RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlW285 2133341-2 Spruch, W285 2133341-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.
Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , betreffend Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte und zur Ausreise verpflichtet sei. Gegen ihn bestehe ein unbefristetes Einreiseverbot und er sei trotz mehrmaliger Ausreise bzw. Abschiebung immer wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer weise im Bundesgebiet neun rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. Durch das infolge seiner Straffälligkeit erlassene unbefristete Einreiseverbot erfülle er bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG 2005 nicht. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei im Rahmen des Bescheides vom 30.11.2015 umfassend geprüft worden. Aus dem Antragsvorbringen gemäß § 55 AsylG 2005 gehe im Vergleich zur rechtskräftigen, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens geänderter Sachverhalt nicht hervor. Eine neuerliche Abwägung iSd Art. 8 EMRK habe daher zu unterbleiben. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte und zur Ausreise verpflichtet sei. Gegen ihn bestehe ein unbefristetes Einreiseverbot und er sei trotz mehrmaliger Ausreise bzw. Abschiebung immer wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer weise im Bundesgebiet neun rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. Durch das infolge seiner Straffälligkeit erlassene unbefristete Einreiseverbot erfülle er bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 nicht. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei im Rahmen des Bescheides vom 30.11.2015 umfassend geprüft worden. Aus dem Antragsvorbringen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gehe im Vergleich zur rechtskräftigen, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens geänderter Sachverhalt nicht hervor. Eine neuerliche Abwägung iSd Artikel 8, EMRK habe daher zu unterbleiben. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 20.09.2022 zugestellten, Bescheid richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers am 10.10.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird insbesondere beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inhaltlich zu behandeln ist, feststellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 55 AsylG 2005 erfülle und dem BFA auftragen, dem Beschwerdeführer die Karte „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ auszustellen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsbürgerin führe, mit der er ein im Jahr 2011 geborenes gemeinsames Kind habe. Sohin verfüge er über intensive familiäre Bindungen im Bundesgebiet, während er in Bosnien und Herzegowina keine Bezugspersonen mehr habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX in einer zweijährigen Drogentherapie, arbeite bei beschäftigungstherapeutischen Arbeitsstätten und verdiene dabei EUR 400,- monatlich. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ein Strafaufschub bis zum XXXX gewährt worden. Das BFA habe im vorliegenden Verfahren keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und habe es verabsäumt, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich das erforderliche Gewicht beizumessen. Eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK wäre im Hinblick auf den Aufenthalt der Partnerin und des minderjährigen Kindes, der Drogentherapie und der Tätigkeit in beschäftigungstherapeutischen Arbeitsstätten erforderlich gewesen. Da bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände eine abweichende Beurteilung nach Art. 8 EMRK nicht jedenfalls ausgeschlossen sei, erweise sich eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 20.09.2022 zugestellten, Bescheid richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers am 10.10.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird insbesondere beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inhaltlich zu behandeln ist, feststellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erfülle und dem BFA auftragen, dem Beschwerdeführer die Karte „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ auszustellen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsbürgerin führe, mit der er ein im Jahr 2011 geborenes gemeinsames Kind habe. Sohin verfüge er über intensive familiäre Bindungen im Bundesgebiet, während er in Bosnien und Herzegowina keine Bezugspersonen mehr habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit römisch 40 in einer zweijährigen Drogentherapie, arbeite bei beschäftigungstherapeutischen Arbeitsstätten und verdiene dabei EUR 400,- monatlich. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ein Strafaufschub bis zum römisch 40 gewährt worden. Das BFA habe im vorliegenden Verfahren keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und habe es verabsäumt, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich das erforderliche Gewicht beizumessen. Eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wäre im Hinblick auf den Aufenthalt der Partnerin und des minderjährigen Kindes, der Drogentherapie und der Tätigkeit in beschäftigungstherapeutischen Arbeitsstätten erforderlich gewesen. Da bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nicht jedenfalls ausgeschlossen sei, erweise sich eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig. Beiliegend übermittelt wurde ein Schreiben des Schweizer Hauses XXXX vom XXXX , dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach positiv abgeschlossener stationärer Therapie mit XXXX in die ganztägig ambulante Therapie gewechselt sei und im Rahmen der dortigen beschäftigungstherapeutischen Arbeitsplätze vorübergehend in der Gartengestaltung in einer Schule arbeite. Beiliegend übermittelt wurde ein Schreiben des Schweizer Hauses römisch 40 vom römisch 40 , dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach positiv abgeschlossener stationärer Therapie mit römisch 40 in die ganztägig ambulante Therapie gewechselt sei und im Rahmen der dortigen beschäftigungstherapeutischen Arbeitsplätze vorübergehend in der Gartengestaltung in einer Schule arbeite. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste erstmals im Jahr 1968 nach Österreich, besuchte hier die Volks- und Hauptschule und wurde im Jahr 1976 nach Jugoslawien abgeschoben. In den Jahren 1983 bis 1987 war der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in Haft und kehrte 1987 wieder nach Österreich zurück. (vgl. die Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2016, Zahl G307 2133341-1, S 2 f; Kopien bosnischer Reisepass und Personalausweis, AS 165 ff; AS 179)
- Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste erstmals im Jahr 1968 nach Österreich, besuchte hier die Volks- und Hauptschule und wurde im Jahr 1976 nach Jugoslawien abgeschoben. In den Jahren 1983 bis 1987 war der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in Haft und kehrte 1987 wieder nach Österreich zurück. vergleiche die Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2016, Zahl G307 2133341-1, S 2 f; Kopien bosnischer Reisepass und Personalausweis, AS 165 ff; AS 179) Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien (FRB) vom 24.11.1998 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 07.08.2008 verließ der Beschwerdeführer Österreich freiwillig, um am 12.12.2009 entgegen dem noch aufrechten Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich zurückzukehren. Während seines Aufenthaltes in Bosnien und Herzegowina stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, der mit Bescheid des FRB vom 23.02.2009 abgewiesen wurde. Am 18.12.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2010 abgewiesen wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Weiters wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Weiters wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zu diesem Zeitpunkt lagen laut Strafregister folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers vor:
- LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX
- LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 127 ABS 1 U 2/1 129/1 136/1 U 3 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate Vollzugsdatum 20.10.1987
- LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX PAR 127 129/1 15 229/1 15 269/1 83/1 84 ABS 2/4 StGB
- LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 127 129/1 15 229/1 15 269/1 83/1 84 ABS 2/4 StGB Freiheitsstrafe 9 Monate - Vollzugsdatum 13.12.2005 […]
- LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX
- LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum 13.12.2005
- LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX
- LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate […] Vollzugsdatum 13.12.2005 […]
- LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX
- LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 223/2 224 105/1 229/1 StGB Freiheitsstrafe 7 Jahre Vollzugsdatum 13.12.2005
- LG XXXX vom XXXX RK XXXX
- LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 83/1 107/1 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate Vollzugsdatum 13.12.2005 […]
- LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX
- LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (
- FALL) 131 (
- FALL) 15 StGB Freiheitsstrafe 7 Jahre Vollzugsdatum 04.07.2017 (vgl. Auszug Strafregister 21.10.2022)vergleiche Auszug Strafregister 21.10.2022) Am 20.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016 gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. (vgl. Kopien Bescheid BFA 01.08.2016, Erkenntnis BVwG 30.08.2016)Am 20.