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{'item': 'W164 2255510-1'}

Obsah (7)Art 133§ 31c§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW164 2255510-1 Spruch, W164 2255510-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 12.04.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Rückerstattung des E-Card Service-Entgelts für das Jahr 2022 abgewiesen werde. Begründend wurde mit Verweis auf die Bestimmung des § 31c Abs. 5 ASVG ausgeführt, der BF beziehe zwar seit dem 01.04.2020 eine Alterspension, jedoch sei er zusätzlich als Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet. Deshalb wäre die Rückerstattung des E-Card Service-Entgelts abzulehnen.Begründend wurde mit Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 31 c, Absatz 5, ASVG ausgeführt, der BF beziehe zwar seit dem 01.04.2020 eine Alterspension, jedoch sei er zusätzlich als Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet. Deshalb wäre die Rückerstattung des E-Card Service-Entgelts abzulehnen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, aus dem Wortlaut des § 31c Abs. 5 ASVG gehe eindeutig hervor, dass das E-Card-Service-Entgelt für die dort genannten Personen rückzuerstatten sei. Der BF unterliege als Bezieher einer Pension nach dem ASVG eindeutig dem von dieser Bestimmung erfassten Personenkreis. Darüber hinaus ergebe sich aus der systematischen Interpretation, dass der Gesetzgeber eine Rückerstattung in den Fällen eines Pensionsbezugs nach dem ASVG in Kombination mit einem vollversicherten Dienstverhältnis vorgesehen habe, wie § 31c Abs. 5 Z 2 ASVG beweise. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, die Personengruppe der Pensionsbezieher/Pensionsbezieherinnen als besonders schutzwürdige Gruppe von der Entrichtung des Service-Entgelts zu entlasten. Die belangte Behörde habe zudem das E-Card Service-Entgelt für das Jahr 2021 – bei gleichen Umständen – dem BF rückerstattet.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, aus dem Wortlaut des Paragraph 31 c, Absatz 5, ASVG gehe eindeutig hervor, dass das E-Card-Service-Entgelt für die dort genannten Personen rückzuerstatten sei. Der BF unterliege als Bezieher einer Pension nach dem ASVG eindeutig dem von dieser Bestimmung erfassten Personenkreis. Darüber hinaus ergebe sich aus der systematischen Interpretation, dass der Gesetzgeber eine Rückerstattung in den Fällen eines Pensionsbezugs nach dem ASVG in Kombination mit einem vollversicherten Dienstverhältnis vorgesehen habe, wie Paragraph 31 c, Absatz 5, Ziffer 2, ASVG beweise. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, die Personengruppe der Pensionsbezieher/Pensionsbezieherinnen als besonders schutzwürdige Gruppe von der Entrichtung des Service-Entgelts zu entlasten. Die belangte Behörde habe zudem das E-Card Service-Entgelt für das Jahr 2021 – bei gleichen Umständen – dem BF rückerstattet. Mit Schreiben vom 01.06.2022 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme verwies die belangte Behörde auf die im November 2005 vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (ehemals Hauptverband) veröffentlichte Richtlinie auf der Basis von § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG für die Befreiung vom Service-Entgelt (RBS 2005) (Verlautbarung Nr 111/2005 idF Nr 6/2008). Demnach würden über § 31c Abs. 2 ASVG hinausgehend weitere Bezieher bestimmter Geldleistungen wegen ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit vom Service-Entgelt befreit werden (z.B. von der Rezeptgebühr befreite Personen, Asylwerber in Bundesbetreuung; Bezieher von Leistungen nach dem KleinrentnerG etc). Daraus ergebe sich aber, dass die Befreiung von der Zahlung des Service-Entgelts jene Personengruppen erfasse, die besonders sozial schutzbedürftig seien. Beim BF sei das Kriterium der sozialen Schutzbedürftigkeit aufgrund seines Dienstverhältnisses weggefallen, da er neben dem Pensionsbezug auch in einem Dienstverhältnis stehe, weshalb eine Rückerstattung nicht erfolgen könne. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der vom BF in Zusammenhang mit der systematischen Interpretation vorgebrachten Bestimmung des § 31c Abs. 5 Z 2 ASVG bloß um eine Art „Einschleifregelung“ handle, wonach Versicherte, die im betreffenden Kalenderjahr einen Pensionsanspruch erwerben und sodann aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, die Möglichkeit hätten, das E-Card Service-Entgelt zurückzuerhalten.Mit Schreiben vom 01.06.2022 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme verwies die belangte Behörde auf die im November 2005 vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (ehemals Hauptverband) veröffentlichte Richtlinie auf der Basis von Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG für die Befreiung vom Service-Entgelt (RBS 2005) (Verlautbarung Nr 111 aus 2005, in der Fassung Nr 6 aus 2008,). Demnach würden über Paragraph 31 c, Absatz 2, ASVG hinausgehend weitere Bezieher bestimmter Geldleistungen wegen ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit vom Service-Entgelt befreit werden (z.B. von der Rezeptgebühr befreite Personen, Asylwerber in Bundesbetreuung; Bezieher von Leistungen nach dem KleinrentnerG etc). Daraus ergebe sich aber, dass die Befreiung von der Zahlung des Service-Entgelts jene Personengruppen erfasse, die besonders sozial schutzbedürftig seien. Beim BF sei das Kriterium der sozialen Schutzbedürftigkeit aufgrund seines Dienstverhältnisses weggefallen, da er neben dem Pensionsbezug auch in einem Dienstverhältnis stehe, weshalb eine Rückerstattung nicht erfolgen könne. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der vom BF in Zusammenhang mit der systematischen Interpretation vorgebrachten Bestimmung des Paragraph 31 c, Absatz 5, Ziffer 2, ASVG bloß um eine Art „Einschleifregelung“ handle, wonach Versicherte, die im betreffenden Kalenderjahr einen Pensionsanspruch erwerben und sodann aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, die Möglichkeit hätten, das E-Card Service-Entgelt zurückzuerhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist seit dem 15.07.2015 als Angestellter beim Verein XXXX zur Sozialversicherung gemeldet. Seit dem 01.04.2020 steht der BF zudem im Bezug einer Alterspension nach dem ASVG. Mit Lohnabrechnung November 2021 (Dienstgeber: Verein XXXX ) wurden vom Lohn des BF € 12,70 an E-Card-Service-Entgelt für das Jahr 2022 einbehalten.Der BF ist seit dem 15.07.2015 als Angestellter beim Verein römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet. Seit dem 01.04.2020 steht der BF zudem im Bezug einer Alterspension nach dem ASVG. Mit Lohnabrechnung November 2021 (Dienstgeber: Verein römisch 40 ) wurden vom Lohn des BF € 12,70 an E-Card-Service-Entgelt für das Jahr 2022 einbehalten. Mit Eingabe vom 15.12.2021, Einlangensdatum 30.12.2021, beantragte der BF bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Rückerstattung des genannten E-Card-Service-Entgelts

§ 31cAbs.

5 ASVG. Mit Eingabe vom 15.12.2021, Einlangensdatum 30.12.2021, beantragte der BF bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Rückerstattung des genannten E-Card-Service-Entgelts

Paragraph 31 c, Absatz 5, ASVG.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist weder von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst, noch wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Die vorliegende Angelegenheit ist weder von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst, noch wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet: Service-Entgelt § 31c.

(1)Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (§§ 338 ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.Paragraph 31 c,
(1)Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (Paragraphen 338, ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.
(2)Für die e-card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 12,95 € Euro (für 2022) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit
  2. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
(2)Für die e-card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 12,95 € Euro (für 2022) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit
  2. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
  3. Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,
  4. Versicherten nach § 479a Abs. 1 Z 2,
  5. Versicherten nach Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
  6. Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973,
  7. Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,,
  8. Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
  9. in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
  10. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 hievon befreit sind,
  11. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, hievon befreit sind,
  12. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4,
  13. Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,,
  14. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c.
  15. Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)
(3)Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten einzuheben durch 1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen, 2. das Arbeitsmarktservice von krankenversicherten Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem AlVG, 2a. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,2a. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt, 3. den Krankenversicherungsträger von
  1. a)selbstversicherten Personen nach §§ 16 und 19a,
  2. a)selbstversicherten Personen nach Paragraphen 16 und 19 a,
  3. b)(mehrfach) geringfügig beschäftigten Personen,
  4. c)Bezieherinnen und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f),
  5. c)Bezieherinnen und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,),
  6. d)Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach § 143 Abs. 1 Z 3 ruht,
  7. d)Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ruht,
  8. e)Bezieherinnen von Wochengeld,
  9. f)Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach § 143a Abs. 3 ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach § 143a Abs. 4 geleistet wird,
  10. f)Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143 a, Absatz 3, ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, Absatz 4, geleistet wird,
  11. g)Beziehern von Familienzeitbonus (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. g),
  12. g)Beziehern von Familienzeitbonus (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,), 4. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.4. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Absatz eins,) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.
