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{'item': 'W215 2247771-4'}

Obsah (9)§ 94Art. 133§ 28a§ 31§ 92§ 14§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW215 2247771-4 Spruch, W215 2247771-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 94Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 94, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Entzug des Konventionsreisepasses: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und zuletzt am XXXX ein Konventionsreisepass ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und zuletzt am römisch 40 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs 1 4.

Fall sowie 5. Fall SMG und wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Unterschlagung, der Urkundenunterdrückung sowie der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro (im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall sowie
  2. Fall SMG und wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Unterschlagung, der Urkundenunterdrückung sowie der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro (im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt. Nach der ersten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Landesgerichts vom XXXX entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX , XXXX , dem Beschwerdeführer

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG seinen Konventionsreisepass; dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.Nach der ersten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Landesgerichts vom römisch 40 entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , dem Beschwerdeführer

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG seinen Konventionsreisepass; dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Danach wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1

  1. und
  2. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  3. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  4. und
  5. Fall sowie Abs. 2 SMG, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 Abs. 1 und § 269 Abs. 1
  6. Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie

§ 31und § 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX nach dem Strafsatz des § 28 a Abs. 1 SMG unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafte von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR, gesamt sohin zu 1.200,00 EUR, in Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des Anklagepunktes, der Beschwerdeführer habe rechtswidrig Suchtgift aus XXXX nach Österreich aus- bzw. eingeführt, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.Danach wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 1. und 2. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach , Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. und 2. Fall sowie Absatz 2, SMG, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie

Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 nach dem Strafsatz des Paragraph 28, a Absatz eins, SMG unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafte von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR, gesamt sohin zu 1.200,00 EUR, in Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des Anklagepunktes, der Beschwerdeführer habe rechtswidrig Suchtgift aus römisch 40 nach Österreich aus- bzw. eingeführt, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , abgewiesen.Die fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , abgewiesen. 2. erstinstanzliches Verfahren: Der Beschwerdeführer brachte am 15.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94abs.

1 FPG im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Der Beschwerdeführer brachte am 15.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, abs. 1 FPG im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl 820533504-222188933, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl , 820533504-222188933, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses

, Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

  1. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl 820533504-222188933, zugestellt am 08.02.2023, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.02.2023 die gegenständliche Beschwerde. Es wurde beantragt den Beschied dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stattgegeben werden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstinstanz rückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl , 820533504-222188933, zugestellt am 08.02.2023, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.02.2023 die gegenständliche Beschwerde. Es wurde beantragt den Beschied dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stattgegeben werden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstinstanz rückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Die Beschwerdevorlage von 20.02.2023 langte am 23.02.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. Am 28.02.2023 und 01.03.2023 langten Urkundenvorlagen des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und zuletzt am XXXX ein Konventionsreisepass ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und zuletzt am römisch 40 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs 1 4.

Fall sowie 5. Fall SMG und wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Unterschlagung, der Urkundenunterdrückung sowie der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro (im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall sowie
  2. Fall SMG und wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Unterschlagung, der Urkundenunterdrückung sowie der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro (im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt. Daraufhin entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX , XXXX , dem Beschwerdeführer

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG seinen Konventionsreisepass; dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.Daraufhin entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , dem Beschwerdeführer

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG seinen Konventionsreisepass; dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Danach wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , verurteilt wegen:Danach wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , verurteilt wegen: - des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1

  1. und
  2. Fall SMG- des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1
  3. und
  4. Fall SMG - des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  5. Fall SMG- des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall SMG - des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  7. und
  8. Fall sowie Abs. 2 SMG- des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. und
  10. Fall sowie Absatz 2, SMG - des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 Abs. 1 und § 269 Abs. 1
  11. Fall StGB- des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, Absatz eins und , Paragraph 269, Absatz eins,
  12. Fall StGB - des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie- des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie -

§ 31und § 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX nach dem Strafsatz des § 28 a Abs. 1 SMG unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafte von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR, gesamt sohin zu 1.200,00 EUR, in Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.-

Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 nach dem Strafsatz des Paragraph 28, a Absatz eins, SMG unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafte von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR, gesamt sohin zu 1.200,00 EUR, in Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , abgewiesen.Die fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte am 15.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl 820533504-222188933,

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Z 3 FPG abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte am 15.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl 820533504-222188933,

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 3, FPG abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 94Abs.

