RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW213 2213990-1 Spruch, W213 2213990-1/45E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 25.10.2018, GZ XXXX , sowie über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt XXXX der Telekom Austria Aktiengesellschaft, iA Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (§ 137 BDG), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Personalamts römisch 40 der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 25.10.2018, GZ römisch 40 , sowie über die Beschwerde von römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt römisch 40 der Telekom Austria Aktiengesellschaft, iA Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (Paragraph 137, BDG), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zu Recht: A) I. Der angefochtene Bescheid vom 25. Oktober 2018 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid vom 25. Oktober 2018 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben. II. In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 137 BDG iVm § 28 Abs 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass sowohl der dem Beschwerdeführer bis XXXX zugewiesene Arbeitsplatz Code XXXX , Planstelle XXXX im Fachbereich „ XXXX “, Organisationseinheit „ XXXX (Verwendung als „ XXXX “) als auch der ihm seit XXXX zugewiesene Arbeitsplatz im Fachbereich „ XXXX “, Organisationseinheit „ XXXX “ (seit XXXX : Organisationseinheit „ XXXX “) der Verwendungsgruppe PT XXXX , außerhalb einer Dienstzulagengruppe, zugeordnet ist.römisch zwei. In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 137, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass sowohl der dem Beschwerdeführer bis römisch 40 zugewiesene Arbeitsplatz Code römisch 40 , Planstelle römisch 40 im Fachbereich „ römisch 40 “, Organisationseinheit „ römisch 40 (Verwendung als „ römisch 40 “) als auch der ihm seit römisch 40 zugewiesene Arbeitsplatz im Fachbereich „ römisch 40 “, Organisationseinheit „ römisch 40 “ (seit römisch 40 : Organisationseinheit „ römisch 40 “) der Verwendungsgruppe PT römisch 40 , außerhalb einer Dienstzulagengruppe, zugeordnet ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Seit dem XXXX wird der Beschwerdeführer bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH verwendet. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung war ihm im Fachbereich „ XXXX “, Organisationseinheit „ XXXX “ ein Arbeitsplatz (PT XXXX ) als „ XXXX “ zugewiesen. Ab dem XXXX wird der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz (PT XXXX ) im Fachbereich „ XXXX “, zuerst in der Organisationseinheit „ XXXX “ und ab dem XXXX in der Organisationseinheit „ XXXX “ verwendet. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Seit dem römisch 40 wird der Beschwerdeführer bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH verwendet. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung war ihm im Fachbereich „ römisch 40 “, Organisationseinheit „ römisch 40 “ ein Arbeitsplatz (PT römisch 40 ) als „ römisch 40 “ zugewiesen. Ab dem römisch 40 wird der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz (PT römisch 40 ) im Fachbereich „ römisch 40 “, zuerst in der Organisationseinheit „ römisch 40 “ und ab dem römisch 40 in der Organisationseinheit „ römisch 40 “ verwendet. I.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben 24.08.2016 die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. römisch eins.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben 24.08.2016 die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. I.3. Da es innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht zur Erlassung eines Bescheides kam, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.07.2018 Säumnisbeschwerde, welche am 27.07.2018 bei der belangten Behörde einlangte. römisch eins.3. Da es innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht zur Erlassung eines Bescheides kam, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.07.2018 Säumnisbeschwerde, welche am 27.07.2018 bei der belangten Behörde einlangte. I.4. Mit im Kopf angeführten Bescheid wurde festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Code XXXX , Planstelle XXXX , im Fachbereich „ XXXX “, Organisationseinheit „ XXXX (Verwendung als „ XXXX “), im entscheidungsrelevanten Zeitraum bis XXXX der Verwendungsgruppe PT XXXX zugeordnet gewesen sei. Die belangte Behörde hat es aus zeitlichen Gründen unterlassen, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen.römisch eins.4. Mit im Kopf angeführten Bescheid wurde festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Code römisch 40 , Planstelle römisch 40 , im Fachbereich „ römisch 40 “, Organisationseinheit „ römisch 40 (Verwendung als „ römisch 40 “), im entscheidungsrelevanten Zeitraum bis römisch 40 der Verwendungsgruppe PT römisch 40 zugeordnet gewesen sei. Die belangte Behörde hat es aus zeitlichen Gründen unterlassen, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt. I.5. Dagegen richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde. Darin monierte er ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren und beantragte die Begehung seines Arbeitsplatzes, Erhebungen der tatsächlichen Verwendungsinhalte und Verwendungsanteile. Darüber hinaus hätte eine entsprechende Arbeitsplatzbewertung bis dato stattfinden müssen. römisch eins.5. Dagegen richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde. Darin monierte er ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren und beantragte die Begehung seines Arbeitsplatzes, Erhebungen der tatsächlichen Verwendungsinhalte und Verwendungsanteile. Darüber hinaus hätte eine entsprechende Arbeitsplatzbewertung bis dato stattfinden müssen. I.6. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2019 zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.6. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2019 zur Entscheidung vorgelegt. I.7. Mit hg Beschluss vom 12.08.2019, GZ W213 2213990-1/3Z, wurde der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter berufskundliche Sachverständige Mag. XXXX zum Gutachter im gegenständlichen Verfahren bestellt. römisch eins.7. Mit hg Beschluss vom 12.08.2019, GZ W213 2213990-1/3Z, wurde der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter berufskundliche Sachverständige Mag. römisch 40 zum Gutachter im gegenständlichen Verfahren bestellt. Dem Sachverständigen wurde die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen: 1.) Welcher Verwendungsgruppe war der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Code XXXX , Planstelle XXXX im Fachbereich „ XXXX “, Organisationseinheit „ XXXX (Verwendung als „ XXXX “, bis XXXX zuzuordnen?1.) Welcher Verwendungsgruppe war der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Code römisch 40 , Planstelle römisch 40 im Fachbereich „ römisch 40 “, Organisationseinheit „ römisch 40 (Verwendung als „ römisch 40 “, bis römisch 40 zuzuordnen? 2.) Welcher Verwendungsgruppe ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Fachbereich „ XXXX “, Organisationseinheit „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ seit XXXX bzw seit XXXX zuzuordnen?2.) Welcher Verwendungsgruppe ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Fachbereich „ römisch 40 “, Organisationseinheit „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ seit römisch 40 bzw seit römisch 40 zuzuordnen? I.8. Mit Schreiben vom 23.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen XXXX , für die am 08.11.2019 angesetzte mündliche Verhandlung.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 23.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen römisch 40 , für die am 08.11.2019 angesetzte mündliche Verhandlung. I.9. Am 25.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen statt. Die Verfahren zu W122 2213989-1, W213 2213990-1 und W221 2213991-1 wurden aus Gründen der Verfahrenseffizienz und der Kostenersparnis miteinander verbunden. Darin wurden die Zeugen XXXX einvernommen.römisch eins.9. Am 25.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen statt. Die Verfahren zu W122 2213989-1, W213 2213990-1 und W221 2213991-1 wurden aus Gründen der Verfahrenseffizienz und der Kostenersparnis miteinander verbunden. Darin wurden die Zeugen römisch 40 einvernommen. Die beschwerdeführende Partei 1 (W122 2213989-1) legte eine selbsterstellte Arbeitsplatzbeschreibung vor, welche als Beilage ./1 zum Protokoll genommen wurde. Der Beschwerdeführer legte Remedy-Tickets (Beilage ./2)., einen Leitungsvertrag (Beilage ./3), ein Vertragsmuster A1 Telekom vom 25.05.2016 samt Plänen und Informationsblatt (Beilage ./4.), eine Leistungsbeschreibung für technische Infrastruktur, Festnetz, Stand 1.1.2019 (Beilage ./5), eine Baubeschreibung, wo er als Projektmanager aufscheint (Beilage ./7), handschriftliche Aufzeichnungen aus dem System Remedy (Beilage ./9) und einen Eigenbeleg (Beilage ./12) zum Akt. Die belangte Behörde legte eine Auswertung aus dem Remedy (Beilage ./8), eine österreichweite Auswertung (Beilage ./11) und Organigramme bis Ende 2017 und ab 2018 (Beilage ./13) vor. Der Zeuge 2 legte Einzelwertungen (Beilage ./10) vor. I.10. Am 26.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung zur weiteren Befundaufnahme durch den Sachverständigen statt. Als Zeugen wurden gehört: XXXX . Der Zeuge XXXX hat sich krankheitsbedingt entschuldigt.römisch eins.10. Am 26.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung zur weiteren Befundaufnahme durch den Sachverständigen statt. Als Zeugen wurden gehört: römisch 40 . Der Zeuge römisch 40 hat sich krankheitsbedingt entschuldigt. Der Beschwerdeführer legte Auszüge aus dem SAP (Beilage ./14) zum Akt. Der Rechtsvertreter legte eine E-Mail an die beschwerdeführende Partei 3 (W221 2213991-1) zum Themenkomplex „sachliche und rechnerische Richtigkeit von Rechnungen“ (Beilage ./15) vor. Die belangte Behörde legte die Telekomzuordnungsverordnung 2001 (Beilage ./16), die Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./17), die Arbeitsplatzbeschreibung Kabel und Verlegsaufsicht (Beilage ./18) und die Arbeitsplatzbeschreibung Dispatcher (Beilage ./19) vor. I.11. Am 12.05.2020 fand in den Büroräumlichkeiten der belangten Behörde eine weitere Befundaufnahme durch den Sachverständigen mit den Vorgesetzten des Beschwerdeführers, XXXX , statt. römisch eins.11. Am 12.05.2020 fand in den Büroräumlichkeiten der belangten Behörde eine weitere Befundaufnahme durch den Sachverständigen mit den Vorgesetzten des Beschwerdeführers, römisch 40 , statt. I.12. Der Sachverständige erstellte in weiterer Folge das Gutachten vom 20.05.2020, das dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.römisch eins.12. Der Sachverständige erstellte in weiterer Folge das Gutachten vom 20.05.2020, das dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Aufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes in den zwei im Beschluss erwähnten Zeiträumen „ziemlich gleich“ seien. Ein Vergleich zwischen dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und der Richtfunktion/Richtverwendung 8501 der Telekom-Zuordnungsverordnung 2001 – TK-ZV 2001 zeige, dass die Aufgaben und die damit in engem Zusammenhang stehende Kriterien als vergleichbar anzusehen seien. Auf Basis dieses Vergleichs sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in den im Beschluss genannten Zeiträumen der Verwendungsgruppe PT XXXX (Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) zuzuordnen gewesen bzw nach wie vor zuzuordnen.Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Aufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes in den zwei im Beschluss erwähnten Zeiträumen „ziemlich gleich“ seien. Ein Vergleich zwischen dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und der Richtfunktion/Richtverwendung 8501 der Telekom-Zuordnungsverordnung 2001 – TK-ZV 2001 zeige, dass die Aufgaben und die damit in engem Zusammenhang stehende Kriterien als vergleichbar anzusehen seien. Auf Basis dieses Vergleichs sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in den im Beschluss genannten Zeiträumen der Verwendungsgruppe PT römisch 40 (Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) zuzuordnen gewesen bzw nach wie vor zuzuordnen. I.13. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 24.06.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Sachverständige auf die nicht gehörig kundgemachte und daher auch nicht auf die rechtsgültige Telekom-Zuordnungsverordnung 2011 gestützt habe. Seit dem 29.04.2019 sei die ordnungsgemäß kundgemachte Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 in Kraft. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei jeweils der letztgültige Stand der Richtverwendungen heranzuziehen. Auch habe der Sachverständige den Verfahrensgegenstand verkannt, indem er sein Gutachten zum Arbeitsplatz in der Konfiguration ab 01.01.2018 erstattet habe. römisch eins.13. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 24.06.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Sachverständige auf die nicht gehörig kundgemachte und daher auch nicht auf die rechtsgültige Telekom-Zuordnungsverordnung 2011 gestützt habe. Seit dem 29.04.2019 sei die ordnungsgemäß kundgemachte Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 in Kraft. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei jeweils der letztgültige Stand der Richtverwendungen heranzuziehen. Auch habe der Sachverständige den Verfahrensgegenstand verkannt, indem er sein Gutachten zum Arbeitsplatz in der Konfiguration ab 01.01.2018 erstattet habe. Weiters wurde festgehalten, dass die Würdigung von divergierenden Beweismitteln dem Gericht obliege und nicht Sache des Sachverständigen sei. Der Sachverständige bezeichne unzulässigerweise die Arbeitsplatzbeschreibung als „die“ wesentliche Basis für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes, obwohl sie vielmehr als ein Beweismittel anzusehen sei. Entgegen der völlig ungerechtfertigten Unterstellung durch den Sachverständigen habe der Beschwerdeführer an der gegebenen Arbeitsplatzbeschreibung nicht nachträglich Änderungsanmerkungen angebracht, sondern vor Leistung seiner Unterschrift. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass das Gutachten keinerlei taugliche Sachverhaltsgrundlage als Basis für die zu beurteilenden Schlussfolgerungen enthalte. Charakteristisch sei in diesem Zusammenhang, dass der Sachverständige für den Arbeitsplatz eines Baukoordinators eine PT 4-Wertigkeit annehme, aber keinen Wertigkeitsvergleich zwischen diesem Verwendungstyp und der Verwendung des Beschwerdeführers anzustellen. Weiters wurde festgehalten, dass die Würdigung von divergierenden Beweismitteln dem Gericht obliege und nicht Sache des Sachverständigen sei. Der Sachverständige bezeichne unzulässigerweise die Arbeitsplatzbeschreibung als „die“ wesentliche Basis für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes, obwohl sie vielmehr als ein Beweismittel anzusehen sei. Entgegen der völlig ungerechtfertigten Unterstellung durch den Sachverständigen habe der Beschwerdeführer an der gegebenen Arbeitsplatzbeschreibung nicht nachträglich Änderungsanmerkungen angebracht, sondern vor Leistung seiner Unterschrift. , In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass das Gutachten keinerlei taugliche Sachverhaltsgrundlage als Basis für die zu beurteilenden Schlussfolgerungen enthalte. Charakteristisch sei in diesem Zusammenhang, dass der Sachverständige für den Arbeitsplatz eines Baukoordinators eine PT 4-Wertigkeit annehme, aber keinen Wertigkeitsvergleich zwischen diesem Verwendungstyp und der Verwendung des Beschwerdeführers anzustellen. Die vom Gutachter innerhalb der Richtverwendungen für – die im Übrigen nicht nachvollziehbar begründete Vorwegfestlegung auf die Verwendungsgruppe – PT 5 herangezogene „8501 ABV (Anmeldebetriebsvorschrift)-Platz/OES (Österreichisches Digitales Telefonsystem)“ gebe es in der gültigen Zuordnungsverordnung nicht, weshalb das Gutachten rechtlich unverwertbar sei. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen bestehe das Ziel seiner Tätigkeit gemäß Arbeitsplatzbeschreibung in der Sicherstellung der Interessen des Unternehmens A1 nach Maßgabe eines möglichst hohen Qualitätsstandards im Rahmen von Bauvorhaben bzw Anlagenerrichtungen. Infolge fehlender Basisangaben seien auch die weiteren Behauptungen puncto hierarchischer Eingliederung, Lehrberufsabschlusserfordernis und Persönlichkeitsprofilen nicht nachvollziehbar. Das Gutachten entbehre auch jegliche Ausführungen, welche Kenntnisse und intellektuelle Fähigkeiten für seinen Arbeitsplatz erforderlich seien. Bei einer objektiven Behandlung der Angelegenheit wäre hervorgekommen, dass die Verwendung des Beschwerdeführers in ihrer Wertigkeit der typischen Verwendung eines Bauingenieurs entspreche und mindestens der Verwendungsgruppe PT 4 zuzuordnen sei. Dies würde sich auch dadurch ergeben, dass ein Vergleich mit einer der rechtlich existierenden Richtverwendungen vorgenommen werde, etwa Projektmanager Specialist laut § 1 lfd. Nr. 212 des § 1 der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 – DK-ZV 2019.Bei einer objektiven Behandlung der Angelegenheit wäre hervorgekommen, dass die Verwendung des Beschwerdeführers in ihrer Wertigkeit der typischen Verwendung eines Bauingenieurs entspreche und mindestens der Verwendungsgruppe PT 4 zuzuordnen sei. Dies würde sich auch dadurch ergeben, dass ein Vergleich mit einer der rechtlich existierenden Richtverwendungen vorgenommen werde, etwa Projektmanager Specialist laut Paragraph eins, lfd. Nr. 212 des Paragraph eins, der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 – DK-ZV 2019. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Beiziehung eines anderen Sachverständigen, in eventu die Beauftragung des derzeitigen Sachverständigen zu einer Korrektur seines Gutachtens unter Heranziehung einer rechtsgültigen Richtverwendung. I.14. Mit Schreiben vom 03.08.2020 nahm der Sachverständige dazu Stellung und führte aus, dass die Funktion „ABV-Platz/OES-Leistungsmarkmale“ die für einen Vergleich mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers relevante Funktion und einer rechtlich unbestrittenen Quelle (Anlage 1 BDG 1979) entnommen sei. Daher sei eine Diskussion über eine nicht ordnungsgemäße Veröffentlichung der Telekom-Zuordnungsverordnung 2001 nicht entscheidungsrelevant. Da der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 auch keine rückwirkende Inkraftsetzung zu entnehmen sei, seien sämtlich auf der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 basierenden Schlüsse des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme deshalb für den gegenständlichen Fall entscheidungsunerheblich. römisch eins.14. Mit Schreiben vom 03.08.2020 nahm der Sachverständige dazu Stellung und führte aus, dass die Funktion „ABV-Platz/OES-Leistungsmarkmale“ die für einen Vergleich mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers relevante Funktion und einer rechtlich unbestrittenen Quelle (Anlage 1 BDG 1979) entnommen sei. Daher sei eine Diskussion über eine nicht ordnungsgemäße Veröffentlichung der Telekom-Zuordnungsverordnung 2001 nicht entscheidungsrelevant. Da der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 auch keine rückwirkende Inkraftsetzung zu entnehmen sei, seien sämtlich auf der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 basierenden Schlüsse des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme deshalb für den gegenständlichen Fall entscheidungsunerheblich. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe den Verfahrensgegenstand verkannt, indem er sein Gutachten zum Arbeitsplatz in der Konfiguration ab dem XXXX erstattet habe, sei, wie aus den selbsterklärenden Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, nicht nachvollziehbar. So habe dieser selbst angegeben, dass sich die Tätigkeiten nicht geändert hätten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe den Verfahrensgegenstand verkannt, indem er sein Gutachten zum Arbeitsplatz in der Konfiguration ab dem römisch 40 erstattet habe, sei, wie aus den selbsterklärenden Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, nicht nachvollziehbar. So habe dieser selbst angegeben, dass sich die Tätigkeiten nicht geändert hätten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien im Gutachten sämtliche Grundlagen für die Beurteilung angeführt. Unter auszugsweiser Zitierung diverser Aussagen des Beschwerdeführers und anderer Zeugen, führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl behauptet habe, als Baukoordinator tätig gewesen zu sein. Da die Funktion „Baukoordinator“ qualitativ wesentlich höhere als an den gegenständlichen Arbeitsplatz gestellte Anforderungen stelle, sei eine Klarstellung, dass der Beschwerdeführer keine Funktion als Baukoordinator im Sinne des BauKG erfülle, bewertungsrelevant. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Ziel des Arbeitsplatzes kein bewertungsrelevantes Kriterium. Bewertungsrelevante Kriterien (hierarchische Eingliederung, Ausbildungserfordernisse etc) mögen den Vorstellungen des Beschwerdeführers nicht zusagen, könnten aber trotz vieler Hinweise auf Details seiner Tätigkeit nicht außer Acht gelassen werden. Von einer erforderlichen Zusatzqualifikation, die über jene der Stellenbeschreibung hinausgehe, sei im Rahmen der Befundaufnahme nicht die Rede gewesen und ergebe sich aus keiner der vorgelegten Unterlagen. Die notwendigen Kenntnisse und intellektuellen Fähigkeiten des Arbeitsplatzes seien im Rahmen der Arbeitsplatzbeschreibung definiert, würden jener der verwendeten Richtfunktion und entsprechen der vorgenommenen Einstufung des gegenständlichen Arbeitsplatzes entsprechen. Die aus Sicht des Beschwerdeführers kritisierte Beschränkung auf äußerliche Merkmale hänge mit den für eine Bewertung gesetzlich vorgesehenen Kriterien und der damit notwendigen Vorgehensweise einer Abstraktion zusammen. Sofern der Beschwerdeführer meine, dass ein Vergleich mit einem Bauingenieur naheliege, so sei auszuführen, dass weder in der – nicht heranzuziehenden – Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 noch in Anlage 1 BDG 1979 idgF dieser Begriff aufscheine. Auch im Rahmen der belangten Behörde existiert bekanntlich keine Bauabteilung, die einen unmittelbaren Vergleich zuließe. Bereits aus formalen Gründen wäre ein Vergleich des gegenständlichen Arbeitsplatzes mit dem eines Bauingenieurs nicht zielführend: Weder sei das Erfordernis einer Matura (nicht einmal eine Lehre in einem Beruf des Baugewerbes oder Baunebengewerbes) gegeben, noch könne auch nur annähernd eine notwendige Praxis nachgewiesen werden. Zur Erfüllung der Aufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes seien bekanntlich diese Qualifikationen weder vorgesehen noch notwendig. Zu einem allfälligen Vergleich mit der vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Funktion eines „Projektmanager Specialist“ laut § 1 lfd Nr 212 des § 1 der Telekom- Zuordnungsverordnung 2019 – TK-ZV 2019 sei lediglich angeführt, dass diese Verordnung für den verfahrensgegenständlichen und damit entscheidenden Zeitraum bis XXXX entscheidungsunerheblich sei. Darüber hinaus sei der gegenständliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mit Projekten im Sinne dieser Funktion konfrontiert, sondern mit der Abarbeitung von definierten Geschäftsfällen befasst.Zu einem allfälligen Vergleich mit der vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Funktion eines „Projektmanager Specialist“ laut Paragraph eins, lfd Nr 212 des Paragraph eins, der Telekom- Zuordnungsverordnung 2019 – TK-ZV 2019 sei lediglich angeführt, dass diese Verordnung für den verfahrensgegenständlichen und damit entscheidenden Zeitraum bis römisch 40 entscheidungsunerheblich sei. Darüber hinaus sei der gegenständliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mit Projekten im Sinne dieser Funktion konfrontiert, sondern mit der Abarbeitung von definierten Geschäftsfällen befasst. Nach der Klärung formaler und materieller Kritikpunkte würden sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine neuen Aspekte ergeben, die einen Einfluss auf die im Gutachten vom 20.05.2020 vorgenommene Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers andenken ließen. I.15. Mit E-Mail vom 25.08.2020 legte die belangte Behörde die gerichtlich aufgetragenen Erläuterungen zur Beweisaufnahme vom 25. und 26.02.2020 vor. Darin wurde ua ausgeführt, dass in der Spalte G die Anzahl der Geschäftsfälle dargestellt seien. Diese würden sich aus dem Bauprogramm bzw durch die Annahme ergeben, dass ein ARU 220 potenzielle Einheiten abdecke. römisch eins.15. Mit E-Mail vom 25.08.2020 legte die belangte Behörde die gerichtlich aufgetragenen Erläuterungen zur Beweisaufnahme vom 25. und 26.02.2020 vor. Darin wurde ua ausgeführt, dass in der Spalte G die Anzahl der Geschäftsfälle dargestellt seien. Diese würden sich aus dem Bauprogramm bzw durch die Annahme ergeben, dass ein ARU 220 potenzielle Einheiten abdecke. I.16. In seiner Stellungnahme vom 22.09.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass hinsichtlich gesetzlicher Richterverwendungen das aktuell gültige Recht anzuwenden sei. Dass für Verordnungen etwas Anderes gelten könne, sei durch nichts begründbar. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen gehe es gegenständlich um kein Problem der rückwirkenden Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften. Auch bezüglich des Beurteilungszeitraumes setze der Sachverständige dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts Stichhaltiges entgegen. römisch eins.16. In seiner Stellungnahme vom 22.09.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass hinsichtlich gesetzlicher Richterverwendungen das aktuell gültige Recht anzuwenden sei. Dass für Verordnungen etwas Anderes gelten könne, sei durch nichts begründbar. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen gehe es gegenständlich um kein Problem der rückwirkenden Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften. Auch bezüglich des Beurteilungszeitraumes setze der Sachverständige dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts Stichhaltiges entgegen. Wer nicht zwischen „Tatsachen“ einerseits und den Beweismitteln für die Tatsachen andererseits unterscheiden könne oder wolle und als seine Methode erkläre, anstatt einer Tatsachendarstellung lieber nur Angaben zu den Beweismitteln machen zu wollen, erfülle seine Funktion als gerichtlicher Sachverständiger nicht. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Vorbringen nicht darauf gestützt, dass sein Arbeitsplatz als der solche eines Baukoordinators anzusehen sei. Er habe lediglich gerügt, dass die diesbezüglichen Ausführungen (sinngemäß) des Sachverständigen gänzlich der Schlüssigkeit entbehren. Auch seine letzte Stellungnahme lasse neuerlich eine grundlegende rechtliche Fehlbetrachtung erkennen. Der Sachverständige habe offensichtlich nicht erfasst, dass nicht die Arbeitsplatzbeschreibung, sondern die Arbeitsplatzwirklichkeit die Grundlage für die Arbeitsplatzbewertung darstelle. Es komme dementsprechend nicht darauf an, was laut der Arbeitsplatzbeschreibung an Ausbildungs- und Qualifikationserfordernissen angegeben sei, sondern einzig darauf, ob die tatsächlich ausgeübte Arbeit entsprechende Wertigkeit aufweise. Weiters seien die allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen zum Richtverwendungsvergleich nicht erhellend und gehen im Übrigen ins Leere. Mit seinem Vorbringen puncto „Bauingenieur“ habe ich nicht unterstellt, dass es eine Richtverwendung dieser Bezeichnung gebe, sondern auf eine in der Praxis relativ häufig vorkommende und relativ klar umrissene Berufsausübungsart des gegenständlichen Bereiches Bezug genommen. I.17. Am 23.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung zur Gutachtenserörterung statt. römisch eins.17. Am 23.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung zur Gutachtenserörterung statt. I.18. Mit E-Mail vom 30.09.2020 kam die belangte Behörde der gerichtlichen Aufforderung nach und legte die Arbeitsplatzbeschreibung für die Pos 190 „Dispatcher Spezialist“ der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 (TK-ZV 2019) vor.römisch eins.18. Mit E-Mail vom 30.09.2020 kam die belangte Behörde der gerichtlichen Aufforderung nach und legte die Arbeitsplatzbeschreibung für die Pos 190 „Dispatcher Spezialist“ der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 (TK-ZV 2019) vor. I.19. Mit E-Mail vom 30.09.2020 legte der Sachverständige die Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 und die Arbeitsplatzbeschreibung Dispatching Spezialist vor. römisch eins.19. Mit E-Mail vom 30.09.2020 legte der Sachverständige die Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 und die Arbeitsplatzbeschreibung Dispatching Spezialist vor. I.20. Das vom Sachverständigen erstellte Ergänzungsgutachten vom 29.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. römisch eins.20. Das vom Sachverständigen erstellte Ergänzungsgutachten vom 29.