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{'item': 'W173 2267123-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 2§ 16§ 14§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW173 2267123-1 Spruch, W173 2267123-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer) beantragte am 07.10.2021 beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge belangte Behörde) die Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
  2. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführer) beantragte am 07.10.2021 beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge belangte Behörde) die Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
  3. Mit Schreiben vom 20.01.2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass ein Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen nur erfolgen könne, wenn er bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) als „Neuer Selbstständiger“, als Künstler, in der Pensionsversicherungsanstalt

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversichert sei. Aus den vorliegenden Sozialversicherungsdaten sei ersichtlich, dass er in den Kalenderjahren 2017 bis 2019 als Gewerbetreibender

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG versichert gewesen sei und damit nicht über die gesetzlich für den Bezug von Beitragszuschüssen geforderte Pflichtversicherung verfüge. Er habe die Möglichkeit binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Beweismittel bzw. eine Stellungnahme nachzureichen.2. Mit Schreiben vom 20.01.2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass ein Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen nur erfolgen könne, wenn er bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) als „Neuer Selbstständiger“, als Künstler, in der Pensionsversicherungsanstalt

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sei. Aus den vorliegenden Sozialversicherungsdaten sei ersichtlich, dass er in den Kalenderjahren 2017 bis 2019 als Gewerbetreibender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG versichert gewesen sei und damit nicht über die gesetzlich für den Bezug von Beitragszuschüssen geforderte Pflichtversicherung verfüge. Er habe die Möglichkeit binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Beweismittel bzw. eine Stellungnahme nachzureichen.

  1. Mit Stellungnahme vom 02.02.2022 gab der Beschwerdeführer an, als Gewerbetreibender und nicht als Künstler versichert zu sein. Er sei allerdings künstlerisch tätig. Ein Auszug der Versicherungszeiten wurde nachgereicht.
  2. Mit Bescheid vom 06.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

§ 16

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass nach Überprüfung der übermittelten Versicherungsdaten festgestellt worden sei, dass für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 kein Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG bestehe. Der Beschwerdeführer sei laut Auskunft der SVS seit

  1. Jänner 2016, mit einigen Unterbrechungen wegen Ruhen der Gewerbeberechtigung, als Gewerbetreibender versichert. Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, zwar als Gewerbetreibender, aber nicht als Künstler versichert zu sein. Er sei aber künstlerisch tätig.
  2. Mit Bescheid vom 06.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

Paragraph 16, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass nach Überprüfung der übermittelten Versicherungsdaten festgestellt worden sei, dass für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 kein Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe. Der Beschwerdeführer sei laut Auskunft der SVS seit

  1. Jänner 2016, mit einigen Unterbrechungen wegen Ruhen der Gewerbeberechtigung, als Gewerbetreibender versichert. Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, zwar als Gewerbetreibender, aber nicht als Künstler versichert zu sein. Er sei aber künstlerisch tätig.
  2. Mit Schreiben vom 8.10.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.10.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.
  3. Er führte dazu im Wesentlichen aus, nachweisen zu können, dass er neben der gewerblichen Tätigkeit als Fotograf hauptsächlich als Künstler tätig sei. Die Unterlagen zum Nachweis würden nachgereicht.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022, XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab und bestätigte den Bescheid vom 06.09.

  1. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des erweiterten Ermittlungsverfahrens die Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige am 02.12.2022 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer bis Dezember 2019 ausschließlich als Gewerbetreibender versichert gewesen sei. Eine weitere Stellungnahme oder ein Beweismittel sei nicht vorgelegt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde schriftlich eingebracht werden könne.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022, römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab und bestätigte den Bescheid vom 06.09.