1 FPG, sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG, sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

§ 94Abs.

5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gelten §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Paragraph 94, Absatz 5, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, gelten Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 92Abs.

1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass,

  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;,
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;,
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;,
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;,
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt (§ 92 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt , (Paragraph 92, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,). Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992 (§ 92 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach , Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992 , (Paragraph 92, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

§ 14Abs.

1 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 (Passgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, uma) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

  1. b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
  2. c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
  3. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
  4. e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oderf) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

Paragraph 14, Absatz eins, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, (Passgesetz), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn, 1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,, 2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um,

  1. a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,,
  2. b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,,
  3. c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,,
  4. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,,
  5. e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder,
  6. f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder, 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder, 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Wie bereits weiter oben ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer wegen seiner zahlreichen in Österreich nach dem SMG begangener Straftaten sein Konventionsreisepass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX entzogen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer wegen seiner zahlreichen in Österreich nach dem SMG begangener Straftaten sein Konventionsreisepass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 entzogen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in seinem Bescheid zur Versagung eines neuen Konventionsreisepasses auszugsweise aus: „…Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.„…Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003 und die dort angeführte Vorjudikatur).Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003 und die dort angeführte Vorjudikatur). Soweit Sie angeben, dass Sie den Konventionsreisepass benötigen würden, um sich zu identifizieren, so ist dem entgegen zu halten, dass die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepasses nachweisen zu können bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen ist (vgl.VwGH 22.10.2009. 2008/21/0570). Auch ist lt. ständiger VwGH Judikatur auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht Rücksicht zu nehmen .Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen führt. Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Nicht zuletzt deshalb bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“. In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH (vgl. u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen.In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH vergleiche u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Zudem ist festzuhalten, dass der Antragsteller als Asylberechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat, sodass es durchaus einem hohen Maß an krimineller Energie bedarf, um sich trotz sozialer Absicherung "in der Suchtgiftszene" zu betätigen. Es ist daher der seit Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum zu kurz, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504).Zudem ist festzuhalten, dass der Antragsteller als Asylberechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat, sodass es durchaus einem hohen Maß an krimineller Energie bedarf, um sich trotz sozialer Absicherung "in der Suchtgiftszene" zu betätigen. Es ist daher der seit Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum zu kurz, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504). Zudem erkennt der VwGH in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen, das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.Zudem erkennt der VwGH in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen, das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Wie oben festgestellt, wurden Sie wegen Delikten im Geltungsbereich des SMG verurteilt. Auch eine einmalige Verurteilung kann nach dem SMG die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 22.10.2009. 