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{'item': 'G310 2258867-1'}

Obsah (11)§ 67§ 70Art 133§ 18§ 17§ 3§ 8§ 53a§ 51Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlG310 2258867-1 Spruch, G310 2258867-1/15EG310 2258867-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. „I.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. II.

§ 70

Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen, da er auf frischer Tat mit Suchtgift betreten wurde. Am XXXX .2021 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen, da er auf frischer Tat mit Suchtgift betreten wurde. Am römisch 40 .2021 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen nach NPSG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, zu einer einundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei vierzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen nach NPSG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, zu einer einundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei vierzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit dem Schreiben vom 08.11.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Dieses Schreiben konnte trotz mehrerer Zustellversuche nicht zugestellt werden. Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2022 wurde der BF abermals aufgefordert sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schriftlich zu äußern oder zum vorgegebenen Termin zu einer mündlichen Erörterung zu kommen. Dieses Schreiben wurde vom BF an der Postanschrift des Vereines XXXX behoben. Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2022 wurde der BF abermals aufgefordert sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schriftlich zu äußern oder zum vorgegebenen Termin zu einer mündlichen Erörterung zu kommen. Dieses Schreiben wurde vom BF an der Postanschrift des Vereines römisch 40 behoben. In weiterer Folge wurde der BF am 22.04.2022 vor dem BFA niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes befragt. Der BF führte aus, dass er sich seit Dezember 2006 in Österreich befinde und hier die Ausbildung zum Restaurantfachmann absolviert habe. Sein Abitur habe er in Deutschland gemacht, jedoch dort keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er leide an Diabetes, was zu einer Sehnenverkürzung und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nach einer Operation, könne er wieder arbeiten gehen. Seine Familie, Eltern und drei Brüder, leben in Berlin, wobei er nur noch zu einem Bruder Kontakt habe. In Österreich habe er viele Freunde und befinde sich seit vier Monaten in einer Beziehung. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit Dezember 2006 in Österreich, nach Deutschland sei er nur zu Urlaubszwecken gereist. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Er sei seit über 17 Jahren suchtgiftabhängig und finanziere seine Drogensucht teilweise durch Sozialleistungen. Dem BF fehle die Unrechtseinsicht und mache hinsichtlich seiner Verurteilung bagatellisierende Aussagen. Der BF habe über einen langen Tatzeitraum von Juni 2019 bis Juni 2021 mit Suchtgift gehandelt, die Mengen hätten dabei das Fünfzehnfache der Grenzmenge überstiegen, wodurch eine Deliktsqualifikation vorliege. Es liege eine in hohem Maße negative Gefährdungsprognose vor. Der BF sei seit über 16 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und verfüge über soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Aufgrund seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens und der fehlenden Unrechtseinsicht liege eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Interessen vor. Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots seien wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Er sei seit über 17 Jahren suchtgiftabhängig und finanziere seine Drogensucht teilweise durch Sozialleistungen. Dem BF fehle die Unrechtseinsicht und mache hinsichtlich seiner Verurteilung bagatellisierende Aussagen. Der BF habe über einen langen Tatzeitraum von Juni 2019 bis Juni 2021 mit Suchtgift gehandelt, die Mengen hätten dabei das Fünfzehnfache der Grenzmenge überstiegen, wodurch eine Deliktsqualifikation vorliege. Es liege eine in hohem Maße negative Gefährdungsprognose vor. Der BF sei seit über 16 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und verfüge über soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Aufgrund seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens und der fehlenden Unrechtseinsicht liege eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Interessen vor. Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots seien wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhobene Beschwerde mit den Anträgen, auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde

§ 17Abs 3 Zustell

G; Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen sowie Behebung des Bescheides. Hilfsweise beantragt der BF die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes, die Zurückverweisung an die Behörde sowie die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes. Des Weiteren wird hilfsweise ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ein Zustellmangel vorliege, da der Bescheid nicht an die Meldeadresse zugestellt worden sei, an welcher der BF seit 08.06.2022 behördlich gemeldet gewesen sei. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich in Österreich, er achte die österreichischen Gesetze und habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten. Seine Bewährungshilfe habe ihm eine psychosoziale Stabilisierung, geringes Rückfallrisiko und eine positive Persönlichkeitsentwicklung konstatiert. Er sei in Österreich stark sozial verankert, habe Freundschaften mit tiefergreifender Intensität und bestehe zu Deutschland keinerlei Bezug, auch nicht zu seinen Eltern. Es sei unrichtig, dass er bereits seit 17 Jahren ein Drogenproblem habe. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass er frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Die frühzeitige Entlassung sei nur aufgrund der positiven Entwicklung des BF möglich gewesen. Der BF habe in Österreich eine Ausbildung zum Restaurantfachmann mit Lehrabschlussprüfung im Jahr 2010 abgeschlossen und habe von 2011 bis März 2020 immer wieder als Saisonarbeiter in Österreich gearbeitet. Er sei daher mehr als 6 Jahre im Bundesgebiet als Kellner tätig gewesen. Der BF habe seit April 2020 seinen Beruf aufgrund der Coronapandemie und seiner Diabeteserkrankung nicht weiter ausüben können. Er habe lediglich während kurzer Zeiträume Arbeitslosengeld bezogen. Zum Beweis eines bestehenden Privatlebens in Österreich beantragt der BF seine Freundin T.H., seine Freunde M.J. und G.A., seine Wohnungskollegin C.N. zeugenschaftlich einzuvernehmen. Zum Vorwurf des mangelnden Unrechtsbewusstseins gab der BF an, dass er seine Fehler sehr bereue und die Schwere seiner Tat einsehe. Bei der Einvernahme gegenüber dem BFA habe er aufgrund der Extremsituation nicht nachvollziehbare Antworten gegebenen. Der BF bestreite, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Da der BF nur einmal verurteilt worden sei, die Freiheitsstrafe unter fünf Jahre betrage, gehe von dem BF keine Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich. Auch sei ihm durch die Bewährungshilfe eine positive Resozialisierungsprognose mehrfach ausgestellt worden. In einem brachte der BF unter anderem medizinische Beweismittel, Empfehlungsschreiben von seinen Freunden sowie den Bescheid über die bedingte Entlassung in Vorlage. Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhobene Beschwerde mit den Anträgen, auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG; Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen sowie Behebung des Bescheides. Hilfsweise beantragt der BF die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes, die Zurückverweisung an die Behörde sowie die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes. Des Weiteren wird hilfsweise ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ein Zustellmangel vorliege, da der Bescheid nicht an die Meldeadresse zugestellt worden sei, an welcher der BF seit 08.06.2022 behördlich gemeldet gewesen sei. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich in Österreich, er achte die österreichischen Gesetze und habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten. Seine Bewährungshilfe habe ihm eine psychosoziale Stabilisierung, geringes Rückfallrisiko und eine positive Persönlichkeitsentwicklung konstatiert. Er sei in Österreich stark sozial verankert, habe Freundschaften mit tiefergreifender Intensität und bestehe zu Deutschland keinerlei Bezug, auch nicht zu seinen Eltern. Es sei unrichtig, dass er bereits seit 17 Jahren ein Drogenproblem habe. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass er frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Die frühzeitige Entlassung sei nur aufgrund der positiven Entwicklung des BF möglich gewesen. Der BF habe in Österreich eine Ausbildung zum Restaurantfachmann mit Lehrabschlussprüfung im Jahr 2010 abgeschlossen und habe von 2011 bis März 2020 immer wieder als Saisonarbeiter in Österreich gearbeitet. Er sei daher mehr als 6 Jahre im Bundesgebiet als Kellner tätig gewesen. Der BF habe seit April 2020 seinen Beruf aufgrund der Coronapandemie und seiner Diabeteserkrankung nicht weiter ausüben können. Er habe lediglich während kurzer Zeiträume Arbeitslosengeld bezogen. Zum Beweis eines bestehenden Privatlebens in Österreich beantragt der BF seine Freundin T.H., seine Freunde M.J. und G.A., seine Wohnungskollegin C.N. zeugenschaftlich einzuvernehmen. Zum Vorwurf des mangelnden Unrechtsbewusstseins gab der BF an, dass er seine Fehler sehr bereue und die Schwere seiner Tat einsehe. Bei der Einvernahme gegenüber dem BFA habe er aufgrund der Extremsituation nicht nachvollziehbare Antworten gegebenen. Der BF bestreite, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Da der BF nur einmal verurteilt worden sei, die Freiheitsstrafe unter fünf Jahre betrage, gehe von dem BF keine Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich. Auch sei ihm durch die Bewährungshilfe eine positive Resozialisierungsprognose mehrfach ausgestellt worden. In einem brachte der BF unter anderem medizinische Beweismittel, Empfehlungsschreiben von seinen Freunden sowie den Bescheid über die bedingte Entlassung in Vorlage. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als verspätet zurückzuweisen. Dazu brachte das BFA eine ausführliche Stellungnahme, insbesondere zur verspäteten Beschwerdeerhebung, vor. Mit E-Mail vom 14.10.2022 und vom 17.10.2022 brachte das BFA eine ergänzende Stellungnahme zur ZMR-Meldung des BF und übermittelte den Schriftverkehr der Meldebehörde. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 03.11.2022, GZ: G310 2258867-1/5Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 21.