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{'item': 'L531 2205140-1'}

Obsah (23)§ 28§ 52§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67§ 53§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlL531 2205140-1 Spruch, L531 2205140-1/50E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. zu Recht erkannt: 1) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.1) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. 2) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:2) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: „Die Rückkehrentscheidung in den Irak ist

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.

§ 54Abs. 1 Z 1 und § 55 Abs. 1 Z 2 Asyl

G wird XXXX eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“„Die Rückkehrentscheidung in den Irak ist

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ 3) Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.3) Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am folgenden Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am folgenden Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. I.2.
  3. Am 04.04.2018 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Ausreisegründen befragt brachte die bP im Wesentlichen vor, dass Christen im Irak ein schwieriges Leben hätten. Sie habe den Irak verlassen, weil der Druck auf die Christen sehr stark geworden sei; „Sie haben uns als Ungläubige bezeichnet und das wir weggehen sollen.“ Die Frage ob es eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung ihrer Person gegeben hätte wurde seitens des bP verneint, vielmehr sei die Schwester der bP im Zuge eines Angriffs auf das Haus der Familie verletzt worden.römisch eins.2.
  4. Am 04.04.2018 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Ausreisegründen befragt brachte die bP im Wesentlichen vor, dass Christen im Irak ein schwieriges Leben hätten. Sie habe den Irak verlassen, weil der Druck auf die Christen sehr stark geworden sei; „Sie haben uns als Ungläubige bezeichnet und das wir weggehen sollen.“ Die Frage ob es eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung ihrer Person gegeben hätte wurde seitens des bP verneint, vielmehr sei die Schwester der bP im Zuge eines Angriffs auf das Haus der Familie verletzt worden. I.2.
  5. Aufgrund Vorlage eines Arztbriefes eines Facharztes für Psychiatrie vom 29.11.2017 sowie den Angaben der bP wurde diese über Auftrag des BFA einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen und wurde hierüber am 22.06.2018 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet.römisch eins.2.
  6. Aufgrund Vorlage eines Arztbriefes eines Facharztes für Psychiatrie vom 29.11.2017 sowie den Angaben der bP wurde diese über Auftrag des BFA einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen und wurde hierüber am 22.06.2018 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. I.3.
  7. Mit gegenständlich, im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3.1. Mit gegenständlich, im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). I.3.

  1. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen der bP unglaubwürdig sei. Obwohl die bP angab, dass das Haus der Familie in XXXX angeschossen und dabei die Schwester verletzt worden sein, spreche der Umstand, dass die bP nach eigenen Angaben ca. 1,5 Jahre bis zur Ausreise in XXXX wohnte, ohne eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung erfahren zu haben, gegen die behauptete Verfolgungsgefahr. Auch sei es der bP problemlos gelungen, den Irak auf legalem Weg zu verlassen. römisch eins.3.
  2. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen der bP unglaubwürdig sei. Obwohl die bP angab, dass das Haus der Familie in römisch 40 angeschossen und dabei die Schwester verletzt worden sein, spreche der Umstand, dass die bP nach eigenen Angaben ca. 1,5 Jahre bis zur Ausreise in römisch 40 wohnte, ohne eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung erfahren zu haben, gegen die behauptete Verfolgungsgefahr. Auch sei es der bP problemlos gelungen, den Irak auf legalem Weg zu verlassen. Was die Zugehörigkeit zum christlichen Glauben anlangt, so könne aus den in Vorlage gebrachten Schriftstücke der XXXX und dem Datum der Ausstellung dieser Dokumente geschlossen werden, dass die bP im Zeitpunkt der Ausstellung bereits von XXXX vertrieben worden sei und in XXXX gewohnt habe. Wenn sich die bP in den "Bedrohungsherd" XXXX freiwillig begeben hat, bedeute dies, dass die behauptete Bedrohung nicht derart gravierend sein könne. Zudem handle es sich bei den vorgelegten Schreiben lediglich um Kopien und könne grundsätzlich jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt gegen Bezahlung beschafft werden. Aufgrund des offenbar banalen Wissens über das Christentum, sei der christliche Glaube der bP als nicht glaubhaft anzusehen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die bP im Falle der Rückkehr den christlichen Glauben – unabhängig von der Möglichkeit – praktizieren werde. Was die Zugehörigkeit zum christlichen Glauben anlangt, so könne aus den in Vorlage gebrachten Schriftstücke der römisch 40 und dem Datum der Ausstellung dieser Dokumente geschlossen werden, dass die bP im Zeitpunkt der Ausstellung bereits von römisch 40 vertrieben worden sei und in römisch 40 gewohnt habe. Wenn sich die bP in den "Bedrohungsherd" römisch 40 freiwillig begeben hat, bedeute dies, dass die behauptete Bedrohung nicht derart gravierend sein könne. Zudem handle es sich bei den vorgelegten Schreiben lediglich um Kopien und könne grundsätzlich jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt gegen Bezahlung beschafft werden. Aufgrund des offenbar banalen Wissens über das Christentum, sei der christliche Glaube der bP als nicht glaubhaft anzusehen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die bP im Falle der Rückkehr den christlichen Glauben – unabhängig von der Möglichkeit – praktizieren werde. I.3.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde (im Folgenden: bB) aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Des Weiteren sei der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig sei.

Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde (im Folgenden: bB) aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Des Weiteren sei der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.07.2018 wurde der bP

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.07.2018 wurde der bP

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.

  1. Gegen den der bP am 18.07.2018 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die "willkürliche" Beweiswürdigung der bB moniert, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie die bB zur Annahme der Unglaubwürdigkeit gelangen konnte. Sofern die bB annehme, dass Christen eine Rückkehr in den Irak zumutbar sei und auf die freiwillige Rückkehr des Schwagers der bP verweise [Anm. dieser ist im Juli 2018 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt], so sei dargelegt, dass dieser in der Zwischenzeit das kurdische Autonomiegebiet wieder Richtung Türkei verlassen musste. Zudem werde ausdrücklich bestritten, dass die bP den christlichen Glauben nicht praktizieren würde. Abschließend hielt die bP fest, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privatleben der bP unzulässig wäre.römisch eins.
  2. Gegen den der bP am 18.07.2018 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die "willkürliche" Beweiswürdigung der bB moniert, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie die bB zur Annahme der Unglaubwürdigkeit gelangen konnte. Sofern die bB annehme, dass Christen eine Rückkehr in den Irak zumutbar sei und auf die freiwillige Rückkehr des Schwagers der bP verweise [Anm. dieser ist im Juli 2018 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt], so sei dargelegt, dass dieser in der Zwischenzeit das kurdische Autonomiegebiet wieder Richtung Türkei verlassen musste. Zudem werde ausdrücklich bestritten, dass die bP den christlichen Glauben nicht praktizieren würde. Abschließend hielt die bP fest, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privatleben der bP unzulässig wäre. I.
  3. Am 06.09.2018 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. römisch eins.
  4. Am 06.09.2018 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im weiteren Verfahren wurden seitens der bP zahlreiche Urkunden in Vorlage gebracht, etwa eine Bestätigung über die erfolgte katholische Taufe und Firmung; Arztbriefe des behandelnden Facharztes für Psychiatrie aus den Jahren 2019 bis 2021; Bestätigungen über gemeinnützige Hilfstätigkeiten in den Jahren 2018 bis 2021; Unterstützungsschreiben; Bestätigung über geleistete Übersetzungsdienste; Besuchsbestätigung für einen Deutschkurs A1/Teil 2 vom 12.12.
  5. I.6.
  6. Am 04.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Beisein der bP und des Rechtvertreters, sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der bP Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. Weiters wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. Die bP legte weitere Unterlagen vor (Arztbrief vom 09.02.2022, ausgestellt von XXXX , Facharzt für Psychiatrie; Unterstützungsschreiben/Bestätigung der Caritas OÖ vom 24.03.2022; Unterstützungsschreiben/Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 30.02.2022; vier Fotoaufnahmen vom vermeintlichen Familienhaus in XXXX ). Im Anschluss wurde der bP der aktuelle Länderinformationsbericht, sowie der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 25.10.2021 ausgehändigt und eine 14-tätige Stellungnahmefrist gewährt. römisch eins.6.
  7. Am 04.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Beisein der bP und des Rechtvertreters, sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der bP Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. Weiters wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. Die bP legte weitere Unterlagen vor (Arztbrief vom 09.02.2022, ausgestellt von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie; Unterstützungsschreiben/Bestätigung der Caritas OÖ vom 24.03.2022; Unterstützungsschreiben/Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 30.02.2022; vier Fotoaufnahmen vom vermeintlichen Familienhaus in römisch 40 ). Im Anschluss wurde der bP der aktuelle Länderinformationsbericht, sowie der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 25.10.2021 ausgehändigt und eine 14-tätige Stellungnahmefrist gewährt. I.6.
  8. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 14.04.2022 übermittelt.römisch eins.6.
  9. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 14.04.2022 übermittelt. I.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022, L531 2205140-1/25E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022, L531 2205140-1/25E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
  12. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022, E 1948/2022-14 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak und – daran anknüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete – vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zur Entscheidung abgetreten. Beim Verwaltungsgerichtshof wurde in Folge keine Revision eingebracht.römisch eins.
