← Österreich

{'item': 'W177 2182050-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 29§ 85

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW177 2182050-1 Spruch, W177 2182050-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 20.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Logar . Er habe keine Schulbildung erhalten und sei Analphabet. Er habe auch keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt als Bäcker gearbeitet. Er sei muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Muttersprache sei Dari. In seinem Heimatland wären noch seine Eltern, seine drei Brüder und seine drei Schwestern aufhältig. In seinem Heimatdorf habe sich der BF bis zu seiner legalen Ausreise in den Iran immer aufgehalten. Seinen Reisepass habe er in der Türkei weggeschmissen. In Griechenland sei er erstmals auf das Gebiet der EU eingereist. Von dort aus sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe Afghanistan vor rund zwei Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt nach Europa gekommen.
  3. Im Rahmen der am 20.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Logar . Er habe keine Schulbildung erhalten und sei Analphabet. Er habe auch keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt als Bäcker gearbeitet. Er sei muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Muttersprache sei Dari. In seinem Heimatland wären noch seine Eltern, seine drei Brüder und seine drei Schwestern aufhältig. In seinem Heimatdorf habe sich der BF bis zu seiner legalen Ausreise in den Iran immer aufgehalten. Seinen Reisepass habe er in der Türkei weggeschmissen. In Griechenland sei er erstmals auf das Gebiet der EU eingereist. Von dort aus sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe Afghanistan vor rund zwei Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt nach Europa gekommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er in der Bäckerei seines Vaters beschäftigt gewesen sei und die Taliban zwei bis dreimal zu ihm gekommen wären, um den Teig zu vergiften und dann das Brot an die Nationalarmee zu verkaufen. Er habe dies nicht wollen und sein Vater habe gemeint er müsse sofort das Land verlassen. Diese habe danach auch die Bäckerei verkauft. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er wegen der Taliban um sein Leben.
  4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 29.11.2017 gab der BF nach eingehender Belehrung an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er legte keine Dokumente vor und gab an, aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Logar zu stammen. Dort wären noch seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern aufhältig. Außerhalb seines Heimatlandes wären keine Verwandten aufhältig. Mit seinen Verwandten sei er regelmäßig in Kontakt. Seinen Verwandten würde es gut gehen. Er selbst sei Moslem, schiitischer Glaubensrichtung, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig und habe keine Kinder. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt.
  5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 29.11.2017 gab der BF nach eingehender Belehrung an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er legte keine Dokumente vor und gab an, aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Logar zu stammen. Dort wären noch seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern aufhältig. Außerhalb seines Heimatlandes wären keine Verwandten aufhältig. Mit seinen Verwandten sei er regelmäßig in Kontakt. Seinen Verwandten würde es gut gehen. Er selbst sei Moslem, schiitischer Glaubensrichtung, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig und habe keine Kinder. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Sein Heimatland habe er verlassen, nachdem ein Talib einen Messerangriff auf ihn verübt habe. Er selbst sei Analphabet und habe keine Ausbildungen erhalten. Zuletzt sei er Hilfsarbeiter im elterlichen Betrieb gewesen. Er sei nicht aus eigenem Antrieb nach Österreich gekommen, zumal ihn ein Schlepper hierhergebracht habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er eines Tages in der Bäckerei von zwei Taliban angesprochen worden sei, dass sie kein Brot mehr an Polizisten verkaufen hätten sollen, zumal sie diese als Ungläubige betrachtet hätten. Die Taliban wären noch zwei weitere Male gekommen, weil die Polizisten weiterhin Brot bezogen hätten. Im Zuge des zweiten Besuchs sei der BF mit einem Messer an der Schulter verletzt worden. Die Taliban hätten auch eine Todesdrohung gegen die Familie ausgesprochen, falls weiterhin Brot an die Polizisten verkauft werde. Sein Vater habe danach die Flucht des BF aus Afghanistan organisiert. Seitdem der BF in Österreich sei, fehle von seinem Vater jede Spur. Die erste Drohung sei ausgesprochen worden, nachdem sich die Bäckerei geweigert hätte, mit den Taliban zu kooperieren. Es wären damals zwei Taliban auf dem Motorrad gekommen, von denen wäre einer ins Geschäft gekommen und hätte wollen, dass Gift dem Teig beigesetzt werde. Beim zweiten Treffen wären wieder zwei Taliban gekommen. Einer sei bewaffnet gewesen, der andere sei ins Geschäft gegangen und habe mit seinem Vater gesprochen. Der BF habe sich hinzugesellt und sei von diesem bedroht worden, weil er sich geweigert hätte, das vergiftete Brot zu verkaufen. Im Zuge dessen sei er mit eine Messer an der Schulter verletzt worden. Danach wären die Taliban samt dem Ausspruch einer Todesdrohung abgezogen. Er selbst sei danach im Krankenhaus der Provinz Logar für eine Nacht stationär aufgenommen worden. Der Polizei habe niemand von diesem Vorfall erzählt, zumal man dieser nicht trauen könne. Die Polizei hätte das Brot auch nicht direkt von der Bäckerei bezogen, sondern dieses wäre mit einem Laufburschen überbracht worden. Sein Vater habe sich wohl nicht an die Weißbärtigen gewandt, weil er damals so unter Schock gestanden sei. Abgesehen von diesem Vorfall und dem Verschwinden seines Vaters habe es keine weiteren Übergriffe auf die Familie gegeben. Er sei weder in seinem Heimatland noch in einem anderen Land vorbestraft. In seinem Heimatland habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei politisch nicht aktiv und sei auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Es habe auch keine Verfolgungen wegen seiner Rasse, Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gegeben. Auch ansonsten habe er weder aufgrund seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Afghanistan Probleme gehabt. Mit den staatlichen Behörden habe er in Afghanistan ebenfalls kein Problem gehabt. Er fürchte aber bei seiner Rückkehr die Taliban, die überall ihre Spione hätten und ihn wohl auch in Kabul finden würden. Er glaube auch, dass die Taliban Interesse an seiner Verfolgung hätten, weil er sich ihrer Forderungen widersetzt habe. Danach wurden dem BF Länderfeststellungen zu Afghanistan bekannt gemacht. Der BF verzichtete auf eine Aushändigung und die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, besuche er einen Deutschkurs und gehe gerne Fußball spielen. Er würde gerne als Bäcker arbeiten wollen, habe aber hier noch nicht einmal gemeinnützig gearbeitet. Abgesehen von einem Deutschkurs habe er weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Er habe hier weder Verwandte oder Freunde, die er bereits in seinem Heimatland gekannt hätte. Er sei in keinem Verein oder Organisation tätig, jedoch bemühe er sich, dass er sich hier gut integriere.
  6. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.) wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass die Angaben des BF zu seiner Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und der Verwendung der Sprache Dari als glaubwürdig zu betrachten seien. Der BF sei auch als volljährig anzusehen.4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass die Angaben des BF zu seiner Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und der Verwendung der Sprache Dari als glaubwürdig zu betrachten seien. Der BF sei auch als volljährig anzusehen. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Bezug auf Afghanistan habe weder aufgrund politischer, religiöser, ethnischer Gründe festgestellt werden können. Es sei zwar glaubwürdig, dass der BF von einer regierungsfeindlichen Organisation bedroht worden sei, jedoch ziehe diese Bedrohung keine asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich, zumal es den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass in der Heimatregion des BF Sicherheitskräfte zugegen wären, die auch gegen die Taliban vorgehen würden. Daher wäre es dem BF möglich gewesen, dass er gegen die von ihm geschilderten Übergriffen seitens Privater um den Schutz bei afghanischen Behörden hätte ansuchen können. Auch wenn die Sicherheitslage in Afghanistan nicht zufriedenstellend sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die afghanischen Behörden generell schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Da er volljährig, gesund, arbeitsfähig und mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan vertraut sei, weise er auch sonst keine Vulnerabilitätspunkte auf. In Afghanistan herrsche ebenfalls nicht auf dem gesamten Staatsgebiet eine vollkommene Instabilität. Eine Gefahrenlage im Sinne der Art.2 und 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Eine Rückkehr nach Kabul sei dem BF jedenfalls zumutbar, zumal er arbeitsfähig und arbeitswillig sei, er in Afghanistan über Berufserfahrung und familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Dass diese innerstaatliche Fluchtalternative dem BF nicht zur Verfügung stehe, weil die Taliban überall in Afghanistan ihre Spione hätten, habe der BF nicht konkretisieren können, zumal der BF nicht als ein „High Profiler“ einzustufen gewesen sei. Ebenfalls könnte er im Falle der Wiederansiedlung in Kabul auf Rückkehrhilfe zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.Eine Gefahrenlage im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Eine Rückkehr nach Kabul sei dem BF jedenfalls zumutbar, zumal er arbeitsfähig und arbeitswillig sei, er in Afghanistan über Berufserfahrung und familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Dass diese innerstaatliche Fluchtalternative dem BF nicht zur Verfügung stehe, weil die Taliban überall in Afghanistan ihre Spione hätten, habe der BF nicht konkretisieren können, zumal der BF nicht als ein „High Profiler“ einzustufen gewesen sei. Ebenfalls könnte er im Falle der Wiederansiedlung in Kabul auf Rückkehrhilfe zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen. 5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 04.01.2018 beim BFA eingebrachte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. So wurde festgehalten, dass die belangte Behörde das Vorbringen des BF für grundsätzlich glaubwürdig erachtete und in seiner Herkunftsprovinz auch kein ausreichender staatlicher Schutz gegen diese Art von privater Bedrohung gegeben sei. Aus diesem Grund wäre auch eine unterbliebene Inanspruchnahme der dortigen Schutzmechanismen nicht zielführend gewesen. Da die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierung das gesamte Staatsgebiet beanspruchen würden und versucht werde, die Regierung weiterhin zu destabilisieren, sei der BF aufgrund seiner politischen Überzeugung in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens einer regierungsfeindlichen Organisation ausgesetzt, zumal gegen diese Art der Verfolgung dem BF weder ein ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung noch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Verhältnisse des BF, der im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder auf eine Fachausbildung noch ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können würde, hätte die belangte Behörde dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Selbst die Wiederansiedlung sei dem BF in Kabul daher nicht möglich. Dies müsse auch unter den erschwerten Bedingungen für Rückkehrer nach Afghanistan betrachtet werden. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz könne aufgrund der volatil eingestuften Sicherheitslage ausgeschlossen werden. Es wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 05.01.2018 vom BFA vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung ihrer Entscheidung.