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016 gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. vergleiche Kopien Bescheid BFA 01.08.2016, Erkenntnis BVwG 30.08.2016) Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus dem Strafvollzug entlassen. Am 04.07.2017 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nachdem der Beschwerdeführer am XXXX auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden war – am 06.07.2017 wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. (vgl. Auszug Zentrales Fremdenregister 14.03.2023; Bericht LPD XXXX bezüglich Abschiebung; Aktenvermerk BFA 06.07.2017 zur Gegenstandslosigkeit des Antrages)Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus dem Strafvollzug entlassen. Am 04.07.2017 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden war – am 06.07.2017 wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. vergleiche Auszug Zentrales Fremdenregister 14.03.2023; Bericht LPD römisch 40 bezüglich Abschiebung; Aktenvermerk BFA 06.07.2017 zur Gegenstandslosigkeit des Antrages) Von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz an der Adresse der von ihm bezeichneten Freundin gemeldet. (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 14.03.2023)Von römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz an der Adresse der von ihm bezeichneten Freundin gemeldet. vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 14.03.2023) Am XXXX wurde er neuerlich festgenommen, in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. (vgl. Auszug Justiz-Personeninfo 05.05.2020)Am römisch 40 wurde er neuerlich festgenommen, in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. vergleiche Auszug Justiz-Personeninfo 05.05.2020) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen (I.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, (II.) des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und (III.) des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen (römisch eins.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, (römisch zwei.) des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und (römisch drei.) des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (I.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (enthaltend zumindest 3% Diacetylmorphin), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt übersteigenden Menge in mehrfachen Angriffen anderen überlassen hat, und zwar zumindest im Zeitraum XXXX bis XXXX einer Person zumindest 150 Gramm sowie im Zeitraum Mitte Dezember 2018 bis Mitte Jänner 2019 einer Person ca. 50 Gramm. Darüber hinaus hat er (II.) am XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kellnerbrieftasche, eine Handkassa und ca. EUR 370,- Bargeld, Gewahrsamsträgern eines Unternehmens durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, indem er mittels Aufbrechens eines Fensters in die Räumlichkeiten der von der genannten Gesellschaft betriebenen Pizzeria einstieg, diese durchsuchte und die genannten Gegenstände an sich nahm. Schließlich hat er sich (III.) am 30.04.2020 mit einem amtlichen Ausweis, nämlich einem bosnischen Reisepass, der für einen anderen ausgestellt war, gegenüber einem Polizeibeamten legitimiert (vgl. Kopie Urteil XXXX , AS 25 ff).Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (römisch eins.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (enthaltend zumindest 3% Diacetylmorphin), in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) insgesamt übersteigenden Menge in mehrfachen Angriffen anderen überlassen hat, und zwar zumindest im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 einer Person zumindest 150 Gramm sowie im Zeitraum Mitte Dezember 2018 bis Mitte Jänner 2019 einer Person ca. 50 Gramm. Darüber hinaus hat er (römisch zwei.) am römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kellnerbrieftasche, eine Handkassa und ca. EUR 370,- Bargeld, Gewahrsamsträgern eines Unternehmens durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, indem er mittels Aufbrechens eines Fensters in die Räumlichkeiten der von der genannten Gesellschaft betriebenen Pizzeria einstieg, diese durchsuchte und die genannten Gegenstände an sich nahm. Schließlich hat er sich (römisch drei.) am 30.04.2020 mit einem amtlichen Ausweis, nämlich einem bosnischen Reisepass, der für einen anderen ausgestellt war, gegenüber einem Polizeibeamten legitimiert vergleiche Kopie Urteil römisch 40 , AS 25 ff). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge durch das Landesgericht gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 SMG ein Strafaufschub bis zum XXXX – beginnend mit seiner Übernahme in die stationäre Betreuung des Schweizer Haus XXXX – gewährt. (vgl. Verständigung JA XXXX vom XXXX , AS 195; Beschluss LG für Strafsachen XXXX XXXX , AS 197)Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge durch das Landesgericht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, SMG ein Strafaufschub bis zum römisch 40 – beginnend mit seiner Übernahme in die stationäre Betreuung des Schweizer Haus römisch 40 – gewährt. vergleiche Verständigung JA römisch 40 vom römisch 40 , AS 195; Beschluss LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 , AS 197) Am 24.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005. Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seines Antrages auf seinen langjährigen Aufenthalt und die laufende stationäre Drogentherapie. (vgl. Antragsformular, handschriftliche Stellungnahme vom 22.11.2022, Therapiebestätigung vom 24.11.2020, AS 219 ff.)Am 24.