  13. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022, E 1948/2022-14 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak und – daran anknüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete – vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zur Entscheidung abgetreten. Beim Verwaltungsgerichtshof wurde in Folge keine Revision eingebracht. I.9.
  14. Mit Urkundenvorlage vom 24.10.2022 brachte die bP in Vorlage:römisch eins.9.
  15. Mit Urkundenvorlage vom 24.10.2022 brachte die bP in Vorlage: - Bescheidausfertigung des AMS XXXX vom 07.10.2022 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung- Bescheidausfertigung des AMS römisch 40 vom 07.10.2022 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - Arbeiterdienstvertrag mit der XXXX AG vom 16.09.2022- Arbeiterdienstvertrag mit der römisch 40 AG vom 16.09.2022 - Unterstützungsschreiben der XXXX vom 21.07.2022- Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 21.07.2022 - Unterstützungsschreiben der XXXX vom 11.07.2022- Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 11.07.2022 - Unterstützungsschreiben mehrerer Personen vom 01.08.2022 - Unterstützungsschreiben von XXXX , XXXX und XXXX vom 16.08.2022- Unterstützungsschreiben von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vom 16.08.2022 - Bestätigung der Caritas Oberösterreich vom 13.07.2022 über die Integrationsbemühungen der bP I.9.
  16. Mit Urkundenvorlage vom 19.01.2023 brachte die bP in Vorlage:römisch eins.9.
  17. Mit Urkundenvorlage vom 19.01.2023 brachte die bP in Vorlage: - Bestätigung Onboarding-Prozess der XXXX AG vom 24.10.2022- Bestätigung Onboarding-Prozess der römisch 40 AG vom 24.10.2022 - Arbeitsbestätigung der XXXX AG vom 10.01.2023- Arbeitsbestätigung der römisch 40 AG vom 10.01.2023 - Lohnzettel Oktober bis Dezember 2022 - Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs I.
  18. Für den 14.03.2023 lud das erkennende Gericht die bP zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche abberaumt wurde.römisch eins.
  19. Für den 14.03.2023 lud das erkennende Gericht die bP zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche abberaumt wurde. I.
  20. Mit Mitteilung und Urkundenvorlage vom 03.03.2023 brachte die bP aktuelle Lohnzettel in Vorlage und führte aus, dass sie – nicht zuletzt durch Vorlage entsprechender Urkunden – ihre berufliche, sprachliche und soziale Integration im Bundesgebiet dargetan hätte. Mit Verweis auf § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde weiter ausgeführt, dass die bP über ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze verfügen würde. In Hinblick auf die fortgeschrittene Integration der bP wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zurückgezogen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides); der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Punkt III. des angefochtenen Bescheides) wurde vollinhaltlich aufrechterhalten. Schließlich wurde mitgeteilt, dass auf die Verhandlung am 14.03.2023 verzichtet wird.römisch eins.
  21. Mit Mitteilung und Urkundenvorlage vom 03.03.2023 brachte die bP aktuelle Lohnzettel in Vorlage und führte aus, dass sie – nicht zuletzt durch Vorlage entsprechender Urkunden – ihre berufliche, sprachliche und soziale Integration im Bundesgebiet dargetan hätte. Mit Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde weiter ausgeführt, dass die bP über ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze verfügen würde. In Hinblick auf die fortgeschrittene Integration der bP wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zurückgezogen (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides); der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Punkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde vollinhaltlich aufrechterhalten. Schließlich wurde mitgeteilt, dass auf die Verhandlung am 14.03.2023 verzichtet wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  22. Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die bP führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Die bP gehörte bereits im Irak dem chaldäisch-katholischen Glauben an. Sie hat ihren Glauben weder im Irak noch in Österreich aktuell besonders praktiziert und weist kaum Kenntnisse über das Christentum auf. Die bP spricht Arabisch als Muttersprache, ist ledig und hat keine Kinder.Die bP führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Die bP gehörte bereits im Irak dem chaldäisch-katholischen Glauben an. Sie hat ihren Glauben weder im Irak noch in Österreich aktuell besonders praktiziert und weist kaum Kenntnisse über das Christentum auf. Die bP spricht Arabisch als Muttersprache, ist ledig und hat keine Kinder. Die bP wurde am XXXX in XXXX geboren und ist in XXXX im familieneigenen Haus aufgewachsen. Dort besuchte sie vier Jahre lang die Grundschule.Die bP wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist in römisch 40 im familieneigenen Haus aufgewachsen. Dort besuchte sie vier Jahre lang die Grundschule. Für etwa eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise lebte die bP mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im Flüchtlingslager in XXXX . Für etwa eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise lebte die bP mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im Flüchtlingslager in römisch 40 . Vor der Vertreibung aus XXXX nach XXXX hat die bP vier Monate als Fliesenleger gearbeitet. Zuletzt war sie arbeitslos.Vor der Vertreibung aus römisch 40 nach römisch 40 hat die bP vier Monate als Fliesenleger gearbeitet. Zuletzt war sie arbeitslos. Seit etwa vier Jahren leben die Eltern der bP in der Türkei. Es leben noch Angehörige der bP im Irak. Zwei weitere Schwestern leben in Wien, zu denen die bP zeitweise Kontakt pflegt. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Die bP litt an einer Angststörung mit Insomnie und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die bP befand sich seit etwa 2017 in psychiatrischer Behandlung und wurde medikamentös mit Adjuvin (Wirkstoff: Sertraline); Quetialan (Wirkstoff: Quetiapin), Pregabalin und (je nach Bedarf) mit Inderal (Wirkstoff: Propranolol-Hydrochlorid) behandelt. Die bP leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Zeitraum von November 2020 bis August 2021 hat sie in größeren Abständen eine Psychotherapie in Anspruch genommen. 1.
  23. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei Die bP hält sich zumindest seit ihrer Asylantragstellung am 08.02.2016 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sie verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die bP bezog seit der Antragstellung, jedoch teils mit Unterbrechungen Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und zwar bis zum 16.01.2023 aus dem Titel „Unterkunft“; bis zum 16.11.2022 aus dem Titel „Verpflegung“; bis zum 10.10.2022 „Krankenversicherung“; bis zum 12.02.2016 „Taschengeld“. Der bP wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX mit Bescheid vom 07.10.2022 eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 10.10.2022 bis 09.10.2023 erteilt. Die bP ist seit 11.10.2022 bei der Firma XXXX AG als Montierer (Arbeiter) beschäftigt. Nach dem Probemonat wurde ein befristetes Dienstverhältnis bis 10.01.2023 abgeschlossen; nunmehr befindet sich die bP in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Die bP verdiente in Vollzeitanstellung zuletzt monatlich EUR 2.441,62 brutto (ohne Zulagen).Der bP wurde vom Arbeitsmarktservice römisch 40 mit Bescheid vom 07.10.2022 eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 10.10.2022 bis 09.10.2023 erteilt. Die bP ist seit 11.10.2022 bei der Firma römisch 40 AG als Montierer (Arbeiter) beschäftigt. Nach dem Probemonat wurde ein befristetes Dienstverhältnis bis 10.01.2023 abgeschlossen; nunmehr befindet sich die bP in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Die bP verdiente in Vollzeitanstellung zuletzt monatlich EUR 2.441,62 brutto (ohne Zulagen). Die bP hat zuletzt im Jahr 2018 einen Deutschkurs für das Niveau A1 besucht; eine Prüfung hat sie jedoch keine absolviert. Sie verfügt über Deutschkenntnisse. Zuletzt brachte sie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf Niveau A2 in Vorlage. Ferner hat die bP im Jahr 2017 an einem Werte-und Orientierungskurs teilgenommen. Sonstige Kurse oder (Berufs-)Ausbildungen hat sie nicht absolviert. Die bP engagierte sich in den letzten Jahren ehrenamtlich bei Caritas OÖ und Rotem Kreuz in der Flüchtlingsbetreuung und unterstützt in ihrer Freizeit hilfsbedürftige Menschen. Im Zeitraum 2016 bis 2019 hat die bP in unterschiedlichen Gemeinden gemeinnützige Hilfstätigkeit verrichtet. Die vielfältigen ehrenamtlichen Tätigkeiten der bP im Bundesgebiet bis zumindest Sommer 2022 bzw. ihrer Arbeitsaufnahme sind durch zahlreiche Unterstützungserklärungen belegt. Die bP ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Darüber hinaus pflegt die bP übliche soziale Kontakte zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis. Sie ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
  24. Zum Verfahrenrömisch zwei.1.
  25. Zum Verfahren Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) wurde mit Bescheid des BFA vom 14.07.2018 abgewiesen. Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde mit Bescheid des BFA vom 14.07.2018 abgewiesen. Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022, L531 2205140-1/25E, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022, E 1948/2022-14 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak und – daran anknüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete – vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zur Entscheidung abgetreten. Beim Verwaltungsgerichtshof wurde in Folge keine Revision eingebracht. Die beschwerdeführende Partei hat über ihre rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Die beschwerdeführende Partei hat über ihre rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Der Aufenthalt der bP war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die bP wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der bP war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die bP wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

