← Österreich

{'item': 'W189 2237219-1'}

Obsah (16)§§ 3§ 9§§ 54Art 133§ 5§ 57§ 22§§ 4§ 8Art. 2Art. 3§ 58§ 52§ 55§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW189 2237219-1 Spruch, W189 2237219-1/26EIM NAMEN DER REPUBLIKW189 2237219-1/26E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bunde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 9

BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54, 55 Abs. 2, 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, 55, Absatz 2, 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am Folgetag gab er als Ausreisegrund im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Bruder und er einen Einberufungsbefehl zum Militär bekommen hätten. Der BF habe der Ladung nicht Folge geleistet. Da er nicht im Krieg in der Ukraine oder in Syrien sterben wolle, seien sie geflüchtet. Vor kurzem seien Angehörige der russischen Armee bei ihnen zu Hause gewesen, um sie abzuholen, doch seien sie zu dem Zeitpunkt bei ihrer Tante versteckt gewesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 23.03.2016 wurde dieser Antrag des BF

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens zurückgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 23.03.2016 wurde dieser Antrag des BF

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens zurückgewiesen.

  1. Am 27.04.2016 reiste der BF freiwillig in die Russische Föderation aus.
  2. Nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 26.04.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er zum Grund seiner Antragstellung im Wesentlichen an, dass drei seiner Freunde, die sich ebenfalls geweigert hätten, dem Militärdienst nachzukommen, mittlerweile ermordet worden seien. Er habe gemeinsam mit ihnen Kampfsport ausgeübt, die Schule besucht und sei mit ihnen in die Moschee gegangen. Die Behörden würden glauben, dass sie Terroristen oder ähnliches seien. Das Leben des BF sei in Gefahr. Er sei bei seiner Rückkehr 2016 und nochmals im Sommer 2016 verhört worden und sei anschließend in Moskau und Belarus untergetaucht.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018 wurde auch dieser Antrag des BF

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Italiens für die Führung des Asylverfahrens zurückgewiesen.5. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018 wurde auch dieser Antrag des BF

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Italiens für die Führung des Asylverfahrens zurückgewiesen.

  1. Der BF entzog sich in der Folge einer Abschiebung nach Italien.
  2. Am 08.06.2020 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am Folgetag gab er zu Protokoll, von Dezember 2018 bis März 2020 in der Ukraine und anschließend bis zu seiner Wiedereinreise in der Slowakei aufhältig gewesen zu sein.
  3. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 17.06.2020 gab der BF zum Grund seiner Antragstellung im Wesentlichen an, dass er in Österreich eine Familie habe und weiterhin nicht in seine Heimat zurückkehren könne.
  4. Am 30.09.2020 wurde der BF neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 04.01.2021 weiter ergänzte.
  2. Mit Schriftsätzen vom 08.03.2021, 26.04.2021, 02.07.2021, 03.12.2021 und 23.03.2022 legte der BF Unterlagen vor.
  3. Am 05.10.2022 wurde das Verfahren der nunmehrigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.02.2023 in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und seiner Ehefrau als Zeugin eine öffentliche, mündliche Verhandlung über die Beschwerde des BF durch. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF weitere Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  6. Zur Person des BF 1.1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Der BF ist in XXXX in der russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren und hat dort bis zu seiner ersten Ausreise nach Österreich im Jahr 2015 gelebt. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch und er hat in seiner Heimat auch die Beherrschung der russischen Amtssprache erlernt. Er hat dort elf Jahre die Grundschule sowie drei Jahre eine Fachschule besucht und konnte seinen Unterhalt als Profiringer verdienen.1.1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Der BF ist in römisch 40 in der russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren und hat dort bis zu seiner ersten Ausreise nach Österreich im Jahr 2015 gelebt. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch und er hat in seiner Heimat auch die Beherrschung der russischen Amtssprache erlernt. Er hat dort elf Jahre die Grundschule sowie drei Jahre eine Fachschule besucht und konnte seinen Unterhalt als Profiringer verdienen. Im Oktober 2015 reiste er erstmals in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.03.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens zurückgewiesen wurde. Der BF kehrte daraufhin am 27.04.2016 freiwillig in die Russische Föderation zurück. Der BF ließ sich im August 2017 von der italienischen Botschaft in Moskau ein Schengenvisum ausstellen. Im April 2018 kehrte der BF nach Österreich zurück und stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018 abermals

