Obsah (15)
§§ 3§ 52§§ 54§ 28Art. 133§ 29§ 5Art. 18§ 61§ 35§ 34§ 21§ 51§ 57§ 20RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW196 2216581-1 Spruch, W196 2216580-1/21E W196 2216581-1/15E W196 2216582-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 sowie § 57 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der (1.) römisch 40 wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerden des (2.) XXXX wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 sowie dieser i
Vm § 34 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden des (2.) römisch 40 wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, sowie dieser in Verbindung mit Paragraph 34 und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerden der (3.) XXXX , wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 i
Vm § 34 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerden der (3.) römisch 40 , wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. IV. Den Beschwerden aller BF wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch vier. Den Beschwerden aller BF wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. V.
§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl
G 2005 wird (1.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch fünf.
Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird (1.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. VI.
§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl
G 2005 wird (2.) XXXX und (3.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch sechs.
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird (2.) römisch 40 und (3.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. VII. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden
§ 28Vw
GVG behoben.römisch sieben. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 28, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: BF1; W196 2216580-1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenien) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern; XXXX , geb. XXXX (Zweitbeschwerdeführer, in der Folge: BF2; W196 2216581-1) und XXXX , geb. XXXX (Drittbeschwerdeführerin, in der Folge: BF3; W196 2216582-1) irregulär in das Bundesgebiet ein und sie stellten gemeinsam am 11.08.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
- Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: BF1; W196 2216580-1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenien) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern; römisch 40 , geb. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer, in der Folge: BF2; W196 2216581-1) und römisch 40 , geb. römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin, in der Folge: BF3; W196 2216582-1) irregulär in das Bundesgebiet ein und sie stellten gemeinsam am 11.08.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF1 am 14.01.2016 im Zuge der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war.
- Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.08.2016, gab die BF1 an, sie sei am XXXX in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, in der Stadt XXXX geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und der Religionsgemeinschaft des Islam. Sie sei seit dem Jahr 2005 verheiratet, spreche Tschetschenisch und Russisch und habe neun Jahre lang die Grundschule besucht. In Tschetschenien würden nach wie vor eine Schwester und ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX wohnen. Zunächst sei sie gemeinsam mit ihren zwei Kindern [BF2 und BF3] am 11.01.2016 mit dem Zug nach Moskau gefahren und von dort am 13.01.2016 mit einem weiteren Zug nach Brest in Weißrussland. Danach hätten sie sich ca. sieben Monate in Polen aufgehalten, wo sie auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Eine Entscheidung habe sie jedoch nicht abgewartet, sie seien weiter nach Österreich gefahren.
- Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.08.2016, gab die BF1 an, sie sei am römisch 40 in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, in der Stadt römisch 40 geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und der Religionsgemeinschaft des Islam. Sie sei seit dem Jahr 2005 verheiratet, spreche Tschetschenisch und Russisch und habe neun Jahre lang die Grundschule besucht. In Tschetschenien würden nach wie vor eine Schwester und ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 wohnen. Zunächst sei sie gemeinsam mit ihren zwei Kindern [BF2 und BF3] am 11.01.2016 mit dem Zug nach Moskau gefahren und von dort am 13.01.2016 mit einem weiteren Zug nach Brest in Weißrussland. Danach hätten sie sich ca. sieben Monate in Polen aufgehalten, wo sie auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Eine Entscheidung habe sie jedoch nicht abgewartet, sie seien weiter nach Österreich gefahren. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, dass ihr Mann im Jänner 2015 weggegangen und nicht wieder zurückgekommen sei. Manchmal seien Leute in Militäruniform zu ihnen nach Hause gekommen, um nach ihm zu fragen. Daher habe sie Russland verlassen. Als sie in Polen gewesen sei, habe ihr Mann drei Mal angerufen und ihr gesagt, dass er sich einen Reisepass organisiert habe und nach Polen komme. Sie sei mit ihm immer noch standesamtlich verheiratet. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann ihr die Kinder wegnehmen würde, weil sie ohne seine Erlaubnis das Land verlassen habe. Ihre beiden minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 legte ihren russischen Inlandreisepass, ihre polnische Aufenthaltskarte und eine Eheschließungsurkund in kyrillischer Schrift sowie jeweils eine polnische Aufenthaltskarte und eine Geburtsurkunde in kyrillischer Schrift hinsichtlich die BF2 und BF3 vor. Der russische Reisepass der BF1 würde sich noch bei den polnischen Asylbehörden befinden.
- Aufgrund des positiven EURODAC-Treffers zu Polen und der Angabe der BF1 in der Erstbefragung am 11.08.2016, in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) Konsultationen
Dublin-Übereinkommen bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF mit dem Mitgliedstaat Polen. Mit Schreiben der Polnischen Fremdenbehörde vom 07.09.2016 teilte diese dem BFA mit, dass der Mitgliedstaat Polen seine Zuständigkeit im Verfahren anerkenne. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl
G 2005 vom 15.09.2016 wurde dies den BF mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 15.09.2016 wurde dies den BF mitgeteilt.
- Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 17.10.2016 gab die BF1 im Beisein einer Rechtsberaterin für sich und die minderjährigen BF2 und BF3 zusammengefasst auf Russisch an, die gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Kinder [BF2 und BF3] zu sein. Diese hätten seit der Geburt ununterbrochen bei ihr gelebt und keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe wegen Bauch- und Kopfschmerzen einen Arzt aufgesucht und Medikamente verschrieben bekommen. Das Verfahren in Polen habe die BF1 nicht abgewartet, da ihr Mann ihr telefonisch gedroht habe, zu kommen und ihr die Kinder wegzunehmen. Nach sechs Monaten in einem Frauenlager sei sie mit einer befreundeten Familie in eine Privatunterkunft gezogen. Nach einem Streit zwischen dem Unterkunftgeber und dem Mann ihrer Freundin seien sie aus der Wohnung geschmissen worden. Dann habe sie sich an das Lager in XXXX gewandt, dort sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass es eine Wartezeit von einem Monat gebe. Die befreundete Familie habe einen Platz in einem anderen Lager gefunden. Sie sei alleine dagestanden und sie hätten zwei Nächte am Bahnhof geschlafen. Nach zwei Tagen Obdachlosigkeit habe sie eine Tschetschenin, mit der sie ins Gespräch gekommen sei, bei sich aufgenommen und ihr geraten, Polen wegen der Drohungen durch ihren Ehemann zu verlassen. Nach der Auszahlung ihrer Sozialhilfe sei sie dann mit ihren Kindern nach Österreich gefahren.Das Verfahren in Polen habe die BF1 nicht abgewartet, da ihr Mann ihr telefonisch gedroht habe, zu kommen und ihr die Kinder wegzunehmen. Nach sechs Monaten in einem Frauenlager sei sie mit einer befreundeten Familie in eine Privatunterkunft gezogen. Nach einem Streit zwischen dem Unterkunftgeber und dem Mann ihrer Freundin seien sie aus der Wohnung geschmissen worden. Dann habe sie sich an das Lager in römisch 40 gewandt, dort sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass es eine Wartezeit von einem Monat gebe. Die befreundete Familie habe einen Platz in einem anderen Lager gefunden. Sie sei alleine dagestanden und sie hätten zwei Nächte am Bahnhof geschlafen. Nach zwei Tagen Obdachlosigkeit habe sie eine Tschetschenin, mit der sie ins Gespräch gekommen sei, bei sich aufgenommen und ihr geraten, Polen wegen der Drohungen durch ihren Ehemann zu verlassen. Nach der Auszahlung ihrer Sozialhilfe sei sie dann mit ihren Kindern nach Österreich gefahren. Von ihrem Ehemann sei sie seit Jänner 2015 getrennt. Er sei seitdem für ca. eineinhalb Jahre verschwunden gewesen und habe sich wieder gemeldet, als sie in Polen gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Polen habe sie Angst, dass ihr Mann dort auftauchen und seien Drohung wahrmachen würde. Auch ihre Kinder hätten Angst vor dem Vater.
- Mit Schreiben vom 25.10.2016 brachte eine Frau XXXX ein Schreiben eines pensionierten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ins Verfahren ein, in dem im Kern ausgeführt wurde, dass die Gefahr der Entwicklung einer hochgradigen Depression bei der BF1 bestehe und ihr Sohn [BF2] traumaspezifische Zeichen mit dissoziativ anmutenden Zuständen zeige und ein Verbleib in Österreich empfohlen werden, um stabile äußere Verhältnisse herstellen zu können.
- Mit Schreiben vom 25.10.2016 brachte eine Frau römisch 40 ein Schreiben eines pensionierten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ins Verfahren ein, in dem im Kern ausgeführt wurde, dass die Gefahr der Entwicklung einer hochgradigen Depression bei der BF1 bestehe und ihr Sohn [BF2] traumaspezifische Zeichen mit dissoziativ anmutenden Zuständen zeige und ein Verbleib in Österreich empfohlen werden, um stabile äußere Verhältnisse herstellen zu können.
- Mit Schreiben vom 27.10.2016 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF1 als alleinstehende Frau zu einer vulnerablen Gruppe gehöre. Auch sei sie in fachärztlicher Behandlung. Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen seien nur von allgemeiner Natur. Es würden detaillierte und aktuelle Feststellungen zur medizinischen Versorgung, Unterbringung und Behandlung von Asylsuchenden in Polen fehlen. Zusätzlich wurden diverse Länderinformationen zitiert und ein radiologisch medizinischer Befund vorgelegt.
- Mit Bescheiden des BFA vom 06.11.2016 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages
Art. 18Z 1 lit.
b der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) der Mitgliedstaat Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.).
§ 61Abs.
1 FPG werde die Außerlandesbringung angeordnet und
§ 61Abs.
2 FPG sei die Abschiebung nach Polen zulässig (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheiden des BFA vom 06.11.2016 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 18, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung Nr.