(4)Auf das Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Dachverband kann für die Einhebung und Abfuhr der Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 vorsehen.
(4)Auf das Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Dachverband kann für die Einhebung und Abfuhr der Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, vorsehen.
(5)Das Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom Krankenversicherungsträger rückzuerstatten,
  1. wenn es für eine Person nach Abs. 2 Z 1 bis 7 eingehoben wurde;
  2. wenn es für eine Person nach Absatz 2, Ziffer eins bis 7 eingehoben wurde;
  3. wenn es für eine am
  4. November eines Jahres nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde, deren Pensionsstichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG oder § 113 Abs. 2 GSVG) vor dem
  5. April des folgenden Kalenderjahres liegt;
  6. wenn es für eine am
  7. November eines Jahres nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde, deren Pensionsstichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG oder Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) vor dem
  8. April des folgenden Kalenderjahres liegt;
  9. wenn es in sonstigen Fällen für eine Person eingehoben wurde, die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet ist;
  10. im Ausmaß des über Abs. 2 hinausgehenden Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde.
  11. im Ausmaß des über Absatz 2, hinausgehenden Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF hat für das Jahr 2022 ein E-Card-Service-Entgelt in Höhe von € 12,70 geleistet und in der Folge dessen Rückerstattung beantragt. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Anspruch des BF auf Rückerstattung des genannten E-Card Service-Entgelts gegeben ist. Die belangte Behörde verneint diesen Anspruch damit, dass der BF zwar eine Alterspension beziehe, er jedoch zusätzlich als Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet sei. Das Kriterium der „sozialen Schutzbedürftigkeit“ sei daher nicht gegeben, weshalb eine Rückerstattung dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt (vgl. VwGH Ra 2017/11/0114 vom 13.11.2019).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt vergleiche VwGH Ra 2017/11/0114 vom 13.11.2019).

§ 6

ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Paragraph 6, ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Jede Auslegung nimmt ihren Ausgang beim Wortlaut des Gesetzes. Dies versteht sich von selbst, weil die Sprache das einzige Instrument ist, durch das der Gesetzgeber seinen Willen artikulieren kann. Deshalb ist der Wortlaut zugleich die erste und vielfach die hauptsächliche Erkenntnisquelle für die gesetzgeberischen Absichten. IdR sind die vom Gesetzgeber verwendeten Ausdrücke iSd allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Fachausdrücke sind idR im fachsprachlichen Sinn auszulegen; dies gilt auch für Worte aus der juristischen Fachsprache. Ein abweichender Sprachgebrauch des jeweiligen Normengebers ist zu berücksichtigen. Die gewöhnliche Bedeutung der Worte wird zumeist notorisch sein (§ 269 ZPO), weshalb nähere Feststellungen des Gerichts darüber entbehrlich sind. Ausnahmsweise kann die Verwendung von Lexika und anderen Nachschlagewerken erforderlich sein, um die gewöhnliche Bedeutung der Begriffe zu ermitteln. Durch den Verlauf der Zeit kann das Sinnverständnis eines Begriffs zweifelhaft werden, sodass unter Umständen ermittelt werden muss, wie ihn der historische Gesetzgeber verstanden hat.Jede Auslegung nimmt ihren Ausgang beim Wortlaut des Gesetzes. Dies versteht sich von selbst, weil die Sprache das einzige Instrument ist, durch das der Gesetzgeber seinen Willen artikulieren kann. Deshalb ist der Wortlaut zugleich die erste und vielfach die hauptsächliche Erkenntnisquelle für die gesetzgeberischen Absichten. IdR sind die vom Gesetzgeber verwendeten Ausdrücke iSd allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Fachausdrücke sind idR im fachsprachlichen Sinn