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen wurde. Der BF tauchte daraufhin im September 2018 unter und entzog sich dadurch seiner Abschiebung nach Italien. Im Juni 2020 wurde der BF wieder bei den österreichischen Behörden vorstellig und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zwischen September 2018 und Juni 2020 das Bundesgebiet verlassen hatte.Im Oktober 2015 reiste er erstmals in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.03.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens zurückgewiesen wurde. Der BF kehrte daraufhin am 27.04.2016 freiwillig in die Russische Föderation zurück. Der BF ließ sich im August 2017 von der italienischen Botschaft in Moskau ein Schengenvisum ausstellen. Im April 2018 kehrte der BF nach Österreich zurück und stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018 abermals

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen wurde. Der BF tauchte daraufhin im September 2018 unter und entzog sich dadurch seiner Abschiebung nach Italien. Im Juni 2020 wurde der BF wieder bei den österreichischen Behörden vorstellig und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zwischen September 2018 und Juni 2020 das Bundesgebiet verlassen hatte. Der BF hat einen beidseitigen Tinnitus. Ihm wurde im März 2021 von einer Psychotherapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende schwere depressive Störung diagnostiziert. Er besucht aktuell gelegentlich einen Psychologen, es geht ihm aber gut. 1.1.

  1. Entgegen dem Vorbringen des BF erhielt er 2014/2015 keinen Einberufungsbefehl zum russischen Militär. Er wird nicht von den heimatstaatlichen Behörden gesucht. Er läuft in der Russischen Föderation nicht Gefahr, in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden.1.1.
  2. Entgegen dem Vorbringen des BF erhielt er 2014 aus 2015, keinen Einberufungsbefehl zum russischen Militär. Er wird nicht von den heimatstaatlichen Behörden gesucht. Er läuft in der Russischen Föderation nicht Gefahr, in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden. Es bestehen auch keine sonstigen Gründe, aufgrund derer dem BF in seiner Heimat eine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder eine erniedrigende respektive unmenschliche Behandlung drohen. Seine Mutter und sein Bruder leben in XXXX und der BF hat Kontakt zu ihnen. Der BF kann bei seinen Angehörigen in Tschetschenien Unterkunft nehmen und durch deren Unterstützung sowie eigene Erwerbstätigkeit für die Befriedigung seiner grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse sorgen.Es bestehen auch keine sonstigen Gründe, aufgrund derer dem BF in seiner Heimat eine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder eine erniedrigende respektive unmenschliche Behandlung drohen. Seine Mutter und sein Bruder leben in römisch 40 und der BF hat Kontakt zu ihnen. Der BF kann bei seinen Angehörigen in Tschetschenien Unterkunft nehmen und durch deren Unterstützung sowie eigene Erwerbstätigkeit für die Befriedigung seiner grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse sorgen. 1.1.
  3. Der BF besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und hat bislang keine Deutschprüfung absolviert. Er kann auf Deutsch einfachen Fragen folgen und sie beantworten. Seine Sprachkenntnisse sind zur Bewältigung von Alltagssituationen geeignet. Der BF ist Mitglied in einem Sportverein, nimmt als Kämpfer in der
  4. Ringer-Bundesliga teil und wird von seinen Trainingspartnern in seinem Verhalten als stets vorbildlich beschrieben. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Eisenbieger zu einem Bruttomonatslohn von etwa EUR 2.450,-. Er führt seit 2017 oder 2018 eine Beziehung mit der seit 2003 in Österreich wohnhaften, asylberechtigten russischen Staatsangehörigen XXXX . Sie leben seit Juli 2020 im gemeinsamen Haushalt und sind seit November 2022 standesamtlich verheiratet. Sie haben drei gemeinsame, in den Jahren XXXX und XXXX geborene Kinder. Der BF und seine Ehefrau kümmern sich gemeinsam um die Erziehung ihrer Kinder. Die Kinderkarenz der Ehefrau des BF endet in diesem März, danach wird sie sich beim AMS registrieren lassen. Die Ehefrau des BF hat in Österreich zudem ihren ältesten Sohn aus erster Ehe, zwei Brüder, die eigene Familien haben, sowie Cousins. Der BF selbst hat sonst keine Angehörigen in Österreich.Er führt seit 2017 oder 2018 eine Beziehung mit der seit 2003 in Österreich wohnhaften, asylberechtigten russischen Staatsangehörigen römisch 40 . Sie leben seit Juli 2020 im gemeinsamen Haushalt und sind seit November 2022 standesamtlich verheiratet. Sie haben drei gemeinsame, in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborene Kinder. Der BF und seine Ehefrau kümmern sich gemeinsam um die Erziehung ihrer Kinder. Die Kinderkarenz der Ehefrau des BF endet in diesem März, danach wird sie sich beim AMS registrieren lassen. Die Ehefrau des BF hat in Österreich zudem ihren ältesten Sohn aus erster Ehe, zwei Brüder, die eigene Familien haben, sowie Cousins. Der BF selbst hat sonst keine Angehörigen in Österreich. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  6. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus (ÖB 30.6.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus (ÖB 30.6.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). 1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen

§ 22

des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB 30.6.2021).

Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB 30.6.2021). Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022), in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (ÖB 19.10.2022). Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).

Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vergleiche CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).

Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). 1.2.

  1. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021). 1.2.
  2. Grundversorgung im Nordkaukasus Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). 1.2.
  3. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 2020). 1.2.
  4. Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). 1.2.

  1. Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person des BF 2.1.
  4. Die Identität des BF steht aufgrund seines vorgelegten russischen Führerscheins fest. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, zu seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des BF und seiner freiwilligen Ausreise folgen aus dem Bescheid des BFA vom 23.03.2016 (AS 119 ff vom ersten Aktenteil) sowie der Ausreisebestätigung durch IOM vom 27.04.2016 (AS 263 im ersten Aktenteil). Aus einer vom BFA vorgenommen Visaabfrage im zweiten Asylverfahren des BF geht die Ausstellung seines italienischen Schengenvisums hervor (AS 61 im zweiten Aktenteil). Der Ausgang dieses zweiten Asylverfahrens folgt wiederum aus dem Bescheid des BFA vom 20.07.2018 (AS 137 ff im zweiten Aktenteil). Dass der BF anschließend untertauchte und sich so seiner Abschiebung nach Italien entzog, geht aus einer Melderegisterabfrage, der Bestätigung seiner Abmeldung durch den Verein Ute Bock vom 25.09.2018 (AS 291 im zweiten Aktenteil) sowie der Dokumentation seiner versuchten Abschiebung (AS 375 ff im zweiten Aktenteil) hervor. Dass der BF sich schließlich im Juni 2020 selbst bei den Behörden meldete und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist einem Aktenvermerk der zuständigen Landespolizeidirektion vom 09.06.2020 (AS 25 im dritten Aktenteil) und dem Protokoll der Erstbefragung vom selben Tag (AS 39 ff im dritten Aktenteil) zu entnehmen. In dieser Erstbefragung behauptete der BF, dass er vom Dezember 2018 bis März 2020 in der Ukraine und von März 2020 bis Mai 2020 in der Slowakei aufhältig gewesen sei, und unterlegte dies mit einer ukrainischen Verpflichtungserklärung (AS 55 im dritten Aktenteil). Jedoch ist in dieser vermerkt, dass der BF von der signierenden Person für einen Aufenthalt von Jänner 2020 bis Jänner 2021 in die Ukraine eingeladen werde, sodass der Inhalt der vorgelegten Verpflichtungserklärung nicht mit dem Vorbringen des BF vereinbar ist. Zumal der BF in der Einvernahme vom 30.09.2020 selbst nahelegte, dass die Urkunde nicht echt oder jedenfalls falschen Inhaltes sei (AS 303), konnte der tatsächliche Aufenthalt des BF in der Ukraine – und somit außerhalb Österreichs – nicht festgestellt werden. Die Erkrankung des BF an einem Tinnitus geht aus einem fachärztlichen Befundbericht vom Dezember 2021 hervor (OZ 13), die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression wurde in einem klinisch-psychologischen Befundbericht vom März 2021 gestellt (OZ 8). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Februar 2023 sagte der BF aus, dass er gelegentlich Termine bei einem Psychologen habe, es ihm aber gut gehe (Verhandlungsprotokoll S. 3). 2.1.
  5. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er im September 2015 gemeinsam mit seinem Bruder seine Heimat verlassen habe, da beide einen Einberufungsbefehl erhalten hätten, dem sie nicht nachgekommen seien, da sie nicht kämpfen wollten, und zuletzt bereits Militärangehörige nach ihnen gesucht hätten (AS 9 im ersten Aktenteil), ist nicht glaubhaft. Der BF konnte nach seinen Angaben trotz dieses vorgeblichen Einberufungsbefehls und der Suche nach ihm legal mit seinem russischen Reisepass seine Heimat verlassen (AS 5 im ersten Aktenteil). Obwohl ihm diese legale Ausreise mit seinem Reisepass möglich war, legte er aber wiederum zu keinem Zeitpunkt Belege für seine Einberufung, nämlich insbesondere auch nicht einen Einberufungsbefehl oder seinen Inlandspass, in welchem die Einberufung notorisch vermerkt worden wäre, vor. Stattdessen entschied sich der BF nach der Zurückweisung seines Antrages wegen einer Zuständigkeit Polens für die Führung seines Asylverfahrens dafür, im April 2016 freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Er zog somit eine Rückkehr in seine Heimat der Führung eines Asylverfahrens in Polen vor. Sein Bruder, der sich ebenfalls der Einberufung entzogen habe, wohnt seither