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{'item': 'W108 2251251-1'}

Obsah (24)§ 28Art. 133Art. 77§ 1§ 302§ 57aArt. 5Art 6Art. 130§ 10§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 51Artikel 89Artikel 9Artikel 10Artikel 80§ 4§ 190§ 195§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW108 2251251-1 Spruch, W108 2251251-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde

Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 30.03.2021 (ergänzt mit Eingabe vom 20.05.2021) machten die (umseits genannten) nunmehrigen mitbeteiligten Parteien (ehemalige Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (ehemaligen Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde

Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 30.03.2021 (ergänzt mit Eingabe vom 20.05.2021) machten die (umseits genannten) nunmehrigen mitbeteiligten Parteien (ehemalige Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (ehemaligen Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. Dazu wurde vorgebracht, dass der Erstmitbeteiligte Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX GmbH sei, die restlichen Mitbeteiligten seien Dienstnehmer in diesem Unternehmen. Der Beschwerdeführer betreibe auf der zum Unternehmen des Erstmitbeteiligten benachbarten Liegenschaft eine Kfz-Werkstatt. Am 28.01.2021 habe der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches

§ 302Abs. 1 St

GB sowohl bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht als auch an die zuständige Fachabteilung des Amtes der XXXX Landesregierung für die Überprüfung der Begutachtungsstelle

§ 57aKFG 1967 übermittelt.

Am 17.03.2021 sei - als Reaktion auf die ebenfalls beim Amt der XXXX Landesregierung eingelangte Sachverhaltsmitteilung - eine unangemeldete Überprüfung der vom Erstmitbeteiligten

§ 57a

KFG 1967 geführten, ermächtigten Prüfstelle erfolgt, wobei anlässlich dieser Überprüfung keinerlei Mängel festgestellt worden seien. Im Rahmen der Überprüfung habe der Erstmitbeteiligte feststellen müssen, dass vom Beschwerdeführer insgesamt 1.177 Lichtbilder auf einen Memorystick überspielt und an das Amt der XXXX Landesregierung sowie die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt worden seien, wobei auf diesen Lichtbildern Kunden sowie Angestellte und Lieferanten sowie der Erstmitbeteiligte selbst ersichtlich seien. Die Anfertigung der Lichtbilder stelle einen gravierenden Verstoß gegen die DSGVO dar, es lägen keine Rechtfertigungsgründe iSd Art. 6 DSGVO vor. Insbesondere sei auf den Grundsatz der „Datenminimierung“

Art. 5Abs.

1 lit. c DSGVO zu verweisen, mit diesem Grundsatz sei die Anfertigung von über 1.177 Lichtbildern, welche letztendlich verarbeitet worden seien, keinesfalls in Einklang zu bringen. Zwischenzeitig sei zudem das eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden. Dazu wurde vorgebracht, dass der Erstmitbeteiligte Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 GmbH sei, die restlichen Mitbeteiligten seien Dienstnehmer in diesem Unternehmen. Der Beschwerdeführer betreibe auf der zum Unternehmen des Erstmitbeteiligten benachbarten Liegenschaft eine Kfz-Werkstatt. Am 28.01.2021 habe der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches

Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowohl bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht als auch an die zuständige Fachabteilung des Amtes der römisch 40 Landesregierung für die Überprüfung der Begutachtungsstelle

Paragraph 57 a, KFG 1967 übermittelt. Am 17.03.2021 sei - als Reaktion auf die ebenfalls beim Amt der römisch 40 Landesregierung eingelangte Sachverhaltsmitteilung - eine unangemeldete Überprüfung der vom Erstmitbeteiligten

Paragraph 57 a, KFG 1967 geführten, ermächtigten Prüfstelle erfolgt, wobei anlässlich dieser Überprüfung keinerlei Mängel festgestellt worden seien. Im Rahmen der Überprüfung habe der Erstmitbeteiligte feststellen müssen, dass vom Beschwerdeführer insgesamt 1.177 Lichtbilder auf einen Memorystick überspielt und an das Amt der römisch 40 Landesregierung sowie die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt worden seien, wobei auf diesen Lichtbildern Kunden sowie Angestellte und Lieferanten sowie der Erstmitbeteiligte selbst ersichtlich seien. Die Anfertigung der Lichtbilder stelle einen gravierenden Verstoß gegen die DSGVO dar, es lägen keine Rechtfertigungsgründe iSd Artikel 6, DSGVO vor. Insbesondere sei auf den Grundsatz der „Datenminimierung“

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu verweisen, mit diesem Grundsatz sei die Anfertigung von über 1.177 Lichtbildern, welche letztendlich verarbeitet worden seien, keinesfalls in Einklang zu bringen. Zwischenzeitig sei zudem das eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden. Der Datenschutzbeschwerde beigelegt wurde die Sachverhaltsmitteilung vom 28.01.2021 (Beilage ./1), die Stellungnahme des Erstmitbeteiligten an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.03.2021 (Beilage ./2) sowie das Protokoll der Überprüfung vom 17.03.2021 (Beilage ./3).Der Datenschutzbeschwerde beigelegt wurde die Sachverhaltsmitteilung vom 28.01.2021 (Beilage ./1), die Stellungnahme des Erstmitbeteiligten an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 18.03.2021 (Beilage ./2) sowie das Protokoll der Überprüfung vom 17.03.2021 (Beilage ./3).

