Obsah (11)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 29Art. 227RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW177 2263787-1 Spruch, W177 2263787-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan erteilt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 25.10.2021 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Pakistan am XXXX geboren worden sei und er dort in die Grundschule gegangen sei. Seine Muttersprache sei Paschtu, seine Volksgruppenzugehörigkeit sei Pathan/Paschtunen. Er sei muslimischen Glaubens, sunnitischer Richtung und ledig. Im Heimatland habe er sich zuletzt in XXXX aufgehalten. In seinem Heimatland würden sich seine Eltern sieben Schwestern und zwei Brüder befinden. In Österreich würde ein asylberechtigter Bruder leben. Pakistan habe er bereits vor fünf Jahren illegal über den Iran verlassen. Danach habe er sich etwa ein Jahr in der Türkei und drei Jahre in Griechenland aufgehalten. Über Mazedonien, Serbien und Rumänien sei er schließlich nach Österreich gelangt, wo er gegenständlichen Asylantrag stellte. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil hier sein Bruder lebe.
- Im Rahmen der am 25.10.2021 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Pakistan am römisch 40 geboren worden sei und er dort in die Grundschule gegangen sei. Seine Muttersprache sei Paschtu, seine Volksgruppenzugehörigkeit sei Pathan/Paschtunen. Er sei muslimischen Glaubens, sunnitischer Richtung und ledig. Im Heimatland habe er sich zuletzt in römisch 40 aufgehalten. In seinem Heimatland würden sich seine Eltern sieben Schwestern und zwei Brüder befinden. In Österreich würde ein asylberechtigter Bruder leben. Pakistan habe er bereits vor fünf Jahren illegal über den Iran verlassen. Danach habe er sich etwa ein Jahr in der Türkei und drei Jahre in Griechenland aufgehalten. Über Mazedonien, Serbien und Rumänien sei er schließlich nach Österreich gelangt, wo er gegenständlichen Asylantrag stellte. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil hier sein Bruder lebe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Pakistan verlassen habe, weil er auf dem Heimweg von der Schule von bewaffneten Männern angehalten worden sei. Sie hätten Informationen über ihn und seinen Vater gehabt und ihn schließlich genötigt mitzukommen. Es wären vier Personen gewesen, die Taliban gewesen wären, von denen einer den BF geschlagen hätte. Er sei mit Waffen und dem Tode bedroht worden. Sie hätten seine Augen mit einem schwarzen Tuch verdeckt gehabt. Nach 1,5 Stunden Fahrt wären sie einige Minuten gegangen. In einem Zelt habe er die Augenbinde wieder abnehmen dürfen. Dort wäre er mit zwei anderen Jungen gewesen. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass sie getötet werden würden, wenn sie ihnen nicht gehorchen würden. Der BF sei immer wieder geschlagen und nach seinem in Österreich lebenden Bruder gefragt worden. Des Weiteren hätten sie gemeint, dass sich die Jungen auf den Jihad vorbereiten müssten. Ein Junge habe dies verweigert und sei brutal verprügelt worden. Aus diesem Grund habe der BF auch gesagt, dass er für den Jihad bereit wäre. Eines Tages habe ihn ein Talib mitgenommen und nach 1,5 Stunden Fahrt aussteigen lassen. Er habe gemeint, dass ihn sein Vater abholen werde. Zu Hause habe man ihm gesagt, dass er das Haus nicht mehr verlassen dürfe. Seine Eltern hätten ihn auch geschlagen, wenn er rausgehen hätte wollen. Vor fünf Jahren habe er schließlich sein Heimatland verlassen. Sein Vater sei danach mehrmals von den Taliban bedroht worden und er wäre auch immer wieder nach dem BF gefragt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er sich vor einer weiteren Entführung.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 21.04.2022 gab der BF an, dass er Paschtu spreche und er gesund sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Sein Geburtsdatum resultiere aus einer Altersfeststellung in Griechenland. Er sei noch minderjährig. Er stamme aus XXXX und habe in Pakistan eine vierjährige Schulbildung erhalten. In Griechenland, wo er sich drei Jahre lang aufgehalten habe, sei er bis zur sechsten Klasse in der Schule gewesen. In Pakistan würden seine Eltern, sieben Schwestern und zwei Brüder leben. In Österreich lebe ein asylberechtigter Bruder.Er stamme aus römisch 40 und habe in Pakistan eine vierjährige Schulbildung erhalten. In Griechenland, wo er sich drei Jahre lang aufgehalten habe, sei er bis zur sechsten Klasse in der Schule gewesen. In Pakistan würden seine Eltern, sieben Schwestern und zwei Brüder leben. In Österreich lebe ein asylberechtigter Bruder. Aufgrund technischer Schwierigkeiten wurde die Amtshandlung beendet und am 05.05.2022 fortgesetzt. Sein Vater arbeite bei der Metallentsorgung und versorge mit diesen Einkünften die Familie. In Pakistan habe er noch zahlreiche Onkel. Er habe ab und an Kontakt zu seiner Familie. Er habe die ersten zehn Lebensjahre in XXXX verbracht und danach sein Heimatland verlassen. Über die Kultur seines Heimatlandes sei er nur mäßig gebildet. Er kenne nur die zwei wichtigsten Feste. Seine Flucht habe über den Iran begonnen, dann habe er sich ca. ein Jahr in der Türkei aufgehalten und drei Jahre in Griechenland. Über Mazedonien, Serbien und Rumänien sei er schließlich nach Österreich gekommen.Sein Vater arbeite bei der Metallentsorgung und versorge mit diesen Einkünften die Familie. In Pakistan habe er noch zahlreiche Onkel. Er habe ab und an Kontakt zu seiner Familie. Er habe die ersten zehn Lebensjahre in römisch 40 verbracht und danach sein Heimatland verlassen. Über die Kultur seines Heimatlandes sei er nur mäßig gebildet. Er kenne nur die zwei wichtigsten Feste. Seine Flucht habe über den Iran begonnen, dann habe er sich ca. ein Jahr in der Türkei aufgehalten und drei Jahre in Griechenland. Über Mazedonien, Serbien und Rumänien sei er schließlich nach Österreich gekommen. Sein Vater habe den Entschluss zur seiner Ausreise gefasst. In Griechenland habe er sich um Familienzusammenführung mit seinem Bruder gekümmert, jedoch sei diese dreimal abgelehnt worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er eines Tages angehalten worden sei und nach seinem Namen und dem Namen seines Vaters gefragt worden wäre. Ihm sei dreimal gesagt worden, dass er mitfahren solle. Der BF habe Angst gehabt, weil die Männer bewaffnet und wohl Taliban gewesen wären. Er sei dann geschlagen und in das Auto gezerrt worden. Dort wären vier Männer gewesen. Im Auto sei er an den Händen gefesselt worden und die Augen wären durch ein Tuch verdeckt gewesen. Nach 1,5 Stunden Fahrtzeit wären sie in einem Zelt gewesen. Dort wären schon zwei andere Kinder gewesen. Danach sei er nach seinem Bruder gefragt worden. Als der BF keine zufriedenstellenden Antworten gegeben habe, sei er von dieser Person geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Am folgenden Tag habe man ihm und einen weiteren Jungen mitgeteilt, dass sie für den Jihad ausgebildet werden würden und in Afghanistan Anschläge zu verüben hätten. Einen Tag später habe ein Mann ihn geholt und gesagt, dass der