durchgehend wieder im Nordkaukasus, wo er leben und arbeiten kann (Verhandlungsprotokoll S. 7). Schon allein dies lässt keinen Zweifel über, dass der BF nie einberufen bzw. bedroht wurde. Nach seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung zum zweiten Asylverfahren sei der BF bei seiner Rückkehr und nochmals im Sommer 2016 von den russischen Behörden genau kontrolliert und verhört worden; dass er aber infolge (doch noch) eingezogen worden wäre respektive wegen seiner vorgeblichen Wehrdienstverweigerung belangt worden wäre, behauptete er nun nicht einmal. Stattdessen stützte er sich nun darauf, dass ihm und drei Freunden von den Behörden vorgeworfen wäre, „Terroristen oder ähnliches“ zu sein, wobei die drei Freunde bereits ermordet worden seien (AS 37 im zweiten Aktenteil), und tauschte somit sein Fluchtvorbringen komplett aus. Weshalb der BF diesfalls aber nicht anlässlich der Kontrollen inhaftiert worden wäre, lässt sich aus seinen Angaben nicht logisch ergründen. Nach seinem weiteren Vorbringen in dieser Erstbefragung sei er anschließend in Moskau und Belarus untergetaucht. Diesem Untertauchen steht aber wiederum sein weiteres Vorbringen entgegen. Vielmehr gab der BF nämlich während seines gegenständlichen dritten Asylverfahrens zu Protokoll, dass er in dieser Zeit sogar an mehreren Wettkämpfen, darunter einer Kampfsport-Weltmeisterschaft in Moskau teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Er ließ sich zudem im Jänner 2017 einen russischen Reisepass (AS 315 im dritten Aktenteil) im August 2017 einen russischen Führerschein (AS 61 im dritten Aktenteil) sowie ebenso im August 2017 ein italienisches Schengenvisum (AS 119 im dritten Aktenteil) ausstellen und reiste schließlich neuerlich legal aus der Russischen Föderation aus (AS 315 im dritten Aktenteil). All dies schließt ein Untertauchen des BF offenkundig aus, sondern erschließt sich hieraus vielmehr, dass der BF in seiner Heimat ein normales, sogar öffentliches Leben führen konnte, ohne eine Bedrohung durch die Behörden fürchten zu müssen. Das Vorbringen des BF, von den heimatstaatlichen Behörden gesucht zu werden, entspricht somit ebenfalls nicht der Wahrheit. Der BF läuft zudem nicht Gefahr, in den Krieg in der Ukraine eingezogen werden, da sich derartiges nicht aus den Länderberichten ergibt. Der bereits XXXX jährige BF ist aufgrund dieser Berichte nämlich nicht mehr wehrpflichtig, und da er zufolge obiger Beweiswürdigung nie einberufen wurde, ist er auch kein Reservist.Der BF läuft zudem nicht Gefahr, in den Krieg in der Ukraine eingezogen werden, da sich derartiges nicht aus den Länderberichten ergibt. Der bereits römisch 40 jährige BF ist aufgrund dieser Berichte nämlich nicht mehr wehrpflichtig, und da er zufolge obiger Beweiswürdigung nie einberufen wurde, ist er auch kein Reservist. Sonstige Gründe, auf Grund derer dem BF in seinem Herkunftsstaat eine erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab an, Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder im Herkunftsstaat zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 7). Im Weiteren behauptete er zwar, dass seine Mutter und sein Bruder in Ossetien (gemeint wohl: Nordossetien) leben würden und seine Mutter derzeit für eine Behandlung in Krasnodar aufhältig sei (Verhandlungsprotokoll S. 7), dem widersprechend sagte seine Ehefrau jedoch aus, dass beide in XXXX leben würden (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zumal die Ehefrau des BF auch selbst Kontakt zu ihnen hat, war vor dem Hintergrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens des BF und seiner damit einhergehenden offenkundigen Motivation, seine Angehörigen und seine Verwandtschaft in Tschetschenien zu verschleiern, dem Vorbringen der Ehefrau des BF zu glauben. Vor diesem Hintergrund und unter Einbeziehung der Länderberichte, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung in der Russischen Föderation gedeckt ist und Sozialbeihilfen gewährt werden, sowie in Betrachtung der individuellen Voraussetzungen des BF, der über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht, dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, ist kein Umstand hervorgekommen, der annehmen ließe, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und grundlegende Lebensbedürfnisse nicht decken könnte. Insbesondere ist der BF in der Lage, wie schon vor seiner Ausreise durch eine eigene Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt zu sorgen, und kann er – wie ebenso schon zuvor – auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Angehörigen und Verwandten zählen, wobei er etwa bei seiner Mutter und seinem Bruder zumindest für die erste Zeit Unterkunft nehmen kann.Sonstige Gründe, auf Grund derer dem BF