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{'item': 'W108 2249286-2'}

Obsah (16)§ 8aArt. 133Art. 77Art. 15§ 1§ 39Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW108 2249286-2 Spruch, W108 2249286-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BR

§ 8aVw

GVG im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.11.2021, GZ D123.769, 2020-0.556.196 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 05.11.2021, GZ D123.769, 2021-0.775.516, betreffend Datenschutzbeschwerden den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BRAUCHART über den Antrag von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , und 4. mj. römisch 40 , 2. bis 4. vertreten durch 1., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, VwGVG im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.11.2021, GZ D123.769, 2020-0.556.196 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 05.11.2021, GZ D123.769, 2021-0.775.516, betreffend Datenschutzbeschwerden den Beschluss: A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Die antragstellenden Parteien (der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind die Eltern der minderjährigen Drittantragstellerin und des minderjährigen Viertantragstellers, wobei in Bezug auf die Drittantragstellerin dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung nicht zukommt) erhoben, vertreten durch den Erstantragsteller, mit Schriftsätzen vom 20.08.2018 (verbessert mit Eingaben vom 19.09.2018 und 24.09.2018), vom 15.11.2018 und vom 02.06.2019 Beschwerden (Datenschutzbeschwerden)

Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) an die Datenschutzbehörde, in der sie eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15

DSGVO sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1DSG durch die XXXX (in der Folge: Beschwerdegegnerin) geltend machten.

Diese Beschwerden wurden von der Datenschutzbehörde zunächst zu den dortigen Geschäftszahlen D123.769, D123.817 sowie D124.907 protokolliert, in der Folge wurden diese

§ 39Abs.

2 AVG zu einem Verfahren unter der Geschäftszahl D123.769 verbunden.1. Die antragstellenden Parteien (der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind die Eltern der minderjährigen Drittantragstellerin und des minderjährigen Viertantragstellers, wobei in Bezug auf die Drittantragstellerin dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung nicht zukommt) erhoben, vertreten durch den Erstantragsteller, mit Schriftsätzen vom 20.08.2018 (verbessert mit Eingaben vom 19.09.2018 und 24.09.2018), vom 15.11.2018 und vom 02.06.2019 Beschwerden (Datenschutzbeschwerden)

Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) an die Datenschutzbehörde, in der sie eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG durch die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdegegnerin) geltend machten. Diese Beschwerden wurden von der Datenschutzbehörde zunächst zu den dortigen Geschäftszahlen D123.769, D123.817 sowie D124.907 protokolliert, in der Folge wurden diese

Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu einem Verfahren unter der Geschäftszahl D123.769 verbunden.

  1. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die Datenschutzbehörde den Bescheid vom 04.11.2021, GZ D123.769, 2020-0.556.196 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 05.11.2021, GZ D123.769, 2021-0.775.516, mit dem sie über die Datenschutzbeschwerden der antragstellenden Parteien vom 20.08.2018, vom 15.11.2018 und vom 02.06.2019 wie folgt absprach: Spruchpunkt 1.: Der Beschwerde der Zweitantragstellerin wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin diese dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie einen Lohnzettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft XXXX in XXXX weitergeleitet hat.Spruchpunkt 1.: Der Beschwerde der Zweitantragstellerin wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin diese dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie einen Lohnzettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft römisch 40 in römisch 40 weitergeleitet hat. Spruchpunkt 2.: Die Beschwerde des Erstantragstellers, der Zweitantragstellerin und des Viertantragstellers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wurde als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt 3.: Die Beschwerde der Drittantragstellerin wurde zurückgewiesen. Spruchpunkt 4.: Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, der Informationspflichten, wegen der Setzung von Cookies, der Verwendung von Analyse- und Trackingtools sowie IP-Adresse samt Begleitdaten und wegen eines behauptetermaßen rechtswidrigen Zugriffs der Beschwerdegegnerin auf Daten des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin bei deren Wohnsitzfinanzamt wurde zurückgewiesen. Spruchpunkt 5.: Die dem Erstantragsteller erteilten (näher genannten und in der Anlage angeschlossenen) Auskünfte wurden zu integralen Bestandteilen des Bescheides erklärt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die antragstellenden Parteien, vertreten durch den Erstantragsteller, fristgerecht, mit einem Schriftsatz, Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B- VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur hg. Zahl W108 2249286-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. In der Bescheidbeschwerde beantragten sie die Gewährung von Verfahrenshilfe, im Umfang einer Gebührenbefreiung und Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die antragstellenden Parteien, vertreten durch den Erstantragsteller, fristgerecht, mit einem Schriftsatz, Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur hg. Zahl W108 2249286-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. In der Bescheidbeschwerde beantragten sie die Gewährung von Verfahrenshilfe, im Umfang einer Gebührenbefreiung und Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Mit Mängelbehebungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG vom 04.04.2022, Zahl: W108 2249286-2/2Z, wurden die antragstellenden Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig und nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, da er insbesondere keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthält. Die antragstellenden Parteien wurden zur Behebung der Mängel durch Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unter Verwendung des beigefügten Formulars und Abgabe eines nicht mehr als vier Wochen alten und vollständigen Vermögensbekenntnisses samt Vorlage aller notwendigen Belege aufgefordert. Den antragstellenden Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird. 5. Mit Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 04.04.2022, Zahl: W108 2249286-2/2Z, wurden die antragstellenden Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig und nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, da er insbesondere keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthält. Die antragstellenden Parteien wurden zur Behebung der Mängel durch Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unter Verwendung des beigefügten Formulars und Abgabe eines nicht mehr als vier Wochen alten und vollständigen Vermögensbekenntnisses samt Vorlage aller notwendigen Belege aufgefordert. Den antragstellenden Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird.