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Auch darin kam der Sachverständige zum Schluss, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in den im Beschluss genannten Zeiträumen der Verwendungsgruppe PT 5 (Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) zuzuordnen sei. I.21. Dieser brachte mit Schriftsatz vom 29.03.2022 vor, dass keine Begutachtungsmängel beseitigt worden seien. Der Sachverständige behaupte eine geringere Wertigkeit meines Arbeitsplatzes als jene des jetzt herangezogenen Vergleichsarbeitsplatzes „Dispatcher Spezialist“, was jedoch nicht einen Vergleich mit einer als seinem Arbeitsplatz gleichwertig angesehenen Richtverwendung ersetze. Außerdem stimme die Arbeitsplatzbezeichnung laut der vom Sachverständigen wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung nicht mit der Richtverwendungsbezeichnung überein (einerseits „Dispatcher Spezialist“ und andererseits „Business Dispatching Senior Arbeitsvorbereitung“).römisch eins.21. Dieser brachte mit Schriftsatz vom 29.03.2022 vor, dass keine Begutachtungsmängel beseitigt worden seien. Der Sachverständige behaupte eine geringere Wertigkeit meines Arbeitsplatzes als jene des jetzt herangezogenen Vergleichsarbeitsplatzes „Dispatcher Spezialist“, was jedoch nicht einen Vergleich mit einer als seinem Arbeitsplatz gleichwertig angesehenen Richtverwendung ersetze. Außerdem stimme die Arbeitsplatzbezeichnung laut der vom Sachverständigen wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung nicht mit der Richtverwendungsbezeichnung überein (einerseits „Dispatcher Spezialist“ und andererseits „Business Dispatching Senior Arbeitsvorbereitung“). Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei nach § 137 BDG Abs 3 Z 3 bei der Arbeitsplatzbewertung im Rahmen der Beurteilung des Maßes der Verantwortung auch auf „messbare Richtgrößen (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf“ abzustellen. In dem die Bewertung der Arbeitsplätze des PT-Systems regelnden § 229 Abs 3 BDG sei die „Eigenverantwortlichkeit“ ausdrücklich als Kriterium genannt. Die Negierung der Geldmittelverantwortlichkeit als Kriterium für die Arbeitsplatzbewertung durch den Sachverständigen sei daher ein grober Fehler und entscheidungswesentlich.Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei nach Paragraph 137, BDG Absatz 3, Ziffer 3, bei der Arbeitsplatzbewertung im Rahmen der Beurteilung des Maßes der Verantwortung auch auf „messbare Richtgrößen (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf“ abzustellen. In dem die Bewertung der Arbeitsplätze des PT-Systems regelnden Paragraph 229, Absatz 3, BDG sei die „Eigenverantwortlichkeit“ ausdrücklich als Kriterium genannt. Die Negierung der Geldmittelverantwortlichkeit als Kriterium für die Arbeitsplatzbewertung durch den Sachverständigen sei daher ein grober Fehler und entscheidungswesentlich. Jene Argumente des Sachverständigen, die auf eine Höherwertigkeit des RV zielen, würden wegen Substanzmangel ins Leere gehen. Was unter „komplexen Businesskundenaufträgen und Lösungen“ zu verstehen sei, werde nirgends auch nur ansatzweise definiert, es bestehe daher keinerlei Basis für die Annahme, dass es dort um Komplexeres gehe als beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit. Im Rahmen der teilweisen Überdeckung sei von Gleichwertigkeit auszugehen und was das Übrige betreffe, ergebe sich die Höherbewertung auch im Vergleich mit den anderen Richtverwendungen. Abschließend hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht bleibe. Jene Argumente des Sachverständigen, die auf eine Höherwertigkeit des Regierungsvorlage zielen, würden wegen Substanzmangel ins Leere gehen. Was unter „komplexen Businesskundenaufträgen und Lösungen“ zu verstehen sei, werde nirgends auch nur ansatzweise definiert, es bestehe daher keinerlei Basis für die Annahme, dass es dort um Komplexeres gehe als beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit. Im Rahmen der teilweisen Überdeckung sei von Gleichwertigkeit auszugehen und was das Übrige betreffe, ergebe sich die Höherbewertung auch im Vergleich mit den anderen Richtverwendungen. Abschließend hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht bleibe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er absolvierte eine Lehre als Fernmeldemonteur. Mit Schreiben vom 24.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Die belangte Behörde sprach nicht innerhalb von sechs Monaten über diesen Antrag ab. Mit am 27.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides endete – da der 27.10.2018 auf einen Samstag fiel – am 29.10.2018. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 25.10.2022 wurde nach einem Zustellversuch am 30.10.2018 erstmals mit 31.10.2018 zur Abholung bereitgehalten. Seit dem XXXX wird der Beschwerdeführer bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH verwendet. Seit 2014 und auch noch im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung war ihm im Fachbereich „ XXXX “ ein Arbeitsplatz (PT XXXX ) als „ XXXX “ zugewiesen. Ab dem XXXX wird der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz (PT XXXX ) im Fachbereich „ XXXX “, zuerst in der Organisationseinheit „ XXXX “ und ab dem XXXX in der Organisationseinheit „ XXXX “ verwendet. Seit dem römisch 40 wird der Beschwerdeführer bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH verwendet. Seit 2014 und auch noch im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung war ihm im Fachbereich „ römisch 40 “ ein Arbeitsplatz (PT römisch 40 ) als „ römisch 40 “ zugewiesen. Ab dem römisch 40 wird der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz (PT römisch 40 ) im Fachbereich „ römisch 40 “, zuerst in der Organisationseinheit „ römisch 40 “ und ab dem römisch 40 in der Organisationseinheit „ römisch 40 “ verwendet. Für den Arbeitsplatz „ XXXX “ im Fachbereich „ XXXX “ in der Organisationseinheit „ XXXX “ liegt nachstehende Arbeitsplatzbeschreibung vor:Für den Arbeitsplatz „ römisch 40 “ im Fachbereich „ römisch 40 “ in der Organisationseinheit „ römisch 40 “ liegt nachstehende Arbeitsplatzbeschreibung vor: Ziele des Arbeitsplatzes: • Sicherstellen der Interessen der A1 durch Einsatz von vordefinierten Checklisten, um hohen Qualitätsstandard sicherzustellen und ein Reporting auf Basis von KPIs zu ermöglichen • Der Mitarbeiter trägt im Umfeld der Baumaßnahmen der A1 zur Steigerung der Kosteneffizienz sowie zur Erreichung der Ziele der Netzqualität bei • Unternehmensvorgaben zum Umgang mit Dritten werden dabei durch fachliche und wirtschaftliche Kompetenz unterstützt Erforderliche Ausbildung/Berufskenntnisse: • Abgeschlossene einschlägige Lehre, langjährige (mindestens drei Jahre) Erfahrung mit den A1 TA-Vorschriften und Richtlinien • Sehr gute Kenntnisse der A1 TA-Bauvorschriften, Montage- und Aufbaurichtlinien und der gesetzlichen Bestimmungen zur Bauausführung und Bauabnahme • Kenntnis zur Anwendung der MS Office Produktreihe; Anwenden von Analysewerkzeugen (MS Excel oder dergleichen) • Bereitschaft zur laufenden Weiterbildung der fachspezifischen Qualifikation Aufgaben (Tätigkeiten) nach Aufgabengruppen: Aufgabengruppe 1 (Quantifizierung: 40 %):
- a)Rasche, effiziente, terminliche Abwicklung und Steuerung der zugewiesenen Aufgaben unter Einhaltung der relevanten Vorgaben
- b)Qualitative Beurteilung der Auftragnehmerleistungen anhand der zentral vorgegebenen Checklisten (VERA)
- c)Im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben werden festgestellte Mängel dokumentiert und einer ordnungsgemäßen Behebung zugeführt
- d)Planauskunft auf Auftrag inklusive Dokumentation derselben
- e)Überprüfung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen Aufgabengruppe 2 (Quantifizierung: 20 %):
- a)Fachliche Klärung von zeitkritischen, baulichen Änderungen – Troubleshooting und Eskalationshandling
- b)Umsetzung des Lösungsvorschlags unter Berücksichtigung der Compliance-Richtlinien und der Unternehmensziele
- c)Teilnahme an Auftragnehmergesprächen
- d)Teilnahme an Behördengesprächen Aufgabengruppe 3 (Quantifizierung: 30 %):
- a)Plan-/Ist-Abgleich der Firmenabrechnungen unter Berücksichtigung freigegebener und begründeter Abweichungen
- b)Analyse der Rechnungspositionen auf Rechtmäßigkeit, Plausibilität und Vollständigkeit bzw. Einhaltung der vorgegebenen Dokumentationsrichtlinien; die Unternehmensvorgaben zu Compliance und Purchasing sind dabei striktest einzuhalten Aufgabengruppe 4 (Quantifizierung: 10 %):
- a)Technische Abnahme der Leistungspositionen in den entsprechenden Systemen
- b)Datenerfassung zur Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung entsprechend der Unternehmensvorgaben
- c)Sicherstellen der Datenqualität Erforderliche Ausbildung / Berufskenntnisse: • Abgeschlossene einschlägige Lehre, langjährige (mind. 3 Jahre) Erfahrung mit den A1 TA-Vorschriften und Richtlinien • Sehr gute Kenntnisse der A1 TA-Bauvorschriften, Montage- und Aufbaurichtlinien u nd der gesetzlichen Bestimmungen zur Bauausführung und Bauabnahme • Kenntnis zur Anwendung der MS Office Produktreihe; Anwenden von Analysewerkzeugen (MS Excel oder dergl.) • Bereitschaft zur laufenden Weiterentwicklung der fachspezifischen Qualifikation Sowohl der dem Beschwerdeführer bis XXXX zugewiesene Arbeitsplatz Code XXXX , Planstelle XXXX im Fachbereich „ XXXX als auch der ihm seit XXXX bzw seit XXXX zugewiesene Arbeitsplatz im Fachbereich „ XXXX “, Organisationseinheit „ XXXX “ ist der Verwendungsgruppe PT XXXX außerhalb einer Dienstzulagengruppe zugeordnet.Sowohl der dem Beschwerdeführer bis römisch 40 zugewiesene Arbeitsplatz Code römisch 40 , Planstelle römisch 40 im Fachbereich „ römisch 40 als auch der ihm seit römisch 40 bzw seit römisch 40 zugewiesene Arbeitsplatz im Fachbereich „ römisch 40 “, Organisationseinheit „ römisch 40 “ ist der Verwendungsgruppe PT römisch 40 außerhalb einer Dienstzulagengruppe zugeordnet. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG vom 25.02.2020, 26.02.2020 und vom 23.09.2020, den von den Parteien vorgelegten Beweismitteln, dem eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten und den Verwaltungsakten. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als „ XXXX “ vom 22.12.2016, die von ihm mitverfasste selbsterstellte alternative Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./1), das berufskundliche Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. XXXX , CMC, vom 20.05.2020, die Stellungnahme des Sachverständigen vom 03.08.2020, sein Ergänzungsgutachten vom 29.09.2021, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2020 (VH 1), 26.02.2020 (VH 2) sowie die Niederschrift betreffend die Verfahren zu den Zahlen des Bundesverwaltungsgerichts 2213989-1 hinsichtlich des Beschwerdeführers XXXX (nachfolgend kurz: Beschwerdeführer G) und 2213991-1 hinsichtlich des Beschwerdeführers XXXX (nachfolgend kurz: Beschwerdeführer S) am 23.09.2020 (VH 3), welche ebenfalls die Bewertung eines Arbeitsplatzes als „ XXXX “ bei der belangten Behörde betreffen, der Beschwerdeschriftsatz sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24.06.2020, vom 22.09.2020 und vom 29.03.2022.Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als „ römisch 40 “ vom 22.12.2016, die von ihm mitverfasste selbsterstellte alternative Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./1), das berufskundliche Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. römisch 40 , CMC, vom 20.05.2020, die Stellungnahme des Sachverständigen vom 03.08.2020, sein Ergänzungsgutachten vom 29.09.2021, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2020 (VH 1), 26.02.2020 (VH 2) sowie die Niederschrift betreffend die Verfahren zu den Zahlen des Bundesverwaltungsgerichts 2213989-1 hinsichtlich des Beschwerdeführers römisch 40 (nachfolgend kurz: Beschwerdeführer G) und 2213991-1 hinsichtlich des Beschwerdeführers römisch 40 (nachfolgend kurz: Beschwerdeführer S) am 23.09.2020 (VH 3), welche ebenfalls die Bewertung eines Arbeitsplatzes als „ römisch 40 “ bei der belangten Behörde betreffen, der Beschwerdeschriftsatz sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24.06.2020, vom 22.09.2020 und vom 29.03.2022. 2.2. Die Arbeitsplätze der Beschwerdeführer XXXX und XXXX der genannten Parallelverfahren sind vergleichbar mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (siehe die Ausführung des Sachverständigen, VH 3, S. 3, sowie die Angaben des Beschwerdeführers und von Beschwerdeführer S, VH 3, S. 26), weshalb die Angaben dieser beiden Beschwerdeführer auch für das gegenständliche Verfahren heranzuziehen sind. Die Vergleichbarkeit ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführer der Parallelverfahren gemeinsam eine alternative Arbeitsplatzbeschreibung verfassten (Beilage./1), welche ihre persönliche Einschätzung hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und Quantifizierung darlegt (VH 1, S. 5, 6, 36 und 45). 2.2. Die Arbeitsplätze der Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 der genannten Parallelverfahren sind vergleichbar mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (siehe die Ausführung des Sachverständigen, VH 3, S. 3, sowie die Angaben des Beschwerdeführers und von Beschwerdeführer S, VH 3, S. 26), weshalb die Angaben dieser beiden Beschwerdeführer auch für das gegenständliche Verfahren heranzuziehen sind. Die Vergleichbarkeit ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführer der Parallelverfahren gemeinsam eine alternative Arbeitsplatzbeschreibung verfassten (Beilage./1), welche ihre persönliche Einschätzung hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und Quantifizierung darlegt (VH 1, S. 5, 6, 36 und 45). 2.3. Die Ausbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der VH (VH 1, S. 48-49; VH 3, S. 15). 2.4. Dass der Beschwerdeführer seit 2014 als „ XXXX “ verwendet wird, ergibt sich aus seinem Antrag vom 24.08.2016, wonach er seit 2014 im Bereich XXXX tätig ist, aus seinem Schreiben vom 06.12.2016 an Herrn XXXX , in welchem er seine Tätigkeiten beschrieb und ausführte, dass er diese bereits seit der „UMORG NEMO 01.05.2014“ verrichte, sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er seit 01.05.2014 immer „QA 1 Assurance“ gewesen sei (VH 1, S. 45), und aus dem Spruch und der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides hinsichtlich seiner Verwendung als „ XXXX “ bis XXXX . 