W108 2256798-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW108 2256798-1 Spruch, W108 2256798-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. SANJATH und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.06.2022, Zl. D124.0493/22 2022-0.376.392, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Rechtsanwalt XXXX ) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. SANJATH und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.06.2022, Zl. D124.0493/22 2022-0.376.392, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Rechtsanwalt römisch 40 ) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 25.03.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch den Mitbeteiligten, römisch 40 (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde), geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, der Mitbeteiligte habe als Beklagtenvertreter in einem vom Beschwerdeführer angestrengten Zivilverfahren dem dortigen Nebenintervenienten („ römisch 40 “, römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 ) seinen im Zivilprozess gestellten Verfahrenshilfeantrag mit seinen persönlichen Daten übermittelt, obwohl die Nebenintervention noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei und er den Antrag auf Geheimhaltung vor dem Nebenintervenienten gestellt habe.
Tatsächlich weise der Verfahrenshilfeantrag relevante Ungereimtheiten im Punkt „Wohnverhältnisse“ auf. Er habe den Antrag im Wege der elektronischen Akteneinsicht erhalten. Diese stehe jeder Partei und auch einem Nebenintervenienten zu. Nachdem er der Vertreter des Beklagten sei, der naturgemäß ein berechtigtes rechtliches Interesse daran habe, dass der Beschwerdeführer nicht ungerechtfertigt Verfahrenshilfe gewährt erhalte, habe er die Daten zulässigerweise zu einem legitimen Zweck – nämlich der Abwehr der Ansprüche, die der Beschwerdeführer gegen seinen Mandanten erhebe – verarbeitet. Sensible personenbezogene Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO seien im Verfahrenshilfeantrag nicht enthalten.
Er stelle daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Mitbeteiligte am 08.04.2022 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Nebenintervenient ihm im Rahmen der zivilgerichtlichen Streitverhandlung mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich früherer Verhandlungen immer behauptet habe, über zumindest eine „wertvolle“ Liegenschaft zu verfügen. Um zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer diese Liegenschaft im Verfahrenshilfeantrag angegeben habe und allenfalls eine inhaltlich begründete Stellungnahme zum Verfahrenshilfeantrag abgeben zu können, habe der Nebenintervenient ihn ersucht, den Verfahrenshilfeantrag weiterzuleiten.
Er sei dieser Bitte nachgekommen. Tatsächlich weise der Verfahrenshilfeantrag relevante Ungereimtheiten im Punkt „Wohnverhältnisse“ auf. Er habe den Antrag im Wege der elektronischen Akteneinsicht erhalten. Diese stehe jeder Partei und auch einem Nebenintervenienten zu. Nachdem er der Vertreter des Beklagten sei, der naturgemäß ein berechtigtes rechtliches Interesse daran habe, dass der Beschwerdeführer nicht ungerechtfertigt Verfahrenshilfe gewährt erhalte, habe er die Daten zulässigerweise zu einem legitimen Zweck – nämlich der Abwehr der Ansprüche, die der Beschwerdeführer gegen seinen Mandanten erhebe – verarbeitet. Sensible personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO seien im Verfahrenshilfeantrag nicht enthalten.
Er stelle daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Mitbeteiligte habe die Offenlegung des Vermögensbekenntnisses provoziert, indem er einer Vertagungsbitte bis zur Klärung der Deckungsverpflichtung durch die Rechtsschutzversicherung nicht zugestimmt habe. Das Vorhandensein eines wertvollen Grundstücks sei vom Nebenintervenienten konstruiert, um die Einsichtnahme in das Vermögensbekenntnis zu begründen. Er habe in keinem früheren Verfahren seinen Kleingarten zum Gegenstand gemacht. Zur Überprüfung, ob er die konstruierte wertvolle Liegenschaft im Vermögensbekenntnis angeführt habe oder nicht, wäre es zudem ausreichend gewesen, das Gericht von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Es habe für den Mitbeteiligten sohin kein Rechtsgrund bestanden, das Vermögensbekenntnis dem Nebenintervenienten zu übermitteln.
