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{'item': 'G306 2258854-1'}

Obsah (19)§ 7Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 58§ 28§ 31§ 17Art. 130§§ 16§ 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlG306 2258854-1 Spruch, G306 2258854-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietma

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als verspätet , z u r ü c k g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt am 24.06.2022, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs.2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.)1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt am 24.06.2022, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sechs.)

  1. Mit per E-Mail am 19.08.2022 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per E-Mail am 19.08.2022 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 29.08.2022 vorgelegt und langten am 31.08.2022 beim BVwG ein.
  4. Mit am 30.08.2022 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz gab der BF durch seinen RV eine ergänzende Stellungnahme ab.
  5. Mit am 30.08.2022 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz gab der BF durch seinen Regierungsvorlage eine ergänzende Stellungnahme ab.
  6. Feststellungen: Der BF trägt die oben im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Der BF verfügte sowohl über eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX , von 12.04.2021 bis 28.08.2022, als auch eine Nebenwohnsitzmeldung, in XXXX , von 17.03.2014 bis 28.08.
  7. Der BF verfügte sowohl über eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 , von 12.04.2021 bis 28.08.2022, als auch eine Nebenwohnsitzmeldung, in römisch 40 , von 17.03.2014 bis 28.08.
  8. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA wurde nach erfolglosem Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse des BF in Österreich beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 24.06.2022 zur Abholung bereitgehalten. Der BF hat den besagten Bescheid jedoch nie behoben und wurde dieser seitens der Post dem BFA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ am 12.07.2022 retourniert. An der Abgabestelle des BF wurde seitens des den Zustellversuch unternehmenden Postbediensteten eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeneinrichtung eingelegt. Der gegenständlich angefochtene Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowohl in Deutsch als auch in Mazedonisch, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt und eine Beschwerde beim BFA einzubringen ist. Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid, wurde mit am heutigen Tag ergangener Entscheidung des BVwG zur unter der GZ.: G306 2258854-2 protokollierten Beschwerde des BF abgewiesen. Der BF brachte durch seinen RV die gegenständliche Beschwerde mittels E-Mail am 19.08.2022 beim BFA ein. Der BF brachte durch seinen Regierungsvorlage die gegenständliche Beschwerde mittels E-Mail am 19.08.2022 beim BFA ein.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  11. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  13. Sofern Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die erfolgte Hinterlegung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA nach erfolglosem Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse des BF in Österreich sowie die nichterfolgte Behebung des besagten Bescheides durch den BF und Retournierung an das BFA ergeben sich aus einer im Akt einliegenden entsprechenden Bestätigung der Post (Rückschein). (siehe AS 105) Besagtem Rückschein kann auch entnommen werden, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle des BF eingelegt wurde. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung in den oben genannten Sprachen mit ebenfalls oben genanntem Inhalt ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben (siehe AS 45ff). Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des BF konnten durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden. Die Beschwerdeeinbringung am 18.08.2022 per E-Mail beim BFA ist im Akt dokumentiert (siehe AS 133) und beruht die Abweisung des Antrages des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts. 2.2.
  14. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in seiner ergänzenden Stellungnahme vorbringt, dass womöglich keine Benachrichtigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides in seiner Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei, bleibt er einen verifizierbaren Beweis dafür schuldig. Vor dem Hintergrund, dass dem Rückschein Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zukommt, genügt es nicht, diesem mit einer bloßen – unsubstantiierten – Behauptung entgegenzutreten. (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) 2.2.
  15. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in seiner ergänzenden Stellungnahme vorbringt, dass womöglich keine Benachrichtigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides in seiner Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei, bleibt er einen verifizierbaren Beweis dafür schuldig. Vor dem Hintergrund, dass dem Rückschein Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zukommt, genügt es nicht, diesem mit einer bloßen – unsubstantiierten – Behauptung entgegenzutreten. vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040)
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  17. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.2.
  2. § 7 Abs. 4 VwGVG normiert, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

§ 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt, wobei

Abs. 4 Z 1 leg cit die Frist in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) mit dem Tag der Zustellung des Bescheides beginnt. 3.2.1. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normiert, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen beträgt, wobei

Absatz 4, Ziffer eins, leg cit die Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) mit dem Tag der Zustellung des Bescheides beginnt.