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seines Antrages auf seinen langjährigen Aufenthalt und die laufende stationäre Drogentherapie. vergleiche Antragsformular, handschriftliche Stellungnahme vom 22.11.2022, Therapiebestätigung vom 24.11.2020, AS 219 ff.) In der Beschwerde brachte er darüber hinaus vor, seit ungefähr zehn Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsbürgerin zu führen und mit dieser einen im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn zu haben. Im Zeitraum 2018 bis 2019 habe er mit der genannten Frau im gemeinsamen Haushalt gelebt. (vgl. Beschwerde 10.10.2022, AS 445 ff)In der Beschwerde brachte er darüber hinaus vor, seit ungefähr zehn Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsbürgerin zu führen und mit dieser einen im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn zu haben. Im Zeitraum 2018 bis 2019 habe er mit der genannten Frau im gemeinsamen Haushalt gelebt. vergleiche Beschwerde 10.10.2022, AS 445 ff) Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. (vgl. Justiz-Personeninfo vom 05.02.2021, AS 229, Verständigung LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , AS 243)Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. vergleiche Justiz-Personeninfo vom 05.02.2021, AS 229, Verständigung LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , AS 243) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins und 28 a Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit von XXXX bis XXXX vorschriftswidrig mit Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG), und zwar Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 9,7% Diacetylmorphin und 0,5% Monoacetylmorphin, Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 71,71 % Cocain und Cannabisharz, handelte – wobei der Beschwerdeführer gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) handelte und bereits einmal wegen einer solchen Straftat verurteilt worden war –, indem er anderen in mehreren Angriffen Suchtgift überließ und zwar: Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 vorschriftswidrig mit Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG), und zwar Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 9,7% Diacetylmorphin und 0,5% Monoacetylmorphin, Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 71,71 % Cocain und Cannabisharz, handelte – wobei der Beschwerdeführer gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) handelte und bereits einmal wegen einer solchen Straftat verurteilt worden war –, indem er anderen in mehreren Angriffen Suchtgift überließ und zwar:
- am XXXX einem verdeckten Ermittler ein Säckchen mit 1,1 Gramm Heroin zu einem Preis von EUR 20,-
- am römisch 40 einem verdeckten Ermittler ein Säckchen mit 1,1 Gramm Heroin zu einem Preis von EUR 20,-
- am XXXX an drei Personen je ein Säckchen mit 1,1 Gramm, 3,3 Gramm bzw. 2,1 Gramm zu einem Preis zwischen EUR 20,- und EUR 100,-
- am römisch 40 an drei Personen je ein Säckchen mit 1,1 Gramm, 3,3 Gramm bzw. 2,1 Gramm zu einem Preis zwischen EUR 20,- und EUR 100,-
- in der Zeit von XXXX bis XXXX
- in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 a. einer Person unentgeltlich ein Säckchen mit 2,1 Gramm Heroin, ein Säckchen mit 13 Gramm Cannabisharz und ein Säckchen mit 2,1 Gramm Kokain b. einer Person 1,0 Gramm Heroin zu einem Preis von EUR 20,- c. einer Person 3,0 Gramm Heroin zu einem Preis von EUR 60,- d. nicht mehr feststellbaren Abnehmern weitere Säckchen mit zumindest 23,2 Gramm brutto Heroin um ca. EUR 400,- wobei er an Suchtgift, nämlich Heroin, gewöhnt war und die Taten vorwiegend zur Beschaffung von Suchtgift bzw. Mitteln zu dessen Erwerb beging. Darüber hinaus hat er (II.) am XXXX 53,1 Gramm Heroin und 39,4 Gramm Kokain, sohin die 3,7-fache Grenzmenge, mit dem Vorsatz besessen, es durch Weiterverkauf in Verkehr zu setzen (vgl. Kopie Urteil XXXX , AS 307 ff).Darüber hinaus hat er (römisch zwei.) am römisch 40 53,1 Gramm Heroin und 39,4 Gramm Kokain, sohin die 3,7-fache Grenzmenge, mit dem Vorsatz besessen, es durch Weiterverkauf in Verkehr zu setzen vergleiche Kopie Urteil römisch 40 , AS 307 ff). Am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 SMG aus der Strafhaft entlassen und an das Schweizer Haus XXXX zur Absolvierung einer Suchtgifttherapie übergeben. Nach positivem Abschluss der stationären Therapiephase wechselte er am XXXX in die ganztägig ambulante Therapieform und arbeitete zuletzt im Rahmen eines beschäftigungstherapeutischen Arbeitsplatzes in der Gartengestaltung in einer Schule mit (vgl. Beschluss LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , AS 339 ff; Schreiben Schweizer Haus XXXX )Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, SMG aus der Strafhaft entlassen und an das Schweizer Haus römisch 40 zur Absolvierung einer Suchtgifttherapie übergeben. Nach positivem Abschluss der stationären Therapiephase wechselte er am römisch 40 in die ganztägig ambulante Therapieform und arbeitete zuletzt im Rahmen eines beschäftigungstherapeutischen Arbeitsplatzes in der Gartengestaltung in einer Schule mit vergleiche Beschluss LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , AS 339 ff; Schreiben Schweizer Haus