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{'item': 'G314 2217197-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlG314 2217197-1 Spruch, G314 2217195-1/25EG314 2217196-1/15EG314 2217197-1/17EG314 2217195-1/25E, G314 2217196-1/1

z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Juan_Guaidó, Zugriff am 15.03.2023). Der aktuelle Platz von Venezuela im Index der Pressefreiheit ergibt sich aus der Website der „Reporter ohne Grenzen (https://rsf.org/en/country/venezuela, Zugriff am 15.03.2023). Der Umstand, dass in Venezuela keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen mehr bestehen, kann den dazu veröffentlichten Informationen des österreichischen Außenministeriums entnommen werden (

https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/venezuela/, Zugriff am 15.03.2023) Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zur Situation bei einer Rückkehr nach Venezuela beruhen auf den Angaben der BF1, die bei ihrer Einvernahme vor dem BFA- vor dem Hintergrund der Länderinformationen glaubhaft - auf die schwere humanitäre Krise in Venezuela und die Schwierigkeiten bei der Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung hinwies. Der BF2 und der BF3 waren bei der Antragstellung beide noch minderjährig und machten ausdrücklich keine eigenen Fluchtgründe geltend; Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus ihren vor dem BVwG abgelegten Aussagen. Die BF1 machte im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Fluchtgründen, die ihre Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der BF aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Venezuela, die die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen. Zur vorgebrachten Verfolgung wegen der politischen Gesinnung der BF1 ist anzuführen, dass die politische Lage in Venezuela zwar angespannt ist, sie jedoch selbst angegeben hat, dass sie zwar Mitglied einer Oppositionspartei, aber nie politisch aktiv war. Sie konnte vor dem BVwG auch keine plausiblen Angaben zu den von ihr vertretenen politischen Überzeugungen (über die Gegnerschaft zur aktuellen Regierung hinaus) machen. Die Tatsache, dass jemand eine politische Überzeugung vertritt, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht, ist an sich noch kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft zu beanspruchen. Vielmehr muss der Antragsteller oder die Antragstellerin dartun können, dass er bzw. sie aufgrund dieser Überzeugung Furcht vor Verfolgung hat. Dies setzt voraus, dass Ansichten vertreten werden, die von den Behörden nicht toleriert werden, und dass diese den Behörden zur Kenntnis gelangt sind oder dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin von diesen unterstellt werden. Bei der Beurteilung ist auch relevant, welchen Stellenwert der Antragsteller oder die Antragstellerin seiner bzw. ihrer Überzeugung zumisst und mit welcher Beharrlichkeit er oder sie dafür eingetreten ist (

UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nichtamtliche Übersetzung, Neuauflage Dezember 2003, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf [Zugriff am 15.03.2023], Seite 21 f). Da die BF1 in Venezuela nie in einer exponierten Stellung tätig war, war ihre politische Einstellung für die Behörden nicht offenkundig. Es ist daher nicht ersichtlich, warum diese Kenntnis von ihrer regierungskritischen Einstellung erlangt haben oder ihr eine solche unterstellen sollten. Eine Gesamtbetrachtung der Angaben der BF1 zeigt auch, dass sie nicht beharrlich für politische Überzeugungen eintritt, zumal sie in Österreich nur bei zwei Gelegenheiten an MADURO-kritischen Veranstaltungen teilgenommen hat, obwohl sie sich seit fast sieben Jahren hier aufhält. Die Zeit zwischen ihren Aktivitäten als XXXX (die BF1 gab an, zuletzt XXXX in dieser Funktion aufgetreten zu sein) und dem Verlassen des Landes 2015 ist zu lange, um daraus auf einen Konnex zwischen dieser Tätigkeit und einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ableiten zu können, zumal sich aus der Schilderung der BF1 nicht ableiten lässt, dass sie sich während dieser Zeit verborgen gehalten hätte. Liegen von einem Asylwerber oder einer Asylwerberin vorgebrachte Ereignisse zeitlich lange zurück, ist für die Frage der Asylrelevanz konkret zu prüfen, ob er oder sie im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht nur mit einer entfernten Möglichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2020/19/0180). Eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung de BF1 aufgrund ihrer Rolle als XXXX gewählter „ XXXX “ liegt hier nicht vor, zumal sie damit zusammenhängende Aktivitäten spätestens XXXX eingestellt hat. Daher ist auch eine allfällige, in der Stellungnahme der BF1 vom XXXX .2022 dargestellte Verfolgung des venezolanischen Oppositionspolitikers XXXX , mit dem sie in ihrer Zeit als Schönheitskönigin in den Jahren XXXX und XXXX , als er Bürgermeister von XXXX war, gemeinsam Termine absolviert hat, ab XXXX nicht entscheidungswesentlich. Dazu gab die BF1 an, dass XXXX die Partei unterstützen müssen, die ihre Kampagne bezahlt hat. Daher habe sie den damaligen Bürgermeister, der der Oppositionspartei XXXX angehört, bei öffentlichen Auftritten begleitet und an gemeinnützigen Aktivitäten teilgenommen. Eine direkte politische Aktivität lässt sich daraus nicht ableiten, zumal sie diese Partei offenbar nicht aus politischer Überzeugung, sondern deshalb unterstützt hat, weil diese sich für ihre Wahl zur Schönheitskönigin eingesetzt hatte. Zur vorgebrachten Verfolgung wegen der politischen Gesinnung der BF1 ist anzuführen, dass die politische Lage in Venezuela zwar angespannt ist, sie jedoch selbst angegeben hat, dass sie zwar Mitglied einer Oppositionspartei, aber nie politisch aktiv war. Sie konnte vor dem BVwG auch keine plausiblen Angaben zu den von ihr vertretenen politischen Überzeugungen (über die Gegnerschaft zur aktuellen Regierung hinaus) machen. Die Tatsache, dass jemand eine politische Überzeugung vertritt, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht, ist an sich noch kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft zu beanspruchen. Vielmehr muss der Antragsteller oder die Antragstellerin dartun können, dass er bzw. sie aufgrund dieser Überzeugung Furcht vor Verfolgung hat. Dies setzt voraus, dass Ansichten vertreten werden, die von den Behörden nicht toleriert werden, und dass diese den Behörden zur Kenntnis gelangt sind oder dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin von diesen unterstellt werden. Bei der Beurteilung ist auch relevant, welchen Stellenwert der Antragsteller oder die Antragstellerin seiner bzw. ihrer Überzeugung zumisst und mit welcher Beharrlichkeit er oder sie dafür eingetreten ist (

UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nichtamtliche Übersetzung, Neuauflage Dezember 2003, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf [Zugriff am 15.03.2023], Seite 21 f). Da die BF1 in Venezuela nie in einer exponierten Stellung tätig war, war ihre politische Einstellung für die Behörden nicht offenkundig. Es ist daher nicht ersichtlich, warum diese Kenntnis von ihrer regierungskritischen Einstellung erlangt haben oder ihr eine solche unterstellen sollten. Eine Gesamtbetrachtung der Angaben der BF1 zeigt auch, dass sie nicht beharrlich für politische Überzeugungen eintritt, zumal sie in Österreich nur bei zwei Gelegenheiten an MADURO-kritischen Veranstaltungen teilgenommen hat, obwohl sie sich seit fast sieben Jahren hier aufhält. Die Zeit zwischen ihren Aktivitäten als römisch 40 (die BF1 gab an, zuletzt römisch 40 in dieser Funktion aufgetreten zu sein) und dem Verlassen des Landes 2015 ist zu lange, um daraus auf einen Konnex zwischen dieser Tätigkeit und einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ableiten zu können, zumal sich aus der Schilderung der BF1 nicht ableiten lässt, dass sie sich während dieser Zeit verborgen gehalten hätte. Liegen von einem Asylwerber oder einer Asylwerberin vorgebrachte Ereignisse zeitlich lange zurück, ist für die Frage der Asylrelevanz konkret zu prüfen, ob er oder sie im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht nur mit einer entfernten Möglichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 21.05.2021, Ra 2020/19/0180). Eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung de BF1 aufgrund ihrer Rolle als römisch 40 gewählter „ römisch 40 “ liegt hier nicht vor, zumal sie damit zusammenhängende Aktivitäten spätestens römisch 40 eingestellt hat. Daher ist auch eine allfällige, in der Stellungnahme der BF1 vom römisch 40 .2022 dargestellte Verfolgung des venezolanischen Oppositionspolitikers römisch 40 , mit dem sie in ihrer Zeit als Schönheitskönigin in den Jahren römisch 40 und römisch 40 , als er Bürgermeister von römisch 40 war, gemeinsam Termine absolviert hat, ab römisch 40 nicht entscheidungswesentlich. Dazu gab die BF1 an, dass römisch 40 die Partei unterstützen müssen, die ihre Kampagne bezahlt hat. Daher habe sie den damaligen Bürgermeister, der der Oppositionspartei römisch 40 angehört, bei öffentlichen Auftritten begleitet und an gemeinnützigen Aktivitäten teilgenommen. Eine direkte politische Aktivität lässt sich daraus nicht ableiten, zumal sie diese Partei offenbar nicht aus politischer Überzeugung, sondern deshalb unterstützt hat, weil diese sich für ihre Wahl zur Schönheitskönigin eingesetzt hatte. Zur Behauptung der BF1, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, ist auf ihre Angaben vor dem BFA zu verweisen, wonach sie nie bedrängt oder unter Druck gesetzt worden sei und nie schlecht behandelt worden sei. Sie habe keine Anzeige erstattet, weil die ihr gegenüber gegebenen Versprechen eingehalten worden seien. Da die BF1 jedenfalls nicht in Venezuela Opfer von Menschenhandel wurde, sondern von Panama aus nach Österreich gelangte, wo sie dann als XXXX tätig war, ist eine daraus resultierende asylrelevante Verfolgung in Venezuela nicht anzunehmen. Konkrete Beweisergebnisse, die belegen würden, dass sie Opfer des Menschenhändlerrings wurde, der Gegenstand der in der Beschwerde zitierten Medienberichte ist, fehlen zudem. Dagegen spricht, dass laut diesem Bericht junge Mädchen im Alter zwischen 19 und 22 Jahren aus Venezuela und Kolumbien nach Österreich gelockt und hier ausgebeutet wurden; die BF war jedoch 2016 bereits deutlich älter und wurde von Panama aus nach Österreich gebracht.Zur Behauptung der BF1, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, ist auf ihre Angaben vor dem BFA zu verweisen, wonach sie nie bedrängt oder unter Druck gesetzt worden sei und nie schlecht behandelt worden sei. Sie habe keine Anzeige erstattet, weil die ihr gegenüber gegebenen Versprechen eingehalten worden seien. Da die BF1 jedenfalls nicht in Venezuela Opfer von Menschenhandel wurde, sondern von Panama aus nach Österreich gelangte, wo sie dann als römisch 40 tätig war, ist eine daraus resultierende asylrelevante Verfolgung in Venezuela nicht anzunehmen. Konkrete Beweisergebnisse, die belegen würden, dass sie Opfer des Menschenhändlerrings wurde, der Gegenstand der in der Beschwerde zitierten Medienberichte ist, fehlen zudem. Dagegen spricht, dass laut diesem Bericht junge Mädchen im Alter zwischen 19 und 22 Jahren aus Venezuela und Kolumbien nach Österreich gelockt und hier ausgebeutet wurden; die BF war jedoch 2016 bereits deutlich älter und wurde von Panama aus nach Österreich gebracht. Unter Verfolgung wegen der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Nach der Definition des Art 10 Abs 1 lit d der Statusrichtlinie (auf den § 2 Abs 1 Z 12 AsylG verweist) gilt eine Gruppe dann als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der oder die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (

VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Unter Verfolgung wegen der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie (auf den Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG verweist) gilt eine Gruppe dann als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der oder die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (

VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF1 allenfalls als (ehemaliges) Opfer von Menschenhandel in Venezuela als Angehörige einer Gruppe wahrgenommen wird, der (losgelöst von einer allenfalls von den Tätern ausgehenden Gefährdung) durch die umgebende Gesellschaft eine abgegrenzte Identität beigemessen wird. In Venezuela existiert nach den vorliegenden Berichten keine abgegrenzte soziale Gruppe von (ehemaligen) Menschenhandelsopfern, denen in der Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität beigemessen wird. Dass der BF1 allenfalls durch Re-Trafficking oder Vergeltungshandlungen der Täter asylrelevant gefährdet sein könnte, ist demnach auszuschließen. Eine Verfolgung wegen ihrer Religion wurde von der BF1 nicht konkret behauptet, zumal sich ihre Angaben zur Verfolgung der katholischen Kirche in Venezuela in allgemeinen, vagen Angaben erschöpften und sie in diesem Zusammenhang keine konkrete, individuelle Betroffenheit schilderte. Die BF1 hat ihre Angaben zum Überfall auf das Landgut der Großeltern des BF2 und des BF3 im Verfahren kontinuierlich gesteigert, sodass ihr auch insoweit nicht gefolgt werden kann. Es kann ihr zwar nicht vorgeworfen werden, die Tatsache oder gar Details einer Vergewaltigung gegenüber durchwegs männlichen Vernehmungsorganen bei der Erstbefragung nicht offengelegt zu haben; trotzdem ist bezeichnend, dass sie damals sehr konkrete Angaben zu ihrem Aufenthalt während des Überfalls und ihrem Verhalten danach machte. Scheu vor männlichen Befragern erklärt nicht, warum sie genau angeben konnte, dass sie sich zur Zeit des Vorfalls mit ihren Kindern in einem Restaurant aufgehalten habe und später per Telefon aufgefordert worden sei, nicht zurückzukehren. Sie hätte sich damit begnügen können, als Fluchtgrund lediglich einen Überfall auf das Landgut (ohne Hinweis auf einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung) anzugeben, ohne auf Details ihres eigenen Verhaltens zum damaligen Zeitpunkt einzugehen. Weder der BF2 noch der BF3 konnten Angaben zu dem von der BF1 als fluchtauslösend geschilderten Überfall auf das Landgut ihrer Großeltern machen, obwohl sie zur angegebenen Zeit dieses Vorfalls zwölf bzw. knapp zehn Jahre alt waren, sodass zumindest rudimentäre Wahrnehmungen zu einem derart einschneidenden Ereignis, das zur vorübergehenden Trennung von ihrer Mutter und schließlich zur Einreise nach Österreich geführt haben soll, zu erwarten wären. Während die BF1 bei der Erstbefragung noch dargelegt hatte, gar nicht am Landgut gewesen zu sein, als bewaffnete Militärangehörige dorthin angekommen seien, dieses nicht mehr betreten zu haben, nachdem sie von dem Überfall erfahren habe, und in Venezuela zuletzt als Lebensmitteltechnikerin gearbeitet zu haben, gab sie davon abweichend vor dem BFA an, dass sie damals auf dem Landgut gearbeitet habe und bei dem Überfall, dessen Hintergrund Schutzgeldforderungen gewesen seien, durch Polizisten (laut der Stellungnahme der BF vom XXXX waren damit Angehörige der Guardia Nacional Bolivariana, der zu den Streitkräften gehörenden venezolanischen Nationalgarde gemeint) selbst angegriffen, angeschrien, bedroht und durch Bisse verletzt worden sei. Auf eine Vergewaltigung nahm sie nur indirekt Bezug („… Die Frauen haben [s]ie an einen Ort gebracht, wo alle vergewaltigt wurden …“ BFA-Niederschrift Seite 7). Vor dem BVwG erklärte sie dann, dass sie vor ihrer Ausreise aus Venezuela die registrierte Verwalterin des Landguts (und daher für die Behörden als Kapitalistin erkennbar) und eine der Meistbetroffenen des Überfalls gewesen sei, dass sie sowie andere Frauen im selben Zimmer vergewaltigt worden sei, wobei sie der Täter, gegen den sie sich gewehrt habe, entkleidet und gebissen habe. Hintergrund des Angriffs sei gewesen, dass das Militär die Grundbesitzer dieser Gegend vertreiben und enteignen wollte. Angesichts dieser Ungereimtheiten und der im Laufe des Asylverfahrens zunehmend dramatischeren Schilderung ist nicht davon auszugehen, dass die Angaben des BF1 über den Überfall und die Vergewaltigung auf dem Landgut im XXXX erlebnisbasiert waren. Die Herkunft der Bissverletzungen, auf die sie wiederholt hinweist, kann nicht mehr nachvollziehbar geklärt werden, sodass selbst das Vorhandensein entsprechender Narben zu keinem anderen Ergebnis führen würde.Während die BF1 bei der Erstbefragung noch dargelegt hatte, gar nicht am Landgut gewesen zu