Obsah (8)
§§ 15§ 1§ 429§ 84§ 85§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW265 2265792-1 Spruch, W265 2265792-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 15i
Vm 87 Abs. 1 StGB. Er hätte dadurch eine leichte Körperverletzung erlitten. Mangels weiterer ärztlicher Gutachten oder Unterlagen, sei aufgrund der Aktenlage daher nicht wahrscheinlich, dass er eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Mit Schreiben vom 07.06.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs darüber, dass ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) nur bei einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bestehe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die Tathandlung am 07.08.2020 Opfer einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Handlung geworden sei, die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sei, nämlich einer versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB. Er hätte dadurch eine leichte Körperverletzung erlitten. Mangels weiterer ärztlicher Gutachten oder Unterlagen, sei aufgrund der Aktenlage daher nicht wahrscheinlich, dass er eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Der Beschwerdeführer gab am 28.06.2021 eine Stellungnahme dazu ab und führte aus, dass seine Verletzung an der Hand nicht leicht sei, weil Nerven verletzt worden seien. Er habe Schmerzen und teilweise keine Kontrolle mehr über seine Hand. Er sei deswegen mehrmals im Unfallkrankenhaus gewesen. Mit Schreiben vom 28.06.2021 ersuchte die belangte Behörde das AUVA-Unfallkrankenhaus XXXX um Übermittlung der Daten zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 28.06.2021 ersuchte die belangte Behörde das AUVA-Unfallkrankenhaus römisch 40 um Übermittlung der Daten zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 28.06.2021 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse Oberösterreich um Übermittlung der Daten zu den Krankenstandzeiten mit Diagnosen und Krankenhausaufenthalten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 09.07.2021 übermittelte das AUVA Unfallkrankenhaus XXXX die Unterlagen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers.Mit Eingabe vom 09.07.2021 übermittelte das AUVA Unfallkrankenhaus römisch 40 die Unterlagen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 09.07.2021 übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse die Unterlagen zu den Krankenstandzeiten mit Diagnosen und Krankenhausaufenthalten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 20.07.2021 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht XXXX um Übermittlung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Beschwerdeführers und des Hauptverhandlungsprotokolls. Mit Schreiben vom 20.07.2021 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Beschwerdeführers und des Hauptverhandlungsprotokolls. Mit Eingabe vom 03.08.2021 übermittelte das Landesgericht XXXX das Hauptverhandlungsprotokoll vom 07.05.2021 und das Sachverständigengutachten vom 09.09.2020.Mit Eingabe vom 03.08.2021 übermittelte das Landesgericht römisch 40 das Hauptverhandlungsprotokoll vom 07.05.2021 und das Sachverständigengutachten vom 09.09.
- Mit Schreiben vom 13.12.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs darüber, dass aufgrund seiner Einwendungen weitere medizinische Unterlagen vom Unfallkrankenhaus und das Sachverständigengutachten eingeholt worden seien und überprüft worden sei, ob eine schwere Körperverletzung vorliege. Er sei daraufhin mehrmals zur ärztlichen Untersuchung geladen worden, welchen er unentschuldigt ferngeblieben sei. Aufgrund der fehlenden Untersuchung und auf Basis der bestehenden Aktenlage, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine schwere Körperverletzung iSd § 6a Abs. 1 VOG vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Mit Schreiben vom 13.12.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs darüber, dass aufgrund seiner Einwendungen weitere medizinische Unterlagen vom Unfallkrankenhaus und das Sachverständigengutachten eingeholt worden seien und überprüft worden sei, ob eine schwere Körperverletzung vorliege. Er sei daraufhin mehrmals zur ärztlichen Untersuchung geladen worden, welchen er unentschuldigt ferngeblieben sei. Aufgrund der fehlenden Untersuchung und auf Basis der bestehenden Aktenlage, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Mit Schreiben vom 29.12.