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Rechtsvertreter des BF teilnahm. Der BF blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil (Teilnahmeverzicht). Mit Schriftsätzen vom 04.01.2023 sowie vom 26.01.2023 wurde jeweils eine ergänzende Stellungnahme seitens des BF erstattet. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.02.2023 wurden ein Arbeitsvertrag sowie eine Meldebescheinigung des BF übermittelt. Feststellungen: Der BF ist ein in Deutschland geborener Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch. Er ist ledig, ohne Sorgepflichten und arbeitsfähig. Der BF besitzt einen am XXXX .2020 ausgestellten gültigen deutschen Personalausweis.Der BF ist ein in Deutschland geborener Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch. Er ist ledig, ohne Sorgepflichten und arbeitsfähig. Der BF besitzt einen am römisch 40 .2020 ausgestellten gültigen deutschen Personalausweis. Der BF hat in Deutschland sein Abitur gemacht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er hat in Österreich die Ausbildung zum Restaurantfachmann absolviert und im Jahr 2010 die Lehrabschlussprüfung absolviert. Er leidet an Diabetes, was zu einer Sehnenverkürzung an einer Hand geführt hat. Seine Mutter und drei Brüder leben in Berlin, wobei er nur noch zu einem Bruder Kontakt hat. In Österreich hat er viele Freunde und befindet sich in einer Beziehung mit einer Österreicherin. Der BF kam im Dezember 2006 nach Österreich und weist seit XXXX .2007 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei es laut den Eintragungen im Zentralen Melderegister immer wieder zu mehrmonatigen Unterbrechungen der Wohnsitzmeldungen kam. Die längste Unterbrechung liegt für den Zeitraum von XXXX .2015 bis XXXX .2016 vor. Der BF kam im Dezember 2006 nach Österreich und weist seit römisch 40 .2007 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei es laut den Eintragungen im Zentralen Melderegister immer wieder zu mehrmonatigen Unterbrechungen der Wohnsitzmeldungen kam. Die längste Unterbrechung liegt für den Zeitraum von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 vor. Der BF verfügt seit XXXX .2014 über einen aufrechten Wohnsitz in Berlin, hielt sich in den beschäftigungsfreien Zeiten immer wieder dort auf und ist seit September 2022 dort wieder wohnhaft.Der BF verfügt seit römisch 40 .2014 über einen aufrechten Wohnsitz in Berlin, hielt sich in den beschäftigungsfreien Zeiten immer wieder dort auf und ist seit September 2022 dort wieder wohnhaft. Am XXXX .2008 wurde dem BF eine unbefristete Anmeldebescheinigung ausgestellt.Am römisch 40 .2008 wurde dem BF eine unbefristete Anmeldebescheinigung ausgestellt. Mit Strafbescheid des Magistrates der Stadt Wien, XXXX , vom 18.01.2021 wurde der BF wegen Übertretung nach dem MeldeG bestraft. Mit Strafbescheid des Magistrates der Stadt Wien, römisch 40 , vom 18.01.2021 wurde der BF wegen Übertretung nach dem MeldeG bestraft. Seit XXXX .2006 weist der BF immer wieder Beschäftigungszeiten in Österreich auf, zuletzt von XXXX .2022 bis XXXX .2022. Der BF bezog in den Jahren 2008, 2009, 2012, 2013, 2016 bis 2019 immer wieder für kurze Zeit Arbeitslosengeld und im Zeitraum März 2020 bis September 2022 für insgesamt 20 Monate und 11 Tage Notstandshilfe. Seit römisch 40 .2006 weist der BF immer wieder Beschäftigungszeiten in Österreich auf, zuletzt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022. Der BF bezog in den Jahren 2008, 2009, 2012, 2013, 2016 bis 2019 immer wieder für kurze Zeit Arbeitslosengeld und im Zeitraum März 2020 bis September 2022 für insgesamt 20 Monate und 11 Tage Notstandshilfe. Seit Jänner 2023 geht der BF in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF hat in Deutschland zwei polizeiliche Einträge wegen Diebstahl. Der BF wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen nach § 4 Abs 1 vierter Fall NPSG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer einundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei vierzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis mildernd gewertet; die Faktenmehrheit und der lange Tatzeitraum von Oktober 2019 bis Anfang Juni 2021 wirkten sich erschwerend aus. Gleichzeitig wurde ein Geldbetrag in Höhe von EUR 15.000,00 als Vermögenswert für verfallen erklärt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen nach Paragraph 4, Absatz eins, vierter Fall NPSG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer einundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei vierzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis mildernd gewertet; die Faktenmehrheit und der lange Tatzeitraum von Oktober 2019 bis Anfang Juni 2021 wirkten sich erschwerend aus. Gleichzeitig wurde ein Geldbetrag in Höhe von EUR 15.000,00 als Vermögenswert für verfallen erklärt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum Oktober 2019 bis Anfang Juni 2021 in XXXX I.) Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge anderen in mehreren Angriffen überlassen und zwar A) „Speck“ mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 10,5 % Amphetamin, zu einem Grammpreis von EUR 8,00, nämlich insgesamt (zumindest) 1.052 Gramm; B) XTC-Tabletten mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40,63 % MDMA, zu einem Stückpreis von EUR 6,00, nämlich (zumindest) 420 Stück; C) Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,7 % Cocain, zu einem Grammpreis von EUR 80,00 bis EUR 90,00, nämlich zumindest 12 Gramm, D) weiteren unbekannten Abnehmern 30 Gramm MDMA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40,63 % MDMA, zu einem Grammpreis von EUR 25,00; II.) Suchtgift erworben und besessen, indem er dieses (mit Ausnahme des Cannabiskrautes) vom abgesondert verfolgten S.L. kaufte und zwar A.) 1.948 Gramm „Speck“ (Wirkstoff: Amphetamin) um einen Grammpreis von EUR 4,00 bis EUR 5,00; B) 80 Stück XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) um einen Stückpreis von EUR 4,00; C) 20 Gramm MDMA um einen Grammpreis von EUR 15,00; D) 38 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) um einen Grammpreis von EUR 65,00 bis EUR 75,00; E) 0,1 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: THCA und Delta-9-THC) von einem unbekannten Verkäufer; III.) mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung

§ 3

NPSG bezeichnete chemische Substanzklasse umfassende Neue Psychoaktive Substanz, nämlich Ketamin (chemische Struktur 1-Phenyl-Cyclohexanamin), mit dem Vorsatz, dass sie von einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, anderen zu einem Grammpreis von EUR 35,00 überlassen, und zwar zumindest 27 Gramm; IV.) am XXXX .2020 in Wien Suchtgift zum persönlichen Gebrauch, nämlich 4,98 Gramm Brutto Methamphetamine erworben und besessen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum Oktober 2019 bis Anfang Juni 2021 in römisch 40 römisch eins.) Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge anderen in mehreren Angriffen überlassen und zwar A) „Speck“ mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 10,5 % Amphetamin, zu einem Grammpreis von EUR 8,00, nämlich insgesamt (zumindest) 1.052 Gramm; B) XTC-Tabletten mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40,63 % MDMA, zu einem Stückpreis von EUR 6,00, nämlich (zumindest) 420 Stück; C) Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,7 % Cocain, zu einem Grammpreis von EUR 80,00 bis EUR 90,00, nämlich zumindest 12 Gramm, D) weiteren unbekannten Abnehmern 30 Gramm MDMA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40,63 % MDMA, zu einem Grammpreis von EUR 25,00; römisch zwei.) Suchtgift erworben und besessen, indem er dieses (mit Ausnahme des Cannabiskrautes) vom abgesondert verfolgten S.L. kaufte und zwar A.) 1.948 Gramm „Speck“ (Wirkstoff: Amphetamin) um einen Grammpreis von EUR 4,00 bis EUR 5,00; B) 80 Stück XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) um einen Stückpreis von EUR 4,00; C) 20 Gramm MDMA um einen Grammpreis von EUR 15,00; D) 38 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) um einen Grammpreis von EUR 65,00 bis EUR 75,00; E) 0,1 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: THCA und Delta-9-THC) von einem unbekannten Verkäufer; römisch drei.) mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung

Paragraph 3, NPSG bezeichnete chemische Substanzklasse umfassende Neue Psychoaktive Substanz, nämlich Ketamin (chemische Struktur 1-Phenyl-Cyclohexanamin), mit dem Vorsatz, dass sie von einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, anderen zu einem Grammpreis von EUR 35,00 überlassen, und zwar zumindest 27 Gramm; römisch vier.) am römisch 40 .2020 in Wien Suchtgift zum persönlichen Gebrauch, nämlich 4,98 Gramm Brutto Methamphetamine erworben und besessen. Die Strafhaft verbüßte der BF in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX .2021 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung einer Bewährungshilfe entlassen. Die Strafhaft verbüßte der BF in der Justizanstalt römisch 40 . Am römisch 40 .2021 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung einer Bewährungshilfe entlassen. Dem BF wurde seitens des gerichtlich angeordneten Bewährungshelfers eine positive Resozialisierungsprognose attestiert. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, dem Strafurteil sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des deutschen Personalausweises des BF. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Deutschland und Österreich beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme gegenüber dem BFA, in der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass die dargelegten familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich als wahr unterstellt werden, weshalb die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der darin namentlich genannten Zeugen entbehrlich erscheint. Die Feststellungen zur Schulbildung des BF basieren auf den Angaben gegenüber dem BFA. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Sorgepflichten gehen ebenfalls aus den Angaben zu seiner Person in der niederschriftlichen Einvernahme hervor. Die Feststellungen zur Diabeteserkrankung sowie der Handproblematik beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA. Hinweise dazu ergeben sich auch aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und seit Jänner 2023 einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgeht. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, sein Wohnsitz in Berlin wird durch die vorgelegte Meldebescheinigung des Bezirksamtes XXXX von Berlin belegt. Der Rechtsvertreter des BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der BF im September 2022 zu seinem Bruder nach Berlin gezogen ist. Des Weiteren gab er an, dass sich der BF zwischen den Saisonen - längstens jedoch für zwei Monate - in Deutschland aufgehalten habe. Entgegen dieser Behauptung liegen beachtliche Lücken in den Meldeaufzeichnungen vor. Die längste Unterbrechung war von XXXX .2015 bis XXXX .

  1. Der Umstand, dass in diesem Zeitraum keine Beschäftigungszeiten vorliegen und der BF seit XXXX .2014 auch in Berlin aufrecht gemeldet ist, weist darauf hin, dass er sich nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass man für derartig lange Zeiträume sehr wohl über entsprechende Aufzeichnungen oder Nachweise verfügt. Auch wurde dem BF ausreichend Zeit gewährt, um solche Beweise zu erbringen. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, sein Wohnsitz in Berlin wird durch die vorgelegte Meldebescheinigung des Bezirksamtes römisch 40 von Berlin belegt. Der Rechtsvertreter des BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der BF im September 2022 zu seinem Bruder nach Berlin gezogen ist. Des Weiteren gab er an, dass sich der BF zwischen den Saisonen - längstens jedoch für zwei Monate - in Deutschland aufgehalten habe. Entgegen dieser Behauptung liegen beachtliche Lücken in den Meldeaufzeichnungen vor. Die längste Unterbrechung war von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .
  2. Der Umstand, dass in diesem Zeitraum keine Beschäftigungszeiten vorliegen und der BF seit römisch 40 .2014 auch in Berlin aufrecht gemeldet ist, weist darauf hin, dass er sich nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass man für derartig lange Zeiträume sehr wohl über entsprechende Aufzeichnungen oder Nachweise verfügt. Auch wurde dem BF ausreichend Zeit gewährt, um solche Beweise zu erbringen. Die Anmeldebescheinigung ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Die Beschäftigungsverhältnisse im Inland werden anhand des Versicherungsdatenauszuges festgestellt, aus dem auch der Bezug von Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe hervorgeht. Sein aktuelles Beschäftigungsverhältnis in Deutschland wird durch den vorgelegten Arbeitsvertrag und die Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung belegt. Die polizeilichen Einträge wegen Diebstahls konnten anhand der Europol-Mitteilung der deutschen Behörden festgestellt werden. Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX sowie die bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation sowie aus dem Strafregisterauszug hervor. Zudem liegt der Beschluss des Landesgerichtes XXXX , vom XXXX .2021, über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vor, aus welchem auch die Anordnung der Bewährungshilfe hervorgeht. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 sowie die bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation sowie aus dem Strafregisterauszug hervor. Zudem liegt der Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 .2021, über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vor, aus welchem auch die Anordnung der Bewährungshilfe hervorgeht. Aus dem E-Mail des Bewährungshelfers vom 24.03.2022 ergibt sich eine positive Resozialisierungsprognose für den BF. Rechtliche Beurteilung: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

