab 30.11.2020 besetzt war.Wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, meldete sich die bP am 19.11.2020 per 21.11.2020 wieder als arbeitssuchend beim AMS an. Befragt, ob sie ab diesem Zeitpunkt wieder arbeitsfähig gewesen sei, gab die bP sinngemäß an, trotz der Umstände dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung gestanden zu sein. Andererseits gab die bP in der Stellungnahme vom 11.02.2021 und in ihrem Vorlageantrag an, sie habe sich nach ihrer Wiederanmeldung beim AMS in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Dies zur Rechtfertigung des Umstandes, dass sie nicht mehr an das Stellenangebot vom 13.10.2020 gedacht hatte. Entsprechend angepasste und dem Opportunitätsgebot ihres jeweiligen Anliegens angepasste Aussagen bzw. Antworten der bP dahingehend, die Umstände zu ihren Gunsten darzustellen, spiegeln sich im gesamten Verfahren wider, insbesondere in den unterschiedlichen Stellungnahmen bzw. wie oben bereits näher ausgeführt in ihren Angaben bei der Verhandlung. Das Gericht hat sehr wohl Verständnis für entsprechende Trauer bei Verlust eines nahen Angehörigen dennoch entbindet dies nicht von den Verpflichtungen, die eine arbeitslose Person hat, sobald sie sich wieder arbeitslos meldet. Durch die Wiedermeldung beim AMS lebt nicht nur der Leistungsanspruch wieder auch sondern auch die damit verbundenen Verpflichtungen des Arbeitslosen. Die bP gibt im Zuge ihrer Befragung an, dass sie sich nach der Wiederanmeldung nicht mehr beworben habe, weil sie da nicht wusste, ob/dass diese Stelle noch frei ist. In diesem Zusammenhang wird seitens des Gerichtes festgehalten, dass aufgrund Mitteilung des AMS vom 04.10.2022 am 26.11.2020 noch eine Vermittlung durch das AMS zur Fa. römisch 40 römisch 40 erfolgte. Aus der EDV-Dokumentation des AMS ergibt sich, dass „laut tel. Rü Fr. römisch 40 “ die Stelle ab 30.11.2020 besetzt war. Betreffend des Antrags auf Einvernahme des Ehegatten der bP als Zeuge wird festgehalten, dass eine Befragung keine relevanten Sachverhaltsergänzungen ergeben hätte, da aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen und Schriftsätze sowie den Aussagen der bP in der Verhandlung sich das Gericht ein umfassendes Bild betreffend des Vorbringens der bP und des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts machen konnte. Der Zeuge hätte damit in keiner Weise einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten können. Das Unterlassen einer Bewerbung der bP bei der Firma XXXX wurde nicht bestritten.Das Unterlassen einer Bewerbung der bP bei der Firma römisch 40 wurde nicht bestritten. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4 Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.4 Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.5 Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich der Arbeitslose - zur Vermeidung einer Sanktion
§ 10Al
VG - unverzüglich nach Erhalt von Stellenangeboten zu bemühen, sich um die insoweit offerierten Stellen zu bewerben.3.5 Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich der Arbeitslose - zur Vermeidung einer Sanktion
Paragraph 10, AlVG - unverzüglich nach Erhalt von Stellenangeboten zu bemühen, sich um die insoweit offerierten Stellen zu bewerben. Zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung hat der VwGH zu Zl 2008/08/0244 ausgeführt: „Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am
- April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am
- April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG dar.“Zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung hat der VwGH zu Zl 2008/08/0244 ausgeführt: „Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am
- April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am
- April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG dar.“ Nachdem das postalisch übermittelte Stellenangebot der bB vom 13.10.2020 mit 20.10.2020 als der bP zugestellt gilt und die bP selbst angibt, tatsächlich Kenntnis vom Stellenangebot gehabt zu haben, hätte die bP an diesem Tag erstmals die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung gehabt, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben. Auch am 21.10.2020 hätte diese Möglichkeit noch bestanden. Entgegen der Datumsangabe 21.10.2020 in der E-Mail der bP an das AMS muss hier angenommen werden, dass sich die bP erst am 22.10.2020 abmelden wollte, da sie in der E-Mail anführt, sich mit dem „folgenden Tag“ abmelden zu wollen, dies war aber der 22.10.
