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{'item': 'G306 2258854-2'}

Obsah (14)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 33§ 13§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlG306 2258854-2 Spruch, G306 2258854-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 20.06.2022, nach erfolglosen Zustellversuch hinterlegt am 24.06.2022, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 20.06.2022, nach erfolglosen Zustellversuch hinterlegt am 24.06.2022, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit am 19.08.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt I.
  2. genannten Bescheid des BFA. Gleichzeitig mit dem besagten Antrag erhob der BF zudem Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  3. Mit am 19.08.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
  4. genannten Bescheid des BFA. Gleichzeitig mit dem besagten Antrag erhob der BF zudem Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  5. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemeinsam mit der Beschwerde gegen den unter Punkt I.
  6. genannten Bescheid und dem zugehörigen Verwaltungsakt vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 31.08.2022 ein.
  7. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemeinsam mit der Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
  8. genannten Bescheid und dem zugehörigen Verwaltungsakt vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 31.08.2022 ein.
  9. Mit am 30.08.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben gab der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine ergänzende Stellungnahme ab.
  10. Mit am 30.08.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben gab der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine ergänzende Stellungnahme ab.
  11. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: G306 2258854-1/4Z, vom 06.09.2022, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen.
  12. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 20.01.2023, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2022

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 33Abs. 4 Vw

GVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt III.). 6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 20.01.2023, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2022