auszulegen; dies gilt auch für Worte aus der juristischen Fachsprache. Ein abweichender Sprachgebrauch des jeweiligen Normengebers ist zu berücksichtigen. Die gewöhnliche Bedeutung der Worte wird zumeist notorisch sein (Paragraph 269, ZPO), weshalb nähere Feststellungen des Gerichts darüber entbehrlich sind. Ausnahmsweise kann die Verwendung von Lexika und anderen Nachschlagewerken erforderlich sein, um die gewöhnliche Bedeutung der Begriffe zu ermitteln. Durch den Verlauf der Zeit kann das Sinnverständnis eines Begriffs zweifelhaft werden, sodass unter Umständen ermittelt werden muss, wie ihn der historische Gesetzgeber verstanden hat. Die Bedeutung von Worten des allgemeinen Sprachgebrauchs, aber auch von Fachausdrücken, weist oft unscharfe Grenzen auf. An den Begriffskern, der den begrifflichen Mindestinhalt beschreibt, schließt sich vielfach ein unscharfer Randbereich (Begriffshof), der bis zum äußersten Wortsinn reicht. Hierdurch wird zugleich die Grenze der Auslegung hergestellt. Eine über den äußersten Wortsinn hinausgehende Anwendung der Norm ist im Rahmen analoger Rechtsanwendung möglich. Die Wortinterpretation als solche lässt eine engere oder weitere Auslegung zu; sie entscheidet aber nicht darüber, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist. Hierfür bedarf es der Heranziehung der anderen Auslegungsmethoden. Die systematische Interpretation beruht auf dem Gedanken, dass sich auch aus dem Aufbau eines Gesetzes und dem jeweiligen Standort einer Norm Schlüsse auf ihren Anwendungsbereich ziehen lassen. In diesem Zusammenhang spielen auch Überschriften eine wesentliche Rolle, die vielfach Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich der jeweils folgenden Normen zulassen. Vielfach erscheint die systematische Interpretation so selbstverständlich, dass der Rechtsanwender sie sich gar nicht bewusst macht. Wenn beispielsweise in § 128 UGB vorgesehen ist, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt haften, dann ergibt sich aus der Einordnung der Bestimmung in den Ersten Abschnitt des Zweiten Buchs des Gesetzes, dass die Gesellschafter der OG gemeint sind. Zur systematischen Interpretation gehört auch das Postulat, dass Gesetze idR so auszulegen sind, dass sie ihren Anwendungsbereich nicht vollständig verlieren.Die systematische Interpretation beruht auf dem Gedanken, dass sich auch aus dem Aufbau eines Gesetzes und dem jeweiligen Standort einer Norm Schlüsse auf ihren Anwendungsbereich ziehen lassen. In diesem Zusammenhang spielen auch Überschriften eine wesentliche Rolle, die vielfach Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich der jeweils folgenden Normen zulassen. Vielfach erscheint die systematische Interpretation so selbstverständlich, dass der Rechtsanwender sie sich gar nicht bewusst macht. Wenn beispielsweise in Paragraph 128, UGB vorgesehen ist, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt haften, dann ergibt sich aus der Einordnung der Bestimmung in den Ersten Abschnitt des Zweiten Buchs des Gesetzes, dass die Gesellschafter der OG gemeint sind. Zur systematischen Interpretation gehört auch das Postulat, dass Gesetze idR so auszulegen sind, dass sie ihren Anwendungsbereich nicht vollständig verlieren. Die historische Auslegung hat das Ziel, den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers zu ermitteln. Es geht um die Frage, welche Absichten der Gesetzgeber mit der Rechtsvorschrift im Zeitpunkt ihrer Erlassung verfolgt hat. Als Erkenntnisquellen stehen vorzugsweise die Mat zum Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung; vor allem die ErläutRV, die AB und die stProt der gesetzgebenden Körperschaft (Nationalrat, Landtag). Gerade bei neueren Gesetzen haben die Mat oftmals eine besondere Bedeutung, weil gesetzgeberische Ziele, die in einer späten Phase des Legislativverfahrens im Text des Gesetzes nicht mehr berücksichtigt werden können, häufig noch in die Mat aufgenommen werden. Die historische Auslegung hat das