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{'item': 'W135 2251565-1'}

Obsah (14)§ 45Art. 133§ 29b§ 14§ 90§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 46§ 3§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW135 2251565-1 Spruch, W135 2251565-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 45Abs.

2 BBG in Form des ausgestellten Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.01.2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form des ausgestellten Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.01.2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2023, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. Der Behindertenpass ist befristet bis 30.06.2025 auszustellen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war seit 04.08.2011 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung lag ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 07.07.2021 zugrunde, in welchem die Funktionseinschränkung „Zustand nach Bandscheibenoperation der Lenden- und Halswirbelsäule mit Fusionsoperation im Bereich C5, C6 und C7; Keilwirbelbildung des

  1. Brustwirbelkörpers und Höhenminderung des
  2. Brustwirbelkörpers“ festgestellt und der Position 02.01.03 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades) mit einem Rahmensatz von 50 % zugeordnet wurde. Der untere Rahmensatz wurde damit begründet, dass wiederholte operative Eingriffe zwischen 1995 und 2011 in mehreren Etagen und Wirbelsäulenabschnitten mit deutlicher Funktionsminderung erfolgt seien. Weiters liege eine diskrete Vorfußheberschwäche und eine radikuläre Symptomatik S1 rechts vor. Seitens des Sachverständigen wurde damals ein Dauerzustand angenommen. Am 12.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen beim Sozialministeriumservice Anträge auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).Am 12.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen beim Sozialministeriumservice Anträge auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). In der Folge holte das Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein, welches am 19.01.2022, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.12.2021, erstellt wurde. In diesem werden folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, Zustand nach cervicaler Fusionsoperation und nach Bandscheibeneingriff lumbal, thorakale Wirbelkörpereinbrüche, anhaltende Lumbalgie und Cervicalgie unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik 02.01.03 50 2 Psoriasisarthritis oberer Rahmensatz, da Vielgelenksbefall und Beginn der Basistherapie 02.02.02 40 Der beigezogene Gutachter schätzte nach der Einschätzungsverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ein. Begründend führte er aus, dass das Leiden

  1. durch das Leiden
  2. wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht werde. Im Vergleich zum Vorgutachten sei das Leiden
  3. neu hinzugekommen, was zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führe. Zudem würden aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Die/Der Untersuchte ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger“ und „Die/Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ vorliegen und wurde der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht zumutbar erachtet, da eine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestehe und das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport nicht gewährleistet seien. Eine Nachuntersuchung wurde im Dezember 2022 empfohlen, da eine Besserung der Mobilität möglich sei. Mit Schreiben vom 19.01.2022 teilte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit. Dem Schreiben wurde das eingeholte Gutachten vom selben Tag beigelegt. In der Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 23.01.2022 einen bis 31.12.2022 befristeten Ausweis

§ 29b

Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) aus.In der Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 23.01.2022 einen bis 31.12.2022 befristeten Ausweis

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) aus. Weiters stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 24.01.2022 einen bis 31.12.2022 befristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu.Weiters stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 24.01.2022 einen bis 31.12.2022 befristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Gegen diesen in Form des ausgestellten Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 24.01.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, die Beschwerde richte sich gegen die festgesetzte Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und die vorgenommene Befristung. Im gegenständlichen Gutachten seien nicht sämtliche von ihr im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Befunde angeführt worden und würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass diese berücksichtigt worden seien. Die Einschätzung der körperlichen Einschränkungen betreffend das Leiden

