GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 30.03.2021 (ergänzt mit Eingabe vom 20.05.2021) machten die (umseits genannten) nunmehrigen mitbeteiligten Parteien (ehemalige Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (ehemaligen Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 30.03.2021 (ergänzt mit Eingabe vom 20.05.2021) machten die (umseits genannten) nunmehrigen mitbeteiligten Parteien (ehemalige Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (ehemaligen Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. Dazu wurde vorgebracht, dass der Erstmitbeteiligte Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX GmbH sei, die restlichen Mitbeteiligten seien Dienstnehmer in diesem Unternehmen. Der Beschwerdeführer betreibe auf der zum Unternehmen des Erstmitbeteiligten benachbarten Liegenschaft eine Kfz-Werkstatt. Am 28.01.2021 habe der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches
GB sowohl bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht als auch an die zuständige Fachabteilung des Amtes der XXXX Landesregierung für die Überprüfung der Begutachtungsstelle
Am 17.03.2021 sei - als Reaktion auf die ebenfalls beim Amt der XXXX Landesregierung eingelangte Sachverhaltsmitteilung - eine unangemeldete Überprüfung der vom Erstmitbeteiligten
KFG 1967 geführten, ermächtigten Prüfstelle erfolgt, wobei anlässlich dieser Überprüfung keinerlei Mängel festgestellt worden seien. Im Rahmen der Überprüfung habe der Erstmitbeteiligte feststellen müssen, dass vom Beschwerdeführer insgesamt 1.177 Lichtbilder auf einen Memorystick überspielt und an das Amt der XXXX Landesregierung sowie die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt worden seien, wobei auf diesen Lichtbildern Kunden sowie Angestellte und Lieferanten sowie der Erstmitbeteiligte selbst ersichtlich seien. Die Anfertigung der Lichtbilder stelle einen gravierenden Verstoß gegen die DSGVO dar, es lägen keine Rechtfertigungsgründe iSd Art. 6 DSGVO vor. Insbesondere sei auf den Grundsatz der „Datenminimierung“
1 lit. c DSGVO zu verweisen, mit diesem Grundsatz sei die Anfertigung von über 1.177 Lichtbildern, welche letztendlich verarbeitet worden seien, keinesfalls in Einklang zu bringen. Zwischenzeitig sei zudem das eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden. Dazu wurde vorgebracht, dass der Erstmitbeteiligte Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 GmbH sei, die restlichen Mitbeteiligten seien Dienstnehmer in diesem Unternehmen. Der Beschwerdeführer betreibe auf der zum Unternehmen des Erstmitbeteiligten benachbarten Liegenschaft eine Kfz-Werkstatt. Am 28.01.2021 habe der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches
Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowohl bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht als auch an die zuständige Fachabteilung des Amtes der römisch 40 Landesregierung für die Überprüfung der Begutachtungsstelle
Paragraph 57 a, KFG 1967 übermittelt. Am 17.03.2021 sei - als Reaktion auf die ebenfalls beim Amt der römisch 40 Landesregierung eingelangte Sachverhaltsmitteilung - eine unangemeldete Überprüfung der vom Erstmitbeteiligten
Paragraph 57 a, KFG 1967 geführten, ermächtigten Prüfstelle erfolgt, wobei anlässlich dieser Überprüfung keinerlei Mängel festgestellt worden seien. Im Rahmen der Überprüfung habe der Erstmitbeteiligte feststellen müssen, dass vom Beschwerdeführer insgesamt 1.177 Lichtbilder auf einen Memorystick überspielt und an das Amt der römisch 40 Landesregierung sowie die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt worden seien, wobei auf diesen Lichtbildern Kunden sowie Angestellte und Lieferanten sowie der Erstmitbeteiligte selbst ersichtlich seien. Die Anfertigung der Lichtbilder stelle einen gravierenden Verstoß gegen die DSGVO dar, es lägen keine Rechtfertigungsgründe iSd Artikel 6, DSGVO vor. Insbesondere sei auf den Grundsatz der „Datenminimierung“
, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu verweisen, mit diesem Grundsatz sei die Anfertigung von über 1.177 Lichtbildern, welche letztendlich verarbeitet worden seien, keinesfalls in Einklang zu bringen. Zwischenzeitig sei zudem das eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden. Der Datenschutzbeschwerde beigelegt wurde die Sachverhaltsmitteilung vom 28.01.2021 (Beilage ./1), die Stellungnahme des Erstmitbeteiligten an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.03.2021 (Beilage ./2) sowie das Protokoll der Überprüfung vom 17.03.2021 (Beilage ./3).Der Datenschutzbeschwerde beigelegt wurde die Sachverhaltsmitteilung vom 28.01.2021 (Beilage ./1), die Stellungnahme des Erstmitbeteiligten an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 18.03.2021 (Beilage ./2) sowie das Protokoll der Überprüfung vom 17.03.2021 (Beilage ./3).