2.4. Dass der Beschwerdeführer seit 2014 als „ römisch 40 “ verwendet wird, ergibt sich aus seinem Antrag vom 24.08.2016, wonach er seit 2014 im Bereich römisch 40 tätig ist, aus seinem Schreiben vom 06.12.2016 an Herrn römisch 40 , in welchem er seine Tätigkeiten beschrieb und ausführte, dass er diese bereits seit der „UMORG NEMO 01.05.2014“ verrichte, sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er seit 01.05.2014 immer „QA 1 Assurance“ gewesen sei (VH 1, S. 45), und aus dem Spruch und der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides hinsichtlich seiner Verwendung als „ römisch 40 “ bis römisch 40 . Die Organisationsänderung ab XXXX ergibt sich ebenfalls unstrittig aus dem angefochtenen Bescheid sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der VH. Die Organisationsänderung ab römisch 40 ergibt sich ebenfalls unstrittig aus dem angefochtenen Bescheid sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der VH. Die Feststellung, dass sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch die Organisationsänderung inhaltlich nicht änderten, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, wonach sich seine bisherigen Aufgaben im Zuge der Organisationsänderung kaum bzw. nicht relevant geändert hätten (Beschwerde, Seite 3). Auch in der VH führten er und Beschwerdeführer G explizit aus, immer die gleichen Aufgaben verrichtet und immer dasselbe gemacht zu haben, und wurde dies von den beiden in der Verhandlung anwesenden Behördenvertretern auch nicht bestritten. Die bloße Änderung der Bezeichnung des Arbeitsplatzes ab XXXX habe keinen Unterschied gemacht (VH 1, S. 48). Auch in der VH führten er und Beschwerdeführer G explizit aus, immer die gleichen Aufgaben verrichtet und immer dasselbe gemacht zu haben, und wurde dies von den beiden in der Verhandlung anwesenden Behördenvertretern auch nicht bestritten. Die bloße Änderung der Bezeichnung des Arbeitsplatzes ab römisch 40 habe keinen Unterschied gemacht (VH 1, S. 48). Der Beschwerdeführer G gab auf die Frage, ob sich nach dem XXXX auf seinem Arbeitsplatz etwas geändert habe, an, dass es (quantitativ) „nur immer mehr“ geworden sei, sich ansonsten aber nichts geändert habe (abgesehen von der Erneuerung einiger Arbeitssysteme und der Umstrukturierung, siehe VH 1, S. 36 und 37). Der Behördenvertreter bestätigte ebenfalls die gleichbleibenden Tätigkeiten trotz Änderung der Organisation (VH 1, S. 76). Ein Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz nun nicht mehr innehat, ist nicht hervorgekommen und erstatte der Beschwerdeführer auch kein entsprechendes Vorbringen.Der Beschwerdeführer G gab auf die Frage, ob sich nach dem römisch 40 auf seinem Arbeitsplatz etwas geändert habe, an, dass es (quantitativ) „nur immer mehr“ geworden sei, sich ansonsten aber nichts geändert habe (abgesehen von der Erneuerung einiger Arbeitssysteme und der Umstrukturierung, siehe VH 1, S. 36 und 37). Der Behördenvertreter bestätigte ebenfalls die gleichbleibenden Tätigkeiten trotz Änderung der Organisation (VH 1, S. 76). Ein Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz nun nicht mehr innehat, ist nicht hervorgekommen und erstatte der Beschwerdeführer auch kein entsprechendes Vorbringen. 2.5. Zur Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung: 2.5.1. Hinsichtlich der vier Aufgabengruppen laut der vom Beschwerdeführer unterfertigten Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 wird eingangs betont, dass sich auf dieser handschriftliche Vermerke des Beschwerdeführers finden. Diese betreffen allerdings lediglich die Quantifizierung der Aufgabengruppen 1 und 3 und erfolgte eine Abänderung hinsichtlich der ersten Aufgabengruppe dahingehend, dass diese nur 20% statt 40% laut Arbeitsplatzbeschreibung betrage und hinsichtlich der dritten Aufgabengruppe, dass diese 50% statt nur 30% betrage. Auch erfolgte eine Korrektur der Bewertung von PT 5 auf PT 4. Hinsichtlich der Aufgaben wurden demgegenüber keine inhaltlichen Abänderungen vorgenommen. Überdies erstellten der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführer der Parallelverfahren aufgrund ihrer eigenen Einschätzung hinsichtlich Quantifizierung, Wertigkeit und Aufgabenbereiche eine – nicht mit Vorgesetzten abgestimmte – alternative Arbeitsplatzbeschreibungen, welche ihre persönliche Einschätzung hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und Quantifizierung wiedergeben (siehe VH 1, S. 5-6, 36, 38 und 45). Auch hierzu ist festzuhalten, dass diese hinsichtlich der jeweiligen abstrakt formulierten Aufgabengruppen mit der vom Beschwerdeführer unterfertigten Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 inhaltlich übereinstimmt, und lediglich die Aufgaben innerhalb der Aufgabengruppen näher beschrieben und im Vergleich zur Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 anders quantifiziert werden, wobei auch hinsichtlich aller Aufgabengruppen eine Wertigkeit als „B-Tätigkeit“ angenommen wurde. Bereits dies lässt darauf schließen – ebenso wie die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, die die Arbeitsplatzbeschreibung ebenfalls im Sinne der angeführten abstrakten Überpunkte bestätigten, dass die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit jenen laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 übereinstimmen. Auch der in der VH einvernommene Zeuge XXXX der Vorgesetzte aller drei Beschwerdeführer bis Anfang 2018, bestätigte die grundsätzliche Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung, wobei er sich deren Einschätzung bezüglich der Quantifizierung der einzelnen Aufgabengruppen nicht zur Gänze angeschlossen hat. Er widersprach jedoch auch der Quantifizierung in der von den Beschwerdeführern selbst erarbeiteten Arbeitsplatzbeschreibung, da Aufgabengruppe 1 nicht niedriger sondern höher zu bewerten sei, Aufgabengruppe 3, die im Original mit 30% bewertet ist und vom Beschwerdeführer mit 50% bewertete der Zeuge mit „etwa 30 bis 40%“ und somit tendenziell entsprechend der offiziellen/originalen Arbeitsplatzbeschreibung (VH 1, S. 52 bis 53). Der Zeuge XXXX , ein Gruppenleiter einer anderen Region und Kollege der Beschwerdeführer, bestätigte ebenfalls die Richtigkeit der einzelnen Aufgabengruppen laut Arbeitsplatzbeschreibung (VH 1, S. 65 bis 67), ebenso wie der Zeuge XXXX , Gruppenleiter der drei Beschwerdeführers seit Anfang 2018 (VH 2, S. 14 bis 15), und der Zeuge XXXX , ein Kollege des Beschwerdeführers und Vorgesetzter des Beschwerdeführers G im Parallelverfahren seit 01.02.2018 (VH 2, S. 41 und 43).Auch der in der VH einvernommene Zeuge römisch 40 der Vorgesetzte aller drei Beschwerdeführer bis Anfang 2018, bestätigte die grundsätzliche Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung, wobei er sich deren Einschätzung bezüglich der Quantifizierung der einzelnen Aufgabengruppen nicht zur Gänze angeschlossen hat. Er widersprach jedoch auch der Quantifizierung in der von den Beschwerdeführern selbst erarbeiteten Arbeitsplatzbeschreibung, da Aufgabengruppe 1 nicht niedriger sondern höher zu bewerten sei, Aufgabengruppe 3, die im Original mit 30% bewertet ist und vom Beschwerdeführer mit 50% bewertete der Zeuge mit „etwa 30 bis 40%“ und somit tendenziell entsprechend der offiziellen/originalen Arbeitsplatzbeschreibung (VH 1, S. 52 bis 53). Der Zeuge römisch 40 , ein Gruppenleiter einer anderen Region und Kollege der Beschwerdeführer, bestätigte ebenfalls die Richtigkeit der einzelnen Aufgabengruppen laut Arbeitsplatzbeschreibung (VH 1, S. 65 bis 67), ebenso wie der Zeuge römisch 40 , Gruppenleiter der drei Beschwerdeführers seit Anfang 2018 (VH 2, S. 14 bis 15), und der Zeuge römisch 40 , ein Kollege des Beschwerdeführers und Vorgesetzter des Beschwerdeführers G im Parallelverfahren seit 01.02.2018 (VH 2, S. 41 und 43). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer der Parallelverfahren überdies im Rahmen von drei mündlichen Verhandlungen und führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren mittels ausführlicher Zeugenbefragungen und Befragungen der Beschwerdeführer durch. Auch hier wurde kein Abweichen der vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten von den sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 ergebenden aufgezeigt. Vielmehr erfolgten im Rahmen der mündlichen Verhandlung – ebenso wie in der selbsterstellten alternativen Arbeitsplatzbeschreibung – lediglich Konkretisierungen hinsichtlich der einzelnen Aufgabengruppen, weshalb die Tätigkeiten des Beschwerdeführers anhand der Aufgabengruppen laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 festzustellen waren. Die insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert beschriebenen Tätigkeiten lassen sich zur Gänze unter die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Punkte subsumieren, wobei lediglich einige Konkretisierungen vorzunehmen waren. Dies ergibt sich im Detail aus den nachfolgenden Erwägungen: 2.5.2. Zur Aufgabengruppe 1: 2.5.2.1. In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Koordinationstätigkeiten sowohl mit Drittunternehmen, JBV-Unternehmen, Vermessungs- und Spleißunternehmen als auch mit Eigenpersonal wie Spleißer und Vermesser (Beschwerde, S. 4). Die Koordinationstätigkeit habe die Bauaufsichtstätigkeit im Jahr 2014 abgelöst. Diese Ausführungen decken sich auch mit der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung. Gesteuert würden die Gewerke in Bezug auf Terminlichkeit und Zusammenspiel. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in diesem Zusammenhang immer wieder „Baukoordination“ als Tätigkeitsbereich genannt (siehe etwa VH 1, S. 20, 31 und 33), und führte der Beschwerdeführer diesbezüglich etwa aus, sich selbst „unbedingt, mindestens“ als Bauleiter zu sehen. Die Baukoordination könne entweder selbst gemacht oder der Fremdfirma weitergegeben werden; man erhalte eine Ressourcenanfrage vom System und könne zwischen „Baukoordination fremd“ und „Baukoordination eigen“ wählen. Bei der Fremdfirma gebe es einen Bauleiter, der koordiniere und mindestens Ingenieur oder Diplomingenieur sei (VH 1, S. 29 f.). Hierzu war festzuhalten, dass hinsichtlich der „Baukoordination“ von einem bloß systeminternen Begriff auszugehen ist, nicht aber davon, dass der Beschwerdeführer als Baukoordinator im Sinne des § 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz fungierte. Hierzu war festzuhalten, dass hinsichtlich der „Baukoordination“ von einem bloß systeminternen Begriff auszugehen ist, nicht aber davon, dass der Beschwerdeführer als Baukoordinator im Sinne des Paragraph 3, Bauarbeitenkoordinationsgesetz fungierte. So verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es Baustellen gebe, bei denen er als Baukoordinator im Sinne des § 3 BauKG genannt werde (VH 3, S. 6) und er gab explizit an, dass sich der Begriff nicht auf diese Bestimmung beziehe, sondern lediglich intern im Rahmen des Remedy-Systems vorgegeben sei (VH 3, S. 7 und 8; VH 1, S. 33). Die Aufgaben eines Baukoordinators nach dieser Bestimmung kenne er nicht und sei er auch nie dahingehend eingeschult worden. Die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz konnte er ebenfalls nicht nennen und verwies er lediglich allgemein darauf, dass es intern einen Sicherheitsgefahrenplan gebe (Sicherheitsabstände, Verkehrstafeln und Absperrungen), welcher der ausführenden Firma im Rahmen der Erstellung des Kostenvoranschlags übergeben werde. Er verwies weiters darauf, dass die Firma ja auch die Sorgfaltspflicht habe und sich der Baupolier an den Sicherheitsgefahrenplan halten und diesen auch kennen müsse. Er selbst würde den Fahrplan lediglich übergeben. Bei einer Gefahr auf der Baustelle weise er – wenn er vorbeikomme – allenfalls darauf hin, wenn etwas nicht eingehalten werde (VH 3, S. 8). Er checke etwa vor Ort, ob die Tafeln aufgestellt seien, ob fachgerecht abgesperrt worden sei oder ob die persönliche Schutzausrüstung von der Fremdfirma getragen werde, und müsse er auch den Polier aufmerksam machen, wenn er der Compliance nicht entspreche. Zwar gab er an, diesbezüglich verantwortlich zu sein, führte aber auf die Frage, was sei, wenn er nicht vor Ort sei, lediglich aus, dass in diesem Fall der Polier vor Ort selbst verantwortlich sei (VH 1, S. 41). So verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es Baustellen gebe, bei denen er als Baukoordinator im Sinne des Paragraph 3, BauKG genannt werde (VH 3, S. 6) und er gab explizit an, dass sich der Begriff nicht auf diese Bestimmung beziehe, sondern lediglich intern im Rahmen des Remedy-Systems vorgegeben sei (VH 3, S. 7 und 8; VH 1, S. 33). Die Aufgaben eines Baukoordinators nach dieser Bestimmung kenne er nicht und sei er auch nie dahingehend eingeschult worden. Die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz konnte er ebenfalls nicht nennen und verwies er lediglich allgemein darauf, dass es intern einen Sicherheitsgefahrenplan gebe (Sicherheitsabstände, Verkehrstafeln und Absperrungen), welcher der ausführenden Firma im Rahmen der Erstellung des Kostenvoranschlags übergeben werde. Er verwies weiters darauf, dass die Firma ja auch die Sorgfaltspflicht habe und sich der Baupolier an den Sicherheitsgefahrenplan halten und diesen auch kennen müsse. Er selbst würde den Fahrplan lediglich übergeben. Bei einer Gefahr auf der Baustelle weise er – wenn er vorbeikomme – allenfalls darauf hin, wenn etwas nicht eingehalten werde (VH 3, S. 8). Er checke etwa vor Ort, ob die Tafeln aufgestellt seien, ob fachgerecht abgesperrt worden sei oder ob die persönliche Schutzausrüstung von der Fremdfirma getragen werde, und müsse er auch den Polier aufmerksam machen, wenn er der Compliance nicht entspreche. Zwar gab er an, diesbezüglich verantwortlich zu sein, führte aber auf die Frage, was sei, wenn er nicht vor Ort sei, lediglich aus, dass in diesem Fall der Polier vor Ort selbst verantwortlich sei (VH 1, S. 41). Der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren bestätigte damit übereinstimmend auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob eine schematisch datumsmäßige oder stundenmäßige Verpflichtung ausreichender Kontrollbesuche auf der Baustelle bestehe, bloße Stichprobenkontrollen je nach Auslastung (VH 3, S. 9 und 10). Auch gab er an, das BauKG nicht zu kennen und ebenso wenig die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (VH 3, S. 8). Abgesehen davon verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.06.2020 hinsichtlich § 3 BauKG darauf, nicht behauptet zu haben, als Baukoordinator tätig gewesen zu sein, sondern lediglich die PT 4-Wertigkeit seines Arbeitsplatzes.Der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren bestätigte damit übereinstimmend auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob eine schematisch datumsmäßige oder stundenmäßige Verpflichtung ausreichender Kontrollbesuche auf der Baustelle bestehe, bloße Stichprobenkontrollen je nach Auslastung (VH 3, S. 9 und 10). Auch gab er an, das BauKG nicht zu kennen und ebenso wenig die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (VH 3, S. 8). Abgesehen davon verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.06.2020 hinsichtlich Paragraph 3, BauKG darauf, nicht behauptet zu haben, als Baukoordinator tätig gewesen zu sein, sondern lediglich die PT 4-Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Aus diesen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Koordinationstätigkeiten die Verantwortung für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften auf dem jeweiligen Bau hätte oder gar als Baukoordinator im Sinne des § 3 BauKG fungierte. Vielmehr ergibt sich daraus, dass er, sollte er gerade vor Ort sein, lediglich auf offenkundige Verstöße gegen den internen Sicherheitsgefahrenplan aufmerksam macht und je nach Auslastung stichprobenweise Kontrollen vorgesehen sind, die aber nicht als Verpflichtung einer regelmäßigen ausreichenden Kontrolle der Baustellen ausgestaltet ist. Aus diesen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Koordinationstätigkeiten die Verantwortung für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften auf dem jeweiligen Bau hätte oder gar als Baukoordinator im Sinne des Paragraph 3, BauKG fungierte. Vielmehr ergibt sich daraus, dass er, sollte er gerade vor Ort sein, lediglich auf offenkundige Verstöße gegen den internen Sicherheitsgefahrenplan aufmerksam macht und je nach Auslastung stichprobenweise Kontrollen vorgesehen sind, die aber nicht als Verpflichtung einer regelmäßigen ausreichenden Kontrolle der Baustellen ausgestaltet ist. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach es bei der Baukoordination hauptsächlich um die Steuerung von Gewerken gehe, die er auch nicht vor Ort mache, sondern im System. Er begehe das Ganze einmal mit der Baufirma, das andere seien die Systemverknüpfungen, damit das Ganze laufe (VH 1, S. 32; siehe auch VH 3, S. 11). Der Beschwerdeführer gab ebenfalls an, keine Aufsicht vor Ort mehr zu machen. Es werde nur teilweise die Kabellegung überprüft, wenn er vorbeikomme (VH 2, S. 13). Dies entspricht auch seinen Angaben in der Beschwerde, wonach die Koordinationstätigkeit die Bauaufsichtstätigkeit im Jahr 2014 abgelöst habe (ebenso die alternative Arbeitsplatzbeschreibung). Der Beschwerdeführer stehe nicht mehr an der Künette und überprüfe Grabentiefen und Verlegerichtlinien, sondern gebe nunmehr vor, wann, wo und wie die Arbeit zu erledigen sei (Beschwerde, Seite 4). Dies bestätigte der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren nochmals in der VH, wonach er keine Aufsichtstätigkeiten mehr durchführe und lediglich im Nachhinein meistens nach Plausibilität überprüfe, ob es richtiggemacht worden sei (VH 1, S. 7). Die beschriebenen Aufgaben hinsichtlich der Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen sind auch von der Arbeitsplatzbeschreibung der Aufgabengruppe 1 umfasst („Überprüfung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen“). Die konkreten Aufgaben im Zuge der Baukoordination beschrieb der Beschwerdeführer derart, dass er die Vermessungsfirma, Monteure, Spleißer und Zeichner koordiniere bzw. den zeitlichen Ablauf steuere (VH 1, S. 31 f.). Auch führte er beispielsweise hinsichtlich der Koordinierungstätigkeiten aus, dass die Baufirma zu ihm sage, dass die Grube jetzt offen und der Verteiler gestellt sei, woraufhin er den Dispatcher anrufe oder dorthin schreibe und zwei Leute zu einem bestimmten Termin anfordere (VH 3, S. 20 und 21). Auf Nachfrage der Rechtsvertretung, ob er im Rahmen der Baukoordination nur Termine abstimme oder auch auf die technische Ausführung achte, legte er den Schwerpunkt seiner Schilderungen ebenso auf die Koordinierung der Firmen und leitete in der Folge auf die Schilderung der – unten näher beschriebenen – Aufmaßprüfung über (VH 3, S. 11 und 12). Der Beschwerdeführer G wich, befragt zu Unterschieden zwischen der offiziellen Arbeitsplatzbeschreibung und der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung zunächst aus und konkretisierte erst auf nochmalige Nachfrage, dass zu den Aufgaben betreffend die terminliche Abwicklung die Bauaufsichtstätigkeit gehöre, wobei er ebenfalls auf die terminliche Steuerung der Fremdfirmen verwies. Auf Nachfrage des Sachverständigen bestätigte er nochmals, dass es sich um Terminkoordinierungen zwischen den verschiedenen Gewerken (Montagetrupps, Spleiß-Firmen, Vermessungsfirmen) handle (VH 1, S. 6 und 7). Dies stimmt auch mit der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung überein. Im Speziellen dazu befragt, was das besonders Schwierige oder Herausfordernde bei diesen Arbeiten sei, verwies der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren erneut auf die Koordinierung und auf nochmalige Nachfrage, ob es hierbei um inhaltliche, fachliche oder terminliche Schwierigkeiten gehe, auf terminliche Probleme (Anhalten der Firma, etwas termingerecht zu erledigen, siehe VH 1, S. 15 und 16). Auf nochmalige Nachfrage, ob das Schwierige und Herausfordernde daher die terminliche Koordination mit den Fremdfirmen sei, machte G im Parallelverfahren unklare Angaben („Ja, nein, nicht nur“) und verwies lediglich auf die Notwendigkeit jahrelanger Erfahrung und dass er den Firmen auch teilweise sagen müsse, wie etwas zu machen sei (VH 1, S. 16). Der Zeuge XXXX verwies ebenfalls auf die terminliche Steuerung (VH 1, S. 56) und gab auch der Zeuge XXXX an, dass die Vorgabe des Bauprojekts bereits grob durch die übergeordnete Gruppe Scheduling & Sourcing erfolgt sei (wann eine Baustelle in die Umsetzung gehe) und die Feinheiten von den Beschwerdeführern gesteuert worden seien, wobei er hier etwa auf Einweisungen vor Ort, Kontrollen und Terminanpassungen bei zeitlichen Verzögerungen verwies (VH 1, S. 68 und 69).Der Zeuge römisch 40 verwies ebenfalls auf die terminliche Steuerung (VH 1, S. 56) und gab auch der Zeuge römisch 40 an, dass die Vorgabe des Bauprojekts bereits grob durch die übergeordnete Gruppe Scheduling & Sourcing erfolgt sei (wann eine Baustelle in die Umsetzung gehe) und die Feinheiten von den Beschwerdeführern gesteuert worden seien, wobei er hier etwa auf Einweisungen vor Ort, Kontrollen und Terminanpassungen bei zeitlichen Verzögerungen verwies (VH 1, S. 68 und 69). Diese Ausführungen sind von der Aufgabengruppe 1 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 umfasst (rasche, effiziente, terminliche Abwicklung und Steuerung der zugewiesenen Aufgaben unter Einhaltung der relevanten Vorgaben), wobei festzustellen war, dass der diesbezügliche Aufgabenbereich die terminliche Steuerung von Firmen in den Bereichen Montage, Spleißerei oder Vermessung betrifft. 2.5.2.2. Die Feststellung hinsichtlich der Übernahme der Baukoordinationen überwiegend in Bezug auf kleine Projekte des Tagesgeschäfts und der diesbezüglichen Weisungslage je nach Auftragslage und Auslastung ergibt sich aus den Angaben des Gruppenleiters des Beschwerdeführers, wonach der Mitarbeiter zwar im Ticketing-System hinsichtlich der Übernahme einer Baukoordination die Möglichkeit habe, ja oder nein zu sagen, dies aber nur auf Anweisung der Führungskraft geschehe, welcher die Letztentscheidung obliege (VH 2, S. 24; siehe auch die Angaben des Zeugen XXXX , der ehemalige Abteilungsleiter des Beschwerdeführers, VH 2, S. 28, wonach hinsichtlich der Baukoordination regelmäßige Teambesprechungen stattgefunden hätten). Der Zeuge XXXX gab ebenfalls an, dass im Zuge des Tagesgeschäfts zwar nicht jedes einzelne Projekt hinsichtlich der Koordinierung festgelegt werde, aber eine Vorgabe im Zuge von Besprechungen erfolgt sei (VH 2, S. 42). 2.5.2.2. Die Feststellung hinsichtlich der Übernahme der Baukoordinationen überwiegend in Bezug auf kleine Projekte des Tagesgeschäfts und der diesbezüglichen Weisungslage je nach Auftragslage und Auslastung ergibt sich aus den Angaben des Gruppenleiters des Beschwerdeführers, wonach der Mitarbeiter zwar im Ticketing-System hinsichtlich der Übernahme einer Baukoordination die Möglichkeit habe, ja oder nein zu sagen, dies aber nur auf Anweisung der Führungskraft geschehe, welcher die Letztentscheidung obliege (VH 2, S. 24; siehe auch die Angaben des Zeugen römisch 40 , der ehemalige Abteilungsleiter des Beschwerdeführers, VH 2, S. 28, wonach hinsichtlich der Baukoordination regelmäßige Teambesprechungen stattgefunden hätten). Der Zeuge römisch 40 gab ebenfalls an, dass im Zuge des Tagesgeschäfts zwar nicht jedes einzelne Projekt hinsichtlich der Koordinierung festgelegt werde, aber eine Vorgabe im Zuge von Besprechungen erfolgt sei (VH 2, S. 42). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, selbst zu entscheiden, eine Baukoordination zu übernehmen, und führte aus, eine Systemanfrage zu erhalten und keine Genehmigung des Vorgesetzten zu benötigen. Dies konkretisierte er jedoch übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen dahingehend, dass es generelle Richtlinien seitens des Vorgesetzten gebe (VH 1, S. 32; VH 2, S. 22 f.). Der in der VH einvernommene Gruppenleiter des Beschwerdeführers gab zudem an, dass es definitiv nicht vorstellbar sei, dass sich die Beschwerdeführer selber aussuchen würden, für welche Bauvorhaben sie die Baukoordination übernehmen bzw. wann dies von der Fremdfirma übernommen werde. Es bestünden jährlich verhandelte Rahmenverträge mit den Baufirmen, in welchen die Quote der fremdvergebenen Bauvorhaben festgelegt werde, und liege die Fremdvergabequote bei größeren Projekten in der Regel bei etwa 95%. Selber durchgeführt würden eher die kleineren Baustellen in unmittelbarer Nähe der Dienststellen und werde ansonsten versucht, alles weiter Entfernte oder Komplexe fremdzuvergeben. Auf Aufforderung, sich dazu zu äußern, konnte der Beschwerdeführer dem nicht substantiiert entgegentreten sondern gab nur an, dass „soweit er wisse“ und „seiner Meinung nach“ von 2017 bis 2020 „weit mehr als 50%“ der Bauvorhaben selbst übernommen worden wären, wozu er eine Auswertung gemacht habe. Dazu läge eine Liste liegt vor und sei auch mit Screenshot abfragbar und beweisbar. Derartiges ist dem Akt jedoch nicht zu entnehmen. Auch führte der Zeuge nachvollziehbar aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Rahmenverträge nicht eingehalten werden, da diesfalls die Auftragnehmer sehr dahinter wären, auf die Einhaltung des Vertrags zu drängen. Bei den übernommenen Koordinationen handle es sich um kleinere Projekte des Tagesgeschäfts, die zu einem sehr großen Anteil noch mit Eigenpersonal abgewickelt würden (etwa das Umlegen einer Leitung auf einem Grundstück im Zuge der Errichtung eines Pools) (VH 2, S. 20 und 21). Der Zeuge XXXX (seit Mai 2019 Teamleiter des Beschwerdeführers S aus einem der beiden Parallelverfahren) verwies ebenfalls auf die Fremdvergabe von Großprojekten (VH 2, S. 34 und 35). Die explizite Nachfrage, ob die Baukoordination somit nur hinsichtlich des Tagesgeschäfts erfolge und ansonsten die externe Firma übernehme, bestätigte er (VH 2, S. 38). Auch der Zeuge XXXX gab an, dass Großprojekte grundsätzlich in Fremdkoordinierung durch die Rahmenvertragsfirma erfolge und dies auch bereits im Vorfeld in Besprechungen festgelegt werde (VH 2, S. 42). Der Zeuge römisch 40 (seit Mai 2019 Teamleiter des Beschwerdeführers S aus einem der beiden Parallelverfahren) verwies ebenfalls auf die Fremdvergabe von Großprojekten (VH 2, S. 34 und 35). Die explizite Nachfrage, ob die Baukoordination somit nur hinsichtlich des Tagesgeschäfts erfolge und ansonsten die externe Firma übernehme, bestätigte er (VH 2, S. 38). Auch der Zeuge römisch 40 gab an, dass Großprojekte grundsätzlich in Fremdkoordinierung durch die Rahmenvertragsfirma erfolge und dies auch bereits im Vorfeld in Besprechungen festgelegt werde (VH 2, S. 42). Die finanzielle Größenordnung der Tagesgeschäftsprojekte, im Rahmen derer die Baukoordination durch den Beschwerdeführers S selbst durchgeführt werde, bezeichnete der Zeuge XXXX als „eher klein“ und bezifferte diese mit EUR 5.000,00 bis EUR 15.000,00/EUR 20.000,00 (VH 2, S. 39). Die finanzielle Größenordnung der Tagesgeschäftsprojekte, im Rahmen derer die Baukoordination durch den Beschwerdeführers S selbst durchgeführt werde, bezeichnete der Zeuge römisch 40 als „eher klein“ und bezifferte diese mit EUR 5.000,00 bis EUR 15.000,00/EUR 20.000,00 (VH 2, S. 39). Der Zeuge XXXX – Teamleiter des Beschwerdeführers G – bezifferte diese in Bezug auf G mit ca. EUR 3.000,00/EUR 5.000,00/EUR 7.000,00 (VH 2, S. 42), der Zeuge XXXX mit EUR 5.000,00, EUR 10.000,00 oder EUR 20.000,00 (VH 2, S. 21) und der Zeuge XXXX – ehemaliger Abteilungsleiter und Vorgesetzter aller drei Beschwerdeführer bis etwa 2017/2018 – mit EUR 5.000,00 bis EUR 10.000,00 (VH 2, S. 29). Der Beschwerdeführer S bestätigte auch selbst das Outsourcing größerer Projekte, wobei sich auch das Verhältnis zwischen Tagesgeschäft und Fremdvergabe nach 2018 nur ein bisschen geändert habe (VH 2, S. 21 ff.). Explizit bestätigte S die Conclusio des Sachverständigen, dass bei zeitlicher Möglichkeit die Baukoordination primär bei kleineren Tagesgeschäftsprojekten übernommen werde (VH 2, S. 23 und 24).Der Zeuge römisch 40 – Teamleiter des Beschwerdeführers G – bezifferte diese in Bezug auf G mit ca. EUR 3.000,00/EUR 5.000,00/EUR 7.000,00 (VH 2, S. 42), der Zeuge römisch 40 mit EUR 5.000,00, EUR 10.000,00 oder EUR 20.000,00 (VH 2, S. 21) und der Zeuge römisch 40 – ehemaliger Abteilungsleiter und Vorgesetzter aller drei Beschwerdeführer bis etwa 2017 aus 2018, – mit EUR 5.000,00 bis EUR 10.000,00 (VH 2, S. 29). Der Beschwerdeführer S bestätigte auch selbst das Outsourcing größerer Projekte, wobei sich auch das Verhältnis zwischen Tagesgeschäft und Fremdvergabe nach 2018 nur ein bisschen geändert habe (VH 2, S. 21 ff.). Explizit bestätigte S die Conclusio des Sachverständigen, dass bei zeitlicher Möglichkeit die Baukoordination primär bei kleineren Tagesgeschäftsprojekten übernommen werde (VH 2, S. 23 und 24). Der Zeuge XXXX gab zudem an, dass alle drei Beschwerdeführer, wie es richtig in der Arbeitsplatzbeschreibung drinnen stehe, grundsätzlich sehr wenig außenwirksame Vertretungshandlungen für die Telekom Austria hätten setzen dürfen, denn die Außenvertretung sei bei ihnen durch den Vertrieb bzw. auch durch ihn oder durch andere Funktionalitäten erfolgt (VH 2, S. 30).Der Zeuge römisch 40 gab zudem an, dass alle drei Beschwerdeführer, wie es richtig in der Arbeitsplatzbeschreibung drinnen stehe, grundsätzlich sehr wenig außenwirksame Vertretungshandlungen für die Telekom Austria hätten setzen dürfen, denn die Außenvertretung sei bei ihnen durch den Vertrieb bzw. auch durch ihn oder durch andere Funktionalitäten erfolgt (VH 2, S. 30). Dies alles steht auch nicht im Widerspruch zu den angegebenen Ressourcenanfragen (siehe die Ausführungen weiter oben sowie VH 2, S. 20), welche dahingehend zu verstehen sind, dass grundsätzlich hinsichtlich der nicht bereits fremdvergebenen (Groß-)Projekte beim Beschwerdeführer angefragt wird, ob über eine entsprechende Kapazität verfügt wird, und falls nicht, die Koordination der Tagesgeschäfte abgelehnt bzw. ebenfalls fremdvergeben wird – dies unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Weisung des Vorgesetzten. Es war daher festzustellen, dass die systemintern als „Baukoordination“ bezeichneten Aufgaben die terminliche Steuerung von Fremdfirmen in den Bereichen Montage, Spleißerei oder Vermessung im Wesentlichen in Bezug auf kleine Projekte des Tagesgeschäfts umfassen und einfache Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln in der monetären Größenordnung von ca. EUR 3.000,00 bis EUR 20.000,00 betreffen. Überdies war festzustellen, dass auch bei allenfalls übernommenen größeren Projekten der Ablauf hinsichtlich der Koordinierung der gleiche ist, wie der Beschwerdeführer selbst mehrmals angab (VH 1, S. 31; VH 2, S. 22), sodass auch bei einer gelegentlichen Übernahme von Großprojekten im Zuge der nicht fremdvergebenen ca. 5 % die Anforderungen an diese Arbeiten vergleichbar sind. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des Beschwerdeführers S aus dem Parallelverfahren ergibt sich aus den Angaben von dessen Teamleiter XXXX , dass Entscheidungen hinsichtlich kleiner Projekte des Tagesgeschäfts (z.B. Umlegen eines Verteilers) des Beschwerdeführers S vor Ort auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Vorgesetzten durchgeführt werden können, wobei der Teamleiter jedoch auch hier darauf verwies, dass dies schon mit der Führungskraft abgesprochen werden müsse (VH 2, S. 34 und 35). Auch lediglich bei sich vor Ort gelegentlich und saisonabhängig ergebenden Kleinstprojekten im Umfang von ca. EUR 5.000,00 bis zu EUR 10.000,00, wenn vor Ort schon alles ausgesprochen sei, obliege die Entscheidung dem Beschwerdeführer S, die Koordinationstätigkeit gleich mitzuübernehmen (VH 2, S. 29).Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des Beschwerdeführers S aus dem Parallelverfahren ergibt sich aus den Angaben von dessen Teamleiter römisch 40 , dass Entscheidungen hinsichtlich kleiner Projekte des Tagesgeschäfts (z.B. Umlegen eines Verteilers) des Beschwerdeführers S vor Ort auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Vorgesetzten durchgeführt werden können, wobei der Teamleiter jedoch auch hier darauf verwies, dass dies schon mit der Führungskraft abgesprochen werden müsse (VH 2, S. 34 und 35). Auch lediglich bei sich vor Ort gelegentlich und saisonabhängig ergebenden Kleinstprojekten im Umfang von ca. EUR 5.000,00 bis zu EUR 10.000,00, wenn vor Ort schon alles ausgesprochen sei, obliege die Entscheidung dem Beschwerdeführer S, die Koordinationstätigkeit gleich mitzuübernehmen (VH 2, S. 29). Ein Abweichen von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 war folglich nicht festzustellen.Ein Abweichen von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 war folglich nicht festzustellen., 2.5.2.3. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde auch immer wieder auf die Ausübung von Tätigkeiten eines Dispatchers verwiesen und gab der Beschwerdeführer an, dass sein Arbeitsplatz jenem eines „Dispatcher Spezialist“, laufende Nummer 190 der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019, entspreche (VH 3, S. 20), weshalb diesbezüglich und in Hinblick auf die Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 sowie 2021 ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bei Eigenübernahme der Baukoordination bei Eigenmontage etwa der Dispatcher das Montageteam steuere und er mit diesem einen Termin zu vereinbaren habe, etwa wann und wo zu spleißen (Verbindung von Kabeln) sei (VH 1, S. 38), während er bei Eigenübernahme der Baukoordination und Fremdvergabe der Montage selbst Dispatcher sei und die Montagefirma bzw. die Fremdfirma steuere. Er teile dann etwa mit, wann die Kabelverlegung, der Kasten oder die Schaltstelle aufgestellt sei und dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt – den er selbst festsetze – eine Partie brauche, wobei er auf Nachfrage aber explizit angab, keine Personen einzuteilen, sondern lediglich Terminvorgaben zu machen. Ob Arbeitsperson A oder B komme, gebe er nicht vor. Auch bestätigte er, dass er lediglich wegen der von ihm vorgegebenen Termine aus seiner Sicht eine ähnliche Tätigkeit wie ein Dispatcher ausübe und gab er an, dass ein Dispatcher lediglich die Arbeitseinteilung mache, die auch er bei Fremdvergabe des Montageteams mache. Auch der Beschwerdeführer S aus dem Parallelverfahren gab an, Dispatching durchzuführen (VH 1, S. 38 ff.). Davon, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten wie ein Dispatcher ausübt, ist jedoch nicht auszugehen, und jedenfalls nicht von einem Überwiegen dieser Tätigkeiten. So führte einerseits der Vertreter der belangten Behörde nachvollziehbar aus, dass ein Dispatcher die Mitarbeiter aufgrund von umfangreichen Listen hinsichtlich Wissen und Wertigkeit der Mitarbeiter und je nach bestehendem Erfordernis auswähle (VH 3, S. 23 und 24). Die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer im etwas Ähnliches mache, verneinte dieser explizit und führte er vielmehr aus, die Mitarbeiter nicht selbst auszuwählen, sondern im Team der Fremdfirma den jeweiligen Bauleiter anzurufen und zu sagen, dass er zu einem bestimmten Termin eine bestimmte Anzahl von Leuten für das Gewerk brauche, wobei er hinsichtlich der Steuerung auch erneut auf die Zeitvorgabe verwies (VH 3, S. 24 und 25). Der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer G aus dem Parallelverfahren gaben weiters an, dass ihnen keine Mitarbeiter unterstellt seien (VH 3, S. 19) und bestätigte auch der Zeuge XXXX , der Gruppenleiter der drei Beschwerdeführer, dass sie alle drei keine Personalführungskompetenz haben (VH 2, S. 18).Davon, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten wie ein Dispatcher ausübt, ist jedoch nicht auszugehen, und jedenfalls nicht von einem Überwiegen dieser Tätigkeiten. So führte einerseits der Vertreter der belangten Behörde nachvollziehbar aus, dass ein Dispatcher die Mitarbeiter aufgrund von umfangreichen Listen hinsichtlich Wissen und Wertigkeit der Mitarbeiter und je nach bestehendem Erfordernis auswähle (VH 3, S. 23 und 24). Die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer im etwas Ähnliches mache, verneinte dieser explizit und führte er vielmehr aus, die Mitarbeiter nicht selbst auszuwählen, sondern im Team der Fremdfirma den jeweiligen Bauleiter anzurufen und zu sagen, dass er zu einem bestimmten Termin eine bestimmte Anzahl von Leuten für das Gewerk brauche, wobei er hinsichtlich der Steuerung auch erneut auf die Zeitvorgabe verwies (VH 3, S. 24 und 25). Der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer G aus dem Parallelverfahren gaben weiters an, dass ihnen keine Mitarbeiter unterstellt seien (VH 3, S. 19) und bestätigte auch der Zeuge römisch 40 , der Gruppenleiter der drei Beschwerdeführer, dass sie alle drei keine Personalführungskompetenz haben (VH 2, S. 18). Im eingeholten Ergänzungsgutachten vom 29.09.2021 hinsichtlich der Vergleichbarkeit des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenem eines „Dispatcher Spezialist“ laut Telekom-Zuordnungsverordnung 2019, laufende Nummer 190, bzw. Telekom-Zuordnungsverordnung 2021, laufende Nummer 219, jeweils bewertet mit PT 4, kam der Sachverständige anhand der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung eines Dispatchers und Darstellung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nach Angabe der herangezogenen Ausführungen der Beschwerdeführer der Parallelverfahren zu dem nachfolgenden Ergebnis: „2. Gutachten 2.1. Vergleich der Arbeitsplätze: Vor dem Hintergrund der Kriterien nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 zeigen sich die Unterschiede zwischen den Arbeitsplätzen Quality Assurance Technician Basic und Dispatcher Spezialist deutlich.Vor dem Hintergrund der Kriterien nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 zeigen sich die Unterschiede zwischen den Arbeitsplätzen Quality Assurance Technician Basic und Dispatcher Spezialist deutlich. ● Ziele/Zweck des jeweiligen Arbeitsplatzes Bei den Zielen/dem Zweck des Arbeitsplatzes o Quality Assurance Technician Basic geht es um das Sicherstellen der Interessen der A1, um Beiträge zur Steigerung der Kosteneffizienz, um Einhaltung von Unternehmensvorgaben. Bei jenen des Arbeitsplatzes o Dispatcher Spezialist geht es, neben anderen Zwecken und Zielen vor allem um optimale Arbeitsvorbereitung, Eskalationsbearbeitung und Supportleistung für die Mitarbeiter. Um eine Arbeit vorbereiten zu können, ist es notwendig, diese kennen. Die beste Voraussetzung dafür ist es, diese Tätigkeiten selbst schon ausgeführt zu haben. Die Einstufungen der Techniker in den FF-Business-Teams umfassen PT 5-, PT 5/A-, PT 4- und PT 3/2-Arbeitsplätze. Es ist davon auszugehen, dass ein PT 5-Mitarbeiter erst nach sehr langer Einschulungs-/Einarbeitungszeit die Arbeitsvorbereitung für PT 3/2-Servicetechniker erlernen kann. Jedenfalls signifikant länger als die notwendige Erfahrungsdauer für die Arbeitsplätze Quality Assurance Technician Basic. Eskalationsbearbeitung impliziert, dass es sich sicher nicht um einfache Routine-Geschäftsfälle handelt. Beim Support für einen PT 3/2-Techniker ist von einer PT 4 – Stelle auszugehen. ● Aufgaben des jeweiligen Arbeitsplatzes Auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes Quality Assurance Technician Basic wurde im Gutachten vom 20.04.2020 im Detail eingegangen. Betrachtet man beim Arbeitsplatz Dispatcher Spezialist die einzelnen Aufgaben, so wird folgendes deutlich: o Aufgabe 1: komplexe Business Kundenaufträge und Lösungen im Bereich von Business-Produkten. Dafür bedarf es eines ausreichend ausgebildeten Mitarbeiters, um komplexe Business Kundenaufträge beurteilen und eine effiziente Auftragsvorbereitung durchführen zu können. Da es sich vor allem auch um fachlich-inhaltliche Beurteilungen und damit um das Disponieren entsprechend fachlich geeigneter Ressourcen handelt, geht diese Aufgabe über das reine Disponieren von Kapazitäten hinaus. Das Erkennen von Kundenbedürfnissen ist auch abhängig von Produktkenntnissen, wofür nach einer Lehre eine entsprechend lange Einschulungszeit erforderlich ist. Lehre und lange Einschulungs-/Einarbeitungszeit bedeutet Maturaniveau und damit PT 4. o Aufgabe 2: Effizientes Eskalationsmanagement. Dafür ist ausgezeichnetes Fachwissen (bis PT 3/2 Servicetechniker-Know-How) samt guter rhetorischer Fähigkeiten erforderlich. Das bedeutet Maturaniveau und damit PT 4. o Aufgabe 3: Erkennen von Mehrfachbestellung, Fokus Businesskunden: Durch die Vielzahl an Business-Produkten ist auch langjährige Erfahrung bei der Abarbeitung der Geschäftsfälle erforderlich – hier auch zur Vermeidung von Mehrfachbestellungen o Aufgabe 4: Sicherstellung der Verfügbarkeit von kundenorientierten Serviceleistungen. Als Serviceline für Kundenanfragen sind gute rhetorische Fähigkeiten ebenso gefragt wie Überblick über offene Geschäftsfälle, um Eskalationsfälle zu vermeiden. o Aufgabe 5: Einhaltung von Kunden SLA’s: Nicht standardisierte Geschäftsfälle müssen zeitgerecht (innerhalt der SLA-Vertragszeiten) abgearbeitet werden, die Verantwortung liegt beim Dispatcher. 2.2. Ergebnis des Vergleichs: Zieht man die Kategorien nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 heran, so erkennt man, beim Vergleich des Arbeitsplatzes Quality Assurance Technician Basic und dem Arbeitsplatz Dispatcher Spezialist unschwer die Unterschiede, die letztendlich zu einer unterschiedlichen Einstufung führen.Zieht man die Kategorien nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 heran, so erkennt man, beim Vergleich des Arbeitsplatzes Quality Assurance Technician Basic und dem Arbeitsplatz Dispatcher Spezialist unschwer die Unterschiede, die letztendlich zu einer unterschiedlichen Einstufung führen. Vor allem Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung fallen hinsichtlich Bewertung und damit Einstufung zugunsten des Dispatcher Spezialist aus. Eine kundenorientierte wirtschaftliche Arbeitsvorbereitung von komplexen Business Aufträgen erfordert eine höhere fachliche Qualifikation als die Abwicklung und Steuerung von zugewiesenen Aufgaben. Ähnliches gilt für das Erkennen von Kundenbedürfnissen und dem Fördern des Verkaufs von zusätzlichen Dienstleistungen durch kompetente Beratung – Tätigkeiten, die hinsichtlich Anforderungen über das Klären von Änderungen, Plan-Ist-Abgleich und das Aufzeigen von Änderungen und das Analysieren von Abweichungen hinausgehen. Effizientes Eskalationsmanagement ist mit der Abarbeitung von zugewiesenen Standardaufgaben hinsichtlich nötiger Qualifikation ebenfalls nicht vergleichbar. Vor allem ist die zur Bewältigung der Aufgaben nötige Einschulung und Einarbeitungszeit sowie die Qualifikation beim Arbeitsplatz Dispatcher Spezialist länger bzw. höher, um die Aufgaben bewältigen zu können, als jene für den Arbeitsplatz Quality Assurance Technician Basic. Die Beschwerdeführenden Parteien selbst schätzen den Anteil, den sie bezüglich der Tätigkeiten ihres Arbeitsplatzes mit dem eines Dispatcher Spezialisten als vergleichbar ansehen, mit lediglich 5-10% der Gesamttätigkeit ein. Herangezogen wird dabei auch lediglich ein Teilaspekt der Gesamtaufgaben, nämlich der optimale Einsatz von Technikern durch den Dispatcher Spezialist. Und auch dieser Vergleich ist nicht zutreffend, da der Dispatcher Spezialist die für die jeweiligen Arbeiten der einzuteilenden Techniker die dafür notwendige Qualifikation zu kennen und zu berücksichtigen hat. Im Gegensatz dazu ist bei den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführenden Parteien vorgesehen, Auftragnehmer anzufordern, die ihrerseits für das jeweils notwendige und hinreichend qualifizierte Personal zu sorgen haben. Selbst wenn diese 5-10% der Tätigkeiten komplett vergleichbar wären, was nicht der Fall ist, hätte dieser kleine Anteil an Übereinstimmung allein aufgrund seiner Geringfügigkeit keine Auswirkung auf eine alternative Einstufung. Auf die Fragen des eigenen Rechtsvertreters zum Thema Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze mit jenem des Dispatcher Spezialisten und zum Thema B-Würdigkeit hinsichtlich Einstufung ihres Arbeitsplatzes werden von den Beschwerdeführenden Parteien selbst abermals lediglich quantitative Aspekte (‚Millionenbeträge‘), die bekanntlich keine Auswirkung auf eine Bewertung haben, ins Treffen geführt, jedoch keinerlei inhaltliche Aspekte. Ähnlich wie beim Begriff ‚Baukoordinator‘ dürfte es sich auch beim Gebrauch des Begriffs ‚Dispatcher‘ bzw. ‚Dispatching‘ um eine im Alltag linguistisch unreflektiert vorgenommene Verwendung eines Begriffs handeln, der vermeintlich Gleiches, de facto, im Zusammenhang, jedoch Unterschiedliches zum Inhalt hat. Dieser semantische Irrtum führt in der Folge zu nicht erfüllbaren Erwartungshaltungen hinsichtlich alternativer Einstufungen des Arbeitsplatzes. Um es abschließend nochmals festzuhalten: Es ist durchaus vorstellbar und nachvollziehbar, dass die Qualifikation der Beschwerdeführenden Partei, also des Arbeitsplatzinhabers, nach zig Jahren an Erfahrung höher ist, als dies zum Erfüllen der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes notwendig wäre. Relevant für eine Bewertung sind jedoch stets Tätigkeiten und damit in Zusammenhang stehende Anforderungen eines Arbeitsplatzes und nicht die allenfalls höhere Qualifikation seines Inhabers. 3. Zusammenfassung Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführenden Partei in den im Beschluss genannten Zeiträumen ist der Verwendungsgruppe PT 5 (Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) zuzuordnen.