  1. sei hauptsächlich auf Grundlage des Altgutachtens aus dem Jahr 2011 erfolgt, hingegen seien die aktuelle Krankengeschichte, die vorliegenden Diagnosen und die derzeitige Medikation nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Bereits im Jahr 2017 seien ihr Opioide verordnet worden. Weiters werde sie in Bezug auf das Leiden
  2. schon seit 2,5 Jahren mit MTX Hexal und Infliximab-Infusionen behandelt. Hinsichtlich der Befristung sei angemerkt, dass im Rahmen einer von Seiten des Sozialversicherungsträgers in Auftrag gegebenen Erhebung des Leistungskalküls im Jahr 2016 eingeschätzt worden sei, dass aufgrund der erheblichen Mobilitätseinschränkung keine Exekutivdiensttauglichkeit mehr gegeben, eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten und eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei. Die Mobilitätseinschränkungen würden zumindest seit 2016 bestehen und hätten sich über die Jahre hinweg verschlechtert. Eine Besserung sei ausgeschlossen. Selbst zur Bewältigung kurzer Wegstrecken sei sie auf die Benützung eines Rollators angewiesen. Zudem sei sie bereits bei der Begutachtung mit einer Orthese an der rechten Hand vorstellig geworden. Die gesamte rechte Hand samt Unterarm sei aufgrund der Orthese bewegungsunfähig, weshalb sie auf die Unterstützung ihres Mannes angewiesen sei. Aufgrund des chronisch neurogenen Dauerschmerzes, der Opioid-Medikation und der zahlreichen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Neufestsetzung bzw. Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung und um eine Streichung der Befristung. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Ambulanzkarte eines näher genannten Krankenhauses vom 03.10.2019 vor. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 14.09.2022, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2022, erstellt wurde. In diesem wurden folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion C5 bis C7 und Bandscheibenoperation L5/S1, chronische Lumbalgie und Zervikalgie Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen, anhaltende Beschwerden ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 40 2 Psoriasisarthritis Oberer Rahmensatz, da Beschwerden und entzündliche Aktivität vor allem im Bereich des rechten Handgelenks/der rechten Hand und des rechten Kniegelenks mit mäßigen funktionellen Einschränkungen. 02.02.02 40 3 Restless-legs-Syndrom Unterer Rahmensatz, da medikamentös beherrschbar. 04.11.01 10 Die beigezogene Gutachterin schätzte nach der Einschätzungsverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ein. Begründend führte sie aus, dass das Leiden
  3. durch das Leiden
  4. um eine Stufe erhöht werde, da eine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung, teilweise mit Leidensüberschneidung, vorliege. Das Leiden
  5. erhöhe aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht. Eine Nachuntersuchung werde im Juni 2024 empfohlen, da durch die medikamentöse Einstellung von Leiden
  6. und die Optimierung der Behandlung sowie durch die Ausschöpfung sämtlicher multimodaler Optionen eine Besserung wahrscheinlich sei. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2011, in dem das Wirbelsäulenleiden mit 50 % eingestuft und eine radikuläre Symptomatik beschrieben worden sei, sei eine Neueinstufung erforderlich, da aktuell keine radikuläre Symptomatik mehr feststellbar sei. Ein neurologisches Defizit sei weder aktuell feststellbar noch in den vorliegenden Befunden dokumentiert. Auch gegenüber dem Vorgutachten vom Jänner 2022 werde der Einzelgrad der Behinderung des Leidens
  7. – und daraus folgend auch der Gesamtgrad der Behinderung – um eine Stufe herabgesetzt, da eine hochgradige Funktionseinschränkung weder objektivierbar noch durch entsprechende Befunde der Bildgebung nachvollziehbar sei und auch eine radikuläre Symptomatik nicht feststellbar sei. Darüber hinaus sei das Leiden 3 neu hinzugekommen. In Bezug auf die Beschwerdeeinwendungen führte die beigezogene Gutachterin aus, dass die bei der aktuellen Begutachtung anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Doch würden die anhaltenden Beschwerden zu keinen hochgradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates führen. Auch aus den vorgelegten Befunden sei keine hochgradige Einschränkung der Mobilität ableitbar. Das behinderungsbedingte dauerhafte Erfordernis der Verwendung eines Rollators sei weder durch die vorgelegten Befunde noch durch die aktuelle Untersuchung ausreichend nachvollziehbar. Schließlich sei auch aus den im Verfahren vorgelegten und im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichten Befunden keine abweichende Beurteilung abzuleiten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, der belangten Behörde zugestellt am 25.10.2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am 04.11.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 13.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.11.2022, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass weder die Angaben im Gutachten betreffend den Untersuchungszeitpunkt oder die Sozial- und Berufsanamnese noch die Angaben zur Medikation korrekt seien; insbesondere würden weiterhin Opiate verabreicht werden. Auch die Ausführungen zum Punkt „Derzeitige Beschwerden“ seien nicht zutreffend und sei die Beschwerdeführerin dazu auch gar nicht befragt worden. Darüber hinaus habe die Gutachterin die Annahme von medizinischen Unterlagen zu bereits bekannten Leiden verweigert und sei die im Gutachten dokumentierte Untersuchung in dieser Form nicht erfolgt. Die Gutachterin habe die Beschwerdeführerin lediglich von oben bis unten angeschaut. Es sei weder zu einer Begutachtung am unbekleideten Körper noch zu irgendwelchen Tests hinsichtlich Motorik, Koordination, Sensibilität und Ähnliches gekommen. Die von der Gutachterin mehrfach angeführte Untersuchung zum Vorliegen neurologischer Defizite sei daher nicht durchgeführt worden und auch der MRT-Befund vom 03.02.2020, auf den im Zusammenhang mit dem Nicht-Vorliegen von neurologischen Defiziten im Gutachten verwiesen werde, stelle keine vollständige Auskunft über die bestehende Gesamtschädigung der Wirbelsäule dar. Weiters sei auch der vorliegende Entlassungsbericht eines näher genannten Therapiezentrums nicht zur Einschätzung der Mobilitätseinschränkung geeignet, da die Reha vorwiegend der Schmerz- und Stressbewältigung nicht jedoch der Behandlung des Wirbelsäulenleidens gedient habe. Bezüglich der Ausführungen der Gutachterin zu Leiden
