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{'item': 'W239 2260458-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW239 2260458-1 Spruch, W239 2260457-1/6E W239 2260460-1/6E W239 2260458-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2022 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2022 zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , und 3.) römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern und gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX ). Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 08.06.2022 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern und gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( römisch 40 ). Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 08.06.2022 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin liegen zu Italien je ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 14.05.2022 vor.
  3. Am 09.06.2022 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Drittbeschwerdeführerin wurde altersbedingt nicht eigens einvernommen und gelten die Angaben ihrer Eltern auch für sie. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, er selbst und seine mitgereiste Gattin hätten das gemeinsame Sorgerecht für die ebenfalls mitgereiste Tochter. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei bereits verstorben, die Mutter sei im Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei verloren gegangen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers halte sich in Pakistan auf. Abgesehen von der mitgereisten Gattin und der Tochter habe er in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weiteren Familienangehörigen. Krankheiten oder Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern würden, habe er nicht. Medikamente seien ebenfalls keine erforderlich. Zur Reiseroute führte der Erstbeschwerdeführer an, die Ausreise aus Afghanistan sei vor etwa zwei Jahren erfolgt. Zunächst seien sie zehn Monate im Iran, danach acht bis neun Monate in der Türkei und schließlich etwa 20 Tage in Italien aufhältig gewesen. Am 07.06.2022 seien sie nach Österreich eingereist. In Italien seien dem Erstbeschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen worden, um Asyl angesucht hätten die Beschwerdeführer nicht. Gegen eine Rückkehr nach Italien spreche, dass die Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung für Italien erhalten hätten. Der Erstbeschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da die Cousine seiner Ehefrau hier lebe und nur positive Dinge berichte. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne und keine Medikamente benötige. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei bereits verstorben, die Mutter und der Bruder würden in Afghanistan leben. In Österreich habe sie eine Cousine, deren Aufenthaltsstatus ihr nicht bekannt sei. Sie selbst und ihr mitgereister Gatte hätten das gemeinsame Sorgerecht für die ebenfalls mitgereiste Tochter. Zur gemeinsamen Reiseroute bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen die Angaben ihres Mannes. In Italien hätten die Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung erhalten. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Italien, aber das Zielland der Beschwerdeführer sei Österreich gewesen, weil sie nur Gutes über die Menschen hier gehört hätten.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 08.07.2022 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Italien und führte die vorliegenden EURODAC-Treffer ins Treffen.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 08.07.2022 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Italien und führte die vorliegenden EURODAC-Treffer ins Treffen. Mit Schreiben vom 06.09.2022 stimmte Italien der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 06.09.2022 stimmte Italien der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
  6. Am 14.09.2022 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu Beginn an, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine Personalien aus der Erstbefragung seien korrekt. Die von ihm getätigten Angaben würden auch für die Drittbeschwerdeführerin gelten. Identitätsbezeugende Dokumente besitze er nicht. Hinsichtlich etwaiger Anknüpfungspunkte an Österreich gab er an, zur in Österreich aufhältigen Cousine der Zweitbeschwerdeführerin würden die Beschwerdeführer über soziale Medien und über Telefon in Kontakt stehen; auch habe er Freunde in Europa. Unterstützungsleistungen würden die Beschwerdeführer von niemandem erhalten. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine bestimmte Stadt als Reiseziel gehabt. Zum Voraufenthalt in Italien führte er aus, dass er nicht genau wisse, wann die Einreise nach Italien stattgefunden habe, jedoch könne er angeben, dort von der italienischen Küstenwache von ihrem Schlauchboot gerettet worden zu sein. In dem Lager, in dem sich die Beschwerdeführer die folgenden zwei bis drei Wochen aufgehalten hätten, seien die hygienischen Zustände sehr schlecht gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin habe Fieber und Halsschmerzen gehabt und medizinisch habe sich niemand um sie gekümmert, weshalb die Beschwerdeführer auf keinen Fall in Italien hätten bleiben wollen. Sie seien etwa drei Wochen bis 25 Tage in Italien gewesen. Nachdem sie die Mitteilung über ihre Ausreiseverpflichtung erhalten hätten, seien sie für die Ausreise zum Bahnhof gebracht worden. Asylantrag habe der Erstbeschwerdeführer in Italien keinen gestellt, sondern lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben, da die Beschwerdeführer dort über die mangelnde Hilfeleistung sehr enttäuscht gewesen seien. Sie hätten dort zwar Essen und Milch für die Drittbeschwerdeführerin erhalten, jedoch nicht in ausreichenden Mengen. Sich an eine Hilfsorganisation zu wenden, sei nicht möglich gewesen, zumal sich die Beschwerdeführer nicht hätten frei bewegen dürfen. Sie seien auch nicht in Kenntnis darüber gewesen, wohin der Zug fahren würde, zu dem sie gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer lege eine Kopie der Ausreiseverpflichtung vor und erklärte, er könne zum Aufenthalt in Italien zusammenfassend nur angeben, dass die Italiener offenbar mit den vielen Flüchtlingen überfordert gewesen seien und die Beschwerdeführer deshalb ignoriert hätten. Probleme während des Aufenthaltes habe es keine gegeben, der Erstbeschwerdeführer könne jedoch aus den genannten Gründen nicht zurück, da die Gesundheit seiner Familie dort gefährdet sei, weitere Gründe würden einer Rückkehr nicht entgegenstehen. Mit den seitens des BFA ausgefolgten Länderberichten zur Lage in Italien sei er zur Rechtsberatung gegangen, die ihm lediglich gesagt habe, dass Italien die Beschwerdeführer zurücknehme. In Italien habe ihm keiner erklärt, dass er einen Asylantrag stellen müsse, um versorgt zu werden. Bei normaler Lage wären die Beschwerdeführer auch dort geblieben, jedoch sei Italien für eine Familie ungeeignet. In Österreich dagegen sei die Drittbeschwerdeführerin bereits mehrfach untersucht und auch behandelt worden. Der Beschwerdeführer bedanke sich abschließend für den herzlichen Empfang in Österreich und wolle gerne hierbleiben. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte ihre in der Erstbefragung angegebenen Personalien und erklärte, sie sei - trotz niedrigen Blutdrucks - in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. An schwerwiegenden Krankheiten leide sie nicht, sie habe allerdings Magenbeschwerden, zumal ihre Tochter per Kaiserschnitt geboren worden sei und auf der Flucht keine Möglichkeit bestanden habe, sich darum zu kümmern. In Österreich sei sie bereits beim Arzt gewesen, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass sie zu einem Facharzt gehen müsse. Termin gebe es da keinen, sie sei aber bereits im Krankenhaus gewesen, wo man sich um ihre Nähte gekümmert habe. Ihr sei gesagt worden, dass weitere Untersuchungen derzeit nicht nötig seien, gegen eine Entzündung bekomme sie Medikamente. Auch habe sie ein Problem mit Hämorriden, schäme sich jedoch deswegen und habe daher nichts dazu gesagt. Abgesehen von den genannten Beschwerden sei sie gesund und nehme keine Medikamente. Zum Gesundheitszustand der Tochter führte sie aus, die Drittbeschwerdeführerin sei körperlich gesund, jedoch kenne sie seit ihrer Geburt nur die Flucht und die Zweitbeschwerdeführerin denke, dass es ihr deshalb nicht gut gehe. Beim Arzt seien sie deswegen nicht gewesen. Nun, da die Familie eine fixe Unterkunft habe, gehe es der Drittbeschwerdeführerin von Tag zu Tag besser. Bei der Ankunft in Italien sei die Situation der Drittbeschwerdeführerin schlecht gewesen, zumal der Ankunft ein langer Fußweg und darauffolgend eine beschwerliche Bootsfahrt ohne ausreichende Versorgung vorausgegangen seien. In Italien habe die Drittbeschwerdeführerin eine bakterielle Halsentzündung gehabt, die in Österreich nach wie vor behandelt werde. Die medizinischen Unterlagen für sich und ihre Tochter werde die Zweitbeschwerdeführerin nachreichen. In Italien seien die Beschwerdeführer durch die Küstenwache gerettet und in ein großes Lager gebracht worden, in welchem es unhygienisch gewesen sei. Morgens hätten sie etwas zu Essen erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe fünf Tage lang vergeblich versucht, ärztliche Hilfe zu bekommen. Ihr sei gesagt worden, ein Arzt würde kommen, dies sei jedoch nicht geschehen. Eine Verständigung sei aufgrund der fehlenden Dolmetscher nicht möglich gewesen. In Italien habe es - abgesehen von drei Covid-Tests - keine medizinische Unterstützung gegeben. Da die Zweitbeschwerdeführerin unter Stress gestanden habe, sei auch das Stillen der Drittbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Man habe der Zweitbeschwerdeführerin zu wenig Milch für ihre Tochter gegeben. Das Essen, dass die Beschwerdeführer ansonsten bekommen hätten (Nudeln), sei für die Drittbeschwerdeführerin nicht geeignet gewesen. Identitätsbezeugende Dokumente besitze die Zweitbeschwerdeführerin nicht. In Österreich lebe ihre Cousine. Anfangs habe sie nicht gewusst, wo diese wohne, nun kenne sie zumindest deren Wohnstadt. Die Cousine sei seit acht Jahren in Österreich, sie habe fünf Kinder und lebe hier mit ihrem Ehemann. Persönlichen Kontakt habe die Zweitbeschwerdeführerin noch nicht zu ihrer Cousine gehabt, sie habe jedoch mit ihr telefoniert. Andere Verwandte in Österreich oder Europa gebe es nicht; der Erstbeschwerdeführer habe einige Freunde in Europa. Unterstützung würden die Beschwerdeführer von niemandem erhalten. Eigentlich hätten die Beschwerdeführer in der Türkei bleiben wollen, sie seien dann jedoch nach Europa gegangen und vor etwa dreieinhalb Monaten nach Italien eingereist, wo sie ursprünglich hätten bleiben wollen. Sie habe sich mit ihrer Familie etwa elf bis zwölf Tage in dem Camp aufgehalten und danach vier bis fünf Tage am Bahnhof. Die Polizei habe den Beschwerdeführern angeordnet, in einen Zug zu steigen und das Land zu verlassen. Einige Stationen später seien sie wieder ausgestiegen und mit Hilfe anderer Flüchtlinge selbstständig weitergereist. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe die Zweitbeschwerdeführerin in Italien bewusst nicht gestellt, da sie und ihr Mann über die Behandlung ihrer Tochter so enttäuscht gewesen seien. Sie habe im Rahmen der Abnahme der Fingerabdrücke die Möglichkeit gehabt, einen Antrag zu stellen, sie seien danach gefragt worden, hätten dies jedoch explizit abgelehnt. Die Italiener seien offenbar überfordert gewesen, zumal sie eine Woche lang vergeblich versucht habe, ärztliche Hilfe zu erhalten. An eine Hilfsorganisation habe sie sich nicht gewandt, denn sie habe gar nicht daran gedacht und auch nicht gewusst, ob es so etwas gebe. Die Beschwerdeführer hätten sich alleine auf ihre Weiterreise konzentriert. Im Camp hätten sich die Beschwerdeführer nicht frei bewegen können. Bei der Ankunft sei jemand von der UNO da gewesen und den Beschwerdeführern sei gesagt worden, dass sie sich später an diese Person wenden könnten; die Zweitbeschwerdeführerin habe sie dann aber nicht mehr gesehen. In Österreich werde man besser behandelt. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob es in Italien Probleme gegeben habe, führte zu einer Außerlandesbring nach Italien jedoch aus, eine solche wäre ein Alptraum, es gehe um das Wohl und die Zukunft der Drittbeschwerdeführerin. Zudem habe Italien den Beschwerdeführern schriftlich mitgeteilt, dass sie ausreisen müssten, was sie auch getan hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe mit eigenen Augen gesehen, dass in Italien Familien auf der Straße schlafen würden. Sie sei nicht bereit, freiwillig nach Italien auszureisen, nach der langen Zeit auf dem Meer und der Angst zu ertrinken, sei sie psychisch am Ende gewesen; in Italien habe ihr niemand zugehört. Weiteres habe sie nicht vorzubringen.