§ 8Abs 2 Zust

G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Diese Regelung hatte das BFA offenbar im Auge, soweit es in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage darauf verwies, dass der BF trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen Aufenthaltsort nicht unverzüglich bekannt gegeben hat. Für die Anordnung oder Vornahme einer Zustellung iSd § 8 Abs 2 (iVm § 23) ZustG gibt es im vorliegenden Fall aber anhand der vorgelegten Akten keinerlei Hinweise. (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064)Diese Regelung hatte das BFA offenbar im Auge, soweit es in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage darauf verwies, dass der BF trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen Aufenthaltsort nicht unverzüglich bekannt gegeben hat. Für die Anordnung oder Vornahme einer Zustellung iSd Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23,) ZustG gibt es im vorliegenden Fall aber anhand der vorgelegten Akten keinerlei Hinweise. vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064) Die versuchte Zustellung des Bescheides des BFA vom 10.06.2022 ist an die Obdachlosenadresse erfolgt, an welcher der BF bis XXXX .2022 gemeldet war. Das BFA hat sich zwar beim Bewährungshelfer nach einer aktuellen Adresse erkundigt, und dieser bestätigte per E-Mail vom 07.06.2022, dass der BF seine bisherige Postadresse nach wie vor dort sowie Kontakt mit seinem Bewährungshelfer habe, allerdings gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2022 an, dass er ab 01.06.2022 eine Wohnungszusage habe. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der Abmeldung im ZMR sowie der Angaben des BF zur Wohnungszusage in der Einvernahme Anlass zu Zweifeln am Weiterbestehen der bisherigen Abgabestelle hegen müssen. Dies hätte die Behörde zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls – mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle - zu einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 8Abs 2 i

Vm § 23 ZustG führen müssen. (vgl. VwGH vom 25.05.2020, Ra 2018/19/0708)Die versuchte Zustellung des Bescheides des BFA vom 10.06.2022 ist an die Obdachlosenadresse erfolgt, an welcher der BF bis römisch 40 .2022 gemeldet war. Das BFA hat sich zwar beim Bewährungshelfer nach einer aktuellen Adresse erkundigt, und dieser bestätigte per E-Mail vom 07.06.2022, dass der BF seine bisherige Postadresse nach wie vor dort sowie Kontakt mit seinem Bewährungshelfer habe, allerdings gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2022 an, dass er ab 01.06.2022 eine Wohnungszusage habe. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der Abmeldung im ZMR sowie der Angaben des BF zur Wohnungszusage in der Einvernahme Anlass zu Zweifeln am Weiterbestehen der bisherigen Abgabestelle hegen müssen. Dies hätte die Behörde zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls – mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle - zu einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG führen müssen. vergleiche VwGH vom 25.05.2020, Ra 2018/19/0708) Die belangte Behörde hat zwar Nachforschungen getätigt, indem sie den Bewährungshelfer kontaktierte, sowie Abfragen im Zentralen Melderegister durchführte. Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften wurde von der Rechtsprechung als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabenstelle zu ermitteln (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Eine solche Betrachtungsweise greift hier jedoch zu kurz, weil nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist, ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist. (vgl. OGH 9.07.2014, 2 Ob 207/13z; 28.3.2001, 9 Ob 296/00w)Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften wurde von der Rechtsprechung als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabenstelle zu ermitteln vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Eine solche Betrachtungsweise greift hier jedoch zu kurz, weil nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist, ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist. vergleiche OGH 9.07.2014, 2 Ob 207/13z; 28.3.2001, 9 Ob 296/00w) Im vorliegenden Fall gab der BF aber im Zuge der Einvernahme vor dem BF eine Telefonnummer bekannt. Es wäre der Behörde daher ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, zu versuchen, mit dem BF an dieser im Akt aufscheinenden Telefonnummer – die im Akt auch leicht auffindbar war – telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Auch war der Behörde eine E-Mail-Adresse des BF bekannt und hatte die belangte Behörde bereits E-Mail-Kontakt mit dem BF. Im vorliegenden Fall gab der BF aber im Zuge der Einvernahme vor dem BF eine Telefonnummer bekannt. Es wäre der Behörde daher ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, zu versuchen, mit dem BF an dieser im Akt aufscheinenden Telefonnummer – die im Akt auch leicht auffindbar war – telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Auch war der Behörde eine E-Mail-Adresse des BF bekannt und hatte die belangte Behörde bereits E-Mail-Kontakt mit dem BF. Ausgehend von der Zustellung des Bescheides durch persönliche Übergabe an den BF am 08.08.2022, war die Beschwerde vom 22.08.2022 somit rechtzeitig. Zu Spruchteil A): Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhält, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die -