Die übrigen Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] sind Dienstnehmer in diesem Unternehmen. Der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] betreibt auf der Liegenschaft XXXX , welche unmittelbar an die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers [Erstmitbeteiligten] grenzt, ebenfalls eine KFZ Werkstatt. „Der Erstbeschwerdeführer [der Erstmitbeteiligte] ist Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 , welche eine KFZ Werkstatt betreibt, in der wiederkehrende Begutachtungen
Paragraph 57 a, KFG durchgeführt werden. Die übrigen Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] sind Dienstnehmer in diesem Unternehmen. Der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] betreibt auf der Liegenschaft römisch 40 , welche unmittelbar an die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers [Erstmitbeteiligten] grenzt, ebenfalls eine KFZ Werkstatt. Am 28. Jänner 2021 hat der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches
GB sowohl bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht, als auch diese Sachverhaltsmitteilung an die zuständigen Fachabteilungen des Amtes der XXXX Landesregierung für die Überprüfung der Begutachtungsstelle
Am 28. Jänner 2021 hat der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches
Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowohl bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht, als auch diese Sachverhaltsmitteilung an die zuständigen Fachabteilungen des Amtes der römisch 40 Landesregierung für die Überprüfung der Begutachtungsstelle
Paragraph 57 a, KFG 1967, den Abteilungen 16 sowie 15, übermittelt. Am 17. März 2021 erfolgte - als Reaktion auf die ebenfalls beim Amt der XXXX Landesregierung eingelangte Sachverhaltsmitteilung - eine unangemeldete Überprüfung der
KFG 1967 geführten Prüfstelle des Erstbeschwerdeführers [Erstmitbeteiligten], wobei anlässlich dieser Überprüfung keinerlei Mängel festgestellt wurden.Am 17. März 2021 erfolgte - als Reaktion auf die ebenfalls beim Amt der römisch 40 Landesregierung eingelangte Sachverhaltsmitteilung - eine unangemeldete Überprüfung der
Paragraph 57 a, KFG 1967 geführten Prüfstelle des Erstbeschwerdeführers [Erstmitbeteiligten], wobei anlässlich dieser Überprüfung keinerlei Mängel festgestellt wurden. Im Rahmen der Überprüfung musste der Erstbeschwerdeführer [Erstmitbeteiligte] feststellen, dass vom Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] insgesamt 1.177 Lichtbilder auf einen Memorystick überspielt an das Amt der XXXX Landesregierung sowie die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt wurden, wobei auf diesen Lichtbildern die Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] ersichtlich sind.Im Rahmen der Überprüfung musste der Erstbeschwerdeführer [Erstmitbeteiligte] feststellen, dass vom Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] insgesamt 1.177 Lichtbilder auf einen Memorystick überspielt an das Amt der römisch 40 Landesregierung sowie die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt wurden, wobei auf diesen Lichtbildern die Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] ersichtlich sind. Der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] hat das Detektivunternehmen XXXX zur Überwachung beauftragt. Zum Zwecke und zur Sicherung von Beweisen wurden Fotoaufnahmen im Zeitraum von mehreren Monaten, jedenfalls April bis Oktober 2020, angefertigt. Der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] hat das Detektivunternehmen römisch 40 zur Überwachung beauftragt. Zum Zwecke und zur Sicherung von Beweisen wurden Fotoaufnahmen im Zeitraum von mehreren Monaten, jedenfalls April bis Oktober 2020, angefertigt. Durch die Staatsanwaltschaft XXXX wurde zur Geschäftszahl XXXX ein Verfahren zur Prüfung wegen Verletzungen der Bestimmungen der §§ 302 Abs. 1, 108, 146 StGB und anderer eingeleitet, welches sich im Wesentlichen auf die Ausstellung von § 57a KFG-Überprüfungs-Gutachten gründet, die die gesetzlichen Erfordernisse nicht aufweisen. Das Verfahren wurde am
1 lit. f DSGVO erforderlich sei und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen werde, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleiste. Dies bedeute insbesondere die Beachtung des grundrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebotes. Die Ermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Anzeigenerstattung an die zuständige Behörde sei grundsätzlich zulässig, eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung sei aber dann gegeben, wenn die Ermittlung der in diesem Zusammenhang erhobenen Daten nicht auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt bleibe.