römisch 40 ) Der Beschwerdeführer weist seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes folgende behördliche Meldungen auf: ● 19.07.2011 bis 03.07.2017: Justizanstalt ● 29.06.2018 bis 25.03.2019: Hauptwohnsitz an der Adresse der von ihm genannten Freundin ● 01.05.2020 bis 01.09.2020: Justizanstalt ● 03.09.2020 bis 07.12.2020: Schweizer Haus XXXX (stationäre Suchttherapie) 03.09.2020 bis 07.12.2020: Schweizer Haus römisch 40 (stationäre Suchttherapie) ● 07.12.2020 bis 15.09.2021: Hauptwohnsitz ● 04.02.2021 bis 14.09.2021: Nebenwohnsitz Justizanstalt ● 15.09.2021 bis 10.03.2022: Schweizer Haus XXXX (stationäre Suchttherapie) 15.09.2021 bis 10.03.2022: Schweizer Haus römisch 40 (stationäre Suchttherapie) ● 10.03.2022 bis 08.06.2022: Hauptwohnsitz ● Seit 08.06.2022: Schweizer Haus XXXX Seit 08.06.2022: Schweizer Haus römisch 40 (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 14.03.2022)vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 14.03.2022) Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zum Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK geht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig erlassenen, mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zum Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK geht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig erlassenen, mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung hervor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den angefochtenen Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig erhoben und die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene, mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbundene, rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.
- Die zitierten strafgerichtlichen Urteile liegen dem Verwaltungsakt ein und werden diese dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015 in Verbindung mit dem Antrag vom 24.11.2020 und der beigelegten schriftlichen Antragsbegründung. Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015 in Verbindung mit dem Antrag vom 24.11.2020 und der beigelegten schriftlichen Antragsbegründung. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und seinen Aufenthalt zur fortlaufenden Begehung massiver Straftaten genutzt habe. Der Beschwerdeführer sei trotz aufenthaltsbeendender Maßnahmen immer wieder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt und weise sieben Vorstrafen, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren, auf. Durch das Strafgericht sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten von der Begehung von Einbruchsdiebstählen lebe, sodass die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes dringend geboten sei. Demgegenüber bestünden keine relevanten familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zur Begründung des vorliegenden Antrages wurde im Wesentlichen auf die langjährige Aufenthaltsdauer und die aktuelle Absolvierung einer Suchttherapie und die damit einhergehende Tätigkeit in einer beschäftigungstherapeutischen Arbeitsstätte verwiesen. Zeitlich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entstandene familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet wurden nicht behauptet. Vielmehr war die Zeit nach Erlassung der Rückkehrentscheidung von der erneuten illegalen Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und der Begehung weiterer gravierender Straftaten – insbesondere des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch – geprägt. Diese Umstände wurden im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Der einzige, den beigelegten Unterlagen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers hervorgehende geänderte Sachverhalt seit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung besteht darin, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einer Suchttherapie befindet, deren Verlauf seitens des therapeutischen Leiters der Behandlungseinrichtung in einem Schreiben vom 19.09.2022 als grundsätzlich positiv beschrieben wird. Dies stellt – auch unter Berücksichtigung der Zeitdauer von siebeneinhalb Jahren zwischen Erlassung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – angesichts der gravierenden Straffälligkeit jedoch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde im vorliegenden Verfahren erstmals vorbrachte, seit zehn Jahren eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin zu führen und mit dieser einen im Jahr 2011 geborenen Sohn zu haben, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen – insbesondere seine Vaterschaft – in keiner Weise belegte. Auch die Zugrundelegung dieser vorgebrachten Bindungen würde jedoch im vorliegenden Verfahren – wie in der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt – zu keinem anderen Ergebnis führen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240, mwN). Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn (1.) gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder (2.) gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn (1.) gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder (2.) gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FPG idF FNG 2014 (1803 BlgNR
- GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Hinweis auf VfGH 03.12.2012, G 74/12).Gemäß den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FPG in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Hinweis auf VfGH 03.12.2012, G 74/12). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 30.11.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da die Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden wurde, ist sie gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 trotz der zwischenzeitlich erfolgten Aus- und Wiedereinreisen des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht und durchsetzbar.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 30.11.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da die Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden wurde, ist sie gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 trotz der zwischenzeitlich erfolgten Aus- und Wiedereinreisen des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht und durchsetzbar. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass der Anwendungsbereich des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 eröffnet ist. Es ging auch zutreffend davon aus, dass aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK betreffend die Rückkehrentscheidung und das unbefristete Einreiseverbot erforderlich macht, nicht hervorgeht:Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 eröffnet ist. Es ging auch zutreffend davon aus, dass aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK betreffend die Rückkehrentscheidung und das unbefristete Einreiseverbot erforderlich macht, nicht hervorgeht: Seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sowie der Notwendigkeit der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes ausgegangen wurde, ist keine Veränderung der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten und der Beurteilung zugrunde gelegten Umstände – nämlich seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet – sowie den Beginn einer Drogentherapie verwiesen, jedoch darüber hinaus keine neu entstandenen Sachverhalte vorgebracht. Vielmehr hat sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erneut manifestiert:Seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sowie der Notwendigkeit der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes ausgegangen wurde, ist keine Veränderung der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten und der Beurteilung zugrunde gelegten Umstände – nämlich seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet – sowie den Beginn einer Drogentherapie verwiesen, jedoch darüber hinaus keine neu entstandenen Sachverhalte vorgebracht. Vielmehr hat sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erneut manifestiert: Der Beschwerdeführer ist infolge Erlassung der Rückkehrentscheidung und des unbefristeten Einreiseverbotes im Juli 2017 – nach Verbüßung einer siebenjährigen Freiheitsstrafe – in den Herkunftsstaat abgeschoben worden, kehrte jedoch in Missachtung des aufrechten unbefristeten Einreiseverbotes abermals rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück und setzte seine schwerwiegende Delinquenz im Bereich der Einbruchskriminalität und im Bereich des Suchtgifthandels fort. Folglich wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil vom 28.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Es ist demnach offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Zeit seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des unbefristeten Einreiseverbotes primär zur Verübung weiterer gravierender Straftaten genutzt hat. Der Beschwerdeführer ist infolge Erlassung der Rückkehrentscheidung und des unbefristeten Einreiseverbotes im Juli 2017 – nach Verbüßung einer siebenjährigen Freiheitsstrafe – in den Herkunftsstaat abgeschoben worden, kehrte jedoch in Missachtung des aufrechten unbefristeten Einreiseverbotes abermals rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück und setzte seine schwerwiegende Delinquenz im Bereich der Einbruchskriminalität und im Bereich des Suchtgifthandels fort. Folglich wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil vom 28.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins und 28 a Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Es ist demnach offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Zeit seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des unbefristeten Einreiseverbotes primär zur Verübung weiterer gravierender Straftaten genutzt hat. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auch unter Berücksichtigung des rund siebeneinhalbjährigen Zeitraumes seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des unbefristeten Einreiseverbotes sowie der aktuell in Anspruch genommenen Suchttherapie keine potentielle Änderung der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten, die nunmehr eine Neubemessung des Einreiseverbotes respektive die Erteilung eines
Art. 8EMRK erforderlich machen würden, erkannt werden.