  7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.09.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.09.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 01.07.2022, unkorrigiert): COVID-19-Pandemie Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 5.2022). Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant’Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert, und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff 23.5.2022 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Italy, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2068590.html , Zugriff 2.3.2022 • IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over ’Green Pass Paradox’ for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-a larm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants , Zugriff 7.3.2022 • IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-acce ss-to-vaccines-intersos-says , Zugriff 7.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf , Zugriff 1.3.2022 • UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.un hcr.org/en/documents/download/90989 , Zugriff 3.3.2022• UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.un hcr.org/en/documents/download/90989 , Zugriff 3.3.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html , Zugriff 23.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: (…) (AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  9. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  10. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  11. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  12. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). 2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022). Im Jahr 2021 wurden in Italien 56.388 Asylanträge gestellt. 15 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 17 % auf subsidiären Schutz und 56 % wurden abgelehnt: (…) (AIDA 5.2022). Einige erstinstanzliche Asylbehörden brauchten, teilweise aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19, mehr als ein Jahr um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall dauerten Verfahren bis zu drei Jahre (USDOS 12.4.2022). Die Dauer der gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor der
  13. Instanz dauerten aufgrund des Rückstaus anhängiger Fälle und Ressourcenproblemen im Jahr 2021 durchschnittlich drei Jahre, verglichen mit den gesetzlich vorgesehenen vier Monaten (AIDA 5.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff 23.5.2022 • MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libert aciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_2802-2022_0.pdf , Zugriff 4.3.2022 • UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf , Zugriff 2.3.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html , Zugriff 23.6.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit dort zu erscheinen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zur zuständigen Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom ist seit 2021 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna und auf Abruf auch in Venedig (AIDA 5.2022). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  14. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
  15. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020).
  16. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2022). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten, und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).
  17. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
  18. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.) Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  19. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  20. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  22. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff 23.5.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf , Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebeding ungen-de.pdf.pdf, Zugriff 4.3.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein eigener Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Wenn die Vulnerabilität eines Antragstellers festgestellt wurde, ist dessen Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung auf Basis von Richtlinien des Gesundheitsministeriums sicherzustellen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 5.2022). Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit unbegleiteter Minderjähriger ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des UM oder seines Vormunds nötig. Die Untersuchung ist gemäß Gesetz im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird das Gesetz aber nicht einheitlich umgesetzt und das Alter wird oft lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen. Bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (AIDA 5.2022). Die Anwesenheit eines unbegleiteten Minderjährigen ist von den Behörden umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmt, welcher den Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens unterstützt (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde (2019 betrug ihre Zahl insgesamt 2.960), die vom Kinder-Ombudsmann entsprechend geprüft werden. Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. In manchen Regionen des Landes soll diese Zahl aber zum Teil beträchtlich höher sein (AIDA 5.2022). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Doch laut einem Bericht aus dem Jahr 2020 sind die für die Aufnahme von vulnerablen Personen vorgesehenen 734 Unterbringungsplätze unzureichend im Vergleich zu den 2.000 Personen, die nach Angaben des Innenministeriums offiziell mit einer Krankheit diagnostiziert wurden. Nur 2,3 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen werden demnach adäquat unterstützt. Im Januar 2022 berichteten offizielle Stellen, dass es 41 SAI-Unterbringungsprojekte mit 883 Plätzen für Menschen mit psychischen Problemen und Behinderungen gibt. Es gibt neun Regionen im Land, die über keine derartigen speziellen Unterbringungsplätze verfügen (AIDA 5.2022). Die italienische Regierung befreite Frauen und Kinder, die vor Missbrauch fliehen, von gewissen COVID-19-Bewegungsbeschränkungen und befahl den örtlichen Behörden, leer stehende Gebäude zu beschlagnahmen, um sie unterzubringen, wenn die herkömmlichen Unterkünfte voll waren (HRW 4.3.2021). Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Daher dürfen Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Vater im Flügel für alleinstehende Männer untergebracht wird, die Frau und Kinder hingegen im Flügel für Frauen. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Es kann aber vorkommen, z.B. in Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa weil diese als nicht kindgerecht erachtet werden), dass die Eltern in verschiedenen Zentren untergebracht werden, wobei die Kinder dann in der Regel bei der Mutter untergebracht werden (AIDA 5.2022). Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Unterbringungseinrichtungen der
