Obsah (24)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§ 20§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3Art. 24Art. 52Art 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW235 2262200-1 Spruch, W235 2262200-1/5E W235 2262203-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 12.07.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 06.2022 nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Kroatien einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 06.2022 nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Kroatien einen Asylantrag stellte. 1.
- Am 13.07.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie abgesehen von dem mitgereisten minderjährigen Zweitbeschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich habe. In Deutschland lebe einer ihrer Brüder und ein weiterer Bruder lebe in den Niederlanden. Ferner habe sie in Dänemark vier (weitere) Brüder und eine Schwester. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie habe im Jahr 2021 den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe nach Serbien gewollt, um dort ihren Ehemann zu suchen, der zuletzt vor zwei Jahren in Serbien aufhältig gewesen sei. Seinen aktuellen Aufenthaltsort kenne die Erstbeschwerdeführerin nicht. Von Syrien aus sei sie gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer über den Irak in die Türkei gelangt, wo sie sich ca. sechs Monate aufgehalten hätten. Danach seien sie über Griechenland nach Serbien gereist und seien auch dort ca. sechs Monate aufhältig gewesen. Von Serbien seien die Beschwerdeführer über Bosnien nach Kroatien gelangt. In Kroatien sei die Erstbeschwerdeführerin von der Polizei angehalten und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen sowie Lichtbilder angefertigt worden. Dann habe sie einen Termin zur Erstbefragung im Asylverfahren bekommen, sei jedoch weitergereist. Um Asyl habe sie in Kroatien nicht angesucht. Nach einem Aufenthalt von ca. 15 Tagen in Kroatien seien die Beschwerdeführer über Slowenien nach Österreich gelangt. Der Zweitbeschwerdeführer befinde sich seit seiner Geburt in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin. Sie habe Syrien verlassen um ihren Ehemann zu suchen. Seine Familie habe ihr mit der Kindesabnahme gedroht, falls sie ihn nicht finden würde. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 13.07.2022 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen
der Dublin III-VO die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 13.07.2022 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen
der Dublin III-VO die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.07.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.07.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 10.08.2022 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 10.08.2022 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 16.08.2022 wurde der Erstbeschwerdeführerin
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 16.08.2022 ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 16.08.2022 wurde der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 16.08.2022 ausgehändigt. 1.4 Am 07.09.2022 fand die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanci statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie eine leichte Grippe habe, der Einvernahme jedoch problemlos folgen könne. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund. Sie sei Kurdin aus Syrien und habe ein Kind. Ihr Ehegatte, mit dem die Erstbeschwerdeführerin seit 2016 verheiratet sei, sei auch Kurde aus Syrien, sei jedoch in Serbien verschwunden. Zuletzt habe sie ihn 2017 in Syrien gesehen. Sie habe nur gehört, dass er in Serbien sein solle. Außer dem mitgereisten Zweitbeschwerdeführer habe sie keine Angehörigen in Österreich. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Asylanträge der Beschwerdeführer zurückzuweisen, da von der Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien ausgegangen werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Kroatien wolle. Sie wolle hier bleiben, damit der Zweitbeschwerdeführer eine Zukunft habe. Die Verwandten würden wissen, dass sie in Kroatien sei, und sie fürchte die Verwandten. Ihr ursprüngliches Ziel sei Österreich gewesen, aber sie sei in Kroatien erwischt worden und habe ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, obwohl sie das nicht gewollt habe. Ihre Verwandten würden den Zweitbeschwerdeführer entführen und mitnehmen wollen. Diese Verwandten seien in Dänemark, in Deutschland und in den Niederlanden. Ihre Eltern und ihre Schwiegereltern würden ihr den Zweitbeschwerdeführer wegnehmen wollen, weil er jetzt keinen Vater mehr habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Kroatien zweimal angerufen worden und „sie“ hätten gesagt, dass sie den Zweitbeschwerdeführer wollen würden. Wann genau das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Anrufer seien einer ihrer Brüder und ein Bruder ihres Mannes gewesen. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei ihr Ehemann namens XXXX . Die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer habe nur die Erstbeschwerdeführerin. Zur kroatischen Polizei sei die Erstbeschwerdeführerin nicht gegangen. Sie habe nach Österreich gewollt und sei dann „erwischt“ worden. „Sie“ würden wissen, dass sie in Kroatien sei. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie diese nicht habe lesen können. Die Erstbeschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, damit der Zweitbeschwerdeführer eine Zukunft habe. Hier sei es besser als in Kroatien. Sie sei 15 Tage in Kroatien gewesen und spüre den Unterschied. Man werde in Kroatien nicht so gut unterstützt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Asylanträge der Beschwerdeführer zurückzuweisen, da von der Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien ausgegangen werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Kroatien wolle. Sie wolle hier bleiben, damit der Zweitbeschwerdeführer eine Zukunft habe. Die Verwandten würden wissen, dass sie in Kroatien sei, und sie fürchte die Verwandten. Ihr ursprüngliches Ziel sei Österreich gewesen, aber sie sei in Kroatien erwischt worden und habe ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, obwohl sie das nicht gewollt habe. Ihre Verwandten würden den Zweitbeschwerdeführer entführen und mitnehmen wollen. Diese Verwandten seien in Dänemark, in Deutschland und in den Niederlanden. Ihre Eltern und ihre Schwiegereltern würden ihr den Zweitbeschwerdeführer wegnehmen wollen, weil er jetzt keinen Vater mehr habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Kroatien zweimal angerufen worden und „sie“ hätten gesagt, dass sie den Zweitbeschwerdeführer wollen würden. Wann genau das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Anrufer seien einer ihrer Brüder und ein Bruder ihres Mannes gewesen. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei ihr Ehemann namens römisch 40 . Die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer habe nur die Erstbeschwerdeführerin. Zur kroatischen Polizei sei die Erstbeschwerdeführerin nicht gegangen. Sie habe nach Österreich gewollt und sei dann „erwischt“ worden. „Sie“ würden wissen, dass sie in Kroatien sei. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie diese nicht habe lesen können. Die Erstbeschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, damit der Zweitbeschwerdeführer eine Zukunft habe. Hier sei es besser als in Kroatien. Sie sei 15 Tage in Kroatien gewesen und spüre den Unterschied. Man werde in Kroatien nicht so gut unterstützt. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
- Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 08.11.2022 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Rechtberatung angegeben habe, sie wäre im Zuge der Befragung auf der Polizeistation [wohl gemeint: in Kroatien] angeschrien worden und habe mit dem Zweitbeschwerdeführer von 22:00 Uhr bis 17:00 Uhr am nächsten Tag in einem Raum bleiben müssen. Dort habe es lediglich ein paar Stühle gegeben und ihr sei der Weg zur Toilette nicht sofort gewährt worden. Nach der Überstellung in das Camp habe sie die ersten drei Tage nicht aus ihrer Unterkunft gehen dürfen. Auch sei das Essen schlecht gewesen und die Erstbeschwerdeführerin habe für alles weitere zahlen müssen. Das Bundesamt habe sich nicht ausreichend mit der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Polizeigewalt sowie mit den Folgen auseinandergesetzt, mit welchen die Beschwerdeführer bei einer Außerlandesbringung nach Kroatien konfrontiert wären. Ferner seien die Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden veraltet, da sie aus dem Jahr 2020 stammen würden. Überdies habe die belangte Behörde die Länderberichte nur unzureichend ausgewertet, da aus diesen bereits hervorgehe, dass die Situation in Kroatien prekär sei. Auch seien die Länderfeststellungen zu Kroatien unvollständig. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht des Europakomitees zur Verhütung von Folter vom 03.12.2021, aus einem Bericht von Amnesty International vom Feber 2021 sowie aus einem weiteren Bericht vom 22.12.2020, der sich im Wesentlichen auf die Situation in den Jahren 2019, 2018 und 2017 bezieht, und führte hierzu aus, dass die Menschenrechtskommission bereits 2018 ihre Sorgen betreffend Push-Backs zum Ausdruck gebracht habe und sich die Situation 2019 noch verschlechtert habe. Die Gewalt gegenüber Migranten an der kroatischen Grenze habe zugenommen. Human Rights Watch habe in einem Artikel vom 29.10.2020 von einer schrecklichen Situation an der kroatischen Grenze, von Schlägen mit Polizeiknüppeln, sexuellen Übergriffen, Erniedrigungen und Raub berichtet. In der Folge verwies die Beschwerde auf weitere Berichte aus dem Jahr 2020 und führte hierzu aus, dass bei Heranziehung dieser Berichte die Behörde zu der Feststellung gelangen hätte müssen, dass den Beschwerdeführern bei einer Überstellung nach Kroatien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung von Seiten der kroatischen Behörden drohe. Es handle sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind, weshalb hier ein besonders hoher Maßstab anzuwenden sei.