604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) der Mitgliedstaat Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, FPG werde die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG sei die Abschiebung nach Polen zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Angaben in der Einvernahme und der Zustimmungserklärung der polnischen Behörden die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge feststehe. Weder aus medizinsicher, noch aus persönlicher Sicht würden Umstände vorliegen, die gegen eine Rücküberstellung der BF sprechen würden. Eine Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Angaben in der Einvernahme und der Zustimmungserklärung der polnischen Behörden die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge feststehe. Weder aus medizinsicher, noch aus persönlicher Sicht würden Umstände vorliegen, die gegen eine Rücküberstellung der BF sprechen würden. Eine Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.
- Dagegen richtete sich die Beschwerde des damaligen bevollmächtigten Vertreters der BF vom 23.11.2016, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei, da die dem Bescheid zugrundegelegten Länderinformationen nicht ausreichend seien, um die aktuelle Situation in Polen zu beurteilen. Auch seien die Länderberichte unvollständig und würden die Lage von Asylwerbern in Polen beschönigen. Die polnischen Behörden würden keine kostenfreien Dolmetscher zur Verfügung stellen und für medizinischer Behandlungen müssten oft sehr große Entfernungen zurückgelegt werden. Es würden auch Feststellungen hinsichtlich der Gefahr im Falle einer Rücküberstellung nach Polen aufgrund der „illegalen Ausreise“ verhaftet zu werden, fehlen. Zudem wäre das BFA dazu verpflichtet gewesen, eine Einzelfallzusicherung insbesondere hinsichtlich einer gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der ganzen Familie in Polen einzuholen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Das BFA hätte berücksichtigen müssen, dass den BF eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei erschwert und den BF würde bei einer Rückkehr nach Polen Obdachlosigkeit sowie eine Inhaftierung drohen. Auch werde die BF1 durch ihren Ehemann bedroht, der gemeinsam mit ihrem Bruder nach Polen kommen wolle, um ihr die Kinder wegzunehmen. Auch hätte sich das BFA zu Unrecht auf eine Steigerung bzw. Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt, um die Glaubwürdigkeit der BF1 zu beurteilen. Außerdem handle es sich bei der vom BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO um keine die Zuständigkeit Polens begründende Norm, weshalb der Spruch mit Fehlerhaftigkeit belastet und zu beheben sei.
- Dagegen richtete sich die Beschwerde des damaligen bevollmächtigten Vertreters der BF vom 23.11.2016, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei, da die dem Bescheid zugrundegelegten Länderinformationen nicht ausreichend seien, um die aktuelle Situation in Polen zu beurteilen. Auch seien die Länderberichte unvollständig und würden die Lage von Asylwerbern in Polen beschönigen. Die polnischen Behörden würden keine kostenfreien Dolmetscher zur Verfügung stellen und für medizinischer Behandlungen müssten oft sehr große Entfernungen zurückgelegt werden. Es würden auch Feststellungen hinsichtlich der Gefahr im Falle einer Rücküberstellung nach Polen aufgrund der „illegalen Ausreise“ verhaftet zu werden, fehlen. Zudem wäre das BFA dazu verpflichtet gewesen, eine Einzelfallzusicherung insbesondere hinsichtlich einer gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der ganzen Familie in Polen einzuholen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Das BFA hätte berücksichtigen müssen, dass den BF eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei erschwert und den BF würde bei einer Rückkehr nach Polen Obdachlosigkeit sowie eine Inhaftierung drohen. Auch werde die BF1 durch ihren Ehemann bedroht, der gemeinsam mit ihrem Bruder nach Polen kommen wolle, um ihr die Kinder wegzunehmen. Auch hätte sich das BFA zu Unrecht auf eine Steigerung bzw. Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt, um die Glaubwürdigkeit der BF1 zu beurteilen. Außerdem handle es sich bei der vom BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO um keine die Zuständigkeit Polens begründende Norm, weshalb der Spruch mit Fehlerhaftigkeit belastet und zu beheben sei. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Der Beschwerdeschrift war eine Vollmacht hinsichtlich der BF beigefügt.
- Mit Schreiben ihrer damaligen Vertretung vom 02.01.2017 übermittelte die BF1 einen ärztlichen Entlassungsbrief der Universitätsklinik Krems vom 16.12.2016, aus dem sich ein Verdacht auf reaktivierte Tuberkulose ergebe.
- Am 14.02.2017 übermittelte das Sozialmedizinische Zentrum Otto Wagner-Spital (OWS) dem BFA – als Reaktion auf eine Befundanforderung des BFA vom selben Tag – einen Patientenbrief vom 19.01.2017 aus dem sich die Diagnose der pulmonalen Tuberkulose ergibt.
- Ebenfalls am 14.02.2017 erließ das BFA im Rahmen der Durchführung der für den 01.03.2017 angesetzten Außerlandesbringung der BF einen Durchsuchungsauftrag
§ 35Abs.
1 BFA-VG, einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs. 3 Z 3 i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und einen Abschiebeauftrag – Landweg Einlieferungsauftrag.11. Ebenfalls am 14.02.2017 erließ das BFA im Rahmen der Durchführung der für den 01.03.2017 angesetzten Außerlandesbringung der BF einen Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG, einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und einen Abschiebeauftrag – Landweg Einlieferungsauftrag.
- Mit Entlassungsschein vom 01.03.2017 hielt das BFA fest, dass die BF am 28.02.2017 aus der Festnahme entlassen worden seien, da aufgrund des Tuberkuloseverdachts der BF1 die Übernahme durch Polen verweigert worden sei.
- Am 07.03.2017 beantragten die BF mit Schreiben ihrer damaligen Vertreterin die Zulassung zum Verfahren sowie die Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitgliedstaat Polen der Übernahme des Asylverfahrens am 07.09.2016 zugestimmt habe. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten sei
§ 29Abs.
1 Dublin III-VO am 07.03.2017 abgelaufen, weshalb es
§ 29Abs.
2 Dublin III-VO mit diesem Zeitpunkt zu einer Zuständigkeitsrückübertragung gekommen sei. Daher sei das Verfahren in Österreich zuzulassen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitgliedstaat Polen der Übernahme des Asylverfahrens am 07.09.2016 zugestimmt habe. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten sei
Paragraph 29, Absatz eins, Dublin III-VO am 07.03.2017 abgelaufen, weshalb es
Paragraph 29, Absatz 2, Dublin III-VO mit diesem Zeitpunkt zu einer Zuständigkeitsrückübertragung gekommen sei. Daher sei das Verfahren in Österreich zuzulassen.
- Mit Schreiben vom 14.03.2017 bestätigte die Polnische Dublin Einheit der Österreichischen Dublin Einheit – als Reaktion auf eine diesbezügliche Anfrage vom 07.03.2017 – die Übernahme der BF, sobald die Behandlung der Tuberkulose der BF1 abgeschossen sei.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 28.03.2017 (W168 2140810-1/7E, W168 2140813-1/7E, W168 2140816-1/7E) wurde den Beschwerden
§ 21Abs.
3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Beschiede behoben.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 28.03.2017 (W168 2140810-1/7E, W168 2140813-1/7E, W168 2140816-1/7E) wurde den Beschwerden
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Beschiede behoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass die Überstellungsfrist
§ 29Abs.
1 Dublin III-VO am 07.03.2016 [richtig: 07.03.2017] bereits abgelaufen sei, weshalb Österreich seit dem Ablauf der Frist für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig sei.Begründend wurde dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass die Überstellungsfrist
Paragraph 29, Absatz eins, Dublin III-VO am 07.03.2016 [richtig: 07.03.2017] bereits abgelaufen sei, weshalb Österreich seit dem Ablauf der Frist für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig sei.
- Mit Schreiben vom 03.04.2017 teilte die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem BFA die Zurücklegung der Vollmacht mit.
- Mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH an das BFA vom 22.05.2017 übermittelte diese diverse medizinische Befunde bezüglich der BF1 u.a. von der Notfallaufnahme des XXXX .
- Mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH an das BFA vom 22.05.2017 übermittelte diese diverse medizinische Befunde bezüglich der BF1 u.a. von der Notfallaufnahme des römisch 40 .
- Mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH an das BFA vom 19.07.2017 wurde im Namen der BF1 um die Zustellung der weißen Karten für die Familie gebeten.
- Am 26.07.2017 übermittelte das BFA die entsprechenden Aufenthaltsberechtigungskarten
§ 51Asyl
G 2005.19. Am 26.07.2017 übermittelte das BFA die entsprechenden Aufenthaltsberechtigungskarten
Paragraph 51, AsylG
- Mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 05.01.2018 an das BFA wurde im Namen der BF1 um ein weibliches Einvernahme-Team sowie eine nicht aus Tschetschenien stammende Russischdolmetscherin, für die für den 10.01.2018 angesetzte Einvernahme gebeten.
- Mit Schreiben vom 12.01.2018 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH dem BFA im Namen der BF1 eine Fotografie eines Arztbriefes aus Tschetschenien in kyrillischer Schrift.
- Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 10.01.2018 gab die BF1 für sich und die minderjährigen BF2 und BF3 zusammengefasst auf Russisch an, dass sie sich noch in Behandlung wegen der Tuberkulose befinde. Auch sei sie zwei Mal bei einem Psychiater gewesen, der sie zu einem Psychologen überweisen habe. Diagnose gebe es noch keine. Zudem müsse sie auch ihr Herz untersuchen lassen und habe oft Kopfschmerzen. Die Tuberkulose sei erst in Österreich diagnostiziert worden, nicht im Heimatland oder in Polen, wie lange die Behandlung noch dauern werde, wisse sie nicht. Psychische Probleme habe sie seit ihrem Aufenthalt in Polen. Ihre Kinder seien gesund. In ihrer ersten Einvernahme habe sie nicht alle Angaben machen können, da ein Mann anwesend gewesen sei. Auch hätten ihr ihre Brüder verboten, über bestimmte Dinge zu reden und die Existenz der Brüder anzugeben. In Wirklichkeit habe sie zwei Schwestern und vier Brüder, von denen allerdings bereits einer verstorben sei. Als die BF1 ihr Heimatland verlassen habe, habe sie angegeben, dies wegen gynäkologischen Problemen zu tun. Ihre Brüder hätten gemeint, dass die Behörden nicht mehr wissen müssten. Sie sei aber von ihrem Ex-Mann vergewaltigt worden, das sei der Grund aus dem alle Krankheiten entstanden seien. Im Jänner 2014 sei sie in Tschetschenien im Spital gewesen, um die gynäkologischen Probleme behandeln zu lassen. Danach habe sie Probleme auf der rechten Seite des Bauchs gehabt, weshalb sie nach Polen gefahren sei, um sich behandeln zu lassen. Sie sei dabei von einer Cousine dritten Grades und ihren Kindern begleitet worden. Wegen der gynäkologischen Probleme sei sie in XXXX eine Woche im Spital gewesen.In ihrer ersten Einvernahme habe sie nicht alle Angaben machen können, da ein Mann anwesend gewesen sei. Auch hätten ihr ihre Brüder verboten, über bestimmte Dinge zu reden und die Existenz der Brüder anzugeben. In Wirklichkeit habe sie zwei Schwestern und vier Brüder, von denen allerdings bereits einer verstorben sei. Als die BF1 ihr Heimatland verlassen habe, habe sie angegeben, dies wegen gynäkologischen Problemen zu tun. Ihre Brüder hätten gemeint, dass die Behörden nicht mehr wissen müssten. Sie sei aber von ihrem Ex-Mann vergewaltigt worden, das sei der Grund aus dem alle Krankheiten entstanden seien. Im Jänner 2014 sei sie in Tschetschenien im Spital gewesen, um die gynäkologischen Probleme behandeln zu lassen. Danach habe sie Probleme auf der rechten Seite des Bauchs gehabt, weshalb sie nach Polen gefahren sei, um sich behandeln zu lassen. Sie sei dabei von einer Cousine dritten Grades und ihren Kindern begleitet worden. Wegen der gynäkologischen Probleme sei sie in römisch 40 eine Woche im Spital gewesen. Sie mache einen Deutschkurs und spreche schon ein bisschen Deutsch, ihre Kinder würden hingegen schon sehr gut Deutsch sprechen. Ihre Tochter helfe ihr auch beim Dolmetschen. Aufgrund der Sprachbarriere habe sie bis dato nur ein paar Bekannte und keine Freunde, aber einen guten Draht zu ihrer Deutschlehrerin. Ihr Ehemann heiße XXXX , geb. XXXX und habe früher auf Baustellen gearbeitet. Die BF1 habe manchmal in einem Kaffeehaus gearbeitet, vor allem sei sie aber Mutter und Hausfrau gewesen. Zusätzlich hätten sie ein Geschäftsgebäude vermietet. Sie habe die Schule nach der
- Schulklasse beendet und fünf Monate lang einen Nähkurs besucht. Nach der Heirat habe ihr Mann ihr den weiteren Kursbesuch untersagt.Ihr Ehemann heiße römisch 40 , geb. römisch 40 und habe früher auf Baustellen gearbeitet. Die BF1 habe manchmal in einem Kaffeehaus gearbeitet, vor allem sei sie aber Mutter und Hausfrau gewesen. Zusätzlich hätten sie ein Geschäftsgebäude vermietet. Sie habe die Schule nach der
- Schulklasse beendet und fünf Monate lang einen Nähkurs besucht. Nach der Heirat habe ihr Mann ihr den weiteren Kursbesuch untersagt. Einer ihrer Brüder und ihre zwei Schwestern würden in ihrer Heimatregion leben, zwei weitere Brüder in Kasachstan. Mit ihren Geschwistern in Tschetschenien stehe die BF1 in wöchentlichem Kontakt. Sie habe noch viele Verwandte in Tschetschenien, mit diesen jedoch nicht so viel Kontakt. Ihr Ehemann befinde sich in Tschetschenien und habe sie vor einem Monat angerufen und mit ihren Kindern gesprochen. Sie habe nicht mit ihm sprechen wollen, da er sie bedroht habe. Die Telefonnummer habe der Ehemann wahrscheinlich von ihrer Schwester. Er habe ihren Verwandten Probleme gemacht, weil die BF1 mit ihren Kindern weggegangen sei. Sie sei zuerst nach Moskau, dann nach Weißrussland, von dort nach Polen und dann nach Österreich gereist. Schlepper habe sie keinen bezahlt. Aufgrund der Drohungen ihres Ehemannes sei sie von Polen nach Österreich gekommen. Dieser hätte sie das erste Mal ein paar Tage nachdem sie im polnischen Lager angekommen seien, angerufen. Zu ihren Fluchtgründen führte die BF1 aus, dass ihre Hauptgründe ihre Brüder und ihr Ehemann seien. Ihre Brüder würden nicht wollen, dass sie sich scheiden ließe und ihr Ehemann wolle ihr ihre Kinder wegnehmen. Ihr Mann habe getrunken, geraucht, Tabletten geschluckt und die BF1 vergewaltigt. Die Vergewaltigung sei am 12.01.2014 um elf oder zwölf Uhr nachts passiert und sie habe dabei ihre Kinder geweckt, weil sie geschrien habe. Sie habe nicht früher Ausreisen können. Sie habe zu Hause angegeben, wegen ihrer gynäkologischen Probleme ausgereist zu sein, um dort wegzukommen. Wegen der Tuberkulose hätte sie auch nicht zurückgekonnt. Ihr Ehemann würde verlangen, dass sie die Kinder nach Hause schicke. Er wolle dort heiraten und die Kinder würden bei ihm bleiben müssen. Er stehe bereits in Kontakt zu einer neuen Frau. Ihr Bruder würde verlangen, dass sie nach Hause komme. Ihrer Schwester seien die Kinder weggenommen worden. Sie habe der BF1 abgeraten, nach Hause zu kommen, damit es ihr nicht auch so ergehen würde. Von der Vergewaltigung durch ihren Mann habe sie nur ihrer Schwester erzählt. Ihre Brüder würden nichts wissen und sie habe auch keine Anzeige erstattet. In Tschetschenien dürfe man über so etwas nicht sprechen. Ihr Ehemann sei ein paar Mal von der Polizei abgeholt worden, die BF1 wisse aber nicht, ob das wegen seines Drogenkonsums gewesen sei. Er habe sie geschlagen, wenn er geraucht habe und gelacht, wenn sie geweint habe. Auch bei der Vergewaltigung sei er wahrscheinlich unter Drogen gestanden. Nach der Vergewaltigung habe sie ihre Schwester und ihren Bruder gerufen und diese hätten sie ins Krankenhaus in XXXX gebracht, wo sie operiert worden sei, weil ihr eine Zyste aufgeplatzt sei. Dabei sei ein Teil ihres Eierstocks entfernt worden. Sie habe schon vor der Vergewaltigung Schmerzen im rechten Teil des Bauchs gehabt. Bei der Vergewaltigung sei dann die Zyste aufgeplatzt. Ihr Ehemann habe das nicht mitbekommen, er habe gesagt, er brauche keine kranke Frau, mit der er nicht einmal normalen Sex haben könne. Im Krankenhaus habe sie die Vergewaltigung nicht angegeben, sie habe sich geschämt. Ohne die Vergewaltigung wäre die Zyste nicht aufgeplatzt.Ihr Ehemann sei ein paar Mal von der Polizei abgeholt worden, die BF1 wisse aber nicht, ob das wegen seines Drogenkonsums gewesen sei. Er habe sie geschlagen, wenn er geraucht habe und gelacht, wenn sie geweint habe. Auch bei der Vergewaltigung sei er wahrscheinlich unter Drogen gestanden. Nach der Vergewaltigung habe sie ihre Schwester und ihren Bruder gerufen und diese hätten sie ins Krankenhaus in römisch 40 gebracht, wo sie operiert worden sei, weil ihr eine Zyste aufgeplatzt sei. Dabei sei ein Teil ihres Eierstocks entfernt worden. Sie habe schon vor der Vergewaltigung Schmerzen im rechten Teil des Bauchs gehabt. Bei der Vergewaltigung sei dann die Zyste aufgeplatzt. Ihr Ehemann habe das nicht mitbekommen, er habe gesagt, er brauche keine kranke Frau, mit der er nicht einmal normalen Sex haben könne. Im Krankenhaus habe sie die Vergewaltigung nicht angegeben, sie habe sich geschämt. Ohne die Vergewaltigung wäre die Zyste nicht aufgeplatzt. Einer Scheidung hätten ihre Brüder nicht zugestimmt. Ihre beiden Schwestern wären geschieden. Sie würden gemeinsam mit dem Bruder im Elternhaus leben. Ihre anderen beiden Brüder seien schon lange nicht mehr in Tschetschenien. Ihr Ehemann würde sie in Russland überall finden. Sie habe gehofft, dass er sie im Ausland nicht finden würde. Dann habe er einen Reisepass beantragt und ihr ein Foto davon geschickt, weshalb sie weitergereist sei. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland habe die BF1 Angst vor den Brüdern und der Tatsache, dass ihr ihre Kinder weggenommen werden würden. Mit ihrem Ehemann habe sie seit ihrer Ausreise sehr oft Kontakt gehabt. Dann habe sie seine Nummer blockiert, dann nicht mehr blockiert, damit er mit den Kindern reden könne. Sie legte im Zuge der Einvernahme einen Befund eines Lungenfacharztes vom 09.01.2018, eine Medikamentenliste, eine Überweisung zur Gruppenpraxis für Neurologie und Psychiatrie, einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 23.11.2017 und ein Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vor.Sie legte im Zuge der Einvernahme einen Befund eines Lungenfacharztes vom 09.01.2018, eine Medikamentenliste, eine Überweisung zur Gruppenpraxis für Neurologie und Psychiatrie, einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 23.11.2017 und ein Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 vor.
- Mit Schreiben vom 01.02.2018 reichte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH im Namen der BF1 einen gynäkologischen Behandlungstext des XXXX vom 18.10.2017 nach.