  23. Stufe (SAI) untergebracht werden. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage. Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, sind von den Präfekturen Notstrukturen zu schaffen. Ende 2021 gab es 1.134 Unterbringungseinrichtungen, welche unbegleitete Minderjährige aufnahmen, davon waren (Stand Jänner 2022) 236 SAI-Zentren (6.644 Plätze im April 2022). Diese Kapazitäten werden als zu gering kritisiert (AIDA 2.2022). In den genannten 1.134 Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige, welche unbegleitete Minderjährige aufnahmen, waren Ende 2021 12.284 UM untergebracht, davon 7.953 (64,7 %) in Unterbringungseinrichtungen der
  24. Stufe (SAI) und 3.843 (31,3 %) in Erstaufnahmezentren, während 488 (4 %) in Privatwohnungen (bei Familien) untergebracht waren (Gov 31.12.2021). 97 % dieser untergebrachten UM waren männlich, im Alter von 16 bis 17 Jahren (AIDA 5.2022). In Anwendung der COVID-19-Bestimmungen wurden die ankommenden unbegleiteten Minderjährigen in Ad-hoc-Strukturen zur Quarantäne untergebracht. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Quarantäne folgten regionalen Verordnungen und geschahen daher uneinheitlich. Einige Regionen nutzten Hotels, in anderen Fällen wurden Zimmer im Rahmen des Aufnahmesystems organisiert. Nach Angaben des Arbeitsministeriums wurden in den Fällen, in denen Hotels genutzt wurden, die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in staatliche Aufnahmeeinrichtungen verlegt. Wenn die Quarantäne in Einrichtungen der zweiten Unterbringungsebene durchgeführt wurde, blieben die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in derselben Einrichtung. Es mussten auch viele Minderjährige die Quarantäne auf Schiffen verbringen, was sich negativ auf den Zugang zu medizinischer/psychologischer Versorgung auswirkte (AIDA 5.2022). 2021 stellten von 16.575 in Italien erfassten UM 3.373 einen Asylantrag. 5.273 UM setzten sich 2021 aus der Unterbringung ab (AIDA 5.2022). In Italien herrscht Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie alle haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige. In der Praxis liegen die Hauptprobleme bei der Einschulung darin, dass einige Schulen nicht bereit sind, eine große Zahl ausländischer Schüler einzuschreiben; dass Minderjährige (bzw. deren Familien) den Schulbesuch verweigern; und dass es in der Nähe der Unterkunftszentren unzureichende Angebote an Plätzen in Schulen gibt bzw. diese schwierig zu erreichen sind (AIDA 5.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff 23.5.2022 • Gov - Ministero del Lavoro [Italien] (31.12.2021): I Minori Stranieri Non Accompagnati (MSNA) In Italia, Rapporto-approfondimento-semestrale-MSNA-31-dicembre-2021.pdf , Zuriff 24.5.2022• Gov - Ministero del Lavoro [Italien] (31.12.2021): römisch eins Minori Stranieri Non Accompagnati (MSNA) In Italia, Rapporto-approfondimento-semestrale-MSNA-31-dicembre-2021.pdf , Zuriff 24.5.2022 • HRW – Human Rights Watch (4.3.2021): Covid-19 Pandemic Sparked Year of Rights Crises, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046791.html , Zugriff 4.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebeding ungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022 Non-Refoulement Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  25. Dezember 2020 wurde auch Art. 19 des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  26. Dezember 2020 wurde auch Artikel 19, des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022). Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022).Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten in Italien darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 5.2022). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Dabei werden illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, sofort wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Berichtet wurden 2021 aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Nach dieser Entscheidung wurden die Rückübernahmeverfahren an der Ostgrenze ausgesetzt. Im Juli 2021 wurden gemischte Patrouillen der italienischen und slowenischen Polizei begonnen (AIDA 5.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff 23.5.2022 • EMHRN – EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (3.2021): Return Mania. Mapping policies and practices in the EuroMed Region; Introduction Chapter, https://euromedrights.org/wp-content/uploads/2021/03/EN_INTRO-Report_Migration-1.pdf , Zugriff 4.3.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html , Zugriff 23.6.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Versorgung Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  27. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  28. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  29. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  30. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2022). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff 23.5.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html , Zugriff 23.6.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unterbringung Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  31. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integrationssystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  32. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integrationssystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021). Damit wurden die Bedingungen des „Unterbringungsdekrets“ 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022).Damit wurden die Bedingungen des „Unterbringungsdekrets“ 141 aus 2015, teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2021 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 1.130 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte „so kurz als möglich“ dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen. 2020 und 2021 wurden die Hotspots im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen auch für Quarantäne- und Isolationszwecke genutzt (AIDA 5.2022). Erstaufnahme Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2022). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  33. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projektewerden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022).Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  34. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projektewerden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022). Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Das sind „temporäre Strukturen“ (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber über 66% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig (AIDA 5.2022). Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).Zwar sieht Dekret 130 aus 2020, eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021). COVID-19-Quarantäneschiffe Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2022). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.425 Plätzen (AIDA 5.2022). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 12.4.2022). Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.001 Personen untergebracht, davon 52.185 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme (SAI) und 101 in Hotspots. Ende 2021 waren 7 von 10 Asylwerbern immer noch in außerordentlichen Zentren (CAS) untergebracht. (AIDA 5.2022). Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  35. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  36. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff 23.5.2022 • MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libert aciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_2802-2022_0.pdf , Zugriff 4.3.2022 • RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf , Zugriff 1.3.2022 • UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.un hcr.org/en/documents/download/90989 , Zugriff 3.3.2022• UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.un hcr.org/en/documents/download/90989 , Zugriff 3.3.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html , Zugriff 23.6.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020 stehen die Unterbringungen der