§ 17Vw

GVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 17VwGVG iVm. § 33 AVG

(1)wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert
(2)und, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, AVG

(1)wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert
(2)und, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Der mit „Hinterlegung“ titulierte § 17 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung“ titulierte Paragraph 17, ZustG lautet: „§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ § 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der in Rede stehende – den Voraussetzungen iSd. 12 Abs. 1 BFA-VG (Rechtsmittelbelehrung in einer dem Fremden verständlichen Sprache) entsprechende – Bescheid des BFA dem BF am 24.06.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und daher

§ 17Zust

G iVm. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit selbigem Tag rechtswirksam erlassen wurde. (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde) Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der in Rede stehende – den Voraussetzungen iSd. 12 Absatz eins, BFA-VG (Rechtsmittelbelehrung in einer dem Fremden verständlichen Sprache) entsprechende – Bescheid des BFA dem BF am 24.06.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und daher

Paragraph 17, ZustG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit selbigem Tag rechtswirksam erlassen wurde. vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde) Wenn der BF auch behauptet, dass er von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides aufgrund nichterfolgter Benachrichtigung seitens des den Zustellungsversuch vornehmenden Postbediensteten, nicht in Kenntnis gesetzt wurde, und damit einen Zustellmangel geltend zu machen versucht (vgl. VwGH 08.09.2014, 2013/06/0084), ist ihm die Beweiswirkung des Rückscheins sowie der von ihm unterlassene Gegenbeweis entgegenzuhalten. Die bloße Behauptung der nichterfolgten Verständigung von der Hinterlegung genügt keinesfalls um einem die Stellung einer öffentlichen Urkunde gleichkommenden Bescheinigung über die besagte Verständigung auf gleichem Niveau entgegen- und damit den Gegenbeweis anzutreten. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF in seiner ergänzenden Stellungnahme eingestanden hat, die besagte Benachrichtigung auch aus Versehen entsorgen haben zu können. Wenn der BF auch behauptet, dass er von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides aufgrund nichterfolgter Benachrichtigung seitens des den Zustellungsversuch vornehmenden Postbediensteten, nicht in Kenntnis gesetzt wurde, und damit einen Zustellmangel geltend zu machen versucht vergleiche VwGH 08.09.2014, 2013/06/0084), ist ihm die Beweiswirkung des Rückscheins sowie der von ihm unterlassene Gegenbeweis entgegenzuhalten. Die bloße Behauptung der nichterfolgten Verständigung von der Hinterlegung genügt keinesfalls um einem die Stellung einer öffentlichen Urkunde gleichkommenden Bescheinigung über die besagte Verständigung auf gleichem Niveau entgegen- und damit den Gegenbeweis anzutreten. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF in seiner ergänzenden Stellungnahme eingestanden hat, die besagte Benachrichtigung auch aus Versehen entsorgen haben zu können. Auch mit dem Vorbringen, zwischen Österreich und der Slowakei zu pendeln, zeigt der BF keinen Zustellmangel auf, zumal mangels näherer und insbesondere verifizierbarer Angaben zu allfälligen Abwesenheitszeiten, konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht getroffen werden können. Der bloße Umstand, dass der BF sich zeitweilig im Ausland aufhält, sagt nichts darüber aus, wo sich der BF am Tag des Zustellungsversuches bzw. der Hinterlegung des angefochtenen Bescheids aufgehalten hat. Letztlich wurde vom BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bis dato nicht konkret behauptet, zum Zeitpunkt des Zustellungsversuches bzw. der erfolgten Hinterlegung des angefochtenen Bescheides von seiner Hauptwohnsitzadresse länger abwesend gewesen zu sein. Nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm. 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist somit am Freitag den 24.06.2022 begonnen und mit Ablauf des Freitags, den 22.07.2022 geendet. Vor dem Hintergrund der Einbringung der Beschwerde am 19.08.2022, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet.Nach Maßgabe der Paragraphen 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist somit am Freitag den 24.06.2022 begonnen und mit Ablauf des Freitags, den 22.07.2022 geendet. Vor dem Hintergrund der Einbringung der Beschwerde am 19.08.2022, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet. In der konkreten Rechtssache, im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF oder seinem rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029) In der konkreten Rechtssache, im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF oder seinem rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029) Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2258854.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.