  1. Beweiswürdigung: II.2.
  2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, des angefochtenen Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, samt den ergänzenden Stellungnahmen, den Angaben der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022, dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022, sowie den sodann in Vorlage gebrachten Urkunden vornehmlich zu den Integrationsbemühungen der bP, und schließlich in die Mitteilung vom 03.03.
  3. Das erkennende Gericht hat aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich eingeholt und Einsicht in die von der bP in Vorlage gebrachten zahlreichen Urkunden genommen.römisch zwei.2.
  4. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, des angefochtenen Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, samt den ergänzenden Stellungnahmen, den Angaben der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022, dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022, sowie den sodann in Vorlage gebrachten Urkunden vornehmlich zu den Integrationsbemühungen der bP, und schließlich in die Mitteilung vom 03.03.
  5. Das erkennende Gericht hat aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich eingeholt und Einsicht in die von der bP in Vorlage gebrachten zahlreichen Urkunden genommen. Daraus ergeben sich unzweifelhaft der eingangs angeführte Verfahrensgang, sowie der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde zuletzt zurückgezogen. II.2.
  6. Die Feststellungen zur Abstammung, zur Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen der bP gründen sich auf in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der bP während des gesamten Verfahrens und den dahingehenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022, L531 2205140-1/25E, dem keine neuen Ermittlungsergebnisse entgegenstehen bzw. wurden die Integrationsbemühungen nach der Entscheidung des BVwG durch entsprechende Unterlagen belegt.römisch zwei.2.
  7. Die Feststellungen zur Abstammung, zur Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen der bP gründen sich auf in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der bP während des gesamten Verfahrens und den dahingehenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022, L531 2205140-1/25E, dem keine neuen Ermittlungsergebnisse entgegenstehen bzw. wurden die Integrationsbemühungen nach der Entscheidung des BVwG durch entsprechende Unterlagen belegt. II.2.
  8. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, ebenso wie der Umstand, dass die bP über keine weiteren Aufenthaltstitel verfügt. römisch zwei.2.
  9. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, ebenso wie der Umstand, dass die bP über keine weiteren Aufenthaltstitel verfügt. Dass die bP strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister. Allfällige Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. In Hinblick auf den Gesundheitszustand der bP wurden keine neuen Befunde in Vorlage gebracht, ergibt sich jedoch aus der nunmehrigen Vollzeitanstellung der bP jedenfalls ihre Arbeitsfähigkeit. Wie sich durch Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren unstrittig ergibt, steht die bP seit 11.10.2022 laufend als Arbeiter (Montierer) in Beschäftigung. Diesbezüglich wurde von der bP ein Arbeitsvertrag mit der XXXX AG, ein Zertifikat über den Onboarding-Prozess vom 24.10.2022, eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers vom 10.01.2023 sowie Lohnzettel von Oktober 2022 bis zuletzt Jänner 2023 in Vorlage gebracht und stimmen die Daten – vor allem auch der über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Bruttomonatslohn – mit dem Registerauszug überein. Wie sich dem in Vorlage gebrachten Bescheid des AMS XXXX vom 07.10.2020 unwiderleglich entnehmen lässt wurde der bP für den Zeitraum 10.10.2022 bis 09.10.2023 eine Beschäftigungsbewilligung in Zusammenhang mit der bereits beschriebenen Tätigkeit erteilt und geht die bP damit einer legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.Wie sich durch Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren unstrittig ergibt, steht die bP seit 11.10.2022 laufend als Arbeiter (Montierer) in Beschäftigung. Diesbezüglich wurde von der bP ein Arbeitsvertrag mit der römisch 40 AG, ein Zertifikat über den Onboarding-Prozess vom 24.10.2022, eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers vom 10.01.2023 sowie Lohnzettel von Oktober 2022 bis zuletzt Jänner 2023 in Vorlage gebracht und stimmen die Daten – vor allem auch der über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Bruttomonatslohn – mit dem Registerauszug überein. Wie sich dem in Vorlage gebrachten Bescheid des AMS römisch 40 vom 07.10.2020 unwiderleglich entnehmen lässt wurde der bP für den Zeitraum 10.10.2022 bis 09.10.2023 eine