  1. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer am 30.06.2021 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Lichtbilder als Beweismittel zu Recht gesichert habe, um ein mutmaßlich rechtswidriges Verhalten des Erstmitbeteiligten der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und die Prüfung des strafrechtlich relevanten Verhaltens anzuregen. Wären die gegenständlichen Beweismittel vom Beschwerdeführer nicht gesichert worden, wäre ein Nachweis bzw. eine Überprüfung des mittels Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft angezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Zumal offensichtlich ein prüfungsrelevanter Sachverhalt vorliege, sei durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Prüfung wegen Verletzungen von Bestimmungen u.a. der §§ 302 Abs. 1, 108, 146 StGB eingeleitet worden. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB sei nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Dementsprechend erschienen die Mitbeteiligten keineswegs schutzwürdig und überwiege wohl das öffentliche Interesse an der Feststellung strafrechtlich relevanten Verhaltens. Die ermittlungsgegenständlichen Beobachtungen seien durch ein Detektivunternehmen gemacht und der entsprechende Bericht sei samt Lichtbildbeilage vorgelegt worden. Auch dieser Bericht und die diesen bestätigenden Lichtbilder seien ausschließlich zur Beweissicherung des als strafrechtlich relevant zu überprüfenden Verhaltens des Erstmitbeteiligten errichtet worden. Dem Beschwerdeführer sei sohin kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.
  2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer am 30.06.2021 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Lichtbilder als Beweismittel zu Recht gesichert habe, um ein mutmaßlich rechtswidriges Verhalten des Erstmitbeteiligten der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und die Prüfung des strafrechtlich relevanten Verhaltens anzuregen. Wären die gegenständlichen Beweismittel vom Beschwerdeführer nicht gesichert worden, wäre ein Nachweis bzw. eine Überprüfung des mittels Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft angezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Zumal offensichtlich ein prüfungsrelevanter Sachverhalt vorliege, sei durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Prüfung wegen Verletzungen von Bestimmungen u.a. der Paragraphen 302, Absatz eins, 108, 146, StGB eingeleitet worden. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sei nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Dementsprechend erschienen die Mitbeteiligten keineswegs schutzwürdig und überwiege wohl das öffentliche Interesse an der Feststellung strafrechtlich relevanten Verhaltens. Die ermittlungsgegenständlichen Beobachtungen seien durch ein Detektivunternehmen gemacht und der entsprechende Bericht sei samt Lichtbildbeilage vorgelegt worden. Auch dieser Bericht und die diesen bestätigenden Lichtbilder seien ausschließlich zur Beweissicherung des als strafrechtlich relevant zu überprüfenden Verhaltens des Erstmitbeteiligten errichtet worden. Dem Beschwerdeführer sei sohin kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.
  3. Die Mitbeteiligten gaben mit Schriftsatz vom 10.08.2021 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls eine Stellungnahme ab und führten aus, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Strafanzeige inhaltlich absolut substratlos gewesen und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft am 23.04.2021 eingestellt worden sei. Im Übrigen hätte es lediglich ein oder zwei Lichtbilder bedurft, um nachweisen zu können, dass die Bremsenprüfstrecke - wenn keine Prüfungen durchgeführt worden seien - mit Vespa-Roller verparkt gewesen sei. Dies stelle keinerlei strafrelevantes Vergehen dar, da für den Fall der Durchführung von Bremsproben naturgemäß die Bremsteststrecke jederzeit freigemacht werden könne. Es liege sohin selbstverständlich durch die Anfertigung von 1.177 Lichtbildern ein gravierender Verstoß gegenüber der DSGVO vor. Der Stellungnahme angeschlossen wurde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX an den Rechtsvertreter des Erstmitbeteiligten von der Einstellung des Verfahrens wegen § 302 Abs. 1 StGB, § 108 StGB und § 146 StGB gegen den Erstmitbeteiligten vom 23.04.
  4. Der Stellungnahme angeschlossen wurde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 an den Rechtsvertreter des Erstmitbeteiligten von der Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, Paragraph 108, StGB und Paragraph 146, StGB gegen den Erstmitbeteiligten vom 23.04.
  5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser in einem Zeitraum von mehreren Monaten Fotoaufnahmen der Mitbeteiligten angefertigt habe. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: „Der Erstbeschwerdeführer [der Erstmitbeteiligte] ist Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX , welche eine KFZ Werkstatt betreibt, in der wiederkehrende Begutachtungen

§ 57aKFG durchgeführt werden.