  3. Mit Schreiben vom 16.10.2020 erfolgte seitens der Rechtsvertretung des BF die Vorlage eines Konvoluts an Integrationsunterlagen.
  4. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache vom bisher zuständigen Gerichtsabteilung (W253) abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
  5. Mit Schreiben vom 24.08.2021 erfolgte seitens der Rechtsvertretung des BF die Vorlage eines Konvoluts an Integrationsunterlagen.
  6. Mit Schreiben vom 30.08.2021 gab die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme ab. In dieser wurde dargelegt, dass sich nicht nur die Sicherheitslage durch die Machtübernahme der Taliban dermaßen verschlechtert habe, dass eine Rückkehr nach Kabul oder eine innerstaatliche Fluchtalternative dem BF nicht mehr zumutbar wären, sondern es wurde auch angeführt, dass dem BF nun eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, weil er von den Taliban geflohen sei und diese nun das gesamte Staatsgebiet unter ihrer Kontrolle haben würden.
  7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 31.08.2021, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm, mit Schreiben vom 12.08.2021 entschuldigt, an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können und wurde eingehend über die Verfahrensführung belehrt. Nachdem die Parteien auf das Verlesen der Aktenteile verzichteten, erklärte der erkennende Richter diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Danach erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-
  8. Es wurde dargelegt, dass die Situation in Afghanistan unter Beobachtung sei und zum Entscheidungszeitpunkt die tagesaktuelle Situation berücksichtigt werde. Der BF bestritt diese Feststellungen. Danach wurde der zuletzt eingebrachte Schriftsatz verlesen und der BF legte ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen, unter anderem eine Einstellungszusage, vor. In Österreich habe der BF den Alphabetisierungskurs und den Sprachkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen. Die Bäckerei habe seinem Vater gehört. Es hätten dort insgesamt fünf Personen gearbeitet und es wären täglich 1.500 bis 2.000 Stück Brot produziert worden. Der Nationalarmee wären davon immer 150 bis 300 Stück geliefert worden Sein Vater habe die Bäckerei kurz nach seiner Ausreise verkauft und sei danach verschwunden. Er habe seit fünf Jahren nicht mehr mit diesem geredet. Er führte aus, dass er im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt habe. Sonst habe er keine Neuigkeiten aus seinem Heimatland. Nur sei die Sicherheitslage nicht sehr gut. Er habe noch sechs Geschwister, er sei der älteste. Die Rechtsvertretung vermeinte, dass es bezüglich der Einschätzung der Verfolgungsgefahr ausreiche, dass diese vernünftig für möglich erachtet werde. Danach folgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach folgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung. 13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022, Zl. W177 2182050-1/19E, wurde die Beschwerde bezüglich der Nichtzierkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr eingeräumt. Bezüglich Spruchpunkt I.) wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu den fluchtauslösenden Vorfällen als völlig unglaubwürdig einstufen gewesen sei. Ein Fehlen einer glaubhaft gemachten persönlichen Bedrohungssituation indiziere ebenfalls, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe. Der BF habe sein oberflächlich gehaltenes und widersprüchliches Vorbringen nicht mit gleichbleibenden Details untermauern können, wobei festzuhalten gewesen sei, dass diese Vorfälle sehr einprägsam gewesen wären und ein Asylwerber diese mit Details schildern hätte können und sich dieser sich nicht auf bloße Vermutungen und Schutzbehauptungen hätte stützen müssen.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022, Zl. W177 2182050-1/19E, wurde die Beschwerde bezüglich der Nichtzierkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr eingeräumt. Bezüglich Spruchpunkt römisch eins.) wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu den fluchtauslösenden Vorfällen als völlig unglaubwürdig einstufen gewesen sei. Ein Fehlen einer glaubhaft gemachten persönlichen Bedrohungssituation indiziere ebenfalls, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe. Der BF habe sein oberflächlich gehaltenes und widersprüchliches Vorbringen nicht mit gleichbleibenden Details untermauern können, wobei festzuhalten gewesen sei, dass diese Vorfälle sehr einprägsam gewesen wären und ein Asylwerber diese mit Details schildern hätte können und sich dieser sich nicht auf bloße Vermutungen und Schutzbehauptungen hätte stützen müssen. Dass der BF bei diesem sehr oberflächlichen gehaltenen Vorbringen nicht in die Tiefe gehen habe wollen, spreche dafür, dass er grobe Widersprüche in den elementaren Punkten vermeiden habe wollen. Allerdings widerspreche dies einem tatsächlichen Zutragen dieses fluchtauslösenden Vorfalls und somit gegen dessen persönliche Glaubwürdigkeit. Dass der BF aus asylfremden, wirtschaftlichen Motiven sein Land verlassen habe und er dieses Vorbringen lediglich konstruiert habe, um eine Verfolgung aufgrund einer Bedrohung durch eine regierungsfeindliche Gruppierung darlegen zu können, sei in einer Gesamtbetrachtung seines Vorbringens deutlich geworden. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 17.08.2021, dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 16.09.2021, der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, der zahlreichen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass in seinem Fall eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zumutbar wäre und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 17.08.2021, dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 16.09.2021, der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, der zahlreichen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass in seinem Fall eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zumutbar wäre und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. 14. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“). Mit Beschluss des VfGH vom 13.06.2022, Zl: XXXX wurde der Beschwerde

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG keine Folge gegeben, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.14. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“). Mit Beschluss des VfGH vom 13.06.2022, Zl: römisch 40 wurde der Beschwerde

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

  1. Mit Erkenntnis des VfGH vom 20.09.2022, XXXX , wurde festgehalten, soweit der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und das Erkenntnis in diesem Umfang aufgehoben werde.
  2. Mit Erkenntnis des VfGH vom 20.09.2022, römisch 40 , wurde festgehalten, soweit der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und das Erkenntnis in diesem Umfang aufgehoben werde. Begründend wurde festgehalten, dass ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, welches in die Verfassungssphäre des Beschwerdeführers eingreifen würde, gegenständlich vorliegen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Schulbildung erhalten habe. Anders als das BFA, das nach einer umfassenden Einvernahme das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig gehalten habe, aber dessen Asylrelevanz verneinte, weil die Bedrohung von Privatpersonen, nämlich den Taliban, ausgegangen sei, halte das Bundesverwaltungsgericht schon das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig. Diese Beurteilung habe das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf eine nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes unzutreffende Verwendung der Ein- und Mehrzahlform bei der Schilderung der Vorfälle, die die behauptete Bedrohung durch die Taliban ausgelöst hätten, gestützt. Weiters hätte sich für das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer „nur völlig oberflächliche und undetaillierte Angaben über das Krankenhaus“ habe machen können, in dem er behandelt worden sei. Schließlich spreche es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes "jedenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit des BF", dass er in der mündlichen Verhandlung den Terminus "Nationalarmee" und in der Einvernahme vor dem BFA den Terminus "Polizei" verwende. Ebenso spreche gegen eine Glaubwürdigkeit der Bedrohungssituation auch, dass der BF weder eine Gefährdungslage aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit oder einer sonstigen sozialen Gruppe geltend gemacht habe. Menschen, die keine Schulbildung genossen hätten – so ausdrücklich der VfGH - würden nicht am selben Maßstab wie ein des Lesens und Schreibens fähiger Mensch gemessen werden können, was beispielsweise das Wissen um und die Erinnerung an Daten oder Namen anlange (vgl VfGH 27.2.2020, E3349/2019). Wenn daher das Bundesverwaltungsgericht seine Würdigung, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, wesentlich auf eine bestimmte Verwendung der Mehrzahl- bzw. der "Ich-Form" oder darauf stütze, dass der Beschwerdeführer den konkreten Namen des Krankenhauses nicht angeben habe können oder die Begriffe "Nationalarmee" bzw. "Polizei" nicht entsprechend trennscharf verwendet habe, habe es in diesem Zusammenhang sohin den konkreten Sachverhalt, dass es sich beim Beschwerdeführer um jemanden ohne