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{'item': 'G308 2265451-1'}

Obsah (12)Art 133§ 45a§ 6§ 18§ 17Artikel 130§ 28§ 31§ 109§ 105§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlG308 2265451-1 Spruch, G308 2265451-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Über das Vermögen der XXXX GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur Zahl XXXX mit 01.10.2022 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) zum Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin bestellt (vgl. aktenkundiger Auszug aus der Insolvenzdatei vom 20.01.2023).
  2. Über das Vermögen der römisch 40 GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 mit 01.10.2022 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) zum Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin bestellt vergleiche aktenkundiger Auszug aus der Insolvenzdatei vom 20.01.2023).
  3. Am 20.10.2022 zeigte der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin

§ 45a

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) die Kündigung von 24 bis 29 Dienstnehmern des zu schließenden Unternehmensteils in Werndorf an und beantragte unter einem, die Frist

§ 45aAbs.

2 AMFG

Abs. 8 leg. cit. auf 15.11.2022 zu verkürzen (vgl. aktenkundiger Antrag vom 20.10.2022 iVm. dem angefochtenen Bescheid).2. Am 20.10.2022 zeigte der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin

Paragraph 45 a, Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) die Kündigung von 24 bis 29 Dienstnehmern des zu schließenden Unternehmensteils in Werndorf an und beantragte unter einem, die Frist

Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG

Absatz 8, leg. cit. auf 15.11.2022 zu verkürzen vergleiche aktenkundiger Antrag vom 20.10.2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid).

  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zustimmung zum Ausspruch von 24 bis 29 Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartepflicht nach § 45a Abs. 1 AMFG nach Anhörung des Unterausschusses des Landesdirektoriums bei der belangten Behörde nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass die 30-tägige Frist vor Ausspruch der Kündigung im Sinne des § 45a Abs. 8 AMFG einzuhalten sei.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zustimmung zum Ausspruch von 24 bis 29 Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartepflicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG nach Anhörung des Unterausschusses des Landesdirektoriums bei der belangten Behörde nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass die 30-tägige Frist vor Ausspruch der Kündigung im Sinne des Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG einzuhalten sei. Der Bescheid war dabei jedoch an die Gemeinschuldnerin, vertreten durch die Kanzlei des Beschwerdeführers, der XXXX GmbH, nicht an den Beschwerdeführer persönlich als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin adressiert.Der Bescheid war dabei jedoch an die Gemeinschuldnerin, vertreten durch die Kanzlei des Beschwerdeführers, der römisch 40 GmbH, nicht an den Beschwerdeführer persönlich als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin adressiert.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.11.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde unter anderem vorgebracht, der angefochtene Bescheid infolge des unrichtigen Bescheidadressaten (Gemeinschuldner vertreten durch die Kanzlei des Insolvenzverwalters) nichtig. Die Gemeinschuldnerin werde weder vom Beschwerdeführer noch seiner Kanzlei, sondern – wie aus der Ediktsdatei ersichtlich – von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Der Beschwerdeführer sei als Insolvenzverwalter nur Vertreter der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin und werde als solcher von seiner eigenen Kanzlei rechtlich vertreten. Es sei nicht ausreichend ersichtlich, an wen sich der angefochtene Bescheid nun richte, zumal der gegenständliche Antrag, über den mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen worden sei, vom Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter gestellt worden sei.
  4. Mit Beschluss vom 09.02 2023 wurde das Sanierungsverfahren aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
  6. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das Arbeitsmarktförderungsgesetz keine Senatsentscheidung vorsieht und es sich gegenständlich insbesondere weder um eine Leistungsangelegenheit („Anspruch auf Leistungen“) im Sinne von § 56 Abs. 1 AlVG noch um eine Maßnahme

§ 18Abs. 6 Al

VG handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Da das Arbeitsmarktförderungsgesetz keine Senatsentscheidung vorsieht und es sich gegenständlich insbesondere weder um eine Leistungsangelegenheit („Anspruch auf Leistungen“) im Sinne von Paragraph 56, Absatz eins, AlVG noch um eine Maßnahme

Paragraph 18, Absatz 6, AlVG handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.

§ 28Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: Der mit „Mitwirkung der Dienstgeber“ betitelte § 45a AMFG idgF BGBl. I Nr. 71/2013 lautet:Der mit „Mitwirkung der Dienstgeber“ betitelte Paragraph 45 a, AMFG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, lautet: „§ 45a.