Die übrigen Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] sind Dienstnehmer in diesem Unternehmen. Der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] betreibt auf der Liegenschaft XXXX , welche unmittelbar an die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers [Erstmitbeteiligten] grenzt, ebenfalls eine KFZ Werkstatt. „Der Erstbeschwerdeführer [der Erstmitbeteiligte] ist Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 , welche eine KFZ Werkstatt betreibt, in der wiederkehrende Begutachtungen

Paragraph 57 a, KFG durchgeführt werden. Die übrigen Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] sind Dienstnehmer in diesem Unternehmen. Der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] betreibt auf der Liegenschaft römisch 40 , welche unmittelbar an die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers [Erstmitbeteiligten] grenzt, ebenfalls eine KFZ Werkstatt. Am 28. Jänner 2021 hat der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches

§ 302Abs. 1 St

GB sowohl bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht, als auch diese Sachverhaltsmitteilung an die zuständigen Fachabteilungen des Amtes der XXXX Landesregierung für die Überprüfung der Begutachtungsstelle

§ 57aKFG 1967, den Abteilungen 16 sowie 15, übermittelt.

Am 28. Jänner 2021 hat der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches

Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowohl bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht, als auch diese Sachverhaltsmitteilung an die zuständigen Fachabteilungen des Amtes der römisch 40 Landesregierung für die Überprüfung der Begutachtungsstelle

Paragraph 57 a, KFG 1967, den Abteilungen 16 sowie 15, übermittelt. Am 17. März 2021 erfolgte - als Reaktion auf die ebenfalls beim Amt der XXXX Landesregierung eingelangte Sachverhaltsmitteilung - eine unangemeldete Überprüfung der

§ 57a

KFG 1967 geführten Prüfstelle des Erstbeschwerdeführers [Erstmitbeteiligten], wobei anlässlich dieser Überprüfung keinerlei Mängel festgestellt wurden.Am 17. März 2021 erfolgte - als Reaktion auf die ebenfalls beim Amt der römisch 40 Landesregierung eingelangte Sachverhaltsmitteilung - eine unangemeldete Überprüfung der

Paragraph 57 a, KFG 1967 geführten Prüfstelle des Erstbeschwerdeführers [Erstmitbeteiligten], wobei anlässlich dieser Überprüfung keinerlei Mängel festgestellt wurden. Im Rahmen der Überprüfung musste der Erstbeschwerdeführer [Erstmitbeteiligte] feststellen, dass vom Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] insgesamt 1.177 Lichtbilder auf einen Memorystick überspielt an das Amt der XXXX Landesregierung sowie die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt wurden, wobei auf diesen Lichtbildern die Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] ersichtlich sind.Im Rahmen der Überprüfung musste der Erstbeschwerdeführer [Erstmitbeteiligte] feststellen, dass vom Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] insgesamt 1.177 Lichtbilder auf einen Memorystick überspielt an das Amt der römisch 40 Landesregierung sowie die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt wurden, wobei auf diesen Lichtbildern die Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] ersichtlich sind. Der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] hat das Detektivunternehmen XXXX zur Überwachung beauftragt. Zum Zwecke und zur Sicherung von Beweisen wurden Fotoaufnahmen im Zeitraum von mehreren Monaten, jedenfalls April bis Oktober 2020, angefertigt. Der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] hat das Detektivunternehmen römisch 40 zur Überwachung beauftragt. Zum Zwecke und zur Sicherung von Beweisen wurden Fotoaufnahmen im Zeitraum von mehreren Monaten, jedenfalls April bis Oktober 2020, angefertigt. Durch die Staatsanwaltschaft XXXX wurde zur Geschäftszahl XXXX ein Verfahren zur Prüfung wegen Verletzungen der Bestimmungen der §§ 302 Abs. 1, 108, 146 StGB und anderer eingeleitet, welches sich im Wesentlichen auf die Ausstellung von § 57a KFG-Überprüfungs-Gutachten gründet, die die gesetzlichen Erfordernisse nicht aufweisen. Das Verfahren wurde am

  1. April 2021 eingestellt.“ Durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde zur Geschäftszahl römisch 40 ein Verfahren zur Prüfung wegen Verletzungen der Bestimmungen der Paragraphen 302, Absatz eins, 108, 146, StGB und anderer eingeleitet, welches sich im Wesentlichen auf die Ausstellung von Paragraph 57 a, KFG-Überprüfungs-Gutachten gründet, die die gesetzlichen Erfordernisse nicht aufweisen. Das Verfahren wurde am
  2. April 2021 eingestellt.“ Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem Vorbringen der Parteien sowie den vorgelegten Unterlagen und seien insofern unstrittig. Dass Aufnahmen zu den mitbeteiligten Parteien getätigt worden seien, habe der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren nicht bestritten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlung personenbezogener Daten zur Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen bzw. Unterlassungen zuständige Behörde in § 4 Abs. 3 DSG Deckung finde, wobei nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person verstoßen werde, wenn sich die Datenverarbeitung aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergebe oder zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten

Art 6. Abs.