Schulbildung und damit ohne entsprechende Alphabetisierung handeln würde, außer Acht gelassen.Menschen, die keine Schulbildung genossen hätten – so ausdrücklich der VfGH - würden nicht am selben Maßstab wie ein des Lesens und Schreibens fähiger Mensch gemessen werden können, was beispielsweise das Wissen um und die Erinnerung an Daten oder Namen anlange vergleiche VfGH 27.2.2020, E3349/2019). Wenn daher das Bundesverwaltungsgericht seine Würdigung, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, wesentlich auf eine bestimmte Verwendung der Mehrzahl- bzw. der "Ich-Form" oder darauf stütze, dass der Beschwerdeführer den konkreten Namen des Krankenhauses nicht angeben habe können oder die Begriffe "Nationalarmee" bzw. "Polizei" nicht entsprechend trennscharf verwendet habe, habe es in diesem Zusammenhang sohin den konkreten Sachverhalt, dass es sich beim Beschwerdeführer um jemanden ohne Schulbildung und damit ohne entsprechende Alphabetisierung handeln würde, außer Acht gelassen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aus der im Akt erliegenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur ersichtlich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu befragt habe, ob er seine Angaben vor dem BFA aufrechterhalte bzw. ob der Beschwerdeführer dazu Ergänzungen machen wolle. Eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen selbst bzw. zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge angenommenen Widersprüchen sei in dieser Niederschrift nicht dokumentiert. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht in einem entscheidenden Punkt nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer sei somit durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden, weshalb das Erkenntnis in diesem Umfang aufzuheben gewesen wäre.Der Beschwerdeführer sei somit durch Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden, weshalb das Erkenntnis in diesem Umfang aufzuheben gewesen wäre.
  3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.01.2023, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm, mit Schreiben vom 16.12.2022 entschuldigt, an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können. Er wurde eingehend über die Verfahrensführung belehrt. Nachdem die Parteien auf das Verlesen der Aktenteile verzichteten, erklärte der erkennende Richter diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Danach erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-
  4. Es wurde dargelegt, dass die Situation in Afghanistan unter Beobachtung sei und zum Entscheidungszeitpunkt die tagesaktuelle Situation berücksichtigt werde. Verlesen wird: UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022, [aktueller Stand]. Erörtert werden die notorischen aktuellen Medienberichte über die landesweite Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. BF bestreitet. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Verlesen wurde das Erkenntnis des VfGH, Zahl: XXXX , vom 20.09.2022.Erörtert werden die notorischen aktuellen Medienberichte über die landesweite Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. BF bestreitet. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Verlesen wurde das Erkenntnis des VfGH, Zahl: römisch 40 , vom 20.09.
  5. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der sein Vorbringen noch einmal detailliert darstelle und allfällig vorhandenen Informationen zur Situation im Herkunftsland beilege. Der BF gab an, dass er keine Schule besucht habe, weil er bei einer Bäckerei arbeiten habe müssen und die damalige Situation in Afghanistan sehr chaotisch gewesen sei. Er meinte, dass man 13, 14 Jahren als Mann in Afghanistan beginnen könne, in die Schule zu gehen. An die Zeit, wie er sechs Jahre alt gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Er könne den heutigen Tag im Kalender nennen und wisse auch, welcher Tag Wochentag vorgestern gewesen sei. Er habe in Österreich 2016 und 2017 einen Alphabetisierungskurs gemacht. 