Beschäftigungsbewilligung in Zusammenhang mit der bereits beschriebenen Tätigkeit erteilt und geht die bP damit einer legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Aus dem Registerauszug aus der Grundversorgung ergibt sich in Folge auch, dass die Leistungen „Krankenversicherung“ und „Verpflegung“ mit Oktober bzw. November 2022 eingestellt wurden; seit Mitte Jänner 2023 erhält die bP auch keine Leistung aus dem Titel „Unterkunft“ mehr. Aus dem ZMR ergibt sich diesbezüglich, dass die bP aus dem Flüchtlingsheim ausgezogen ist. Auffällig im Registerauszug der Grundversorgung ist, dass die bP nur kurze Zeit „Taschengeld“ erhalten hat und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dies mit den seit dem Jahr 2016 regelmäßig erbrachten gemeinnützigen Hilfstätigkeiten der bP in unterschiedlichen Gemeinden zusammenhängt (zB. Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 20.09.2021, Bestätigung des Stadtamtes XXXX vom 27.09.2021, Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 13.09.2021)Aus dem Registerauszug aus der Grundversorgung ergibt sich in Folge auch, dass die Leistungen „Krankenversicherung“ und „Verpflegung“ mit Oktober bzw. November 2022 eingestellt wurden; seit Mitte Jänner 2023 erhält die bP auch keine Leistung aus dem Titel „Unterkunft“ mehr. Aus dem ZMR ergibt sich diesbezüglich, dass die bP aus dem Flüchtlingsheim ausgezogen ist. Auffällig im Registerauszug der Grundversorgung ist, dass die bP nur kurze Zeit „Taschengeld“ erhalten hat und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dies mit den seit dem Jahr 2016 regelmäßig erbrachten gemeinnützigen Hilfstätigkeiten der bP in unterschiedlichen Gemeinden zusammenhängt (zB. Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 vom 20.09.2021, Bestätigung des Stadtamtes römisch 40 vom 27.09.2021, Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 vom 13.09.2021) Aus den im Zuge des Verfahrens in großer Zahl vorgelegten Bescheinigungsmitteln folgt, dass die bP sich zumindest bis Sommer 2022 jahrelang ehrenamtlich bei der Caritas OÖ und dem Roten Kreuz in der Flüchtlingsbetreuung engagiert hat. Ihre Tätigkeit waren insbesondere Dolmetschertätigkeit und Unterstützung der Flüchtlingsbetreuer bei allgemeiner Betreuungstätigkeit der neuangekommenen Asylwerber (vgl. Bestätigung der Caritas OÖ vom 24.03.2022 und zuletzt vom 13.07.2022; Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 30.03.2022). Auch im laufenden Verfahren wurde erneut Unterstützungserklärungen von einer Vielzahl von Personen in Vorlage gebracht.Aus den im Zuge des Verfahrens in großer Zahl vorgelegten Bescheinigungsmitteln folgt, dass die bP sich zumindest bis Sommer 2022 jahrelang ehrenamtlich bei der Caritas OÖ und dem Roten Kreuz in der Flüchtlingsbetreuung engagiert hat. Ihre Tätigkeit waren insbesondere Dolmetschertätigkeit und Unterstützung der Flüchtlingsbetreuer bei allgemeiner Betreuungstätigkeit der neuangekommenen Asylwerber vergleiche Bestätigung der Caritas OÖ vom 24.03.2022 und zuletzt vom 13.07.2022; Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 30.03.2022). Auch im laufenden Verfahren wurde erneut Unterstützungserklärungen von einer Vielzahl von Personen in Vorlage gebracht. Die bP hat nachweislich zuletzt einen Deutschkurs für das Niveau A1 besucht (Besuchsbestätigung für den Deutschkurs A1/Teil 2 vom 12.12.2018), jedoch – mangels Vorlage entsprechender Zertifikate – keine Deutschprüfung absolviert. Von den Deutschkenntnissen der bP konnte sich das erkennende Gericht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2022 einen Eindruck verschaffen, wobei die aktuellen Empfehlungsschreiben belegen, dass die bP ihre Deutschkenntnisse verbesserte. Zuletzt brachte die bP eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs für das Niveau A2, beginnend im Jänner 2023 in Vorlage. Dass die bP an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen hat, ist der Teilnahmebestätigung ÖIF vom 06.09.2017 entnommen. Was die sozialen Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet anlangt, so kann auf die beweiswürdigenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022, L531 2205140-1/25E verwiesen werden: „so gab die bP an, außer ihrer freiwilligen Tätigkeit beim Roten Kreuz und Caritas OÖ auch anderen z.B älteren Menschen zu helfen, wobei es sich um keine Tätigkeit im Rahmen einer Organisation<<<<<<<, sondern um "spontane" Hilfstätigkeiten nach Bedarf handle (VH-Schrift. S.9). Auch habe die bP mehrheitlich österreichische Freunde – von denen diese nur den Vornamen nennen konnte - mit denen sie "ab und zu" telefoniere und sich "manchmal" auch treffe (VH-Schrift, S. 9). Die Frage, ob sie mit ihren Freunden auch Ausflüge zu Sehenswürdigkeiten unternommen habe, bejahte sie umgehend und fügte– auf Nachfrage, mit wem konkret diese Ausflüge gemacht wurden – hinzu, dass es sich um "Renate", ihre Betreuerin aus der Flüchtlingsunterkunft handelte (VH-Schrift, S. 10). Etwaige andere Freizeitaktivitäten mit anderen "Freunden", die über das Freizeitangebot der Flüchtlingsunterkunft hinausgehen, wurden nicht vorgebracht. Auch führe die bP eine freundschaftliche Beziehung zu einer Frau, die ihn Wien wohne (VH-Schrift, S. 11). Dass die bP zwar gewisse freundschaftliche Kontakte oder Bekanntschaften zu Österreichern geknüpft hat, wird wohl anzunehmen sein; eine gewisse Intensität derselben konnte jedoch im Lichte der vorherigen Ausführungen nicht beobachtet werden.“ Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die bP Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht, welche der bP allesamt durchwegs positive Charaktereigenschaften wie Freundlichkeit, Fleiß, sowie ein hohes Maß an Hilfsbereitschaft attestierte. Mit der Urkundenvorlage vom 24.10.2022 wurden erneut Unterstützungsschreiben verschiedenster Personen in Vorlage gebracht und bestätigen diese das Bild, dass sich die bP über ihr soziales Umfeld in Österreich immer weiter integriert. Die bP hat sich zudem in ihrer Gemeinde gut integriert und nimmt aktiv am Gesellschaftsleben teil. Nachdem die bP seit Oktober 2022 in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis steht und sich sämtliche Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten auf die Zeit vorher beziehen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Tätigkeiten nunmehr abgenommen haben und die berufliche Integration der bP im Vordergrund steht. Diesbezüglich kann auch von einer weiteren Verbesserung der Deutschkenntnisse ausgegangen werden. Weitere Änderungen im Privat- oder Familienleben der bP wurden nicht vorgebracht, sodass auch weiterhin davon auszugehen ist, dass die bP kein intensives, über das gewöhnliche Maß, wie es zwischen nahen Angehörigen üblich ist, hinausgehendes Naheverhältnis zu ihren Schwestern unterhält. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde auch in der Beschwerdeverhandlung vom 04.04.2022 dezidiert verneint (VH-Schrift, S. 7). II.2.
  10. Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.03.
  11. Explizit wurde jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufrecht erhalten; ein substantiiertes Vorbringen dazu wurde jedoch nicht erstattet. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die bP im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor.römisch zwei.2.
  12. Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.03.
  13. Explizit wurde jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufrecht erhalten; ein substantiiertes Vorbringen dazu wurde jedoch nicht erstattet. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die bP im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.1. Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.1. Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: II.3.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen in der Mitteilung vom 03.03.2023, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war das Verfahren in diesem Spruchpunkt einzustellen und ist der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt rechtskräftig geworden.Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen in der Mitteilung vom 03.03.2023, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war das Verfahren in diesem Spruchpunkt einzustellen und ist der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt rechtskräftig geworden. II.3.2. Zur Nicht-Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.2. Zur Nicht-Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Zwar wurde seitens der bP die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrechterhalten, es wurde jedoch weder in der Mitteilung vom 03.03.2023 noch im seinerzeitigen Beschwerdeschriftsatz vom 01.08.2018 dahingehend ein Vorbringen erstattet. Aus der Aktenlage haben sich für das erkennende Gericht auch keine Anhaltspunkte ergeben die für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen sprechen würden.Zwar wurde seitens der bP die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrechterhalten, es wurde jedoch weder in der Mitteilung vom 03.03.2023 noch im seinerzeitigen Beschwerdeschriftsatz vom 01.08.2018 dahingehend ein Vorbringen erstattet. Aus der Aktenlage haben sich für das erkennende Gericht auch keine Anhaltspunkte ergeben die für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen sprechen würden. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – ohne nähere Begründung – erhobenen Beschwerde kommt damit keine Berechtigung zu.Der gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – ohne nähere Begründung – erhobenen Beschwerde kommt damit keine Berechtigung zu. II.3.

  1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem Ausspruch das eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.
  2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem Ausspruch das eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): II.3.3.
  3. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.3.
  4. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die bP ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der bP wurde kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 von Amts erteilt.Die bP ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der bP wurde kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts erteilt.

§ 55Abs.1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. , Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." II.3.3.
  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.3.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). II.3.3.
  3. Zum Privat- und Familienleben der bP iSd Art 8 EMRK (

den Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) ist folgendes auszuführen: römisch zwei.3.3.3. Zum Privat- und Familienleben der bP iSd Artikel 8, EMRK (

den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) ist folgendes auszuführen: Die bP führt keine Lebensgemeinschaft. Im Bundesgebiet leben zwei Schwestern der bP, zu denen diese ein gutes Verhältnis pflegt. Ein nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR) bestehendes besonderes Naheverhältnis, welches grundsätzlich durch das Recht auf Familienleben geschützt wird, war zu verneinen. Aus diesem Grund scheidet ein möglicher Eingriff in das Recht auf Familienleben aus. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein solcher in das Privatleben vorliegt. Nach erfolgter Interessenabwägung ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Rückkehr der bP in ihr Heimatland einen Eingriff in ihr Privatleben in Österreich darstellen würde. Leitendes Kriterium bei der Abwägung ist der Umstand, dass sich die bP aktiv in die österreichische Gesellschaft eingebracht hat, sich sowohl bei der Caritas OÖ als auch beim Roten Kreuz über Jahre hinweg engagiert und auch in allen Gemeinden in denen sie gewohnt hat gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt hat; vor allem aber, dass die bP seit einem halben Jahr selbsterhaltungsfähig ist. Die bP hat um Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit bemüht und wurde ihr vom zuständigen AMS am 07.10.2022 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Mit 11.10.2022 hat sie ihre Tätigkeit als Arbeiter in einem renommierten oberösterreichischen Unternehmen begonnen und steht laufend in Vollzeitbeschäftigung. Sie hat somit nunmehr auf dem Arbeitsmarkt Fuß gefasst und ist davon auszugehen, dass die bP in der Lage sein wird, ihren Unterhalt in Österreich durch eigene Arbeit zu bestreiten. Die Sprachkenntnisse der bP waren zumindest im Zeitpunkt April 2022 noch wenig ausgeprägt. In Hinblick auf die nur rudimentäre allgemeine Schulausbildung ist es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass sich die bP zwar Deutschkenntnisse für ihren Alltag angeeignet hat – dies wird durch die zahlreichen Unterstützungsschreiben und die Bestätigung von zumindest privatem Deutschunterricht auch bestätigt – jedoch kaum in der Lage war ihre Sprachfähigkeiten auf ein entsprechendes Prüfungslevel zu heben bzw. eine Prüfung erfolgreich abzulegen. Nachdem die bP nunmehr jedoch Produktionsmitarbeiter ist und auch die Unterstützungsschreiben von verbesserten Deutschkenntnissen sprechen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Sprachkenntnisse kontinuierlich verbessern werden. Des Weiteren hält sich die bP mittlerweile seit mehr als 7 Jahren im Bundesgebiet auf. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch dieser Umstand in der Beurteilung einer bestehenden besonderen Integration mitzuberücksichtigen. Es ist auch ersichtlich, dass die Bindungen zum Heimatstaat durch die 7-jährige Abwesenheit etwas gelöst sind, und aufgrund der längeren Abwesenheit und dem neuen Lebensmittelpunkt in den Hintergrund getreten sind. Gegenständlich ist weiter zu beachten, dass sich die Eltern der bP seit mehreren Jahren nicht mehr im Irak aufhalten. Dass die bP strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihr begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Die unrechtmäßige Einreise und der unsichere Aufenthalt sind zu Lasten der bP zu werten. II.3.3.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, überwiegen. Die bP erfüllt somit aufgrund ihres berücksichtigungswürdigen Privatlebens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005.römisch zwei.3.3.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, überwiegen. Die bP erfüllt somit aufgrund ihres berücksichtigungswürdigen Privatlebens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005. II.3.3.5.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. römisch zwei.3.3.5.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 5Abs. 2 ASVG idg

F liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 500,91 gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG idgF liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 500,91 gebührt.

§ 54Abs. 1 Asyl

G werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2)Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(2)Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. II.3.3.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies wie folgt:römisch zwei.3.3.
  2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies wie folgt: Die bP hat im gesamten Verfahren keine Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder dieser Gleichzustellendes in Vorlage gebracht. Die bP übt jedoch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus da ihr einerseits durch das Arbeitsmarktservice XXXX am 07.10.2022 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und sie sodann am 11.10.2022 eine Vollzeitanstellung als Montierer (Arbeiter) angenommen hat und mit dieser laufend monatlich EUR 2.441,62 brutto an Einkommen (ohne Überstunden oder Zulagen) aus legaler unselbständiger Beschäftigung lukriert.Die bP übt jedoch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus da ihr einerseits durch das Arbeitsmarktservice römisch 40 am 07.10.2022 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und sie sodann am 11.10.2022 eine Vollzeitanstellung als Montierer (Arbeiter) angenommen hat und mit dieser laufend monatlich EUR 2.441,62 brutto an Einkommen (ohne Überstunden oder Zulagen) aus legaler unselbständiger Beschäftigung lukriert. Da im Ergebnis festzustellen war, dass

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die b

P zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt, ist

§§ 54Abs. Z 1, 55 Abs. 1 Z 2, 58 Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Da im Ergebnis festzustellen war, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die bP zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt, ist

Paragraphen 54, Abs. Ziffer eins, 55, Absatz eins, Ziffer 2, 58, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. II.3.3.

  1. Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG im Falle der bP in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der sie betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben ist, waren ihr spruchgemäß der entsprechende Titel zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.3.
  2. Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG im Falle der bP in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der sie betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben ist, waren ihr spruchgemäß der entsprechende Titel zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. zuletzt VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwH)."Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche zuletzt VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwH)." II.3.
  3. Behebung der Spruchpunkte V. und VI.römisch zwei.3.
  4. Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. Spruchpunkt V., mit dem

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist, und Spruchpunkt VI., mit dem

§ 55

FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch fünf., mit dem

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist, und Spruchpunkt römisch sechs., mit dem

Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2205140.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.