  8. und der angeführten Wahrscheinlichkeit einer Besserung sei darauf hinzuweisen, dass die Basistherapie aufgrund der unzureichenden Wirkung, der hohen Krankheitsaktivität und des schweren Krankheitsverlaufs auf Biologika erweitert worden sei. Diese hätten im Juni 2021 aber wegen starker Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen und sei eine Optimierung der medikamentösen Einstellung – knapp 3,5 Jahre nach Therapiebeginn – bisher nicht gelungen. Auch multimodale Ansätze hätten keine wesentlichen Besserungen erbracht. Die Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und Beschwerden seien aktuell so stark geworden, dass die Beschwerdeführerin sich seit Februar 2022 im Krankenstand befinde und ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Stellungnahme legte sie weitere medizinische Unterlagen und Lichtbilder bei. Die Bestellung von Sachverständigen aus den Fachbereichen der Rheumatologie und Schmerzmedizin wurde – falls erforderlich – beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht führte im gegenständlichen Verfahren im Beisein der Beschwerdeführerin sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen am 17.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das von der Sachverständigen erstattete Gutachten unter Einbeziehung der Einwendungen der Beschwerdeführerin umfassend erörtert wurden. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere medizinische Unterlagen vor. Zudem legte die beigezogene Gutachterin ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 17.02.2023 vor, in welchem sie die in ihrem Gutachten vom 14.09.2022 vorgenommene Einschätzung bestätigte und in Bezug auf die mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.11.2022 neu vorgelegten Befunde ausführte, dass diese die Richtigkeit der getroffenen Beurteilungen untermauern würden. Insbesondere sei keine radikuläre Symptomatik festgestellt und es seien weitere Therapieoptionen gegeben, vor allem solche die der Hyperalimentation entgegenwirken. Die chronisch anhaltenden Beschwerden mit episodischer Verschlechterung seien in der Beurteilung berücksichtigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war seit 04.08.2011 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin brachte am 12.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  10. um das führende Leiden handelt:
  11. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion C5 bis C7 und Bandscheibenoperation L5/S1, chronische Lumbalgie und Zervikalgie
  12. Psoriasisarthritis
  13. Chronisches Schmerzsyndrom
  14. Restless-legs-Syndrom
  15. Rezidivierende Refluxbeschwerden Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden
  16. wird durch die Leiden
  17. und
  18. – bei teilweiser Leidensüberschneidung – jeweils um eine Stufe angehoben, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit 60 v.H. Eine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin ist möglich, weshalb eine Nachuntersuchung im Juni 2025 geboten ist.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass der Beschwerdeführerin basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (vgl. S. 42 des Verwaltungsaktes).Die Feststellungen zum Behindertenpass der Beschwerdeführerin basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt vergleiche S. 42 des Verwaltungsaktes). Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend erörterte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2022 samt Ergänzung vom 17.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.
  20. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Gegensatz zum Vorgutachten aus dem Jahr 2011 sowie dem seitens der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 19.01.2022, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurde aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Begutachtung nunmehr das führende Wirbelsäulenleiden um eine Stufe niedriger eingeschätzt. In Bezug auf das Leiden
  21. ergibt sich hingegen keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 19.01.
  22. Darüber hinaus wurden die Leiden
  23. bis
  24. – chronisches Schmerzsyndrom, Restless-legs-Syndrom und rezidivierende Refluxbeschwerden – neu aufgenommen und erstmals im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Insgesamt ergibt sich daraus im Vergleich zum angefochtenen Vorgutachten vom 19.01.2022 allerdings keine Änderung in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung. Als führendes Leiden sind die „Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion C5 bis C7 und Bandscheibenoperation L5/S1, chronische Lumbalgie und Zervikalgie“ nun korrekt der Position 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zugeordnet (die diesbezüglichen Parameter in der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten: „40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Die Sachverständige begründete die Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes damit, dass bei der Beschwerdeführerin fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen und anhaltenden Beschwerden – aber ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen – vorliegen. Die im Vergleich zu den Vorgutachten, in welchen das Leiden mit der Positionsnummer 02.01.03 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen schweren Grades) und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde (die entsprechenden Parameter in der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten: „50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag“), erfolgte Herabsetzung des Grades von 50 v.H. auf 40 v.H. begründet die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 14.09.2022 nachvollziehbar damit, dass anhand der aktuellen Untersuchung bzw. der vorgelegten (bildgebenden) Befunde weder eine hochgradige Funktionseinschränkung noch eine radikuläre Symptomatik objektivierbar sei; insbesondere ergebe sich auch aus dem vorgelegten MRT-Befund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 03.02.2020 kein Hinweis auf eine relevante Vertebrostenose bei einer geringen Herniation der Bandscheiben im Bereich BWK 10/11 und LWK 1/
  25. Ergänzend dazu, führte die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2023 aus, dass die vorgenommene Einschätzung entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung gewählt worden sei. Entgegen dem Vorgutachten aus dem Jahr 2011, in dem eine radikuläre Symptomatik mit einer bestehenden Vorfußheberschwäche beschrieben worden sei, bestehe aktuell keine radikuläre Symptomatik mehr. Diese Ausführungen der Gutachterin erweisen sich insbesondere auch durch den im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2022 erhobenen Status bestätigt. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Untersuchung die Sensibilität im Bereich der Füße als gestört an, ein klinisches bzw. radikuläres Defizit im Sinne einer Schwäche konnte im Zuge dieser Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden (vgl. das Gutachten vom 14.09.2022: „STATUS: […] Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. […] Kraft obere und untere Extremitäten proximal und distal KG 5/5“). Als führendes Leiden sind die „Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion C5 bis C7 und Bandscheibenoperation L5/S1, chronische Lumbalgie und Zervikalgie“ nun korrekt der Position 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zugeordnet (die diesbezüglichen Parameter in der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten: „40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Die Sachverständige begründete die Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes damit, dass bei der Beschwerdeführerin fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen und anhaltenden Beschwerden – aber ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen – vorliegen. Die im Vergleich zu den Vorgutachten, in welchen das Leiden mit der Positionsnummer 02.01.03 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen schweren Grades) und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde (die entsprechenden Parameter in der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten: „50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag“), erfolgte Herabsetzung des Grades von 50 v.H. auf 40 v.H. begründet die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 14.09.2022 nachvollziehbar damit, dass anhand der aktuellen Untersuchung bzw. der vorgelegten (bildgebenden) Befunde weder eine hochgradige Funktionseinschränkung noch eine radikuläre Symptomatik objektivierbar sei; insbesondere ergebe sich auch aus dem vorgelegten MRT-Befund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 03.02.2020 kein Hinweis auf eine relevante Vertebrostenose bei einer geringen Herniation der Bandscheiben im Bereich BWK 10/11 und LWK 1/