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er sich von 03.10.2021 bis 05.10.2021 im XXXX XXXX befunden habe und danach in die Justizanstalt XXXX , in die forensische Abteilung, überstellt worden sei, wo er sich bis dato befinde. Die Ladungen zu den Untersuchungsterminen habe er nicht erhalten, er möchte jedoch die erforderliche medizinische Untersuchung wahrnehmen und bitte um einen neuen Termin. Der Stellungnahme schloss er die Haftbestätigung an.Mit Schreiben vom 29.12.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er sich von 03.10.2021 bis 05.10.2021 im römisch 40 römisch 40 befunden habe und danach in die Justizanstalt römisch 40 , in die forensische Abteilung, überstellt worden sei, wo er sich bis dato befinde. Die Ladungen zu den Untersuchungsterminen habe er nicht erhalten, er möchte jedoch die erforderliche medizinische Untersuchung wahrnehmen und bitte um einen neuen Termin. Der Stellungnahme schloss er die Haftbestätigung an. Mit E-Mail vom 15.03.2021 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer am 07.08.2020 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügt habe. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemein- und Arbeitsmedizin, basierend auf der Aktenlage, vom 24.05.2022 ein. In diesem wird Folgendes – im Wesentlichen – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe: Ablage 48 Gerichtsgutachter Dr. XXXX : Ablage 48 Gerichtsgutachter Dr. römisch 40 : am
- 8.2020 Stichverletzung linke Hand zwischen
- und
- Mittelhandknochen und Verdacht auf Schädigung der sensiblen Nerven - operative Versorgung - keine Spätkomplikationen zu erwarten - Krankheitsdauer (und mögliche Berufsunfähigkeit) unter 24 Tagen Ablage 15 Aussage Opfer: teilweise keine Kontrolle über linke Hand und Schmerzen Ablage 23/22.10.2020 UKH: freie Handbeweglichkeit links, immer noch Gefühlsstörung Hohlhand und Kälteempfindlichkeit angegeben Name der Antragstellerin/des Antragstellers: XXXX SVNR: XXXX Name der Antragstellerin/des Antragstellers: römisch 40 SVNR: römisch 40 Ärztliche Stellungnahme: ad 1) Stichverletzung linke Hand zwischen
- und
- Finger (Mittelhandknochen), Verdacht auf Schädigung der sensiblen Nerven ad 2) laut Gerichtsgutachter (Abi. 48 ff) Krankheitsdauer unter 24 Tagen, keine Spätkomplikationen zu erwarten — hier gleiche Einschätzung angegebene Gefühlsstörungen und fallweise keine Kontrolle über linke Hand - laut Abschlussbericht UKH 22.10.2020 frei Handbeweglichkeit links angegebene Gefühlsstörungen können nicht verifiziert werden angegeben fallweise keine Kontrolle über linke Hand - kann nicht verifiziert werden keine schweren Dauerfolgen zu erwarten“ Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2022, ein. In diesem wird Folgendes – im Wesentlichen – ausgeführt: „Zusammenfassung Herr XXXX wurde am 07.08.2020 Opfer einer strafbaren Handlung. Er wurde von einem Angreifer mit einem ca. 15 cm langen Klappmesser mit einer Stichbewegung von oben nach unten in Richtung seiner Schulter an der linken Hand verletzt, als er diese schützend vor den Körper hielt. Er erlitt eine Stichverletzung zwischen
- Und
- Mittelhandknochen links von handrückenseits her.Herr römisch 40 wurde am 07.08.2020 Opfer einer strafbaren Handlung. Er wurde von einem Angreifer mit einem ca. 15 cm langen Klappmesser mit einer Stichbewegung von oben nach unten in Richtung seiner Schulter an der linken Hand verletzt, als er diese schützend vor den Körper hielt. Er erlitt eine Stichverletzung zwischen
- Und
- Mittelhandknochen links von handrückenseits her. Am selben Tag erfolgte die Wundversorgung mit Reinigung, Spülung, Revision, Hautnähten und Verbandanlage im UKH XXXX .Am selben Tag erfolgte die Wundversorgung mit Reinigung, Spülung, Revision, Hautnähten und Verbandanlage im UKH römisch 40 . Diagnose bei Entlassung: ● V. vulnus ictum reg. MC l, II sin. (Stichwunde in der Region des
- und
- Mittelhandknochens) römisch fünf. vulnus ictum reg. MC l, römisch zwei sin. (Stichwunde in der Region des
- und
- Mittelhandknochens) ● Laesio nervi proprii II, III, IV und V s.i. (Nervenverletzung der Nierennerven II, III, IV und V ohne Beweis) Laesio nervi proprii römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf s.i. (Nervenverletzung der Nierennerven römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf ohne Beweis) Am 13.08.2020 zeigt sich die Wunde bei der Kontrolle unauffällig, am Mittelfinger berichtete Herr XXXX über eine Gefühlsstörung beugeseitig. Die Nahtentfernung erfolgte am 18.08.
- Eine Vorschädigung bestand nicht.Am 13.08.2020 zeigt sich die Wunde bei der Kontrolle unauffällig, am Mittelfinger berichtete Herr römisch 40 über eine Gefühlsstörung beugeseitig. Die Nahtentfernung erfolgte am 18.08.
- Eine Vorschädigung bestand nicht. Der oben Genannte klagt über ein anhaltendes Taubheitsgefühl an der linken Hand sowie wiederkehrende Schmerzen. Untersuchungsbefund vom 23.08.2022.11:30 Uhr: Die linke Hand ist symmetrisch zur rechten, äußerlich keine Auffälligkeiten, die Haut allseits gleich stark pigmentiert. Fingerstreckung und Faustschluss sind frei, periphere Durchblutung und Sensibilität ist bis auf ein gering herabgesetztes Hautgefühl am
- Fingernerv unauffällig. Streckseitig zeigt sich zwischen dem
- Und
- Mittelhandknochen eine ca. 2 cm x 2 mm messende unauffällige Narbe. Beim Bestreichen der Narbe werden keine Nervenschmerzen geäußert, lediglich gelegentlich im Verlauf des
- Fingernervs. Es handelt sich um die nicht dominante Hand, der oben Genannte ist derzeit nicht erwerbstätig, da er nach wie vor stationär an der Abteilung für forensische Psychiatrie des XXXX XXXX ist.Die linke Hand ist symmetrisch zur rechten, äußerlich keine Auffälligkeiten, die Haut allseits gleich stark pigmentiert. Fingerstreckung und Faustschluss sind frei, periphere Durchblutung und Sensibilität ist bis auf ein gering herabgesetztes Hautgefühl am
- Fingernerv unauffällig. Streckseitig zeigt sich zwischen dem
- Und
- Mittelhandknochen eine ca. 2 cm x 2 mm messende unauffällige Narbe. Beim Bestreichen der Narbe werden keine Nervenschmerzen geäußert, lediglich gelegentlich im Verlauf des
- Fingernervs. Es handelt sich um die nicht dominante Hand, der oben Genannte ist derzeit nicht erwerbstätig, da er nach wie vor stationär an der Abteilung für forensische Psychiatrie des römisch 40 römisch 40 ist. Ärztliche Stellungnahme: Zur Prüfung, ob eine pauschale Entschädigung für Schmerzengeld gebührt, wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
- Welche Gesundheitsschädigungen liegen/lagen beim Antragsteller aufgrund der o. a. Straftat vor? Es lag eine Stich-/Schnittverletzung zwischen
- und
- Mittelhandknochen links vor ohne sichergestellte Verletzung tieferliegender Strukturen. Es besteht keine Funktionseinschränkung. Die angegebenen Gefühlsstörungen im Verlauf des
- Fingernervs sind aufgrund der Lokalisierung der Narbe und der Angaben im Wundversorgungsbericht aus der Krankengeschichte nicht nachvollziehbar. Die Narbe misst 2 cm x 2 mm, ist unauffällig.
