RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW215 2249362-2 Spruch, W215 2249362-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2023, Zahl 1285234804-220408885, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2023, Zahl 1285234804-220408885, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- abgeschlossenes Asylverfahren: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhoben Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am XXXX , mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhoben Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am römisch 40 , mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
- erstinstanzliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte während seines anhängigen Asylbeschwerdeverfahrens am 11.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Begründend wurde zusammengefasst das Gleiche ausgeführt, wie in der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des - damals noch anhängigen – Asylbeschwerdeverfahrens und eine Kopie dieser Beschwerde wurde dem Antrag beigelegt. Der Beschwerdeführer stellte während seines anhängigen Asylbeschwerdeverfahrens am 11.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Begründend wurde zusammengefasst das Gleiche ausgeführt, wie in der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des - damals noch anhängigen – Asylbeschwerdeverfahrens und eine Kopie dieser Beschwerde wurde dem Antrag beigelegt. Der Beschwerdeführer wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom 23.07.2022 aufgefordert zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags Stellung zu nehmen. Darin wird zusammengefasst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX verwiesen in dem nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht. Weites wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument bei der syrischen Botschaft in Wien zu besorgen.Der Beschwerdeführer wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom 23.07.2022 aufgefordert zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags Stellung zu nehmen. Darin wird zusammengefasst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 verwiesen in dem nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht. Weites wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument bei der syrischen Botschaft in Wien zu besorgen. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.09.2022 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, er den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe und Angst hätte, sich an die syrische Botschaft in Österreich zu wenden, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen; begründend wird auszugsweise das Vorbringen aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wiederholt und zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht legal ausgereist sei und seine Verwandten im Herkunftsstaat nicht gefährden wolle, indem die syrische Botschaft in Österreich erfahre, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Österreich aufhalte. In einer Stellungnahme vom 13.10.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er auf seine Ausführungen in seiner letzten Stellungnahme verweise und brachte die Stellungnahme vom 16.09.2022 ein weiteres Mal in Vorlage. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2022 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in seinem Heimatsstaat Sanktionen wegen unerlaubter Ausreise fürchte und verwies auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Er wolle seine Verwandten im Herkunftsstaat nicht gefährden, indem die syrische Botschaft in Österreich erfahre, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Österreich aufhalte.In einer schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2022 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in seinem Heimatsstaat Sanktionen wegen unerlaubter Ausreise fürchte und verwies auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . Er wolle seine Verwandten im Herkunftsstaat nicht gefährden, indem die syrische Botschaft in Österreich erfahre, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Österreich aufhalte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2023, Zahl 1285234804-220408885, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2023, Zahl 1285234804-220408885, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß , Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
- Beschwerdeverfahren: Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2023, Zahl 1285234804-220408885, zugestellt am 10.01.2023, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.02.2023 die gegenständliche Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der Antrag gestellt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass ausgestellt werde. Die Beschwerdevorlage von 07.02.2023 langte am 24.02.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß , Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer stellte noch während seines laufenden Asylbeschwerdeverfahrens am 11.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Der Beschwerdeführer stellte noch während seines laufenden Asylbeschwerdeverfahrens am 11.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Nach einer Beschwerdeverhandlung am XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.Nach einer Beschwerdeverhandlung am römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2023, Zahl 1285234804-220408885, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.05.2022 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen und dagegen fristgerecht am 07.02.2023 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2023, Zahl 1285234804-220408885, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.05.2022 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen und dagegen fristgerecht am 07.02.2023 die gegenständliche Beschwerde erhoben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (§ 92 Abs. 1 FPG).Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass,
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;,
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;,
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;,
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;,
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Paragraph 92, Absatz eins, FPG). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde nach einer Beschwerdeverhandlung am XXXX die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde nach einer Beschwerdeverhandlung am römisch 40 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im gegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer - der im rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahren keine Verfolgung in Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte – in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, da er alle erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses besitzt, aber keinen Versuch unternommen hat, sich bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Nachdem in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses besitzt, ist er in der Lage sich bei seiner Botschaft in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, im konkreten Fall nicht vorliegen und gegenständliche Beschwerde abzuweisen ist. Nachdem in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses besitzt, ist er in der Lage sich bei seiner Botschaft in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß , Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, im konkreten Fall nicht vorliegen und gegenständliche Beschwerde abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2249362.2.00