1 lit. c DSGVO müssten personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Wie festgestellt seien fotografisch (vermeintliche) Verstöße aufgenommen und als Beweismittel iZm Anzeigen bei den zuständigen Fachabteilungen des Amtes der XXXX Landesregierung und der Staatsanwaltschaft XXXX verwendet worden. Aus dem Vorbringen ergebe sich, dass insgesamt 1.177 Lichtbilder angefertigt worden seien. Die beigefügten Fotos enthielten eine teils zeitlich ausgesprochen verdichtete Frequenz von Aufnahmen. Weshalb und zu welchem konkreten Zweck dermaßen viele Aufnahmen getätigt worden seien, sei nicht ersichtlich. Auch sei kein denkbarer Grund für Aufnahmen im Minutentakt bzw. im Zeitraum von mehreren Monaten aus Gründen der Beweissicherung erkennbar. Vielmehr wäre es für den Zweck völlig ausreichend gewesen, erheblich weniger Aufnahmen anzufertigen. Es liege daher eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vor.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlung personenbezogener Daten zur Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen bzw. Unterlassungen zuständige Behörde in Paragraph 4, Absatz 3, DSG Deckung finde, wobei nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person verstoßen werde, wenn sich die Datenverarbeitung aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergebe oder zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten
, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich sei und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen werde, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleiste. Dies bedeute insbesondere die Beachtung des grundrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebotes. Die Ermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Anzeigenerstattung an die zuständige Behörde sei grundsätzlich zulässig, eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung sei aber dann gegeben, wenn die Ermittlung der in diesem Zusammenhang erhobenen Daten nicht auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt bleibe.
, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssten personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Wie festgestellt seien fotografisch (vermeintliche) Verstöße aufgenommen und als Beweismittel iZm Anzeigen bei den zuständigen Fachabteilungen des Amtes der römisch 40 Landesregierung und der Staatsanwaltschaft römisch 40 verwendet worden. Aus dem Vorbringen ergebe sich, dass insgesamt 1.177 Lichtbilder angefertigt worden seien. Die beigefügten Fotos enthielten eine teils zeitlich ausgesprochen verdichtete Frequenz von Aufnahmen. Weshalb und zu welchem konkreten Zweck dermaßen viele Aufnahmen getätigt worden seien, sei nicht ersichtlich. Auch sei kein denkbarer Grund für Aufnahmen im Minutentakt bzw. im Zeitraum von mehreren Monaten aus Gründen der Beweissicherung erkennbar. Vielmehr wäre es für den Zweck völlig ausreichend gewesen, erheblich weniger Aufnahmen anzufertigen. Es liege daher eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vor. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass für ihn nicht erschließbar sei, weshalb das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, zumal in einem anderen Verfahren, wo ein vergleichbarer Sachverhalt gegenständlich sei, eine Anklageschrift verfasst worden sei. In keiner Weise seien, wie angeregt, Ermittlungen dahingehend geführt worden, wie viele Gutachten in welchem Zeitraum erstellt worden seien, bzw. ob eine hierfür erforderliche Bremsprüfstrecke uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe (was folglich der vorgelegten Lichtbilder zu den dadurch dokumentierten Zeiten nicht der Fall habe sein können). Nur so hätte jedoch nachgewiesen werden können, ob durch den Erstmitbeteiligten im Zuge der § 57a KFG Überprüfungen tatsächlich ordnungsgemäße und rechtmäßige Gutachten ausgestellt worden seien oder eben nicht. Allein der Umstand, dass es die Staatsanwaltschaft nicht für erforderlich erachtet habe, das Ermittlungsverfahren weiterzuführen und eine Anklage zu erheben, könne aber nicht dazu führen, dass die Beweissicherung des Beschwerdeführers nicht sinnvoll und erforderlich gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich nicht eingehend mit