4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 4 GSVG pflichtversichert sei. Aus den vorliegenden Sozialversicherungsdaten sei ersichtlich, dass er in den Kalenderjahren 2017 bis 2019 als Gewerbetreibender
1 Z 1 GSVG versichert gewesen sei und damit nicht über die gesetzlich für den Bezug von Beitragszuschüssen geforderte Pflichtversicherung verfüge. Er habe die Möglichkeit binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Beweismittel bzw. eine Stellungnahme nachzureichen.2. Mit Schreiben vom 20.01.2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass ein Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen nur erfolgen könne, wenn er bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) als „Neuer Selbstständiger“, als Künstler, in der Pensionsversicherungsanstalt
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sei. Aus den vorliegenden Sozialversicherungsdaten sei ersichtlich, dass er in den Kalenderjahren 2017 bis 2019 als Gewerbetreibender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG versichert gewesen sei und damit nicht über die gesetzlich für den Bezug von Beitragszuschüssen geforderte Pflichtversicherung verfüge. Er habe die Möglichkeit binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Beweismittel bzw. eine Stellungnahme nachzureichen.
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass nach Überprüfung der übermittelten Versicherungsdaten festgestellt worden sei, dass für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 kein Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG bestehe. Der Beschwerdeführer sei laut Auskunft der SVS seit
Paragraph 16, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass nach Überprüfung der übermittelten Versicherungsdaten festgestellt worden sei, dass für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 kein Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe. Der Beschwerdeführer sei laut Auskunft der SVS seit
GVG ab und bestätigte den Bescheid vom 06.09.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab und bestätigte den Bescheid vom 06.09.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt keine Senatszuständigkeit vor, da im anzuwendenden Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz keine Senatszuständigkeit geregelt ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1. Zu Spruchpunkt A) 1.1.Rechtsgrundlagen
GVG) steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Kann
G) das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
2 leg.cit. ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimme Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentür) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimme Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentür) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig zum Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig zum Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
4 leg.cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Paragraph 17, Absatz 4, leg.cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 1.
G) gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist, im gegenständlichen Fall daher mit 19.01.2023, als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist, im gegenständlichen Fall daher mit 19.01.2023, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung steht (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN).Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung steht vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN). Ob jemand vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden ist, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt hat und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen ist, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen hatte können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden sind (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen).Ob jemand vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint vergleiche VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden ist, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt hat und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen ist, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen hatte können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden sind vergleiche VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen). Wie in der Beweiswürdigung festgehalten übernahm der Beschwerdeführer am 25.01.2023 die Beschwerdevorentscheidung an der Poststelle entgegen. Ausgehend davon, dass der Vorlageantrag
GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sohin gegenständlich innerhalb der Frist von 19.01.2023 bis 02.02.2023, durch den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gestellt werden konnte, stand dem Beschwerdeführer ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, um den Vorlageantrag bei der belangten Behörde rechtzeitig einzubringen. Wie in der Beweiswürdigung festgehalten übernahm der Beschwerdeführer am 25.01.2023 die Beschwerdevorentscheidung an der Poststelle entgegen. Ausgehend davon, dass der Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sohin gegenständlich innerhalb der Frist von 19.01.2023 bis 02.02.2023, durch den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gestellt werden konnte, stand dem Beschwerdeführer ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, um den Vorlageantrag bei der belangten Behörde rechtzeitig einzubringen. Den Vorlageantrag gab der Beschwerdeführer jedoch erst am 07.02.2023 an der Poststelle auf, daher nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zur Beschwerdevorentscheidung, sodass sich dieser als verspätet erweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.Zu Spruchpunkt B (Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2267123.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.