2018 habe er den Sprachkurs A1 bestanden. Er habe mit 12 oder 13 Jahren in der Bäckerei zu arbeiten begonnen. Er habe auch auf der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Er habe drei Schwestern und drei Brüder. Er sei der Erstgeborene. Sowohl seine Eltern, als auch seine Geschwister hätten keine Schulbildung gehabt. Auf der Landwirtschaft hätten sie ca. 15 bis 20 Schafe, Hühner und zwei bis drei Kühe gehabt. Angebaut wäre Gemüse worden. Die Familie habe auch einen Obstgarten gehabt. Den über dem Eigenbedarf liegenden Überschuss habe die Familie am Markt verkauft. Die Ortschaft, in der er gelebt habe, bestehe aus 1.200 Häusern. Ein Schulgebäude habe es nie gegeben. Es sei draußen unterrichtet worden, aber es habe nach und nach keinen Bedarf mehr gegeben. Es wären auch keine anderen ihm bekannten Kinder in die Schule gegangen In der Nachbarschaft hätten sich fünf Häuser befunden, wo seine Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits gelebt hätten. Auf einer Seite wären Felder gewesen, auf der anderen Seite sei eine Straße gewesen. Etwas entfernt davon wären 6 bis 7 andere Häuser etwas weiter darunter noch 5 bis 6 weitere Häuser. Die anderen Häuser wären zwei Stunden zu Fuß entfernt gewesen. Auf die Frage, warum er keine Schule besucht habe, vermeinte der BF, erst jetzt verstanden zu haben, was eine Schule bedeuten würde. Sein Vater habe die Taliban nie gemocht. Die Taliban habe man durch ihr Aussehen erkannt. Die Bäckerei sei an einer Busstation im Zentrum von XXXX gewesen. Dorthin habe man eine halbe Stunde mit dem Auto gebraucht. Er habe ein Sammeltaxi für 6 Personen (Corolla Kombi) um 50 Afghani von der zentralen Busstation genommen. Dort sei eine Haltestelle gewesen.Die Bäckerei sei an einer Busstation im Zentrum von römisch 40 gewesen. Dorthin habe man eine halbe Stunde mit dem Auto gebraucht. Er habe ein Sammeltaxi für 6 Personen (Corolla Kombi) um 50 Afghani von der zentralen Busstation genommen. Dort sei eine Haltestelle gewesen. Er sei zu Fuß von zu Hause bis zu dieser Station ca. eineinhalb Stunden gegangen. Danach dauerte die Fahrt ca. 30 bis 40 Minuten. Pro Strecke habe er für den Weg zwei Stunden gebraucht. Gearbeitet habe er von 08.00 bis 16.00 Uhr. Er sei im Verkauf tätig gewesen. Die Bäckerei haben Fladenbrot produziert und fünf Mitarbeiter gehabt. Die Brote wären ab 07.00 Uhr verkauft worden. Von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr habe es eine Pause gegeben. Von 11.00 Uhr bis 13.00 oder 14.00 Uhr sei wieder verkauft worden. Von den fünf Personen hätte jeder eine Aufgabe gehabt. Einer habe das Brot in den Tandoor (Anm.: auch Tandur genannt, eine spezielle Art eines Backofens) gegeben. Einer habe den Teig geformt, einer habe die Teigkugeln zu einer Form mit Muster gemacht. Eine bestimmte Person habe auch nur den Teig an sich zubereitet. Er selbst habe kassiert. Es sei leicht gewesen, zu kassieren. Jedes Stück Brot hätte 10 Afghani gekostet. Diese einfachen Rechnungen habe er können. Wenn jemand 5 Brote gekauft und mit 100 Afghani gezahlt hätte, hätte er auch das passende Rückgeld geben können. Das Geld habe auch manchmal sein Vater gezählt, weil die Bäckerei seinem Vater gehört hätte.Von den fünf Personen hätte jeder eine Aufgabe gehabt. Einer habe das Brot in den Tandoor Anmerkung, auch Tandur genannt, eine spezielle Art eines Backofens) gegeben. Einer habe den Teig geformt, einer habe die Teigkugeln zu einer Form mit Muster gemacht. Eine bestimmte Person habe auch nur den Teig an sich zubereitet. Er selbst habe kassiert. Es sei leicht gewesen, zu kassieren. Jedes Stück Brot hätte 10 Afghani gekostet. Diese einfachen Rechnungen habe er können. Wenn jemand 5 Brote gekauft und mit 100 Afghani gezahlt hätte, hätte er auch das passende Rückgeld geben können. Das Geld habe auch manchmal sein Vater gezählt, weil die Bäckerei seinem Vater gehört hätte. Sein Vater sei jedoch kein Mitarbeiter gewesen. Sein jüngerer Bruder habe manchmal mitgeholfen. Sein Vater habe die Zutaten besorgt und die Mitarbeiter ausgezahlt. Sein Vater sei in der Regel von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr dort gewesen. Er habe noch die Landwirtschaft betreiben und auch für zu Hause einkaufen gehen müssen Er sei nicht mit seinem Vater in die Bäckerei gefahren, weil dieser schon um 04.00 Uhr dort sein habe müssen. Manchmal habe er auch dort geschlafen. Man habe das Holz vorbereiten müssen, weshalb er schon um 04.00 Uhr dort sein hätte müssen. Die normale Bevölkerung habe das Brot gekauft, aber auch Restaurants und die afghanische Nationalarmee. Sie hätten Metallticktes erhalten, die für zehn Stück gestanden wären. Pro Tag hätten sie ca. 200 Stück genommen. Die Armee habe diese selbst abgeholt. Es sei an niemanden geliefert worden. Nationalarmee und Polizei würden sich von der Uniform unterscheiden. An die Polizei sei nicht geliefert worden. Sein Vater sei seit fast acht Jahren verschwunden. Die Taliban hätten gewollt, dass jemand Gift in den Brotteig mische. Sie wären einmal bei ihm und einmal bei seinem Vater gewesen. Bei wem sie zuerst gewesen waren, wisse er nicht. Er hätte zu den Taliban, um das Gift gehen sollen, um dieses in das Brot zu mischen, weil die Nationalarmee von Afghanistan Brot bei dieser Bäckerei kaufen würde und die Armee für die Ungläubigen dienen und arbeiten würde. Zwei bewaffnete Männer wären nach