- Somit steht fest, dass für eine ordnungsgemäße Bewerbung sowohl der 20.
- als auch der 21.10.2020 der bP zur Verfügung stand. In diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache miteinzubeziehen, dass, wie der Stellenausschreibung zu entnehmen ist, ein sofortiger Arbeitsbeginn möglich gewesen wäre. Hätte sich die bP also sogleich am 20.10.2020 beworben, wäre eine Arbeitsaufnahme mit 21.10.2020 möglich gewesen. Demnach liegt unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur des VwGH in Zusammenhang mit den obigen Ausführungen eine Vereitelung durch Unterlassung einer unverzüglichen Bewerbung vor. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2022 ausführte, wäre im Zusammenhang mit der Abmeldung zu prüfen, inwieweit diese vom Motiv eines Rechtsmissbrauches getragen war. In concreto führte das Höchstgericht diesbezüglich aus, dass zu prüfen ist, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgt ist, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen nicht nachkommen zu müssen und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und der in der Verhandlung getätigten Aussagen der bP steht für das erkennende Gericht fest, dass die Abmeldung vor dem Hintergrund der mit Schreiben vom 14.10.2020 angedrohten Sanktion wegen Kursvereitelung sowie dem unmittelbar zuvor übermittelten Stellenangebot erfolgte. Ebenfalls war die bP in Kenntnis der notwendigen Vorgangsweise und der Konsequenzen bei nicht ordnungsgemäßer Bewerbung, da bereits von 05.08.2019 bis 15.09 2019 eine Sanktion gem. § 10 AlVG über sie verhängt worden war. Auch hat sich die bP auf das Stellenangebot vom 08.10.2020 nicht beworben sondern lediglich dem AMS rückgemeldet, dass C++ leider nicht ihre Stärke sei, was jedoch den Angaben in ihren Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf) widerspricht.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2022 ausführte, wäre im Zusammenhang mit der Abmeldung zu prüfen, inwieweit diese vom Motiv eines Rechtsmissbrauches getragen war. In concreto führte das Höchstgericht diesbezüglich aus, dass zu prüfen ist, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgt ist, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen nicht nachkommen zu müssen und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und der in der Verhandlung getätigten Aussagen der bP steht für das erkennende Gericht fest, dass die Abmeldung vor dem Hintergrund der mit Schreiben vom 14.10.2020 angedrohten Sanktion wegen Kursvereitelung sowie dem unmittelbar zuvor übermittelten Stellenangebot erfolgte. Ebenfalls war die bP in Kenntnis der notwendigen Vorgangsweise und der Konsequenzen bei nicht ordnungsgemäßer Bewerbung, da bereits von 05.08.2019 bis 15.09 2019 eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG über sie verhängt worden war. Auch hat sich die bP auf das Stellenangebot vom 08.10.2020 nicht beworben sondern lediglich dem AMS rückgemeldet, dass C++ leider nicht ihre Stärke sei, was jedoch den Angaben in ihren Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf) widerspricht. Unterstützt wird die Ansicht des Gerichtes dadurch, dass die bP trotz mehrmaligen Nachfragens in der Verhandlung und der vorangegangenen Aufforderung im Verfahren, medizinische Befunde hinsichtlich ihres Schwiegervaters beizubringen und in nachvollziehbarer Art darzulegen, ab wann und in welcher Art und Weise sich dessen Zustand verschlechtert habe, abgesehen vom Befund der XXXX nichts vorlegte und auch in der Verhandlung keine konkreten Aussagen machen konnte.Unterstützt wird die Ansicht des Gerichtes dadurch, dass die bP trotz mehrmaligen Nachfragens in der Verhandlung und der vorangegangenen Aufforderung im Verfahren, medizinische Befunde hinsichtlich ihres Schwiegervaters beizubringen und in nachvollziehbarer Art darzulegen, ab wann und in welcher Art und Weise sich dessen Zustand verschlechtert habe, abgesehen vom Befund der römisch 40 nichts vorlegte und auch in der Verhandlung keine konkreten Aussagen machen konnte. Weiters erscheint es dem Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass die bP im Zeitraum ihrer Abmeldung einen erhöhten Pflegeaufwand für ihre Schwiegermutter hatte, wie sie in ihren Stellungnahmen zunächst pauschal ausgeführt hatte. Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Schwiegervater am 18.11.2020 verstarb und sich die bP am 19.11.2020 per 21.11.2020 wieder arbeitssuchend meldete. Die Angaben der bP hinsichtlich des erhöhten Pflegeaufwandes widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung insoferne, dass gerade nach dem Ableben eines nahen Angehörigen ein entsprechend herausfordernder emotionaler Zustand besteht. Bezüglich der Schwiegermutter konnte die bP keine Angaben machen, welche Umstände einen erhöhten Pflegebedarf der Schwiegermutter begründet hätten, die Schwiegermutter bezog in dem zu beurteilenden Zeitraum Pflegegeld der Pflegestufe 1, welche einen wie bereits oben ausgeführten Zeitaufwand von 2,1 – 3,1 Stunden vorsieht. Nachdem sich die bP trotz des von ihr als tragisch und einschneidend geschildeten Todesfalles unmittelbar danach wieder beim AMS angemeldet hat, geht das Gericht davon aus, dass die Behauptungen der bP, sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden zu haben, lediglich Schutzbehauptungen dahingehend waren, die Sanktion, die aufgrund des Wiederauflebens ihrer Verpflichtung zur Bewerbung verhängt worden war, im Nachhinein abzuwenden. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass die Abmeldung im Zusammenhang mit den im Raum stehenden Sanktionen stand und rechtsmissbräuchlich erfolgte. Bezüglich der Abmeldung der bP beim AMS entbindet diese sie entgegen ihrer Ansicht nicht davon, sich nach Wiederanmeldung am 19.11.2020 per 21.11.2020 beim AMS oder beim potentiellen Arbeitgeber nach der ursprünglich angebotenen Stelle zu erkundigen und sich zu bewerben. Beides hat die bP jedoch unterlassen und argumentiert damit, dass sie sich nach dem Tod ihres Schwiegervaters in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Bezeichnend ist jedoch, dass dieser Zustand sie nicht daran gehindert hat, sich unmittelbar nach dessen Tod wieder beim AMS anzumelden. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 30.08.2022 hingewiesen, wo betreffend des Verpflichtungsumfanges klar ausgesprochen wurde, dass im Hinblick auf einen möglichen Anspruchsverlust ab der Wiedermeldung davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung zur Bewerbung auf ein zuvor übermitteltes Stellenangebot nicht allein durch die Abmeldung vom Leistungsbezug aufgehoben wird. Während der Zeit, in der die Arbeitslose auf Grund der Abmeldung keine Leistung bezieht, ist sie zwar zu keinen Bewerbungsschritten verhalten. Diese Verpflichtung lebt jedoch wieder auf, sobald die Wiedermeldung
§ 46Abs. 5 Al
VG erfolgt. Sie wäre nur dann obsolet, wenn mittlerweile die Bewerbungsfrist abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte. Bezüglich der Abmeldung der bP beim AMS entbindet diese sie entgegen ihrer Ansicht nicht davon, sich nach Wiederanmeldung am 19.11.2020 per 21.11.2020 beim AMS oder beim potentiellen Arbeitgeber nach der ursprünglich angebotenen Stelle zu erkundigen und sich zu bewerben. Beides hat die bP jedoch unterlassen und argumentiert damit, dass sie sich nach dem Tod ihres Schwiegervaters in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Bezeichnend ist jedoch, dass dieser Zustand sie nicht daran gehindert hat, sich unmittelbar nach dessen Tod wieder beim AMS anzumelden. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 30.08.2022 hingewiesen, wo betreffend des Verpflichtungsumfanges klar ausgesprochen wurde, dass im Hinblick auf einen möglichen Anspruchsverlust ab der Wiedermeldung davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung zur Bewerbung auf ein zuvor übermitteltes Stellenangebot nicht allein durch die Abmeldung vom Leistungsbezug aufgehoben wird. Während der Zeit, in der die Arbeitslose auf Grund der Abmeldung keine Leistung bezieht, ist sie zwar zu keinen Bewerbungsschritten verhalten. Diese Verpflichtung lebt jedoch wieder auf, sobald die Wiedermeldung
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erfolgt. Sie wäre nur dann obsolet, wenn mittlerweile die Bewerbungsfrist abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war in der Stellenausschreibung keine Bewerbungsfrist vorgesehen. Weiters war die beschriebene Stelle zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung per 21.11.2020 unbestrittenerweise frei, da mit 26.11.2020 ein neuerlicher Stellenvermittlungsversuch durch das AMS erfolgte und erst am 30.11.2020 die Rückmeldung der Firma an das AMS erfolgte, dass die Stelle nunmehr besetzt sei. Unter Heranziehung der zitierten Judikatur des VwGH hätte die bP demnach die Verpflichtung gehabt, sich