sein, als bewaffnete Militärangehörige dorthin angekommen seien, dieses nicht mehr betreten zu haben, nachdem sie von dem Überfall erfahren habe, und in Venezuela zuletzt als Lebensmitteltechnikerin gearbeitet zu haben, gab sie davon abweichend vor dem BFA an, dass sie damals auf dem Landgut gearbeitet habe und bei dem Überfall, dessen Hintergrund Schutzgeldforderungen gewesen seien, durch Polizisten (laut der Stellungnahme der BF vom römisch 40 waren damit Angehörige der Guardia Nacional Bolivariana, der zu den Streitkräften gehörenden venezolanischen Nationalgarde gemeint) selbst angegriffen, angeschrien, bedroht und durch Bisse verletzt worden sei. Auf eine Vergewaltigung nahm sie nur indirekt Bezug („… Die Frauen haben [s]ie an einen Ort gebracht, wo alle vergewaltigt wurden …“ BFA-Niederschrift Seite 7). Vor dem BVwG erklärte sie dann, dass sie vor ihrer Ausreise aus Venezuela die registrierte Verwalterin des Landguts (und daher für die Behörden als Kapitalistin erkennbar) und eine der Meistbetroffenen des Überfalls gewesen sei, dass sie sowie andere Frauen im selben Zimmer vergewaltigt worden sei, wobei sie der Täter, gegen den sie sich gewehrt habe, entkleidet und gebissen habe. Hintergrund des Angriffs sei gewesen, dass das Militär die Grundbesitzer dieser Gegend vertreiben und enteignen wollte. Angesichts dieser Ungereimtheiten und der im Laufe des Asylverfahrens zunehmend dramatischeren Schilderung ist nicht davon auszugehen, dass die Angaben des BF1 über den Überfall und die Vergewaltigung auf dem Landgut im römisch 40 erlebnisbasiert waren. Die Herkunft der Bissverletzungen, auf die sie wiederholt hinweist, kann nicht mehr nachvollziehbar geklärt werden, sodass selbst das Vorhandensein entsprechender Narben zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Die Glaubwürdigkeit der BF1 wird auch dadurch beeinträchtigt, dass sie erst Mitte XXXX internationalen Schutz beantragte, obwohl sie sich bereits seit XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hatte und der BF2 sowie der BF3 seit Anfang XXXX . Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung in Venezuela hätten die BF wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft des BF2 und des BF3 in Österreich, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das wochen- bzw. monatelange Zuwarten mit der Antragstellung, für das die BF1 keine nachvollziehbare Erklärung darlegen konnte, verstärkt den vom BVwG gewonnenen Eindruck, dass tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung der BF in Venezuela vorliegt.Die Glaubwürdigkeit der BF1 wird auch dadurch beeinträchtigt, dass sie erst Mitte römisch 40 internationalen Schutz beantragte, obwohl sie sich bereits seit römisch 40 im Bundesgebiet aufgehalten hatte und der BF2 sowie der BF3 seit Anfang römisch 40 . Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung in Venezuela hätten die BF wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft des BF2 und des BF3 in Österreich, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das wochen- bzw. monatelange Zuwarten mit der Antragstellung, für das die BF1 keine nachvollziehbare Erklärung darlegen konnte, verstärkt den vom BVwG gewonnenen Eindruck, dass tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung der BF in Venezuela vorliegt. Die BF1 verneinte strafrechtliche Vorwürfe oder Ermittlungen gegen sie durch die venezolanischen Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich. Im Ergebnis zeigt eine ganzheitliche Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse, dass die BF Venezuela wegen der dort herrschenden wirtschaftlichen und humanitären Lage, nicht aber wegen einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, verlassen haben. Rechtliche Beurteilung: Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin der damals minderjährigen BF2 und BF3 für diese den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt somit ein Familienverfahren iSd § 34 Abs 4 AsylG vor, auch wenn der BF2 seit XXXX volljährig ist. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am römisch 40 stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin der damals minderjährigen BF2 und BF3 für diese den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt somit ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor, auch wenn der BF2 seit römisch 40 volljährig ist. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (

VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist dabei, ob die BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr in nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten (

VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (

VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist dabei, ob die BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr in nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten (

VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Unter „Verfolgung“ ist gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG jede Verfolgungshandlung iSd Art 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU,

§ 2Abs 1 Z 9 Asyl

G) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Art 2 – Recht auf Leben, Art 3 – Verbot der Folter, Art 4 Abs 1 – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Art 7 – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (

Art 6der Statusrichtlinie). Ein „Verfolgungsgrund“ ist dabei gemäß § 2 Abs 1 Z 12 Asyl

G ein in Art 10 der Statusrichtlinie genannter und dort näher definierter Grund, also Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung. Die Asylgewährung setzt einen kausalen Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser in der GFK taxativ aufgezählten Konventionsgründe voraus.Unter „Verfolgung“ ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG jede Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU,

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Artikel 2, – Recht auf Leben, Artikel 3, – Verbot der Folter, Artikel 4, Absatz eins, – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Artikel 7, – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (

Artikel 6, der Statusrichtlinie). Ein „Verfolgungsgrund“ ist dabei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Asyl

G ein in Artikel 10, der Statusrichtlinie genannter und dort näher definierter Grund, also Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung. Die Asylgewährung setzt einen kausalen Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser in der GFK taxativ aufgezählten Konventionsgründe voraus. Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AsylG haben die BF am Asylverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte (z.B. die Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben,

§ 15Abs 3 Z 10 Asyl

G) über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG haben die BF am Asylverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte (z.B. die Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben,

Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, AsylG) über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Beschwerde moniert, dass das BFA seine Ermittlungspflicht verletzt habe, weil keine asylrelevanten Fluchtgründe im Hinblick auf politische Verfolgung und Menschenhandel erhoben worden seien. Dem ist zu entgegnen, dass dem Vorbringen der BF insoweit zentrale Bedeutung zukommt und die in § 18 Abs 1 AsylG normierte Pflicht, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel dafür bezeichnet oder ergänzt werden und alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, nicht bedeutet, dass BFA und BVwG ohne entsprechendes Vorbringen und ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte alle denkbaren Lebenssachverhalte ergründen müssten (

VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608). Die BF1 hat zur Frage des Menschenhandels vor dem BFA ausdrücklich angegeben, sie sei nie bedrängt, unter Druck gesetzt oder nie schlecht behandelt worden und habe keine Anzeige erstattet, weil die ihr gemachten Zusagen eingehalten worden seien. Auch aus ihren Angaben vor dem BVwG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sie mit unlauteren Mitteln ausgebeutet worden sei (vgl § 104a StGB). Weitere Beweismittel dazu, beispielsweise Urkunden oder Bestandteile von Strafakten, wurden weder vorgelegt noch (z.B. durch Bekanntgabe eines Aktenzeichens) benannt.Die Beschwerde moniert, dass das BFA seine Ermittlungspflicht verletzt habe, weil keine asylrelevanten Fluchtgründe im Hinblick auf politische Verfolgung und Menschenhandel erhoben worden seien. Dem ist zu entgegnen, dass dem Vorbringen der BF insoweit zentrale Bedeutung zukommt und die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierte Pflicht, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel dafür bezeichnet oder ergänzt werden und alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, nicht bedeutet, dass BFA und BVwG ohne entsprechendes Vorbringen und ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte alle denkbaren Lebenssachverhalte ergründen müssten (

VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608). Die BF1 hat zur Frage des Menschenhandels vor dem BFA ausdrücklich angegeben, sie sei nie bedrängt, unter Druck gesetzt oder nie schlecht behandelt worden und habe keine Anzeige erstattet, weil die ihr gemachten Zusagen eingehalten worden seien. Auch aus ihren Angaben vor dem BVwG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sie mit unlauteren Mitteln ausgebeutet worden sei vergleiche Paragraph 104 a, StGB). Weitere Beweismittel dazu, beispielsweise Urkunden oder Bestandteile von Strafakten, wurden weder vorgelegt noch (z.B. durch Bekanntgabe eines Aktenzeichens) benannt. Die politische Gesinnung der BF1 lässt keine solche Tiefe erkennen, die zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher, asylrelevanter Intensität iSd Art 9 der Statusrichtlinie aus diesem Grund führen würde, zumal Aktivitäten im Zusammenhang mit ihrer Wahl zur XXXX spätestens XXXX einstellte und in Österreich in mehr als sechs Jahren nur einmal an einer Demonstration teilnahm und einmal einen vom regimekritischen früheren Interimspräsidenten ernannten Botschafter traf. Mangels glaubhafter Angaben der BF zu einem allfälligen politisch motivierten Überfall auf das Landgut der Großeltern des BF2 und des BF3 kann auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund abgeleitet werden. Die politische Gesinnung der BF1 lässt keine solche Tiefe erkennen, die zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher, asylrelevanter Intensität iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie aus diesem Grund führen würde, zumal Aktivitäten im Zusammenhang mit ihrer Wahl zur römisch 40 spätestens römisch 40 einstellte und in Österreich in mehr als sechs Jahren nur einmal an einer Demonstration teilnahm und einmal einen vom regimekritischen früheren Interimspräsidenten ernannten Botschafter traf. Mangels glaubhafter Angaben der BF zu einem allfälligen politisch motivierten Überfall auf das Landgut der Großeltern des BF2 und des BF3 kann auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund abgeleitet werden. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten durch das BFA ist daher insgesamt nicht zu beanstanden. Die BF haben auch im Verfahren vor dem BVwG keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2217197.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.