- Mit Schreiben vom 01.02.2018 reichte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH im Namen der BF1 einen gynäkologischen Behandlungstext des römisch 40 vom 18.10.2017 nach.
- Mit Stellungnahme vom 02.05.2018 übermittelte die BF1 einen Datenträger auf welchem sich die Aufzeichnung eines Gesprächs der BF1 mit ihrem Mann befinde. Dabei sei die BF1 mit dem Tod bedroht worden, um sie und ihre Kinder zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Weiters habe der Ehemann damit gedroht, in Tschetschenien alles zu verkaufen, um die BF1 in Österreich umzubringen und so an die Kinder zu kommen. Der Mitschnitt beweise, dass die BF1 sowie ihre Kinder im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Tschetschenien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
- Die BF1 erstattete am 27.06.2018 bei der Polizeidirektion XXXX eine Anzeige gegen ihren Ehemann wegen dem Verdacht auf eine gefährliche Drohung.
- Die BF1 erstattete am 27.06.2018 bei der Polizeidirektion römisch 40 eine Anzeige gegen ihren Ehemann wegen dem Verdacht auf eine gefährliche Drohung. In der Zeugenvernehmung am selben Tag führte sie dazu aus, dass sie Tschetschenien und ihren Mann verlassen habe, da dieser sie und ihren Sohn geschlagen habe und sie im Jahr 2014 zwei Mal von ihrem Ehemann vergewaltigt worden sei. Die zweite Vergewaltigung sei im Beisein der Kinder und derart Brutal erfolgt, dass sie anschließend im Spital operiert habe werden müssen. Anzeige habe sie keine erstattet. Bereits in Polen im Jahr 2016 habe ihr Mann begonnen sie anzurufen, zu bedrohen und zu verlangen, dass sie mit den Kindern wieder nach Tschetschenien komme. Ansonsten würde er sie finden und umbringen und die Kinder dann mit Gewalt zurückholen. In Österreich habe sie mehrmals die Telefonnummer gewechselt, aber auch die aktuelle Telefonnummer habe sie ihrem Ehemann auf Drängen ihres Bruders gegeben, damit der Ehemann mit den Kindern sprechen könne. Auch in Österreich sei sie immer wieder von ihrem Ehemann telefonisch bedroht worden. Der Wortlaut sei meist sehr ähnlich. Er habe angegeben, dass er, sollte sie nicht mit den Kindern zurückkommen, nach Österreich kommen, sie finden und irgendwo verscharren würde. Sollte sie ihm die Kinder überlassen, so würde er einer Scheidung zustimmen und die BF1 in Ruhe lassen. Dem BFA habe sie bereits einen Arztbrief aus Tschetschenien in Bezug auf die Operation nach ihrer zweiten Vergewaltigung und eine Aufzeichnung eines Gesprächs mit ihrem Mann, bei welchem er sie bedroht habe, überlassen.
- Am 03.07.2018 übermittelt das BFA der Staatsanwaltschaft XXXX die von der BF1 mit Stellungnahme vom 02.05.2018 eingebrachte Audio-CD, mit dem Mitschnitt des Gesprächs bei dem die BF1 von ihrem Mann bedroht worden sei.
- Am 03.07.2018 übermittelt das BFA der Staatsanwaltschaft römisch 40 die von der BF1 mit Stellungnahme vom 02.05.2018 eingebrachte Audio-CD, mit dem Mitschnitt des Gesprächs bei dem die BF1 von ihrem Mann bedroht worden sei.
- Am 06.07.2018 übermittelt das BFA der Polizeiinspektion XXXX – auf deren Anfrage hin – die von der BF1 am 12.01.2018 eingebrachte Fotografie des Arztbriefes aus Tschetschenien in kyrillischer Schrift.
- Am 06.07.2018 übermittelt das BFA der Polizeiinspektion römisch 40 – auf deren Anfrage hin – die von der BF1 am 12.01.2018 eingebrachte Fotografie des Arztbriefes aus Tschetschenien in kyrillischer Schrift.
- Mit der Anfragebeantwortung vom 31.08.2018 beantworte die Staatendokumentation eine Anfrage des BFA vom 13.08.2018 hinsichtlich die ärztlichen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten von pulmonaler Tuberkulose dahingehend, dass entsprechende Ärzte, Untersuchungsmethoden und Medikamente in der Russischen Föderation verfügbar seien.
- In der Folge langten Übersetzungen des Arztbriefes aus Tschetschenien (bezüglich der Operation nach der Vergewaltigung der BF1), des transkribierten Telefongesprächs der BF1 mit ihrem Ehemann (bei welchem dieser sie mit dem Tod bedroht habe), der Geburtsurkunden der Kinder, der Eheschließungsurkunde und des russischen Inlandreisepasses der BF1 beim BFA ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2019 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), ihre Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).30. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2019 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihre Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es der BF1 im Laufe des Verfahrens nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbingen zu erstatten, weshalb die Behörde nicht zum Entschluss habe kommen können, dass ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei, zumal der vorgebrachte Fluchtgrund auf eine private Verfolgung zurückzuführen sei, vor der sie die Russische Föderation schützen würde. Außerdem verfüge sie über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, durch die sie auch verhindern könne, dass ihr ihre Kinder weggenommen würden. Daher habe sie selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch würde sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder ihre Lebensgrundlage verlieren. Sie könne wieder Fuß fassen, da sie über Schuldbildung und berufliche Erfahrung in der Gastronomiebranche verfüge und einen Nähkurs besucht habe. Auch verfüge sie über ausreichend soziale Kontakte in ihrer Heimat, bei denen sie um Unterstützung ansuchen könne. Schließlich habe sie keine lebensbedrohliche Erkrankung oder sonstige auf ihre Person bezogene „außergewöhnlichen Umstände“ behauptet oder bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnten. Im gegenständlichen Fall lägen so die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht vor.Auch würde sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder ihre Lebensgrundlage verlieren. Sie könne wieder Fuß fassen, da sie über Schuldbildung und berufliche Erfahrung in der Gastronomiebranche verfüge und einen Nähkurs besucht habe. Auch verfüge sie über ausreichend soziale Kontakte in ihrer Heimat, bei denen sie um Unterstützung ansuchen könne. Schließlich habe sie keine lebensbedrohliche Erkrankung oder sonstige auf ihre Person bezogene „außergewöhnlichen Umstände“ behauptet oder bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnten. Im gegenständlichen Fall lägen so die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht vor. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Auch stelle die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (geschützt durch Art. 8 EMRK) der BF1 dar, da die Mitglieder ihrer Kernfamilie im Familienverfahren im selben Umfang von einer Ausweisung betroffen seien und die BF1 sich erst ca. drei Jahre in Österreich aufhalte und nur oberflächliche freundschaftliche Beziehungen pflege. Außerdem müsse sie sich seit Beginn ihres Aufenthaltes bewusst gewesen sein, dass ein aufzubauendes Privatleben nicht von Dauer sein könnte. Zudem habe sie Zeit ihres Lebens in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation verbracht und sei dort mit der Kultur sozialisiert und den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Das öffentliche Interesse an einer Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes überwiege daher das private Interesse an einer Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlabens. Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei, habe eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben und eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Da keiner der Fälle des § 50 FPG vorliege, der eine Abschiebung unzulässig machen würde, sei die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 14 Tagen festzusetzen, da keine der in § 46 Abs. 1 Z1 bis Z4 genannten Voraussetzungen vorliegen würden.Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Auch stelle die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (geschützt durch Artikel 8, EMRK) der BF1 dar, da die Mitglieder ihrer Kernfamilie im Familienverfahren im selben Umfang von einer Ausweisung betroffen seien und die BF1 sich erst ca. drei Jahre in Österreich aufhalte und nur oberflächliche freundschaftliche Beziehungen pflege. Außerdem müsse sie sich seit Beginn ihres Aufenthaltes bewusst gewesen sein, dass ein aufzubauendes Privatleben nicht von Dauer sein könnte. Zudem habe sie Zeit ihres Lebens in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation verbracht und sei dort mit der Kultur sozialisiert und den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Das öffentliche Interesse an einer Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes überwiege daher das private Interesse an einer Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlabens. Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei, habe eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu unterbleiben und eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Da keiner der Fälle des Paragraph 50, FPG vorliege, der eine Abschiebung unzulässig machen würde, sei die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 14 Tagen festzusetzen, da keine der in Paragraph 46, Absatz eins, Z1 bis Z4 genannten Voraussetzungen vorliegen würden. Der BF2 und die BF3 erhielten im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungen. 31. Eines Ansuchens des BFA vom 26.02.2019 folgend, übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX dem BFA den Akt zur Strafsache hinsichtlich der Anzeige der BF1 gegen ihren Ehemann vom 27.06.2018.31. Eines Ansuchens des BFA vom 26.02.2019 folgend, übermittelte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem BFA den Akt zur Strafsache hinsichtlich der Anzeige der BF1 gegen ihren Ehemann vom 27.06.2018. Aus diesem ergibt sich, dass am 17.09.2018 die Festnahahme des Ehemannes wegen des Verdachts der Begehung des [versuchten] Verbrechens der schweren Nötigung
§§ [ 15], 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z3 StGB angeordnet wurde, da Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr bestehe.Aus diesem ergibt sich, dass am 17.09.2018 die Festnahahme des Ehemannes wegen des Verdachts der Begehung des [versuchten] Verbrechens der schweren Nötigung
Paragraphen [ 15], 105 Absatz eins, 106, Absatz eins, Z3 StGB angeordnet wurde, da Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr bestehe. Mit Anordnung vom 24.11.2018 wurde zudem die Personenfahndung und Ausschreibung zur Festnahme hinsichtlich des Ehemannes der BF1 angeordnet.