2008/21/0410).Wie oben festgestellt, wurden Sie wegen Delikten im Geltungsbereich des SMG verurteilt. Auch eine einmalige Verurteilung kann nach dem SMG die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen vergleiche VwGH 22.10.2009. 2008/21/0410). So ist auch der Umstand, dass der Antragsteller bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095).So ist auch der Umstand, dass der Antragsteller bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Soweit Sie angeben, dass Sie den Konventionsreisepass benötigen würden, um sich zu identifizieren, so ist dem entgegen zu halten, dass die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepasses nachweisen zu können bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 22.10.2009. 2008/21/0570). Dies gilt auch für einen Fremdenpässe, da die gesetzlichen Bestimmungen für eine Versagung sowohl für einen Fremdenpässe als auch für Konventionsreisepässe gelten.Soweit Sie angeben, dass Sie den Konventionsreisepass benötigen würden, um sich zu identifizieren, so ist dem entgegen zu halten, dass die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepasses nachweisen zu können bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 22.10.2009. 2008/21/0570). Dies gilt auch für einen Fremdenpässe, da die gesetzlichen Bestimmungen für eine Versagung sowohl für einen Fremdenpässe als auch für Konventionsreisepässe gelten. Schließlich ist zu bemerken, dass Sie mit der Begehung dieser Straftaten in gravierender Weise die Rechtsordnung jenes Staates missachtet haben, den Sie um Schutz vor Verfolgung ersucht hatten (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340).Schließlich ist zu bemerken, dass Sie mit der Begehung dieser Straftaten in gravierender Weise die Rechtsordnung jenes Staates missachtet haben, den Sie um Schutz vor Verfolgung ersucht hatten vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Für Ihren Fall bedeutet dies: Nach Ansicht der Behörde ist im Hinblick auf die Verurteilung des XXXX sowie der Verurteilung vom XXXX , die Annahme gerechtfertigt, dass Sie das beantragte Dokument benützen wollen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Nach Ansicht der Behörde ist im Hinblick auf die Verurteilung des römisch 40 sowie der Verurteilung vom römisch 40 , die Annahme gerechtfertigt, dass Sie das beantragte Dokument benützen wollen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Da noch kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen ist, Tat der letzten Tat XXXX , um davon ausgehen zu können, dass diese Annahme unbegründet sei. Aufgrund dieses Umstandes ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingung für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt…“Da noch kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen ist, Tat der letzten Tat römisch 40 , um davon ausgehen zu können, dass diese Annahme unbegründet sei. Aufgrund dieses Umstandes ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingung für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt…“ Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Aus am 28.02.2023 vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer jahrelang arbeitslos war, am XXXX bestanden hat und XXXX . Danach war der Beschwerdeführer einzelne Tage im XXXX geringfügig beschäftigt und anschließend wieder arbeitslos bis er zuletzt über eine Personalvermittlungsfirma im XXXX , XXXX Aus am 28.02.2023 vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer jahrelang arbeitslos war, am römisch 40 bestanden hat und römisch 40 . Danach war der Beschwerdeführer einzelne Tage im römisch 40 geringfügig beschäftigt und anschließend wieder arbeitslos bis er zuletzt über eine Personalvermittlungsfirma im römisch 40 , römisch 40 Somit ist beim Beschwerdeführer einerseits nach seinem Lehrabschluss im XXXX und durchgehender Arbeit seit XXXX ein Bemühen erkennbar, welches jedoch erst Monate nach Antragstellung begonnen hat bzw. mit wenigen Wochen erst sehr kurz anhält. Andererseits steht diesem erst seit kurzer Zeit gezeigtem Bemühen ein sehr langes Fehlverhalten – XXXX - nach dem SMG (sogar eine Minderjährige war betroffen) gegenüber. So geht aus der letzten Verurteilung des Landesgerichts unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer die Straftaten nach dem SMG 1. zwischen XXXX , 2. von XXXX , 3. im XXXX zwei bis drei Mal, 4. von XXXX wiederholt, 5. bezüglich einer Minderjährigen ab einem unbekannten Zeitpunkt bis XXXX , 6. von XXXX wiederholt, 7. von XXXX in zwei oder drei Teilverkäufen und zudem auch noch an bislang unbekannte Personen in Zeitraum von XXXX beging. Bei dieser letzten Verurteilung wurde vom Beschwerdeführer „fallbezogen eine schwere Schuld begründet“, „weil ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise)“ vorlag und dem Beschwerdeführer „Tatwiederholung zur Last liegt bzw. er ein solche angekündigte“, der Beschwerdeführer „nach §§ 27 Abs. 1 und 2 bzw. 30 SMG durch entgeltliche Weitergabe mit Gewinnaufschlag daraus einen Vorteil gezogen hat (§ 35 Abs. 1)“. Somit ist beim Beschwerdeführer einerseits nach seinem Lehrabschluss im römisch 40 und durchgehender Arbeit seit römisch 40 ein Bemühen erkennbar, welches jedoch erst Monate nach