in seinem Herkunftsstaat eine erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab an, Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder im Herkunftsstaat zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 7). Im Weiteren behauptete er zwar, dass seine Mutter und sein Bruder in Ossetien (gemeint wohl: Nordossetien) leben würden und seine Mutter derzeit für eine Behandlung in Krasnodar aufhältig sei (Verhandlungsprotokoll S. 7), dem widersprechend sagte seine Ehefrau jedoch aus, dass beide in römisch 40 leben würden (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zumal die Ehefrau des BF auch selbst Kontakt zu ihnen hat, war vor dem Hintergrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens des BF und seiner damit einhergehenden offenkundigen Motivation, seine Angehörigen und seine Verwandtschaft in Tschetschenien zu verschleiern, dem Vorbringen der Ehefrau des BF zu glauben. Vor diesem Hintergrund und unter Einbeziehung der Länderberichte, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung in der Russischen Föderation gedeckt ist und Sozialbeihilfen gewährt werden, sowie in Betrachtung der individuellen Voraussetzungen des BF, der über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht, dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, ist kein Umstand hervorgekommen, der annehmen ließe, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und grundlegende Lebensbedürfnisse nicht decken könnte. Insbesondere ist der BF in der Lage, wie schon vor seiner Ausreise durch eine eigene Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt zu sorgen, und kann er – wie ebenso schon zuvor – auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Angehörigen und Verwandten zählen, wobei er etwa bei seiner Mutter und seinem Bruder zumindest für die erste Zeit Unterkunft nehmen kann. 2.1.
  6. Der BF legte in der mündlichen Verhandlung Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vor (Beilage ./1). In dieser Verhandlung konnte sich die erkennende Richterin selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen des BF machen (Verhandlungsprotokoll S. 19). Die Feststellungen zur Vereinsmitgliedschaft des BF stützen sich auf ein vorgelegtes Bestätigungsschreiben (Beilage ./1). Der BF legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass er gerne in Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle, wobei er glaubhaft ausführte, dass die bereits zuvor vorgelegte Einstellungszusage (OZ 12) noch Geltung habe (Verhandlungsprotokoll S. 18 und 20). Der BF und seine nunmehrige Ehefrau machten im Laufe der Verfahren divergierende Angaben zum Beginn ihrer Beziehung bzw. zur traditionell-muslimischen Eheschließung. Behauptete der BF in seinen Einvernahmen durch das BFA ein Kennenlernen im September 2017 (AS 134 im zweiten Aktenteil; AS 307 im dritten Aktenteil) oder auch im Oktober 2017 (AS 147 im dritten Aktenteil), erklärte seine Ehefrau, dass sie sich erst 2018 kennengelernt hätten (AS 18 im dritten Aktenteil). Die traditionell-muslimische Eheschließung habe nach Angaben des BF im Oktober 2017 (AS 134 im zweiten Aktenteil; AS 309 im dritten Aktenteil) oder auch im Sommer 2018 (AS 145 im dritten Aktenteil) stattgefunden, nach jenen seiner Ehefrau hingegen im Dezember 2018 (AS 18 im dritten Aktenteil). Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen, Angaben, konnte der genaue Beginn ihrer Beziehung nicht festgestellt werden, sondern war nur auf den Zeitraum 2017 oder 2018 einzuengen. Dass in diesem Zeitraum eine Beziehung begründet wurde, ist hingegen – zumal in Anbetracht der weiteren Entwicklung des Familienlebens – trotz dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens glaubhaft. Es ist anzunehmen, dass diese divergierenden Angaben in der Überlappung dieses Zeitraums mit dem unglaubhaften Fluchtvorbringen und dem mitunter fraglichen Aufenthaltsort des BF begründet liegen. Der gemeinsame Haushalt der BF war im Weiteren aufgrund eines Melderegisterauszugs festzustellen, die standesamtliche Hochzeit belegte der BF mit einer Heiratsurkunde (Beilage ./1). Der BF legte im Verfahren die Geburtsurkunden bzw. Vaterschaftsanerkenntnisse der drei gemeinsamen Kinder vor (AS 325 ff im dritten Aktenteil), wobei seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass sie drei gemeinsame Kinder haben (Verhandlungsprotokoll S. 14). Der BF und seine Ehefrau legten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass sie sich gemeinsam um die Erziehung ihrer gemeinsamen Kinder kümmern (Verhandlungsprotokoll S. 15 und 19 f), zumal dies angesichts des gemeinsamen Haushaltes lebensnah ist. Die Ehefrau des BF führte ebenso plausibel aus, dass ihre Kinderkarenz im März endet und sie sich anschließend beim AMS für eine Arbeitssuche registrieren lassen wird (Verhandlungsprotokoll S. 15). Die Feststellungen zu den in Österreich wohnhaften Angehörigen der Ehefrau der BF folgen ebenso ihren glaubhaften Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 13 und 15 f). Gleiches gilt für die Feststellung, dass der BF im Übrigen keine Angehörigen in Österreich hat (Verhandlungsprotokoll S. 19). 2.