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit per E-Mail am 17.02.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim BVwG. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt wurden vom BFA am 17.02.2023 dem BVwG vorgelegt, wo sie am 24.02.2023 einlangten.
  3. Feststellungen: Der BF führt die oben im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist nordmazedonischer Staatsbürger. Der BF ist im Besitz eines gültigen nordmazedonischen Reisepasses und wurde ihm am 19.04.2022 eines Aufenthaltstitels der Slowakei, gültig bis 12.01.2024 erteilt, welcher mit Entscheidung der Fremdenpolizeidienststelle der Polizei XXXX , AktZ.: XXXX , vom XXXX 2022, wieder entzogen wurde. Der BF führt die oben im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist nordmazedonischer Staatsbürger. Der BF ist im Besitz eines gültigen nordmazedonischen Reisepasses und wurde ihm am 19.04.2022 eines Aufenthaltstitels der Slowakei, gültig bis 12.01.2024 erteilt, welcher mit Entscheidung der Fremdenpolizeidienststelle der Polizei römisch 40 , AktZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2022, wieder entzogen wurde. Der BF verfügt jeweils über eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX , seit dem 12.04.2021, sowie eine Nebenwohnsitzmeldung, in XXXX , seit dem 17.03.2014.Der BF verfügt jeweils über eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 , seit dem 12.04.2021, sowie eine Nebenwohnsitzmeldung, in römisch 40 , seit dem 17.03.
  4. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 20.06.2022, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 20.06.2022, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der besagte Bescheid wurde nach erfolgtem Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse des BF, bei der Geschäftsstelle der Post in XXXX , hinterlegt und ab 24.06.2022 zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde vom BF nicht behoben und wurde dieser einlangend am 13.07.2022 dem BFA mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt. Der besagte Bescheid wurde nach erfolgtem Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse des BF, bei der Geschäftsstelle der Post in römisch 40 , hinterlegt und ab 24.06.2022 zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde vom BF nicht behoben und wurde dieser einlangend am 13.07.2022 dem BFA mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt. Der BF wurde erstmals am XXXX .2020 von Polizisten im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Am XXXX .2020 reiste der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.Der BF wurde erstmals am römisch 40 .2020 von Polizisten im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Am römisch 40 .2020 reiste der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF begründete seinen gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass er mit Schreiben vom 04.08.2022 der Slowakischen Republik, zugestellt am 17.08.2022, erstmals in Kenntnis gelangt sei, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot, gültig bis 12.07.2025 erlassen worden sei, und er bis dato keinen entsprechenden Bescheid erhalten habe. Ergänzend brachte der BF in einem weiteren Schriftsatz vom 29.08.2022 vor, dass seine regelmäßige Ortsabwesenheiten aufgrund seines Pendelns zwischen Österreich und Slowakei es zu einer Ansammlung von Werbematerial in seinem Postkasten geführt habe, weshalb es möglich sei, dass der BF trotz sorgfältiger Durchsicht die Hinterlegungsanzeige entsorgt haben könnte. Ferner stellte der BF alternativ die Vermutung auf, dass die Hinterlegungsanzeige nicht in der Abgabeeinrichtung hinterlegt worden sei.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  7. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  8. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Sofern Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Besitz eines gültigen nordmazedonischen Reisepasses beruht auf einer im Akt einliegenden Ablichtung desselben (siehe AS 175) und ergibt sich die erfolgte Hinterlegung des oben genannten Bescheides des BFA vom 20.06.2022 nach erfolglosem Zustellversuch sowie die nichterfolgte Behebung des besagten Bescheides durch den BF und Retournierung an das BFA aus einer im Akt einliegenden entsprechenden Bestätigung der Post (Rückschein) (siehe G306 2258854-1 (im Folgenden: Akt 1) AS 105). Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des BF konnten durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnommen werden, und liegen im Akt eine Ablichtung des slowakischen Aufenthaltstitels des BF (siehe Akt 1 AS 177) sowie des oben genannten Bescheides des BFA vom 20.06.2022 (siehe Akt 1 AS 45ff) ein. Einer Ausfertigung der oben genannten Entscheidung der Fremdenpolizeidienststelle der Polizei XXXX kann zudem die erfolgte Aufhebung des den BF erteilten Aufenthaltsrechts seitens des Staates Slowakei entnommen werden. (siehe AS 155f)Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des BF konnten durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnommen werden, und liegen im Akt eine Ablichtung des slowakischen Aufenthaltstitels des BF (siehe Akt 1 AS 177) sowie des oben genannten Bescheides des BFA vom 20.06.2022 (siehe Akt 1 AS 45ff) ein. Einer Ausfertigung der oben genannten Entscheidung der Fremdenpolizeidienststelle der Polizei römisch 40 kann zudem die erfolgte Aufhebung des den BF erteilten Aufenthaltsrechts seitens des Staates Slowakei entnommen werden. (siehe AS 155f) Die oben genannten Begründungen des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ergeben sich aus dem Wortlaut des gegenständlichen Antrages (siehe Akt 1 AS 137f) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 29.08.
  9. (siehe Akt 1 OZ 1) Die Betretung des BF in Österreich, samt Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts sowie die freiwillige Rückkehr nach Nordmazedonien beruhen auf einer Strafverfügung der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2020 (siehe At 1 AS 11) sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Die Betretung des BF in Österreich, samt Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts sowie die freiwillige Rückkehr nach Nordmazedonien beruhen auf einer Strafverfügung der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2020 (siehe At 1 AS 11) sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde erstmals vorbringt, sich zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. der Hinterlegung des oben unter I.
  10. genannten Bescheides nicht an seiner Hauptwohnsitzadresse in Österreich aufgehalten zu haben, sohin ortsabwesend gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – dieses Vorbringen verfahrensgegenständlich außer Acht zu lassen ist. Demzufolge war auch auf den Antrag des BF auf Zeugeneinvernahme des ehemaligen Besitzers seiner Hauptwohnsitzwohnung nicht einzugehen. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde erstmals vorbringt, sich zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. der Hinterlegung des oben unter römisch eins.
  11. genannten Bescheides nicht an seiner Hauptwohnsitzadresse in Österreich aufgehalten zu haben, sohin ortsabwesend gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – dieses Vorbringen verfahrensgegenständlich außer Acht zu lassen ist. Demzufolge war auch auf den Antrag des BF auf Zeugeneinvernahme des ehemaligen Besitzers seiner Hauptwohnsitzwohnung nicht einzugehen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  13. Zu Spruchpunkt I.:3.
  14. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.
  15. Bei Versäumen der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (§ 17 VwGVG) und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).3.1.
  16. Bei Versäumen der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (Paragraph 17, VwGVG) und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im Paragraph 33, VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115). (vgl. VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097)Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). vergleiche VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097) Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209, mwN). (vgl. VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097)Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209, mwN). vergleiche VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097) Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsbehauptungen den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken, bedurfte es auch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, mwN). (vgl. VwGH 03.08.2022, Ra 2022/01/0202)Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsbehauptungen den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken, bedurfte es auch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vergleiche zum Ganzen VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, mwN). vergleiche VwGH 03.08.2022, Ra 2022/01/0202) Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/05/0056, mwN).Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 3.2.2021, Ra 2020/05/0056, mwN). 3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF an dessen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitzadresse angeordnet und der in Rede stehende Bescheid des BFA nach einem erfolglosen Zustellversuch an besagten Adresse beim zuständigen Postamt hinterlegt sowie ab 24.06.2022 zur Abholung bereitgehalten und somit

§ 17Zust

G am 24.06.2022 zugestellt wurde. Der BF hat diesen jedoch nicht abgeholt, sondern wurde dieser an das BFA retourniert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF an dessen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitzadresse angeordnet und der in Rede stehende Bescheid des BFA nach einem erfolglosen Zustellversuch an besagten Adresse beim zuständigen Postamt hinterlegt sowie ab 24.06.2022 zur Abholung bereitgehalten und somit