- Mit Schreiben vom 01.02.2023 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die beiden Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt worden waren (vgl. OZ 4).
- Mit Schreiben vom 01.02.2023 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die beiden Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt worden waren vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Im Jahr 2021 verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer ihren Herkunftsstaat und reiste über den Irak in die Türkei, wo sie sich ca. sechs Monate aufhielten. Danach begaben sich die Beschwerdeführer über Griechenland nach Serbien und blieben dort weitere sechs Monate. In der Folge reisten sie nach Bosnien und von dort aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo die Erstbeschwerdeführerin nach erkennungsdienstlicher Behandlung am XXXX 06.2022 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Kroatien zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. 15 Tagen in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo die Erstbeschwerdeführerin am 12.07.2022 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Im Jahr 2021 verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer ihren Herkunftsstaat und reiste über den Irak in die Türkei, wo sie sich ca. sechs Monate aufhielten. Danach begaben sich die Beschwerdeführer über Griechenland nach Serbien und blieben dort weitere sechs Monate. In der Folge reisten sie nach Bosnien und von dort aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo die Erstbeschwerdeführerin nach erkennungsdienstlicher Behandlung am römisch 40 06.2022 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Kroatien zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. 15 Tagen in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo die Erstbeschwerdeführerin am 12.07.2022 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.07.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 10.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme beider Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.07.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 10.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme beider Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Eine Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Am 01.02.2023 wurden die Beschwerdeführer gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 2.4.2020; USDOS 11.3.2020). […] Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr
Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.
Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr
Artikel 18(, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.
Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). In einer im Februar 2019 veröffentlichten Studie der Organisation "Médecins du Monde" wird festgestellt, dass es Dublin-Rückkehrern in Kroatien an psychosozialer Unterstützung fehle (MdM 2.2019). b). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf letztere wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 22.4.2020). Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019).Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019). Es gibt Berichte über einen fortgesetzten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern (ECRE 31.1.2020). Seitens der Ombudsperson wurde nach Eingang einer anonymen Beschwerde eines Grenzpolizisten, wonach die illegale Misshandlung von Migranten von den Vorgesetzten der Polizei angeordnet worden sei, schließlich das Parlament informiert. Das Innenministerium wies diese Behauptungen als unbegründet und ungenau zurück. Die Regierung arbeitete in den meisten Fällen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung hat bedeutende Schritte unternommen, um Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Auch die Europäische Kommission beurteilt die Einrichtung eines Kontrollregimes für das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten sowie das Versprechen der kroatischen Regierung, allen Vorwürfen nachzugehen, positiv. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass das Land bemüht ist, seine Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte zu erfüllen (HRW 8.11.2019). c). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2019 auf 100 Kuna (EUR 13,40) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird jedoch durch die Sprachbarriere und die hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber auf freiwilliger Basis innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken (AIDA 22.4.2020). d). Unterbringung:
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina zielt auf die Unterbringung vulnerabler Antragsteller ab, auch wenn 2019 dort hauptsächlich umgesiedelte Personen beherbergt wurden, bis diese am Ende des Jahres in anderen Städten mit bezahlten Wohnungen ausgestattet wurden. Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2020). Das „Hotel Porin“, offizielle Bezeichnung „Reception Center for Asylum Seekers Zagreb“, ist ein ehemaliges Hotel, das nach der Schließung nunmehr im Eigentum der Polizei steht. Das Zentrum wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher NGOs wie Croatian Baptist Aid, MSF, dem Roten Kreuz und IOM betrieben (BGAV 13.5.2019). Eine umfassende Renovierung 2019 hat die Lebensbedingungen für die Asylwerber wesentlich verbessert (AIDA 22.4.2020). Die Bewohner können sich frei bewegen, müssen aber – sofern keine Sondergenehmigung vorliegt – bis 23 Uhr wieder im Haus sein. In Kutina teilen sich Familien ein Zimmer, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen werden getrennt untergebracht. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden nach Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt (AIDA 22.4.2020). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2020). Das Personal des Innenministeriums in den Aufnahmezentren ist ausreichend. Es werden soziale und pädagogische Aktivitäten organisiert wie etwa Sportaktivitäten, Sprach- und EDV-Kurse und verschiedenste Workshops beispielsweise über kroatische Kultur und über Sitten und Gebräuche. Auch Kinderspielzimmer, Bibliothek, Friseur und ähnliches stehen zur Verfügung. Die meisten Asylwerber bleiben nicht lange in den Aufnahmezentren, da sie sich auf der Durchreise befinden (AIDA 22.4.2020). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JRS organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Zudem können die Bewohner der Aufnahmezentren eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen (JRS o.D.). UNICEF setzt sich besonders dafür ein, dass bei der Organisation und Planung der Dienste in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (AIDA 22.4.2020). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden (AIDA 22.4.2020). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Personen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen. 2018 wurden
kroatischen Innenministerium insgesamt 928 Migranten inhaftiert, davon 535 in Jezevo, 109 in Tovarnik und 284 in Trilj. Diese Zahl umfasst nicht die von der Polizei angeordneten Inhaftierungen, sondern nur jene, die von Aufnahmezentren für Asylwerber oder den Asylbehörden angeordnet wurden. Es liegen keine Daten über die Inhaftierung von Migranten und Bewerbern um internationalen Schutz im Laufe des Jahres 2019 vor (AIDA 22.4.2020). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu ihrem weiteren Reiseweg einschließlich der Dauer der Aufenthalte in der Türkei und in Serbien, zu illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zur Dauer ihres dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich über Slowenien und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur erkennungsdienstlichen Behandlung und zur Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin in Kroatien am XXXX 06.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die kroatischen Behörden die Beschwerdeführer – dem Beschwerdevorbringen zufolge – in einem Camp untergebracht haben, wozu sie wohl kaum Veranlassung gehabt hätten, hätte die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich keinen Asylantrag in Kroatien gestellt. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Kroatien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 10.08.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur erkennungsdienstlichen Behandlung und zur Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin in Kroatien am römisch 40 06.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die kroatischen Behörden die Beschwerdeführer – dem Beschwerdevorbringen zufolge – in einem Camp untergebracht haben, wozu sie wohl kaum Veranlassung gehabt hätten, hätte die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich keinen Asylantrag in Kroatien gestellt. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Kroatien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 10.08.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unplausibel und nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus erfuhr das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens Steigerungen und ist auch aus diesem Grund als nicht glaubhaft zu werten. So gab sie in der Erstbefragung an, sie habe nach Serbien gewollt, um dort ihren Ehemann zu suchen, der zuletzt vor zwei Jahren in Serbien aufhältig gewesen sei. Seine Familie habe ihr mit der Kindesabnahme gedroht, falls sie ihren Ehemann nicht finde. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie nunmehr an, dass ihr ursprüngliches Ziel Österreich gewesen sei. Ferner steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie „die Verwandten“ fürchte. Diese würden wissen, dass sie in Kroatien sei. Ihre Verwandten, die in Dänemark, Deutschland und den Niederlanden seien, würden den Zweitbeschwerdeführer entführen und mitnehmen wollen. Ihre Eltern und Schwiegereltern würden ihr den Zweitbeschwerdeführer wegnehmen wollen, weil er keinen Vater mehr habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Kroatien zweimal angerufen worden und „sie“ hätten gesagt, dass sie den Zweitbeschwerdeführer wollen würden. Die Anrufer seien einer ihrer Brüder und ein Bruder ihres Mannes gewesen. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Dieses Vorbringen stellt eindeutig eine Steigerung zum Vorbringen in der Erstbefragung dar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin eine tatsächliche konkrete telefonische Bedrohung durch ihren Bruder und ihren Schwager während ihres Aufenthalts in Kroatien nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – der Erstbefragung – erwähnt, sondern erst fast zwei Monate später in der Einvernahme vor dem Bundesamt. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Der Vollständigkeit halber ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass selbst wenn „die Verwandten“ wissen würden, dass sich die beiden Beschwerdeführer in Kroatien aufhielten, bei der Größe bzw. Ausdehnung Kroatiens ein zufälliges Treffen auf diese Verwandten wohl ausgeschlossen ist. Ebenso ausgeschlossen ist es für die Verwandten, den genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer in Kroatien zu erfahren, wenn die Erstbeschwerdeführerin nicht von sich aus den Kontakt zu ihrer Familie bzw. Schwiegerfamilie sucht. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in Kroatien kann auch bei Wahrunterstellung dieses Teils des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Kroatien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die kroatischen Behörden bzw. die kroatische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern Schutz vor Verfolgung zu bieten. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unplausibel und nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus erfuhr das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens Steigerungen und ist auch aus diesem Grund als nicht glaubhaft zu werten. So gab sie in der Erstbefragung an, sie habe nach Serbien gewollt, um dort ihren Ehemann zu suchen, der zuletzt vor zwei Jahren in Serbien aufhältig gewesen sei. Seine Familie habe ihr mit der Kindesabnahme gedroht, falls sie ihren Ehemann nicht finde. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie nunmehr an, dass ihr ursprüngliches Ziel Österreich gewesen sei. Ferner steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie „die Verwandten“ fürchte. Diese würden wissen, dass sie in Kroatien sei. Ihre Verwandten, die in Dänemark, Deutschland und den Niederlanden seien, würden den Zweitbeschwerdeführer entführen und mitnehmen wollen. Ihre Eltern und Schwiegereltern würden ihr den Zweitbeschwerdeführer wegnehmen wollen, weil er keinen Vater mehr habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Kroatien zweimal angerufen worden und „sie“ hätten gesagt, dass sie den Zweitbeschwerdeführer wollen würden. Die Anrufer seien einer ihrer Brüder und ein Bruder ihres Mannes gewesen. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Dieses Vorbringen stellt eindeutig eine Steigerung zum Vorbringen in der Erstbefragung dar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin eine tatsächliche konkrete telefonische Bedrohung durch ihren Bruder und ihren Schwager während ihres Aufenthalts in Kroatien nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – der Erstbefragung – erwähnt, sondern erst fast zwei Monate später in der Einvernahme vor dem Bundesamt. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Der Vollständigkeit halber ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass selbst wenn „die Verwandten“ wissen würden, dass sich die beiden Beschwerdeführer in Kroatien aufhielten, bei der Größe bzw. Ausdehnung Kroatiens ein zufälliges Treffen auf diese Verwandten wohl ausgeschlossen ist. Ebenso ausgeschlossen ist es für die Verwandten, den genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer in Kroatien zu erfahren, wenn die Erstbeschwerdeführerin nicht von sich aus den Kontakt zu ihrer Familie bzw. Schwiegerfamilie sucht. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in Kroatien kann auch bei Wahrunterstellung dieses Teils des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Kroatien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die kroatischen Behörden bzw. die kroatische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. So gab sie in der Erstbefragung an, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie zwar vor, an einer leichten Grippe zu leiden, hat jedoch in weitere Folge weder medizinische Unterlagen vorgelegt noch wurde in der Beschwerde ein Vorbringen in Zusammenhang mit Erkrankungen erstattet, sodass davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer leichten Grippe komplikationslos genesen ist. Daher und aufgrund der Angabe, der Zweitbeschwerdeführer sei gesund, war auch die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Ebenso basiert die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin dezidiert an, abgesehen vom minderjährigen Zweitbeschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich zu haben. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen gemeinsamen Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Kroatien am 01.02.2023 aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich von selben Tag. 2.
- Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. Diesbezüglich befragt, gab sie lediglich an, dass sie diese nicht habe lesen können. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese veraltet seien. Richtig ist zwar, dass die Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden aus dem Jahr 2020 stammen, allerdings ist nicht ersichtlich – und wird von der Beschwerde auch nicht vorgebracht – inwiefern sich diese Berichte von aktuelleren unterscheiden. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde betreffend die Situation in Kroatien selbst auf die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte bezieht. Ferner zitiert die Beschwerde selbst zum Großteil aus Berichten aus den Jahren 2021 und 2020, die sich im Wesentlichen auf die Situation in den Jahren 2019, 2018 und 2017 beziehen, und ist auch hieraus nicht ersichtlich, welche anderen Länderfeststellungen bei Heranziehung aktuellerer Quellen getroffen hätten werden können. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, Amnesty International, Jesuit Refugee Service und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. Betreffend die COVID-19 Pandemie ist generell auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt vom Ausbruch der mittlerweile bereits abklingenden Pandemie betroffen waren. Es wurden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt, die jedoch aktuell zum Großteil wieder völlig ausgesetzt wurden. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Kroatien schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Kroatien nicht zu beanstanden, da nur dann Überstellungen durchgeführt werden, wenn Kroatien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da die Beschwerdeführer bereits am 01.02.2023 gemeinsam nach Kroatien überstellt wurden. Ferner handelte es sich bei den Beschwerdeführern im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Personengruppe und lagen keine Anzeichen dafür vor, dass sie zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehören. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 20Abs.