Vielmehr hat sich die im Bescheid vom 30.11.2015 festgestellte vom Beschwerdeführer ausgehende massive Gefährdung und die negative Zukunftsprognose, die zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes geführt haben, im genannten Zeitraum erneut nachdrücklich manifestiert, sodass weiterhin hohe öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und einer unbefristeten Verweigerung der Wiedereinreisemöglichkeit bestehen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auch unter Berücksichtigung des rund siebeneinhalbjährigen Zeitraumes seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des unbefristeten Einreiseverbotes sowie der aktuell in Anspruch genommenen Suchttherapie keine potentielle Änderung der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten, die nunmehr eine Neubemessung des Einreiseverbotes respektive die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK erforderlich machen würden, erkannt werden.
Vielmehr hat sich die im Bescheid vom 30.11.2015 festgestellte vom Beschwerdeführer ausgehende massive Gefährdung und die negative Zukunftsprognose, die zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes geführt haben, im genannten Zeitraum erneut nachdrücklich manifestiert, sodass weiterhin hohe öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und einer unbefristeten Verweigerung der Wiedereinreisemöglichkeit bestehen. Wenngleich die aktuelle Absolvierung einer Suchtherapie einen positiven Aspekt darstellt, ist hierin kein Umstand zu erblicken, der nunmehr potentiell zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder Neubemessung des Einreiseverbotes führen könnte. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377, mwN). Da die Therapie noch nicht abgeschlossen ist und sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung in der Vergangenheit – über einen Zeitraum von mehr als drei Jahrzehnten – nachdrücklich und massiv manifestiert hat, die letzte Verurteilung weniger als zwei Jahre zurückliegt und die verhängte Strafe noch nicht vollzogen ist, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung weiterhin nicht prognostiziert werden, sodass auch die Gründe, die zur Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes geführt haben, unverändert aufrecht sind.Wenngleich die aktuelle Absolvierung einer Suchtherapie einen positiven Aspekt darstellt, ist hierin kein Umstand zu erblicken, der nunmehr potentiell zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder Neubemessung des Einreiseverbotes führen könnte. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377, mwN). Da die Therapie noch nicht abgeschlossen ist und sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung in der Vergangenheit – über einen Zeitraum von mehr als drei Jahrzehnten – nachdrücklich und massiv manifestiert hat, die letzte Verurteilung weniger als zwei Jahre zurückliegt und die verhängte Strafe noch nicht vollzogen ist, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung weiterhin nicht prognostiziert werden, sodass auch die Gründe, die zur Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes geführt haben, unverändert aufrecht sind. Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten und durch keine Unterlagen belegten familiären Bindungen zu seiner Freundin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind haben für die Beurteilung der Frage, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. nochmals VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240, mwN). Selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens würde es sich dabei aber um keine nach Rechtskraft des Bescheides vom 30.11.2015 eingetretene Änderung handeln, zumal die Beziehung mit seiner Freundin laut Angaben des Beschwerdeführers seit etwa zehn Jahren aufrecht sei und der gemeinsame Sohn im Jahr 2011 zur Welt gekommen sei. Es würde sich damit – auch unter Zugrundelegung dieser Bindungen – um Umstände handeln, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des unbefristeten Einreiseverbotes im Jahr 2015 bereits vorgelegen hätten. Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten und durch keine Unterlagen belegten familiären Bindungen zu seiner Freundin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind haben für die Beurteilung der Frage, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben vergleiche nochmals VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240, mwN). Selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens würde es sich dabei aber um keine nach Rechtskraft des Bescheides vom 30.11.2015 eingetretene Änderung handeln, zumal die Beziehung mit seiner Freundin laut Angaben des Beschwerdeführers seit etwa zehn Jahren aufrecht sei und der gemeinsame Sohn im Jahr 2011 zur Welt gekommen sei. Es würde sich