Paragraph 17, ZustG am 24.06.2022 zugestellt wurde. Der BF hat diesen jedoch nicht abgeholt, sondern wurde dieser an das BFA retourniert. Insofern der BF in seinem Antrag vorbringt aufgrund wiederholter Abwesenheiten von der Abgabestelle und damit einhergehender Ansammlung von Unmengen an Werbematerial die Hinterlegungsbenachrichtigung trotz behaupteter Sorgfalt bei der Durchsicht der Postsendungen entsorgt zu haben, zeigt der BF keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund auf. Vielmehr ist ihm anzulasten, das Ereignis, welches ihm an der Erhebung einer Beschwerde gehindert hat, schuldhaft selbst herbeigeführt zu haben. Nach Ansicht des VwGH liegt nämlich selbst dann ein lediglich minderer Grad des Versehens nicht vor, wenn die Partei die Hinterlegungsanzeige beim Entleeren des Postkastens unter dem umfangreichen Werbematerial übersehen hat, da im Falle eines überfüllten Briefkastens die Durchsicht der Postsendungen besonders genau zu erfolgen hat. (vgl. VwGH

  1. 2000, 2000/05/0054) Aufgrund fehlender näherer Angaben hinsichtlich des konkreten Vorgehens bei der Durchsicht der Postsendungen durch den BF gelingt es dem BF mit der bloßen Behauptung sorgfältig vorgegangen zu sein nicht ein besonders genaues Vorgehen iSd. zitierten Judikatur des VwGH glaubhaft zu machen. In diesem Kontext ist unbeschadet des bisher Ausgeführten zudem festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner bereits gemachten Erfahrung mit fremdenrechtlichen Maßnahmen aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, anlässlich seiner neuerlichen Einreise und Wohnsitzmeldung in Österreich, mit behördlichen Schreiben zu rechnen gehabt hätte. Insbesondere, da der BF schon einmal in den Blick der Fremdenbehörden gelangt ist und er nicht davon ausgehen konnte, dass diese von seiner Meldung in Österreich keine Kenntnis erlangen und von sich aus, ohne Überprüfung, auf die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes schließen würden. Demzufolge trifft den BF ein noch höheres Maß an Sorgfaltspflicht bei der Durchsicht seiner Postsendungen.Insofern der BF in seinem Antrag vorbringt aufgrund wiederholter Abwesenheiten von der Abgabestelle und damit einhergehender Ansammlung von Unmengen an Werbematerial die Hinterlegungsbenachrichtigung trotz behaupteter Sorgfalt bei der Durchsicht der Postsendungen entsorgt zu haben, zeigt der BF keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund auf. Vielmehr ist ihm anzulasten, das Ereignis, welches ihm an der Erhebung einer Beschwerde gehindert hat, schuldhaft selbst herbeigeführt zu haben. Nach Ansicht des VwGH liegt nämlich selbst dann ein lediglich minderer Grad des Versehens nicht vor, wenn die Partei die Hinterlegungsanzeige beim Entleeren des Postkastens unter dem umfangreichen Werbematerial übersehen hat, da im Falle eines überfüllten Briefkastens die Durchsicht der Postsendungen besonders genau zu erfolgen hat. vergleiche VwGH
  2. 2000, 2000/05/0054) Aufgrund fehlender näherer Angaben hinsichtlich des konkreten Vorgehens bei der Durchsicht der Postsendungen durch den BF gelingt es dem BF mit der bloßen Behauptung sorgfältig vorgegangen zu sein nicht ein besonders genaues Vorgehen iSd. zitierten Judikatur des VwGH glaubhaft zu machen. In diesem Kontext ist unbeschadet des bisher Ausgeführten zudem festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner bereits gemachten Erfahrung mit fremdenrechtlichen Maßnahmen aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, anlässlich seiner neuerlichen Einreise und Wohnsitzmeldung in Österreich, mit behördlichen Schreiben zu rechnen gehabt hätte. Insbesondere, da der BF schon einmal in den Blick der Fremdenbehörden gelangt ist und er nicht davon ausgehen konnte, dass diese von seiner Meldung in Österreich keine Kenntnis erlangen und von sich aus, ohne Überprüfung, auf die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes schließen würden. Demzufolge trifft den BF ein noch höheres Maß an Sorgfaltspflicht bei der Durchsicht seiner Postsendungen. Mit dem alternativen Vorbringen des BF, dass keine Hinterlegungsanzeige in seiner Abgabeeinrichtung zurückgelassen worden sei, zeigt der BF – ungeachtet des Wahrheitsgehaltes dieser Aussage – keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134), sondern vielmehr einen wesentlichen Zustellmangel, (vgl. VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001; 24.2.2009, 2008/06/0233) welcher allenfalls in einer Beschwerde gegen den – den Wiedereinsetzungsantrag betreffenden – Bescheid des BFA geltend zu machen wäre, auf.Mit dem alternativen Vorbringen des BF, dass keine Hinterlegungsanzeige in seiner Abgabeeinrichtung zurückgelassen worden sei, zeigt der BF – ungeachtet des Wahrheitsgehaltes dieser Aussage – keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134), sondern vielmehr einen wesentlichen Zustellmangel, vergleiche VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001; 24.2.2009, 2008/06/0233) welcher allenfalls in einer Beschwerde gegen den – den Wiedereinsetzungsantrag betreffenden – Bescheid des BFA geltend zu machen wäre, auf. Abschließend ist festzuhalten, dass das erstmaliges Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle, sondern an einer anderen Adresse in Österreich aufgehalten zu haben, verfahrensgegenständlich keine Berücksichtigung zu erfahren hat.