BF getötet werden. Man habe ihm die Augen verbunden und an einen Ort gebracht, wo er später von seinem Vater übernommen worden sei. Sein Vater habe Lösegeld für ihn bezahlt. Aus Angst vor einer erneuten Entführung habe der BF danach das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Drei Tage später habe sein Vater den Entschluss gefasst, dass er zu seinem Bruder nach Österreich geschickt werde und habe dann seine Schleppung organisiert. Er und sein Vater wären von den Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass sie den BF töten werden, wenn sie ihn erwischen. Der Vorfall habe sich im Jahr 2016 zugetragen. Es sei vielleicht im Winter gewesen und es sei der einzige Vorfall gewesen. Er sei alleine unterwegs gewesen. Er vermute aufgrund der Kleidung und des Aussehens der Personen, dass es Taliban gewesen wären. Das Auto wäre ein Corolla gewesen und es sei eine weiße Fahne mit schwarzer Schrift auf dem Auto gewesen. Die Farbe des Autos wisse er nicht mehr. Im Auto habe man ihm durch ein Messer und eine Pistole gefügig gemacht. Das Zelt sei zwei Meter hoch du grasgrün gewesen. Darin wäre ein Tisch gestanden, auf dem sich verschiedenste Arten von Waffen befunden hätten. Er habe sich immer in diesem Zelt aufgehalten und am Boden geschlafen. Die anderen Kinder habe er nicht gekannt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er zehn Tage abgängig gewesen sei. Er habe während seiner Gefangenschaft immer wieder geweint und sei mehrmals geschlagen worden. Er sei dort auch nicht trainiert worden, sondern es sei bloß angesprochen worden, dass er für den Jihad trainiert werden sollte. Woher die Männer gewusst hätten, wer sein Vater sei, wisse er nicht. Am letzten Tag sei er mitgenommen worden, weil man gesagt habe, er werde getötet. Er sei an einen Ort gebracht worden, wo ihn sein Vater abgeholt hätte. Nach einer Fahrtzeit von etwa einer Dreiviertelstunde sei er wieder zu Hause gewesen. Er sei sehr glücklich gewesen, wieder frei zu sein, habe aber auch Angst gehabt, dass er und sein Vater am Heimweg getötet werden könnten. Wann sein in Österreich lebender Halbbruder Pakistan verlassen habe, wisse er nicht mehr. Er habe Probleme mit den Taliban gehabt, mehr wisse er jedoch nicht. Sein Vater habe dem BF in der Türkei mitgeteilt, dass er entführt worden sei und die Taliban dabei nach dem BF gefragt hätten. Dass seine Brüder entführt worden wären, davon wisse er nichts. Diese würden jedoch immer begleitet werden. In seinem Heimatland sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und es werde weder nach ihm gefahndet noch werde er seitens der Behörden verfolgt. In Pakistan habe er auch keine Straftaten begangen und auch keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer sonstigen sozialen Gruppe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, zumal nach seiner Ausreise auch sein Vater mitgenommen worden wäre. Seine ganze Familie würde in Angst leben. In einen anderen Teil des Landes würde die Familie nicht ziehen können, weil dies wirtschaftlich nicht machbar wäre und die Taliban den BF leicht finden würde, weil diese gut mit der Regierung vernetzt wären. Über die Lage in seinem Herkunftsland wisse er Bescheid, weswegen er auf eine Stellungnahme verzichte. Der gesetzlichen Vertretung wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und verbringe die Zeit mit Freunden. Zweimal im Monat besuche er seinen in Vorarlberg lebenden Bruder. Sein Berufswunsch sei Informatiker. Er mache keine Ausbildungen und besuche auch keine Schule. Er betreibe viel Sport.
- Mit Stellungnahme vom 01.06.2022 führte die gesetzliche Vertretung des BF aus, dass bei der Beurteilung der Fluchtgründe in besonderem Maße auf die Minderjährigkeit des BF Rücksicht genommen werden müsse. Das Vorbringen sei asylrechtlich relevant, weil es sich mit der aktuellen Situation in der Heimatprovinz widerspiegeln würde. Dort wären zahlreiche terroristische Gruppen, unter ihnen auch die Taliban aktiv, und würden Menschen entführen, um Lösegeld erpressen zu können. Auch müsse dem BF Asyl gewährt werden, weil er die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie erfülle, weil die Taliban auch nach seiner Flucht gegen seine Angehörigen vorgehen würden. Betreffend die Sicherheitslage müsse berücksichtigt werden, dass die Herkunftsprovinz des BF stark von terroristischen Anschlägen betroffen sei und daher als volatil eingestuft werden müsse. Seine Familie könne den BF im Falle einer Rückkehr auch nur unzureichend versorgen und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem BF aufgrund seiner Minderjährigkeit auch nicht zumutbar, weil er auf sich alleine gestellt in Pakistan in eine ausweglose Situation geraten würde. Ebenso müssten das Kindeswohl und die Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Bruder bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 25.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien, seine Identität jedoch, in Ermangelung von identitätsbezeugenden Dokumenten, nicht festgestellt habe werden können.5. Mit Bescheid vom 25.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien, seine Identität jedoch, in Ermangelung von identitätsbezeugenden Dokumenten, nicht festgestellt habe werden können. Bezüglich seines vor der Behörde getätigten Fluchtvorbringens sei festzuhalten gewesen, dass der BF 16 Jahre alt sei und daher auch erwartet werden könne, dass er sein Fluchtvorbringen widerspruchsfrei darlegen könne. Außerdem sie festzuhalten gewesen, dass sich der geschilderte Vorfall bereits im Jahr 2016 zugetragen habe und es nicht ersichtlich sei, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des BF durch die Taliban ableitbar wäre. Dafür spreche es auch, dass es nur einen einmaligen Vorfall gegeben habe, obgleich diese Männer offenbar über die Identität des BF Bescheid gewusst hätten. Aus diesem Grund wäre es für die Taliban auch sehr einfach gewesen, dem BF habhaft zu werden, wenn diese tatsächlich ein Interesse an der Person des BF gehabt hätten. Zu berücksichtigen sei es auch, dass die Familie des BF nach wie vor und ohne gröbere Probleme im Heimatdorf leben könne, wodurch ein tiefergehendendes Interesse an der Person des BF verneint werden müsse. Jedenfalls sei nicht ersichtlich gewesen, dass selbst aus diesem einen Vorfall ein tiefergehendes Interesse der Taliban am BF gegeben sei. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wäre diese für den BF nicht mit einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt zu werden, verbunden bzw. wäre sein Leben dort auf sonstige Weise gefährdet. Der BF sei arbeitsfähig, gesund und es wäre seine Heimatprovinz sicher erreichbar. Auch sei die Sicherheitslage in Pakistan nicht so ausgeartet, dass es dort zu einer extremen Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung komme. Der BF habe dort ein soziales Netzwerk, auf das er zurückgreifen könne. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2022 wurde dem BF
§ 52Abs. 1 BFA-VG die BBU Gmb
H als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2022 ein Rückkehrberatungsgespräch
§ 52aAbs.