  26. Ergänzend dazu, führte die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2023 aus, dass die vorgenommene Einschätzung entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung gewählt worden sei. Entgegen dem Vorgutachten aus dem Jahr 2011, in dem eine radikuläre Symptomatik mit einer bestehenden Vorfußheberschwäche beschrieben worden sei, bestehe aktuell keine radikuläre Symptomatik mehr. Diese Ausführungen der Gutachterin erweisen sich insbesondere auch durch den im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2022 erhobenen Status bestätigt. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Untersuchung die Sensibilität im Bereich der Füße als gestört an, ein klinisches bzw. radikuläres Defizit im Sinne einer Schwäche konnte im Zuge dieser Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden vergleiche das Gutachten vom 14.09.2022: „STATUS: […] Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. […] Kraft obere und untere Extremitäten proximal und distal KG 5/5“). Schließlich setzte sich die beigezogene Gutachterin auch mit den im Rahmen der Stellungnahme vom 13.11.2022 bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und führte in diesem Zusammenhang gleichsam aus, dass auch diesen keine eindeutige radikuläre Symptomatik zu entnehmen sei. So legte die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2022 zunächst in Bezug auf den vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 20.05.2021 dar, dass darin zwar gegenüber dem Vorbefund vom 03.02.2020 nunmehr eine Facettengelenkszyste im Bereich L4/L5 neu dokumentiert sei, welche zu einer Kompression von Nervenwurzeln führe. Doch hätten MRT-Befunde insgesamt nur eine eingeschränkte Reliabilität, da es eine gewisse methodische Unschärfe gebe. Zudem handle es sich wahrscheinlich lediglich um eine Momentaufnahme und sei eine Kontrolluntersuchung notwendig, um feststellen zu können, ob es mittlerweile zu einer Resorption der Flüssigkeitsansammlung gekommen sei. Abgesehen davon, sei nach der Einschätzungsverordnung aber auch immer die Klinik zu berücksichtigen. Klinisch objektivierbar seien motorische Defizite und sensible Störungen. Im Akt sei aber mehrfach erwähnt, dass die Hypästhesien (Gefühlsstörungen) diffus angegeben werden würden, was ein Hinweis darauf sei, dass keine radikuläre Symptomatik vorliege. Darüber hinaus wird zwar auch in dem weiters in Vorlage gebrachten, von Seiten des Sozialversicherungsträgers in Auftrag gegebenen Gutachten vom 16.11.2022 unter dem Punkt „Diagnosen“ ein „Chronisches Schmerzsyndrom bei radikulärer Wirbelsäulensymptomatik“ beschrieben. Wie die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 aber zutreffend ausführte, ist dem vorgelegten Gutachten keine Statuserhebung angeschlossen und finden sich darin auch keine entsprechenden Angaben bezüglich der Ausprägung der beschriebenen radikulären Symptomatik. Die gegenständliche Diagnose ist sohin schon mangels ausreichender Nachvollziehbarkeit nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Einstufung zu begründen. Auch in Bezug auf den weiters in Vorlage gebrachten ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Therapiezentrums – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27.07.2022 bis zum 18.08.2022 –, in dem ein ziehender Schmerz und eine Schwäche im rechten Bein im Bereich der Nervenwurzel L4/L5 beschrieben werden, legte die beigezogene Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2022 gleichsam nachvollziehbar dar, dass diesem Entlassungsbericht ebenfalls kein klinischer Status zu entnehmen sei und die beschriebene Symptomatik sohin nicht ausreiche, um eine Änderung der vorgenommenen Einstufung zu bewirken bzw. das Vorliegen einer radikulären Symptomatik zu belegen, zumal Schwächen oft auch bei Schmerzüberlagerung wahrnehmbar seien, diese aber bei entsprechender Schmerzbehandlung nicht reproduzierbar seien. Zusammenfassend waren die von Seiten der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen daher insgesamt nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer radikulären Symptomatik ausreichend zu belegen, und ist eine solche auch vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2022 erhobenen Status nicht nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens
  27. ist sohin unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde nicht gerechtfertigt. Insbesondere sind in der vorgenommenen Einstufung aber auch die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Funktionseinschränkungen (Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Sensibilitätsstörungen, Gangschwierigkeiten) nicht unberücksichtigt geblieben, sondern spiegeln sich diese vielmehr in dem herangezogenen Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wider. Auch das Leiden
  28. „Psoriasisarthritis“ wurde von der beigezogenen Gutachterin – in Übereinstimmung mit dem von Seiten der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 19.01.2022 – zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“). Die vorgenommene Zuordnung begründete die beigezogene Sachverständige nachvollziehbar damit, dass Beschwerden und eine entzündliche Aktivität vor allem im Bereich des rechten Handgelenks/der rechten Hand und des rechten Kniegelenks mit mäßigen funktionellen Einschränkungen vorliegen, was auch durch den im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 19.05.2022 erhobenen klinischen Status bestätigt wird (vgl. das Gutachten vom 14.09.2022: „Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Gänslen rechts positiv, geringgradige Schwellung Handgelenk und Daumen und Fingergelenke rechts Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts F und S 0/80, links 0/160, R rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke rechts 0/10/125, links 0/5/130, Unterarmdrehung endlagig eingeschränkt, Handgelenke S rechts 50/0/30, links 60/0/40, Daumen und Langfinger rechts eingeschränkt beweglich. Opponensfunktion Daumen und Zeigefinger rechts Abstand 1 cm, links unauffällig, Faustschluss rechts Abstand 1 cm, links komplett Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt, links uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen möglich, Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand nicht durchgeführt. Die Beinachse zeigt eine Valgusstellung der Kniegelenke. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: geringgradige Umfangsvermehrung überlagert durch Adipositas, keine Überwärmung, rechts geringgradige Erguss, stabil. Sprunggelenke bds: ggr Schwellung Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IRIAR 10/0/40, Knie bds 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.“). Überdies ist eine entsprechende rheumatologische Betreuung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend dokumentiert. So brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2022 vor, dass nach der Diagnosestellung im Jahr 2019 zunächst mit einer Basismedikation (MTX Hexal) begonnen worden sei, aufgrund der unzureichenden Wirkung, der hohen Krankheitsaktivität und dem schweren Krankheitsverlauf sei anschließend eine Umstellung auf Biologika (Infliximab-Infusionen) vorgenommen worden, welche aufgrund starker Nebenwirkungen in weiterer Folge allerdings ersatzlos abgesetzt worden seien. Derzeit werde die Psoriasisarthritis nicht behandelt, wie die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.02.2023 bestätigte. Vor dem Hintergrund der fehlenden Behandlung erscheint aber auch eine Zuordnung des Leidens zur nächsthöheren Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (die Parameter hierzu lauten: „50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) als rechtlich nicht möglich. So führte auch die beigezogene Gutachterin in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2023 aus, dass es bei der Beschwerdeführerin an einer adäquaten rheumatologischen Betreuung fehle. In Bezug auf die Behandlung von rheumatologischen Erkrankungen sei ein breites Behandlungsspektrum gegeben und bedürften diese einer intensiveren Betreuung und Führung. Insbesondere bestünden bereits viele Erfahrungswerte bezüglich Unverträglichkeiten und gebe es eine Vielzahl an unterschiedlichen Medikamenten. Insofern die Beschwerdeführerin nun in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 vorbringt, dass sie eine Rheumatologieambulanz besuche, so ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine entsprechenden Befunde in Vorlage gebracht wurden. Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt nicht gelungen, eine adäquate Behandlung zu belegen und die gegenständlich vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Im Übrigen vermögen auch der vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht eines näher genannten Therapiezentrums – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27.07.2022 bis 18.08.2022 –, in dem ein akuter Schub mit Hautbeteiligung und entzündlichen Gelenksbeschwerden beschrieben wird, sowie das von Seiten des Sozialversicherungsträgers in Auftrag gegebene Gutachten vom 16.11.2022, in dem eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität mit hochgradiger Gelenksbeteiligung beschrieben wird, nichts an der gegenständlich vorgenommenen Einschätzung zu ändern, zumal diese medizinischen Unterlagen und die darin getroffenen Diagnosen – wie oben bereits ausgeführt – mangels eines klinischen Status auch nicht ausreichend nachvollziehbar sind. Auch das Leiden
  29. „Psoriasisarthritis“ wurde von der beigezogenen Gutachterin – in Übereinstimmung mit dem von Seiten der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 19.01.2022 – zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“). Die vorgenommene Zuordnung begründete die beigezogene Sachverständige nachvollziehbar damit, dass Beschwerden und eine entzündliche Aktivität vor allem im Bereich des rechten Handgelenks/der rechten Hand und des rechten Kniegelenks mit mäßigen funktionellen Einschränkungen vorliegen, was auch durch den im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 19.05.2022 erhobenen klinischen Status bestätigt wird vergleiche das Gutachten vom 14.09.2022: „Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Gänslen rechts positiv, geringgradige Schwellung Handgelenk und Daumen und Fingergelenke rechts Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts F und S 0/80, links 0/160, R rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke rechts 0/10/125, links 0/5/130, Unterarmdrehung endlagig eingeschränkt, Handgelenke S rechts 50/0/30, links 60/0/40, Daumen und Langfinger rechts eingeschränkt beweglich. Opponensfunktion Daumen und Zeigefinger rechts Abstand 1 cm, links unauffällig, Faustschluss rechts Abstand 1 cm, links komplett Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt, links uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen möglich, Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand nicht durchgeführt. Die Beinachse zeigt eine Valgusstellung der Kniegelenke. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: geringgradige Umfangsvermehrung überlagert durch Adipositas, keine Überwärmung, rechts geringgradige Erguss, stabil. Sprunggelenke bds: ggr Schwellung Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IRIAR 10/0/40, Knie bds 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.“). Überdies ist eine entsprechende rheumatologische Betreuung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend dokumentiert. So brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2022 vor, dass nach der Diagnosestellung im Jahr 2019 zunächst mit einer Basismedikation (MTX Hexal) begonnen worden sei, aufgrund der unzureichenden Wirkung, der hohen Krankheitsaktivität und dem schweren Krankheitsverlauf sei anschließend eine Umstellung auf Biologika (Infliximab-Infusionen) vorgenommen worden, welche aufgrund starker Nebenwirkungen in weiterer Folge allerdings ersatzlos abgesetzt worden seien. Derzeit werde die Psoriasisarthritis nicht behandelt, wie die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.02.2023 bestätigte. Vor dem Hintergrund der fehlenden Behandlung erscheint aber auch eine Zuordnung des Leidens zur nächsthöheren Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (die Parameter hierzu lauten: „50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) als rechtlich nicht möglich. So führte auch die beigezogene Gutachterin in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2023 aus, dass es bei der Beschwerdeführerin an einer adäquaten rheumatologischen Betreuung fehle. In Bezug auf die Behandlung von rheumatologischen Erkrankungen sei ein breites Behandlungsspektrum gegeben und bedürften diese einer intensiveren Betreuung und Führung. Insbesondere bestünden bereits viele Erfahrungswerte bezüglich Unverträglichkeiten und gebe es eine Vielzahl an unterschiedlichen Medikamenten. Insofern die Beschwerdeführerin nun in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 vorbringt, dass sie eine Rheumatologieambulanz besuche, so ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine entsprechenden Befunde in Vorlage gebracht wurden. Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt nicht gelungen, eine adäquate Behandlung zu belegen und die gegenständlich vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Im Übrigen vermögen auch der vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht eines näher genannten Therapiezentrums – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27.07.2022 bis 18.08.2022 –, in dem ein akuter Schub mit Hautbeteiligung und entzündlichen Gelenksbeschwerden beschrieben wird, sowie das von Seiten des Sozialversicherungsträgers in Auftrag gegebene Gutachten vom 16.11.2022, in dem eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität mit hochgradiger Gelenksbeteiligung beschrieben wird, nichts an der gegenständlich vorgenommenen Einschätzung zu ändern, zumal diese medizinischen Unterlagen und die darin getroffenen Diagnosen – wie oben bereits ausgeführt – mangels eines klinischen Status auch nicht ausreichend nachvollziehbar sind. In Abweichung vom gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 14.09.2022 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 auch das nunmehrige Leiden