zu bewerben. Unabhängig von der Trauersituation, in der sich die bP befand, hätte sie ihren Sorgfaltspflichten entsprechend unmittelbar nach ihrer Wiedermeldung zumindest einen persönlichen Kontakt mit dem AMS herstellen müssen, um ihr ernsthaftes Bemühen um eine Arbeitsstelle zum Ausdruck zu bringen. Dies insbesondere durch den Umstand, dass die bP in der Verhandlung dazu befragt, angab, zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung arbeitsfähig gewesen zu sen. Auch entbindet die von der bP ins Treffen geführte Unwissenheit darüber, ob die Stelle bereits vergeben worden sei sie nicht von der Verpflichtung, sich trotzdem zu bewerben oder zumindest sich beim AMS zu erkundigen. Wie festgestellt hatte die bP sehr wohl Kenntnis über die angebotene Stelle. Die bP hat wie bereits oben näher ausgeführt, es unterlassen, sich unverzüglich zu bewerben. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr sowohl vor ihrer Abmeldung als auch nach ihrer Wiederanmeldung unterlassenen Bewerbung keinen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber in Gang zu setzen. Dass die unterlassene ordnungsgemäße Bewerbung dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264).Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr sowohl vor ihrer Abmeldung als auch nach ihrer Wiederanmeldung unterlassenen Bewerbung keinen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber in Gang zu setzen. Dass die unterlassene ordnungsgemäße Bewerbung dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264). Der Umstand, dass die Stellenausschreibung nicht befristet war sowie die damit verbundene Verpflichtung des Arbeitslosen in Kenntnis dieser angebotenen Stelle sich nach der Wiederanmeldung zumindest beim AMS betreffend dieser zu erkundigen bzw. sich zu bewerben begründet für das erkennende Gericht den Vereitelungsvorsatz der bP. Getragen von der Aussage der bP in der Verhandlung, sie habe nicht gewusst ob/dass die Stelle noch frei sei, zeigt sich, dass sie trotz bestehender Verpflichtung in vollem Bewusstsein des Bestehens der Stellenausschreibung nicht nachfragte, ob diese noch frei sei bzw. sich nicht für die Stelle beworben hat. Die unterlassene Bewerbung nach der Wiedermeldung ist der bP daher im Sinn eines zumindest bedingten Vorsatzes vorwerfbar. Die Stelle als Tankstellenkassier war der bP auch zumutbar, es wurden von der bP anlässlich der Zuweisung der Stelle keine Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit erhoben. Die bP verfügt jedenfalls über entsprechende Deutschkenntnisse um diese Tätigkeit auszuüben, es kann auch davon ausgegangen werden, dass sie als Absolventin eines EDV-Studiums in XXXX in der Lage ist, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Einschulung, eine Registrierkasse zu bedienen. Wenn die bP nachträglich versucht darzustellen, dass sie über keinen eigenen PKW verfügte, so ist dem entgegenzuhalten, das einerseits im Zuge der Klärung des Sachverhalts vom AMS vermerkt wurde: „Eigener PKW vorhanden“, andererseits wurde vom AMS im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eine Anfrage an die XXXX gestellt, welche ergab, dass auf die bP vom 11.07.2017 bis 16.11.2021 ein Kraftfahrzeug angemeldet war. Auch war der Ehegatte der bP im fraglichen Zeitraum ohne Beschäftigung, sodass der bP ein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes zur Verfügung gestanden wäre. Es handelt sich hier demnach um eine Schutzbehauptung der bP, mit der sie versucht, nachträglich eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle zu konstruieren.Die Stelle als Tankstellenkassier war der bP auch zumutbar, es wurden von der bP anlässlich der Zuweisung der Stelle keine Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit erhoben. Die bP verfügt jedenfalls über entsprechende Deutschkenntnisse um diese Tätigkeit auszuüben, es kann auch davon ausgegangen werden, dass sie als Absolventin eines EDV-Studiums in römisch 40 in der Lage ist, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Einschulung, eine Registrierkasse zu bedienen. Wenn die bP nachträglich versucht darzustellen, dass sie über keinen eigenen PKW verfügte, so ist dem entgegenzuhalten, das einerseits im Zuge der Klärung des Sachverhalts vom AMS vermerkt wurde: „Eigener PKW vorhanden“, andererseits wurde vom AMS im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eine Anfrage an die römisch 40 gestellt, welche ergab, dass auf die bP vom 11.07.2017 bis 16.11.2021 ein Kraftfahrzeug angemeldet war. Auch war der Ehegatte der bP im fraglichen Zeitraum ohne Beschäftigung, sodass der bP ein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes zur Verfügung gestanden wäre. Es handelt sich hier demnach um eine Schutzbehauptung der bP, mit der sie versucht, nachträglich eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle zu konstruieren. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Sowohl die Nichtbewerbung im Zeitraum 20./21.10.2020 als auch das Unterlassen der Bewerbung nach der Wiedermeldung, obwohl die Stelle noch verfügbar war, stellen jeweils für sich selbständig eine Vereitelungshandlung dar. Die bB hat daher auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 8 Wochen verhängt.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Sowohl die Nichtbewerbung im Zeitraum 20./21.10.2020 als auch das Unterlassen der Bewerbung nach der Wiedermeldung, obwohl die Stelle noch verfügbar war, stellen jeweils für sich selbständig eine Vereitelungshandlung dar. Die bB hat daher auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 8 Wochen verhängt. 3.6 Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde
§ 28Abs 2 Vw
GVG abzuweisen war. Das Vorbringen der bP bezüglich des Todes eines Familienmitglieds ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da der Tod eines nahen Angehörigen keinen berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstellt. 3.6 Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Das Vorbringen der bP bezüglich des Todes eines Familienmitglieds ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da der Tod eines nahen Angehörigen keinen berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellt. Die bP wäre, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257).Die bP wäre, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Zu Spruchpunkt B): Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) lautet: § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. […] Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, stellte die bP am 30.01.2023 über ihren Rechtsvertreter den Antrag, einen Dolmetscher für die spanische Sprache für die Verhandlung beizuziehen. Die bP stellte somit einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Grundlage des § 76 AVG und hat somit die dadurch entstehenden Dolmetschkosten zu tragen, da wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, die bP der deutschen Sprache mächtig ist. Dass die bP auf die Beiziehung der Dolmetscherin beharrte, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift. In dieser führte die bP an, dass sie Deutsch verstehe, aber aufgrund ihrer Nervosität und der Angst vor Rechtsbegriffen auf die Dolmetscherin bestehe. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, stellte die bP am 30.01.2023 über ihren Rechtsvertreter den Antrag, einen Dolmetscher für die spanische Sprache für die Verhandlung beizuziehen. Die bP stellte somit einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Grundlage des Paragraph 76, AVG und hat somit die dadurch entstehenden Dolmetschkosten zu tragen, da wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, die bP der deutschen Sprache mächtig ist. Dass die bP auf die Beiziehung der Dolmetscherin beharrte, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift. In dieser führte die bP an, dass sie Deutsch verstehe, aber aufgrund ihrer Nervosität und der Angst vor Rechtsbegriffen auf die Dolmetscherin bestehe. Aus dem Umstand, dass eine Verhandlung bei einem Gericht grundsätzlich für eine Partei immer mit einer gewissen Anspannung bzw. Nervosität verknüpft ist kann nicht abgeleitet werden, dass der Dolmetsch amtswegig beizustellen wäre. Hinsichtlich der Rechtsbegriffe ist festzuhalten, dass die bP durch eine Rechtsanwältin, welche bei der Verhandlung anwesend war, vertreten wurde. Somit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 76 Abs. 1 AVG vor, weshalb die Partei aufgrund ihres Antrages die Kosten für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin zu tragen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Somit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG vor, weshalb die Partei aufgrund ihres Antrages die Kosten für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin zu tragen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2240402.1.00