1 lit. f DSGVO erforderlich sei und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen werde, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleiste. Dies bedeute insbesondere die Beachtung des grundrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebotes. Die Ermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Anzeigenerstattung an die zuständige Behörde sei grundsätzlich zulässig, eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung sei aber dann gegeben, wenn die Ermittlung der in diesem Zusammenhang erhobenen Daten nicht auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt bleibe.

Art. 5Abs.

1 lit. c DSGVO müssten personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Wie festgestellt seien fotografisch (vermeintliche) Verstöße aufgenommen und als Beweismittel iZm Anzeigen bei den zuständigen Fachabteilungen des Amtes der XXXX Landesregierung und der Staatsanwaltschaft XXXX verwendet worden. Aus dem Vorbringen ergebe sich, dass insgesamt 1.177 Lichtbilder angefertigt worden seien. Die beigefügten Fotos enthielten eine teils zeitlich ausgesprochen verdichtete Frequenz von Aufnahmen. Weshalb und zu welchem konkreten Zweck dermaßen viele Aufnahmen getätigt worden seien, sei nicht ersichtlich. Auch sei kein denkbarer Grund für Aufnahmen im Minutentakt bzw. im Zeitraum von mehreren Monaten aus Gründen der Beweissicherung erkennbar. Vielmehr wäre es für den Zweck völlig ausreichend gewesen, erheblich weniger Aufnahmen anzufertigen. Es liege daher eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vor.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlung personenbezogener Daten zur Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen bzw. Unterlassungen zuständige Behörde in Paragraph 4, Absatz 3, DSG Deckung finde, wobei nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person verstoßen werde, wenn sich die Datenverarbeitung aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergebe oder zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich sei und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen werde, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleiste. Dies bedeute insbesondere die Beachtung des grundrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebotes. Die Ermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Anzeigenerstattung an die zuständige Behörde sei grundsätzlich zulässig, eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung sei aber dann gegeben, wenn die Ermittlung der in diesem Zusammenhang erhobenen Daten nicht auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt bleibe.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssten personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Wie festgestellt seien fotografisch (vermeintliche) Verstöße aufgenommen und als Beweismittel iZm Anzeigen bei den zuständigen Fachabteilungen des Amtes der römisch 40 Landesregierung und der Staatsanwaltschaft römisch 40 verwendet worden. Aus dem Vorbringen ergebe sich, dass insgesamt 1.177 Lichtbilder angefertigt worden seien. Die beigefügten Fotos enthielten eine teils zeitlich ausgesprochen verdichtete Frequenz von Aufnahmen. Weshalb und zu welchem konkreten Zweck dermaßen viele Aufnahmen getätigt worden seien, sei nicht ersichtlich. Auch sei kein denkbarer Grund für Aufnahmen im Minutentakt bzw. im Zeitraum von mehreren Monaten aus Gründen der Beweissicherung erkennbar. Vielmehr wäre es für den Zweck völlig ausreichend gewesen, erheblich weniger Aufnahmen anzufertigen. Es liege daher eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vor. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass für ihn nicht erschließbar sei, weshalb das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, zumal in einem anderen Verfahren, wo ein vergleichbarer Sachverhalt gegenständlich sei, eine Anklageschrift verfasst worden sei. In keiner Weise seien, wie angeregt, Ermittlungen dahingehend geführt worden, wie viele Gutachten in welchem Zeitraum erstellt worden seien, bzw. ob eine hierfür erforderliche Bremsprüfstrecke uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe (was folglich der vorgelegten Lichtbilder zu den dadurch dokumentierten Zeiten nicht der Fall habe sein können). Nur so hätte jedoch nachgewiesen werden können, ob durch den Erstmitbeteiligten im Zuge der § 57a KFG Überprüfungen tatsächlich ordnungsgemäße und rechtmäßige Gutachten ausgestellt worden seien oder eben nicht. Allein der Umstand, dass es die Staatsanwaltschaft nicht für erforderlich erachtet habe, das Ermittlungsverfahren weiterzuführen und eine Anklage zu erheben, könne aber nicht dazu führen, dass die Beweissicherung des Beschwerdeführers nicht sinnvoll und erforderlich gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich nicht eingehend mit den in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers dargestellten Umständen hinsichtlich der § 57a KFG Überprüfungen, die