  30. „Chronisches Schmerzsyndrom“ einer Einschätzung unterzogen, nachdem eine aktuell etablierte Behandlung mittels Opiaten erst im Rahmen der Stellungnahme vom 13.11.2022 bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen belegt wurde. Die beigezogene Gutachterin ordnete das Leiden
  31. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 nunmehr rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom – mittelschwere Form) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zu (die diesbezüglich in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar“). Diese Einschätzung begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass nach wie vor Therapiereserven gegeben seien und bei der Beschwerdeführerin kein neurologisches Defizit vorliege, welches für eine Zuordnung des Leidens zum oberen Rahmensatz der gegenständlichen Positionsnummer („40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie“) erforderlich wäre. Wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 weiters nachvollziehbar ausführte, wird von der gegenständlich vorgenommenen Einstufung auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte mittelgradige depressive Episode mitumfasst, zumal diese durch den in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundbericht vom 04.04.2022 erstmals dokumentiert und daher ein anhaltendes – und sohin länger als sechs Monate andauerndes – Leiden noch nicht ausreichend belegt sei, besonders da depressive Episoden unterschiedlich lange andauernd würden. Eine Einstufung als Begleitreaktion sei daher ausreichend. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden, insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren auch keine weiteren fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentation von Seiten ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie in Vorlage. Eine – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – seit dem Jahr 2018/2019 bestehende psychiatrisch-fachärztliche Behandlung ist nicht belegt. In Abweichung vom gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 14.09.2022 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 auch das nunmehrige Leiden
  32. „Chronisches Schmerzsyndrom“ einer Einschätzung unterzogen, nachdem eine aktuell etablierte Behandlung mittels Opiaten erst im Rahmen der Stellungnahme vom 13.11.2022 bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen belegt wurde. Die beigezogene Gutachterin ordnete das Leiden
  33. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 nunmehr rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom – mittelschwere Form) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zu (die diesbezüglich in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar“). Diese Einschätzung begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass nach wie vor Therapiereserven gegeben seien und bei der Beschwerdeführerin kein neurologisches Defizit vorliege, welches für eine Zuordnung des Leidens zum oberen Rahmensatz der gegenständlichen Positionsnummer („40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie“) erforderlich wäre. Wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 weiters nachvollziehbar ausführte, wird von der gegenständlich vorgenommenen Einstufung auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte mittelgradige depressive Episode mitumfasst, zumal diese durch den in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundbericht vom 04.04.2022 erstmals dokumentiert und daher ein anhaltendes – und sohin länger als sechs Monate andauerndes – Leiden noch nicht ausreichend belegt sei, besonders da depressive Episoden unterschiedlich lange andauernd würden. Eine Einstufung als Begleitreaktion sei daher ausreichend. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden, insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren auch keine weiteren fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentation von Seiten ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie in Vorlage. Eine – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – seit dem Jahr 2018 aus 2019, bestehende psychiatrisch-fachärztliche Behandlung ist nicht belegt. Als weiteres neu hinzugekommenes Leiden ist unter der laufenden Nummer
  34. nunmehr ein „Restless-legs-Syndrom“ mit der Position 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom – Leichte Verlaufsform) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Dies wird damit begründet, dass das Leiden medikamentös beherrschbar sei. Die vorgenommene Einschätzung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht moniert. In weiterer Abweichung vom gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.09.2022 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 auch das nunmehrige Leiden
  35. „rezidivierende Refluxbeschwerden“ einer Einschätzung unterzogen. Die beigezogene Gutachterin ordnete das Leiden
  36. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.03.05 (Verdauungssystem – Speiseröhre – Gastroösophagealer Reflux) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zu und begründete dies nachvollziehbar damit, dass kein aktueller Befund einer Gastroskopie – der letzte Befund stamme aus dem Jahr 2019 – vorliege und zudem auch keine durchgehende Behandlung der Refluxbeschwerden belegt sei. Insbesondere sei keine durchgängige hochdosierte Behandlung mit entsprechenden Medikamenten, wie Protonenpumpenhemmern, welche die Magensäure reduzieren, dokumentiert. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen die nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Gutachterin zu entkräften, zumal sie keine weiteren Befunde bezüglich einer durchgehenden Behandlung der Refluxbeschwerden in Vorlage brachte. Die Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  37. durch die Leiden
  38. und
  39. – bei teilweiser Leidensüberschneidung – um jeweils eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, die übrigen Leiden den Gesamtgrad der Behinderung hingegen nicht weiter erhöhen, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang.Die Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  40. durch die Leiden
  41. und