Seine höchstpersönlichen Daten seien zudem über das Internet unverschlüsselt übertragen worden und befänden sich nun im Postfach zweier E-Mail-Hoster. Wenn eine Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht der Nebenintervenientin bestünde, hätte der Nebenintervenient einfach über den geschützten Zugang des ERV die Einsicht vornehmen können. 3. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 28.04.2022 zur Stellungnahme des Mitbeteiligten ebenfalls eine Stellungnahme ab und führte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus, dass dem Mitbeteiligten bereits in der vorbereitenden Tagsatzung bewusst gewesen sei, dass für eine Nebenintervention keine Rechtsgrundlage bestehe und somit der Nebenintervenientin keine Parteistellung zukomme.
Trotz dieser Kenntnis habe der Mitbeteiligte das Vermögensbekenntnis mit seinen persönlichen Daten an den Nebenintervenienten übermittelt, was eine Datenschutzverletzung darstelle. Bei den Angaben im Vermögensbekenntnis handle es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Absatz eins, DSGVO und diese seien besonders schützenswert. Der Mitbeteiligte habe die Offenlegung des Vermögensbekenntnisses provoziert, indem er einer Vertagungsbitte bis zur Klärung der Deckungsverpflichtung durch die Rechtsschutzversicherung nicht zugestimmt habe. Das Vorhandensein eines wertvollen Grundstücks sei vom Nebenintervenienten konstruiert, um die Einsichtnahme in das Vermögensbekenntnis zu begründen. Er habe in keinem früheren Verfahren seinen Kleingarten zum Gegenstand gemacht.
Zur Überprüfung, ob er die konstruierte wertvolle Liegenschaft im Vermögensbekenntnis angeführt habe oder nicht, wäre es zudem ausreichend gewesen, das Gericht von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Es habe für den Mitbeteiligten sohin kein Rechtsgrund bestanden, das Vermögensbekenntnis dem Nebenintervenienten zu übermitteln. Seine höchstpersönlichen Daten seien zudem über das Internet unverschlüsselt übertragen worden und befänden sich nun im Postfach zweier E-Mail-Hoster. Wenn eine Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht der Nebenintervenientin bestünde, hätte der Nebenintervenient einfach über den geschützten Zugang des ERV die Einsicht vornehmen können.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass verfahrensgegenständlich die Weitergabe (die Übermittlung) des Verfahrenshilfeantrags an den Nebenintervenienten zu beurteilen sei. § 1 Abs. 1 DSG lege fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergebe sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit.; die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze seien jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergebe sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstellen könne.
Eine Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche könne im Allgemeinen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Gemäß § 17 ZPO könne, wer ein rechtliches Interesse daran habe, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten. Gemäß § 18 Abs. 2 ZPO könne jede Partei die Zurückweisung der Nebenintervention beantragen. Solange einem Zurückweisungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben worden sei, sei der Nebenintervenient nach § 18 Abs. 3 ZPO berechtigt, Prozesshandlungen zu setzen. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht vorliege. Aufgrund des anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens und der prozessualen Stellung des Mitbeteiligten als Vertreter des Beklagten sowie der Stellung des Nebenintervenienten könne die Zulässigkeit der vorliegenden Datenverarbeitung nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Wie sich aus der Vorlage der beigelegten Urkunden aus dem Gerichtsverfahren ergebe, seien Schadenersatzansprüche des Beklagten gegen den Nebenintervenienten denkbar. Ebenso habe auch der Nebenintervenient ein Interesse, eine inhaltlich begründete Stellungnahme zum Verfahrenshilfeantrag abgeben zu können. Naturgemäß sei die wechselseitige Information über den prozessgegenständlichen Sachverhalt erforderlich und gerechtfertigt. Die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung könne, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in Art. 6 EMRK niedergelegten Garantien, als von § 1 DSG gedeckt angesehen werden, da eine erfolgreiche Prozessführung bzw. Rechtsdurchsetzung oder- verteidigung ansonsten schwer möglich wäre und es in der Natur der Sache liege, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet würden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Vermögenbekenntnis sei per Mail bzw. ungeschützt und unverschlüsselt über mehrere Provider versendet worden, sei festzuhalten, dass es grundsätzlich möglich sei, dass eine betroffene Person aufgrund unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen eines Verantwortlichen im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt werde. Dies setze aber eine spezifische und nachgewiesene Beeinträchtigung im Recht auf Geheimhaltung voraus. Aus der DSGVO sei jedoch kein Recht abzuleiten, wonach eine betroffene Person spezifische Datensicherheitsmaßnahmen iSv Art. 32 DSGVO von einem Verantwortlichen verlangen könnte.Paragraph eins, Absatz eins, DSG lege fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe.
Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergebe sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit.; die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze seien jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergebe sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstellen könne. Eine Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche könne im Allgemeinen auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden. Gemäß Paragraph 17, ZPO könne, wer ein rechtliches Interesse daran habe, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ZPO könne jede Partei die Zurückweisung der Nebenintervention beantragen. Solange einem Zurückweisungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben worden sei, sei der Nebenintervenient nach Paragraph 18, Absatz 3, ZPO berechtigt, Prozesshandlungen zu setzen. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht vorliege. Aufgrund des anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens und der prozessualen Stellung des Mitbeteiligten als Vertreter des Beklagten sowie der Stellung des Nebenintervenienten könne die Zulässigkeit der vorliegenden Datenverarbeitung nicht als rechtswidrig angesehen werden. Wie sich aus der Vorlage der beigelegten Urkunden aus dem Gerichtsverfahren ergebe, seien Schadenersatzansprüche des Beklagten gegen den Nebenintervenienten denkbar.
Ebenso habe auch der Nebenintervenient ein Interesse, eine inhaltlich begründete Stellungnahme zum Verfahrenshilfeantrag abgeben zu können. Naturgemäß sei die wechselseitige Information über den prozessgegenständlichen Sachverhalt erforderlich und gerechtfertigt. Die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung könne, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in Artikel 6, EMRK niedergelegten Garantien, als von Paragraph eins, DSG gedeckt angesehen werden, da eine erfolgreiche Prozessführung bzw. Rechtsdurchsetzung oder- verteidigung ansonsten schwer möglich wäre und es in der Natur der Sache liege, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet würden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Vermögenbekenntnis sei per Mail bzw. ungeschützt und unverschlüsselt über mehrere Provider versendet worden, sei festzuhalten, dass es grundsätzlich möglich sei, dass eine betroffene Person aufgrund unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen eines Verantwortlichen im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt werde.
Dies setze aber eine spezifische und nachgewiesene Beeinträchtigung im Recht auf Geheimhaltung voraus. Aus der DSGVO sei jedoch kein Recht abzuleiten, wonach eine betroffene Person spezifische Datensicherheitsmaßnahmen iSv Artikel 32, DSGVO von einem Verantwortlichen verlangen könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Mitbeteiligte ist in diesem Verfahren Rechtsvertreter des Beklagten XXXX . Der Mitbeteiligte ist in diesem Verfahren Rechtsvertreter des Beklagten römisch 40 .
Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 verkündete der Beklagte, vertreten durch den Mitbeteiligten, seinem Dienstgeber ( XXXX , vertreten durch die XXXX ) den Streit und brachte vor, er habe keine rechtswidrige Handlung gesetzt, sondern nur in Erfüllung seines Dienstverhältnisses XXXX und als Organ in Vollziehung der Gesetze gehandelt. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 verkündete der Beklagte, vertreten durch den Mitbeteiligten, seinem Dienstgeber ( römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 ) den Streit und brachte vor, er habe keine rechtswidrige Handlung gesetzt, sondern nur in Erfüllung seines Dienstverhältnisses römisch 40 und als Organ in Vollziehung der Gesetze gehandelt.