Antragstellung begonnen hat bzw. mit wenigen Wochen erst sehr kurz anhält. Andererseits steht diesem erst seit kurzer Zeit gezeigtem Bemühen ein sehr langes Fehlverhalten – römisch 40 - nach dem SMG (sogar eine Minderjährige war betroffen) gegenüber. So geht aus der letzten Verurteilung des Landesgerichts unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer die Straftaten nach dem SMG 1. zwischen römisch 40 , 2. von römisch 40 , 3. im römisch 40 zwei bis drei Mal, 4. von römisch 40 wiederholt, 5. bezüglich einer Minderjährigen ab einem unbekannten Zeitpunkt bis römisch 40 , 6. von römisch 40 wiederholt, 7. von römisch 40 in zwei oder drei Teilverkäufen und zudem auch noch an bislang unbekannte Personen in Zeitraum von römisch 40 beging. Bei dieser letzten Verurteilung wurde vom Beschwerdeführer „fallbezogen eine schwere Schuld begründet“, „weil ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise)“ vorlag und dem Beschwerdeführer „Tatwiederholung zur Last liegt bzw. er ein solche angekündigte“, der Beschwerdeführer „nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 bzw. 30 SMG durch entgeltliche Weitergabe mit Gewinnaufschlag daraus einen Vorteil gezogen hat (Paragraph 35, Absatz eins,)“. Ein Konventionsreisedokument ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Der Beschwerdeführer hat zwar am 01.03.2023 ein Schreiben vom XXXX in Vorlage gebracht, wonach seine Leiharbeitsfirma den Beschwerdeführer bei einer Firma als „Servicekraft“ einsetzen könnte bzw. es ein Arbeitsangebot geben würde, wenn er einen Reisepass hätte, dieses Schreiben ist aber extrem vage formuliert, es geht daraus nicht hervor, dass bzw. wo konkret und weshalb der Beschwerdeführer ausschließlich im Ausland arbeiten können sollte, weshalb damit nicht dargetan wird, dass er aus zwingenden beruflichen Gründen das Bundesgebiet verlassen müsste. Ein Konventionsreisedokument ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Der Beschwerdeführer hat zwar am 01.03.2023 ein Schreiben vom römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach seine Leiharbeitsfirma den Beschwerdeführer bei einer Firma als „Servicekraft“ einsetzen könnte bzw. es ein Arbeitsangebot geben würde, wenn er einen Reisepass hätte, dieses Schreiben ist aber extrem vage formuliert, es geht daraus nicht hervor, dass bzw. wo konkret und weshalb der Beschwerdeführer ausschließlich im Ausland arbeiten können sollte, weshalb damit nicht dargetan wird, dass er aus zwingenden beruflichen Gründen das Bundesgebiet verlassen müsste. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt nach den Bestimmungen des SMG rechtskräftig verurteilt worden ist, Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr und ein latenter Auslandsbezug innewohnt, kann das erst Monate nach Antragstellung begonnene und sehr kurz anhaltende Wohlverhalten das lange Fehlverhalten nach dem SMG noch nicht aufwiegen und es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass die festgestellten Tatsachen derzeit noch die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um wieder gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nach wie vor die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen und – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – derzeit noch zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt nach den Bestimmungen des SMG rechtskräftig verurteilt worden ist, Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr und ein latenter Auslandsbezug innewohnt, kann das erst Monate nach Antragstellung begonnene und sehr kurz anhaltende Wohlverhalten das lange Fehlverhalten nach dem SMG noch nicht aufwiegen und es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass die festgestellten Tatsachen derzeit noch die Annahme im Sinne des , Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um wieder gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nach wie vor die Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen und – im Sinne des , Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – derzeit noch zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht bereits auf Grund der Landesgerichtsurteile sowie vom Beschwerdeführer am 28.02.2023 und 01.03.2023 vorgelegten Unterlagen fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht bereits auf Grund der Landesgerichtsurteile sowie vom Beschwerdeführer am 28.02.2023 und 01.03.2023 vorgelegten Unterlagen fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass das erst seit sehr kurze Zeit andauernde Bemühen des Beschwerdeführers – im Vergleich zu seinen während eines sehr langen Zeitraums begangenen, zahlreichen Verstößen nach dem SMG – noch nicht ausreicht um derzeit schon davon ausgehen zu können, dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht länger vorliegen. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass das erst seit sehr kurze Zeit andauernde Bemühen des Beschwerdeführers – im Vergleich zu seinen während eines sehr langen Zeitraums begangenen, zahlreichen Verstößen nach dem SMG – noch nicht ausreicht um derzeit schon davon ausgehen zu können, dass die Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht länger vorliegen. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2247771.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.