Ziel, den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers zu ermitteln. Es geht um die Frage, welche Absichten der Gesetzgeber mit der Rechtsvorschrift im Zeitpunkt ihrer Erlassung verfolgt hat. Als Erkenntnisquellen stehen vorzugsweise die Mat zum Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung; vor allem die ErläutRV, die Ausschussbericht und die stProt der gesetzgebenden Körperschaft (Nationalrat, Landtag). Gerade bei neueren Gesetzen haben die Mat oftmals eine besondere Bedeutung, weil gesetzgeberische Ziele, die in einer späten Phase des Legislativverfahrens im Text des Gesetzes nicht mehr berücksichtigt werden können, häufig noch in die Mat aufgenommen werden. Auch ohne entsprechende Äußerungen in den Materialien können aus der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes Schlüsse auf den Willen des Gesetzgebers gezogen werden. Dafür kommen vor allem der Vergleich eines jüngeren Gesetzes mit der älteren Fassung sowie der Textvergleich des Gesetzes mit einem Entwurf bzw der Vergleich mehrerer chronologisch aufeinander folgender Entwürfe in Betracht. Wurde eine in einem Entwurf vorgesehene Bestimmung in den beschlossenen Gesetzestext nicht aufgenommen, so kann dieser Umstand darauf hindeuten, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gelten soll. Stets gilt freilich, dass der Wille des historischen Gesetzgebers bei der Auslegung nur beachtet werden kann, wenn er im äußersten Wortsinn der Norm noch Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, kann ihm uU durch analoge Rechtsanwendung Rechnung getragen werden. Nur wenn sich aus dem gesetzgeberischen Willen klar ergibt, dass der Gesetzestext ein Redaktionsversehen enthält, ist eine berichtigende Auslegung möglich. Dasselbe gilt, wenn der Wortlaut des Gesetzes widersprüchliche Anordnungen enthält, aber aus den Mat erschlossen werden kann, wie die Bestimmungen gemeint sind. Bei der Auslegung sind auch besondere methodische Aspekte zu beachten, die in § 6 nicht ausdrücklich erwähnt werden. Die verfassungskonforme Interpretation strebt an, einfachgesetzliche Normen so zu interpretieren, dass ihnen tunlichst kein verfassungswidriger Inhalt beigelegt wird oder dass sie – nach anderer Formulierung – mit den Werten der Verfassung im Einklang stehen. Dies lässt sich mit dem Postulat der widerspruchsfreien Auslegung der Gesamtrechtsordnung begründen. Freilich kann diesem Auslegungsziel nur insoweit Rechnung getragen werden als dies mit dem Wortlaut vereinbar ist und der Wille des historischen Gesetzgebers nicht entgegensteht.Bei der Auslegung sind auch besondere methodische Aspekte zu beachten, die in Paragraph 6, nicht ausdrücklich erwähnt werden. Die verfassungskonforme Interpretation strebt an, einfachgesetzliche Normen so zu interpretieren, dass ihnen tunlichst kein verfassungswidriger Inhalt beigelegt wird oder dass sie – nach anderer Formulierung – mit den Werten der Verfassung im Einklang stehen. Dies lässt sich mit dem Postulat der widerspruchsfreien Auslegung der Gesamtrechtsordnung begründen. Freilich kann diesem Auslegungsziel nur insoweit Rechnung getragen werden als dies mit dem Wortlaut vereinbar ist und der Wille des historischen Gesetzgebers nicht entgegensteht. (Quelle: Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 6 (Stand 1.3.2017, rdb.at)(Quelle: Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 6, (Stand 1.3.2017, rdb.at) Der BF bezieht unstrittig seit dem 01.04.2020 eine Alterspension nach dem ASVG. Er fällt daher unter den anspruchsberechtigten Personenkreis des § 31c Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 5 Z 1 ASVG. Weitere Anspruchsvoraussetzungen (wie etwa jene, dass der Pensionsbezug die einzige Einkommensquelle zu bilden hätte oder dass soziale Schutzbedürfigkeit vorzuliegen hätte) lassen sich weder § 31c Abs. 5 Z 1 iVm § 31c Abs. 2 Z 1 ASVG noch einer sonstigen spezielleren Gesetzesbestimmung entnehmen. Der BF bezieht unstrittig seit dem 01.04.2020 eine Alterspension nach dem ASVG. Er fällt daher unter den anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, ASVG. Weitere Anspruchsvoraussetzungen (wie etwa jene, dass der Pensionsbezug die einzige Einkommensquelle zu bilden hätte oder dass soziale Schutzbedürfigkeit vorzuliegen hätte) lassen sich weder Paragraph 31 c, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG noch einer sonstigen spezielleren Gesetzesbestimmung entnehmen. In den Materialien, 944 der Beilagen XXII. GP, zu BGBl. I Nr. 71/2005, mit dem die hier gegenständliche Bestimmung geschaffen wurde, wird soweit hier wesentlich folgendes ausgeführt: „Die Aufzählung der Befreiungstatbestände soll im Sinne der Übersichtlichkeit unmittelbar nach der Zahlungspflicht des Service-Entgelts erfolgen. Der Verweis auf die bisher von der Krankenscheingebühr befreiten Personen kann daher entfallen. Der Verweis auf das GSVG im § 31c Abs. 2 ASVG bezieht sich auf jene Personengruppen, die in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert sind und eine Pension nach dem GSVG beziehen.“ Daraus ist abzuleiten, dass Ziel des Gesetzgebers hier primär die Vereinfachung der Einhebung des E-Card-Service-Entgelts war. Eine Grundlage für die Annahme, dass Pensionisten, die neben der Pension weiter erwerbstätig sind von § 31c Abs. 5 Z 1 ASVG nicht erfasst wären, findet sich darin aber nicht. In den Materialien, 944 der Beilagen römisch 22 . GP, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, mit dem die hier gegenständliche Bestimmung geschaffen wurde, wird soweit hier wesentlich folgendes ausgeführt: „Die Aufzählung der Befreiungstatbestände soll im Sinne der Übersichtlichkeit unmittelbar nach der Zahlungspflicht des Service-Entgelts erfolgen. Der Verweis auf die bisher von der Krankenscheingebühr befreiten Personen kann daher entfallen. Der Verweis auf das GSVG im Paragraph 31 c, Absatz 2, ASVG bezieht sich auf jene Personengruppen, die in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert sind und eine Pension nach dem GSVG beziehen.“ Daraus ist abzuleiten, dass Ziel des Gesetzgebers hier primär die Vereinfachung der Einhebung des E-Card-Service-Entgelts war. Eine Grundlage für die Annahme, dass Pensionisten, die neben der Pension weiter erwerbstätig sind von Paragraph 31 c, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG nicht erfasst wären, findet sich darin aber nicht. Auch aus dem im Sozialversicherungsrecht verankerten System der Mehrfachversicherung (vgl. etwa VwGH 96/08/0080 vom 30.05.2001) lässt sich eine Pflicht zur Zahlung des E-Card-Service-Entgelts bei gleichzeitigem Bestehen eines Pensionsbezuges und einer Erwerbstätigkeit nicht ableiten: Die Regelung der Einhebung des E-Card-Service-Entgelts folgt im Ergebnis gerade nicht dem Prinzip der mehrfachen Einhebung bei mehrfacher Pflichtversicherung (vgl. § 31c Abs 5 Z 4 ASVG).Auch aus dem im Sozialversicherungsrecht verankerten System der Mehrfachversicherung vergleiche etwa VwGH 96/08/0080 vom 30.05.2001) lässt sich eine Pflicht zur Zahlung des E-Card-Service-Entgelts bei gleichzeitigem Bestehen eines Pensionsbezuges und einer Erwerbstätigkeit nicht ableiten: Die Regelung der Einhebung des E-Card-Service-Entgelts folgt im Ergebnis gerade nicht dem Prinzip der mehrfachen Einhebung bei mehrfacher Pflichtversicherung vergleiche Paragraph 31 c, Absatz 5, Ziffer 4, ASVG). Eine Auseinandersetzung mit § 31c Abs 5 Z 2 ASVG erübrigt sich.Eine Auseinandersetzung mit Paragraph 31 c, Absatz 5, Ziffer 2, ASVG erübrigt sich. Der Umstand, dass der BF neben dem Bezug der Alterspension als Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet ist, steht sohin seinem Anspruch auf Rückerstattung des E-Card Service-Entgelts für das Jahr 2022 nicht entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene Rechtsfrage war Basis einer eindeutigen Gesetzeslage unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Interpretationsregeln zu treffen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2255510.1.00

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