  1. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 13.04.2022 bei der Post-Geschäftsstelle XXXX , XXXX , zur Abholung hinterlegt und dem Erstantragsteller am 22.04.2022 ausgefolgt.
  2. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 13.04.2022 bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 , römisch 40 , zur Abholung hinterlegt und dem Erstantragsteller am 22.04.2022 ausgefolgt.
  3. Die antragstellenden Parteien leisteten dem Mängelbehebungsauftrag keine Folge. Die Schriftsätze des Erstantragstellers vom 06.05.2022, vom 07.05.2022 und vom 01.06.2022 beziehen sich auf das Beschwerdeverfahren W108 2249286-1 und beinhalten keine Mängelbehebung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des Gerichtsaktes. Der festgestellte Sachverhalt zur Zustellung des gerichtlichen Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem Zustellnachweis der Österreichischen Post. Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages bestehen nicht. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1. Zur Rechtslage:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweitGemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR

  1. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR
  2. GP, 2 ff.).Durch den Verweis des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  3. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
  4. GP, 2 ff.). § 66 der Zivilprozessordnung - ZPO lautet:Paragraph 66, der Zivilprozessordnung - ZPO lautet: "§ 66.

(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen."§ 66.
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden."
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden." Zufolge des -

§ 17Vw

GVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden - § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Zufolge des -

Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden - Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.

  1. Daraus ergibt sich für den verfahrensgegenständlichen Verfahrenshilfeantrag Folgendes: 3.2.2.
  2. Die antragstellenden Parteien machten in ihrem in ihrer Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag keine konkreten Angaben zu ihren Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen, ein (vollständig ausgefülltes) Vermögensverzeichnis lag dem Antrag bzw. der Beschwerde nicht bei. Diese Angaben (im vollständig ausgefüllten Vermögensverzeichnis) stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der/die Antragsteller außerstande ist/sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05s). Diese Angaben (im vollständig ausgefüllten Vermögensverzeichnis) stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der/die Antragsteller außerstande ist/sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05s). Der Verfahrenshilfeantrag war daher aufgrund des Fehlens eines (vollständig ausgefüllten) Vermögensverzeichnisses mangelhaft iSd § 13 Abs. 3 AVG.Der Verfahrenshilfeantrag war daher aufgrund des Fehlens eines (vollständig ausgefüllten) Vermögensverzeichnisses mangelhaft iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Den antragstellenden Parteien wurde daher

§ 13Abs.

3 AVG der Auftrag zur Behebung des ihrem Verfahrenshilfeantrag anhaftendes Mangels durch Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unter Verwendung des beigefügten Formulars und Abgabe eines nicht mehr als vier Wochen alten und vollständigen Vermögensbekenntnisses samt Vorlage aller notwendigen Belege erteilt. Die antragstellenden Parteien wurden im Mängelbehebungsauftrag auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen. Den antragstellenden Parteien wurde daher

Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Auftrag zur Behebung des ihrem Verfahrenshilfeantrag anhaftendes Mangels durch Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unter Verwendung des beigefügten Formulars und Abgabe eines nicht mehr als vier Wochen alten und vollständigen Vermögensbekenntnisses samt Vorlage aller notwendigen Belege erteilt. Die antragstellenden Parteien wurden im Mängelbehebungsauftrag auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen. Dennoch entsprachen die antragstellenden Parteien dem ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht und legten kein Vermögensverzeichnis vor. Die unterlassene Behebung eines (aufgrund des Fehlens eines [vollständig ausgefüllten] Vermögensverzeichnisses vorliegenden) Mangels iSd § 13 Abs. 3 AVG innerhalb der eingeräumten Frist führt zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [etwa VfGH 09.06.2004, B591/04, VfGH 27.09.2005, B673/05, VfGH 06.06.2006, B179/06) und des Verwaltungsgerichtshofes [etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, VwGH 11.12.2007, 2007/18/0316], wonach ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist).Die unterlassene Behebung eines (aufgrund des Fehlens eines [vollständig ausgefüllten] Vermögensverzeichnisses vorliegenden) Mangels iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG innerhalb der eingeräumten Frist führt zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens vergleiche hierzu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [etwa VfGH 09.06.2004, B591/04, VfGH 27.09.2005, B673/05, VfGH 06.06.2006, B179/06) und des Verwaltungsgerichtshofes [etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, VwGH 11.12.2007, 2007/18/0316], wonach ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist). Dem vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher schon wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages und Nichtbehebung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG nicht stattzugeben. Dem vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher schon wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages und Nichtbehebung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht stattzugeben. 3.2.2.2. Im Übrigen aber ergibt sich aufgrund des hg. Beschlusses vom 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z, und des im hg. Verfahren W258 2236394-2 vorgelegten Vermögensverzeichnisses vom 31.01.2022 samt Beilagen (OZ 10) und des im hg. Verfahren W258 2236394-1 zur OZ 25 vorgelegten Vermögensverzeichnisses vom 04.11.2022 samt Beilagen, dass der Erstantragsteller über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 2.620,00 und Bankguthaben von zumindest EUR 11.200,00 verfügt. Ihm entstehen pro Monat Kosten für seine Wohnung iHv von etwa EUR 382,28, weiterer Kosten für Strom iHv etwa EUR 130,00, für GIS-Gebühren iHv EUR 25,00, Medikamente iHv EUR 6,50, KFZ Fixkosten Höhe von ca. EUR 72,00 pro Monat sowie variable Treibstoffkosten und allenfalls weitere Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, eine Haftpflichtversicherung, Telekommunikation und postalische Kommunikation. Er hat weiters für die externe Unterbringung seiner Tochter EUR 649,60 pro Monat zu bezahlen und er ist gegenüber seinem minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig (BVwG 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z). Die Aufwendungen des Erstantragstellers für eine Lebensversicherung iHv EUR 180,00 sind nicht zu berücksichtigen, weil sie als der Bildung eines Vermögens dienende Aufwendung keinen Abzugsposten darstellen (BVwG 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z, unter Hinweis auf Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 63 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 31 mwN).Die Aufwendungen des Erstantragstellers für eine Lebensversicherung iHv EUR 180,00 sind nicht zu berücksichtigen, weil sie als der Bildung eines Vermögens dienende Aufwendung keinen Abzugsposten darstellen (BVwG 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z, unter Hinweis auf Klauser/Kodek, JN – ZPO18 Paragraph 63, ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 31 mwN). Unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen und vorhandenen Vermögenswerte ist davon auszugehen, dass der Erstantragsteller trotz seiner monatlichen Aufwendungen und Obsorgepflichten in der Lage ist, die

§ 2Abs. 1 1. Fall Bu

LVwG-EGebV anfallende Pauschalgebühr für die Bescheidbeschwerde von EUR 30,00 zu tragen, ohne dass der notwendige Unterhalt für ihn oder die weiteren antragstellenden Parteien gefährdet wäre (vgl. BVwG 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z, unter Hinweis auf VfGH 30.08.2017, E 2455/2017).Unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen und vorhandenen Vermögenswerte ist davon auszugehen, dass der Erstantragsteller trotz seiner monatlichen Aufwendungen und Obsorgepflichten in der Lage ist, die

Paragraph 2, Absatz eins,

  1. Fall BuLVwG-EGebV anfallende Pauschalgebühr für die Bescheidbeschwerde von EUR 30,00 zu tragen, ohne dass der notwendige Unterhalt für ihn oder die weiteren antragstellenden Parteien gefährdet wäre vergleiche BVwG 16.11.2022, W258 2236394-1/26Z, unter Hinweis auf VfGH 30.08.2017, E 2455 aus 2017,). Überdies haben die antragstellenden Parteien bereits eine inhaltlich ausgeführte Bescheidbeschwerde über den Erstantragsteller eingebracht, in der dieser den Standpunkt der antragstellenden Parteien vertritt und mit umfangreichem Vorbringen darlegt, aus welchen Gründen der verfahrensgegenständliche Bescheid der Datenschutzbehörde rechtswidrig sei. Der Erstantragsteller hat, auch für die weiteren antragstellenden Parteien, das gesamte Verfahren selbständig und ohne rechtliche Vertretung selbst geführt, durch seine Anträge, Einwendungen und Stellungnahmen sowie seine Beschwerden hat er seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten unter Beweis gestellt. Eine wirksame Geltendmachung/Verteidigung der Anliegen der antragstellenden Parteien im Beschwerdeverfahren und der effektive Zugang zu Gericht sind somit im vorliegenden Fall gewährleistet. Abgesehen davon ist der vorliegende Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. In Bezug auf etwaige Verfahrensschritte wären die antragstellenden Parteien allenfalls vom Gericht auf Grund seiner Manuduktionspflicht anzuleiten. Die Beiziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern ist nicht erforderlich. Somit liegen auch aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe hier nicht vor. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann im vorliegenden Fall bei der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071) im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht als geboten angesehen werden.Somit liegen auch aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe hier nicht vor. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann im vorliegenden Fall bei der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071) im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht als geboten angesehen werden. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht Folge zu geben ist. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht Folge zu geben ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2249286.2.00

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