der Mittagspause, als niemand im Geschäft gewesen wäre, gekommen. Der Tandoor sei ganz in der Mitte, auf der Seite des Verkaufsbereichs gewesen. Das Gebäck sei vom Raum aus nach draußen gegeben und so verkauft worden. Die Taliban hätten den BF gebeten hereinzukommen. Zu diesem Zeitpunkt wären die anderen aus der Bäckerei auf Pause gewesen. Um 14.00 Uhr wäre Schluss gewesen und ab 17.00 Uhr hätte man wieder weiter verkaufen wollen. Die Taliban wären gegen 14.00 Uhr nach unserer Pause gekommen, weil diese gewusst hätten, wann geschlossen gewesen wäre. Ihm sei gesagt worden, dass sie ihm ein Gift geben würden. Er hätte den Mitarbeitern sagen sollen, wie sie das Gift hätten mischen sollen. Er sei damals ca. 13 Jahre alt gewesen und respektiert worden. Sein Vater hätte zu diesem Zeitpunkt gerade Mehl eingekauft. Sie hätten wollen, dass vergiftetes Brot verkauft werde, aber nicht, dass die Bäckerei generell nicht mehr an die Armee verkaufen solle. Die Taliban wären insgesamt dreimal da gewesen. Ob sein Vater sie einmal gesehen habe oder sie zweimal bei ihm gewesen wären, wisse er nicht. Sie wären wohl zweimal bei ihm gewesen und ob sie bei seinem Vater gewesen wären, wisse er nicht. Sein Vater sei die beiden Male nicht anwesend, als die Taliban beim BF gewesen wären. Auf Vorhalt von der Aktenseite des Voraktes 182,
  6. Absatz: „(…) Der andere im Geschäft hat mit meinem Vater gesprochen,(…)“ und „Der Taleb sagte dann zu meinem Vater, dass, wenn er nochmals kommen muss,(…) weder mein Vater noch ich überleben werden.“, vermeinte der BF, dass es nicht wichtig sei, welchen Aufenthaltstitel er hier bekomme. Er fragte: „Warum habe dies acht Jahre gedauert? Er habe einiges erlebt. Alles, was sie gehabt hätten, sei vom Hochwasser vor zwei Monaten vernichtet worden.“ Den Vorfall mit den Taliban habe er nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie Angst gehabt hätten, sie würden verdächtigt werden, mit den Taliban zu kooperieren. Nach diesem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Er telefoniere alle halben Jahre mit seiner Mutter und diese würde meinen, dass sich die Lage der Schiiten verschlechtert hätte und man das Haus nicht mehr verlassen könne. Die Bäckerei gebe es seit acht Jahren nicht mehr. Sein Vater sei verschollen und die Familie habe im Hochwasser alles verloren. Seine Geschwister würden das Land verlassen wollen. Die Taliban hätten ihn jedes Mal mit dem Tode bedroht. Als sie das zweite Mal bei ihm gewesen wären, hätten sie den BF mit dem Messer angegriffen und ihm in die Schulter gestochen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF, dass er als Ungläubiger von den Taliban getötet werde. Danach wurde ein Empfehlungsschreiben eines Alpengasthofs vorgelegt und es folgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde ein Empfehlungsschreiben eines Alpengasthofs vorgelegt und es folgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

  1. Mit Stellungnahme vom 17.01.2023 führte der BF durch seine Rechtsvertretung aus, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.01.2023 im Hinblick auf seine Befürchtungen, was ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohen würde, im Wesentlichen gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben gemacht habe. Er habe Angst habe von den Taliban als „Ungläubiger“ angesehen zu werden und umgebracht zu werden. Beweiswürdigend sei im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass der BF Analphabet sei und, was das Wissen und die Erinnerung an Daten oder Namen anlangt, nicht am selben Maßstab wie ein des Lesens und Schreibens fähiger Mensch gemessen werden könne (VfGH 20.09.2022, E509/2022-17 mwN). Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der BF im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse minderjährig gewesen sei und ihm somit eine mangelnde Detailliertheit oder geringfügige Widersprüche nach der stRsp des VfGH nicht negativ anzulasten sei (VfGH U98/12 vom 27.06.2012, VwGH 2001/20/0457 vom 26.11.2003, VfGH U1343/2012 vom 26.06.2013). Vor dem Hintergrund der og. Judikatur erweise sich das Vorbringen des BF als glaubhaft, insbesondere decke es sich auch mit den Länderberichten. Dort werde festgehalten, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell als Ungläubige betrachtet werden. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.Vor dem Hintergrund der og. Judikatur erweise sich das Vorbringen des BF als glaubhaft, insbesondere decke es sich auch mit den Länderberichten. Dort werde festgehalten, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell als Ungläubige betrachtet werden. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen.