  37. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 5.2022, VB 3.3.2021).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130 aus 2020, stehen die Unterbringungen der
  38. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vergleiche AIDA 5.2022, VB 3.3.2021). Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. DublinRückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zu Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2022). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH
  39. 2020; vgl. SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH
  40. 2020; vergleiche SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020). Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021). Bei Dublin-Rückkehrern, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich - und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff 23.5.2022 • MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (8.2.2021): Circular Letter, per E-Mail • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebeding ungen-de.pdf.pdf , Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf , Zugriff 1.3.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen zu Verzögerung bis zu einigen Monaten kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), welche für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2022). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß „Salvini-Dekret“ war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  41. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  42. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß „Salvini-Dekret“ war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  43. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  44. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5.2022). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020). Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie mit Identitätsdokumenten bei einem Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant’Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO (EUAA) keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff 23.5.2022 CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 4.3.2022 • IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over ’Green Pass Paradox’ for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022 • IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022 • MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail • RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/inform ation-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf , Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf , Zugriff 1.3.2022 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Italien habe seiner Zuständigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 06.09.2022 ausdrücklich zugestimmt. Da in Italien noch kein Antrag gestellt worden sei, sei der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Italien zu prüfen, womit die Beschwerdeführer dort als Erstantragsteller gelten würden und damit ein Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum sowie auf kostenlose medizinische Versorgung hätten. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, im Mitgliedsstaat Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Insbesondere würden sich auch weder aus den Länderberichten noch aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführer nach ihrer Rücküberstellung nicht gewährleistet sei. Vielmehr sei vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführer bereits zuvor versorgt worden seien, obwohl sie sich bewusst nicht mit einem Asylgesuch an die italienischen Behörden gewandt hätten.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO Italien für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Italien habe seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO am 06.09.2022 ausdrücklich zugestimmt. Da in Italien noch kein Antrag gestellt worden sei, sei der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Italien zu prüfen, womit die Beschwerdeführer dort als Erstantragsteller gelten würden und damit ein Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum sowie auf kostenlose medizinische Versorgung hätten. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, im Mitgliedsstaat Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Insbesondere würden sich auch weder aus den Länderberichten noch aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführer nach ihrer Rücküberstellung nicht gewährleistet sei. Vielmehr sei vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführer bereits zuvor versorgt worden seien, obwohl sie sich bewusst nicht mit einem Asylgesuch an die italienischen Behörden gewandt hätten. Das Vorbringen, in Italien würden viele Menschen auf der Straße schlafen, entspreche nicht dem auf den (als objektiv zu erachtenden) Länderberichten beruhenden Amtswissen des BFA. Es müsse zudem auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrem Voraufenthalt noch keine Asylanträge gestellt hätten und somit illegal in Italien aufhältig gewesen seien. Etwaige Probleme bei der Versorgung und Unterbringung könnten den italienischen Behörden daher nicht zur Last gelegt werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Das Vorbringen, in Italien würden viele Menschen auf der Straße schlafen, entspreche nicht dem auf den (als objektiv zu erachtenden) Länderberichten beruhenden Amtswissen des BFA. Es müsse zudem auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrem Voraufenthalt noch keine Asylanträge gestellt hätten und somit illegal in Italien aufhältig gewesen seien. Etwaige Probleme bei der Versorgung und Unterbringung könnten den italienischen Behörden daher nicht zur Last gelegt werden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Der Erstbeschwerdeführer sei vollkommen gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen bzw. überstellungshinderlichen Krankheiten. Zu den von ihr angeführten Unterleibs- bzw. Magenbeschwerden würden aus dem Ambulanzbericht vom 15.07.2022 weder Auffälligkeiten noch eine Dauermedikation hervorgehen. Empfohlen worden sei die Vorstellung in einer Abteilung für Gynäkologie, doch auch nach einer Zeitspanne von zwei Monaten habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht angeführt, dass sie bereits einen entsprechenden Facharzt aufgesucht habe. Die Drittbeschwerdeführerin sei laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin körperlich gesund, zu etwaigen psychischen Problemen seien weder Unterlagen vorgelegt worden, noch sei von der Zweitbeschwerdeführerin angeführt worden, dass diesbezüglich ein Arzt aufgesucht worden sei. Zudem sei ausgeführt worden, dass sich der psychische Zustand der Drittbeschwerdeführerin gebessert habe. Für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sei jeweils eine Auflistung der eingenommenen Medikamente vorgelegt worden, jedoch keinerlei ärztliche Verschreibung. Auch sei nicht angeführt worden, in welchen Intervallen und für welche Dauer diese verschrieben worden seien. Die Erkrankungen der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin seien augenscheinlich durch die medikamentösen Therapien ausreichend behandelt worden. Die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Ankunft in Europa bestanden, sie werde derzeit in Österreich ambulant behandelt. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin sei nicht angeführt worden, dass eine weitere medizinische Abklärung durchgeführt werden müsse. Es sei demnach weder eine Einschränkung der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerinnen noch das Risiko der lebensbedrohlichen Verschlechterung aufgrund einer Überstellung nach Italien zu erkennen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur mangelhaften medizinischen Versorgung in Italien sei zudem in sich widersprüchlich und erstmals im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA aufgebracht worden. Nach den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin habe in Italien die Möglichkeit bestanden, einen Asylantrag zu stellen und auch mit Mitarbeitern der UNO in Kontakt zu treten. Es zeige sich jedoch, dass der Wunsch einer Weiterreise das Bedürfnis nach ärztlicher Unterstützung offenkundig überwogen habe, die medizinischen Beschwerden seien einer Weiterreise nach Österreich offenbar nicht hinderlich gewesen. Gegen einen dringenden medizinischen Versorgungsbedarf spreche auch, dass selbst nach der Einreise in Österreich nicht direkt Kontakt zu den Behörden gesucht worden sei, um ärztliche Versorgung zu erlangen, und stattdessen vor der Antragstellung beinahe das gesamte Bundesgebiet durchquert worden sei. Etwaige - laut Vorbringen in der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin möglicherweise bestehenden - psychischen Probleme der Drittbeschwerdeführerin seien ebenfalls erstmals vor dem BFA vorgebracht worden und hätten während des gesamten Aufenthaltes in Österreich zuvor keine Erwähnung gefunden. Eine besondere Vulnerabilität der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin sei daher nicht zu erkennen. Zudem werde vor der Überstellung ohnedies eine medizinische Untersuchung stattfinden und für ausreichende Medikation für die Zeitdauer der Überstellung gesorgt. Es stehe sohin im Anschluss ausreichend Zeit zur Verfügung, in Italien benötigte Medikamente zu besorgen und sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass Asylwerber in Italien ein Anrecht auf medizinische Versorgung hätten. Die Beschwerdeführer hätten als Familie in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die Anträge sämtlicher Beschwerdeführer seien zurückgewiesen worden, sodass nicht in ihr Recht auf Familienleben eingegriffen werde. Zu einer in Österreich aufhältigen Cousine der Zweitbeschwerdeführerin bestehe lediglich telefonischer Kontakt. Weitere Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, seien nicht vorhanden. Ebenso wenig habe eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgestellt werden können, sodass insgesamt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege.Die Beschwerdeführer hätten als Familie in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die Anträge sämtlicher Beschwerdeführer seien zurückgewiesen worden, sodass nicht in ihr Recht auf Familienleben eingegriffen werde. Zu einer in Österreich aufhältigen Cousine der Zweitbeschwerdeführerin bestehe lediglich telefonischer Kontakt. Weitere Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, seien nicht vorhanden. Ebenso wenig habe eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgestellt werden können, sodass insgesamt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege.
  45. Gegen die Bescheide des BFA wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde eingebracht und in einem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Inhaltlich wurde im Wesentlichen gerügt, das italienische Asylsystem weise keinen den unionrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Standard auf. Dort seien insbesondere der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin die notwendige medizinische Betreuung nicht gewährt worden. Für die Drittbeschwerdeführerin ergebe sich aufgrund der unzureichenden oder gar nicht erfolgten Behandlung eine lebensgefährliche Situation, ein Aufenthalt in Italien sei daher unzumutbar. Das BFA habe es unterlassen, von den italienischen Behörden schriftliche Zusicherungen zu erhalten, dass die Beschwerdeführer Unterkunft und Verpflegung erhalten würden. Außerdem habe die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich verwandtschaftliche Beziehungen zu ihrer Cousine.
  46. Am 21.11.2022 wurden die Beschwerdeführer nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  47. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige, stellten im österreichischen Bundesgebiet am 08.06.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor waren sie aus einem Drittstaat kommend (Türkei) illegal über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden dort am 14.05.2022 erkennungsdienstlich behandelt. Das BFA richtete am 08.07.2022 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 06.09.2022 stimmte Italien der Aufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 08.07.2022 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 06.09.2022 stimmte Italien der Aufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Am 21.11.2022 wurden die Beschwerdeführer nach Italien überstellt. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor., Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet seit der durch Kaiserschnitt erfolgten Geburt ihrer Tochter vor zwei Jahren an Beschwerden im Bereich des Magens und des Unterbauches, zudem hat sie Probleme mit Hämorriden. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich ambulant behandelt, Auffälligkeiten wurden nicht erkannt, jedoch eine gynäkologische Abklärung empfohlen; dieser Empfehlung kam die Zweitbeschwerdeführerin nicht nach. Bei der Drittbeschwerdeführerin lag eine bakterielle Halsinfektion vor, diese wurde in Österreich ambulant medikamentös behandelt. Andere Erkrankungen liegen nicht vor. Die Drittbeschwerdeführerin ist somit nunmehr auch gesund. Alle Beschwerdeführer sind überstellungsfähig. Eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Österreich; die Beschwerdeführer standen zu dieser lediglich in telefonischem und schriftlichem Kontakt. Weder bestand jemals ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, noch kann eine Abhängigkeit erkannt werden. Die Beschwerdeführer verfügen somit in Österreich über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
  48. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführer über Italien ergeben sich aus dem Vorbringen und den vorliegenden EURODAC-Treffern zu Italien vom 14.05.