XXXX , vertreten durch die XXXX , trat mit Schriftsatz vom 03.03.2021 dem Rechtsstreit als Nebenintervenient bei und brachte vor, es sei ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt gegeben. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , trat mit Schriftsatz vom 03.03.2021 dem Rechtsstreit als Nebenintervenient bei und brachte vor, es sei ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt gegeben.
Vor der mündlichen Streitverhandlung brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt ausgefülltem Vermögensbekenntnis ein.
In der Tagsatzung am 15.03.2022 führte der Nebenintervenient aus, dass aufgrund des Zivilprozesses Rückersatzansprüche des Beklagten gegen seinen Dienstgeber denkbar wären. Der Nebenintervenient habe ein rechtliches Interesse, den Beklagten in diesem Rechtsstreit zu unterstützen, um Regressansprüche des Beklagten gegen den Nebenintervenienten zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 09.03.2022 und in der Tagsatzung am 15.03.2022 die Zurückweisung der Nebenintervention.
Am 15.03.2022 übermittelte der Mitbeteiligte dem Nebenintervenienten das Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers.
Mit Beschluss des XXXX vom 18.03.2022, XXXX wurden die Nebenintervention und der Streitbeitritt des Nebenintervenienten auf der Seite des Beklagten zugelassen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Rekurses. Mit Beschluss des römisch 40 vom 18.03.2022, römisch 40 wurden die Nebenintervention und der Streitbeitritt des Nebenintervenienten auf der Seite des Beklagten zugelassen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Rekurses.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Dem ist der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegengetreten.
Soweit in der Bescheidbeschwerde behauptet wird, das Vermögensbekenntnis befinde sich auf den diversen Computern des Mitbeteiligten, des Nebenintervenienten und des Beklagten, wodurch auch die Kanzleimitarbeiter darauf Zugriff hätten, und die belangte Behörde habe die notwendigen Ermittlungen zur Frage der unverschlüsselten Übermittlung (auch) an den Mandanten und den Nebenintervenienten unterlassen, geht dies mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und den feststehenden Sachverhalt ins Leere. Denn wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist zum einen der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall (lediglich) die (am 15.03.2022 erfolgte) Weitergabe (Übermittlung) des Verfahrenshilfeantrags an den Nebenintervenienten, die als Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegt, und zum anderen der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig. Für die Durchführung des vom Beschwerdeführer geforderten Beweisverfahrens besteht daher kein Raum.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:
Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 17, 18, 19 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus sind die Art. 4 Z 1, 2 und 7, Art. 5 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO relevant. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:
Artikel 6,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen 17, 18, 19, des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895, idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus sind die Artikel 4, Ziffer eins, 2 und 7, Artikel 5 und Artikel 9, Absatz eins, DSGVO relevant. § 1 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, DSG lautet: „§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“ § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: „§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.“„§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.“ § 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten: „§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass im vorliegenden Fall durch die Übermittlung des Vermögensbekenntnisses an den Nebenintervenienten keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers durch den Mitbeteiligten bewirkt wurde: § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit. Es ist überdies davon auszugehen, dass die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung und ihrer Beschränkung jedenfalls zu berücksichtigen sind.Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit. Es ist überdies davon auszugehen, dass die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung und ihrer Beschränkung jedenfalls zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei den im Vermögensbekenntnis enthaltenen Daten des Beschwerdeführers um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO handelt. Ebenso ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO diese personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an den Nebenintervenienten übermittelt – somit iSd Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet – hat. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei den im Vermögensbekenntnis enthaltenen Daten des Beschwerdeführers um personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt. Ebenso ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO diese personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an den Nebenintervenienten übermittelt – somit iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO verarbeitet – hat.
Es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen Daten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedoch nicht um Daten besonderer Kategorie gemäß Art. 9 DSGVO, da aus diesen weder die rassische und ethnische Herkunft, noch die politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht noch es sich um eine Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung des Beschwerdeführers, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers handelt. Das Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO gelangt daher vorliegend nicht zur Anwendung.Es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen Daten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedoch nicht um Daten besonderer Kategorie gemäß Artikel 9, DSGVO, da aus diesen weder die rassische und ethnische Herkunft, noch die politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht noch es sich um eine Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung des Beschwerdeführers, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers handelt. Das Verarbeitungsverbot des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO gelangt daher vorliegend nicht zur Anwendung.
Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f).
Im vorliegenden Fall war das Vorliegen berechtigter Interessen des Mitbeteiligten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war das Vorliegen berechtigter Interessen des Mitbeteiligten im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.
Hierzu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend festgehalten, dass sich aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergibt, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstellen kann (vgl. etwa Art. 9 Abs. 2 lit. f, Art. 17 Abs. 3. lit. e, Art. 18 Abs. 2 oder Art. 21 Abs. 1 der Verordnung). Der EuGH hat (in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.]) bereits erkannt, dass die ordnungsgemäße Beitreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigt, darstellen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass eine Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Allgemeinen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, zu teilen.
Hierzu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend festgehalten, dass sich aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergibt, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstellen kann vergleiche etwa Artikel 9, Absatz 2, Litera f,, Artikel 17, Absatz 3, Litera e,, Artikel 18, Absatz 2, oder Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung). Der EuGH hat (in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.]) bereits erkannt, dass die ordnungsgemäße Beitreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtfertigt, darstellen kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass eine Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Allgemeinen auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden kann, zu teilen.
Auch bezogen auf den konkreten Fall ist die Datenverarbeitung durch den Mitbeteiligten als rechtmäßig im Sinne des Art. 5 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anzusehen:Auch bezogen auf den konkreten Fall ist die Datenverarbeitung durch den Mitbeteiligten als rechtmäßig im Sinne des Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO anzusehen:
Gemäß § 17 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, dieser Partei im Rechtsstreite beitreten. Der Nebenintervenient hat dann ein rechtliches Interesse, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig einwirkt, im Allgemeinen daher, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei seine Rechtslage verbessert oder durch das Unterliegen verschlechtert wird (Fucik in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO12 § 17 [Stand 1.8.2015, rdb.at]). Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein.
Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, sondern es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 17 ZPO Rz 1 [Stand 1.9.2014, rdb.at]). Das rechtliche Interesse ist zu bejahen, wenn dem Nebenintervenienten Schadenersatzansprüche in Aussicht gestellt werden. Dazu zählt auch, wenn dem Nebenintervenienten Amtshaftungsansprüche angedroht werden (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 17 ZPO Rz 5 [Stand 1.9.2014, rdb.at] mit Verweis auf OGH 5 Ob 67/10 d ecolex 2010, 962 = Zak 2010/521; 10 Ob 2403/96x sowie OGH 1 Ob 287/02s EvBl 2003/76 = RdW 2003/223). Gemäß Paragraph 17, ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, dieser Partei im Rechtsstreite beitreten.
Der Nebenintervenient hat dann ein rechtliches Interesse, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig einwirkt, im Allgemeinen daher, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei seine Rechtslage verbessert oder durch das Unterliegen verschlechtert wird (Fucik in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO12 Paragraph 17, [Stand 1.8.2015, rdb.at]). Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, sondern es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 17, ZPO Rz 1 [Stand 1.9.2014, rdb.at]).
Das rechtliche Interesse ist zu bejahen, wenn dem Nebenintervenienten Schadenersatzansprüche in Aussicht gestellt werden. Dazu zählt auch, wenn dem Nebenintervenienten Amtshaftungsansprüche angedroht werden (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 17, ZPO Rz 5 [Stand 1.9.2014, rdb.at] mit Verweis auf OGH 5 Ob 67/10 d ecolex 2010, 962 = Zak 2010/521; 10 Ob 2403/96x sowie OGH 1 Ob 287/02s EvBl 2003/76 = RdW 2003/223).
