4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX GZ XXXX , wurde die zwischen Frau XXXX (in der Folge BF) und XXXX , geboren am XXXX , am XXXX geschlossene Ehe
Der Beschluss erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Zugleich verpflichtete sich Herr XXXX am selben Tag im gerichtlich abgeschlossenen Vergleich, Gl XXXX , unter anderem der BF ab XXXX einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von ATS 7.000,-- zu leisten. Nach der Vereinbarung sind die Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen. Weiters wurde vereinbart, dass bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der BF von ATS 16.000 12 x jährlich keine Unterhaltsschmälerung eintritt. Beträgt das Gesamteinkommen der BF monatlich mehr als ATS 16.000 netto 12 x jährlich, verringert sich die Unterhaltspflicht des Exgatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag der BF. Die vereinbarten Beträge wurden mit einer Wertsicherungsklausel verknüpft. Die BF verpflichtete sich, dem Exgatten ab dem Jahr 2000 jeweils bis 30.04. den Lohnzettel/Einkommenssteuerbescheid des vergangenen Jahres vorzulegen.1.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 GZ römisch 40 , wurde die zwischen Frau römisch 40 (in der Folge BF) und römisch 40 , geboren am römisch 40 , am römisch 40 geschlossene Ehe
Paragraph 55 a, Ehegesetz geschieden. Der Beschluss erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Zugleich verpflichtete sich Herr römisch 40 am selben Tag im gerichtlich abgeschlossenen Vergleich, Gl römisch 40 , unter anderem der BF ab römisch 40 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von ATS 7.000,-- zu leisten. Nach der Vereinbarung sind die Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen. Weiters wurde vereinbart, dass bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der BF von ATS 16.000 12 x jährlich keine Unterhaltsschmälerung eintritt. Beträgt das Gesamteinkommen der BF monatlich mehr als ATS 16.000 netto 12 x jährlich, verringert sich die Unterhaltspflicht des Exgatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag der BF. Die vereinbarten Beträge wurden mit einer Wertsicherungsklausel verknüpft. Die BF verpflichtete sich, dem Exgatten ab dem Jahr 2000 jeweils bis 30.
G geschieden worden. Laut dem vor dem Bezirksgericht geschlossenen Vergleich habe sich der frühere Ehegatte verpflichtet, ab dem XXXX einen monatlichen Unterhalt von ATS 7.000 zu bezahlen. Weiters sei vereinbart worden, dass bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von ATS 16.000 zwölf Mal jährlich keine Unterhaltsschmälerung eintrete. Betrage das Gesamteinkommen allerdings monatlich mehr als ATS 16.000 netto zwölf Mal jährlich, verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehegatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag, den die Beschwerdeführerin erzielt habe. Diese Beträge seien wertgesichert vereinbart worden. Nach Auskunft der Statistik Austria entspreche der Betrag von ATS 7.000 im Jahr 2013 nunmehr € 678,62 und der Betrag von ATS 16.000 nunmehr € 1551,13. Der Anspruch auf Versorgungsgenuss sei somit dem Grunde nach gegeben.3. Mit Bescheid vom 13.09.2013, GZ. römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF kein Versorgungsbezug nach ihrem am römisch 40 verstorbenen früheren Ehegatten, gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Beamten sei mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 55 a, EheG geschieden worden. Laut dem vor dem Bezirksgericht geschlossenen Vergleich habe sich der frühere Ehegatte verpflichtet, ab dem römisch 40 einen monatlichen Unterhalt von ATS 7.000 zu bezahlen. Weiters sei vereinbart worden, dass bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von ATS 16.000 zwölf Mal jährlich keine Unterhaltsschmälerung eintrete. Betrage das Gesamteinkommen allerdings monatlich mehr als ATS 16.000 netto zwölf Mal jährlich, verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehegatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag, den die Beschwerdeführerin erzielt habe. Diese Beträge seien wertgesichert vereinbart worden. Nach Auskunft der Statistik Austria entspreche der Betrag von ATS 7.000 im Jahr 2013 nunmehr € 678,62 und der Betrag von ATS 16.000 nunmehr € 1551,
GVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
G geschieden. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die zwischen der BF und dem Bundesbeamten, römisch 40 , geboren am römisch 40 , am römisch 40 geschlossene Ehe
Paragraph 55 a, EheG geschieden. Mit dem am XXXX geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich XXXX unter anderem, der BF ab XXXX einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von ATS 7.000,-- zu leisten. Die fällig werdenden Beträge sind jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein an die BF zu bezahlen. Bis zu einem Nettoeinkommen der BF von ATS 16.000 12x jährlich tritt keine Unterhaltsschmälerung ein. Beträgt das Gesamteinkommen der BF monatlich mehr als ATS 16.000 verringert sich die Unterhaltsverpflichtung des Exgatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag der BF. Die genannten Beträge wurden wertgesichert vereinbart.Mit dem am römisch 40 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich römisch 40 unter anderem, der BF ab römisch 40 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von ATS 7.000,-- zu leisten. Die fällig werdenden Beträge sind jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein an die BF zu bezahlen. Bis zu einem Nettoeinkommen der BF von ATS 16.000 12x jährlich tritt keine Unterhaltsschmälerung ein. Beträgt das Gesamteinkommen der BF monatlich mehr als ATS 16.000 verringert sich die Unterhaltsverpflichtung des Exgatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag der BF. Die genannten Beträge wurden wertgesichert vereinbart. Die BF verfügte in den für die Berechnung des Versorgungsgenusses maßgeblichen Kalenderjahren 2012 und 2013 über folgende zu berücksichtigende Nettobezüge: Im Jahr 2012: Einkommen: Euro 26.750,50 Im Jahr 2013: Einkommen: Euro 23.019,30 Das Nettoeinkommen im Jahr 2013 inklusive den Monat Juni belief sich auf insgesamt Euro 13.633,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
1 PG 1965 danach zu beurteilen ist, ob am Sterbetag ihres früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin auf Grund des Scheidungsvergleiches bestand oder nicht.……………….Ein gerichtlicher Vergleich ist einerseits ein prozessualer Akt in der Erscheinungsform eines Exekutionstitels (§ 1 Z 5 Exekutionsordnung - EO). Als solcher ist seine Tragweite allein auf Grund seines Wortlautes (§ 7 Abs. 1 EO) auszulegen. Daneben ist er aber auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Als solche ist er nach den Bestimmungen der §§ 914 ff ABGB, also insbesondere auch nach dem zu Grunde liegenden Parteiwillen auszulegen (vgl. VwGH 27.11.2003, 2003/06/0138).Nach dem eindeutigen Wortlaut des vorliegenden Scheidungsvergleiches hatte der ehemalige Ehemann den wertgesicherten monatlichen Unterhalt von ATS 7000,-- am Ersten eines Monats - also im Voraus - zu bezahlen. Die Revisionswerberin wiederum war nach dem Scheidungsvergleich verpflichtet, bis zum 30. April des Folgejahres den Lohnzettel/Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres vorzulegen. Erst auf Grundlage dieser Unterlagen konnte im Sinne des Scheidungsvergleichs ermittelt werden, ob „das Gesamteinkommen der Erstantragstellerin monatlich mehr als S 16.000,-- netto 12 x jährlich beträgt“, weil sich diesfalls „die Unterhaltsverpflichtung des Zweitantragstellers um den S 16.000,-- übersteigenden Einkommensbetrag der Erstantragstellerin verringert“. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Scheidungsvergleiches war daher das Gesamteinkommen der Revisionswerberin jedes einzelnen Jahres nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen (Lohnzettel/Einkommensteuerbescheid) zu ermitteln und dann durch 12 zu dividieren, um feststellen zu können, ob sich ein monatliches Einkommen von mehr als (wertgesicherten) ATS 16.000,-- in dem in Betrachtung gezogenen Jahr ergibt.Der Ermittlung des Unterhaltsanspruches der Revisionswerberin zum Todeszeitpunkt ihres früheren Ehemannes ( XXXX ) sind somit