damit – auch unter Zugrundelegung dieser Bindungen – um Umstände handeln, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des unbefristeten Einreiseverbotes im Jahr 2015 bereits vorgelegen hätten. Die vorgebrachten familiären Bindungen wären zudem – auch bei ihrer Zugrundelegung – ungeachtet dieser Erwägungen jedenfalls (weiterhin) nicht geeignet, ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat während seiner Aufenthalte über einen mehr als dreißigjährigen Zeitraum kontinuierlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der schweren Einbruchskriminalität sowie zuletzt im Bereich des Suchtgifthandels begangen, die wiederholt zu langjährigen unbedingten Freiheitsstrafen geführt haben, sodass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besonders hoch zu gewichten sind. In einem solchen Fall wäre – unter Berücksichtigung der, ungeachtet des bereits wiederholt verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie, fortgesetzten massiven Straffälligkeit im Bereich der Einbruchs- und Suchtmittelkriminalität und der daraus resultierenden hohen Gefahr eines Rückfalls – selbst die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte eines Fremden zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Die vorgebrachten familiären Bindungen wären zudem – auch bei ihrer Zugrundelegung – ungeachtet dieser Erwägungen jedenfalls (weiterhin) nicht geeignet, ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat während seiner Aufenthalte über einen mehr als dreißigjährigen Zeitraum kontinuierlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der schweren Einbruchskriminalität sowie zuletzt im Bereich des Suchtgifthandels begangen, die wiederholt zu langjährigen unbedingten Freiheitsstrafen geführt haben, sodass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besonders hoch zu gewichten sind. In einem solchen Fall wäre – unter Berücksichtigung der, ungeachtet des bereits wiederholt verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie, fortgesetzten massiven Straffälligkeit im Bereich der Einbruchs- und Suchtmittelkriminalität und der daraus resultierenden hohen Gefahr eines Rückfalls – selbst die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte eines Fremden zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Im Hinblick auf die vorgebrachten familiären Bindungen – die angesichts des unrechtmäßigen Aufenthaltes und der wiederholten langjährigen Haftaufenthalte bzw. der stationären Suchttherapie auch bisher nur im sehr eingeschränkten Maß durch persönliche Kontakte aufrechterhalten hätten werden können – ist im Übrigen anzumerken, dass der Freundin und dem Sohn des Beschwerdeführers Besuche in Bosnien und Herzegowina möglich wären und der Kontakt im Übrigen (auch unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes) telefonisch und über das Internet beibehalten werden könnte, sodass ein gänzlicher Abbruch der vorgebrachten Beziehung nicht im Raum stünde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK demnach zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Da gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht und keine Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalts eingetreten ist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend vom neuerlichen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abgesehen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK demnach zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Da gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht und keine Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalts eingetreten ist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend vom neuerlichen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abgesehen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). 3.
- Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn – wie vorliegend – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. zB VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Insofern konnte auch die beantragte Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin unterbleiben. Wie angesprochen, wäre auch bei Zugrundelegung der vorgebrachten familiären Bindungen – angesichts der massiven Straffälligkeit – von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auszugehen. 3.
- Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn – wie vorliegend – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche zB VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Insofern konnte auch die beantragte Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin unterbleiben. Wie angesprochen, wäre auch bei Zugrundelegung der vorgebrachten familiären Bindungen – angesichts der massiven Straffälligkeit – von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2133341.2.00