← Österreich

{'item': 'W201 2258372-1'}

Obsah (10)Art 133§ 53§ 6§ 58§ 17Art 130§ 28§ 236d§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW201 2258372-1 Spruch, W201 2258372-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) befindet sich seit dem XXXX im Ruhestand.
  2. römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) befindet sich seit dem römisch 40 im Ruhestand.
  3. Mit Bescheid vom 23.06.2022, stellte das Amt der Bundesimmobilien fest, dass dem Beschwerdeführer die Zeit vom XXXX bis XXXX

§ 53

Abs 2 lit a Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zusätzlich als Ruhegenusszeiten angerechnet werden. Für diese angerechneten Ruhegenusszeiten wurde dem Beschwerdeführer

§ 53ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von € 131,20 zur Zahlung auferlegt.2.

Mit Bescheid vom 23.06.2022, stellte das Amt der Bundesimmobilien fest, dass dem Beschwerdeführer die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zusätzlich als Ruhegenusszeiten angerechnet werden. Für diese angerechneten Ruhegenusszeiten wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 53, ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von € 131,20 zur Zahlung auferlegt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.07.2022 in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass ihm rechtswidrig ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von € 131,20 für Ruhegenussvordienstzeiten, die ihm bisher rechtswidrig nicht angerechnet worden seien, vorgeschrieben worden sei.
  2. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 08.08.2022 (beim BVwG eingelangt am 17.08.2022) den Verwaltungsakt vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und stand seit dem XXXX bis XXXX in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und stand seit dem römisch 40 bis römisch 40 in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem römisch 40 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Mit Bescheid vom 23.06.2022, wurden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, für die dem Beschwerdeführer einen gesonderten Pensionsbeitrag in der Höhe von € 131,20 vorgeschrieben wurde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.
  3. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch drei.
  4. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchpunkt I: Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass er für Ruhegenusszeiten, welche ihm rechtswidrig nicht angerechnet worden seien, nunmehr einen besonderen Pensionsbeitrag leisten solle. § 236d Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016 lautet:Paragraph 236 d, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, lautet: "Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.

(1)Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein
  2. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.Paragraph 236 d,
(1)Die Paragraphen 15 und 15 a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein
  2. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit

§ 6Abs.

2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit

Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

  1. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, ..." § 53 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:Paragraph 53, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet: "§ 53.

(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.""§ 53.
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten." Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausspricht, knüpft der Gesetzgeber in § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. zuletzt VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0033, mwN). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren

§ 53Abs.

1 PG 1965 angerechnet wurden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausspricht, knüpft der Gesetzgeber in Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen vergleiche zuletzt VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0033, mwN). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren

Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 angerechnet wurden. Der BF unterliegt als im Jahrgang XXXX Geborener jedenfalls der Bestimmung des § 236d BDG 1979. In Absatz 2 dieser Bestimmung werden die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten taxativ aufgezählt. Im Gegensatz zu § 236b für die Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 Geborenen zählen Zeiten eines Krankengeldbezuges

§ 236dleg.cit.

nicht mehr zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.Der BF unterliegt als im Jahrgang römisch 40 Geborener jedenfalls der Bestimmung des Paragraph 236 d, BDG 1979. In Absatz 2 dieser Bestimmung werden die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten taxativ aufgezählt. Im Gegensatz zu Paragraph 236 b, für die Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 Geborenen zählen Zeiten eines Krankengeldbezuges

Paragraph 236 d, leg.cit. nicht mehr zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. In dem im bekämpften Bescheid genannten Zeitraum vom XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer laut Auskunft der Sozialversicherung Krankengeld bezogen. In dem im bekämpften Bescheid genannten Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hat der Beschwerdeführer laut Auskunft der Sozialversicherung Krankengeld bezogen. Zufolge der auf den Beschwerdeführer anwendbaren Bestimmung des § 236d Abs. 2 BDG 1979 ist die Anrechnung von Zeiten eines Krankengeldbezugs als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nicht mehr vorgesehen.Zufolge der auf den Beschwerdeführer anwendbaren Bestimmung des Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 ist die Anrechnung von Zeiten eines Krankengeldbezugs als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nicht mehr vorgesehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen gesonderten Pensionsbeitrag zum Nachkauf dieser Zeiten vorgeschrieben. Es war daher wie unter Spruchpunkt I zu entscheiden.Es war daher wie unter Spruchpunkt römisch eins zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse liegen dem Bundesverwaltungsgericht in der vorgelegten Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Zum Beweisthema, dass die Kontrolle der Fertigstellungsarbeiten auch durch die GLORIT Gmbh erfolgte und auch das Baumaterial von dieser zur Verfügung gestellt wurde, wurde von der die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Friedrich KUCSERA als verantwortlicher Bauleiter der GLORIT GmbH beantragt. Wie oben ausgeführt, hätte auch die Einvernahme dieses Zeugen rechtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt und konnte im Ergebnis daher auf diesen Zeugenbeweis verzichtet werden. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zum Spruchpunkt II:, Zum Spruchpunkt II:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die vom BF geltend gemachten Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag vorgeschrieben wurde, der unstrittigen Sachlage, der klaren Bestimmung des § 236d Abs. 2 BDG 1979 sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die vom BF geltend gemachten Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag vorgeschrieben wurde, der unstrittigen Sachlage, der klaren Bestimmung des Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2258372.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.