dem Wortlaut des Scheidungsvergleiches ihre gesamten Nettoeinkünfte des Jahres 2013 (also für die Monate Jänner bis Dezember 2013) dividiert durch 12 zu Grunde zu legen. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist daher die im Jahr 2013 erfolgte Gehaltsreduktion der Revisionswerberin sehr wohl bei Berechnung ihres Unterhaltsanspruches im Todeszeitpunkt ihres früheren Ehemannes zu berücksichtigen.“...“, Richtiger Weise ist das Bundesverwaltungserkenntnis im angefochtenen Erkenntnis grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Versorgungsgenuss der Revisionswerberin im Revisionsfall
Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 danach zu beurteilen ist, ob am Sterbetag ihres früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin auf Grund des Scheidungsvergleiches bestand oder nicht., ………………., Ein gerichtlicher Vergleich ist einerseits ein prozessualer Akt in der Erscheinungsform eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 5, Exekutionsordnung - EO). Als solcher ist seine Tragweite allein auf Grund seines Wortlautes (Paragraph 7, Absatz eins, EO) auszulegen. Daneben ist er aber auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Als solche ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, ff ABGB, also insbesondere auch nach dem zu Grunde liegenden Parteiwillen auszulegen vergleiche VwGH 27.11.2003, 2003/06/0138)., Nach dem eindeutigen Wortlaut des vorliegenden Scheidungsvergleiches hatte der ehemalige Ehemann den wertgesicherten monatlichen Unterhalt von ATS 7000,-- am Ersten eines Monats - also im Voraus - zu bezahlen. Die Revisionswerberin wiederum war nach dem Scheidungsvergleich verpflichtet, bis zum 30. April des Folgejahres den Lohnzettel/Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres vorzulegen. Erst auf Grundlage dieser Unterlagen konnte im Sinne des Scheidungsvergleichs ermittelt werden, ob „das Gesamteinkommen der Erstantragstellerin monatlich mehr als S 16.000,-- netto 12 x jährlich beträgt“, weil sich diesfalls „die Unterhaltsverpflichtung des Zweitantragstellers um den S 16.000,-- übersteigenden Einkommensbetrag der Erstantragstellerin verringert“. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Scheidungsvergleiches war daher das Gesamteinkommen der Revisionswerberin jedes einzelnen Jahres nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen (Lohnzettel/Einkommensteuerbescheid) zu ermitteln und dann durch 12 zu dividieren, um feststellen zu können, ob sich ein monatliches Einkommen von mehr als (wertgesicherten) ATS 16.000,-- in dem in Betrachtung gezogenen Jahr ergibt., Der Ermittlung des Unterhaltsanspruches der Revisionswerberin zum Todeszeitpunkt ihres früheren Ehemannes ( römisch 40 ) sind somit
dem Wortlaut des Scheidungsvergleiches ihre gesamten Nettoeinkünfte des Jahres 2013 (also für die Monate Jänner bis Dezember 2013) dividiert durch 12 zu Grunde zu legen. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist daher die im Jahr 2013 erfolgte Gehaltsreduktion der Revisionswerberin sehr wohl bei Berechnung ihres Unterhaltsanspruches im Todeszeitpunkt ihres früheren Ehemannes zu berücksichtigen.“ 3.3 Zu Spruchpunkt II3.3 Zu Spruchpunkt römisch zwei Da der Versorgungsanspruch der BF im bekämpften Bescheid dem Grunde nach abgewiesen wurde, wurden durch die belangte Behörde auch keine Berechnungen des Versorgungsgenusses der Höhe nach angestellt und darüber abgesprochen. Die Höhe des Versorgungsgenusses war daher auch nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde wird nunmehr im Sinne des Ausspruches des Verwaltungsgerichtshofes die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen und darüber einen Bescheid zu erlassen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die gegenständliche Entscheidung ist in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ergangen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ist. 3.4. Zu Spruchpunkt III:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum PG 1965, insbesondere § 19 leg.cit. gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I.) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher nicht zulässig. In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum PG 1965, insbesondere Paragraph 19, leg.cit. gestützt werden vergleiche VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins.) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2003999.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.