“ Aus dem Ergänzungsgutachten ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht mit jenen eines „Dispatchers Spezialist“ verglichen werden können, zumal der „Dispatcher Spezialist“ die für die jeweiligen Arbeiten der einzuteilenden Techniker notwendige Qualifikation zu kennen und zu berücksichtigen hat und der Beschwerdeführer auch selbst explizit ausführte, die Mitarbeiter nicht selbst auszuwählen, sondern lediglich in der Fremdfirma anzurufen und eine bestimmte Anzahl an Leuten zu beordern. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu befragt zwar an, dass er bei zirka jeder dritten Baukoordination das Dispatching übernehme, worunter laut Beschwerdeführer, Sachverständigem XXXX und belangter Behörde die Einteilung der Nutzung verfügbarer Ressourcen zu verstehen sei, der Beschwerdeführer gab jedoch auch an dass er dabei keine disziplinäre Verantwortung trage und keine Personen einteile, sowie, dass dispatchen bloß „ein Teil von dem Ganzen“ seiner Tätigkeiten sei, der gerade einmal ca. 5-10% des Gesamtausmaßes seiner Tätigkeiten betrage, wobei er dies auch lediglich auf einen Teil jener Tätigkeiten bezog, die ein Dispatcher durchführt, nämlich primär die Terminvereinbarungen mit Fremdfirmen bzw. Fremdmontagen, sowie Steuerungen von Gewerken (VH 1, S. 39-40; VH 3, S. 21).Aus dem Ergänzungsgutachten ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht mit jenen eines „Dispatchers Spezialist“ verglichen werden können, zumal der „Dispatcher Spezialist“ die für die jeweiligen Arbeiten der einzuteilenden Techniker notwendige Qualifikation zu kennen und zu berücksichtigen hat und der Beschwerdeführer auch selbst explizit ausführte, die Mitarbeiter nicht selbst auszuwählen, sondern lediglich in der Fremdfirma anzurufen und eine bestimmte Anzahl an Leuten zu beordern. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu befragt zwar an, dass er bei zirka jeder dritten Baukoordination das Dispatching übernehme, worunter laut Beschwerdeführer, Sachverständigem römisch 40 und belangter Behörde die Einteilung der Nutzung verfügbarer Ressourcen zu verstehen sei, der Beschwerdeführer gab jedoch auch an dass er dabei keine disziplinäre Verantwortung trage und keine Personen einteile, sowie, dass dispatchen bloß „ein Teil von dem Ganzen“ seiner Tätigkeiten sei, der gerade einmal ca. 5-10% des Gesamtausmaßes seiner Tätigkeiten betrage, wobei er dies auch lediglich auf einen Teil jener Tätigkeiten bezog, die ein Dispatcher durchführt, nämlich primär die Terminvereinbarungen mit Fremdfirmen bzw. Fremdmontagen, sowie Steuerungen von Gewerken (VH 1, S. 39-40; VH 3, S. 21). Dieses geringe Ausmaß – gemessen an dem kompletten Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers – an wiederum nur einem so kleinen Teil der Tätigkeiten eines Dispatchers vermag jedoch keinesfalls eine Vergleichbarkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsplatz eines Dispatchers zu begründen. 2.5.2.4. Hinsichtlich der qualitativen Beurteilung der Auftragnehmerleistungen anhand der zentral vorgegebenen Checkliste (VERA) laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 führte der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren aus, dass diese bzw. die Abnahme nach Plausibilität erfolge und die Qualitätskontrolle vor Ort (so wie früher) jetzt nicht mehr durchgeführt werde. Es gebe Checklisten, wobei es sich um „Ja- oder Nein-Antworten“ handle (VH 1, S. 7 und 9). Es werde nur ab und zu stichprobenweise vor Ort geprüft und Großteils im Büro anhand der technischen Abnahmepläne (VH 1, S. 12; VH 3, S. 11). In dem Fall, dass etwas nicht in Ordnung sei, gehe dies automatisiert über ein eigenes Computersystem zurück an die betreffende Firma, die den betreffenden Punkt zu erledigen habe (VH 1, S. 9). Der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren urgiere selbst nochmals, falls keine Erledigung erfolge, und informiere er in der Folge den Vorgesetzten, der die Angelegenheit dann übernehme (VH 1, S. 10). Hinsichtlich des in der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung angegebenen Punktes „Beurteilung unserer Auftragsfirmen“ ist auszuführen, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers S im Parallelverfahren in der VH die Beurteilung der Auftragnehmer die Basis für unterschiedliche Einstufungen der Firmen sei, wonach sich die Höhe der an sie bezahlten Beträge sowie eine Wiederbestellung richten würden. Der Beschwerdeführer S führe aber lediglich die qualitative Beurteilung (Hinweisen auf Fehler bei der Durchführung der Aufträge durch die Auftragnehmer) anhand der standardisierten Checkliste VERA durch, nicht aber sei seine Aufgabe die darauf aufbauende Zuordnung zu den einzelnen Kategorien A bis D bzw. Einstufung der Firmen nach Mängeln (VH 1, S. 45 und 46). Diesen Angaben seines Kollegen S hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen und auch nichts zu ergänzen gehabt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die bereits oben festgestellte und beweisgewürdigte Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze der drei Beschwerdeführer, also von jenem des gegenständlichen Verfahrens mit jenen der Beschwerdeführer G und S der genannten Parallelverfahren hinzuweisen (siehe die Ausführung des Sachverständigen, VH 3, S. 3, sowie die Angaben der drei Beschwerdeführer auch in den Parallelverfahren, VH 3, S. 26), weshalb die Angaben auch dieser beiden Beschwerdeführer ebenso für das gegenständliche Verfahren heranzuziehen sind. Die Vergleichbarkeit ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführer der Parallelverfahren gemeinsam eine alternative Arbeitsplatzbeschreibung verfassten, welche ihre persönliche Einschätzung hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und Quantifizierung darlegt (VH 1, S. 5, 6, 36 und 45). Es ist daher auch hinsichtlich dieser Aufgabengruppe nicht hervorgekommen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht mit der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 übereinstimmen würden. 2.5.3. Zur Aufgabengruppe 2: 2.5.3.1. Der Beschwerdeführer S gab hierzu in seiner Beschwerde (S. 5) an, dass im Rahmen des Troubleshootings und Eskalationshandlings eine schnelle Entscheidung vor Ort verlangt werde, wobei Voraussetzungen profundes Wissen von Planungs- und Bautätigkeiten seien (etwa, wenn der Grundeigentümer nicht graben lasse, wenn Einbauten nicht vermerkt seien, bei Materialproblemen, Umplanungen aufgrund von Geländebesonderheiten, etc.). Der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren konkretisierte hinsichtlich des Troubleshootings in der VH, dass es hier etwa um Gespräche mit dem Grundstückseigentümer gehe, wenn bei Grabungen eine Leitung auftauche und ein Umweg erforderlich sei oder um die Erteilung von Leitungsrechten für die Verlegung eines Kabels, wenn auf dessen Grundstück ausgewichen werden müsse (VH 1, S. 19; siehe hierzu auch die Angaben des Zeugen XXXX , der ebenfalls darauf verwies, dass etwa hinsichtlich des Grabens einer längeren Künette mit dem Grundeigentümer gesprochen werde, wo diese tatsächlich geführt werden könne, VH 1, S. 56). Der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren konkretisierte hinsichtlich des Troubleshootings in der VH, dass es hier etwa um Gespräche mit dem Grundstückseigentümer gehe, wenn bei Grabungen eine Leitung auftauche und ein Umweg erforderlich sei oder um die Erteilung von Leitungsrechten für die Verlegung eines Kabels, wenn auf dessen Grundstück ausgewichen werden müsse (VH 1, S. 19; siehe hierzu auch die Angaben des Zeugen römisch 40 , der ebenfalls darauf verwies, dass etwa hinsichtlich des Grabens einer längeren Künette mit dem Grundeigentümer gesprochen werde, wo diese tatsächlich geführt werden könne, VH 1, S. 56). Diese Tätigkeiten sind vom Punkt „Troubleshooting“ im Rahmen der Aufgabengruppe 2 umfasst. Wenn der Beschwerdeführer in der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./1.1) zu Aufgabengruppe 2 angibt, dass bei „jedweder Abweichung vom Plan“ eine „Problemlösung durch den XXXX gefunden“ werden müsse, so wird auf die Angaben des Beschwerdeführers G im Parallelverfahren in der VH verwiesen, wonach eine Lösung lediglich dann eigenständig entschieden werden könne, wenn sie schnell gehe, etwa, wenn der Grundstücksbesitzer gefragt werden könne, ob zwei Meter auf sein Grundstück ausgewichen werden könne und dieser zustimme. Ansonsten sei die Firma abzuziehen und die Angelegenheit gehe zurück an die Planung. Auch gab er an, dass normalerweise schon in der Planung bzw. im Bauauftrag festgelegt sei, dass dort eine Hecke wegkomme sowie die Wiederherstellungskosten, wonach er sich zu richten habe (VH 1, S. 18-19 und 21). Wenn der Beschwerdeführer in der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./1.1) zu Aufgabengruppe 2 angibt, dass bei „jedweder Abweichung vom Plan“ eine „Problemlösung durch den römisch 40 gefunden“ werden müsse, so wird auf die Angaben des Beschwerdeführers G im Parallelverfahren in der VH verwiesen, wonach eine Lösung lediglich dann eigenständig entschieden werden könne, wenn sie schnell gehe, etwa, wenn der Grundstücksbesitzer gefragt werden könne, ob zwei Meter auf sein Grundstück ausgewichen werden könne und dieser zustimme. Ansonsten sei die Firma abzuziehen und die Angelegenheit gehe zurück an die Planung. Auch gab er an, dass normalerweise schon in der Planung bzw. im Bauauftrag festgelegt sei, dass dort eine Hecke wegkomme sowie die Wiederherstellungskosten, wonach er sich zu richten habe (VH 1, S. 18-19 und 21). Hinsichtlich seines Verfügungsbereiches gab der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren weiters an, dass er bei Kundenwünschen hinsichtlich der Kosten, über die er frei disponieren könne, keine Betragsgrenze habe und nannte „gefühlsmäßig“ einen Betrag von EUR 500,00 bis 1 000,00, bei dessen Überschreitung der Vorgesetzte informiert werden müsse (VH 1, S. 21). Der Zeuge XXXX bestätigte, dass nur bei sehr geringen Änderungen (Beträge von „so um die bzw. unter“ EUR 1.000,00) autonom entschieden werden durfte (VH 1, S. 54) und nannte der Zeuge XXXX einen Betrag von bis zu EUR 2.000,00 welcher – in aller Regel in Abstimmung mit dem Teamleiter – selbst freigegeben werden dürfe, wobei Bestellungen in aller Regel nicht durch die Beschwerdeführer selbst sondern durch deren Führungskräfte erfolgen würden (VH 2, S. 18).Hinsichtlich seines Verfügungsbereiches gab der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren weiters an, dass er bei Kundenwünschen hinsichtlich der Kosten, über die er frei disponieren könne, keine Betragsgrenze habe und nannte „gefühlsmäßig“ einen Betrag von EUR 500,00 bis 1 000,00, bei dessen Überschreitung der Vorgesetzte informiert werden müsse (VH 1, S. 21). Der Zeuge römisch 40 bestätigte, dass nur bei sehr geringen Änderungen (Beträge von „so um die bzw. unter“ EUR 1.000,00) autonom entschieden werden durfte (VH 1, S. 54) und nannte der Zeuge römisch 40 einen Betrag von bis zu EUR 2.000,00 welcher – in aller Regel in Abstimmung mit dem Teamleiter – selbst freigegeben werden dürfe, wobei Bestellungen in aller Regel nicht durch die Beschwerdeführer selbst sondern durch deren Führungskräfte erfolgen würden (VH 2, S. 18). Den Betrag von EUR 2.000,00 bestätigte auch der Zeuge XXXX , der zudem betonte, dass ansonsten bei Änderungen mit finanziellen Auswirkungen immer Rücksprache zu halten sei und bei Auswirkungen in anderen Belangen, etwa hinsichtlich der Zeitdauer, stets mit der Führungskraft zu sprechen sei (VH 2, S. 38). Auch der Zeuge XXXX nannte diesen Betrag unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit. Der Teamleiter werde aber stets informiert (VH 2, S. 41 und 44). Den Betrag von EUR 2.000,00 bestätigte auch der Zeuge römisch 40 , der zudem betonte, dass ansonsten bei Änderungen mit finanziellen Auswirkungen immer Rücksprache zu halten sei und bei Auswirkungen in anderen Belangen, etwa hinsichtlich der Zeitdauer, stets mit der Führungskraft zu sprechen sei (VH 2, S. 38). Auch der Zeuge römisch 40 nannte diesen Betrag unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit. Der Teamleiter werde aber stets informiert (VH 2, S. 41 und 44). Es ist daher von einem Betrag von ca. EUR 2.000,00 auszugehen, über den der Beschwerdeführer im Sinne einer effizienten Vorgehensweise vor Ort verfügen darf, dies jedoch in aller Regel nach Abstimmung mit dem Vorgesetzten, wobei sich dieser Aufgabenbereich auch mit der Aufgabengruppe 1 (rasche, effiziente, terminliche Abwicklung der zugewiesenen Aufgaben) und 2 (Umsetzung des Lösungsvorschlags unter Berücksichtigung der Compliance-Richtlinien und der Unternehmensziele) deckt. 2.5.3.2. Hinsichtlich des Punktes „Teilnahme an Auftragnehmergesprächen“ laut Arbeitsplatzbeschreibung ergab sich inhaltlich eine Überschneidung mit dem Punkt „Troubleshooting“, da der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren in diesem Zusammenhang ebenfalls Gespräche mit den Grundstückseigentümern nannte, wobei er sich etwa auf die bereits genannten Wiederherstellungsprobleme bezog. Es gehe etwa darum, mit dem Kunden über die Wiederherstellung einer Hecke zu sprechen oder wie zu asphaltieren sei und verwies er hinsichtlich seiner Rolle dabei auch explizit darauf, dass er an diesen Gesprächen lediglich teilnehme. Auch führte er konkretisierend aus: „Dann fahren wir mit der Firma raus, fahren auch zu den Grundstücken hin, reden mit den Grundstückseigentümern und sagen, dass wir jetzt gerne da rüber graben würden – ob das alles so passt und ob er verständigt ist. Und wenn Fragen da sind vom Grundstückseigentümer, dass wir das dann auch abklären“ (VH 1, S. 20). Es ergaben sich hier keine Abweichungen von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016. 