  7. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 09.11.2022 (Version 10), der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Thematik „Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige“ in der Russischen Föderation vom 18.11.2022, sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Thematik „Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien“ in der Russischen Föderation vom 13.12.
  8. Diese wurden dem BF zum Parteiengehör vorgelegt und gründen sich auf den dort jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
  9. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  10. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  11. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft. Auch sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit – auch mangels sonstiger Anhaltspunkte zum Gegenteil – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in der Russischen Föderation aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund seines konkreten Vorbringens auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund seines konkreten Vorbringens auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich ebenso keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein im Wesentlichen gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung und Arbeitserfahrung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und dort sozialisiert wurde. Er verfügt dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und somit auch über eine Unterkunft. Er ist in der Lage, sich in der Heimat durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich ebenso keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein im Wesentlichen gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung und Arbeitserfahrung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und dort sozialisiert wurde. Er verfügt dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und somit auch über eine Unterkunft. Er ist in der Lage, sich in der Heimat durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der BF erfüllt die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht, da er weder geduldet ist (Z 1), noch sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich ist (Z 2), noch der BF Opfer von Gewalt wurde, derentwegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder hätte werden können (Z 3), wobei dies im Konkreten auch nicht behauptet wurde.Der BF erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht, da er weder geduldet ist (Ziffer eins,), noch sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich ist (Ziffer 2,), noch der BF Opfer von Gewalt wurde, derentwegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder hätte werden können (Ziffer 3,), wobei dies im Konkreten auch nicht behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der BF war konkret jedenfalls von Oktober 2015 bis April 2016, von April 2018 bis September 2018 und ist wieder seit spätestens Juni 2020 in Österreich aufhältig. Der Verbleib des BF zwischen September 2018 und Juni 2020 war keiner Feststellung zugänglich. Er verbrachte damit rund vier Jahre in Österreich, sodass seiner Aufenthaltsdauer für sich genommen noch keine maßgeblich zu seinen Gunsten mitabzuwägende Bedeutung zukommt (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 16), wobei der BF ohnedies stets nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügte. Betrachtet man nun das Privatleben des BF, müsste er nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine außergewöhnliche Integrationsleistung darlegen, um aus diesem Blickwinkel die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (ibid., Rn. 17). Der BF hat im Laufe seines Aufenthaltes lediglich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und bis dato keine Deutschprüfung abgelegt, auch wenn er in der Lage ist, alltägliche Situationen zu bewältigen. Er ist in einem Sportverein Mitglied und hat dort offenkundig sozialen Anschluss gefunden und er geht zwar keiner Arbeit nach, verfügt aber über eine Einstellungszusage. Gesamtbetrachtend ist damit zwar sicherlich eine gewisse Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht gegeben, eine außergewöhnliche Integrationsleistung liegt allein damit aber nicht vor (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286, Rn. 8; 10.09.2021, Ra 2021/18/0262, Rn. 17; 