GVG im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.11.2021, GZ D123.769, 2020-0.556.196 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 05.11.2021, GZ D123.769, 2021-0.775.516, betreffend Datenschutzbeschwerden den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BRAUCHART über den Antrag von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , und 4. mj. römisch 40 , 2. bis 4. vertreten durch 1., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.11.2021, GZ D123.769, 2020-0.556.196 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 05.11.2021, GZ D123.769, 2021-0.775.516, betreffend Datenschutzbeschwerden den Beschluss: A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Die antragstellenden Parteien (der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind die Eltern der minderjährigen Drittantragstellerin und des minderjährigen Viertantragstellers, wobei in Bezug auf die Drittantragstellerin dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung nicht zukommt) erhoben, vertreten durch den Erstantragsteller, mit Schriftsätzen vom 20.08.2018 (verbessert mit Eingaben vom 19.09.2018 und 24.09.2018), vom 15.11.2018 und vom 02.06.2019 Beschwerden (Datenschutzbeschwerden)
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) an die Datenschutzbehörde, in der sie eine Verletzung im Recht auf Auskunft
DSGVO sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Diese Beschwerden wurden von der Datenschutzbehörde zunächst zu den dortigen Geschäftszahlen D123.769, D123.817 sowie D124.907 protokolliert, in der Folge wurden diese
2 AVG zu einem Verfahren unter der Geschäftszahl D123.769 verbunden.1. Die antragstellenden Parteien (der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind die Eltern der minderjährigen Drittantragstellerin und des minderjährigen Viertantragstellers, wobei in Bezug auf die Drittantragstellerin dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung nicht zukommt) erhoben, vertreten durch den Erstantragsteller, mit Schriftsätzen vom 20.08.2018 (verbessert mit Eingaben vom 19.09.2018 und 24.09.2018), vom 15.11.2018 und vom 02.06.2019 Beschwerden (Datenschutzbeschwerden)
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) an die Datenschutzbehörde, in der sie eine Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG durch die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdegegnerin) geltend machten. Diese Beschwerden wurden von der Datenschutzbehörde zunächst zu den dortigen Geschäftszahlen D123.769, D123.817 sowie D124.907 protokolliert, in der Folge wurden diese
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu einem Verfahren unter der Geschäftszahl D123.769 verbunden.
1 Z 1 B- VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur hg. Zahl W108 2249286-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. In der Bescheidbeschwerde beantragten sie die Gewährung von Verfahrenshilfe, im Umfang einer Gebührenbefreiung und Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die antragstellenden Parteien, vertreten durch den Erstantragsteller, fristgerecht, mit einem Schriftsatz, Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur hg. Zahl W108 2249286-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. In der Bescheidbeschwerde beantragten sie die Gewährung von Verfahrenshilfe, im Umfang einer Gebührenbefreiung und Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
3 AVG vom 04.04.2022, Zahl: W108 2249286-2/2Z, wurden die antragstellenden Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig und nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, da er insbesondere keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthält. Die antragstellenden Parteien wurden zur Behebung der Mängel durch Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unter Verwendung des beigefügten Formulars und Abgabe eines nicht mehr als vier Wochen alten und vollständigen Vermögensbekenntnisses samt Vorlage aller notwendigen Belege aufgefordert. Den antragstellenden Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird. 5. Mit Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 04.04.2022, Zahl: W108 2249286-2/2Z, wurden die antragstellenden Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig und nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, da er insbesondere keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthält. Die antragstellenden Parteien wurden zur Behebung der Mängel durch Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unter Verwendung des beigefügten Formulars und Abgabe eines nicht mehr als vier Wochen alten und vollständigen Vermögensbekenntnisses samt Vorlage aller notwendigen Belege aufgefordert. Den antragstellenden Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1. Zur Rechtslage:
GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweitGemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR
GVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden - § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Zufolge des -
Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden - Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.
3 AVG der Auftrag zur Behebung des ihrem Verfahrenshilfeantrag anhaftendes Mangels durch Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unter Verwendung des beigefügten Formulars und Abgabe eines nicht mehr als vier Wochen alten und vollständigen Vermögensbekenntnisses samt Vorlage aller notwendigen Belege erteilt. Die antragstellenden Parteien wurden im Mängelbehebungsauftrag auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen. Den antragstellenden Parteien wurde daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Auftrag zur Behebung des ihrem Verfahrenshilfeantrag anhaftendes Mangels durch Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unter Verwendung des beigefügten Formulars und Abgabe eines nicht mehr als vier Wochen alten und vollständigen Vermögensbekenntnisses samt Vorlage aller notwendigen Belege erteilt. Die antragstellenden Parteien wurden im Mängelbehebungsauftrag auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen. Dennoch entsprachen die antragstellenden Parteien dem ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht und legten kein Vermögensverzeichnis vor. Die unterlassene Behebung eines (aufgrund des Fehlens eines [vollständig ausgefüllten] Vermögensverzeichnisses vorliegenden) Mangels iSd § 13 Abs. 3 AVG innerhalb der eingeräumten Frist führt zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [etwa VfGH 09.06.2004, B591/04, VfGH 27.09.2005, B673/05, VfGH 06.06.2006, B179/06) und des Verwaltungsgerichtshofes [etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, VwGH 11.12.2007, 2007/18/0316], wonach ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist).Die unterlassene Behebung eines (aufgrund des Fehlens eines [vollständig ausgefüllten] Vermögensverzeichnisses vorliegenden) Mangels iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG innerhalb der eingeräumten Frist führt zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens vergleiche hierzu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [etwa VfGH 09.06.2004, B591/04, VfGH 27.09.2005, B673/05, VfGH 06.06.2006, B179/06) und des Verwaltungsgerichtshofes [etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, VwGH 11.12.2007, 2007/18/0316], wonach ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist). Dem vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher schon wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages und Nichtbehebung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist
Vm § 17 VwGVG nicht stattzugeben. Dem vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher schon wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages und Nichtbehebung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht stattzugeben. 3.2.2.2. Im Übrigen aber ergibt sich aufgrund des hg. Beschlusses vom 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z, und des im hg. Verfahren W258 2236394-2 vorgelegten Vermögensverzeichnisses vom 31.01.2022 samt Beilagen (OZ 10) und des im hg. Verfahren W258 2236394-1 zur OZ 25 vorgelegten Vermögensverzeichnisses vom 04.11.2022 samt Beilagen, dass der Erstantragsteller über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 2.620,00 und Bankguthaben von zumindest EUR 11.200,00 verfügt. Ihm entstehen pro Monat Kosten für seine Wohnung iHv von etwa EUR 382,28, weiterer Kosten für Strom iHv etwa EUR 130,00, für GIS-Gebühren iHv EUR 25,00, Medikamente iHv EUR 6,50, KFZ Fixkosten Höhe von ca. EUR 72,00 pro Monat sowie variable Treibstoffkosten und allenfalls weitere Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, eine Haftpflichtversicherung, Telekommunikation und postalische Kommunikation. Er hat weiters für die externe Unterbringung seiner Tochter EUR 649,60 pro Monat zu bezahlen und er ist gegenüber seinem minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig (BVwG 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z). Die Aufwendungen des Erstantragstellers für eine Lebensversicherung iHv EUR 180,00 sind nicht zu berücksichtigen, weil sie als der Bildung eines Vermögens dienende Aufwendung keinen Abzugsposten darstellen (BVwG 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z, unter Hinweis auf Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 63 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 31 mwN).Die Aufwendungen des Erstantragstellers für eine Lebensversicherung iHv EUR 180,00 sind nicht zu berücksichtigen, weil sie als der Bildung eines Vermögens dienende Aufwendung keinen Abzugsposten darstellen (BVwG 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z, unter Hinweis auf Klauser/Kodek, JN – ZPO18 Paragraph 63, ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 31 mwN). Unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen und vorhandenen Vermögenswerte ist davon auszugehen, dass der Erstantragsteller trotz seiner monatlichen Aufwendungen und Obsorgepflichten in der Lage ist, die
LVwG-EGebV anfallende Pauschalgebühr für die Bescheidbeschwerde von EUR 30,00 zu tragen, ohne dass der notwendige Unterhalt für ihn oder die weiteren antragstellenden Parteien gefährdet wäre (vgl. BVwG 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z, unter Hinweis auf VfGH 30.08.2017, E 2455/2017).Unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen und vorhandenen Vermögenswerte ist davon auszugehen, dass der Erstantragsteller trotz seiner monatlichen Aufwendungen und Obsorgepflichten in der Lage ist, die
Paragraph 2, Absatz eins,
GVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht Folge zu geben ist. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht Folge zu geben ist. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2249286.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.