Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässigA)
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig B) Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.B) Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig., , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Polizistin, wurde im Dienst verletzt und konnte sich mit ihren Schadensersatzansprüchen nicht als Privatbeteiligte dem Verfahren anschließen. Sie stellte ua einen Antrag auf entgangenen Schmerzensgeld in der Höhe von € 20.000.-. Nach einer medizinischen Untersuchung hätte ihr die belangte Behörde entgangenes Schmerzensgeld in der Höhe von € 14.000.- im Parteiengehör vorgehalten. Sie hätte die Summe akzeptiert, woraufhin ihr die Behörde ua € 14.000.- mit Bescheid zusprach. Dagegen erhob sie Beschwerde in dem sie die Höhe von € 14.000.- bemängelte. Die Behörde hätte nämlich darin die Tagessätze des BMI zur Bemessung der Schmerzperioden herangezogen, welche allerdings niedriger wären als vergleichbare Sätze wie zB die des OLG Innsbruck. Damit ergäbe sich ein Differenzbetrag i.H.v. € 1.400.-, den sie durch die Beschwerde einforderte. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge der Beschwerde Folge zu geben, sodass ihr unter Zugrundelegung der im polizeiärztlichen Befund und Gutachten bemessenen Schmerzperioden ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von € 15.400.- zuerkannt/bemessen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt keine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt keine Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.n
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.n
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zur Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresse: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich insbesondere aus § 33 Abs 1 und § 58 Abs 2 VwGG ableiten, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Revisionsverfahrens (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0011; 06.09.2018, Ra 2017/20/0494; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 05.03.2018, Ro 2017/17/0018; jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich insbesondere aus Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ableiten, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Revisionsverfahrens vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0011; 06.09.2018, Ra 2017/20/0494; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 05.03.2018, Ro 2017/17/0018; jeweils mwN). Der VwGH überträgt diese Rechtsprechung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sodass das Bestehen eines Rechtschutzinteresses auch Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht ist (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 mwN; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).Der VwGH überträgt diese Rechtsprechung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sodass das Bestehen eines Rechtschutzinteresses auch Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht ist vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 mwN; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. zB VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111; 30.01.2013, 2011/03/0228).Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche zB VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111; 30.01.2013, 2011/03/0228). Eine Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn dem Antrag der – einzigen – Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. zB VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246; 09.10.2014, 2013/05/0015; 22.04.1994, 93/02/0283; 09.04.1984, 83/12/0085, vgl. weiters explizit zur Vergütung des Verdienstentgangs
G vgl LVwG NÖ 26.05.2021, LVwG-AV-914/001-2021).Eine Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn dem Antrag der – einzigen – Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde vergleiche zB VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246; 09.10.2014, 2013/05/0015; 22.04.1994, 93/02/0283; 09.04.1984, 83/12/0085, vergleiche weiters explizit zur Vergütung des Verdienstentgangs
Paragraph 32, EpiG vergleiche LVwG NÖ 26.05.2021, LVwG-AV-914/001-2021). Da dem durch das Parteiengehör eingeschränkten Antrag der Beschwerdeführerin auf Bevorschussung des Schmerzensgeldes in der Höhe von € 14.00.- durch Zuspruch ebendieses Betrags durch den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert und die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid – neben dem Zuspruch auf Verdienstentgang - die Bevorschussung des Schmerzensgeldanspruches auf der rechtlichen Grundlage des § 23b Abs. 4 GehG 1956 vollinhaltlich im Sinne der Beschwerdeführerin erledigt. Das angestrebte Rechtsschutzziel wurde damit erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin keine Beschwer mehr hat. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid – neben dem Zuspruch auf Verdienstentgang - die Bevorschussung des Schmerzensgeldanspruches auf der rechtlichen Grundlage des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG 1956 vollinhaltlich im Sinne der Beschwerdeführerin erledigt. Das angestrebte Rechtsschutzziel wurde damit erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin keine Beschwer mehr hat. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels der Beschwerdeführerin zukommenden Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurückzuweisen. Dahingestellt bleiben muss, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ihr Mehrbegehren in der Höhe von € 1.400.- zugesprochen werden hätte können, wenn sie dem von der belangten Behörde errechneten Betrag in der Höhe von € 14.000.- Euro nicht zugestimmt hätte. Den von ihr durch ihre Äußerung im Parteiengehör reduzierten Betrag (ursprünglichen Antrag € 20.000.-), bildete den äußeren Rahmen für die Entscheidung der Behörde und war diese auch nicht berechtigt über einen höheren Betrag abzusprechen. Die äußere Angelegenheit über die die Behörde zu entscheiden hatte waren € 14.000.- Euro der sie vor Erlassung des Bescheides zugestimmt hatte (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Folglich ist es auch dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt die Sache des bekämpften Bescheides zu erweitern. Anders wäre die Rechtslage, wenn die Behörde ihren Antrag nicht vollinhaltlich nachgekommen wäre. Dahingestellt bleiben muss, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ihr Mehrbegehren in der Höhe von € 1.400.- zugesprochen werden hätte können, wenn sie dem von der belangten Behörde errechneten Betrag in der Höhe von € 14.000.- Euro nicht zugestimmt hätte. Den von ihr durch ihre Äußerung im Parteiengehör reduzierten Betrag (ursprünglichen Antrag € 20.000.-), bildete den äußeren Rahmen für die Entscheidung der Behörde und war diese auch nicht berechtigt über einen höheren Betrag abzusprechen. Die äußere Angelegenheit über die die Behörde zu entscheiden hatte waren € 14.000.- Euro der sie vor Erlassung des Bescheides zugestimmt hatte vergleiche dazu etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Folglich ist es auch dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt die Sache des bekämpften Bescheides zu erweitern. Anders wäre die Rechtslage, wenn die Behörde ihren Antrag nicht vollinhaltlich nachgekommen wäre. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
GVG entfallen (vgl dazu etwa VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058).Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu etwa VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2259792.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.