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{'item': 'W212 2252702-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW212 2252702-1 Spruch, W212 2252710-1/3E W212 2252705-1/3E W212 2252706-1/3E W212 2252701-1/3E W212 2252704-1/3E

Art. 8EMRK nicht geboten erscheine.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 40m2 bewohne. Diese habe zwar angegeben, die Möglichkeit zu haben, über ihren Dienstgeber eine größere Wohnung zu mieten, sei aber zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung nicht in der Lage, Wohnraum für ihre zehnköpfige Familie nachzuweisen. Aufgrund ihrer aufrechten unselbständigen Erwerbstätigkeit habe die Bezugsperson die Möglichkeit, ihre Angehörigen mitzuversichern. Aus den vorgelegten Einkommensnachweisen der Bezugsperson für den Zeitraum Jänner 2021 bis April 2021 lasse sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettobezug von EUR 1.884,79 errechnen. Der maßgebliche Richtsatz nach § 293 ASVG betrage für ein Ehepaar EUR 1.578,36 und erhöhe sich für jedes Kind um EUR 154,37, sodass vorliegend ein monatliches Mindesteinkommen von EUR 2.813,32 zur Verfügung stehen müsste. Sohin betrage die Differenz EUR 928,53, weshalb die Bezugsperson nicht über das erforderliche Einkommen verfüge, um eine zehnköpfige Familie in Österreich zu erhalten. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 08.11.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nach Einvernahme der Bezugsperson am 04.08.2021 sowie durchgeführter DNA-Analysen, welche ergaben, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson handle – aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen jeweils nicht wahrscheinlich sei, da (insbesondere) die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien und eine Einreise

Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 40m2 bewohne. Diese habe zwar angegeben, die Möglichkeit zu haben, über ihren Dienstgeber eine größere Wohnung zu mieten, sei aber zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung nicht in der Lage, Wohnraum für ihre zehnköpfige Familie nachzuweisen. Aufgrund ihrer aufrechten unselbständigen Erwerbstätigkeit habe die Bezugsperson die Möglichkeit, ihre Angehörigen mitzuversichern. Aus den vorgelegten Einkommensnachweisen der Bezugsperson für den Zeitraum Jänner 2021 bis April 2021 lasse sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettobezug von EUR 1.884,79 errechnen. Der maßgebliche Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG betrage für ein Ehepaar EUR 1.578,36 und erhöhe sich für jedes Kind um EUR 154,37, sodass vorliegend ein monatliches Mindesteinkommen von EUR 2.813,32 zur Verfügung stehen müsste. Sohin betrage die Differenz EUR 928,53, weshalb die Bezugsperson nicht über das erforderliche Einkommen verfüge, um eine zehnköpfige Familie in Österreich zu erhalten. Die Bezugsperson habe während ihres Aufenthaltes in Österreich keinerlei Fehlverhalten gesetzt, befinde sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und habe sowohl im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz als auch im Einreiseverfahren ihrer Angehörigen mitgewirkt. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, was mit dem (damaligen) Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Somalia sowie der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage begründet worden sei. Dies sei jedoch von einer möglichen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation zu differenzieren. Die Dürresituation des Jahres 2017 sei zwischenzeitlich beendet, sodass von einer Verbesserung der Versorgungslage auszugehen sei. Bei der letzten Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei davon ausgegangen worden, dass die Bezugsperson keinen Kontakt zu Angehörigen habe; ausschlaggebend für die Nichteinleitung eines Aberkennungsverfahrens sei aber die volatile Sicherheitslage gewesen. Aus dem jüngsten Länderinformationsblatt ergebe sich nunmehr zumindest eine leichte Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu, sodass im nächsten Verlängerungsverfahren zu prüfen sein werde, ob eine Rückkehr realistisch erscheine. Angesichts der Unbescholtenheit und des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses der Bezugsperson wäre jedoch an die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu denken. Aufgrund des wiederhergestellten Kontaktes mit seinen Angehörigen müsse davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben auch in einem anderen Land, etwa in Äthiopien oder Somalia, geführt werden könnte. Die Ehefrau und die acht Kinder der Bezugsperson würden in Äthiopien mit ihren somalischen Reisepässen und äthiopischen Visa in einer Wohnung in XXXX leben und von der Bezugsperson unterstützt werden. Im Ergebnis sei die Führung eines Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten. Die Bezugsperson habe während ihres Aufenthaltes in Österreich keinerlei Fehlverhalten gesetzt, befinde sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und habe sowohl im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz als auch im Einreiseverfahren ihrer Angehörigen mitgewirkt. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, was mit dem (damaligen) Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Somalia sowie der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage begründet worden sei. Dies sei jedoch von einer möglichen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation zu differenzieren. Die Dürresituation des Jahres 2017 sei zwischenzeitlich beendet, sodass von einer Verbesserung der Versorgungslage auszugehen sei. Bei der letzten Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei davon ausgegangen worden, dass die Bezugsperson keinen Kontakt zu Angehörigen habe; ausschlaggebend für die Nichteinleitung eines Aberkennungsverfahrens sei aber die volatile Sicherheitslage gewesen. Aus dem jüngsten Länderinformationsblatt ergebe sich nunmehr zumindest eine leichte Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu, sodass im nächsten Verlängerungsverfahren zu prüfen sein werde, ob eine Rückkehr realistisch erscheine. Angesichts der Unbescholtenheit und des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses der Bezugsperson wäre jedoch an die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu denken. Aufgrund des wiederhergestellten Kontaktes mit seinen Angehörigen müsse davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben auch in einem anderen Land, etwa in Äthiopien oder Somalia, geführt werden könnte. Die Ehefrau und die acht Kinder der Bezugsperson würden in Äthiopien mit ihren somalischen Reisepässen und äthiopischen Visa in einer Wohnung in römisch 40 leben und von der Bezugsperson unterstützt werden. Im Ergebnis sei die Führung eines Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten.