- Gegen die Bescheide vom 22.02.2019 richtete sich die vorliegende Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 21.03.2019, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Das BFA hätte feststellen müssen, dass sich die BF1 als Frau und die BF2 und BF3 als Kinder im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in einer besonders vulnerablen Situation befinden würden. Die Entscheidungsgewalt liege in Tschetschenien bei Männern und die BF1 könne keinen effektiven staatlichen Schutz vor der Wegnahme ihrer Kinder erhalten. Die Bestreitung des Rechtswegs sei aussichtslos. Auch hätte festgestellt werden müssen, dass die Gewalt gegen Frauen in Tschetschenien weit verbreitet sei und ein selbstbestimmtes Leben von Frauen dort undenkbar sei. Auch könne die BF1 keine Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie erwarten, da diese von der BF1 ebenfalls verlangen würden, sich den tschetschenischen Traditionen zu fügen. Ohne einer solchen Unterstützung und aufgrund der Ausgrenzung von Frauen drohe den BF, in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten. All dies ergebe sich auch aus den vom BFA ihrem Bescheid beigelegten Länderinformationen. Es wurden dazu eine Reihe von Länderinformationen zitiert. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Das BFA habe sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der BF1 zu Unrecht darauf berufen, dass die BF1 unterschiedliche Angaben hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens in der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen gemacht habe, bzw. es dabei zu Steigerungen gekommen sei. Zunächst hätte die BF1 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen. Außerdem müsse der psychische und physische Zustand bei der Erstbefragung berücksichtigt werden. Die BF1 habe diesbezüglich auch klargemacht, dass ihre Brüder ihr verboten hätten, über gewisse Dinge zu sprechend und sie bei der ersten Einvernahme einem Mann gegenübergesessen sei, vor dem sie nicht [alles] aussagen habe können. Das BFA habe fälschlicherweise festgestellt, dass die Vergewaltigung durch den Ehemann der BF nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2016 gestanden habe. Auch hätte das BFA amtswegig Ermittlungen in Hinblick auf die Rückkehrsituation der BF2 und BF3 sowie die Situation der BF3 als Frau und Mädchen durchführen müssen. Eine Trennung von der BF1, die jedenfalls Hauptbezugsperson ihrer Kinder sei, würde nicht dem Kindeswohl entsprechen und insbesondere den BF2 würde die Gewalterfahrung durch den Vater und das mit ansehen müssen der Vergewaltigung seiner Mutter durch seinen Vater besonders hart treffen. Es liege eine frauenspezifische Verfolgung vor und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund der schlechten Stellung von Frauen in Tschetschenien und der fehlenden Unterstützung durch die Herkunftsfamilie der BF würden diese in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Auch würden Kinder in Tschetschenien nach der Scheidung üblicherweise beim Vater bleiben und den BF2 und BF3 sei dies nicht zumutbar. Aus diesen Gründen drohe den BF im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten.Aufgrund der schlechten Stellung von Frauen in Tschetschenien und der fehlenden Unterstützung durch die Herkunftsfamilie der BF würden diese in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Auch würden Kinder in Tschetschenien nach der Scheidung üblicherweise beim Vater bleiben und den BF2 und BF3 sei dies nicht zumutbar. Aus diesen Gründen drohe den BF im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten. Auch hätte den BF eine „Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz“ erteilt werden müssen. Die BF seien gut in Österreich integriert. Die BF1 nehme derzeit an einem Deutschkurs A2 teil. Der BF2 besuche die Schule und gelte als bemühter und fleißiger Schüler, der die deutsche Sprache gut beherrsche. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Vollmacht hinsichtlich der BF sowie drei Empfehlungsschreiben vorgelegt.
- Die Beschwerdevorlagen vom 26.03.2019 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W111 des BVwG am 27.03.2019 ein.
- Aufgrund der Unzuständigkeitseinreden der Gerichtsabteilung W111 hinsichtlich die BF1
§ 20Asyl
G 2005 infolge eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und hinsichtlich der BF2 und BF3 aufgrund einer Annexität zur Rechtssache der BF1 vom 22.05.2020 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W111 abgenommen und am 28.05.2020 der Gerichtsabteilung W196 neu zugewiesen.34. Aufgrund der Unzuständigkeitseinreden der Gerichtsabteilung W111 hinsichtlich die BF1
Paragraph 20, AsylG 2005 infolge eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und hinsichtlich der BF2 und BF3 aufgrund einer Annexität zur Rechtssache der BF1 vom 22.05.2020 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W111 abgenommen und am 28.05.2020 der Gerichtsabteilung W196 neu zugewiesen. 35. Mit Schreiben ihrer damaligen Vertretung vom 11.04.2019 wurden u.a. zwei Kurzbriefe des XXXX vom 08.03.2018 und vom 06.12.2018 (daraus ergibt sich unter anderem eine Operation am 07.03.2018), ein Arztbrief eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 03.04.2019 (hinsichtlich den BF2, daraus ergibt sich u.a. eine Behandlung mit Antidepressiva), eine psychotherapeutische Stellungnahme der Einrichtung „ XXXX “ vom 20.03.2019 (hinsichtlich den BF2) und eine Stellungnahme zur aktuellen Gefährdung des XXXX vom 25.03.2019 ins Verfahren eingebracht.35. Mit Schreiben ihrer damaligen Vertretung vom 11.04.2019 wurden u.a. zwei Kurzbriefe des römisch 40 vom 08.03.2018 und vom 06.12.2018 (daraus ergibt sich unter anderem eine Operation am 07.03.2018), ein Arztbrief eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 03.04.2019 (hinsichtlich den BF2, daraus ergibt sich u.a. eine Behandlung mit Antidepressiva), eine psychotherapeutische Stellungnahme der Einrichtung „ römisch 40 “ vom 20.03.2019 (hinsichtlich den BF2) und eine Stellungnahme zur aktuellen Gefährdung des römisch 40 vom 25.03.2019 ins Verfahren eingebracht. 36. Mit Schreiben vom 19.11.2021 übermittelte das BFA dem BVwG eine Kopie des Russischen Reisepasses der BF1. 37. Mit Schreiben vom 11.11.2022 gab die BBU GmbH ihre Vollmacht hinsichtlich die BF bekannt und beantragte die Vernehmung von Frau XXXX zum Beweis für die gelungene Integration der BF.37. Mit Schreiben vom 11.11.2022 gab die BBU GmbH ihre Vollmacht hinsichtlich die BF bekannt und beantragte die Vernehmung von Frau römisch 40 zum Beweis für die gelungene Integration der BF. 38. In der am 14.11.2022 beim BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die BF in Anwesenheit ihrer bevollmächtigten Vertreterin und Frau XXXX als Vertrauensperson teilweise auf Russisch und teilweise auf Deutsch folgendes vor:38. In der am 14.11.2022 beim BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die BF in Anwesenheit ihrer bevollmächtigten Vertreterin und Frau römisch 40 als Vertrauensperson teilweise auf Russisch und teilweise auf Deutsch folgendes vor: „[…] R: Wie gut verstehen Sie mich denn auf Deutsch? BF1 nickt mit dem Kopf und deutet auf ihre beiden Kinder (BF2 und BF3). R: Geht Ihr noch in die Schule? BF2 (auf Deutsch): Ich mache eine Lehre. BF3 (auf Deutsch): Ich gehe noch in die Schule. BF2 und BF3 verlassen um 12:05 Uhr den Verhandlungssaal. […] R: Sie haben Tschetschenien 2016 verlassen, können Sie kurz zusammenfassen wieso und was der Grund war? BF1: Ich habe meinen Verwandten gesagt, dass ich wegen einer Erkrankung wegfahre. Ich war damals auch tatsächlich krank, aber eigentlich bin ich von dort geflüchtet. R: Wovor sind Sie geflüchtet? BF: Von meiner Verwandtschaft und vor meinem Mann. R: Was hat Ihr Mann gemacht? BF1: Er hat mich zusammengeschlagen und war die meiste Zeit betrunken. R: Als Sie dann in Österreich waren, hat er Sie angerufen und bedroht. Wie kann es sein, dass er Ihre Telefonnummer bekommen hat? BF1: Er hat mich als ich in Polen war angerufen. Meine Verwandten haben ihm meine Nummer gegeben. Deswegen bin ich dann hierhergekommen. Die Schwester hat meine Nummer hergegeben. Sie ist derzeit in Tschetschenien. Seit ich hier bin hat er mich nochmals angerufen, weil meine Verwandten meine Nummer kannten. Er sagte, dass ich wieder zurück nach Hause kommen und die Kinder zurückbringen solle. Wenn ich nicht freiwillig zurückkomme, wird er kommen und mich mitnehmen. Er sagt, er wird in Österreich jemanden finden, der mich holen wird, wenn er es nicht selbst schafft. Er hat gesagt, dass alles möglich ist, wenn man Geld zahlt. R: Wann hat er das gesagt? BF1: Vorheriges Jahr. R: Hat er bisher etwas versucht? BF1: Nein, er hat nicht mehr angerufen. R: Haben Sie Kontakt mit irgendjemanden in Tschetschenien? BF1: Mit den jüngeren Schwestern habe ich Kontakt und ich weiß, dass diese Schwestern ihm diese Nummer nicht gibt. Nur meine ältere Schwester will, dass ich zu meinem Mann zurückkehre. R: Was befürchten Sie, wenn Sie zu Ihrem Mann zurückkehren würden? BF1: Ich habe Angst vor ihm und habe Angst vor den Brüdern. Ich habe allgemein Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien. Meine Brüder haben damals nicht gewusst, wie ich mit meinem