Wie sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Urkunden aus dem Gerichtsverfahren und dem Beschluss des XXXX vom 18.03.2022, XXXX , ergibt, war die Nebenintervention zuzulassen, da Schadenersatzansprüche des Beklagten gegen den Nebenintervenienten denkbar sind. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen den Beschluss, mit welchem die Nebenintervention zugelassen wurde, Rekurs erhoben hat, ist gemäß § 18 Abs. 3 ZPO, solange einem Zurückweisungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben worden ist, der Nebenintervenient berechtigt, Prozesshandlungen zu setzen. In weiterer Folge hatte der Mitbeteiligte als Vertreter des Beklagten, der auch ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführer nicht ungerechtfertigt Verfahrenshilfe gewährt erhält, aufgrund des Hinweises des Nebenintervenienten betreffend einen möglicherweise unberechtigten Anspruch auf Verfahrenshilfe die personenbezogenen Daten zu einem legitimen Zweck – nämlich der Abwehr der Ansprüche, die der Beschwerdeführer gegen seinen Mandanten erhoben hat – durch Übermittlung an den Nebenintervenienten verarbeitet.
Die berechtigten Interessen des Mitbeteiligten bzw. des von ihm vertretenen Beklagten überwiegen im vorliegenden Fall die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer das Vermögensbekenntnis als Partei selbst in den Prozess eingebracht hat und daher absehen konnte, dass dieses allen Prozessbeteiligten zur Kenntnis gelangt, eine „besondere Schutzwürdigkeit“ der im Vermögensbekenntnis enthaltenen Daten nicht konkret vorgebracht hat und das Vermögensbekenntnis auch nicht durch das Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen war. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass im (gerichtlichen) Verfahren eine wechselseitige Information über den prozessgegenständlichen Sachverhalt erforderlich und gerechtfertigt ist, da eine erfolgreiche Prozessführung bzw.
Rechtsdurchsetzung oder- verteidigung ansonsten schwer möglich wäre und es in der Natur der Sache liegt, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet werden. Zudem sind die im Vermögensbekenntnis enthaltenen Daten auch weder besonders missbrauchsanfällig (wie etwa Kontodaten) noch – laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers - unrichtig, weshalb ihnen Aussagekraft zukommt (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, Art. 6 Rz 150f.). Ein bloßes Tangieren der Rechte der betroffenen Person macht die Datenverarbeitung jedoch nicht unzulässig (Schulz in Gola, DS-GVO, Art. 6 Rz 58). Die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG des Beschwerdeführers.Wie sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Urkunden aus dem Gerichtsverfahren und dem Beschluss des römisch 40 vom 18.03.2022, römisch 40 , ergibt, war die Nebenintervention zuzulassen, da Schadenersatzansprüche des Beklagten gegen den Nebenintervenienten denkbar sind.
Auch wenn der Beschwerdeführer gegen den Beschluss, mit welchem die Nebenintervention zugelassen wurde, Rekurs erhoben hat, ist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ZPO, solange einem Zurückweisungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben worden ist, der Nebenintervenient berechtigt, Prozesshandlungen zu setzen. In weiterer Folge hatte der Mitbeteiligte als Vertreter des Beklagten, der auch ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführer nicht ungerechtfertigt Verfahrenshilfe gewährt erhält, aufgrund des Hinweises des Nebenintervenienten betreffend einen möglicherweise unberechtigten Anspruch auf Verfahrenshilfe die personenbezogenen Daten zu einem legitimen Zweck – nämlich der Abwehr der Ansprüche, die der Beschwerdeführer gegen seinen Mandanten erhoben hat – durch Übermittlung an den Nebenintervenienten verarbeitet.
Die berechtigten Interessen des Mitbeteiligten bzw. des von ihm vertretenen Beklagten überwiegen im vorliegenden Fall die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer das Vermögensbekenntnis als Partei selbst in den Prozess eingebracht hat und daher absehen konnte, dass dieses allen Prozessbeteiligten zur Kenntnis gelangt, eine „besondere Schutzwürdigkeit“ der im Vermögensbekenntnis enthaltenen Daten nicht konkret vorgebracht hat und das Vermögensbekenntnis auch nicht durch das Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen war. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass im (gerichtlichen) Verfahren eine wechselseitige Information über den prozessgegenständlichen Sachverhalt erforderlich und gerechtfertigt ist, da eine erfolgreiche Prozessführung bzw.
