RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW205 2142943-2 Spruch, , , W205 2142943-2/10EW205 2142942-2/10EW205 2142943-2/10E, W205 2142942-2/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) Frau XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA.: DR Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2021, Zlen. 1075949301-201161285 (ad 1.) und 1075949203-201161331 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA.: DR Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2021, Zlen. 1075949301-201161285 (ad 1.) und 1075949203-201161331 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023, zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der
- Satz des Spruchpunktes I. (Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte II. bis III. werden ersatzlos behoben.Der
- Satz des Spruchpunktes römisch eins. (Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch drei. werden ersatzlos behoben.
- Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der
- Satz des Spruchpunktes I. (Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte II. bis III. werden ersatzlos behoben.Der
- Satz des Spruchpunktes römisch eins. (Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch drei. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2142943.2.00