  2. Der BF legte im Laufe des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen (Niveau A1) ● Teilnahmebestätigungen an Basisbildungs- und Alphabetisierungskursen ● Zahlreiche Referenz- und Empfehlungsschreiben ● Teilnahmebestätigungen für die Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten ● Teilnahmebestätigungen zahlreichen Integrationskursen (u.a. Integrationskompass) ● Lebenslauf des BF ● Einstellungszusage ● Empfehlungsschreiben eines Alpengasthofes II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  4. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Logar geboren, wo er bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 lebte. In seinem Heimatland hat der BF keine Schulbildung erhalten und Berufserfahrung als Bäcker gesammelt. Seine Familie lebt nach wie vor in seinem Heimatdorf in Afghanistan. In Österreich sind keine weiteren Verwandten aufhältig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Logar geboren, wo er bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 lebte. In seinem Heimatland hat der BF keine Schulbildung erhalten und Berufserfahrung als Bäcker gesammelt. Seine Familie lebt nach wie vor in seinem Heimatdorf in Afghanistan. In Österreich sind keine weiteren Verwandten aufhältig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten. Der BF war in seinem Heimatland nicht inhaftiert, hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit Behörden und war dort politisch nicht aktiv. Der BF ist nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 auf dem Landweg legal über den Iran und die Türkei gereist, ehe in Griechenland illegal auf das Gebiet der EU eingereist ist. Am 20.07.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er in der Bäckerei seines Vaters beschäftigt gewesen sei und die Taliban zwei bis dreimal zu ihm gekommen wären, um den Teig zu vergiften und dann das Brot an die Nationalarmee zu verkaufen. Er habe dies nicht wollen und sein Vater habe gemeint er müsse sofort das Land verlassen. Dieser habe danach auch die Bäckerei verkauft. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er wegen der Taliban um sein Leben. Es wird festgestellt, dass der BF weder seitens einer Privatperson noch von einer regierungsfeindlichen Gruppierung bedroht bzw. gesucht wird. Ebenso wird der BF nicht von der Regierung oder den Taliban oder einer Privatperson gesucht bzw. bedroht. Der BF wurde weder von den Taliban noch einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung noch von sonstigen Privatpersonen entführt, festgehalten oder von diesen oder dieser bedroht. Der BF wurde seitens der Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung oder von sonstigen Privatpersonen nicht aufgefordert mit diesen oder dieser zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der BF wurde von den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung oder von sonstigen Privatpersonen weder angesprochen noch angeworben noch sonst in irgendeiner Weise bedroht. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung. Es gibt auch keine sonstigen Privatpersonen, die ihn suchen würden. Festgestellt wird, dass der BF in Afghanistan keiner landesweiten Verfolgung durch eine Privatperson bzw. einer regierungsfeindlichen Gruppierung oder durch die Regierung oder durch die Taliban ausgesetzt ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch eine sonstige regierungsfeindliche Gruppierung oder durch andere Personen oder die Regierung. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Tadschiken oder einer sonstigen sozialen Gruppe konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Es kann daher festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Version 8, Stand 10.08.2022: COVID-19 Letzte Änderung: 09.08.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2022; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2022; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen Patienten mit Verdacht auf COVID-19 vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 18.3.2021). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen Patienten mit Verdacht auf COVID-19 vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 18.3.2021). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche DW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021). Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2022). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2022). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022). Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022): Übernahme der vollen Betriebskosten ● Nangahar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO ● Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA ● Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE ● Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten - Healthnet TPO ● Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten - AADA Unterstützung der vollen Betriebskosten ● Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO ● Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA ● Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA ● Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab
  7. März Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022). Politische Lage Letzte Änderung: 09.08.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  8. September,
  9. September und
  10. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  11. September,
  12. September und
  13. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a). Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste

der Sicherheitsratsresolution 1988

(2011)(UNGASC 15.6.2022).Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste

der Sicherheitsratsresolution 1988

(2011)(UNGASC 15.6.2022). Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf

  1. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  2. und
  3. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  4. und
  5. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  6. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  7. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  8. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  9. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  10. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, d

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.