Rechtsdurchsetzung oder- verteidigung ansonsten schwer möglich wäre und es in der Natur der Sache liegt, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet werden. Zudem sind die im Vermögensbekenntnis enthaltenen Daten auch weder besonders missbrauchsanfällig (wie etwa Kontodaten) noch – laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers - unrichtig, weshalb ihnen Aussagekraft zukommt (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, Artikel 6, Rz 150f.). Ein bloßes Tangieren der Rechte der betroffenen Person macht die Datenverarbeitung jedoch nicht unzulässig (Schulz in Gola, DS-GVO, Artikel 6, Rz 58). Die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG des Beschwerdeführers.
Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten unsicheren Übermittlung des Vermögensbekenntnisses, da diese unverschlüsselt per E-Mail – und nicht etwa geschützt mittels ERV – erfolgt sei, ergibt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung:
Zwar kann, worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat, auch ein Verstoß des Verantwortlichen gegen Art. 32 DSGVO aufgrund unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG führen.Zwar kann, worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat, auch ein Verstoß des Verantwortlichen gegen Artikel 32, DSGVO aufgrund unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG führen.
Der Beschwerdeführer hat allerdings, wie die belangte Behörde ebenfalls bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, eine – durch allfällige unzureichende Datensicherheitsmaßnahmen des Mitbeteiligten hervorgerufene – konkrete und nachgewiesene Beeinträchtigung im Recht auf Geheimhaltung, die Voraussetzung einer derartigen Rechtsverletzung wäre, nicht vorgebracht.
Die belangte Behörde hat weiters richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer spezifische Datensicherheitsmaßnahmen iSv Art. 32 DSGVO vom Mitbeteiligten nicht verlangen kann. Wie sich aus Art. 32 DSGVO ergibt, trifft die Verpflichtung zur Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter, wobei diese Sicherheit – unter Berücksichtigung der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Elemente – auf mehrere Arten gewährleistet sein kann. In diesem Zusammenhang hat bereits die ehemalige Datenschutzkommission festgehalten, dass Datensicherheitsmaßnahmen lediglich eine Verpflichtung des Verantwortlichen begründen, nicht aber subjektive Rechtsansprüche einer betroffenen Person (vgl. den Bescheid der DSK vom 02.08.2005, GZ.
K121.038/0006-DSK/2005; vgl. auch Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 32 DSGVO Rz 12 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Geltendmachung spezifischer Datenschutzmaßnahmen ist einer bescheidmäßigen Absprache daher nicht zugänglich (vgl. hg. Erkenntnis vom 11.07.2017, GZ. W214 2117640-1/42E). Die belangte Behörde hat weiters richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer spezifische Datensicherheitsmaßnahmen iSv Artikel 32, DSGVO vom Mitbeteiligten nicht verlangen kann. Wie sich aus Artikel 32, DSGVO ergibt, trifft die Verpflichtung zur Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter, wobei diese Sicherheit – unter Berücksichtigung der in Absatz eins, dieser Bestimmung genannten Elemente – auf mehrere Arten gewährleistet sein kann.
In diesem Zusammenhang hat bereits die ehemalige Datenschutzkommission festgehalten, dass Datensicherheitsmaßnahmen lediglich eine Verpflichtung des Verantwortlichen begründen, nicht aber subjektive Rechtsansprüche einer betroffenen Person vergleiche den Bescheid der DSK vom 02.08.2005, GZ. K121.038/0006-DSK/2005; vergleiche auch Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 32, DSGVO Rz 12 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Geltendmachung spezifischer Datenschutzmaßnahmen ist einer bescheidmäßigen Absprache daher nicht zugänglich vergleiche hg. Erkenntnis vom 11.07.2017, GZ. W214 2117640-1/42E).
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG des Beschwerdeführers durch den Mitbeteiligten vorliegt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG des Beschwerdeführers durch den Mitbeteiligten vorliegt.
3.3.2.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.3.3.2.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.
Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W108.2256798.1.00