  1. Mit Schreiben vom 08.11.2021, zugestellt am gleichen Tag, wurde der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführer die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  2. In der am 15.11.2021 an die ÖB Addis Abeba übermittelten Stellungnahme führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 auf Tatsachenebene nicht widersprochen werde. Die Bezugsperson sei auf Vollzeit-Basis erwerbstätig, erziele jedoch aufgrund der Größe der Familie nicht das den Erfordernissen des § 293 ASVG entsprechende Einkommen. Dennoch wäre noch die Steuererleichterung durch den Kinderbonus im Fall der Einreise zu berücksichtigen, durch den sich das Einkommen wiederum erhöhe. Ebenfalls sei unbestritten, dass eine Wohnung mit einer Fläche von 40 m2 für eine zehnköpfige Familie nicht ausreichend sei, im Fall der Einreise würde jedoch durch den Dienstgeber eine größere Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Die Bezugsperson habe durch ihre durchgängige Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber seit Dezember 2019 unter Beweis gestellt, dass sie gewillt und in der Lage sei, selbst für ihren Unterhalt und jenen ihrer Familie aufzukommen; lediglich aufgrund der Familiengröße sei die Erzielung des erforderlichen Einkommens nicht möglich. Daher seien die Nachsichtsgründe zu prüfen. Das unstrittig vorliegende Familienleben sei schützenswert, weil es zu einem Zeitpunkt im Herkunftsstaat begründet worden sei, als die Familienmitglieder mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen hätten können. Dadurch, dass die Eheleute acht minderjährige Kinder miteinander hätten, bestehe eine besondere Abhängigkeit und das Kindeswohl sei besonders zu prüfen. Die vom BFA angesprochene Möglichkeit zur Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat sei aus Sicht der Beschwerdeführer unzutreffend. In Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia sei die Fortsetzung des Familienlebens angesichts der mit dem aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson verbundenen Feststellung einer drohenden Verletzung in durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten nicht möglich. Daran habe sich seit Zuerkennung des Status nichts Wesentliches geändert. Die Familie lebe bereits seit rund sieben Jahren nicht mehr in Somalia. Die Bezugsperson habe sich in den vergangenen fast sieben Jahren in Österreich eine Existenz aufgebaut. Die Familie müsste sich im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu nach jahrelanger Abwesenheit ein ganz neues Leben aufbauen. Aufgrund der stetig fortschreitenden Klimaerwärmung sei zudem nicht davon auszugehen, dass die Dürre des Jahres 2017 ein einmaliges Ereignis bleiben werde. Es werde schwierig bis unmöglich sein, für eine derart große Familie unter solchen Umständen ohne hinreichende soziale Unterstützung eine menschenwürdige neue Existenz aufzubauen und die Basisversorgung zu sichern. Zudem ergebe sich aus einem aktuellen Bericht des EASO zur Sicherheitslage in Mogadischu, dass diese nach wie vor nicht als hinreichend stabil anzusehen sei. Ebensowenig sei eine Fortsetzung des Familienlebens in Äthiopien möglich. Die Beschwerdeführer würden zwar über gültige Visa und eine Wohnung in XXXX verfügen, seien jedoch bei der Finanzierung ihres Aufenthaltes maßgeblich von den finanziellen Zuwendungen der Bezugsperson abhängig. Darüber hinaus müsse die sich zuspitzende Sicherheitslage in Äthiopien berücksichtigt werden. Vom Österreichischen Außenministerium sei mittlerweile eine Reisewarnung für das gesamte Land ausgesprochen worden, auch würden die Nahrungsmittelpreise auf Grund der bei 50% liegenden Inflation nach oben schnellen. Die Situation für Somalier in Äthiopien habe sich seit Ausbruch des Konfliktes verschlechtert, angesichts der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt bestehe keine realistische Aussicht darauf, dass die Bezugsperson ein ausreichendes Einkommen für ihre Familie erwirtschaften können werde. Da zu anderen Staaten keinerlei Anknüpfungspunkte bestünden, komme für die Fortsetzung des Familienlebens einzig Österreich in Betracht.