04.08.2021, Ra 2021/18/252, Rn. 11; 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, Rn. 14 in Zusammenschau mit den Feststellungen des dort angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts). Auch verfügt der BF über anhaltende Bindungen zu seiner Herkunftsregion, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und wo seine Mutter und sein Bruder, zu denen Kontakt besteht, weiterhin leben.Der BF war konkret jedenfalls von Oktober 2015 bis April 2016, von April 2018 bis September 2018 und ist wieder seit spätestens Juni 2020 in Österreich aufhältig. Der Verbleib des BF zwischen September 2018 und Juni 2020 war keiner Feststellung zugänglich. Er verbrachte damit rund vier Jahre in Österreich, sodass seiner Aufenthaltsdauer für sich genommen noch keine maßgeblich zu seinen Gunsten mitabzuwägende Bedeutung zukommt (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 16), wobei der BF ohnedies stets nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügte. Betrachtet man nun das Privatleben des BF, müsste er nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine außergewöhnliche Integrationsleistung darlegen, um aus diesem Blickwinkel die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (ibid., Rn. 17). Der BF hat im Laufe seines Aufenthaltes lediglich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und bis dato keine Deutschprüfung abgelegt, auch wenn er in der Lage ist, alltägliche Situationen zu bewältigen. Er ist in einem Sportverein Mitglied und hat dort offenkundig sozialen Anschluss gefunden und er geht zwar keiner Arbeit nach, verfügt aber über eine Einstellungszusage. Gesamtbetrachtend ist damit zwar sicherlich eine gewisse Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht gegeben, eine außergewöhnliche Integrationsleistung liegt allein damit aber nicht vor vergleiche VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286, Rn. 8; 10.09.2021, Ra 2021/18/0262, Rn. 17; 04.08.2021, Ra 2021/18/252, Rn. 11; 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, Rn. 14 in Zusammenschau mit den Feststellungen des dort angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts). Auch verfügt der BF über anhaltende Bindungen zu seiner Herkunftsregion, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und wo seine Mutter und sein Bruder, zu denen Kontakt besteht, weiterhin leben. Für das konkrete Verfahren zugunsten des BF maßgeblich erweist sich aber sein Familienleben. Er führt seit rund fünf Jahren eine Beziehung mit einer asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, mit der er nunmehr auch standesamtlich verheiratet ist und mit der er drei gemeinsame Kleinkinder hat. Er lebt mit ihnen im gemeinsamen Haushalt und kümmert sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um die Erziehung der Kinder. Dass der BF hierdurch – speziell zu seinen Kindern – ein schützenswertes Familienleben begründete, kann nicht zweifelhaft sein. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF steht entgegen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen (wie auch umgekehrt) hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 20). Soweit die belangte Behörde die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigend davon ausgeht, dass der BF bei einer Rückkehr über moderne Telekommunikationsmittel den Kontakt halten könnte, wendet der BF zurecht ein, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine solche Möglichkeit in Bezug auf Kleinkinder als lebensfremd verneint wird (VwGH 18.01.2023, Ra 2020/22/0269, Rn. 10). Eine Trennung der Familie durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF hätte somit erheblich negative Auswirkungen auf das Wohl der gemeinsamen Kinder, welchem eine vorrangige Bedeutung zukommt (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 21). Es kann auch nicht relativierend davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des BF nur vorübergehender Natur wäre, da er bzw. die Familie nach den Feststellungen nicht über die finanziellen Mittel im Sinne des § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen, um über den Weg eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG wiedereinreisen zu können. Umgekehrt ist es der Ehefrau des BF und den Kindern schon kraft ihres Asylstatus nicht möglich, mit dem BF in den gemeinsamen Herkunftsstaat der Russischen Föderation zurückzukehren bzw. sich dort neu niederzulassen (VfGH 03.10.2019, E 3247/2019, Punkt II.2. vierter Unterabsatz). Darüber hinaus ist es gerade der Ehefrau des BF aber auch nicht zumutbar, nach einem rund zwanzigjährigen Aufenthalt in Österreich nun wieder in die Russische Föderation auswandern zu müssen, liegt doch bei einer lebensnahen Betrachtung nahe, dass nach einer derart langen