2 BFA-VG angeordnet.6. Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2022 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2022 ein Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
- Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 01.12.2022 beim BFA einlangte und fristgerecht durch seine gesetzliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere im Bereich der Beweiswürdigung und der darauf aufbauendend unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werde. Die belangte Behörde verkenne, dass der BF davor geflohen sei, weil es ein Einfaches wäre, dass er von den Taliban habhaft gemacht werden könnte, nachdem er bereits einmal entführt worden wäre. Dass die Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell sei, würde auch zeigen, dass der BF angegeben habe, dass sein Vater nach seiner Ausreise entführt worden sei. Außerdem würden die Brüder des BF nicht alleine das Haus verlassen dürfen. Ebenso müsse festgehalten werden, dass die Schilderungen des BF sehr präzise und detailgenau gewesen wären. Die Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden gegen eine derartige Verfolgung sei auf Basis der ins Verfahren eingeflossenen Länderberichte zweifelhaft. Auch würden sich die Länderberichte zur Situation in der Heimatprovinz mit dem Vorbringen des BF decken. Daraus sei auch abzuleiten, dass dem BF eine Rückkehr in die Heimatprovinz nicht zumutbar sei. Abgesehen wären die Länderberichte mangelhaft, weil nichts über die Lage der Paschtunen beinhalten würden oder sich damit auseinandergesetzt hätten, ob dem BF ein tragfähiges soziales Netz im Falle seiner Heimat zur Verfügung stehen würde. Ebenso sei außer Acht gelassen worden, dass der BF minderjährig sei und dieser bereits vor vielen Jahren sein Heimatland verlassen habe. Diese (trauma-)psychologischen und soziokulturellen Faktoren würden ebenfalls dazu führen, dass der BF nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der BF um eine Integration bemüht sei und er ein gutes Verhältnis zu seinem in Österreich lebenden Bruder habe. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 02.12.2022 vom BFA vorgelegt. Es wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.01.2023, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser sind der BF und seine Rechtsvertretung, nunmehr der Diakonie Flüchtlingsdienst, persönlich erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung, mit Schreiben vom 22.12.2022 entschuldigt, nicht teil. Es erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-
- Danach wurde auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet und die Aktenteile seitens des erkennenden Richters zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der heutigen Niederschrift erklärt. Ebenfalls in das Verfahren fließen eine Kurzinformation der Staatendokumentation „PAKISTAN, Bilanz der Monsun Flut, 11.10.2022“. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. BF bestreitet. Es wird eine Möglichkeit eingeräumt binnen vier Wochen hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Bruder des BF ist ebenfalls anwesend. Dessen Verfahrensakt wurde ebenfalls verlesen. Der BF gab an, dass er etwa acht bis zehn Jahre alt gewesen sei, als er sein Heimatland verlassen habe. Er habe vier Jahre die Schule in Pakistan besucht und auch ein wenig in Griechenland. Er könne in seiner Muttersprache nur wenig lesen und schreiben. Mit Deutsch ergehe es ihm gleichermaßen. Er befinde sich derzeit aber in einem Deutschkurs. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich an seine Einvernahmen erinnern könne und er bei diesen immer die Wahrheit gesagt habe. Er halte auch seine bisherigen Angaben aufrecht. Allfällige Änderungen werde er in einem Schriftsatz bekannt geben, ebenso wie Neuigkeiten aus dem Familienumfeld. Es wurde festgehalten, dass der BF einen positiven und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
§ 29Abs. 3 Vw
GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.
- Mit Stellungnahme vom 08.02.2023 führte der BF durch seine Rechtsvertretung aus, dass der BF als Zehnjähriger sein Heimatland verlassen habe und dieser Umstand bei der Glaubwürdigkeitsprüfung besonders berücksichtigt werden müsse. Der BF habe glaubwürdig angegeben, dass er wie sein Bruder, von den Taliban verfolgt werde. Diese würden ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen. Somit gehöre er zur sozialen Gruppe der Kinder, die von einer Zwangsrekrutierung betroffen seien. Die Aktualität sei dadurch gegeben, weil seine Angehörigen auch von den Taliban bedroht werden würden. Da seine Eltern alt wären und sich eine Übersiedlung auch nicht leisten könnten, müsste die Familie am Heimatort bleiben. Dass die Taliban aktiv wären und die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF schlecht sei, könne den Länderfeststellungen entnommen werden. Da der BF auch keinen ausreichenden staatlichen Schutz erlangen könnte, sei ihm eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. Bezüglich der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse berücksichtigt werden, dass der BF nahezu Analphabet sei, er bereits mit zehn Jahren sein Heimatland verlassen habe und er in Pakistan auf kein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen könne. Zu berücksichtigen wären ebenso noch die Minderjährigkeit des BF und seine doch lange Abwesenheit von seinem Heimatland, insbesondere, weil er sich in einer prägenden Entwicklungsphase in westlich orientierten Länder aufgehalten habe. In eine Gesamtbetrachtung der Umstände sei dem BF zumindest der subsidiäre Schutz zu gewähren.
- Der BF legte im Laufe des Verfahrens folgendes Dokument vor: ● Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
- Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund und erwerbsfähig.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund und erwerbsfähig. Der BF hat sich der BF vor seiner Ausreise zumeist in XXXX aufgehalten. Der BF hat eine vierjährige Schulbildung, aber keine Berufsausbildung erhalten. Ebenso hat der BF keine Arbeitserfahrung in Pakistan gesammelt. In seinem Heimatland leben seine Eltern, sieben Schwestern und zwei Brüder. In Österreich lebt der asylberechtigte Halbbruder des BF. Mit diesem hat der BF keinen gemeinsamen Haushalt. Pakistan hat er bereits im Jahr 2016 illegal und schlepperunterstützt über den Iran verlassen. Danach ist er ca. ein Jahr in der Türkei und drei weitere Jahre in Griechenland gewesen. Über Mazedonien, Serbien und Rumänien ist er schließlich nach Österreich gelangt, wo er gegenständlichen Asylantrag stellte. Österreich ist sein Zielland gewesen, weil hier sein Halbbruder lebt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF hat sich der BF vor seiner Ausreise zumeist in römisch 40 aufgehalten. Der BF hat eine vierjährige Schulbildung, aber keine Berufsausbildung erhalten. Ebenso hat der BF keine Arbeitserfahrung in Pakistan gesammelt. In seinem Heimatland leben seine Eltern, sieben Schwestern und zwei Brüder. In Österreich lebt der asylberechtigte Halbbruder des BF. Mit diesem hat der BF keinen gemeinsamen Haushalt. Pakistan hat er bereits im Jahr 2016 illegal und schlepperunterstützt über den Iran verlassen. Danach ist er ca. ein Jahr in der Türkei und drei weitere Jahre in Griechenland gewesen. Über Mazedonien, Serbien und Rumänien ist er schließlich nach Österreich gelangt, wo er gegenständlichen Asylantrag stellte. Österreich ist sein Zielland gewesen, weil hier sein Halbbruder lebt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF ist in Österreich ebenfalls unbescholten. Der BF ist nach den pakistanischen Gepflogenheiten und der pakistanischen Kultur rudimentär sozialisiert, er ist mit den pakistanischen Gepflogenheiten nur wenig vertraut. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am 25.