  1. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des erweiterten Ermittlungsverfahrens die Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige am 02.12.2022 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer bis Dezember 2019 ausschließlich als Gewerbetreibender versichert gewesen sei. Eine weitere Stellungnahme oder ein Beweismittel sei nicht vorgelegt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde schriftlich eingebracht werden könne.
  2. Mit am 07.02.2023 im Postweg an die belangte Behörde versendeten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Er gab an, immer nur als Künstler gearbeitet zu haben und dazu Rechnungen und Unterlagen vorzulegen.
  3. Am 15.02.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 15.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt zu seinem Vorlageantrag. Die mit 12.12.2022 datierte, vom Beschwerdeführer bekämpfte Beschwerdevorentscheidung sei ihm im Postweg übermittelt und mit einer am 19.01.2023 beginnenden Abholfrist hinterlegt worden. Ausgehend davon ende die zweiwöchige Vorlagefrist spätestens mit Ablauf des 02.02.
  5. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorlageantrag sei jedoch nach Ablauf der genannten Vorlagefrist am 07.02.2023 im Postweg versandt worden. Dem Beschwerdeführer wurde ein zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
  6. Mit e-mail vom 23.02.2023 bestritt der Beschwerdeführer, den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung verspätet eingebracht zu haben. Die Beschwerdevorentscheidung sei zwar mit 12.12.2022 datiert, jedoch erst am 18.01.2023 beim Postamt in XXXX angekommen. Um den 25.01.2023 habe er die Beschwerdevorentscheidung vom Postamt abgeholt. Anfang Februar habe er den Vorlageantrag an die belangte Behörde versandt, der am 07.02.2023 bei der belangten eingelangt sei. Angeschlossen sei der Briefumschlag der Beschwerdevorentscheidung mit der Seriennummer und dem Poststempel mit dem Datum 18.01.
  7. Ab Behebung der Beschwerdevorentscheidung habe er binnen zwei Wochen den Vorlageantrag gestellt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde auch im Postweg per 24.02.2023 übermittelt.
  8. Mit e-mail vom 23.02.2023 bestritt der Beschwerdeführer, den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung verspätet eingebracht zu haben. Die Beschwerdevorentscheidung sei zwar mit 12.12.2022 datiert, jedoch erst am 18.01.2023 beim Postamt in römisch 40 angekommen. Um den 25.01.2023 habe er die Beschwerdevorentscheidung vom Postamt abgeholt. Anfang Februar habe er den Vorlageantrag an die belangte Behörde versandt, der am 07.02.2023 bei der belangten eingelangt sei. Angeschlossen sei der Briefumschlag der Beschwerdevorentscheidung mit der Seriennummer und dem Poststempel mit dem Datum 18.01.
  9. Ab Behebung der Beschwerdevorentscheidung habe er binnen zwei Wochen den Vorlageantrag gestellt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde auch im Postweg per 24.02.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 07.10.2021 bei der belangten Behörde die Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Mit Bescheid vom 06.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde abgewiesen. Mit bei der belangten Behörde am 12.10.2022 eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid vom 06.09.
  12. Die Beschwerdevorentscheidung wurde im Postweg übermittelt. Da der Zustellversuch am 18.01.2023 an der Zustelladresse des Beschwerdeführers erfolglos war, wurde eine entsprechende Hinterlegungsanzeige an der Zustelladresse des Beschwerdeführers eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ab 19.01.2023 zur Abholung am Postamt bereitgehalten und vom Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist am 25.01.2023 an der zuständigen Poststelle übernommen. Mit am 07.02.2023 im Postweg versendeten Schreiben, das am 13.02.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.
  13. Der Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde gestellt und ist daher als verspätete zurückzuweisen.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022 nach dem erfolglosen Zustellversuch am 18.01.2023 am Postamt hinterlegt wurde, sodann die Abholfrist am 19.01.2023 zu laufen begann und die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Abholfrist am 25.01.2023, an der zuständigen Poststelle von ihm übernommen wurde. Zudem wurde durch das Zustellorgan am Zustellnachweis vermerkt, dass eine Verständigung der Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung erfolgte. Sofern der Beschwerdeführer jedoch behauptet, er habe den Vorlageantrag, der am 07.02.2023 bei der belangten Behörde eingegangen sei, Anfang Februar 2023 über den Postweg versendet, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Aufgabebescheinigung eindeutig hervorgeht, dass der Vorlageantrag des Beschwerdeführers am 07.02.2023 am Postamt aufgegeben wurde.
  15. Rechtliche Beurteilung

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt keine Senatszuständigkeit vor, da im anzuwendenden Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz keine Senatszuständigkeit geregelt ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1. Zu Spruchpunkt A) 1.1.Rechtsgrundlagen

§ 14Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 15Abs. 2 Vw

GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Kann

§ 17Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs.

2 leg.cit. ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimme Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentür) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimme Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentür) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs.

3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig zum Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig zum Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17Abs.

4 leg.cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Paragraph 17, Absatz 4, leg.cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 1.

  1. zum Beschwerdegegenstand Gegenständlich traf die belangte Behörde eine mit 12.12.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, für die der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellte. Zu prüfen ist, ob der Vorlageantrag des Beschwerdeführers verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022 nach einem erfolglosen Zustellversuch mit einer Hinterlegungsanzeige am 18.01.2023 beim Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 19.01.
  2. Einen Zustellmangel hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl VwGH 22.12.2016, Ra 2022/10/0167).Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022 nach einem erfolglosen Zustellversuch mit einer Hinterlegungsanzeige am 18.01.2023 beim Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 19.01.
  3. Einen Zustellmangel hat der Beschwerdeführer nicht behauptet vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2022/10/0167).

§ 17Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz (Zust

G) gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist, im gegenständlichen Fall daher mit 19.01.2023, als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist, im gegenständlichen Fall daher mit 19.01.2023, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung steht (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN).Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung steht vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN). Ob jemand vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden ist, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt hat und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen ist, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen hatte können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden sind (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen).Ob jemand vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint vergleiche VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden ist, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt hat und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen ist, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen hatte können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden sind vergleiche VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen). Wie in der Beweiswürdigung festgehalten übernahm der Beschwerdeführer am 25.01.2023 die Beschwerdevorentscheidung an der Poststelle entgegen. Ausgehend davon, dass der Vorlageantrag

§ 15Abs. 1 Vw

GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sohin gegenständlich innerhalb der Frist von 19.01.2023 bis 02.02.2023, durch den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gestellt werden konnte, stand dem Beschwerdeführer ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, um den Vorlageantrag bei der belangten Behörde rechtzeitig einzubringen. Wie in der Beweiswürdigung festgehalten übernahm der Beschwerdeführer am 25.01.2023 die Beschwerdevorentscheidung an der Poststelle entgegen. Ausgehend davon, dass der Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sohin gegenständlich innerhalb der Frist von 19.01.2023 bis 02.02.2023, durch den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gestellt werden konnte, stand dem Beschwerdeführer ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, um den Vorlageantrag bei der belangten Behörde rechtzeitig einzubringen. Den Vorlageantrag gab der Beschwerdeführer jedoch erst am 07.02.2023 an der Poststelle auf, daher nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zur Beschwerdevorentscheidung, sodass sich dieser als verspätet erweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2267123.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.