1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat,
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat,
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem die Erstbeschwerdeführerin in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihres Asylantrages zu warten, Kroatien gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem die Erstbeschwerdeführerin in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihres Asylantrages zu warten, Kroatien gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.
- Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend den ca. 15tägigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Kroatien wird zunächst auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der kroatische Staat in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) durch ihre Verwandten in Kroatien nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Kroatien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal der Erstbeschwerdeführerin – ihrem eigenen Vorbringen zufolge – die alleinige Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer zukommt. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge – nicht an die Polizei in Kroatien gewandt hat, kann den kroatischen Behörden wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Befragung auf der Polizeistation angeschrien worden sei und mit dem Zweitbeschwerdeführer von 22:00 Uhr bis 17:00 Uhr am nächsten Tag in einem Raum habe bleiben müssen, wo es nur ein paar Stühle gegeben habe und ihr der Weg zur Toilette nicht sofort gewährt worden sei, ist auszuführen, dass dies eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG darstellt. Dass eine Ausnahme vom Neuerungsverbot vorliegt, wurde in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Sohin ist dieses Vorbringen lediglich als Scheinbehauptung zu werten, wobei hinzukommt, dass auch dieser Teil des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin eine weitere Steigerung ihrer Angaben darstellt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich (und wurde auch nicht vorgebracht) aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht schon in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erstattete. Auch hatte die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit in der Einvernahme alles vorzubringen. So wurde sie am Ende der Einvernahme gefragt, ob sie sonst noch Angaben tätigen wolle, was die Erstbeschwerdeführerin verneint und lediglich ausgeführt hat, dass sie nicht nach Kroatien wolle. Ebenso wurde ihr die Niederschrift Wort für Wort vom Dolmetscher rückübersetzt, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund ersichtlich ist, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Teil des Vorbringens nicht in ihrer Einvernahme hätte vorbringen können. Sohin ist auszuführen, dass sich weder der Sachverhalt nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat noch das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war. Dass der Erstbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Angabe betreffend ihre Behandlung im Zuge der Befragung auf der Polizeistation in Kroatien nicht zugänglich oder sie nicht in der Lage gewesen wäre, dies vorzubringen, wurde nicht behauptet und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Dieser Teil des Vorbringens unterliegt sohin dem Neuerungsverbot und ist daher nicht weiter zu berücksichtigen.Zum Beschwerdevorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Befragung auf der Polizeistation angeschrien worden sei und mit dem Zweitbeschwerdeführer von 22:00 Uhr bis 17:00 Uhr am nächsten Tag in einem Raum habe bleiben müssen, wo es nur ein paar Stühle gegeben habe und ihr der Weg zur Toilette nicht sofort gewährt worden sei, ist auszuführen, dass dies eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG darstellt. Dass eine Ausnahme vom Neuerungsverbot vorliegt, wurde in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Sohin ist dieses Vorbringen lediglich als Scheinbehauptung zu werten, wobei hinzukommt, dass auch dieser Teil des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin eine weitere Steigerung ihrer Angaben darstellt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich (und wurde auch nicht vorgebracht) aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht schon in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erstattete. Auch hatte die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit in der Einvernahme alles vorzubringen. So wurde sie am Ende der Einvernahme gefragt, ob sie sonst noch Angaben tätigen wolle, was die Erstbeschwerdeführerin verneint und lediglich ausgeführt hat, dass sie nicht nach Kroatien wolle. Ebenso wurde ihr die Niederschrift Wort für Wort vom Dolmetscher rückübersetzt, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund ersichtlich ist, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Teil des Vorbringens nicht in ihrer Einvernahme hätte vorbringen können. Sohin ist auszuführen, dass sich weder der Sachverhalt nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat noch das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war. Dass der Erstbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Angabe betreffend ihre Behandlung im Zuge der Befragung auf der Polizeistation in Kroatien nicht zugänglich oder sie nicht in der Lage gewesen wäre, dies vorzubringen, wurde nicht behauptet und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Dieser Teil des Vorbringens unterliegt sohin dem Neuerungsverbot und ist daher nicht weiter zu berücksichtigen. Aber auch aus den sonstigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zu dem ca. 15tägigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Kroatien lassen sich keine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien ableiten. Sie gab an, dass sie in Kroatien von der Polizei angehalten und ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Dann habe sie einen Termin zur Erstbefragung im Asylverfahren bekommen. Sie seien in ein Camp gebracht worden, dass sie jedoch die ersten drei Tage nicht