  42. – bei teilweiser Leidensüberschneidung – um jeweils eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, die übrigen Leiden den Gesamtgrad der Behinderung hingegen nicht weiter erhöhen, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Schließlich führte die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 14.09.2022 weiters nachvollziehbar aus, dass durch die medikamentöse Einstellung von Leiden
  43. sowie durch die Optimierung der Behandlung und durch die Ausschöpfung sämtlicher multimodaler Optionen – insbesondere auch in Bezug auf Leiden
  44. – eine Besserung wahrscheinlich sei. Diesbezüglich empfahl sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.02.2023 eine Nachuntersuchung im Juni
  45. Die Sachverständige hob in der mündlichen Verhandlung nochmals hervor, dass weitere zumutbare Therapieoptionen gegeben seien. Unter multimodalen Optionen seien insbesondere auch – nicht operative – Maßnahmen zur Gewichtsreduktion zu verstehen, wie die Reduktion der Kalorienzufuhr, welche der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Durch eine Gewichtsreduktion sei eine wesentliche Besserung – besonders im Hinblick auf die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule – zu erwarten. Auch diese Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin aber in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerde auf ein von Seiten des Sozialversicherungsträgers in Auftrag gegebenes Gutachten aus dem Jahr 2016 (betreffend die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin) hinweist, wonach aufgrund der erheblichen Mobilitätseinschränkung keine Exekutivdiensttauglichkeit mehr gegeben, eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten und eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei, so ist darauf hinzuweisen, dass diese – offenkundig unter dem Gesichtspunkt der Exekutivdiensttauglichkeit getroffene – Schlussfolgerung nicht dazu geeignet ist, die Ausführungen der aktuell beigezogenen Gutachterin betreffend die bestehenden Therapieoptionen zu entkräften. Das in Rede stehende Gutachten betreffend die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Es ist letztlich anzumerken, dass sich dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.09.2022 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass die beigezogene Sachverständige – bei der es sich um eine vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer Objektivität und Unbefangenheit sehr häufig herangezogene und erfahrene Sachverständige handelt, an deren Qualifikation kein Zweifel besteht – bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte Untersuchung durchgeführt hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.11.2022; insbesondere ist vor dem Hintergrund der im Gutachten wiedergegebenen, äußert umfangreichen Statuserhebung nicht ausreichend nachvollziehbar, dass – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2022 beanstandet – die Untersuchung lediglich etwa eine Minute gedauert hätte und es weder zu einer Begutachtung am unbekleideten Körper noch zu einer Testung hinsichtlich Motorik, Koordination, Sensibilität und Ähnlichem gekommen wäre. Auch die beigezogene Gutachterin verwies im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.02.2023 auf ihr ausführliches Gutachten, besonders auf die Ergebnisse in Bezug auf die betroffenen Regionen. Sie habe in ihrem Gutachten vermerkt, dass die Untersuchung überwiegend im Sitzen stattgefunden habe, was – mit einer gewissen Einschränkung – auch möglich sei. Insbesondere sei es möglich, im Sitzen die Kniegelenke und die Hände zu untersuchen sowie sich einen Eindruck von der Wirbelsäule zu verschaffen. Darüber hinaus sei die Untersuchung von wiederholten Schmerzangaben von Seiten der Beschwerdeführerin geprägt gewesen, worauf natürlich Rücksicht genommen worden sei und sohin gewisse Funktionstests nicht durchgeführt werden hätten können. Es sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin – soweit der Gutachterin erinnerlich – nicht zur Gänze ausgezogen gewesen sei, doch sei dies ausreichend gewesen, um eine funktionelle Prüfung durchzuführen. Die Vorhaltungen der Beschwerdeführerin, wonach die Untersuchung nur wenige Sekunden gedauert hätte, seien nicht nachvollziehbar und würden auch nicht den Erinnerungen der Gutachterin entsprechen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13.11.2022 vorgelegten Lichtbilder, welche Blutergüsse an den Knien/Beinen und Oberarmen abbilden, ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf diesen Lichtbildern, welche im Übrigen auch kein Datum aufweisen, nicht eindeutig erkennbar ist, weshalb diese nicht dazu geeignet sind, die im Gutachten vom 14.09.2022 wiedergegebenen Ergebnisse der persönlichen Untersuchung bzw. das Gutachten in seiner Gesamtheit zu entkräften. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Gutachterin keine medizinischen Unterlagen angenommen hätte, ist insbesondere auf den Röntgenbefund beider Hände vom 13.12.2021 sowie auf den Kurzbericht eines näher genannten Allgemeinmediziners vom Dezember 2021 zu verweisen, welche – ausgehend vom Akteninhalt – im Rahmen der aktuellen Begutachtung erstmals vorgelegt wurden und zu denen die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 14.09.2022 Stellung nahm. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht zutreffend, dass die Gutachterin keine Befunde angenommen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2022 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2023 einwendet, dass die unter dem Punkt „Derzeitige Beschwerden“ getätigten Angaben im Gutachten nicht stimmen würden, ist weiters festzuhalten, dass ausschlaggebend für die Einschätzung eines Leidens nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung ausschließlich die anhand einer klinischen Untersuchung oder anhand entsprechender medizinischer Unterlagen objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind. Allfällige Unrichtigkeiten in der Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung angegebenen subjektiven Beeinträchtigungen sind daher grundsätzlich nicht dazu geeignet, die Aussagekraft des eingeholten Sachverständigengutachtens in seiner Gesamtheit zu entkräften, zumal es der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des am 19.05.2022 erhobenen Fachstatus sowie der von ihr im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht gelungen ist, ausreichend nachvollziehbar darzulegen, dass die behaupteten Fehler im Rahmen der Anamneseerhebung zu einem unrichtigen Begutachtungsergebnis geführt hätten. Mangels entscheidungserheblicher Relevanz sind im Übrigen auch die von der Beschwerdeführerin monierten Angaben betreffend den Untersuchungszeitpunkt und die erhobene Sozial- und Berufsanamnese nicht dazu geeignet, dass Sachverständigengutachten zu entkräften. Insoweit die Beschwerdeführerin aber mit dem Vorbringen, dass die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin auch als Gutachterin der belangten Behörde fungiere, offenkundig die Unabhängigkeit der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen sucht, so ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 14BVw