  3. In der am 15.11.2021 an die ÖB Addis Abeba übermittelten Stellungnahme führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 auf Tatsachenebene nicht widersprochen werde. Die Bezugsperson sei auf Vollzeit-Basis erwerbstätig, erziele jedoch aufgrund der Größe der Familie nicht das den Erfordernissen des Paragraph 293, ASVG entsprechende Einkommen. Dennoch wäre noch die Steuererleichterung durch den Kinderbonus im Fall der Einreise zu berücksichtigen, durch den sich das Einkommen wiederum erhöhe. Ebenfalls sei unbestritten, dass eine Wohnung mit einer Fläche von 40 m2 für eine zehnköpfige Familie nicht ausreichend sei, im Fall der Einreise würde jedoch durch den Dienstgeber eine größere Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Die Bezugsperson habe durch ihre durchgängige Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber seit Dezember 2019 unter Beweis gestellt, dass sie gewillt und in der Lage sei, selbst für ihren Unterhalt und jenen ihrer Familie aufzukommen; lediglich aufgrund der Familiengröße sei die Erzielung des erforderlichen Einkommens nicht möglich. Daher seien die Nachsichtsgründe zu prüfen. Das unstrittig vorliegende Familienleben sei schützenswert, weil es zu einem Zeitpunkt im Herkunftsstaat begründet worden sei, als die Familienmitglieder mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen hätten können. Dadurch, dass die Eheleute acht minderjährige Kinder miteinander hätten, bestehe eine besondere Abhängigkeit und das Kindeswohl sei besonders zu prüfen. Die vom BFA angesprochene Möglichkeit zur Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat sei aus Sicht der Beschwerdeführer unzutreffend. In Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia sei die Fortsetzung des Familienlebens angesichts der mit dem aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson verbundenen Feststellung einer drohenden Verletzung in durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten nicht möglich. Daran habe sich seit Zuerkennung des Status nichts Wesentliches geändert. Die Familie lebe bereits seit rund sieben Jahren nicht mehr in Somalia. Die Bezugsperson habe sich in den vergangenen fast sieben Jahren in Österreich eine Existenz aufgebaut. Die Familie müsste sich im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu nach jahrelanger Abwesenheit ein ganz neues Leben aufbauen. Aufgrund der stetig fortschreitenden Klimaerwärmung sei zudem nicht davon auszugehen, dass die Dürre des Jahres 2017 ein einmaliges Ereignis bleiben werde. Es werde schwierig bis unmöglich sein, für eine derart große Familie unter solchen Umständen ohne hinreichende soziale Unterstützung eine menschenwürdige neue Existenz aufzubauen und die Basisversorgung zu sichern. Zudem ergebe sich aus einem aktuellen Bericht des EASO zur Sicherheitslage in Mogadischu, dass diese nach wie vor nicht als hinreichend stabil anzusehen sei. Ebensowenig sei eine Fortsetzung des Familienlebens in Äthiopien möglich. Die Beschwerdeführer würden zwar über gültige Visa und eine Wohnung in römisch 40 verfügen, seien jedoch bei der Finanzierung ihres Aufenthaltes maßgeblich von den finanziellen Zuwendungen der Bezugsperson abhängig. Darüber hinaus müsse die sich zuspitzende Sicherheitslage in Äthiopien berücksichtigt werden. Vom Österreichischen Außenministerium sei mittlerweile eine Reisewarnung für das gesamte Land ausgesprochen worden, auch würden die Nahrungsmittelpreise auf Grund der bei 50% liegenden Inflation nach oben schnellen. Die Situation für Somalier in Äthiopien habe sich seit Ausbruch des Konfliktes verschlechtert, angesichts der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt bestehe keine realistische Aussicht darauf, dass die Bezugsperson ein ausreichendes Einkommen für ihre Familie erwirtschaften können werde. Da zu anderen Staaten keinerlei Anknüpfungspunkte bestünden, komme für die Fortsetzung des Familienlebens einzig Österreich in Betracht.
  4. Mit Schreiben vom 15.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Addis Abeba mit, dass die ursprüngliche Stellungnahme aufrechterhalten werde. Da die Fortsetzung des Familienlebens in Österreich nicht mit Dringlichkeit geboten sei, würde die Behörde mit dem Ausspruch einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose nicht gesetzeskonform handeln, denn durch den Gesetzgeber sei definiert worden, dass die Einreise nicht zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfe. Bei der ursprünglichen Berechnung der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson sei die Mietbelastung noch nicht berücksichtigt worden, sodass die Differenz auf die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel tatsächlich noch viel höher ausfalle.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2021 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG
  6. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt sei und eine Einreise

Art. 8EMRK nicht geboten erscheine.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2021 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  2. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt sei und eine Einreise

Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.