habe verlassen dürfen. Das Essen sei schlecht gewesen und die Erstbeschwerdeführerin habe „für alles weitere“ zahlen müssen. Aus diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie nach Asylantragstellung in Kroatien in einem Camp untergebracht und ihr ein Termin für ihre Erstbefragung im Asylverfahren genannt wurde. Hieraus sind jedenfalls keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem erkennbar. Nach Antragstellung wurden die Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich.Aber auch aus den sonstigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zu dem ca. 15tägigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Kroatien lassen sich keine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien ableiten. Sie gab an, dass sie in Kroatien von der Polizei angehalten und ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Dann habe sie einen Termin zur Erstbefragung im Asylverfahren bekommen. Sie seien in ein Camp gebracht worden, dass sie jedoch die ersten drei Tage nicht habe verlassen dürfen. Das Essen sei schlecht gewesen und die Erstbeschwerdeführerin habe „für alles weitere“ zahlen müssen. Aus diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie nach Asylantragstellung in Kroatien in einem Camp untergebracht und ihr ein Termin für ihre Erstbefragung im Asylverfahren genannt wurde. Hieraus sind jedenfalls keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem erkennbar. Nach Antragstellung wurden die Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich. Dass die Erstbeschwerdeführerin nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführer aus Bosnien in Kroatien von der Polizei angehalten und ihr die Fingerabdrücke abgenommen wurden, obwohl sie das nicht gewollt habe, stellt jedenfalls kein zu beanstandendes Verhalten der kroatischen Behörden dar, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das kroatische Staatsgebiet (noch) keine Asylwerber, sondern illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde waren und Kroatien wohl das Recht hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Den aktuellen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben (wie die Beschwerdeführer) und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen. Sie haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat. Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Auch wurde die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit in Revisionsverfahren aufgrund von im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (vgl. VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069 und VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473-6). Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Auch wurde die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit in Revisionsverfahren aufgrund von im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre vergleiche VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069 und VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473-6). Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bleiben will, damit der Zweitbeschwerdeführer eine Zukunft hat und es hier ihrer Meinung nach besser als in Kroatien ist, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Erstbeschwerdeführerin hat in den gegenständlichen Fällen kein belegtes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Darüber hinaus bietet das Kroatische Rote Kreuz ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen – unter anderem eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung potenzieller Opfer von Folter und Traumata – an. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Kroatien gewährt werden würde. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Erstbeschwerdeführerin hat in den gegenständlichen Fällen kein belegtes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Darüber hinaus bietet das Kroatische Rote Kreuz ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen – unter anderem eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung potenzieller Opfer von Folter und Traumata – an. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Kroatien gewährt werden würde. Im Hinblick auf die derzeit bereits abklingende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer eine junge gesunde Frau im Alter von 26 Jahren und ein ebenfalls gesundes Kind im Alter von fünf Jahren sind und somit nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien vorgelegen habendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bereits abklingende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer eine junge gesunde Frau im Alter von 26 Jahren und ein ebenfalls gesundes Kind im Alter von fünf Jahren sind und somit nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien vorgelegen habendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführer wurden bereits gemeinsam nach Kroatien überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführer wurden bereits gemeinsam nach Kroatien überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Art. 24Abs.
1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Artikel 24
, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
Art. 52Abs.
1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Artikel 52
, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Kroatien dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung des Zweitbeschwerdeführers erfolgte gemeinsam mit seiner Mutter, der die alleinige Obsorge über ihn zukommt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Kroatien gegeben sind, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gemeinsam und adäquat untergebracht werden. Daher ist in den gegenständlichen Verfahren nicht erkennbar, dass eine Überstellung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gemeinsam mit seiner Mutter nach Kroatien dem Kindeswohl entgegensteht. 3.2.4.
- Da die Erstbeschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.4.
- Da die Erstbeschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden sind. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH v