B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 20.06.2022, nach erfolglosen Zustellversuch hinterlegt am 24.06.2022, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den BF
Vm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 20.06.2022, nach erfolglosen Zustellversuch hinterlegt am 24.06.2022, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
GVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
GVG die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt III.). 6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 20.01.2023, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2022
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.).
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115). (vgl. VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097)Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). vergleiche VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097) Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209, mwN). (vgl. VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097)Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209, mwN). vergleiche VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097) Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsbehauptungen den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken, bedurfte es auch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, mwN). (vgl. VwGH 03.08.2022, Ra 2022/01/0202)Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsbehauptungen den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken, bedurfte es auch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vergleiche zum Ganzen VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, mwN). vergleiche VwGH 03.08.2022, Ra 2022/01/0202) Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/05/0056, mwN).Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 3.2.2021, Ra 2020/05/0056, mwN). 3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF an dessen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitzadresse angeordnet und der in Rede stehende Bescheid des BFA nach einem erfolglosen Zustellversuch an besagten Adresse beim zuständigen Postamt hinterlegt sowie ab 24.06.2022 zur Abholung bereitgehalten und somit
G am 24.06.2022 zugestellt wurde. Der BF hat diesen jedoch nicht abgeholt, sondern wurde dieser an das BFA retourniert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF an dessen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitzadresse angeordnet und der in Rede stehende Bescheid des BFA nach einem erfolglosen Zustellversuch an besagten Adresse beim zuständigen Postamt hinterlegt sowie ab 24.06.2022 zur Abholung bereitgehalten und somit
Paragraph 17, ZustG am 24.06.2022 zugestellt wurde. Der BF hat diesen jedoch nicht abgeholt, sondern wurde dieser an das BFA retourniert. Insofern der BF in seinem Antrag vorbringt aufgrund wiederholter Abwesenheiten von der Abgabestelle und damit einhergehender Ansammlung von Unmengen an Werbematerial die Hinterlegungsbenachrichtigung trotz behaupteter Sorgfalt bei der Durchsicht der Postsendungen entsorgt zu haben, zeigt der BF keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund auf. Vielmehr ist ihm anzulasten, das Ereignis, welches ihm an der Erhebung einer Beschwerde gehindert hat, schuldhaft selbst herbeigeführt zu haben. Nach Ansicht des VwGH liegt nämlich selbst dann ein lediglich minderer Grad des Versehens nicht vor, wenn die Partei die Hinterlegungsanzeige beim Entleeren des Postkastens unter dem umfangreichen Werbematerial übersehen hat, da im Falle eines überfüllten Briefkastens die Durchsicht der Postsendungen besonders genau zu erfolgen hat. (vgl. VwGH
der oben zitierten einschlägigen Judikatur des VwGH ist das erkennende Gericht an die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Gründe gebunden, und hat alle darüberhinausgehenden neu vorgebrachten Gründe unbeachtet zu lassen. (vgl. auch VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134: „An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre.“)Abschließend ist festzuhalten, dass das erstmaliges Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle, sondern an einer anderen Adresse in Österreich aufgehalten zu haben, verfahrensgegenständlich keine Berücksichtigung zu erfahren hat.
der oben zitierten einschlägigen Judikatur des VwGH ist das erkennende Gericht an die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Gründe gebunden, und hat alle darüberhinausgehenden neu vorgebrachten Gründe unbeachtet zu lassen. vergleiche auch VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134: „An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre.“) Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen und war die Beschwerde daher im besagten Umfang als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darzulegen und war die Beschwerde daher im besagten Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.2.
GVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.3.2.
Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. „Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aW gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 7.1.2015, Ro 2015/03/0046; 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Mit demselben Zeitpunkt verliert im Übrigen auch eine zuerkannte aW ihre Wirksamkeit (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174) und besteht ab Entscheidung in der Sache kein Rechtsschutzinteresse mehr, das eine Anfechtbarkeit des Abspruchs über die aW erfordern würde (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077; 5.9.2016, Ro 2016/08/0003; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).“ (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 22 (Stand 31.3.2018, rdb.at))„Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aW gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 7.1.2015, Ro 2015/03/0046; 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Mit demselben Zeitpunkt verliert im Übrigen auch eine zuerkannte aW ihre Wirksamkeit (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174) und besteht ab Entscheidung in der Sache kein Rechtsschutzinteresse mehr, das eine Anfechtbarkeit des Abspruchs über die aW erfordern würde (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077; 5.9.2016, Ro 2016/08/0003; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).“ vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 22, (Stand 31.3.2018, rdb.at)) Der Wortlaut des § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG ermächtigt das BFA bzw. das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darauf ergibt sich im Umkehrschluss, dass einem solchen Antrag nicht von sich aus aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Abspruch im Bescheid, von einer Zuerkennung der abschiebenden Wirkung abzusehen, als entbehrlich. Der Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG ermächtigt das BFA bzw. das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darauf ergibt sich im Umkehrschluss, dass einem solchen Antrag nicht von sich aus aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Abspruch im Bescheid, von einer Zuerkennung der abschiebenden Wirkung abzusehen, als entbehrlich. Unbeschadet dessen, hat die belangte Behörde zudem mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden, sohin eine Entscheidung in der Sache getroffen. Demzufolge erübrigt sich der gesonderte Abspruch über die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Antrag des BF mangels Rechtschutzinteresses. Daher ist der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Daher ist der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.3. Zu Spruchpunkt II: Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 VwGVG lautet:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 13, VwGVG lautet: „§ 13.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ Vor dem Hintergrund, dass mit dem unter Punkt I.1. genannten Bescheid des BFA, Zahl 1182924402/201299125, vom 20.06.2022, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt und zudem einer Beschwerde gegen die darin ausgesprochene Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.) und diese Entscheidung unabhängig von der Erhebung einer Beschwerde – ohne entsprechender Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG – sohin durchsetzbar ist, liegen aus Sicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG, konkret eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass mit dem unter Punkt römisch eins.1. genannten Bescheid des BFA, Zahl 1182924402/201299125, vom 20.06.2022, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt und zudem einer Beschwerde gegen die darin ausgesprochene Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.) und diese Entscheidung unabhängig von der Erhebung einer Beschwerde – ohne entsprechender Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG – sohin durchsetzbar ist, liegen aus Sicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, konkret eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, nicht vor. Demzufolge war der Beschwerde im gegenständlichen Umfang stattzugeben und der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Demzufolge war der Beschwerde im gegenständlichen Umfang stattzugeben und der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/dem Antrag geklärt erscheint, und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/dem Antrag geklärt erscheint, und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2258854.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.