GG die Möglichkeit hat, Amtssachverständige des Sozialministeriumsservice im Verfahren beizuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0167, bestätigt, dass ein

§ 90Abs.

1 KOVG 1957 bestellter Sachverständiger - ohne Rücksicht auf seine organisatorische Eingliederung in eine Behörde - als Amtssachverständiger iSd § 52 Abs. 2 AVG gilt, sodass dieser vom Bundesverwaltungsgericht

§ 14BVw

GG als Amtssachverständiger beigezogen werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ist

§ 90Abs.

1 KOVG 1957 bestellt und somit Amtssachverständige. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen der belangten Behörde in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Das Verwaltungsgericht muss prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen (VfGH 07.10.2014, E707/2014). Hinweise auf eine Befangenheit der Amtssachverständigen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insoweit die Beschwerdeführerin aber mit dem Vorbringen, dass die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin auch als Gutachterin der belangten Behörde fungiere, offenkundig die Unabhängigkeit der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen sucht, so ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 14, BVwGG die Möglichkeit hat, Amtssachverständige des Sozialministeriumsservice im Verfahren beizuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0167, bestätigt, dass ein

Paragraph 90, Absatz eins, KOVG 1957 bestellter Sachverständiger - ohne Rücksicht auf seine organisatorische Eingliederung in eine Behörde - als Amtssachverständiger iSd Paragraph 52, Absatz 2, AVG gilt, sodass dieser vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger beigezogen werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ist

Paragraph 90, Absatz eins, KOVG 1957 bestellt und somit Amtssachverständige. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen der belangten Behörde in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Das Verwaltungsgericht muss prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen (VfGH 07.10.2014, E707/2014). Hinweise auf eine Befangenheit der Amtssachverständigen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen nach Erörterung sämtlicher Einwendungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 14.09.2022 samt Ergänzung vom 17.02.2023. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 46

BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule […] 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80% 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. […] 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität 02.02.03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 – 70% 50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie […] 04 Nervensystem […] 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 – 20 % 10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat 04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform 30 – 40 % 30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel […] 07 Verdauungssystem […] 07.03 Speiseröhre […] 07.03.05 Gastroösophagealer Reflux 10 – 40% Einteilung nach Savary und Miller: 10 %: Stadium I – isolierte Schleimhauterosion Stadium römisch eins – isolierte Schleimhauterosion Ia: oberflächliche Erosion – roter Fleck Ib: tiefe Erosion mit fibrinoider Nekrose (roter Fleck und weißliches Zentrum) 20 – 30 %: Stadium II – longitudinal konfluierende Erosionen entlang der SchleimhautfaltenStadium römisch zwei – longitudinal konfluierende Erosionen entlang der Schleimhautfalten […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und in der mündlichen Verhandlung umfassend erörterte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2022 samt Ergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung 60 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und in der mündlichen Verhandlung umfassend erörterte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2022 samt Ergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung 60 v.H. beträgt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 13.11.2022 gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Rheumatologie und Schmerzmedizin nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 13.11.2022 gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Rheumatologie und Schmerzmedizin nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Da eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 30.06.2025 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist im Juni 2025 erforderlich.Da eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 30.06.2025 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist im Juni 2025 erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde teilweise Folge zu geben. Die belangte Behörde wird somit der Beschwerdeführerin in der Folge einen nunmehr bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpass auszustellen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2251565.1.00

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