(1)Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
  1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
  2. von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
  3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
  4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das
  5. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
(2)Die Anzeige

Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige

Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.

(2)Die Anzeige

Absatz eins, ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige

Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.

(3)Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates

§ 109Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.

(3)Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates

Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.

(4)Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers

§ 105

des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.

(4)Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers

Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.

(5)Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
(5)Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
  1. vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder
  2. vor Einlagen der im Absatz eins, genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder
  3. nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der

Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle

Abs. 8 ausgesprochen werden.2. nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der

Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle

Absatz 8, ausgesprochen werden.

(6)Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige

Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.

(6)Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Absatz 2, unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige

Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen.

(7)Bei den Beratungen

Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.

(7)Bei den Beratungen

Absatz 6, ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.

(8)Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.“
(8)Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.“ Hinsichtlich des durch die Insolvenz-/Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter (Insolvenzverwalter) ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse (vgl. etwa VwGH vom 30.09.2010, 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger) vorzunehmen (vgl. etwa VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0194, mwN). In diesem Umfang kann auch nur der Masseverwalter (Insolvenzverwalter) Beschwerde an die Höchstgerichte erheben (vgl. VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0175, mwN).Hinsichtlich des durch die Insolvenz-/Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter (Insolvenzverwalter) ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse vergleiche etwa VwGH vom 30.09.2010, 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger) vorzunehmen vergleiche etwa VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0194, mwN). In diesem Umfang kann auch nur der Masseverwalter (Insolvenzverwalter) Beschwerde an die Höchstgerichte erheben vergleiche VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0175, mwN). Der verfahrensgegenständliche Anspruch

§ 45aAbs.

8 AMFG auf Verkürzung der in § 45a Abs. 2 AMFG genannten Frist ist als Teil der Insolvenzmasse zu betrachten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kündigung, deren vorzeitigen Ausspruch der Beschwerdeführer nach § 45a Abs. 8 AMFG begehrte, eine rechtlich relevante Handlung ist, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (s. den Beschluss des OGH vom 26.11.2007, 9 ObA 292/97t, mwN, und Feil, aaO, zu § 6, S. 83, Rz 1). Aber auch der dritte Satz des § 45a Abs. 2 AMFG, nach dem die fristauslösende Anzeige im Fall des Konkurses vom Masseverwalter zu erstatten ist, wenn sie nicht schon vor Konkurseröffnung erstattet wurde, bestätigt diese Sichtweise (vgl. abermals VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0175, mwN).Der verfahrensgegenständliche Anspruch

Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG auf Verkürzung der in , Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG genannten Frist ist als Teil der Insolvenzmasse zu betrachten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kündigung, deren vorzeitigen Ausspruch der Beschwerdeführer nach Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG begehrte, eine rechtlich relevante Handlung ist, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (s. den Beschluss des OGH vom 26.11.2007, 9 ObA 292/97t, mwN, und Feil, aaO, zu Paragraph 6,, S. 83, Rz 1). Aber auch der dritte Satz des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG, nach dem die fristauslösende Anzeige im Fall des Konkurses vom Masseverwalter zu erstatten ist, wenn sie nicht schon vor Konkurseröffnung erstattet wurde, bestätigt diese Sichtweise vergleiche abermals VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0175, mwN). Demnach hat im gegenständlichen Fall der Insolvenzverwalter den verfahrensgegenständlichen Antrag entsprechend der Bestimmungen des § 45a AMFG in Verbindung mit der dargelegten Judikatur gestellt und hat sich eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auch auf diesen als Bescheidadressaten zu beziehen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt ist. Vielmehr hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Gemeinschuldnerin, vertreten durch die falsche Rechtsvertreterin, angeführt.Demnach hat im gegenständlichen Fall der Insolvenzverwalter den verfahrensgegenständlichen Antrag entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 45 a, AMFG in Verbindung mit der dargelegten Judikatur gestellt und hat sich eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auch auf diesen als Bescheidadressaten zu beziehen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt ist. Vielmehr hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Gemeinschuldnerin, vertreten durch die falsche Rechtsvertreterin, angeführt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der oben dargelegten Judikatur des VwGH, wonach dem dort betroffenen Gemeinschuldner aus den angeführten Gründen auch eine Beschwerdelegitimation versagt worden war, handelt es sich gegenständlich um einen untauglichen Bescheidadressaten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2265451.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.