  1. Mit Schreiben vom 17.11.2021 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ÖB Addis Abeba über ein an diesem Tag hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
  2. Gegen den Bescheid vom 16.11.2021 richtet sich die Beschwerde vom 14.12.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es sich bei den Beschwerdeführern aufgrund des durchgeführten DNA-Tests zweifelsfrei um Familienangehörige der Bezugsperson handle. Aufgrund der familiären Konstellation – der Gründung des Familienlebens im Herkunftsstaat, der Dauer der Ehe, des Vorhandenseins von acht gemeinsamen minderjährigen Kindern, des zu berücksichtigenden Kindeswohls, der Beantragung der Familienzusammenführung zum ehest möglichen Zeitpunkt und der fluchtbedingten Trennung – sei von einem Überwiegen der familiären Interessen an der Fortsetzung des Familienlebens gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen (VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288). Die Bezugsperson, die seit Dezember 2019 ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sei, sorge nach Maßgabe ihrer Kräfte für ihren eigenen Unterhalt und jenen ihrer Familie in Äthiopien. Bloß aufgrund der Familiengröße unterschreite das Einkommen die Richtsätze des § 293 ASVG. Entgegen der Ansicht des BFA sei eine Fortsetzung des Familienlebens in Somalia nicht möglich, zumal es sich um eine Familie mit acht Kindern handle, die einen besonderen Bedarf an Unterstützung habe, der nicht durch einen Clan geleistet werden könne. Der Klimawandel und zu erwartende erneute Dürren würden ein mittlerweile anerkanntes wissenschaftliches Faktum darstellen. Von einer nachhaltigen Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sei daher nicht auszugehen. Auch die Situation in Äthiopien, der eskalierende Konflikt in Tigray mitsamt den Begleitumständen (sehr hohe Inflation), und insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführer allein dadurch ihr Auslangen fänden, dass die Bezugsperson ihnen Geld schicke – was im Fall eines Wohnortwechsels nach Äthiopien in diesem Ausmaß nicht mehr möglich wäre – seien nicht erkennbar in die Entscheidung einbezogen worden. Schließlich sei bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK das Kindeswohl nicht entsprechend berücksichtigt worden.
  3. Gegen den Bescheid vom 16.11.2021 richtet sich die Beschwerde vom 14.12.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es sich bei den Beschwerdeführern aufgrund des durchgeführten DNA-Tests zweifelsfrei um Familienangehörige der Bezugsperson handle. Aufgrund der familiären Konstellation – der Gründung des Familienlebens im Herkunftsstaat, der Dauer der Ehe, des Vorhandenseins von acht gemeinsamen minderjährigen Kindern, des zu berücksichtigenden Kindeswohls, der Beantragung der Familienzusammenführung zum ehest möglichen Zeitpunkt und der fluchtbedingten Trennung – sei von einem Überwiegen der familiären Interessen an der Fortsetzung des Familienlebens gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen (VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288). Die Bezugsperson, die seit Dezember 2019 ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sei, sorge nach Maßgabe ihrer Kräfte für ihren eigenen Unterhalt und jenen ihrer Familie in Äthiopien. Bloß aufgrund der Familiengröße unterschreite das Einkommen die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG. Entgegen der Ansicht des BFA sei eine Fortsetzung des Familienlebens in Somalia nicht möglich, zumal es sich um eine Familie mit acht Kindern handle, die einen besonderen Bedarf an Unterstützung habe, der nicht durch einen Clan geleistet werden könne. Der Klimawandel und zu erwartende erneute Dürren würden ein mittlerweile anerkanntes wissenschaftliches Faktum darstellen. Von einer nachhaltigen Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sei daher nicht auszugehen. Auch die Situation in Äthiopien, der eskalierende Konflikt in Tigray mitsamt den Begleitumständen (sehr hohe Inflation), und insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführer allein dadurch ihr Auslangen fänden, dass die Bezugsperson ihnen Geld schicke – was im Fall eines Wohnortwechsels nach Äthiopien in diesem Ausmaß nicht mehr möglich wäre – seien nicht erkennbar in die Entscheidung einbezogen worden. Schließlich sei bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK das Kindeswohl nicht entsprechend berücksichtigt worden.