den in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers dargestellten Umständen hinsichtlich der § 57a KFG Überprüfungen, die durch die Lichtbilddokumentation nachvollziehbar dargestellt worden seien, auseinandergesetzt. Im Wesentlichen sei der begründete Verdacht angezeigt worden, dass einerseits aufgrund einer permanent verstellten Bremsprüfstrecke und andererseits aufgrund der hohen Anzahl der Überprüfungen in einem kurzen Zeitraum die durchgeführten Überprüfungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen hätten werden können. Um tatsächlich ausreichende Beweise zu sichern, um ein rechtswidriges Verhalten beim Verdächtigen nachweisen zu können, erscheine jedoch eine lückenlose Erfassung des Handlungsgeschehens zwingend erforderlich. Um einen Sachverhalt abschließend, ausreichend und rechtlich richtig beurteilen zu können, seien naturgemäß die umfassende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und eine ausreichende Stoffsammlung erforderlich. Dementsprechend müsse der tatrelevante Zeitraum umfassend und lückenlos dokumentiert werden. Dies könne jedoch nur durch eine minutiöse und lückenlose Beweissicherung erfolgen. Widrigenfalls könnten sich Verdächtige darauf ausreden, sie hätten in den nicht durch nachgewiesene Beobachtungen, wie beispielsweise der gegenständlichen Lichtbilddokumentation, verbleibenden Zeiträumen die notwendigen Handlungen zur rechtmäßigen Begutachtung gesetzt. Derartige Schutzbehauptungen könnten nur durch eine umfassende und zeitlich verdichtete Dokumentation, insbesondere durch Lichtbilder, entkräftet werden. Die Lichtbildbeilage in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei daher im getätigten Ausmaß zweckentsprechend und erforderlich, weshalb sie das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten nicht verletzen könne.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass für ihn nicht erschließbar sei, weshalb das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, zumal in einem anderen Verfahren, wo ein vergleichbarer Sachverhalt gegenständlich sei, eine Anklageschrift verfasst worden sei. In keiner Weise seien, wie angeregt, Ermittlungen dahingehend geführt worden, wie viele Gutachten in welchem Zeitraum erstellt worden seien, bzw. ob eine hierfür erforderliche Bremsprüfstrecke uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe (was folglich der vorgelegten Lichtbilder zu den dadurch dokumentierten Zeiten nicht der Fall habe sein können). Nur so hätte jedoch nachgewiesen werden können, ob durch den Erstmitbeteiligten im Zuge der Paragraph 57 a, KFG Überprüfungen tatsächlich ordnungsgemäße und rechtmäßige Gutachten ausgestellt worden seien oder eben nicht. Allein der Umstand, dass es die Staatsanwaltschaft nicht für erforderlich erachtet habe, das Ermittlungsverfahren weiterzuführen und eine Anklage zu erheben, könne aber nicht dazu führen, dass die Beweissicherung des Beschwerdeführers nicht sinnvoll und erforderlich gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich nicht eingehend mit den in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers dargestellten Umständen hinsichtlich der Paragraph 57 a, KFG Überprüfungen, die durch die Lichtbilddokumentation nachvollziehbar dargestellt worden seien, auseinandergesetzt. Im Wesentlichen sei der begründete Verdacht angezeigt worden, dass einerseits aufgrund einer permanent verstellten Bremsprüfstrecke und andererseits aufgrund der hohen Anzahl der Überprüfungen in einem kurzen Zeitraum die durchgeführten Überprüfungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen hätten werden können. Um tatsächlich ausreichende Beweise zu sichern, um ein rechtswidriges Verhalten beim Verdächtigen nachweisen zu können, erscheine jedoch eine lückenlose Erfassung des Handlungsgeschehens zwingend erforderlich. Um einen Sachverhalt abschließend, ausreichend und rechtlich richtig beurteilen zu können, seien naturgemäß die umfassende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und eine ausreichende Stoffsammlung erforderlich. Dementsprechend müsse der tatrelevante Zeitraum umfassend und lückenlos dokumentiert werden. Dies könne jedoch nur durch eine minutiöse und lückenlose Beweissicherung erfolgen. Widrigenfalls