Mann zusammenlebe und dass er mich schlägt. Er hat Alkohol getrunken und auch verschiedene Tabletten eingenommen. Er hat sich vielleicht auch Spritzen gegeben, dass weiß ich nicht konkret. Manchmal hat man zwar keinen Alkoholgeruch bei ihm wahrgenommen, aber er hat sich trotzdem so benommen. R: Was das immer schon so? Haben Sie ihn so geheiratet? BF1: In diesen zehn Jahren, die ich mit ihm gelebt habe, war es immer so. Zuerst hat er es verheimlicht und sich mir gegenüber normal verhalten. Ich habe dann etwas von seinen Verwandten erfahren, dass er trinkt oder so. Ich habe aber geglaubt, dass er sich ändern wird und nicht gewusst, dass es so weitergehen wird. Ich habe geglaubt, dass er sich ändern wird, wenn die Kinder zur Welt kommen. Zwei Mal hat er mich vergewaltigt, er stand unter Einfluss von irgendwelchen Mitteln. Einmal war es auch vor den Augen meiner Kinder, es war tagsüber. Das zweite Mal in der Nacht, gegen Mitternacht. Danach hatte ich Bauchschmerzen und wusste nicht was los ist. Ich habe sehr laut geschrien, aber von ihm kam null Reaktion. Ich glaube nicht, dass er es gar nicht wahrgenommen hat. Er hat nicht verstanden was vor sich ging. Ich habe dann meine Schwester angerufen und gesagt, dass ich Bauschmerzen habe, aber nicht weswegen das so ist. Mir war es peinlich, weil es bei uns nicht erlaubt ist solche Sachen zu erzählen. Mein Bruder kam dann mit meiner Schwester und sie haben mich ins Krankenhaus gebracht. Am gynäkologischen Stuhl habe ich Blutungen bekommen und wurde gleich operiert. Alle dies bezüglichen Dokumente, dass ich dort behandelt wurde, habe ich bei der Erstbefragung vorgelegt. Ich war ca. eine Woche im Krankenhaus, man hat mir gesagt, dass in dieser Nacht eine Zyste auseinanderbrach und auch mein Eierstock. Ich konnte es dann nicht mehr aushalten und habe es meiner Schwester gesagt. Sie sagte nur, dass das kein Problem ist und alle dort so leben. In Tschetschenien ist es normal, dass ein Mann eine Frau schlägt. Meine Brüder wussten das jedoch nicht. Ich konnte es ihnen nicht sagen und auch nicht erklären. Sie wussten aber, dass er trinkt und Tabletten zu sich nimmt. Sie haben mir trotzdem nicht erlaubt, mich von ihm scheiden zu lassen und auch er wollte sich nicht scheiden lassen. Der Kindesvater hätte es auch nicht erlaubt, dass ich die Kinder zu mir nehme, wenn wir uns scheiden lassen. Er hat mich weiterhin verhöhnt, weil er wusste, dass mich die Verwandtschaft nicht zu sich nehmen wird. Das war zehn Jahre lang. Ich war dann wieder im Krankenhaus, die gesundheitlichen Probleme dauerten an. Es war dann so, dass meine Cousine zu ihrem Mann nach Dänemark fahren wollte und ich habe geglaubt, dass man mich vielleicht fahren lässt, wenn ich sage, dass ich Probleme mit der Gesundheit habe und mich behandeln lassen will. Ich habe gesagt, dass ich mich behandeln lassen werde und danachwieder zurückkomme. Damit waren sie einverstanden. Damals habe ich überhaupt nicht an meine Gesundheit gedacht. R: Wo behandeln lasse? BF1: In Dänemark. Meine Cousine ist dorthin gefahren und ich hatte vor, mitzufahren. Wir sind nach Polen gefahren… R: Warum sind Ihre Kinder mitgefahren? BF1: Sie waren noch klein, sieben und neun. Sie ist dann nach Frankreich gefahren. Ich habe eine Frau kennengelernt und sie hat mir gesagt, dass es hier (Österreich) gut ist was die Krankenhäuser angelangt und man mir auch hier helfen wird, wenn ich Probleme mit meinem Mann habe. Deswegen bin ich hierhergekommen. R gibt der BFV die Möglichkeit Fragen an die BF1 zu stellen. BFV: Sie haben gesagt Ihr Mann hat Sie geschlagen. Wie oft hat er Sie geschlagen und hat er auch die Kinder geschlagen? BF1: Ich kann nicht sagen wie oft. In der Früh habe ich immer gehofft, dass er normaler wird. Ich habe mich auch an Gott gewandt und ihn gebeten, dass der Tags halbwegs gut wird und er normaler wird. Er hat meinen Sohn geschlagen und hat immer wieder gesagt, dass er ihn hasst, weil er mir ähnlich ist. Seitdem ist er sehr introvertiert, er war auch sehr lange beim Psychiater; ca. zwei Jahre lang. Er spricht auch sehr wenig. Die Tochter ist sehr kämpferisch und wollte mir immer zur Hilfe eilen. Mein Sohn hat sich immer versteckt und geweint. Meine Verwandtschaft wusste das. Ich hatte nur eine Möglichkeit und zwar, von dort zu flüchten. Ich war nie im Ausland, außer dass ich in Kasachstan während des Krieges gelebt habe. Ich wusste nicht, was mich erwartet und bin einfach losgefahren. Ich wollte einfach weg von dort. BFV: Waren Sie jemals bei der Polizei? BF1: Vorheriges Jahr war ich bei der Polizei. Ich habe hier jemanden kennengelernt und wollte ihn heiraten, aber ich hätte zuvor eine Erlaubnis von meinen Brüdern bekommen müssen. So sind unsere Traditionen und Gebräuche. Ich war bei der Polizei in XXXX , weil mich mein Bruder bedroht hat, dass er kommen wird und dass er mich mitnehmen wird. Er sagte, dass ich meine Dokumente vorbereiten soll. Er hat dann gesagt, dass er nicht selbst kommen wird, er hier Bekannte bzw. Freunde hat und diese mich bitten werden, mit ihnen mitzukommen und diese mich nach Kasachstan bringen würden. Ich habe auch gewusst, dass er das tatsächlich machen würde. Laut unseren Gebräuchen könnte er mich sogar umbringen, wenn ich etwas gegen meine Verwandtschaft gemacht hätte. An dem Tag bin ich zur Polizei gegangen und habe alles erklärt. Ich hatte zwei Sprachnachrichten von meinen Brüdern, diese habe ich bei der Polizei vorgelegt. Ich habe auch darum zu beten, mich woanders hinzubringen. Ein Cousin von mir lebt auch hier in Wien, damals wusste er, dass ich in XXXX lebe. Er hatte Kontakt zu meiner Verwandtschaft und deswegen habe ich darum gebeten, mich woanders hinzubringen. Ein oder zwei Tage später wurde ich nach XXXX gebracht, danach nach XXXX . Danach kam eine Mitteilung von der Polizei, dass die Drohungen nicht ausreichend sind, obwohl er mehrmals betont hat, dass er mich umbringen wird. Das ist der Hauptgrund. Nach Tschetschenien kann ich auf keinen Fall zurück, dort werde ich umgebracht. Einer Schwester von mir wurden drei Kinder weggenommen, der jüngeren. Sie sagt, dass ich nicht zurückkommen soll, weil mir das auch passieren wird. Man will, dass ich zu meinem Mann zurückkehre, weil eine zweite Heirat als eine Schande angesehen wird. Bei uns ist es ganz streng. BF1: Vorheriges Jahr war ich bei der Polizei. Ich habe hier jemanden kennengelernt und wollte ihn heiraten, aber ich hätte zuvor eine Erlaubnis von meinen Brüdern bekommen müssen. So sind unsere Traditionen und Gebräuche. Ich war bei der Polizei in römisch 40 , weil mich mein Bruder bedroht hat, dass er kommen wird und dass er mich mitnehmen wird. Er sagte, dass ich meine Dokumente vorbereiten soll. Er hat dann gesagt, dass er nicht selbst kommen wird, er hier Bekannte bzw. Freunde hat und diese mich bitten werden, mit ihnen mitzukommen und diese mich nach Kasachstan bringen würden. Ich habe auch gewusst, dass er das tatsächlich machen würde. Laut unseren Gebräuchen könnte er mich sogar umbringen, wenn ich etwas gegen meine Verwandtschaft gemacht hätte. An dem Tag bin ich zur Polizei gegangen und habe alles erklärt. Ich hatte zwei Sprachnachrichten von meinen Brüdern, diese habe ich bei der Polizei vorgelegt. Ich habe auch darum zu beten, mich woanders hinzubringen. Ein Cousin von mir lebt auch hier in Wien, damals wusste er, dass ich in römisch 40 lebe. Er hatte Kontakt zu meiner Verwandtschaft und deswegen habe ich darum gebeten, mich woanders hinzubringen. Ein oder zwei Tage später wurde ich nach römisch 40 gebracht, danach nach römisch 40 . Danach kam eine Mitteilung von der Polizei, dass die Drohungen nicht ausreichend sind, obwohl er mehrmals betont hat, dass er mich umbringen wird. Das ist der Hauptgrund. Nach Tschetschenien kann ich auf keinen Fall zurück, dort werde ich umgebracht. Einer Schwester von mir wurden drei Kinder weggenommen, der jüngeren. Sie sagt, dass ich nicht zurückkommen soll, weil mir das auch passieren wird. Man will, dass ich zu meinem Mann zurückkehre, weil eine zweite Heirat als eine Schande angesehen wird. Bei uns ist es ganz streng. R: Wieso wollen Sie hier jetzt wieder einen Tschetschenen heiraten oder ist es ein Österreicher? BF1: Er ist ein Tschetschene. Einen anderen hätte ich nicht heiraten können. Selbst, wenn man nur mit einem anderen Mann spricht, bekommt man Probleme. Das bezieht sich auf die Tschetschenen. Niemand kennt jetzt meine Adresse. Ich habe sehr wenige Kontakte. R: Wenn Sie heiraten würden dann würde dies doch auch keiner Erfahren, außer Sie heiraten einen Tschetschenen. BF1: Jetzt überlege ich mir das. Wir haben die gemeinsame Sprache, deswegen haben wir uns gefunden. Er hat sich gut benommen und ich dachte, dass das gut wäre. BFV: Würden Sie sich scheiden lassen wollen und würden Sie sich scheiden lassen? BF1: Vom Kindesvater? BFV: Ja. BF1: Laut unseren Gebräuchen bin ich bereits von ihm geschieden, aber die Dokumente dazu habe ich noch nicht. Wenn ich die Möglichkeit hätte, würde ich auch gerne amtlich geschieden werden. BFV: Hat Ihre Familie in Tschetschenien noch Kontakt zu Ihrem jetzigen Ehemann? BF1: Ich weiß es nicht. R: Was haben Sie für eine Ausbildung? BF1: Neun Klassen Grundschule. R: Haben Sie eine Berufsausbildung? BF1: Vor der Heirat habe ich Nähkurse besucht, aber als ich geheiratet habe hat mir mein Mann das nicht mehr erlaubt. R: Hat Ihre Tochter dieselben Fluchtgründe wie Sie? BF1: Sie hat die gleichen wie ich. Der BF2 betritt um 12:30 Uhr den Verhandlungssaal. R: Darf ich „Du“ sagen? BF2 (auf Deutsch): Gerne. R: Die Fluchtgründe deiner Mutter haben wir besprochen. Ich nehme an, es war für Dich in Tschetschenien auch nicht einfach. Ich frage Dich, was fürchtest Du, wenn du nach Tschetschenien oder Russland zurückmüsstest? Was glaubst Du, könnte passieren? BF2 (auf Deutsch): Vielleicht die Freunde meines Vaters… Dass sie uns suchen oder finden. R: Befürchtest Du sonst noch etwas? BF2 (auf Deutsch): Sonst nichts. BFV: Ich befürchte, dass der BF2 einberufen wird. Ich werde dazu noch eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Der BFV wird hierzu eine Frist von zwei Wochen gewährt. R an BF1: Bezüglich Ihrer Integration, was haben Sie bisher gemacht? BF1: Ich besuche jetzt Deutschkurse und einen Computerkurs. In den Computerkurs gehe ich, weil ich mich mit Computern nicht gut auskenne. Dort lerne ich, zum Beispiel, wenn ich einen Job im Krankenhaus bekommen würde, wie ich Termine ein- und austragen, auch wie man einen Lebenslauf schreibt und solche Sachen. Wenn ich hierbleibe, damit ich einen Job finde. Wenn ich mit einem Computer arbeiten muss, dann hilft mir das. Ich mache diesen Kurs das dritte Monat, ich habe es einmal sein lassen und jetzt wieder begonnen. Die erste Woche habe ich ausgelassen. Ich glaube es war im August, also seit August in etwa mache ich diesen Kurs. R gibt der BFV die Möglichkeit Fragen an die BF1 zu stellen. BFV: Sie haben eine Schulung der Basisbildung gemacht, auf was basiert diese Basisbildung? BF1: Das ist mein Computerkurs. BFV: Haben Sie Freunde hier in Österreich bzw. wer sind diese? BF1: XXXX (BF1 zeigt auf die Anwesende Person). Ich spreche nicht so gut Deutsch, ich verstehe schon viel, aber sprechen nicht so. Deswegen ist es mir oft peinlich. Ich kenne aber viele. Ich lebe in XXXX und habe auch Bekannte in XXXX , wo wir früher gelebt haben. BF1: römisch 40 (BF1 zeigt auf die Anwesende Person). Ich spreche nicht so gut Deutsch, ich verstehe schon viel, aber sprechen nicht so. Deswegen ist es mir oft peinlich. Ich kenne aber viele. Ich lebe in römisch 40 und habe auch Bekannte in römisch 40 , wo wir früher gelebt haben. BFV: Was machen Sie mit Ihren Bekannten? BF1: Manchmal treffen wir uns, trinken Kaffee und sie kommen auch zu mir. Wir haben auch mit XXXX gemeinsam Fotos gemacht mit den Kindern. Wir waren auch gemeinsam im Theater und im Kino. BF1: Manchmal treffen wir uns, trinken Kaffee und sie kommen auch zu mir. Wir haben auch mit römisch 40 gemeinsam Fotos gemacht mit den Kindern. Wir waren auch gemeinsam im Theater und im Kino. R: Was haben Sie sich im Theater angesehen? BF1: Die Kinder waren dort. BFV: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? BF1: Ich möchte ein ruhiges Leben für mich und meine Kinder, ohne dass ich vor irgendwas oder irgendjemanden Angst haben muss. Ich war immer von jemanden Abhängig, jetzt möchte ich ein selbständiges Leben führen und einen Job finden. Ich will nicht das meine Kinder so ein Leben führen, welches ich geführt habe und dass sie eine Ausbildung machen und danach einen Job finden. Diese Möglichkeit hatte ich nicht. Ich will auch arbeiten und ein selbständiges Leben führen. BFV: Wissen Sie schon, was Sie arbeiten möchten? BF1: Mir gefällt es, wenn ich mich um jemanden Kümmern kann. Ich möchte vielleicht einen Pflegeberuf machen. BFV: Was machen denn Ihre Kinder hier in Österreich? BF1: Sie machen eine Ausbildung und arbeiten. R an BF2: Du machst eine Lehre, was für eine Lehre machst Du? BF2 (auf Deutsch): Eine Lehre als Elektrotechniker. Ich bin im ersten Lehrjahr, im August habe ich angefangen. R: Gefällt es Dir? BF2 (auf Deutsch): Ja. R: Was machst Du in deiner Freizeit? BF2 (auf Deutsch): Meine Freunde treffen. Manchmal gehen wir shoppen oder irgendwohin, in ein Café und trinken etwas. Ich habe einmal für zwei Jahre einen Kampfsport gemacht; Muay Thai. BF1: Der Psychologe hat ihm das empfohlen. R: Machst Du diesen Sport noch immer? BF2 (auf Deutsch): Nein, jetzt mache ich zu Hause Krafttraining. R: Wie stellst Du Dir Dein Leben in Österreich vor? Was möchtest Du einmal werden oder machen? BF2 (auf Deutsch): Wenn ich meine Lehre fertigmache, dann möchte ich versuchen etwas mit IT, Computer machen. R: Hast du bereits eine Freundin? BF2 (auf Deutsch): Ja, das habe ich. R gibt der BFV die Möglichkeit Fragen an die BF2 zu stellen. BFV: Hast Du Freunde hier? BF2 (auf Deutsch): Ja, von meiner Mittelschule kenne ich noch XXXX , XXXX und XXXX . So viele Österreicher gab es in unserer Klasse nicht und mit den Mädchen war ich auch nicht so. BF2 (auf Deutsch): Ja, von meiner Mittelschule kenne ich noch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . So viele Österreicher gab es in unserer Klasse nicht und mit den Mädchen war ich auch nicht so. Die BF3 betritt um 12:55 Uhr den Verhandlungssaal. R an BF3: Du gehst jetzt in die Schule, in welche Klasse? BF3 (auf Deutsch): Ja, in die dritte Klasse. In eine Mittelschule. R: Was macht Dir in der Schule Spaß? BF3 (auf Deutsch): Ich mag Englisch, Deutsch und Musik. R: Kannst du ein Instrument spielen? BF3 (auf Deutsch): Nein, aber ich singe gerne. R: Gehst du in einen Chor? BF3 (auf Deutsch): Nein. R: Gibt es keinen? BF3 (auf Deutsch): Ich weiß es nicht. R: Was möchtest Du einmal werden? Hast Du Vorstellungen für Deine Zukunft? BF3 (auf Deutsch): Ich wollte eigentlich Schauspielerin werden. Ich weiß es aber noch nicht fix. R: Hast du eine Schauspielerin als Vorbild? BF3 (auf Deutsch): Es gibt eigentlich viele. Zandaya zum Beispiel, sie spielt bei Spiderman mit. R: Möchtest du eine Filmschauspielerin werden? BF3 (auf Deutsch): Ja. R: Wenn du nicht Schauspielerin werden könntest, was hast Du vor nach der Schule zu machen? BF3 (auf Deutsch): Ich glaube ich gehe auf das Poly und danach weiß ich es noch nicht. R: Wem gehört diese Katze (R zeigt der BF3 ein vorgelegtes Foto einer Katze)? BF3: Das ist unsere Katze. R an BF1: Auf dem Foto sind Sie ohne Kopftuch zu sehen, wieso tragen Sie heute eines? BF1: Zuhause trage ich kein Kopftuch. R gibt der BFV die Möglichkeit Fragen an die BF3 zu stellen. BFV: Was machst Du in Deiner Freizeit? BF3 (auf Deutsch): Ich treffe die Freundin XXXX und wir gehen Fahrradfahren. Dann gehen wir auch mit anderen Freundinnen shoppen, in XXXX oder in XXXX . Manchmal basteln oder zeichnen wir auch. BF3 (auf Deutsch): Ich treffe die Freundin römisch 40 und wir gehen Fahrradfahren. Dann gehen wir auch mit anderen Freundinnen shoppen, in römisch 40 oder in römisch 40 . Manchmal basteln oder zeichnen wir auch. BFV: Wie heißen denn Deine Österreichischen Freunde? BF3 (auf Deutsch): XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . BF3 (auf Deutsch): römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . BFV: Gehst Du gerne in die Schule? BF3 (auf Deutsch): Manchmal. BFV: Bist Du gut in der Schule? BF3 (auf Deutsch): Es geht. R gibt bekannt, dass eine Einvernahme der stellig gemachten Zeugin zum Beweis der Integration nicht notwendig ist. Es wird ihr jedoch freigestellt, als Vertrauensperson etwas zu erzählen. Darauf wird verzichtet. Die BFV wird versuchen, dass das Ergebnis der A2 Prüfungszeugnis der BF1 schnellstmöglich vorgelegt wird. R: Wollen Sie noch etwas angeben? BF1: Nein, danke. Die BFV legt ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Dokumenten und Farbfotos vor, welche in Kopie zum Akt genommen werden. BF1 und BF2 verlassen während der Durchsicht und Rückübersetzung des Protokolls den Verhandlungssaal um 13:10 Uhr.“ Im Rahmen der Verhandlung wurden Fotos der BF bei Freizeitaktivitäten, eine Schulnachricht der BF3, ein Schreiben des XXXX vom 24.10.2022 in dem bestätigt wird, dass der BF2 dort eine Lehre zum Elektriker absolviert, zwei Teilnahmebestätigungen hinsichtlich die BF1, ein psychotherapeutischer Befundbericht betreffend die BF1 sowie neun Empfehlungsschreiben (vor allem von Mitschüler:innen der BF2 und BF3).Im Rahmen der Verhandlung wurden Fotos der BF bei Freizeitaktivitäten, eine Schulnachricht der BF3, ein Schreiben des römisch 40 vom 24.10.2022 in dem bestätigt wird, dass der BF2 dort eine Lehre zum Elektriker absolviert, zwei Teilnahmebestätigungen hinsichtlich die BF1, ein psychotherapeutischer Befundbericht betreffend die BF1 sowie neun Empfehlungsschreiben (vor allem von Mitschüler:innen der BF2 und BF3). 39. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 21.11.2022 brachten die BF eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF2 befürchte im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukraine Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Der BF[2] verurteile den Angriff Russlands auf die Ukraine und lehne es ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Aus Medienberichten ergebe sich, dass hunderte von Leuten aus verschiedenen Regionen Tschetscheniens entführt worden und gezwungen worden seien, ein Dokument zu unterzeichnen, laut dem sie freiwillig am Krieg teilnehmen wollen würden. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung ergebe sich, dass in sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten ein Erlass über die Organisation der Einberufung der Geburtenjahrgänge 1995 bis 2004 auf dem Gebiet der Republik Tschetschenien verbreitet werde. Dies werde mit der „Spezialoperation“ in der Ukraine begründet. Es lasse sich auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass nicht auch jüngere Geburtenjahrgänge im Zuge der Teilmobilisierung einberufen würden. Es lasse sich auch eine zunehmende Willkür in den Einberufungen erkennen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Mobilmachung bereits abgeschlossen sei und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Geburtenjahrgänge [offenbar gemeint: „unter“ oder „bis“] 2004 von der Teilmobilmachung betroffen seien. Es wurden jeweils diverse Auszüge aus Länderinformationen zitiert. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland drohe dem BF daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst und in weiter Folge die unfreiwillige Teilnahme an Kampfhandlugen im Ukraine-Krieg. Außerdem könne keinesfalls ausgeschossen werden, dass der BF1 ihre Kinder (BF2 und BF3) bei einer Rückkehr weggenommen würden. Den Kindern sei eine Rückkehr zu ihrem Vater – welcher den BF2 bereits zuvor geschlagen habe – nicht zumutbar. Den BF drohe eine Verfolgung von erheblicher Intensität und die Russische Föderation bzw. Tschetschenien sei nicht willens bzw. in der Lage die BF vor dieser Verfolgung zu schützen. 40. Mit Schreiben vom 09.01.2023 teilte die Vertretung der BF mit, dass die BF1 die Sprachprüfung (Deutsch A2) auch bei einer Wiederholung am 09.12.2022 nicht bestanden habe. In der Folge wurde auch das (negative) Prüfungsergebnis (ÖIF) übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem BVwG am 14.11.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt: 1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum islamischen Glauben. Sie führen die im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht fest. Sie wurden in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, in der Stadt XXXX geboren und lebten dort bzw. in deren Umgebung bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016. Während des Tschetschenienkrieges lebte die BF1 in Kasachstan. Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter von BF2 und BF3. Die BF1 ist mit dem Vater der beiden Kinder XXXX , geb. XXXX nach wie vor standesamtlich verheiratet, jedoch nicht mehr traditionell. In Tschetschenien besuchte sie neun Jahre lang die Grundschule sowie für fünf Monate einen Nähkurs und sammelte Arbeitserfahrung in der Gastronomie. Sowohl der Ehemann der BF1 als auch ihre zwei Schwestern und einer ihrer Brüder sind nach wie vor in Tschetschenien aufhältig.Sie wurden in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, in der Stadt römisch 40 geboren und lebten dort bzw. in deren Umgebung bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016. Während des Tschetschenienkrieges lebte die BF1 in Kasachstan. Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter von BF2 und BF3. Die BF1 ist mit dem Vater der beiden Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 nach wie vor standesamtlich verheiratet, jedoch nicht mehr traditionell. In Tschetschenien besuchte sie neun Jahre lang die Grundschule sowie für fünf Monate einen Nähkurs und sammelte Arbeitserfahrung in der Gastronomie. Sowohl der Ehemann der BF1 als auch ihre zwei Schwestern und einer ihrer Brüder sind nach wie vor in Tschetschenien aufhältig. 1.2. Die BF1 zeigte sich während ihres Aufenthaltes in Österreich als Asylwerberin um eine Integration bemüht, sie war hierbei bis dato jedoch nur bedingt erfolgreich. Sie hat zwar bereits Deutschkurse belegt und mehrfach versucht die A2-Integrationsprüfung zu bestehen, dies ist ihr jedoch – zuletzt sehr knapp – bisher nicht gelungen. Auch besuchte sie einen Computerkurs, um sich auf eine zukünftige Berufstätigkeit vorzubereiten. Sie hat viele Bekannte in XXXX und XXXX , auf Grund der nach wie vor bestehenden Sprachbarriere, jedoch nur eine Freundin. Mit dieser trifft sich die BF1 und es haben auch schon gemeinsame Unternehmungen mit ihr und den Kindern stattgefunden. In der Zukunft will sie arbeiten, etwa in der Pflege. Die BF1 leidet an psychischen und physischen Problemen bzw. Krankheiten. Sie hatte in Österreich schon mehrere stationäre und ambulante Krankenhausaufenthalte und Operation. Dabei wurde insbesondere eine pulmonale Tuberkulose sowie gynäkologisch Beschwerden behandelt. Hinsichtlich der Tuberkulose erfolgt derzeit keine Medikation. Außerdem wurde bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depressive Episode diagnostiziert und diese medikamentös behandelt. Die BF ist arbeitswillig und es kann davon ausgegangen werden, dass sie auch arbeitsfähig ist.1.2. Die BF1 zeigte sich während ihres Aufenthaltes in Österreich als Asylwerberin um eine Integration bemüht, sie war hierbei bis dato jedoch nur bedingt erfolgreich. Sie hat zwar bereits Deutschkurse belegt und mehrfach versucht die A2-Integrationsprüfung zu bestehen, dies ist ihr jedoch – zuletzt sehr knapp – bisher nicht gelungen. Auch besuchte sie einen Computerkurs, um sich auf eine zukünftige Berufstätigkeit vorzubereiten. Sie hat viele Bekannte in römisch 40 und römisch 40 , auf Grund der nach wie vor bestehenden Sprachbarriere, jedoch nur eine Freundin. Mit dieser trifft sich die BF1 und es haben auch schon gemeinsame Unternehmungen mit ihr und den Kindern stattgefunden. In der Zukunft will sie arbeiten, etwa in der Pflege. Die BF1 leidet an psychischen und physischen Problemen bzw. Krankheiten. Sie hatte in Österreich schon mehrere stationäre und ambulante Krankenhausaufenthalte und Operation. Dabei wurde insbesondere eine pulmonale Tuberkulose sowie gynäkologisch Beschwerden behandelt. Hinsichtlich der Tuberkulose erfolgt derzeit keine Medikation. Außerdem wurde bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depressive Episode diagnostiziert und diese medikamentös behandelt. Die BF ist arbeitswillig und es kann davon ausgegangen werden, dass sie auch arbeitsfähig ist. Der 17-jährige BF2 absolviert in Österreich derzeit eine Lehre als Elektrotechniker. Er befindet sich momentan im ersten Lehrjahr. Zuvor besuchte er eine Mittelschule. Er hat eine Freundin und in der Freizeit trifft er seine Freunde aus der Schulzeit. Manchmal gehen sie shoppen oder in ein Café etwas trinken. In der Vergangenheit besuchte er ein Kampfsporttraining, nun macht er ein Krafttraining zuhause. Nach Abschluss der Lehre will er etwas mit IT bzw. Computern machen. Der BF2 leidet an psychischen Problemen und befand sich wegen diesen bereits in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung und erhielt auch diesbezüglich Medikamente. Die 15-jährige BF3 besucht in Österreich derzeit bereits die dritte Klasse Mittelschule und hat dementsprechend schon Freundschaften geknüpft. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit ihrem Freudinnen. Sie gehen Fahrradfahren und shoppen und manchmal basteln oder zeichnen sie auch gemeinsam. In der Zukunft will sie Filmschauspielerin werden. Sie ist gesund. Keiner der BF leidet an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Keiner der BF leidet an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3. Am 11.08.2016 stellte die BF1 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder BF2 und BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe der BF1 bezogen sich im Wesentlichen darauf, dass ihr Mann sie mehrfach vergewaltigt sowie sie und den BF2 geschlagen habe. Zudem habe ihr Ehemann sie bedroht, um eine Rückkehr der BF zu erzwingen. Im Falle einer Rückkehr drohe der BF1 die Wegnahme ihrer Kinder. Für die BF2 und BF3 wurden zunächst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In der Verhandlung vor dem BVwG am 14.11.2022 wurde erstmal vorgerbacht, dass der BF2 befürchte, für den Ukraine-Krieg eingezogen zu werden. Die BF haben mit ihrem Vorbringen keine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht: Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Ihnen steht vielmehr jedenfalls eine mögliche und zumutbare innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Teilen Russlands, etwa in Moskau zur Verfügung. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die BF aktuell einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten den russischen Behörden/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass dem BF2 aktuell eine Einziehung in den russischen Wehrdienst droht und wegen einer Teilnahme am Ukraine-Krieg oder einer Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF1 bis BF3 im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die BF wären im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. 1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat der BF wird auf die aktuellen Berichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verwiesen. Aus diesen ergibt sich auszugsweise Folgendes: Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF (Stand 03.02.2023): COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022 BS – Bertelsmann Stiftung
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