  4. Einlangend am 10.03.2022 legte der Bundesminister für Inneres den Vorlageantrag mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der (zum Zeitpunkt der Antragstellung) minderjährigen und ledigen Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia und stellten am 16.06.2021 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia und stellten am 16.06.2021 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG
  7. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, genannt. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2017, W159 2139229-1/14E, (rechtskräftig seit 10.08.2017), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter war zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bis zum 27.07.2022 gültig. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status war zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht anhängig. Ein solches wurde zwar nach Erlassung der Bescheide eingeleitet, führte aber nicht zur Aberkennung des – nach wie vor aufrechten – Status des subsidiär Schutzberechtigten. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, genannt. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2017, W159 2139229-1/14E, (rechtskräftig seit 10.08.2017), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter war zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bis zum 27.07.2022 gültig. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status war zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht anhängig. Ein solches wurde zwar nach Erlassung der Bescheide eingeleitet, führte aber nicht zur Aberkennung des – nach wie vor aufrechten – Status des subsidiär Schutzberechtigten. Mit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2017 wurde zugleich die Beschwerde im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Bezugsperson ihre Angaben zum Fluchtgrund aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht habe glaubhaft machen können. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte, weil der Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Mogadischu kein soziales Netz zur Verfügung stehen würde und die extreme Dürre im Entscheidungszeitraum zu einer humanitären Katastrophe und dramatischen Verschlechterung der Nahrungsmittelversorgung in Somalia geführt habe. 1.
  8. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern handelt es sich um sechs in den Jahren XXXX und XXXX geborene Söhne und zwei in den Jahren XXXX und XXXX geborene Töchter der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson. Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson schlossen laut der vorgelegten, im Dezember 2020 ausgestellten, somalischen Heiratsurkunde im April 2000 in Mogadischu eine Ehe nach islamischem Recht. Ob es sich dabei um eine rechtsgültige Eheschließung handelt, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. 1.
  9. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern handelt es sich um sechs in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborene Söhne und zwei in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborene Töchter der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson. Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson schlossen laut der vorgelegten, im Dezember 2020 ausgestellten, somalischen Heiratsurkunde im April 2000 in Mogadischu eine Ehe nach islamischem Recht. Ob es sich dabei um eine rechtsgültige Eheschließung handelt, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführer leben etwa seit dem Jahr 2014 in Äthiopien. Sie verfügen über äthiopische Visa, wohnen gemeinsam in einer Wohnung in XXXX und werden ihren Angaben zufolge von der Bezugsperson und einer in den USA lebenden Schwester der Bezugsperson finanziell unterstützt.Die Beschwerdeführer leben etwa seit dem Jahr 2014 in Äthiopien. Sie verfügen über äthiopische Visa, wohnen gemeinsam in einer Wohnung in römisch 40 und werden ihren Angaben zufolge von der Bezugsperson und einer in den USA lebenden Schwester der Bezugsperson finanziell unterstützt. Dass das Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson seit der Ausreise der Bezugsperson aus Somalia erloschen ist, kann nicht festgestellt werden. Auf welche Weise und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Bezugsperson, ihren Kindern und deren Mutter seit der Ausreise der Bezugsperson ausgestaltet wird, ist nicht bekannt. Ebensowenig ist bekannt, welche Gründe für die – laut Aussagen der Bezugsperson im Juni 2014 erfolgte – Beendigung des Zusammenlebens der Beschwerdeführer und der Bezugsperson ausschlaggebend waren. Auch fehlen Feststellungen darüber, ob es der Bezugsperson in rechtlicher und faktischer Hinsicht möglich wäre, sich bei den Beschwerdeführern in Äthiopien niederzulassen und das Familienleben in diesem Staat fortzusetzen. 1.
  10. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Sie selbst verfügen jeweils über kein Einkommen und kein Vermögen. Ihr Ehegatte bzw. Vater ging in Österreich seit Dezember 2019 einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung nach und bezog dadurch im Zeitraum Jänner 2021 bis April 2021 ein durchschnittliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.884,
  11. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 27.07.
  12. In der Folge war der Ehemann bzw. Vater von 01.08.2022 bis 09.09.2022 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, von 09.12.2022 bis 26.12.2022 bezog er Arbeitslosengeld, seit 27.12.2022 befindet er sich wieder in einem Arbeitsverhältnis. Nachweise über Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte der Bezugsperson wurden nicht vorgelegt. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer bewohnte zuletzt eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 40 m2, für die er einen Mietzins iHv EUR 258,88 zu entrichten hatte.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführer ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Addis Abeba und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Die Feststellungen über die Gründe der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson sowie der Abweisung des Antrages im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2017, Zl. W159 2139229-1/14E. 2.
  15. Die Feststellung, dass es sich bei den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern um die (zum Zeitpunkt der Antragstellung) leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson handelt, ergibt sich aus dem Ergebnis der durchgeführten DNA-Analyse. Die Feststellungen zu ihrem jeweiligen Alter beruhen auf den im Akt einliegenden Reisepasskopien. Die Feststellung zur erfolgten Trauung der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Äthiopien ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.08.
