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{'item': 'W163 1423061-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW163 1423061-5 Spruch, W163 1423061-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

  1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 18.11.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
  2. Der gegen den Bescheid des BAA vom 18.11.2011 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 10.04.2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
  3. Der gegen den Bescheid des BAA vom 18.11.2011 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 10.04.2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
  4. Mit Bescheid des BAA vom 04.07.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

  1. Mit Bescheid des BAA vom 04.07.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
  2. Der am 11.07.2013 gegen den Bescheid des BAA vom 04.07.2013 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.05.2014 stattgegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
  3. Der am 11.07.2013 gegen den Bescheid des BAA vom 04.07.2013 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.05.2014 stattgegeben, der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt II.).

  1. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  2. Der gegen Spruchpunkt I des Bescheids vom 16.09.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 25.01.2019 stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
  3. Der gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids vom 16.09.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 25.01.2019 stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
  4. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 16.05.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  6. Fall und § 28 Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  7. Fall SMG, § 12
  8. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 16.05.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  10. Fall, 27 Absatz 2, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  11. Fall und Paragraph 28, Absatz 2, SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  12. Fall SMG, Paragraph 12,
  13. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
  14. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der dem BF mit Bescheid vom 16.09.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die erteile befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). In den Spruchpunkten IV. bis VII. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß § 53 Abs.

Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

  1. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der dem BF mit Bescheid vom 16.09.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die erteile befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). In den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sieben. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
  2. Die gegen den Bescheid vom 04.02.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.03.2020 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2021 hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2011 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abgewiesen“. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 16.09.2014, Zahl 810842806/1384087 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt“. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VII. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs.

. Abs. 3 Z 1 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wurde.

  1. Die gegen den Bescheid vom 04.02.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.03.2020 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2021 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2011 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgewiesen“. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 16.09.2014, Zahl 810842806/1384087 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt“. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. I.
  2. Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.
  3. Zweites (Gegenständliches) Verfahren
  4. Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ und gab bekannt, nunmehr einen Rechtsanwalt mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben.
  5. Mit Schreiben des BFA vom 12.05.2022 wurde der Antrag des BF vom 11.05.2022 gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an eine Landesregierung zur Kenntnis übermittelt.
  6. Mit Schreiben des BFA vom 12.05.2022 wurde der Antrag des BF vom 11.05.2022 gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an eine Landesregierung zur Kenntnis übermittelt.
  7. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu einem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG“ modifiziert.
  8. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu einem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG“ modifiziert.
  9. Mit Schreiben des BFA vom 29.08.2022 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines Antrags vom 11.05.2022 bzw. der Modifizierung vom 23.05.2022 erteilt, zumal der Antrag unvollständig bzw. nicht ordnungsgemäß eingebracht worden und gemäß § 58 Abs. 5 AsylG persönlich beim BFA zu stellen sei.
  10. Mit Schreiben des BFA vom 29.08.2022 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines Antrags vom 11.05.2022 bzw. der Modifizierung vom 23.05.2022 erteilt, zumal der Antrag unvollständig bzw. nicht ordnungsgemäß eingebracht worden und gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG persönlich beim BFA zu stellen sei.
  11. Am 26.09.2022 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Er legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.
  12. Am 26.09.2022 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Er legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.
  13. Mit Schreiben vom 27.09.2022 stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 AsylG DV, zumal eine Kontaktaufnahme mit der afghanischen Botschaft in Wien aufgrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht möglich sei und der BF demnach kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde zur Vorlage bringen könne.
  14. Mit Schreiben vom 27.09.2022 stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG DV, zumal eine Kontaktaufnahme mit der afghanischen Botschaft in Wien aufgrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht möglich sei und der BF demnach kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde zur Vorlage bringen könne.
  15. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs.

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G abgewiesen.

  1. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
  2. Gegen den am 10.11.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.12.2022 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das BVwG und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 13.12.2022 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er reiste im Jahr 2011 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten letztendlich mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020 und zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 abgewiesen. Der dem BF mit Bescheid des BFA vom 16.09.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020 und im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt, da der BF im Bundesgebiet unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Er reiste im Jahr 2011 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten letztendlich mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020 und zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 abgewiesen. Der dem BF mit Bescheid des BFA vom 16.09.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020 und im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt, da der BF im Bundesgebiet unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 im Beschwerdeverfahren bestätigt, die Dauer des Einreiseverbotes wurde gemäß § 53 Abs.