durch die Lichtbilddokumentation nachvollziehbar dargestellt worden seien, auseinandergesetzt. Im Wesentlichen sei der begründete Verdacht angezeigt worden, dass einerseits aufgrund einer permanent verstellten Bremsprüfstrecke und andererseits aufgrund der hohen Anzahl der Überprüfungen in einem kurzen Zeitraum die durchgeführten Überprüfungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen hätten werden können. Um tatsächlich ausreichende Beweise zu sichern, um ein rechtswidriges Verhalten beim Verdächtigen nachweisen zu können, erscheine jedoch eine lückenlose Erfassung des Handlungsgeschehens zwingend erforderlich. Um einen Sachverhalt abschließend, ausreichend und rechtlich richtig beurteilen zu können, seien naturgemäß die umfassende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und eine ausreichende Stoffsammlung erforderlich. Dementsprechend müsse der tatrelevante Zeitraum umfassend und lückenlos dokumentiert werden. Dies könne jedoch nur durch eine minutiöse und lückenlose Beweissicherung erfolgen. Widrigenfalls könnten sich Verdächtige darauf ausreden, sie hätten in den nicht durch nachgewiesene Beobachtungen, wie beispielsweise der gegenständlichen Lichtbilddokumentation, verbleibenden Zeiträumen die notwendigen Handlungen zur rechtmäßigen Begutachtung gesetzt. Derartige Schutzbehauptungen könnten nur durch eine umfassende und zeitlich verdichtete Dokumentation, insbesondere durch Lichtbilder, entkräftet werden. Die Lichtbildbeilage in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei daher im getätigten Ausmaß zweckentsprechend und erforderlich, weshalb sie das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten nicht verletzen könne.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass für ihn nicht erschließbar sei, weshalb das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, zumal in einem anderen Verfahren, wo ein vergleichbarer Sachverhalt gegenständlich sei, eine Anklageschrift verfasst worden sei. In keiner Weise seien, wie angeregt, Ermittlungen dahingehend geführt worden, wie viele Gutachten in welchem Zeitraum erstellt worden seien, bzw. ob eine hierfür erforderliche Bremsprüfstrecke uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe (was folglich der vorgelegten Lichtbilder zu den dadurch dokumentierten Zeiten nicht der Fall habe sein können). Nur so hätte jedoch nachgewiesen werden können, ob durch den Erstmitbeteiligten im Zuge der Paragraph 57 a, KFG Überprüfungen tatsächlich ordnungsgemäße und rechtmäßige Gutachten ausgestellt worden seien oder eben nicht. Allein der Umstand, dass es die Staatsanwaltschaft nicht für erforderlich erachtet habe, das Ermittlungsverfahren weiterzuführen und eine Anklage zu erheben, könne aber nicht dazu führen, dass die Beweissicherung des Beschwerdeführers nicht sinnvoll und erforderlich gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich nicht eingehend mit den in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers dargestellten Umständen hinsichtlich der Paragraph 57 a, KFG Überprüfungen, die durch die Lichtbilddokumentation nachvollziehbar dargestellt worden seien, auseinandergesetzt. Im Wesentlichen sei der begründete Verdacht angezeigt worden, dass einerseits aufgrund einer permanent verstellten Bremsprüfstrecke und andererseits aufgrund der hohen Anzahl der Überprüfungen in einem kurzen Zeitraum die durchgeführten Überprüfungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen hätten werden können. Um tatsächlich ausreichende Beweise zu sichern, um ein rechtswidriges Verhalten beim Verdächtigen nachweisen zu können, erscheine jedoch eine lückenlose Erfassung des Handlungsgeschehens zwingend erforderlich. Um einen Sachverhalt abschließend, ausreichend und rechtlich richtig beurteilen zu können, seien naturgemäß die umfassende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und eine ausreichende Stoffsammlung erforderlich. Dementsprechend müsse der tatrelevante Zeitraum umfassend und lückenlos dokumentiert werden. Dies könne jedoch nur durch eine minutiöse und lückenlose Beweissicherung erfolgen. Widrigenfalls könnten sich Verdächtige darauf ausreden, sie hätten in den nicht durch nachgewiesene Beobachtungen, wie beispielsweise der gegenständlichen Lichtbilddokumentation, verbleibenden Zeiträumen die notwendigen Handlungen zur rechtmäßigen Begutachtung gesetzt. Derartige Schutzbehauptungen könnten nur durch eine umfassende und zeitlich verdichtete Dokumentation, insbesondere durch Lichtbilder, entkräftet werden. Die Lichtbildbeilage in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei daher im getätigten Ausmaß zweckentsprechend und erforderlich, weshalb sie das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten nicht verletzen könne. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde den Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde den Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