  16. Die Feststellungen darüber, dass der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson seit deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht abgebrochen ist, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson, von deren Glaubwürdigkeit bereits die belangte Behörde ausgegangen ist. Aus welchen Gründen und unter welchen Umständen die Trennung der Familie erfolgt ist und ob und in welchem Umfang der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson seither aufrechterhalten wurde, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Ebensowenig finden sich Feststellungen, auf deren Grundlage sich beurteilen ließe, ob die Bezugsperson die rechtliche und faktische Möglichkeit hätte, sich bei den Beschwerdeführern in Äthiopien niederzulassen. 2.
  17. Eigene finanzielle Mittel der Beschwerdeführer wurden zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zur Einkommens- und Wohnsituation der Bezugsperson ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen (Einkommensnachweise, Mietvertrag), den Angaben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson sowie einem am 24.01.2023 ergänzend eingeholten Versicherungsdatenauszug. Dass der relevante Einkommensrichtsatz nicht erfüllt wurde, wurde von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. ,
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
  19. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:
  20. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)[…]
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […] Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)[…]Paragraph 60,
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und […]“ § 11 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I 145/2017 lautet: Paragraph 11, Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, lautet: „
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
  4. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
  5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: 3.
  6. Zur Eigenschaft als Familienangehörige: Die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer sind die (zum Zeitpunkt der Antragstellung) minderjährigen ledigen Kinder der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson, sodass ein von der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasstes familiäres Verhältnis vorliegt. Bei diesem Ergebnis kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson eine rechtsgültige Ehe vorliegt (nach der vorliegenden Heiratsurkunde waren die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Trauung nach islamischem Recht zehn und zwölf Jahre alt), unterbleiben, weil im Fall, dass den minderjährigen Beschwerdeführern ein Einreisetitel zu erteilen wäre, aus Gründen des Art. 8 EMRK ein solcher auch für die Kindesmutter auszustellen wäre (vgl. VfGH 6.6.2014, B 369/2013). Die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer sind die (zum Zeitpunkt der Antragstellung) minderjährigen ledigen Kinder der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson, sodass ein von der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfasstes familiäres Verhältnis vorliegt. Bei diesem Ergebnis kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson eine rechtsgültige Ehe vorliegt (nach der vorliegenden Heiratsurkunde waren die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Trauung nach islamischem Recht zehn und zwölf Jahre alt), unterbleiben, weil im Fall, dass den minderjährigen Beschwerdeführern ein Einreisetitel zu erteilen wäre, aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein solcher auch für die Kindesmutter auszustellen wäre vergleiche VfGH 6.6.2014, B 369 aus 2013,). 3.
  7. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005:3.
  8. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005: 3.2.
  9. Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen – abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 – überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach § 45 Abs. 12 NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG setzt gemäß § 45 Abs. 12 Z 1 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach § 11 Abs. 5 NAG) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf Erläut RV 996 BlgNR
  10. GP, 2 und 5). Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen (vgl. VwGH aaO, Rn 26). 3.2.
  11. Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen – abgesehen von der Ausnahme in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 – überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG setzt gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer eins, NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf Erläut Regierungsvorlage 996 BlgNR
  12. GP, 2 und 5). Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen vergleiche VwGH aaO, Rn 26). Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser – § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294; 27.1.2021, Ra 2020/22/0191, jeweils mwN). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen. Für die Auslegung dieser – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist vergleiche VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294; 27.1.2021, Ra 2020/22/0191, jeweils mwN). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN).Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen vergleiche die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN). 3.2.
  13. Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden gemäß § 35 AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach § 11a Abs. 2 FPG und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des § 35 AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung eines neuen Visaantrages besteht (vgl. dazu VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen. 3.2.
  14. Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung eines neuen Visaantrages besteht vergleiche dazu VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen. 3.2.
  15. Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 11 Abs. 5 NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151, mwN). 3.2.
  16. Das NAG knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151, mwN). 3.2.
  17. Im vorliegenden Fall verfügen die Beschwerdeführer über keine eigenen finanziellen Mittel und haben im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte ihres Ehemannes bzw. Vaters verwiesen. Wie sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0036, Rn 8, sowie 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn 10, jeweils mwN). Ob die Beschwerdeführer über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde von der Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den – diesfalls allein für den Unterhalt aufkommenden – Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird:3.2.