- Haben die erlittenen Gesundheitsschädigungen ● über 24 Tage bestanden? Die Zeit bis zur Wundheilung dauerte vom Eintritt der Verletzung am 07.08.2020 und der am selben Tag stattgefundenen Wundversorgung bis zur Nahtentfernung am 18.08.2020, das heißt 11 Tage. Da keine tieferliegenden Strukturen verletzt waren und keine anhaltende Funktionseinschränkung besteht, bestanden die Gesundheitsschädigungen nicht über 24 Tage. Die Gefühlsstörungen im Verlauf des
- Fingernervs sind anatomisch nicht durch diese Schnittverletzung erklärbar. ● länger als 3 Monate angedauert? Die erlittenen Gesundheitsschädigungen - Schnitt-/Stichverletzung zwischen
- und
- Mittelhandknochen der linken Hand ohne nachgewiesener Verletzung tieferliegender Strukturen und ohne funktionelle Einschränkungen haben nicht länger als 3 Monate angedauert. ● schwere Dauerfolgen nach sich gezogen? Die am 07.08.2020 erlittene Verletzung im Rahmen einer strafbaren Handlung - nämlich die Schnitt-/Stichverletzung an der Basis zwischen
- und
- Mittelhandknochen links hat keine schweren Dauerfolgen nach sich gezogen.“ Mit Schreiben vom 16.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Am 05.12.2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, weil er immer noch Schmerzen und Gefühlsstörungen in der Hand habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalles vom 07.08.2020
§ 1Abs.
1, § 6a Abs. 1 VOG ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalles vom 07.08.2020
Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach § 6a Abs. 1 VOG ein ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) nur bei einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bestehe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar durch die Tathandlung am 07.08.2020 Opfer einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Handlung geworden sei, die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sei, nämlich einer versuchten schweren Körperverletzung
§§ 15i
Vm 87 Abs. 1 StGB. Er hätte dadurch jedoch eine leichte Körperverletzung erlitten. Aufgrund seiner Einwendungen seien weitere medizinische Unterlagen vom Unfallkrankenhaus und Sachverständigengutachten eingeholt worden und sei überprüft worden, ob eine schwere Körperverletzung vorliege. Aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens – sei nicht davon auszugehen, dass er eine schwere Körperverletzung durch die Straftat am 07.08.2020 erlitten habe. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht in der Lage gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu beeinflussen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld würden somit nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ein ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) nur bei einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bestehe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar durch die Tathandlung am 07.08.2020 Opfer einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Handlung geworden sei, die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sei, nämlich einer versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB. Er hätte dadurch jedoch eine leichte Körperverletzung erlitten. Aufgrund seiner Einwendungen seien weitere medizinische Unterlagen vom Unfallkrankenhaus und Sachverständigengutachten eingeholt worden und sei überprüft worden, ob eine schwere Körperverletzung vorliege. Aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens – sei nicht davon auszugehen, dass er eine schwere Körperverletzung durch die Straftat am 07.08.2020 erlitten habe. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht in der Lage gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu beeinflussen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld würden somit nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit E-Mail vom 12.01.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nach wie vor Schmerzen und Taubheitsgefühle in der Hand habe. Bei Kälte würden die Schmerzen schlimmer werden. Bei der Untersuchung seien keine apparativen Untersuchungen oder Analysen von Körpergewebe durchgeführt worden. Deswegen wünsche er eine neuerliche Beurteilung des Falles. Mit Schreiben vom 13.01.2023 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 19.01.2023 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er verfügte am 07.08.2020 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Am 07.08.2020 wurde der Beschwerdeführer von einem namentlich bekannten Täter angegriffen und verletzt. Der Täter führte mit einem etwa 15 cm langen Klappmesser eine Stichbewegung von oben nach unten in Richtung der Schulter des Beschwerdeführers und weitere Stichbewegungen in dessen Richtung aus, wobei der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung an der Schulter nur vermeiden konnte, indem er seine linke Hand zum Schutz erhob, die dabei in Form einer Stichwunde zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen der linken Hand leicht verletzt wurde. Der Täter handelte unter Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie. Er beging eine Tat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 iVm 87 Abs. 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre. Er wurde
§ 429Abs. 1 St
PO in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB eingeliefert, da zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde. Der Täter handelte unter Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie. Er beging eine Tat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre. Er wurde