könnten sich Verdächtige darauf ausreden, sie hätten in den nicht durch nachgewiesene Beobachtungen, wie beispielsweise der gegenständlichen Lichtbilddokumentation, verbleibenden Zeiträumen die notwendigen Handlungen zur rechtmäßigen Begutachtung gesetzt. Derartige Schutzbehauptungen könnten nur durch eine umfassende und zeitlich verdichtete Dokumentation, insbesondere durch Lichtbilder, entkräftet werden. Die Lichtbildbeilage in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei daher im getätigten Ausmaß zweckentsprechend und erforderlich, weshalb sie das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten nicht verletzen könne. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde den Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde den Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.“2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.“ § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: „§ 18.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Art. 77 DSGVO„"Art". 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
1 DSG kann auch von Seiten einer – wie im vorliegenden Fall – Privatperson zulässig sein. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG kann auch von Seiten einer – wie im vorliegenden Fall – Privatperson zulässig sein. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).
3 Z 2 DSG ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn sich die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.
Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn sich die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage, zumal für den Beschwerdeführer weder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung besteht (§ 4 Abs. 3 Z 1 DSG) noch sich die Zulässigkeit der Verarbeitung aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt (§ 4 Abs. 3 Z 2 erster Fall DSG). Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Frage, zumal für den Beschwerdeführer weder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung besteht (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, DSG) noch sich die Zulässigkeit der Verarbeitung aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall DSG). Weitere in Frage kommende Rechtsgrundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Weitere in Frage kommende Rechtsgrundlagen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO für die Verarbeitung sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO gestattet die Verarbeitung demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen:
PO eingestellt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde, wonach das Ermittlungsverfahren zu Unrecht eingestellt worden wäre, gehen im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Diese Ausführungen können allenfalls in einem Antrag auf Fortführung
PO geltend gemacht werden, wobei dem Bundesverwaltungsgericht hierbei jedoch keine gesetzliche Entscheidungskompetenz zukommt. Vor diesem Hintergrund fällt nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass im Übrigen auch das Ermittlungsverfahren betreffend den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde, wonach das Ermittlungsverfahren zu Unrecht eingestellt worden wäre, gehen im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Diese Ausführungen können allenfalls in einem Antrag auf Fortführung
Paragraph 195, StPO geltend gemacht werden, wobei dem Bundesverwaltungsgericht hierbei jedoch keine gesetzliche Entscheidungskompetenz zukommt. 3.3.2.6. Vor dem Hintergrund der Ausführungen ist die Entscheidung bzw. Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er in einem Zeitraum von mehreren Monaten Fotoaufnahmen der Mitbeteiligten abgefertigt hat, die Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung
1 DSG verletzt hat, nicht zu beanstanden.3.3.2.6. Vor dem Hintergrund der Ausführungen ist die Entscheidung bzw. Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er in einem Zeitraum von mehreren Monaten Fotoaufnahmen der Mitbeteiligten abgefertigt hat, die Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat, nicht zu beanstanden. 3.3.
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2251251.1.00
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