der oben zitierten einschlägigen Judikatur des VwGH ist das erkennende Gericht an die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Gründe gebunden, und hat alle darüberhinausgehenden neu vorgebrachten Gründe unbeachtet zu lassen. (vgl. auch VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134: „An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre.“)Abschließend ist festzuhalten, dass das erstmaliges Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle, sondern an einer anderen Adresse in Österreich aufgehalten zu haben, verfahrensgegenständlich keine Berücksichtigung zu erfahren hat.

der oben zitierten einschlägigen Judikatur des VwGH ist das erkennende Gericht an die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Gründe gebunden, und hat alle darüberhinausgehenden neu vorgebrachten Gründe unbeachtet zu lassen. vergleiche auch VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134: „An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre.“) Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen und war die Beschwerde daher im besagten Umfang als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darzulegen und war die Beschwerde daher im besagten Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.2.

§ 33Abs. 4 letzter Satz Vw

GVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.3.2.

Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. „Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aW gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 7.1.2015, Ro 2015/03/0046; 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Mit demselben Zeitpunkt verliert im Übrigen auch eine zuerkannte aW ihre Wirksamkeit (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174) und besteht ab Entscheidung in der Sache kein Rechtsschutzinteresse mehr, das eine Anfechtbarkeit des Abspruchs über die aW erfordern würde (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077; 5.9.2016, Ro 2016/08/0003; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).“ (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 22 (Stand 31.3.2018, rdb.at))„Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aW gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 7.1.2015, Ro 2015/03/0046; 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Mit demselben Zeitpunkt verliert im Übrigen auch eine zuerkannte aW ihre Wirksamkeit (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174) und besteht ab Entscheidung in der Sache kein Rechtsschutzinteresse mehr, das eine Anfechtbarkeit des Abspruchs über die aW erfordern würde (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077; 5.9.2016, Ro 2016/08/0003; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).“ vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 22, (Stand 31.3.2018, rdb.at)) Der Wortlaut des § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG ermächtigt das BFA bzw. das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darauf ergibt sich im Umkehrschluss, dass einem solchen Antrag nicht von sich aus aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Abspruch im Bescheid, von einer Zuerkennung der abschiebenden Wirkung abzusehen, als entbehrlich. Der Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG ermächtigt das BFA bzw. das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darauf ergibt sich im Umkehrschluss, dass einem solchen Antrag nicht von sich aus aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Abspruch im Bescheid, von einer Zuerkennung der abschiebenden Wirkung abzusehen, als entbehrlich. Unbeschadet dessen, hat die belangte Behörde zudem mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden, sohin eine Entscheidung in der Sache getroffen. Demzufolge erübrigt sich der gesonderte Abspruch über die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Antrag des BF mangels Rechtschutzinteresses. Daher ist der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Daher ist der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.3. Zu Spruchpunkt II: Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 VwGVG lautet:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 13, VwGVG lautet: „§ 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.„§ 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(3)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ Vor dem Hintergrund, dass mit dem unter Punkt I.1. genannten Bescheid des BFA, Zahl 1182924402/201299125, vom 20.06.2022, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt und zudem einer Beschwerde gegen die darin ausgesprochene Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.) und diese Entscheidung unabhängig von der Erhebung einer Beschwerde – ohne entsprechender Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG – sohin durchsetzbar ist, liegen aus Sicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG, konkret eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass mit dem unter Punkt römisch eins.1. genannten Bescheid des BFA, Zahl 1182924402/201299125, vom 20.06.2022, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt und zudem einer Beschwerde gegen die darin ausgesprochene Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.) und diese Entscheidung unabhängig von der Erhebung einer Beschwerde – ohne entsprechender Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG – sohin durchsetzbar ist, liegen aus Sicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, konkret eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, nicht vor. Demzufolge war der Beschwerde im gegenständlichen Umfang stattzugeben und der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Demzufolge war der Beschwerde im gegenständlichen Umfang stattzugeben und der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/dem Antrag geklärt erscheint, und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/dem Antrag geklärt erscheint, und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2258854.2.00

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