Aufenthaltsdauer eine entsprechende Verwurzelung in Österreich eingetreten ist (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255, Rn. 12).Für das konkrete Verfahren zugunsten des BF maßgeblich erweist sich aber sein Familienleben. Er führt seit rund fünf Jahren eine Beziehung mit einer asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, mit der er nunmehr auch standesamtlich verheiratet ist und mit der er drei gemeinsame Kleinkinder hat. Er lebt mit ihnen im gemeinsamen Haushalt und kümmert sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um die Erziehung der Kinder. Dass der BF hierdurch – speziell zu seinen Kindern – ein schützenswertes Familienleben begründete, kann nicht zweifelhaft sein. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF steht entgegen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen (wie auch umgekehrt) hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 20). Soweit die belangte Behörde die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigend davon ausgeht, dass der BF bei einer Rückkehr über moderne Telekommunikationsmittel den Kontakt halten könnte, wendet der BF zurecht ein, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine solche Möglichkeit in Bezug auf Kleinkinder als lebensfremd verneint wird (VwGH 18.01.2023, Ra 2020/22/0269, Rn. 10). Eine Trennung der Familie durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF hätte somit erheblich negative Auswirkungen auf das Wohl der gemeinsamen Kinder, welchem eine vorrangige Bedeutung zukommt (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 21). Es kann auch nicht relativierend davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des BF nur vorübergehender Natur wäre, da er bzw. die Familie nach den Feststellungen nicht über die finanziellen Mittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen, um über den Weg eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG wiedereinreisen zu können. Umgekehrt ist es der Ehefrau des BF und den Kindern schon kraft ihres Asylstatus nicht möglich, mit dem BF in den gemeinsamen Herkunftsstaat der Russischen Föderation zurückzukehren bzw. sich dort neu niederzulassen (VfGH 03.10.2019, E 3247 aus 2019,, Punkt römisch zwei.2. vierter Unterabsatz). Darüber hinaus ist es gerade der Ehefrau des BF aber auch nicht zumutbar, nach einem rund zwanzigjährigen Aufenthalt in Österreich nun wieder in die Russische Föderation auswandern zu müssen, liegt doch bei einer lebensnahen Betrachtung nahe, dass nach einer derart langen Aufenthaltsdauer eine entsprechende Verwurzelung in Österreich eingetreten ist vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255, Rn. 12). In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Eine Trennung der Familie würde einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeuten, der gerade angesichts des zu beachtenden Kindeswohls der Kleinkinder des BF nicht statthaft wäre, zumal die Ehefrau des BF alleinerziehend und ohne Unterstützung drei Kleinkinder versorgen muss. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Eine Trennung der Familie würde einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeuten, der gerade angesichts des zu beachtenden Kindeswohls der Kleinkinder des BF nicht statthaft wäre, zumal die Ehefrau des BF alleinerziehend und ohne Unterstützung drei Kleinkinder versorgen muss. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Der BF hat bis dato weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (etwa durch die Ablegung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2) erfüllt, noch geht er derzeit einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er erfüllt daher (nur) die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1, weshalb ihm nach Abs. 2 leg.cit. der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.Der BF hat bis dato weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (etwa durch die Ablegung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2) erfüllt, noch geht er derzeit einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er erfüllt daher (nur) die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,, weshalb ihm nach Absatz 2, leg.cit. der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, der BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Da die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ist den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen, weshalb diese ersatzlos zu beheben sind.Da die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ist den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen, weshalb diese ersatzlos zu beheben sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2237219.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.