Paragraph 429, Absatz eins, StPO in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingeliefert, da zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde. Der Beschwerdeführer erlitt bei diesem Vorfall konkret eine Stichwunde zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen der linken Hand. Der Verletzungsgrad war leicht mit einer Dauer der Gesundheitsschädigung von elf Tagen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (vgl. AS 67) und dem am 24.01.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vergleiche AS 67) und dem am 24.01.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Vorfall vom 07.08.2020 ergeben sich aus dem Ermittlungsakt und aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX , zu ZI XXXX (vgl. AS 4
- ff)sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2021 (vgl. AS 30 ff).Die Feststellungen zum Vorfall vom 07.08.2020 ergeben sich aus dem Ermittlungsakt und aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , zu ZI römisch 40 vergleiche AS 4
- ff)sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2021 vergleiche AS 30 ff). Der im Ermittlungsakt beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall eine Stichwunde zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen der linken Hand erlitt, ergibt ich unter anderem aus den Sachverständigengutachten vom 09.09.2020 eines Facharztes für Gerichtliche Medizin (vgl. AS 46
- ff)und vom 14.11.2022 einer Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin (vgl. AS 77
- f)sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers. Auch dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall eine Stichwunde zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen der linken Hand erlitt, ergibt ich unter anderem aus den Sachverständigengutachten vom 09.09.2020 eines Facharztes für Gerichtliche Medizin vergleiche AS 46
- ff)und vom 14.11.2022 einer Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vergleiche AS 77
- f)sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers. Auch dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Die Feststellung, dass der Verletzungsgrad leicht war und eine weniger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung, nämlich elf Tage, vorlag, beruht auf dem gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 09.09.2020 und dem Sachverständigengutachten vom 14.11.2022, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2022 basiert. Im Sachverständigengutachten vom 09.09.2020 führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich an der linken Hand, handrückenseitig, eine bis zu zirka zwei Zentimeter haltende Stich/Schnittverletzung zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen zeigte. Bei der Wundinspektion konnte ein Durchstich ausgeschlossen werden und waren auch keine lokalen Sehnen oder größere Nervenstränge beschädigt. Bei der Kontrolle am 13.08.2020 lagen blande Wundverhältnisse vor. Die Schmerzperioden betreffend dokumentierte er, dass zirka zwei Tage mittelstarke Schmerzen und zirka 12 bis 14 Tage leichte bis abklingende Schmerzen vorlagen. Des Weiteren hielt er fest, dass eine funktionell bedeutungslose Narbe am linken Handrücken zwischen erstem und zweitem Mittelhandknochen verbleiben wird. Rund um die Narbe kann eine Zone der Sensibilitätsstörung auch für eine längere Zeit bestehen bleiben. Weitläufigere periphere Zonen einer Gefühlsstörung können jedoch in Hinblick auf die Anatomie der Verletzung ausgeschlossen werden. Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen in den medizinischen Unterlagen des Unfallkrankenhauses XXXX , wonach keine Strecksehnen verletzt wurden und soweit einsehbar auch kein Hinweis auf Verletzungen tieferliegender Strukturen gegeben waren. Im Rahmen der Nachbehandlung am 13.08.2020 wurde in den Unterlagen ebenso festgehalten, dass die Wunde bland und reaktionslos ist und keine wesentlichen Beschwerden bestanden. Zwar lag ein Sensibilitätsausfall im Bereich des gesamten Mittelfingers beugeseitig vor, jedoch zeigten sich die Beugesehnen als ungestört. Im Endbefund am 22.10.2020 wurde erfasst, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Sensibilitätsstörung im Bereich der Hohlhand und Kälteempfindlichkeit angab, dessen Bestehen vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden. Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen in den medizinischen Unterlagen des Unfallkrankenhauses römisch 40 , wonach keine Strecksehnen verletzt wurden und soweit einsehbar auch kein Hinweis auf Verletzungen tieferliegender Strukturen gegeben waren. Im Rahmen der Nachbehandlung am 13.08.2020 wurde in den Unterlagen ebenso festgehalten, dass die Wunde bland und reaktionslos ist und keine wesentlichen Beschwerden bestanden. Zwar lag ein Sensibilitätsausfall im Bereich des gesamten Mittelfingers beugeseitig vor, jedoch zeigten sich die Beugesehnen als ungestört. Im Endbefund am 22.10.2020 wurde erfasst, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Sensibilitätsstörung im Bereich der Hohlhand und Kälteempfindlichkeit angab, dessen Bestehen vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Sachverständige, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, in ihrem Gutachten vom 14.11.2022 das Gutachten vom 09.09.2020 im Wesentlichen bestätigte und schlüssig ergänzte, dass keine Verletzung tieferliegender Strukturen und keine Funktionseinschränkung vorliegen. Die angegebenen Gefühlsstörungen im Verlauf des fünften Fingernervs sind aufgrund der Lokalisierung nicht nachvollziehbar. Zudem ist die Narbe unauffällig. Die betroffene linke Hand beschrieb sie als äußerlich unauffällig. Fingerstreckung und Faustschluss sind frei möglich, die periphere Durchblutung und Sensibilität sind bis auf ein gering herabgesetztes Hautgefühl am fünften Fingernerv unauffällig. Zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen zeigt sich die zirka zwei Zentimeter bis zwei Millimeter große, unauffällige Narbe. Beim Bestreichen der Narbe wurden keine Nervenschmerzen geäußert, lediglich im Verlauf des fünften Fingernervs. Schließlich kam sie zum dem Ergebnis, dass eine Gesundheitsschädigung für elf Tage bestand, worin die Zeit vom Eintritt der Verletzung am 07.08.2020, über die stattgefundene Wundversorgung, bis zur Nahtentfernung am 18.08.2020 erfasst ist. Eine darüberhinausgehende Gesundheitsschädigung bzw. schwere Dauerfolgen waren, aufgrund der fehlenden Funktionseinschränkung und der nicht durch die Schnittverletzung anatomisch erklärbaren Gefühlsstörungen, nicht gegeben. Diese Ausführungen der Sachverständigen decken sich in allen entscheidungswesentlichen Punkten mit dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten des Sachverständigen für Gerichtliche Medizin 09.09.2020 und mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation der Gutachten zu entkräften. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere der übereinstimmenden schlüssigen Gutachten zweier medizinischer Sachverständiger, die auf den maßgeblichen medizinischen Befunden sowie auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Stichwunde eine leichte Verletzung mit einer Gesundheitsschädigung von weniger als 24 Tagen darstellte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1. Paragraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. […] Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: […]
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.“
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: Absichtliche schwere Körperverletzung § 87 StGB:Paragraph 87, StGB:
(1)Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1)Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a)Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Zieht die Tat nach Abs. 1 eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2)Zieht die Tat nach Absatz eins, eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85,) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Absatz eins a, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Schwere Körperverletzung § 84 Abs. 1 StGB:Paragraph 84, Absatz eins, StGB: Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, er verfügte jedoch zum Tatzeitpunkt am 07.08.2020 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Er begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Eine Anspruchsberechtigung nach dem VOG, bei einer Tatbegehung innerhalb Österreichs, besteht auch für Drittstaatsangehörige bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich (vgl. Sicka in Gappmayer, HB Opferrechte,
- Kapitel, Rz 10.25).Eine Anspruchsberechtigung nach dem VOG, bei einer Tatbegehung innerhalb Österreichs, besteht auch für Drittstaatsangehörige bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vergleiche Sicka in Gappmayer, HB Opferrechte,
- Kapitel, Rz 10.25). Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 07.08.2020, durch eine Tat, die dem Täter, wäre dieser zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 iVm 87 Abs. 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre, angegriffen und am Körper verletzt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, dass der Täter iSd § 11 StGB zurechnungsunfähig war, da § 1 Abs. 1 Z 1 VOG eine rechtswidrige und vorsätzliche, nicht aber eine schuldhafte Handlung verlangt.Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 07.08.2020, durch eine Tat, die dem Täter, wäre dieser zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre, angegriffen und am Körper verletzt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, dass der Täter iSd Paragraph 11, StGB zurechnungsunfähig war, da Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG eine rechtswidrige und vorsätzliche, nicht aber eine schuldhafte Handlung verlangt. Da der Beschwerdeführer jedoch, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, eine leichte Körperverletzung durch die Tathandlung erlitt, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a Abs. 1 VOG, wonach eine schwere Körperverletzung
§ 84Abs. 1 St
GB vorliegen müsste, bzw. nach § 6a Abs. 2 VOG, wonach eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§ 85St
GB vorliegen müsste, nicht erfüllt.Da der Beschwerdeführer jedoch, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, eine leichte Körperverletzung durch die Tathandlung erlitt, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG, wonach eine schwere Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorliegen müsste, bzw. nach Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG, wonach eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
Paragraph 85, StGB vorliegen müsste, nicht erfüllt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2265792.1.00