  18. Im vorliegenden Fall verfügen die Beschwerdeführer über keine eigenen finanziellen Mittel und haben im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte ihres Ehemannes bzw. Vaters verwiesen. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0036, Rn 8, sowie 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn 10, jeweils mwN). Ob die Beschwerdeführer über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde von der Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den – diesfalls allein für den Unterhalt aufkommenden – Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird: Vorliegend ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2021 EUR 1.578,36 betrug. Gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG erhöht sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind iSd § 252 ASVG, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  19. Lebensjahres nicht erreicht um EUR 154,
  20. Für die Beschwerdeführer und die Bezugsperson müsste daher – noch ohne Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten und der zwischenzeitlichen Volljährigkeit des ältesten Sohnes – ein (Netto)Haushaltseinkommen von zumindest EUR 2.813,32 zur Verfügung stehen. Vorliegend ist der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2021 EUR 1.578,36 betrug. Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG erhöht sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind iSd Paragraph 252, ASVG, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  21. Lebensjahres nicht erreicht um EUR 154,
  22. Für die Beschwerdeführer und die Bezugsperson müsste daher – noch ohne Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten und der zwischenzeitlichen Volljährigkeit des ältesten Sohnes – ein (Netto)Haushaltseinkommen von zumindest EUR 2.813,32 zur Verfügung stehen. Dieses (Netto)Einkommen wurde von der Bezugsperson, die im Jahr 2021 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen iHv EUR 2.107,4 (netto ca. EUR 1.895,-) erzielte, nicht erreicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch einem aktuellen Versicherungsdatenauszug keine Besserung der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson entnehmen lassen. Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN). Ein solcher Nachweis ist von den Beschwerdeführern – in deren Fall der Richtsatz nicht nur geringfügig unterschritten wird – nicht erbracht worden. Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen vergleiche VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN). Ein solcher Nachweis ist von den Beschwerdeführern – in deren Fall der Richtsatz nicht nur geringfügig unterschritten wird – nicht erbracht worden. 3.2.
  23. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, sowie einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen haben, kommt es daher vorliegend nicht mehr an. 3.
  24. Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK: 3.
  25. Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK: 3.3.
  26. Wird – wie hier – der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist.3.3.
  27. Wird – wie hier – der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Der Status subsidiär Schutzberechtigter und damit auch deren Aufenthaltsrecht ist vor dem Hintergrund der bloß vorübergehenden Zuerkennung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr und der Möglichkeit der Verlängerung für die Dauer von jeweils zwei Jahre von vornherein provisorischer Natur. Dieser – zumindest anfänglich – vorübergehende Charakter des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts etwa im Falle der Besserung der Sicherheitslage rechtfertigen es, den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter – und damit auch eine Verfestigung des Aufenthalts dieser Personen im Staatsgebiet – im Hinblick auf deren unsicheren Aufenthaltsstatus erst nach einer bestimmten Wartefrist zuzulassen (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua.).Der Status subsidiär Schutzberechtigter und damit auch deren Aufenthaltsrecht ist vor dem Hintergrund der bloß vorübergehenden Zuerkennung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr und der Möglichkeit der Verlängerung für die Dauer von jeweils zwei Jahre von vornherein provisorischer Natur. Dieser – zumindest anfänglich – vorübergehende Charakter des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts etwa im Falle der Besserung der Sicherheitslage rechtfertigen es, den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter – und damit auch eine Verfestigung des Aufenthalts dieser Personen im Staatsgebiet – im Hinblick auf deren unsicheren Aufenthaltsstatus erst nach einer bestimmten Wartefrist zuzulassen vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua.). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 iVm § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung iSd Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mwN). Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung iSd Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mwN). Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten“ ist.Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten“ ist. Im Rahmen dieser Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn 28; VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014 ua., jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82, mwN). Im Rahmen dieser Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn 28; VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014, ua., jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde vergleiche EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82, mwN). Demnach setzt eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (vgl. wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Demnach setzt eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus vergleiche wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.3.