§ 53a

Abs 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhält, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die -

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF zwar seit Dezember 2006 im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt gilt jedoch im Zeitraum August 2015 bis Juni 2016 - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde – als unterbrochen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt ihm somit der erhöhte Ausweisungsschutz

§ 67

Abs 1 fünfter Satz FPG, der einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt voraussetzt, nicht zugute. Ebensowenig hat er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

§ 53aNAG id

R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF zwar seit Dezember 2006 im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt gilt jedoch im Zeitraum August 2015 bis Juni 2016 - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde – als unterbrochen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt ihm somit der erhöhte Ausweisungsschutz

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG, der einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt voraussetzt, nicht zugute. Ebensowenig hat er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Der BF hat im Zeitraum Oktober 2019 bis Anfang Juni 2021 Suchtgift („Speck“, XTC-Tabletten, Kokain, MDMA, und neue psychoaktive Substanzen wie Ketamin) in großen Mengen verkauft, erworben und besessen. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen. Daher ist der Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat im Zeitraum Oktober 2019 bis Anfang Juni 2021 Suchtgift („Speck“, XTC-Tabletten, Kokain, MDMA, und neue psychoaktive Substanzen wie Ketamin) in großen Mengen verkauft, erworben und besessen. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen. Daher ist der Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF wurde unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er bereits begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts

§ 51Abs 1 NAG entgegen stand (vgl. Vw

GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der BF wurde unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er bereits begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts

Paragraph 51, Absatz eins, NAG entgegen stand vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der bedingten Entlassung, der nunmehrigen Erwerbstätigkeit in Deutschland und der Einhaltung der Bewährungsauflagen, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue und die stabilen Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es (auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie) eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der bedingten Entlassung, der nunmehrigen Erwerbstätigkeit in Deutschland und der Einhaltung der Bewährungsauflagen, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue und die stabilen Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es (auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie) eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beobachtungszeitraum seit Oktober 2021 reicht noch nicht aus, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Mit dem Aufenthaltsverbot ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden, zumal er seinen Wohnsitz in Deutschland, wo er eine Wohnmöglichkeit hat, während des Aufenthalts im Bundesgebiet beibehielt, dorthin zurückkehrte und derzeit auch in seinem Heimatstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF hielt sich zwar von Dezember 2006 bis September 2022 im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt war jedoch durch mehrere zum Teil längere Unterbrechungen gekennzeichnet. Er begann ab 2019 Straftaten zu begehen, die er bis 2021 fortgesetzt hat. Er ging hier immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach und absolvierte auch seine Ausbildung in Österreich. In Österreich hat er einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er kann die Kontakte zu seinen Freunden bzw. seiner Freundin in Österreich (die bereits während der Haft deutlich reduziert waren) durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine Familie lebt, und er noch zu einem seiner Brüder Kontakt hat. Er verbrachte dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, sodass es ihm zumutbar ist, sich dort eine Existenz aufzubauen. Auch war es dem BF nachweislich möglich, nach seiner Ausreise in Deutschland wieder Fuß zu fassen, da er dort über einen Wohnsitz und eine Arbeitsstelle verfügt. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte und mit einer großteils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen fand. Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich, der bedingten Entlassung und der Tatsache, dass der BF seit der Haftentlassung um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht ist, ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sechs Jahren auf drei Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte und mit einer großteils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen fand. Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich, der bedingten Entlassung und der Tatsache, dass der BF seit der Haftentlassung um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht ist, ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sechs Jahren auf drei Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine besonderen Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausreise erfordern würden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF ohnedies bereits ausgereist ist und sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine besonderen Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausreise erfordern würden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF ohnedies bereits ausgereist ist und sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchteil B): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2258867.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.