  1. Die Mitbeteiligten erstatteten mit Schriftsatz vom 05.05.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und ausführten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht erkannt habe, dass eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung dann gegeben sei, wenn die Ermittlung der in diesem Zusammenhang erhobenen Daten nicht auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt bleibe. Weshalb die Anfertigung von insgesamt 1.177 Lichtbildern nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot widersprechen solle, sei gänzlich unerklärlich und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in seiner Beschwerde nicht entgegen, sondern bekämpfte lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Insbesondere stellt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht in Abrede, dass er im Zeitraum von mehreren Monaten, jedenfalls von April bis Oktober 2020, 1.177 Aufnahmen zu den mitbeteiligten Parteien angefertigt und als Lichtbildbeilage seiner Sachverhaltsdarstellung beigefügt hat. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest, es war nur die Rechtsfrage zu klären, ob dem Beschwerdeführer dadurch eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten anzulasten ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache 3.3.1 Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Art. 5, Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus sind die Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO sowie § 4 Abs. 3 DSG relevant. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus sind die Artikel 4, Ziffer eins, 2 und 7 DSGVO sowie Paragraph 4, Absatz 3, DSG relevant. § 1 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, DSG lautet: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“ § 4 Abs. 3 DSG lautet:Paragraph 4, Absatz 3, DSG lautet: „
(3)Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn
  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder
  2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.“2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.“ § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: „§ 18.

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Art. 51DSGVO eingerichtet.“„§ 18.

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 51, DSGVO eingerichtet.“ § 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten: „§ 24.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer eins, 2 und 7 DSGVO lauten: „
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  3. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“ Art. 5 DSGVO samt Überschrift lautet:Artikel 5, DSGVO samt Überschrift lautet: „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ Art. 6 DSGVO samt Überschrift lautet:Artikel 6, DSGVO samt Überschrift lautet: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet: „Art. 51 DSGVO„"Art". 51 DSGVO Aufsichtsbehörde

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).“ Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: „Art. 57 DSGVO„"Art". 57 DSGVO Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet. f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Art. 77 DSGVO„"Art". 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ 3.3.
  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass die durch die aufgezeichneten Lichtbilder erfassten Bilddaten von betroffenen Personen zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO darstellen. Die DSGVO definiert den Begriff „Verarbeitung“ in Art. 4 Z 2 DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben (etwa indem Daten technisch – beispielsweise durch einen Sensor, eine Kamera oder ein anderes Datenaufnahmegerät – erfasst werden oder wahrgenommen und in ein informationstechnisches System eingeben werden, vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 2 Rn 15), das Erfassen (etwa indem Daten in einem bestimmten Format, das die weitere technische Verarbeitung ermöglicht, dargestellt werden, vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 2 Rn 16), die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Dass gegenständlich eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt, wurde im behördlichen Verfahren auch von keiner der Parteien bestritten.3.3.2.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass die durch die aufgezeichneten Lichtbilder erfassten Bilddaten von betroffenen Personen zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO darstellen. Die DSGVO definiert den Begriff „Verarbeitung“ in Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben (etwa indem Daten technisch – beispielsweise durch einen Sensor, eine Kamera oder ein anderes Datenaufnahmegerät – erfasst werden oder wahrgenommen und in ein informationstechnisches System eingeben werden, vergleiche Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4, Nr. 2 Rn 15), das Erfassen (etwa indem Daten in einem bestimmten Format, das die weitere technische Verarbeitung ermöglicht, dargestellt werden, vergleiche Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4, Nr. 2 Rn 16), die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Dass gegenständlich eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt, wurde im behördlichen Verfahren auch von keiner der Parteien bestritten. 3.3.2.
  4. Auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist, da dieser die betreffenden Lichtbilder erhoben bzw. erfasst hat. Zwar erfolgte die Anfertigung der Lichtbilder durch ein Detektivunternehmen, dieses wurde jedoch vom Beschwerdeführer konkret beauftragt, sodass die wesentliche Entscheidungskompetenz über Zweck und Mittel der Verarbeitung dem Beschwerdeführer oblag (vgl. dazu Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 76-90 [Stand 1.12.2018, rdb.at]). Das Detektivunternehmen ist diesbezüglich als bloßer Auftragsverarbeiter, der Beschwerdeführer hingegen als Verantwortlicher zu qualifizieren.3.3.2.
  5. Auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist, da dieser die betreffenden Lichtbilder erhoben bzw. erfasst hat. Zwar erfolgte die Anfertigung der Lichtbilder durch ein Detektivunternehmen, dieses wurde jedoch vom Beschwerdeführer konkret beauftragt, sodass die wesentliche Entscheidungskompetenz über Zweck und Mittel der Verarbeitung dem Beschwerdeführer oblag vergleiche dazu Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 76-90 [Stand 1.12.2018, rdb.at]). Das Detektivunternehmen ist diesbezüglich als bloßer Auftragsverarbeiter, der Beschwerdeführer hingegen als Verantwortlicher zu qualifizieren. 3.3.2.
  6. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa W211 2210458-1/10E vom 25.11.2019 und W256 2214855-1/6E vom 20.11.2019) zutreffend fest, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese Bestimmungen daher unangewendet zu bleiben haben.3.3.2.
  7. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa W211 2210458-1/10E vom 25.11.2019 und W256 2214855-1/6E vom 20.11.2019) zutreffend fest, dass für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese Bestimmungen daher unangewendet zu bleiben haben. 3.3.2.
  8. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der hier vorliegenden Bildverarbeitung durch eine Privatperson auf Basis der Rechtsgrundlagen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO, insbesondere nach Abs. 1 lit. f leg. cit., zu beurteilen ist.3.3.2.
  9. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der hier vorliegenden Bildverarbeitung durch eine Privatperson auf Basis der Rechtsgrundlagen in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO, insbesondere nach Absatz eins, Litera f, leg. cit., zu beurteilen ist. Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG kann auch von Seiten einer – wie im vorliegenden Fall – Privatperson zulässig sein. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG kann auch von Seiten einer – wie im vorliegenden Fall – Privatperson zulässig sein. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).