  28. Derartige Feststellungen fehlen im vorliegenden Fall: Zunächst liegen keine Feststellungen darüber vor, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen es im Jahr 2014 zur räumlichen Trennung zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson gekommen ist. Die Aktenlage gibt – ausgehend von der Unglaubwürdigkeit einer aus einer Verfolgungssituation resultierenden Trennung – keinen Aufschluss darüber, weshalb sich die Bezugsperson zur Ausreise aus Somalia unter Zurücklassung ihrer minderjährigen Kinder und ihrer Ehefrau entschlossen hat bzw. weshalb diese sich nicht gemeinsam mit ihrer Familie in Äthiopien niedergelassen hat, anstatt die Reise Richtung Europa anzutreten. Fallbezogen wäre zu prüfen, ob die Trennung der Familie aus den Gründen erfolgt ist, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt hat, und nicht aus anderen (etwa wirtschaftlichen) Gründen die Entscheidung getroffen wurde, dass zunächst die Bezugsperson als „Ankerperson“ nach Europa reist (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284; 26.4.2021, Ra 2020/01/0025, Rn 18). Zunächst liegen keine Feststellungen darüber vor, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen es im Jahr 2014 zur räumlichen Trennung zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson gekommen ist. Die Aktenlage gibt – ausgehend von der Unglaubwürdigkeit einer aus einer Verfolgungssituation resultierenden Trennung – keinen Aufschluss darüber, weshalb sich die Bezugsperson zur Ausreise aus Somalia unter Zurücklassung ihrer minderjährigen Kinder und ihrer Ehefrau entschlossen hat bzw. weshalb diese sich nicht gemeinsam mit ihrer Familie in Äthiopien niedergelassen hat, anstatt die Reise Richtung Europa anzutreten. Fallbezogen wäre zu prüfen, ob die Trennung der Familie aus den Gründen erfolgt ist, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt hat, und nicht aus anderen (etwa wirtschaftlichen) Gründen die Entscheidung getroffen wurde, dass zunächst die Bezugsperson als „Ankerperson“ nach Europa reist vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284; 26.4.2021, Ra 2020/01/0025, Rn 18). Überdies fehlen Feststellungen dazu, auf welchem Weg und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern (insbesondere den minderjährigen Kindern) seit der Trennung des Familienverbandes im Jahr 2014 aufrecht erhalten worden ist. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern handelt es sich um sechs Söhne im Alter zwischen zwölf und achtzehn Jahren sowie zwei Töchter im Alter von 17 und neun Jahren, sodass grundsätzlich mit allen Kindern bereits ein Kontakt über Telefon und Internet möglich ist. Schließlich fehlt es auch an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob die Beschwerdeführer und die Bezugsperson ihr Familienleben außerhalb Österreichs fortsetzen könnten. Dabei ist festzuhalten, dass der aufrechte Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat grundsätzlich entgegensteht. Für eine mögliche Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens käme aber insbesondere Äthiopien in Betracht, zumal die Beschwerdeführer dort bereits seit dem Jahr 2014 ihren Lebensmittelpunkt haben. Sie verfügen über äthiopische Visa, wohnen gemeinsam in einer Wohnung in XXXX und werden ihren Angaben zufolge von der Bezugsperson und einer in den USA lebenden Schwester finanziell unterstützt. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Äthiopien nach einem mittlerweile neunjährigen Aufenthalt über eine gewisse Verankerung verfügen. Die minderjährigen Beschwerdeführer leben im Familienverband mit ihrer Mutter, sodass sie jeweils nicht auf sich alleine gestellt sind. Zudem ist davon auszugehen, dass die älteren Söhne durch Teilnahme am Erwerbsleben (in naher Zukunft) zum Familieneinkommen beitragen können, sodass die Familie, die laut Aussagen der Bezugsperson im Übrigen zusätzlich durch eine in den USA lebende Verwandte unterstützt werden, nicht ausschließlich auf Unterstützung durch die Bezugsperson angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erforderlich, dass die Fortsetzung des Familienlebens im genannten Staat auch tatsächlich möglich ist. Dies hätte wiederum Feststellungen darüber erfordert, inwieweit die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, insbesondere das dort geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, eine nicht nur kurzfristige Niederlassung der Bezugsperson und der Beschwerdeführer in diesen Staaten zulassen und dies auch zumutbar ist (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146 bis 0149-15).Schließlich fehlt es auch an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob die Beschwerdeführer und die Bezugsperson ihr Familienleben außerhalb Österreichs fortsetzen könnten. Dabei ist festzuhalten, dass der aufrechte Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat grundsätzlich entgegensteht. Für eine mögliche Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens käme aber insbesondere Äthiopien in Betracht, zumal die Beschwerdeführer dort bereits seit dem Jahr 2014 ihren Lebensmittelpunkt haben. Sie verfügen über äthiopische Visa, wohnen gemeinsam in einer Wohnung in römisch 40 und werden ihren Angaben zufolge von der Bezugsperson und einer in den USA lebenden Schwester finanziell unterstützt. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Äthiopien nach einem mittlerweile neunjährigen Aufenthalt über eine gewisse Verankerung verfügen. Die minderjährigen Beschwerdeführer leben im Familienverband mit ihrer Mutter, sodass sie jeweils nicht auf sich alleine gestellt sind. Zudem ist davon auszugehen, dass die älteren Söhne durch Teilnahme am Erwerbsleben (in naher Zukunft) zum Familieneinkommen beitragen können, sodass die Familie, die laut Aussagen der Bezugsperson im Übrigen zusätzlich durch eine in den USA lebende Verwandte unterstützt werden, nicht ausschließlich auf Unterstützung durch die Bezugsperson angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erforderlich, dass die Fortsetzung des Familienlebens im genannten Staat auch tatsächlich möglich ist. Dies hätte wiederum Feststellungen darüber erfordert, inwieweit die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, insbesondere das dort geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, eine nicht nur kurzfristige Niederlassung der Bezugsperson und der Beschwerdeführer in diesen Staaten zulassen und dies auch zumutbar ist vergleiche VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146 bis 0149-15). Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung der beantragten Einreisetitel sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung der beantragten Einreisetitel sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. 3.3.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.3.3.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 3.
  31. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen.3.
  32. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2252702.1.00

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