  49. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme aller Beschwerdeführer seitens Italiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme aller Beschwerdeführer seitens Italiens gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien am 21.11.2022 ergeben sich aus dem vorliegenden Abschiebebericht. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Italien resultiert aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen (Stand: 01.07.2022). Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Soweit erstmals im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer in Italien nicht ausreichend (medizinisch) versorgt worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie sich bei ihrem Voraufenthalt in Italien nicht unter den Schutz der dortigen Behörden gestellt hatten. Insofern relativiert sich ihr Einwand, zumal sie in Italien eben gerade nicht als Asylwerber, sondern als illegale Fremde aufhältig waren. Bei einer geregelten Rückkehr nach Italien, bei der die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung vorab über die vorliegende Familieneinheit und über den aktuellen Gesundheitszustand aller Beschwerdeführer informiert werden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - als Asylwerber - in Italien ihren Bedürfnissen entsprechend (medizinisch) versorgt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie und ihr Gatte seien explizit gefragt worden, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollten und hätten dies ausdrücklich verneint. Auch seien Mitarbeiter der UNO vor Ort gewesen, sie und ihr Mann hätten sich jedoch alleine auf die Weiterreise konzentriert, da sie von der Versorgungslage in Italien enttäuscht gewesen seien. Auch zeugen die Handlungen der Beschwerdeführer, die auch in Österreich nicht sogleich an die Behörden herantraten, nicht von einem akuten medizinischen Versorgungsbedarf. Insgesamt ist sohin den behördlichen Ausführungen dahingehend beizupflichten, dass das Interesse der Beschwerdeführer offenkundig alleine auf eine Weiterreise gerichtet war und sie gar nicht bereit waren, in Italien Anträge auf internationalen Schutz zu stellen und die damit einhergehende Versorgung in Anspruch zu nehmen. Die Unzufriedenheit mit der italienischen Versorgungslage alleine reicht jedoch nicht, um eine beachtliche Gefährdungslage aufzuzeigen. Wie erwähnt, stellt sich die Situation der Beschwerdeführer als nunmehrige Asylwerber zudem deutlich anders dar. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Überstellung der Drittbeschwerdeführerin eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit sich bringen würde und deshalb im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig sei, wird auf die nachfolgenden Erwägungen zur Überstellungsfähigkeit verwiesen.Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Soweit erstmals im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer in Italien nicht ausreichend (medizinisch) versorgt worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie sich bei ihrem Voraufenthalt in Italien nicht unter den Schutz der dortigen Behörden gestellt hatten. Insofern relativiert sich ihr Einwand, zumal sie in Italien eben gerade nicht als Asylwerber, sondern als illegale Fremde aufhältig waren. Bei einer geregelten Rückkehr nach Italien, bei der die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung vorab über die vorliegende Familieneinheit und über den aktuellen Gesundheitszustand aller Beschwerdeführer informiert werden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - als Asylwerber - in Italien ihren Bedürfnissen entsprechend (medizinisch) versorgt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie und ihr Gatte seien explizit gefragt worden, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollten und hätten dies ausdrücklich verneint. Auch seien Mitarbeiter der UNO vor Ort gewesen, sie und ihr Mann hätten sich jedoch alleine auf die Weiterreise konzentriert, da sie von der Versorgungslage in Italien enttäuscht gewesen seien. Auch zeugen die Handlungen der Beschwerdeführer, die auch in Österreich nicht sogleich an die Behörden herantraten, nicht von einem akuten medizinischen Versorgungsbedarf. Insgesamt ist sohin den behördlichen Ausführungen dahingehend beizupflichten, dass das Interesse der Beschwerdeführer offenkundig alleine auf eine Weiterreise gerichtet war und sie gar nicht bereit waren, in Italien Anträge auf internationalen Schutz zu stellen und die damit einhergehende Versorgung in Anspruch zu nehmen. Die Unzufriedenheit mit der italienischen Versorgungslage alleine reicht jedoch nicht, um eine beachtliche Gefährdungslage aufzuzeigen. Wie erwähnt, stellt sich die Situation der Beschwerdeführer als nunmehrige Asylwerber zudem deutlich anders dar. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Überstellung der Drittbeschwerdeführerin eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit sich bringen würde und deshalb im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig sei, wird auf die nachfolgenden Erwägungen zur Überstellungsfähigkeit verwiesen. In der Beschwerde wird - ohne nähere Begründung - ausgeführt, das italienische Asylsystem entspreche nicht dem europäischen Standard. Das BFA hätte eine schriftliche Zusicherung der Sicherstellung von Unterkunft und Verpflegung für die Beschwerdeführer einzuholen gehabt. Die Beschwerdeführer entschieden sich gegenständlich bewusst gegen eine Antragstellung in Italien. Davon, dass den Beschwerdeführern jedoch selbst als illegal aufhältige Fremde in Italien eine Versorgung nicht gänzlich verwehrt wurde, zeugen schon ihre eigenen Aussagen, wonach sie in Italien eine Unterkunft und täglich Essen erhalten hätten. Bei einer nunmehrigen Rückkehr haben die Beschwerdeführer den Status von Asylwerbern und ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführern künftig keine Unterkunft und keine Verpflegung zur Verfügung gestellt würde. Aus den Länderberichten, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, ergibt sich klar, dass Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, dies tun können, so wie jede andere Person auch (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020) und in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen sind (AIDA 5.2022). Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt (SFH 10.6.2021). CAS sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, in welchen der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig ist (AIDA 5.2022). Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber (AIDA 5.2022). In der Beschwerde wird - ohne nähere Begründung - ausgeführt, das italienische Asylsystem entspreche nicht dem europäischen Standard. Das BFA hätte eine schriftliche Zusicherung der Sicherstellung von Unterkunft und Verpflegung für die Beschwerdeführer einzuholen gehabt. Die Beschwerdeführer entschieden sich gegenständlich bewusst gegen eine Antragstellung in Italien. Davon, dass den Beschwerdeführern jedoch selbst als illegal aufhältige Fremde in Italien eine Versorgung nicht gänzlich verwehrt wurde, zeugen schon ihre eigenen Aussagen, wonach sie in Italien eine Unterkunft und täglich Essen erhalten hätten. Bei einer nunmehrigen Rückkehr haben die Beschwerdeführer den Status von Asylwerbern und ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführern künftig keine Unterkunft und keine Verpflegung zur Verfügung gestellt würde. Aus den Länderberichten, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, ergibt sich klar, dass Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, dies tun können, so wie jede andere Person auch (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020) und in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen sind (AIDA 5.2022). Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt (SFH 10.6.2021). CAS sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, in welchen der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig ist (AIDA 5.2022). Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber (AIDA 5.2022). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen zu Verzögerung bis zu einigen Monaten kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), welche für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 5.2022). Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien Zugang zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung haben werden. Aus diesem Grund ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gefordert - individuelle Unterbringungszusicherungen erforderlich sein sollten. Dass der Standard der italienischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer Gefahr gelaufen wären, in Italien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK zu geraten.Dass der Standard der italienischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer Gefahr gelaufen wären, in Italien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK zu geraten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen sich auf die Aussagen im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Der Erstbeschwerdeführer ist seinen eigenen Aussagen nach gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt keine akute medizinische Betreuung mehr. Aus dem sie betreffenden vorliegenden Internistischen Ambulanzbefund vom 15.07.2022 ergibt sich, dass eine Vorstellung an der Abteilung für Gynäkologie empfohlen wurde, der laborchemische Befund erwies sich als unauffällig und eine Dauermedikation wurde nicht empfohlen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Folge eine gynäkologische Konsultation in Anspruch genommen hätte, wurde weder vorgebracht, noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. Die Drittbeschwerdeführerin hatte laut Angaben ihrer Eltern eine Halsentzündung, wurde medikamentös behandelt und ist - der Zweitbeschwerdeführerin zufolge - nunmehr körperlich auch wieder völlig gesund. Zu den von der Zweitbeschwerdeführerin vage vorgebrachten und gänzlich unbelegten psychischen Beschwerden ihrer Tochter ist auszuführen, dass sie diesbezüglich lediglich anführte: „(...) sie kennt seit ihrer Geburt nur Flucht, sonst nichts. Ich denke, dass es ihr daher nicht gut geht. Beim Arzt war ich deshalb nicht, ich sehe aber, dass es ihr von Tag zu Tag besser geht. Wir haben eine fixe Unterkunft und es geht ihr daher besser.“ Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass die Familie und dabei auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin eine beschwerliche Reise hinter sich gebracht hat. Dass aus den Beobachtungen der Zweitbeschwerdeführerin zum Zustand ihrer Tochter ein besonderer medizinischer Betreuungsbedarf resultieren würde, ergab sich jedoch nicht. Von daher war festzustellen, dass sie gesund ist. Hinsichtlich der im Akt aufliegenden Medikamentenlisten (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin: Ibuprofen Genericon 400 mg; Lecicarbon; Pantoprazol Sandoz 40 mg; Metagelan 500 mg; Cefuroxim Sandoz 500 mg; Infecto CiproCort 10 ml; betreffend die Drittbeschwerdeführerin: Mexalen 200 mg 50 ml; Paracodin Tropfen; Gurgellösung mild 200 ml; Laevolac Lactulose Konzentrat orale Lösung; Broncho Stop; Ceclor 250 mg 5 ml) ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit einer Dauermedikation weder für die Zweitbeschwerdeführerin noch für die Drittbeschwerdeführerin vorgebracht wurde und ergab sich diesbezüglich auch nicht aus der Aktenlage. Im Internistischen Ambulanzbefund vom 15.07.2022 wird explizit festgehalten, „keine Dauermedikation“ [nötig]. Zudem setzte sich das BFA mit den angeführten Medikamenten und deren Anwendungsbereich bereits im angefochtenen Bescheid im Detail auseinander. In den Beschwerden wurde dieser Beurteilung nicht entgegengetreten. Im Ergebnis konnten bei den Beschwerdeführern keine besonderen Vulnerabilitäten festgestellt werden. Zur festgestellten Überstellungsfähigkeit aller Beschwerdeführer ist Folgendes maßgeblich: Die Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ist angesichts der Tatsache, dass diese völlig gesund sind, unstrittig gegeben. Dem Vorbringen und auch den vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich derzeit weder in einer akuten medizinischen Notsituation befindet, noch auf Dauermedikation oder auf die Behandlung in einem Krankenhaus angewiesen ist. Bei einer Überstellung steht der Zweitbeschwerdeführerin eine ausreichende Anzahl an benötigten Medikamenten zur Verfügung, sodass ihre Überstellung von Österreich nach Italien ohne Komplikationen zu bewerkstelligen ist, ohne dass eine gesundheitliche Verschlechterung zu erwarten ist. Etwaige Anschlussbehandlungen bzw. Kontrolluntersuchungen können in Italien vorgenommen werden. Im Zuge der Überstellung werden die italienischen Behörden selbstverständlich über den konkreten Gesundheitszustand aller Beschwerdeführer informiert, sodass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können, sofern solche nötig sein sollten. Von daher war festzustellen, dass auch die Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin gegeben ist. Im Übrigen geht aus dem Überstellungsbericht vom 21.11.2022 hervor, dass die Überstellung aller Beschwerdeführer tatsächlich völlig komplikationslos verlaufen ist (vgl. „Kurzfristige Maßnahmen notwendig: nein, Ambulanz-/Notarzteinsatz: nein.“).Im Übrigen geht aus dem Überstellungsbericht vom 21.11.2022 hervor, dass die Überstellung aller Beschwerdeführer tatsächlich völlig komplikationslos verlaufen ist vergleiche „Kurzfristige Maßnahmen notwendig: nein, Ambulanz-/Notarzteinsatz: nein.“). Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Abgesehen von den jeweiligen mitgereisten Angehörigen befindet sich noch eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich. Jedoch wurde ausgeführt, dass zu dieser Cousine bislang lediglich telefonischer Kontakt bestanden hat. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis wurde über Nachfrage verneint, sodass ein besonderes Naheverhältnis nicht erkannt werden kann. Vorbringen zu weiteren Anknüpfungspunkten in Österreich wurde nicht erstattet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, d

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