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er Pakistan verlassen habe, weil er auf dem Heimweg von der Schule von bewaffneten Männern angehalten worden sei. Sie hätten Informationen über ihn und seinen Vater gehabt und ihn schließlich genötigt mitzukommen. Es wären vier Personen gewesen, die Taliban gewesen wären, von denen einer den BF geschlagen hätte. Er sei mit Waffen und dem Tode bedroht worden. Sie hätten seine Augen mit einem schwarzen Tuch verdeckt gehabt. Nach 1,5 Stunden Fahrt wären sie einige Minuten gegangen. In einem Zelt habe er die Augenbinde wieder abnehmen dürfen. Dort wäre er mit zwei anderen Jungen gewesen. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass sie getötet werden würden, wenn sie ihnen nicht gehorchen würden. Der BF sei immer wieder geschlagen und nach seinem in Österreich lebenden Bruder gefragt worden. Des Weiteren hätten sie gemeint, dass sich die Jungen auf den Jihad vorbereiten müssten. Ein Junge habe dies verweigert und sei brutal verprügelt worden. Aus diesem Grund habe der BF auch gesagt, dass er für den Jihad bereit wäre. Eines Tages habe ihn ein Talib mitgenommen und nach 1,5 Stunden Fahrt aussteigen lassen. Er habe gemeint, dass ihn sein Vater abholen werde. Zu Hause habe man ihm gesagt, dass er das Haus nicht mehr verlassen dürfe. Seine Eltern hätten ihn auch geschlagen, wenn er rausgehen hätte wollen. Vor fünf Jahren habe er schließlich sein Heimatland verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Der BF muss bei seiner Rückkehr nach Pakistan nicht mit einer Verfolgung rechnen und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr eine Heimatstadt XXXX in der Provinz XXXX sicher erreichen. Aufgrund der dort herrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage alleine droht dem BF noch kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.Dem Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr eine Heimatstadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 sicher erreichen. Aufgrund der dort herrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage alleine droht dem BF noch kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Jugendlicher, der über bestenfalls eine grundlegende (vierjährige) Schulbildung sowie keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung verfügt. Er ist in Pakistan aufgewachsen und entsprechend mit den pakistanischen Gepflogenheiten vertraut, er spricht auch Paschtu als Muttersprache. Dennoch relativiert sich dies dahingehend, weil der BF bereits im Jahr 2016 im Alter von zehn Jahren sein Heimatland verlassen hat und er sich in den letzten sieben Jahren außerhalb seines Heimatlandes aufgehalten hat. Da er in diesem, für einen jungen Menschen doch sehr prägenden Zeitraum zumeist in Europa aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass er sich merkbar von der pakistanischen Kultur entfremdet hat. Im Fall einer Ansiedelung in einem anderen Landesteil wäre jedenfalls anfänglich auf familiäre oder sonstige Unterstützung vor Ort angewiesen, um seine Grundbedürfnisse zu sichern. Dies wäre ihm nicht zumutbar, zumal er weder die Landessprache Urdu spricht und er keine Verwandten in einem anderen Landesteil hat, aber auch, weil er weder Erfahrung am pakistanischen Arbeitsmarkt hat und er ohne finanzielle Mittel und Unterstützung Dritter dort keine Unterkunft nehmen kann. Zwar leben die Eltern und zahlreiche Geschwister noch in XXXX , doch zu diesen hat er nur mehr sporadischen Kontakt. Allerdings wären die Angehörigen auch wirtschaftlich nicht in der Lage, ihn am Heimatort oder bei einer Ansiedelung in einem anderen Landesteil zu unterstützen. Er verfügt damit über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Pakistan.Zwar leben die Eltern und zahlreiche Geschwister noch in römisch 40 , doch zu diesen hat er nur mehr sporadischen Kontakt. Allerdings wären die Angehörigen auch wirtschaftlich nicht in der Lage, ihn am Heimatort oder bei einer Ansiedelung in einem anderen Landesteil zu unterstützen. Er verfügt damit über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Pakistan. Dem Beschwerdeführer ist auch eine Rückkehr in eine andere Region Pakistans, etwa in einer der zahlreichen Großstädte, aufgrund seiner individuellen aktuell nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr nach Pakistan, sowohl in seine Heimatregion, als auch bei der Ansiedelung in einem anderen Landesteil liefe der Beschwerdeführer daher Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Oktober 2021 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2021 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Er wohnt in Österreich in einer Asylunterkunft und besucht einen Deutschkurs. In seiner Freizeit geht er mit Freunden spazieren oder betreibt Sport. Zweimal im Monat trifft er sich mit seinem in Österreich asylberechtigten Halbbruder. Der Beschwerdeführer hat in Österreich, neben seinem Bruder, keine weiteren Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte. Zu seinem Bruder besteht ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Pakistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.04.2022 (Version 4, bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Covid-19 Letzte Änderung: 22.03.2022 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber 2020 festgestellt. Mit 23.3.2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Insgesamt wurden in Pakistan mit Stand 21.3.2022 1.522.191 Fälle COVID-19-Infektionen und 30.331 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 21.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer. Im März 2021 hatte die Regierung allerdings noch kein Budget für den Kauf von Impfstoffen veranschlagt und sich anscheinend in erster Linie auf die Spenden von Impfstoffen durch China und andere Länder verlassen (BS 25.2.2022). Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 21.3.2022 sind laut offiziellen Angaben des zuständigen National Command and Operation Center (NCOC) 101.881.176 Menschen vollständig immunisiert worden und 4.869.245 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 219.368.557 Dosen verimpft (NCOC 21.3.2022). Am 24.3.2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021) [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Politische Lage Letzte Änderung: 26.04.2022 Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vgl. EB 22.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vergleiche EB 22.4.2022). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021).Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021). Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022).Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022). Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vgl. FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022).Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vergleiche FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für
- April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022).Das für
- April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Premierminister Imran Kahn wurde im Misstrauensvotum abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der abgesetzte Premierminister Khan sich sowie seine Partei aus der Nationalversammlung zurück. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rücktritt aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, als Opposition in der Nationalversammlung unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). Nach der Absetzung initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022). Die Situation ist angespannt. Der ehemalige Premierminister mobilisiert seine Anhänger gegen die neue Regierung und drängt auf vorgezogene Wahlen. Er wirft der neuen Regierung vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
- Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
- April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vgl. OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021).Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
- Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
- April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vergleiche OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.03.2022 Allgemeine Entwicklung Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr
- Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021). Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022). Trendumkehr in den Anschlagszahlen 2021 und Reaktion der Sicherheitskräfte Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Anschläge im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022). Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenannten Islamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. Die Auseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022). Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022). Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022). Die NGO Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten, sowie 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet wurden (CRSS 3.1.2022). Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meisten Anschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: dies ist nicht auf die Terroranschläge aufgeschlüsselt] (CRSS 3.1.2022). Im Jahr 2020 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen (PIPS 15.6.2021). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamten Anschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge 66 Prozent der Anschläge zielten 2021 gegen die Sicherheitskräfte. Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. 16 Anschläge richteten sich direkt gegen zivile Ziele, neun Anschläge gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, sieben gegen politische Führer bzw. politisch Tätige und sieben gegen Einrichtungen oder Personal der Regierung. Zwei konfessionell motivierte Anschläge wurden durchgeführt - im Vergleich zu sieben 2020, sie forderten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr 2020 der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). 80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung 2022 Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Jeweils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022). Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022). Weitere Aspekte sicherheitsrelevanter Gewalt Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [siehe Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). Insgesamt zeichnete PIPS für das Jahr 2021 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, neben den Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen, Mob-Gewalt und Zusammenstößen zwischen Polizei und TLP-Demonstranten, waren darunter fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stämmen und eine zwischen militanten Gruppen sowie 23 Auseinandersetzungen an den Grenzen zu Afghanistan, Indien und Iran. Insgesamt wurden bei all diesen von PIPS erfassten Vorfällen 609 Personen getötet (PIPS 4.1.2022). Im Feber 2021 verständigten sich Indien und Pakistan darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 an der zwischen dem indischen und dem pakistanischen verwalteten Teil Kaschmirs liegenden Grenze, der Line of Control, verstärkt einzuhalten. Die Zahl der Übergriffe an dieser Grenze ging 2021 stark zurück (PIPS 4.1.2022). Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). Relevante Terrorgruppen Letzte Änderung: 23.03.2022 Folgend ein Auszug relevanter extremistischer Gruppen: Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein "defensiver Jihad" gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vgl. EASO 10.2021).Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein "defensiver Jihad" gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vergleiche EASO 10.2021). Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vgl. EASO 10.2021). Seit dem Sommer 2020 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August 2020 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und der Al-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen in Afghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D). Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vergleiche EASO 10.2021). Seit dem Sommer 2020 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August 2020 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und der Al-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen in Afghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D). Im Jahr 2020 wurden ihr 46 Terroranschläge zugerechnet, davon 40 in Khyber Pakhtunkhwa, drei im Punjab, zwei in Belutschistan und einer in Karatschi. Neben Anschlägen führte sie im Jahr 2020 auch 11 Grenzangriffe aus Afghanistan durch (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 hat die TTP 84 Prozent mehr Anschläge verübt - nämlich auf 87, 78 davon in Khyber Pakhtunkhwa. Auch wenn sich ihre Aktivitäten hauptsächlich auf die Stammesgebiete konzentrieren, verübte sie auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Islamabad. Trotz Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt. Die Regierung führte in den Jahren 2020 und 2021 mehrere Friedensgespräche mit den Taliban (PIPS 4.1.2022). Neben Schmuggel und der Finanzierung durch Geldgeber füllen die Taliban ihre finanziellen Ressourcen mit Entführungen und Erpressungen in ihren regionalen Einflusssphären auf (CEP o.D.). Daesh, Islamic State Khorasan Province (ISKP): Der sogenannte Islamische Staat (IS) sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor. Die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken konzipierte er als Provinz Khorasan (Wilayat Khorasan) (EASO 10.2021). 2015 erklärte der IS die Formierung eines eigenen Zweiges für diese Region. Dieser IS - Khorasan Province (ISKP) entwickelte sich um ein Epizentrum in Afghanistan, Nord-West Pakistan und Belutschistan und konnte zwischen 2015 und 2019 22 Anschläge in Pakistan für sich beanspruchen. Der pakistanische Staat führte zahlreiche Sicherheitsoperationen gegen den ISKP durch, in denen auch viele Führungspersonen ausgeschaltet wurden. Im Jahr 2020 zeigte der ISKP in Pakistan eine minimale Präsenz, er verübte zwei Anschläge mit 24 Todesopfern. Laut Analyse von PIPS ist die Gruppe in Pakistan bis ins Jahr 2020 stark dezimiert geworden und nach Afghanistan geflohen. Die Gruppe verfügt jedoch über enge Netzwerke zu anderen Jihadisten-Gruppen (PIPS 15.6.2021). 2021 konnte die Gruppe ihre Anschlagszahl erhöhen. Sie führte acht Anschläge durch, sieben in KP und einen in Belutschistan. Insgesamt 21 Todesopfer sind darauf zurückzuführen, darunter 11 Minenarbeiter der schiitischen Hazara-Minderheit (PIPS 4.1.2022). Ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee am 4.3.2022 in Peschawar mit 56 Toten geht ebenfalls auf den IS zurück (AP 5.3.2022). Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine konfessionell motivierte Terrorgruppe der Deobandi-Strömung des Sunnismus. Sie wurde gegründet, um Schiiten anzugreifen, dementsprechend richtet sich ihre Gewalt größtenteils gegen Schiiten. Die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Sie wurde 2001 in Pakistan verboten. Viele ihrer Führer wurden im Zuge der Militäroperationen getötet oder gefangen genommen, und sie hat in den letzten Jahren kontinuierlich an operativer Stärke verloren (EASO 10.2021). Laut den Aufzeichnungen von PIPS war LeJ im Jahr 2020 für einen Anschlag in Pakistan - in Karatschi - verantwortlich, verglichen mit acht im Jahr
- Die Sicherheitskräfte verhafteten in mehreren Operationen der Führer- oder Mitgliedschaft verdächtigte Personen (PIPS 15.6.2021). Auch 2021 wurden einige Operationen gegen die Gruppe und Verhaftungen durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vgl. CEP o.D).Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vergleiche CEP o.D). Laut PIPS-Jahresbericht waren 2020 etwa sechs belutschische nationalistische Bewegungen aktiv. Diese führten insgesamt 34 Anschlägen durch, weniger als im Jahr davor, doch waren darunter vermehrt Anschläge mit hoher Schlagkraft ("high-impact"). Die Mehrheit der Anschläge ging auf die zwei wichtigsten belutschischen Terrorgruppen zurück, die BLA und die BLF. Die BLA verübte demnach 2020 17 Anschläge in Belutschistan sowie jeweils einen im Punjab und im Sindh, Hier wird ersichtlich, dass belutschische Rebellen versuchen, ihr Operationsfeld auszudehnen. Auf die BLF führt PIPS 2020 fünf Anschläge mit 10 Todesopfern zurück, allesamt im Distrikt Kech in Belutschistan. Weitere Gruppen, die Anschläge in Belutschistan durchführten, waren die Baloch Republican Army (BRA) auch Bugti Militia genannt; die Lashkar-e-Balochistan; die United Baloch Army (UBA); und die BRAS, eine Allianz aus BLA, BLF und Baloch Republican Guard (PIPS 15.6.2021). Auch im Jahr 2021 waren BLA und BLF die Hauptakteure ethnonationalistischer Gewalt. Beide Gruppen zusammen führten 63 Anschläge 2021 durch, ein signifikanter Anstieg zu den 24 des Vorjahres. Zusammen waren sie damit für 85 Prozent aller durch belutschische Gruppierungen durchgeführte Anschläge verantwortlich. 60 der Anschläge ereigneten sich in Belutschistan, drei in Karachi, im Sindh. Überwiegend waren die Opfer Sicherheitskräfte. Drei weitere belutschische Gruppen waren 2021 aktiv, die BRA, die UBA und die Baloch Republican Guard (PIPS 4.1.2022). Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) Letzte Änderung: 23.03.2022 Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den Jahren 2020 und 2021 die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 15.6.2021; PIPS 4.1.2022). Die ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleiben eine der größten Unruheherde, dort ist ein moderater Anstieg von Terrorakten zu beobachten. Außerdem befinden sich Teile dieses pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiterhin nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 28.9.2021). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings konnte ein Wiederaufleben jihadistischer Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020). 2020 wurden 79 Anschläge mit 100 Todesopfern in KP durchgeführt. 19 Distrikte der Provinz waren von den Anschlägen betroffen, hauptsächlich jedoch Nord-Waziristan mit 31 Anschlägen. 75 Anschläge wurden durch islamistisch motivierte Gruppen, wie die Tehreek-e-Taliban (TTP), Hizbul Ahrar, Lashkar-e-Islam und lokale Taliban verübt. 50 Anschläge zielten gegen Sicherheitskräfte. Vier Anschläge richteten sich gegen die schiitische Religionsgemeinschaft (PIPS 15.6.2021). 2021 fanden 111 Anschläge in KP statt. 53 von diesen entfielen allein auf die beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan, die auch in den Jahren davor ein Schwerpunkt terroristischer Gewalt waren. Allein auf Nord-Waziristan entfielen 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt wurden in KP 169 Menschen bei Anschlägen getötet, 80 davon in den beiden Waziristans. Insgesamt waren 20 Distrikte der Provinz von Anschlägen betroffen. Die Zahl der Anschläge stieg 2021, laut den Aufzeichnungen von PIPS, in KP gegenüber dem Vorjahr um 40 Prozent, die Anzahl der Todesopfer um 69 Prozent. Dies verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöht haben (PIPS 4.1.2022). Mit 79 Anschlägen und damit 71 Prozent richteten sich die Anschläge 2021 überwiegend gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen. Doch auch Polio-Impfteams, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führer waren relevante Ziele. Als hauptsächliche Taktiken griffen Terroristen zu direkten Schusswechseln, konkret bei 69 Anschlägen sowie zu improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bei 33 Anschlägen. Von den 63 Operationen der Sicherheitskräfte im Jahr 2021 wurden 43 in KP durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Außerdem kam es in KP im Jahr 2021 zu 14 grenzüberschreitenden Angriffen, denen 13 Personen zum Opfer fielen, sowie im Kurram Tribal District zu einer dreitägigen Auseinandersetzung zwischen zwei Stämmen um ein Stück Wald, der 11 Menschen zum Opfer fielen (PIPS 4.1.2022). CRSS verzeichnete für KP 165 Todesopfer bei sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hier Anschläge und Anti-Terroroperationen zusammengenommen werden (CRSS 3.1.2022). Spezielle Entwicklungen in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTD; auch Newly Merged Districts, vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA) Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Subdivisionen von KP umstrukturiert und werden jetzt als KPTDs bezeichnet (EASO 10.2021). Das gesamte Jahr 2020 über wurden Proteste und Sitzstreiks abgehalten, um auf die Probleme des nur sehr langsam voranschreitenden Prozesses der Eingliederung der ehemaligen FATA in die gesamtstaatliche Struktur und des Wiederaufbaus der bei den Militäroperationen zerstörten Infrastruktur aufmerksam zu machen (PIPS 15.6.2021). 2021 gab es ebenfalls mehrere Medienberichte zu diesbezüglichen Protesten (EASO 10.2021). Auch eine Zunahme an Grundstückstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Analysten warnen, dass ein Versagen in der Regierungsführung in den ehemaligen FATA Militanten neue Möglichkeiten öffnet (PIPS 15.6.2021). Nach einem starken Rückgang an Vorfällen militanter Gewalt in den Jahren davor verschlechterte sich im Jahr 2020 die Sicherheitslage in vier der sieben Distrikte der KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan beobachtet, während in den anderen KPTDs sporadische Anschläge weiterhin vorkamen. Insgesamt verzeichnete das Fata Research Center (FRC) im Jahr 2020 169 Gewaltvorfälle in den Stammesdistrikten. Davon waren 137 terroristischer Natur und 32 Anti-Terrorismus-Maßnahmen, die zusammen 226 Todesopfer forderten. Im Vergleich dazu berichtet das FRC von 160 Vorfällen im Jahr 2019, davon 106 durch Terrorismus und 54 durch dessen Bekämpfung. Der Anstieg der Gewalt illustriert, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begann, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanziert, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021). Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den eingegliederten Distrikten nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den Tribal Districts verzeichnet, ihr Hauptfokus lag in Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, 8 in Süd-Waziristan und 2 in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Rechtsschutz, Justizwesen Letzte Änderung: 23.03.2022 Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich
Art. 227
der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich
Artikel 227
, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020). Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert
Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert
Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten
den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021). Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren. Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021). Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021). Militär- und Anti-Terrorismusgerichte Letzte Änderung: 23.03.2022 Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vgl. AA 28.9.2021). 2019 lief das Mandat dazu aus. Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten - mit Videoaufzeichnung - vor Gericht zu stellen (FH 3.3.2021).Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vergleiche AA 28.9.2021). 2019 lief das Mandat dazu aus. Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten - mit Videoaufzeichnung - vor Gericht zu stellen (FH 3.3.2021). Außerdem spricht die "Khyber Pakhtunkhwa Aktivitäten (in Hilfestellung der zivilen Kräfte) Verordnung" aus dem Jahr 2019 dem Militär in Khyber Pakhtunkhwa die Befugnis aus, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene zu verurteilen. Schon vor der Verordnung war das Militär in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung bei Zivilgerichten. Sie ist es auch weiterhin. Die Verordnung entbindet das Militär von der Verpflichtung, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können diese die Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Das Oberste Gericht der Provinz erklärte das Gesetz für verfassungswidrig, doch der Supreme Court setzte dieses Urteil aus. Das Militär hält damit weiterhin die Kontrolle über Haftzentren und die Rechtsdurchsetzung in großen Teilen der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas (USDOS 30.3.2021). Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen nicht den pakistanischen und internationalen Standards für faire Verfahren. So sind die Richter der Kommandostruktur untergeordnet, es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast (ICJ 2.2.2021). Parallel dazu bestehen außerdem eigene Anti-Terrorismus Gerichte (Anti Terrorism Courts / ATC) nach dem Anti-Terrorismus Gesetz. Diese sind für Personen zuständig, die terroristischer Aktivitäten oder konfessionell motivierter Gewalt verdächtigt werden (USDOS 30.3.2021). Sie räumen Angeklagten nur unzureichende Rechte ein (AA 28.9.2021). Oft werden diese Gerichte auch in Fällen herangezogen, die keinen Bezug zu Terrorismus aufweisen, unter anderem für Blasphemievorwürfe oder andere Handlungen, die als Anstiftung zu religiösem Hass beurteilt werden, aber auch für Fälle mit hoher öffentlicher Aufmerksamkeit. Dies führt zu einem deutlichen Rückstau an Fällen und zur Nichteinhaltung von Standards für ein zügiges Verfahren, wenngleich dieses Gerichtssystem dennoch zügiger arbeitet als das reguläre. Menschenrechtsaktivisten kritisieren das parallele System und bezeichnen es als anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021). So wurden auch bereits Menschenrechtsaktivisten und Journalisten nach dem Anti-Terrorgesetz verhaftet (HRCP 2021; vgl. FH 3.3.2021).Parallel dazu bestehen außerdem eigene Anti-Terrorismus Gerichte (Anti Terrorism Courts / ATC) nach dem Anti-Terrorismus Gesetz. Diese sind für Personen zuständig, die terroristischer Aktivitäten oder konfessionell motivierter Gewalt verdächtigt werden (USDOS 30.3.2021). Sie räumen Angeklagten nur unzureichende Rechte ein (AA 28.9.2021). Oft werden diese Gerichte auch in Fällen herangezogen, die keinen Bezug zu Terrorismus aufweisen, unter anderem für Blasphemievorwürfe oder andere Handlungen, die als Anstiftung zu religiösem Hass beurteilt werden, aber auch für Fälle mit hoher öffentlicher Aufmerksamkeit. Dies führt zu einem deutlichen Rückstau an Fällen und zur Nichteinhaltung von Standards für ein zügiges Verfahren, wenngleich dieses Gerichtssystem dennoch zügiger arbeitet als das reguläre. Menschenrechtsaktivisten kritisieren das parallele System und bezeichnen es als anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021). So wurden auch bereits Menschenrechtsaktivisten und Journalisten nach dem Anti-Terrorgesetz verhaftet (HRCP 2021; vergleiche FH 3.3.2021). Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen Letzte Änderung: 23.03.2022 In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang (AA 28.9.2021).In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang (AA 28.9.2021). Jirgas sind in Pakistan allerdings auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet, neben den ehemaligen FATA und den ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auch im inneren Sindh und im südlichen Punjab. Sie wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad-hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung - insbesondere Frauen - stark benachteiligt. Dies resultiert in oft menschenverachtenden Strafen für Frauen durch Jirgas, wie z.B. angeordnete Vergewaltigungen, Zwangsheiraten etc. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Neben Stammesgerichten üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Jirgas sind in Pakistan allerdings auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet, neben den ehemaligen FATA und den ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auch im inneren Sindh und im südlichen Punjab. Sie wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad-hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung - insbesondere Frauen - stark benachteiligt. Dies resultiert in oft menschenverachtenden Strafen für Frauen durch Jirgas, wie z.B. angeordnete Vergewaltigungen, Zwangsheiraten etc. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Neben Stammesgerichten üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestehen allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 12.2020). Im Oktober 2021 urteilte der Federal Shariat Court ebenso, dass die Übergabe von minderjährigen Mädchen zur Streitbeilegung gegen die Prinzipien des Islams verstößt und mindestens vier islamische Rechtsprinzipien bricht (Dawn 26.10.2021). Gegen die Interessen der Frauen wirken oft aber auch die Gesetzesnormen zur Entschädigung für körperlichen Schmerz oder Sachbeschädigung, die auf den Traditionen des Qisas und Diyat beruhen. Sie erlauben Vereinbarungen zwischen Konfliktparteien, die auf Vergebung, Entschädigung oder anderen Formen der Beilegung beruhen (DFAT 20.2.2019; vgl. ÖB 12.2020). Das Strafgesetzbuch sieht eine Anwendung dieser islamischen Rechtsprinzipien vor. Damit ermöglicht es zum Beispiel Erben bzw. Nachkommen von Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat) und in der Folge den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser z.B. bei Ehrenmorden in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass die berechtigen Erben der gütlichen Einigung zustimmen (BAMF 5.2020). Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung der Ehrenmorde verabschiedete das pakistanische Parlament 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Anwendung des 2004 verabschiedeten "Honour Killing Act" eingetreten [siehe Kapitel Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (AA 28.9.2021). Trotz der verschiedenen Versuche, diese traditionelle Praxis abzuschaffen, bleibt sie somit verbreitet (FH 3.3.2021).Gegen die Interessen der Frauen wirken oft aber auch die Gesetzesnormen zur Entschädigung für körperlichen Schmerz oder Sachbeschädigung, die auf den Traditionen des Qisas und Diyat beruhen. Sie erlauben Vereinbarungen zwischen Konfliktparteien, die auf Vergebung, Entschädigung oder anderen Formen der Beilegung beruhen (DFAT 20.2.2019; vergleiche ÖB 12.2020). Das Strafgesetzbuch sieht eine Anwendung dieser islamischen Rechtsprinzipien vor. Damit ermöglicht es zum Beispiel Erben bzw. Nachkommen von Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat) und in der Folge den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser z.B. bei Ehrenmorden in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass die berechtigen Erben der gütlichen Einigung zustimmen (BAMF 5.2020). Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung der Ehrenmorde verabschiedete das pakistanische Parlament 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Anwendung des 2004 verabschiedeten "Honour Killing Act" eingetreten [siehe Kapitel Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (AA 28.9.2021). Trotz der verschiedenen Versuche, diese traditionelle Praxis abzuschaffen, bleibt sie somit verbreitet (FH 3.3.2021). Die 1979 unter der Militärdiktatur proklamierten Hudood-Verordnungen waren Teil einer Islamisierungspolitik Pakistans (France24 20.8.2021). Sie sehen die Anwendung von Strafen des islamischen Rechts für eine Reihe von Vergehen vor. Jedoch war die Strafverfolgung für Ehebruch - "Zina" - überproportional hoch (ILS 17.6.2021). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz Ehebruch und Vergewaltigung aus den Hudood-Verordnungen entfernt. Die Hudood-Verordnungen werden weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz angewandt, kommen tatsächlich allerdings selten zum Einsatz (France24). Ehebruch wurde als "Unzucht" in das Strafgesetzbuch aufgenommen und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet (AA 29.9.2020). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen [siehe Kapitel Frauen] (ILS 17.6.2021). Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemals FATA) Letzte Änderung: 23.03.2022 Per Verfassungsänderungsgesetz vom Mai 2018 wurden die Federally Administered Tribal Areas (FATA) mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) zusammengelegt und damit die verfassungsmäßigen Bürgerrechte auf ihre ungefähr 5 Millionen Einwohner ausgedehnt (USIP 6.5.2021). Das Wirkungsgebiet des pakistanischen Strafgesetzes sowie die Zuständigkeit der höheren Gerichte wurde auf die früheren Stammesgebiete ausgedehnt und die reguläre Polizei in den Stammesdistrikten eingerichtet (FH 3.3.2021). Die sieben Agencies und sechs Frontier Regions der zuvor semiautonomen Stammesregion wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von KP umstrukturiert. Sie werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs), Stammesdistrikte, bezeichnet (EASO 10.2021). Die Umsetzung der damit einhergehenden Ausdehnung des gesamten pakistanischen Rechts- und Justizsystems auf die ehemalige FATA begann ab März 2019, doch gibt es dabei weiterhin grundlegende Herausforderungen. Die FATA wurden als Gebiet Pakistans anerkannt, aber von den sogenannten "settled districts" unterschieden, wobei ihr Sonderstatus im Rahmen der Frontier Crimes Regulation (FCR) durch Artikel 247 der Verfassung legitimiert wurde. Nach dem Aufheben der FCR trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 in Kraft, die als fünfjährige Übergangsregelung bis zum Abschluss des Aufbaus eines Gerichtssystems geplant war. Sie wurde allerdings vom Obersten Gericht der Provinz KP noch im Oktober 2018 aufgehoben, das entschied, dass die Gesetze und Rechte der Provinz vollumfänglich anzuwenden sind. Darüber hinaus erklärte das Urteil des Obersten Gerichtshofs parallele Justizsysteme (z.B. die Jirgas) im ganzen Land für illegal und verfassungswidrig. In dem Urteil heißt es, dass Jirgas und andere informelle Systeme nur als Mechanismen zur Vermittlung, Schlichtung und Verhandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten dienen könnten (USIP 6.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Umsetzung der damit einhergehenden Ausdehnung des gesamten pakistanischen Rechts- und Justizsystems auf die ehemalige FATA begann ab März 2019, doch gibt es dabei weiterhin grundlegende Herausforderungen. Die FATA wurden als Gebiet Pakistans anerkannt, aber von den sogenannten "settled districts" unterschieden, wobei ihr Sonderstatus im Rahmen der Frontier Crimes Regulation (FCR) durch Artikel 247 der Verfassung legitimiert wurde. Nach dem Aufheben der FCR trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 in Kraft, die als fünfjährige Übergangsregelung bis zum Abschluss des Aufbaus eines Gerichtssystems geplant war. Sie wurde allerdings vom Obersten Gericht der Provinz KP noch im Oktober 2018 aufgehoben, das entschied, dass die Gesetze und Rechte der Provinz vollumfänglich anzuwenden sind. Darüber hinaus erklärte das Urteil des Obersten Gerichtshofs parallele Justizsysteme (z.B. die Jirgas) im ganzen Land für illegal und verfassungswidrig. In dem Urteil heißt es, dass Jirgas und andere informelle Systeme nur als Mechanismen zur Vermittlung, Schlichtung und Verhandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten dienen könnten (USIP 6.5.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der rechtliche Eingliederungs- und Reformprozess geht nur schleppend voran, und es mangelt an der Einbeziehung der lokalen Bevölkerung ("ownership"). Die Errichtung von Gerichten stagniert, außerdem wurden die meisten Zivil- und Strafgerichte für die neuen Stammesdistrikte in den jeweils an sie angrenzenden, bestehenden Distrikte KPs eingerichtet (PIPS 15.6.2021). Der Mangel an Infrastruktur an Gerichten und auch Polizeistationen stellt außerdem ein Problem in der Zugänglichkeit zum Recht dar. Für die Bevölkerung ist es schwierig und kostenintensiv, überhaupt zu Gerichten zu kommen (USIP 6.5.2021). Auch bei der Staatsanwaltschaft mangelt es an Ermittlungskapazitäten. In Bezug auf die Polizeiarbeit stellt die Eingliederung der vorher bestehenden beinahe 30.000 Levies- und Khasadar-Einheiten in die reguläre Polizei eine Herausforderung dar. Dabei fehlt es auch an Grundlagen der polizeilichen Arbeit
dem pakistanischen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der FIR bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen und Ausbildung der Strafverfolgungsorgane schreitet - langsam - voran. Polizeischulen arbeiten in den Stammesdistrikten Khyber und Kohat (PIPS 4.1.2022). Im September 2021 berichtete die Polizei, dass 25.879 von 29.833 Mitglieder der Levies- und Khasadar-Einheiten bereits in die Polizei von KP eingegliedert worden sind (TET 15.9.2021). In den meisten Gebieten der neuen Distrikte werden Aufgaben der Sicherheitskräfte allerdings weiterhin durch die Armee oder paramilitärische Truppen durchgeführt (PIPS 15.6.2021). Als positive Entwicklungen im Transformationsprozess zeigte eine US-Studie, dass Gerichte selbst bereits Ermittlungsfehler oder Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren in Verhandlungen feststellten, Frauen - im Gegensatz zu Jirgas - nun direkten Zugang zum Rechtssystem haben, und die Bevölkerung den Zugang zu den verfassungsmäßigen Rechten bei Befragungen als sehr wichtig angab. Außerdem wurden einige der Gerichte, die zuvor in den angrenzenden Distrikten untergebracht waren, bereits in den jeweiligen Stammesdistrikt verlegt (USIP 6.5.2021). Der Zugang zu einem ordnungsgemäßen Verfahren hat in den früheren FATA-Gebieten zugenommen (FH 3.3.2021). Auch das Sozialversicherungsprogramm der Provinz KP, Sehat Sahulat, wurde auf die Stammesdistrikte ausgedehnt (NDM 30.5.2021). Die Forderungen, dass Reformen sich beschleunigen müssen, werden lauter. Es wird kritisiert, dass einerseits Stämme traditionelle Jirgas nicht mehr abhalten dürfen, andererseits jedoch das staatliche Rechts- und Polizeisystem noch nicht vollständig eingerichtet worden ist (PIPS 4.1.2022). Allerdings sind trotz der Aufhebung des Rechtskodex der FCR in den ehemaligen FATA Urteile durch informelle Justizsysteme noch gängige Praxis [siehe Kap. zu informeller Rechtsprechung und Frauen] (USDOS 30.3.2021). Mit dem langsamen Reformprozess in der Verwaltung und im Gerichtssystem wird zudem die Zunahme von Landstreitigkeiten verbunden (PIPS 4.1.2022). Die Administration von KP hat die Anwendung der Grundstücksgesetze auch in die Stammesgebiete ausgedehnt, damit sind die Einwohner berechtigt, Grundstücksstreitigkeiten vor die formalen Gerichte zu bringen. Doch die Grundstücksregistrierung geht nur sehr langsam voran, so befindet sich Grund und Boden oft noch ohne Dokumentation in kollektivem Besitz. Streitigkeiten über Grundstücksbesitz nehmen besonders in jenen Gebieten zu, wo IDPs zurückgekommen sind, und wurden zu einem der dominanten Konflikte in den Stammesdistrikten. Im Jahr 2020 fielen laut Aufzeichnungen des FRC 158 Stammesangehörige in 15 Vorfällen Grundstückskonflikten zum Opfer (FRC 7.1.2021). Das Versprechen der politischen Teilhabe der neuen Stammesdistrikte im politischen Prozess von KP ist ebenfalls weitgehend uneingelöst. Im Zuge der Zusammenführung wurde 2019 die Gesamtzahl der Abgeordneten in der Provinzversammlung um 21 Sitze für Abgeordnete aus den Stammesdistrikten erhöht. Die Abgeordneten zur Provinzversammlung aus den Stammesgebieten, Stammesältere und Parlamentarier der Stammesdistrikte protestierten im Jahr 2020 gegen die mangelnde Umsetzung der Reformen und verlangten u.a. eine Erhöhung der Zahl an Sitzen für die Stammesdistrikte, eine Erhöhung der Anteile am nationalen Finanzbudget für die Stammesdistrikte und den Wiederaufbau der durch die Militäroperationen zerstörten Häuser (HRCP 2021). Mittel, welche für Entwicklungsprogramme für die zurückgekehrten Vertriebenen zugeteilt waren, wurden zu weiten Teilen in das Sicherheitsbudget umgeleitet. Die Bewohner der betroffenen Gebiete unterliegen weiterhin einem mangelhaften Zugang zu sauberem Trinkwasser, medizinischer Grundversorgung, Bildung und Stromversorgung. Das gesamte Jahr 2020 über wurden Proteste und Sitzstreiks abgehalten, um auf die Probleme aufmerksam zu machen. Analysten warnen, dass ein Versagen in der Regierungsführung in den ehemaligen FATA Militanten neue Potenziale öffnen könnte (PIPS 15.6.2021). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 23.03.2022 Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investiga