2.5.3.3. Betreffend die Teilnahme an Behördengesprächen gab der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren an, dass es hierbei um Gespräche z.B. mit der Gemeinde hinsichtlich der Wiederherstellung gehe bzw. wie zu graben sei, womit ebenfalls eine inhaltliche Überschneidung mit den soeben genannten Aufgabengruppen besteht. Es gebe z.B. eine Begehung mit dem Straßenmeister der Landesstraßen, der mitteilen würde, wo und unter welchen Bedingungen gegraben werden dürfe (VH 1, S. 21). Auf die Frage des Sachverständigen, was der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren mache, wenn die zuständige Behörde mit einem Bauvorhaben nicht einverstanden sei, gab er auf Nachfrage an, dass er die Sache dann bloß an die Rechtsabteilung gäbe und die Grabung erst nach der Bewilligung beginne. Wenn nach der Bewilligung jemand mit etwas nicht einverstanden sei, würde die RTR eine Lösung finden (VH 1, S. 22). Auch der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens gab hinsichtlich eines beispielhaft genannten aufwendigen Projekts zwar an, dass er hier als Vertreter der belangten Behörde dabei gewesen sei (VH 1, S. 23), verwies aber auf Nachfrage, ob er befugt gewesen sei, rechtsverbindliche Erklärungen für die belangte Behörde abzugeben, lediglich darauf, dass es nicht viele Erklärungen gegeben habe und die Rechtsanwältin ebenfalls dort gewesen sei. Unterschrieben habe er ebenso nichts und sei er nur für den Sachverhalt dort gewesen, um den Status betreffend das Leitungsrecht abzugeben und die Übermittlung der neuen Pläne. Im Wesentlichen ging es daher um das Mitführen, Ausdrucken, Verschicken und Archivieren von Plänen, die Teilnahme und die Erteilung von Auskünften (VH 1, S. 23 bis 24). Der Zeuge XXXX gab damit übereinstimmend an, dass keine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers gegenüber Personen oder Behörden vorgesehen gewesen sei und dieser auch über keine diesbezügliche Kompetenz verfügt habe. Die Außenvertretung erfolge durch den Vertrieb bzw. durch den Abteilungsleiter oder andere Funktionalitäten (VH 2, S. 30 und 31). Der Zeuge XXXX gab zwar auf die Frage nach einer Befugnis zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen an, dass es vereinzelt, etwa wenn die Planungseinheit keine Zeit gehabt habe, vorgekommen sei, dass Mitarbeiter zu Behördengesprächen entsandt worden seien. In Summe sei das aber bloß etwa 10 bis 12 Mal im Jahr und nicht pro Person der Fall gewesen. Er führte aber ebenso aus, dass bei etwaigen Kostenbelastungen eine interne Abklärung erforderlich gewesen sei und nicht selbständig habe entschieden werden können (VH 1, S. 59 bis 60). Der Zeuge XXXX gab ebenfalls an, dass im Rahmen von Behördenkontakten – z.B. auch bei allfälligen Projektänderungen –eine Absprache mit der Führungskraft erfolgen müsse. Änderungen, die lediglich einer Mitteilung an den Vorgesetzten bedürfen, konkretisierte er dahingehend, dass nur Kleinigkeiten, wie eine kleine Verlegung, selbst mit dem Straßenmeister geklärt werden könnten (VH 2, S. 35 und 36).Der Zeuge römisch 40 gab damit übereinstimmend an, dass keine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers gegenüber Personen oder Behörden vorgesehen gewesen sei und dieser auch über keine diesbezügliche Kompetenz verfügt habe. Die Außenvertretung erfolge durch den Vertrieb bzw. durch den Abteilungsleiter oder andere Funktionalitäten (VH 2, S. 30 und 31). Der Zeuge römisch 40 gab zwar auf die Frage nach einer Befugnis zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen an, dass es vereinzelt, etwa wenn die Planungseinheit keine Zeit gehabt habe, vorgekommen sei, dass Mitarbeiter zu Behördengesprächen entsandt worden seien. In Summe sei das aber bloß etwa 10 bis 12 Mal im Jahr und nicht pro Person der Fall gewesen. Er führte aber ebenso aus, dass bei etwaigen Kostenbelastungen eine interne Abklärung erforderlich gewesen sei und nicht selbständig habe entschieden werden können (VH 1, S. 59 bis 60). Der Zeuge römisch 40 gab ebenfalls an, dass im Rahmen von Behördenkontakten – z.B. auch bei allfälligen Projektänderungen –eine Absprache mit der Führungskraft erfolgen müsse. Änderungen, die lediglich einer Mitteilung an den Vorgesetzten bedürfen, konkretisierte er dahingehend, dass nur Kleinigkeiten, wie eine kleine Verlegung, selbst mit dem Straßenmeister geklärt werden könnten (VH 2, S. 35 und 36). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht befugt war, rechtsverbindliche Erklärungen für die belangte Behörde abzugeben, abgesehen von der festgestellten Entscheidungsbefugnis hinsichtlich rasch und einfach möglicher Lösungen vor Ort bei einem geringfügigem Pouvoir von bis zu ca. EUR 2.000,00, womit insgesamt von einem nur geringen finanziellen Entscheidungsspielraum auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angibt, dass er Arbeitsübereinkommen mit der ÖBB unterzeichne und Wasserrechtsverhandlungen führe, so findet dies keine Deckung in den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern ist hinsichtlich der Behördengespräche von bloßen Teilnahmen des Beschwerdeführers auszugehen, nicht aber davon, dass er tatsächlich etwa Abkommen unterfertigt und verhandelt oder vertretungsbevollmächtigt wäre. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen laut alternativer Arbeitsplatzbeschreibung, wonach unter dem Punkt „Teilnahme an Behördengesprächen“ ausgeführt wird: „Findet Anwendung bei Wasserrechtsverfahren, ÖBB Arbeitsübereinkommen, Straßenerhalter, Gemeinden“. Auch hinsichtlich der Aufgabengruppe 2 legte der Beschwerdeführer damit zusammengefasst keine Abweichungen von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 dar. 2.5.4. Zur Aufgabengruppe 3: In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er Rechnungen im Gesamtwert von mehreren Millionen Euro pro Jahr kontrolliere, bestätige und freigebe. Er bestätige durch seine Unterschrift die Richtigkeit der geforderten Leistungen und gebe sie frei. Die meisten Freigaben würden nach Plausibilität erfolgen (Beschwerde, S. 6). Hinsichtlich des Plan-/Ist-Abgleichs der Firmenabrechnungen unter Berücksichtigung freigegebener und begründeter Abweichungen führte der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren in der VH aus, dass allfällige Abweichungen mit dem vorgegebenen Plan verglichen und auf Plausibilität hin geprüft würden, etwa, falls tiefer gegraben worden sei oder an einer anderen Stelle (VH 1, S. 25). Hauptaufgabe sei die Analyse der Rechnungspositionen hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Plausibilität und Vollständigkeit bzw. die Prüfung der Einhaltung der vorgegebenen Dokumentationsrichtlinien sowie den Unternehmensvorgaben zu Compliance und Purchasing, somit die Prüfung, ob die Rechnung formell und inhaltlich mit dem Auftrag übereinstimme (VH 1, S. 25). Dies bestätigte auch der Zeuge XXXX , wonach die Prüfung der Rechnung anhand eines Rahmenvertragsmusters entsprechend den einzelnen geplanten oder ungeplanten Positionen erfolge (VH 2, S. 37).Hinsichtlich des Plan-/Ist-Abgleichs der Firmenabrechnungen unter Berücksichtigung freigegebener und begründeter Abweichungen führte der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren in der VH aus, dass allfällige Abweichungen mit dem vorgegebenen Plan verglichen und auf Plausibilität hin geprüft würden, etwa, falls tiefer gegraben worden sei oder an einer anderen Stelle (VH 1, S. 25). Hauptaufgabe sei die Analyse der Rechnungspositionen hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Plausibilität und Vollständigkeit bzw. die Prüfung der Einhaltung der vorgegebenen Dokumentationsrichtlinien sowie den Unternehmensvorgaben zu Compliance und Purchasing, somit die Prüfung, ob die Rechnung formell und inhaltlich mit dem Auftrag übereinstimme (VH 1, S. 25). Dies bestätigte auch der Zeuge römisch 40 , wonach die Prüfung der Rechnung anhand eines Rahmenvertragsmusters entsprechend den einzelnen geplanten oder ungeplanten Positionen erfolge (VH 2, S. 37). Der Begriff „Aufmaß“ wurde als Leistungsschein der Firma konkretisiert, wobei die Bezahlung nach Bestätigung der Erledigung erfolge. Geprüft werde die Plausibilität der Positionen bzw. die sachliche Richtigkeit der Leistungsscheine, wobei auch eine Prüfung anhand der Kostenvoranschläge vorgenommen werde. Dies erfolge Großteils im Büro anhand der von der Firma mitgeschickten technischen Abnahmeplänen, wobei hier etwa ersichtlich sei, wie viele Meter verlegt wurden sowie die Grabungslänge, wobei die Prüfung anhand der Checklisten (VERA) erfolge (VH 1, S. 11 und 12). Auch später in der VH gab der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren nochmals an, dass die Prüfung anhand der erhaltenen Pläne erfolge – dies im Vergleich zu Rechnung und Leistungsausmaß (VH 1, S. 25). Die Prüfung umfasse nach dem Zeugen XXXX etwa etwaige Regieleistungen, da immer wieder versucht werde, hohe Kubaturleistungen zu verrechnen (etwa im Zuge einer Kabelsuche, wobei in diesem Fall geprüft werden müsse, ob dies nicht bereits aus den Planungsunterlagen ersichtlich war). Eine Prüfung habe teilweise vor Ort und teilweise mit Bildmaterial zu erfolgen (VH 1, S. 61). Der Begriff „Aufmaß“ wurde als Leistungsschein der Firma konkretisiert, wobei die Bezahlung nach Bestätigung der Erledigung erfolge. Geprüft werde die Plausibilität der Positionen bzw. die sachliche Richtigkeit der Leistungsscheine, wobei auch eine Prüfung anhand der Kostenvoranschläge vorgenommen werde. Dies erfolge Großteils im Büro anhand der von der Firma mitgeschickten technischen Abnahmeplänen, wobei hier etwa ersichtlich sei, wie viele Meter verlegt wurden sowie die Grabungslänge, wobei die Prüfung anhand der Checklisten (VERA) erfolge (VH 1, S. 11 und 12). Auch später in der VH gab der Beschwerdeführer G im Parallelverfahren nochmals an, dass die Prüfung anhand der erhaltenen Pläne erfolge – dies im Vergleich zu Rechnung und Leistungsausmaß (VH 1, S. 25). Die Prüfung umfasse nach dem Zeugen römisch 40 etwa etwaige Regieleistungen, da immer wieder versucht werde, hohe Kubaturleistungen zu verrechnen (etwa im Zuge einer Kabelsuche, wobei in diesem Fall geprüft werden müsse, ob dies nicht bereits aus den Planungsunterlagen ersichtlich war). Eine Prüfung habe teilweise vor Ort und teilweise mit Bildmaterial zu erfolgen (VH 1, S. 61). All diese Ausführungen finden Deckung in der Arbeitsplatzbeschreibung. Der Beschwerdeführer selbst führte zudem aus, dass zuletzt der Abschlussadministrator noch einmal „drüber“ schaue, was alles eingefordert, genehmigt und bestätigt worden sei und dass sie alles zurückbekommen würden, bevor es nicht zu 100% richtig sei (VH 1, S. 27 und 43). Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Beschwerdeführers nochmals gegenkontrolliert wird, sodass er für die Freigabe der Rechnungen vor Auszahlung nicht letztverantwortlich ist. Insofern kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er die Verantwortung trage (vgl. etwa VH 1, S. 43), nicht gefolgt werden, da die Letztverantwortung eben gerade nicht bei ihm liegt, auch wenn die Arbeit von ihm – vor der Letztkontrolle – vorerledigt wird. Es ergibt sich daraus auch, dass eine inhaltliche und umfangreiche Gegenkontrolle seitens der Abschlussadministration erfolgt und allfällige Unvollständigkeiten/Unrichtigkeiten auffallen, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Abschlussadministrator die Unterlagen nur „pro forma“ abzeichnet, aber nicht mehr kontrolliert. Es war daher eine umfassende nachprüfende Kontrolle der Arbeit des Beschwerdeführers festzustellen. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Beschwerdeführers nochmals gegenkontrolliert wird, sodass er für die Freigabe der Rechnungen vor Auszahlung nicht letztverantwortlich ist. Insofern kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er die Verantwortung trage vergleiche etwa VH 1, S. 43), nicht gefolgt werden, da die Letztverantwortung eben gerade nicht bei ihm liegt, auch wenn die Arbeit von ihm – vor der Letztkontrolle – vorerledigt wird. Es ergibt sich daraus auch, dass eine inhaltliche und umfangreiche Gegenkontrolle seitens der Abschlussadministration erfolgt und allfällige Unvollständigkeiten/Unrichtigkeiten auffallen, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Abschlussadministrator die Unterlagen nur „pro forma“ abzeichnet, aber nicht mehr kontrolliert. Es war daher eine umfassende nachprüfende Kontrolle der Arbeit des Beschwerdeführers festzustellen. Der Zeuge XXXX gab damit übereinstimmend ebenfalls an, dass es sich bei der Freigabe einer Rechnung seitens des Beschwerdeführers um eine rein interne Freigabe handle und selbst bei einer Freigabe des Teamleiters eine nachfolgende – auch fachliche – Prüfung seitens der Stelle „Scheduling und Accounting“ erfolge (VH 2, S. 37; siehe auch die Angaben des Zeugen XXXX , wonach dort die Zahlen geprüft werden sowie eine Prüfung dahingehend erfolge, was angeschafft und gemacht worden sei), wobei der Beschwerdeführer die Rechnung auch nur dann freigeben könne, wenn der Soll-Ist-Vergleich zu 100% stimme, und keine Abweichungen zu Kostenvoranschlägen und Planung bestünden (VH 2, S. 6 und 30 und 37). Bei auch nur irgendeiner kleinen Änderung erfolge je nach Komplexität ein weiterer Prozessablauf und betonte der Teamleiter die sehr, sehr strikte geradlinige Prozesskette, wonach hinter der Rechnungsprüfung die Führungskräfteebene stehe (VH 2, S. 36 bis 37).Der Zeuge römisch 40 gab damit übereinstimmend ebenfalls an, dass es sich bei der Freigabe einer Rechnung seitens des Beschwerdeführers um eine rein interne Freigabe handle und selbst bei einer Freigabe des Teamleiters eine nachfolgende – auch fachliche – Prüfung seitens der Stelle „Scheduling und Accounting“ erfolge (VH 2, S. 37; siehe auch die Angaben des Zeugen römisch 40 , wonach dort die Zahlen geprüft werden sowie eine Prüfung dahingehend erfolge, was angeschafft und gemacht worden sei), wobei der Beschwerdeführer die Rechnung auch nur dann freigeben könne, wenn der Soll-Ist-Vergleich zu 100% stimme, und keine Abweichungen zu Kostenvoranschlägen und Planung bestünden (VH 2, S. 6 und 30 und 37). Bei auch nur irgendeiner kleinen Änderung erfolge je nach Komplexität ein weiterer Prozessablauf und betonte der Teamleiter die sehr, sehr strikte geradlinige Prozesskette, wonach hinter der Rechnungsprüfung die Führungskräfteebene stehe (VH 2, S. 36 bis 37). Hinsichtlich der in der VH aufgeworfenen Prüfung auch der rechnerischen Richtigkeit seitens des Beschwerdeführers gab der Zeuge XXXX nachvollziehbar an, dass lediglich die Plausibilität der Rechnungslegung geprüft werde, nicht aber der Betrag an sich, da dieser schon Gegenstand der vorab im Rahmenvertrag verhandelten einzelnen Leistungspositionen sei. Die Positionen seien generell im SAP geregelt und würden die entsprechenden Beträge bereits mit Auftragserteilung von der Buchhaltung ins SAP eingespielt. Die Prüfung erfolge in Form einer Gegenüberstellung der Leistungspositionen laut Leistungserfassungsschein und dem Leistungsverzeichnis hinsichtlich Plausibilität. Geprüft werde die sachliche Richtigkeit (VH 1, S. 60 und 61). Hinsichtlich der in der VH aufgeworfenen Prüfung auch der rechnerischen Richtigkeit seitens des Beschwerdeführers gab der Zeuge römisch 40 nachvollziehbar an, dass lediglich die Plausibilität der Rechnungslegung geprüft werde, nicht aber der Betrag an sich, da dieser schon Gegenstand der vorab im Rahmenvertrag verhandelten einzelnen Leistungspositionen sei. Die Positionen seien generell im SAP geregelt und würden die entsprechenden Beträge bereits mit Auftragserteilung von der Buchhaltung ins SAP eingespielt. Die Prüfung erfolge in Form einer Gegenüberstellung der Leistungspositionen laut Leistungserfassungsschein und dem Leistungsverzeichnis hinsichtlich Plausibilität. Geprüft w