§ 4Abs.

3 Z 2 DSG ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn sich die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn sich die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage, zumal für den Beschwerdeführer weder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung besteht (§ 4 Abs. 3 Z 1 DSG) noch sich die Zulässigkeit der Verarbeitung aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt (§ 4 Abs. 3 Z 2 erster Fall DSG). Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Frage, zumal für den Beschwerdeführer weder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung besteht (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, DSG) noch sich die Zulässigkeit der Verarbeitung aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall DSG). Weitere in Frage kommende Rechtsgrundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Weitere in Frage kommende Rechtsgrundlagen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO für die Verarbeitung sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO gestattet die Verarbeitung demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen:

  1. a)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses;
  2. b)Erforderlichkeit der Verarbeitung und
  3. c)kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. Urteil des EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN).Artikel 6, Absatz eins, Litera f, der DSGVO gestattet die Verarbeitung demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen:
  4. a)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses;
  5. b)Erforderlichkeit der Verarbeitung und
  6. c)kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer vergleiche Urteil des EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN). Hierzu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend festgehalten, dass das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers konkret in Form eines Interesses an der Verfolgung einer mutmaßlich begangenen Rechtsverletzung durch die hierfür zuständigen Behörden bestand. Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass der – einer allfälligen Übertretung zugrunde liegende - Sachverhalt auch von Privatpersonen an die dafür zuständigen Behörden herangetragen werden darf (siehe etwa VwGH 08.09.2009, Zl. 2008/17/0152 bzw. OGH 23.04.2014, GZ 4 Ob 48/14h). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Ermittlung personenbezogener Daten (verfahrensgegenständlich der Lichtbilder) zum Zweck der Anzeigenerstattung und Untermauerung des schriftlichen Vorbringens an die zuständigen Behörden grundsätzlich zulässig ist. 3.3.2.5. Jedoch müssen bei einer solchen Verarbeitung die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO erfüllt sein. 3.3.2.5. Jedoch müssen bei einer solchen Verarbeitung die Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO erfüllt sein. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO statuiert den Grundsatz der Datenminimierung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 21 und 34).Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO statuiert den Grundsatz der Datenminimierung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird vergleiche OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 21 und 34). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass nur durch eine umfassende und zeitlich verdichtete Dokumentation, insbesondere durch Lichtbilder, ein rechtswidriges Verhalten beim Erstmitbeteiligten nachgewiesen werden könne. Die Lichtbildbeilage seiner Sachverhaltsdarstellung sei daher im getätigten Ausmaß zweckentsprechend und erforderlich und könne somit das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten nicht verletzen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sehr große Anzahl von Lichtbildern, welche über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten, jedenfalls April bis Oktober 2020, angefertigt wurden und auf deren Mehrzahl ein oder mehrere Mitbeteiligte, Kunden und Lieferanten des Erstmitbeteiligten ersichtlich sind. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass hierbei eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vorliegt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, warum und zu welchem konkreten Zweck die Anfertigung von 1.177 Aufnahmen im Minutentakt bzw. im Zeitraum von mehreren Monaten erforderlich war. Überdies mussten die Mitbeteiligten vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass sie vom Beschwerdeführer (in dieser Dauer bzw. in diesem Umfang) fotografiert werden (vgl. den Erwägungsgrund 47 der DSGVO, wonach die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind).Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sehr große Anzahl von Lichtbildern, welche über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten, jedenfalls April bis Oktober 2020, angefertigt wurden und auf deren Mehrzahl ein oder mehrere Mitbeteiligte, Kunden und Lieferanten des Erstmitbeteiligten ersichtlich sind. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass hierbei eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vorliegt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, warum und zu welchem konkreten Zweck die Anfertigung von 1.177 Aufnahmen im Minutentakt bzw. im Zeitraum von mehreren Monaten erforderlich war. Überdies mussten die Mitbeteiligten vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass sie vom Beschwerdeführer (in dieser Dauer bzw. in diesem Umfang) fotografiert werden vergleiche den Erwägungsgrund 47 der DSGVO, wonach die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Beweissicherung des als strafrechtlich relevant zu überprüfenden Verhaltens des Erstmitbeteiligten vermag hierbei nicht zu überzeugen: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass eine lückenlose Erfassung des Handlungsgeschehens sowie eine „umfassende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und eine ausreichende Stoffsammlung“, zwingend erforderlich sei, um ausreichende Beweise zu sichern, um ein rechtswidriges Verhalten beim Erstmitbeteiligten nachweisen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine „umfassende und lückenlose“ Dokumentation des Sachverhaltes jedenfalls nicht Aufgabe des Beschwerdeführers als Privatperson ist, sondern dies ausschließlich den zur Strafverfolgung befugten Behörden nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen obliegt. Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an einer „umfassenden und lückenlosen“ Dokumentation durch Anfertigung einer sehr großen Anzahl von Aufnahmen in einem langen Zeitraum zum Zwecke der Beweissicherung und Anzeigenerstattung als Privatperson kann insofern nicht bejaht werden, vielmehr stehen dem die Grundrechte und Grundfreiheiten der Mitbeteiligten und deren berechtigte Interessen als überwiegend entgegen. Somit kann bei Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet hat bzw. die Datenverarbeitung im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz stellt sich daher nicht als verhältnismäßig dar. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers überwiegen bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der vom Eingriff betroffenen Mitbeteiligten.Somit kann bei Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet hat bzw. die Datenverarbeitung im Hinblick auf den in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz stellt sich daher nicht als verhältnismäßig dar. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers überwiegen bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der vom Eingriff betroffenen Mitbeteiligten. Darüber hinaus hätte die Anfertigung und Übermittlung der Lichtbilder zum Zwecke der Anzeigenerstattung allenfalls gegenüber dem Erstmitbeteiligten (bei Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO) gerechtfertigt sein können, da allein dieser vom Beschwerdeführer angezeigt wurde, nicht jedoch gegenüber den übrigen Mitbeteiligten. Es wurde bereits ausgeführt, dass (auch im Hinblick auf den Erstmitbeteiligten) eine Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgeht. Die gegenständliche Datenverarbeitung stellte nicht das gelindeste Mittel dar, um auch die Interessen der Mitbeteiligten zu wahren.Darüber hinaus hätte die Anfertigung und Übermittlung der Lichtbilder zum Zwecke der Anzeigenerstattung allenfalls gegenüber dem Erstmitbeteiligten (bei Einhaltung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO) gerechtfertigt sein können, da allein dieser vom Beschwerdeführer angezeigt wurde, nicht jedoch gegenüber den übrigen Mitbeteiligten. Es wurde bereits ausgeführt, dass (auch im Hinblick auf den Erstmitbeteiligten) eine Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgeht. Die gegenständliche Datenverarbeitung stellte nicht das gelindeste Mittel dar, um auch die Interessen der Mitbeteiligten zu wahren. Ausgehend davon war die in Beschwerde gezogene Datenverarbeitung des Beschwerdeführers in dieser Form Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO widersprechend und daher unzulässig.Ausgehend davon war die in Beschwerde gezogene Datenverarbeitung des Beschwerdeführers in dieser Form Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO widersprechend und daher unzulässig. Vor diesem Hintergrund fällt nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass im Übrigen auch das Ermittlungsverfahren betreffend den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft

§ 190Z 2 St

PO eingestellt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde, wonach das Ermittlungsverfahren zu Unrecht eingestellt worden wäre, gehen im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Diese Ausführungen können allenfalls in einem Antrag auf Fortführung

§ 195St

PO geltend gemacht werden, wobei dem Bundesverwaltungsgericht hierbei jedoch keine gesetzliche Entscheidungskompetenz zukommt. Vor diesem Hintergrund fällt nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass im Übrigen auch das Ermittlungsverfahren betreffend den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde, wonach das Ermittlungsverfahren zu Unrecht eingestellt worden wäre, gehen im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Diese Ausführungen können allenfalls in einem Antrag auf Fortführung

Paragraph 195, StPO geltend gemacht werden, wobei dem Bundesverwaltungsgericht hierbei jedoch keine gesetzliche Entscheidungskompetenz zukommt. 3.3.2.6. Vor dem Hintergrund der Ausführungen ist die Entscheidung bzw. Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er in einem Zeitraum von mehreren Monaten Fotoaufnahmen der Mitbeteiligten abgefertigt hat, die Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verletzt hat, nicht zu beanstanden.3.3.2.6. Vor dem Hintergrund der Ausführungen ist die Entscheidung bzw. Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er in einem Zeitraum von mehreren Monaten Fotoaufnahmen der Mitbeteiligten abgefertigt hat, die Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat, nicht zu beanstanden. 3.3.

  1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.
  2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2251251.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.