Abs. 3 Z 1 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt. Das Erkenntnis erwuchs am 14.05.2021 in Rechtskraft und hat der BF das Bundesgebiet bisher nicht verlassen, weshalb sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot nach wie vor aufrecht sind. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 im Beschwerdeverfahren bestätigt, die Dauer des Einreiseverbotes wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sieben Jahre herabgesetzt. Das Erkenntnis erwuchs am 14.05.2021 in Rechtskraft und hat der BF das Bundesgebiet bisher nicht verlassen, weshalb sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot nach wie vor aufrecht sind.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten, den Gerichtsakt und das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 12.05.
  2. Dasselbe gilt für die Feststellungen zur Person des BF. Die Feststellungen zu der rechtswirksam gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung iVm einem bestehenden Einreiseverbot sind dem im Akt befindlichen Bescheid des BFA bzw. den Akten des Beschwerdeverfahrens des BVwG zu entnehmen. Das Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 wurde am 13.05.2021 rechtswirksam zugestellt, weshalb festzustellen war, dass es am 14.05.2021 in Rechtskraft erwuchs. Die Feststellungen zu der rechtswirksam gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bestehenden Einreiseverbot sind dem im Akt befindlichen Bescheid des BFA bzw. den Akten des Beschwerdeverfahrens des BVwG zu entnehmen. Das Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 wurde am 13.05.2021 rechtswirksam zugestellt, weshalb festzustellen war, dass es am 14.05.2021 in Rechtskraft erwuchs. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der BF nach Erlass der Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot das Bundesgebiet verlassen hat, zumal er dies nicht behauptete und seit August 2011 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich verfügt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der BF nach Erlass der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot das Bundesgebiet verlassen hat, zumal er dies nicht behauptete und seit August 2011 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich verfügt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde 3.1.1 Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG lautet wie folgt:3.1.1 Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG lautet wie folgt: „§ 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. […]“ § 60 Abs. 1 AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60, K1).Paragraph 60, Absatz eins, AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60,, K1). Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ist nach der Rsp des VwGH dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037). Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist nach der Rsp des VwGH dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037). Bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 AsylG hat die Behörde zwar nach Abs. 3 leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG hat die Behörde zwar nach Absatz 3, leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt. 3.1.2 Der BF stellte am 26.09.2022 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, der mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA gemäß § 56 Abs.

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G abgewiesen wurde. 3.1.2 Der BF stellte am 26.09.2022 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, der mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen wurde. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 im Beschwerdeverfahren eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 9 BFA-VG bestätigt und gemäß § 53 Abs.

Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Obwohl das Erkenntnis am 14.05.2021 in Rechtskraft erwuchs, verließ der BF das Bundesgebiet bisher nicht, weshalb das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch nicht konsumiert ist, zumal die Frist des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 4 FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung iVm einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Tatsache, dass dieser bisher das Bundesgebiet nicht verließ, wurde vom BF auch nicht bestritten. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2021 im Beschwerdeverfahren eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG bestätigt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Obwohl das Erkenntnis am 14.05.2021 in Rechtskraft erwuchs, verließ der BF das Bundesgebiet bisher nicht, weshalb das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch nicht konsumiert ist, zumal die Frist des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Tatsache, dass dieser bisher das Bundesgebiet nicht verließ, wurde vom BF auch nicht bestritten. Da gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 3 FPG besteht, darf ihm gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war die Beschwerde ohne eine weitere Prüfung der Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Da gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 3, FPG besteht, darf ihm gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war die Beschwerde ohne eine weitere Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Die Beschwerde des BF war gemäß § 56 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ohne eine weitergehende Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, abzuweisen, weil gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 3 FPG besteht, was sich unstrittig aus dem Akteninhalt ergibt und vom BF nicht substantiiert bestritten wurde. Die Beschwerde des BF war gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ohne eine weitergehende Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, abzuweisen, weil gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 3, FPG besteht, was sich unstrittig aus dem Akteninhalt ergibt und vom BF nicht substantiiert bestritten wurde. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und kein Beschwerdevorbringen vorliegt, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und kein Beschwerdevorbringen vorliegt, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.1423061.5.00

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