Obsah (12)
§ 9§§ 54Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28§ 58RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI403 2205906-4 SpruchI403 2205910-4/9EI403 2205906-4/8EI403 2205909-4/7E, I403 2205910-4/9E, I403 2205906-4/8E, I
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Es wird ihnen
§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Es wird ihnen
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V., VI. und VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und ihrer beiden minderjährigen Söhne XXXX (Zweitbeschwerdeführer) und XXXX (Drittbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige von Ägypten, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) und ihrer beiden minderjährigen Söhne römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) und römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige von Ägypten, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Besitz eines Touristenvisums in das Bundesgebiet ein und stellte sowohl für sich als auch für ihre beiden minderjährigen Söhne erstmalig am 17.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie ihren Cousin in Österreich besuchen habe wollen, vor dem Rückflug jedoch seitens ihres Mannes, welcher in Ägypten als Polizist arbeite, davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dieser von Mitgliedern der Muslimbruderschaft aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, ansonsten werde man seine Kinder töten. Daher solle sie nicht nach Ägypten zurückkehren. Zwar sei die Polizei in Ägypten dazu in der Lage, ihren Mann zu schützen, jedoch nicht zusätzlich noch dessen Angehörige. Zudem leide ihr jüngerer Sohn, der Drittbeschwerdeführer, an einer Nervenschädigung, aufgrund welcher er sich bereits seit dem Jahr 2011 in Ägypten in Behandlung befinde, wobei sie mit den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten zufrieden und ihr Mann für diese aufgekommen sei. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020 zu den Zl.en I404 2205910-1/21E, I404 2205906-1/15E und I404 2205909-1/15E hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Am 17.01.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie für ihre beiden minderjährigen Söhne die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche sie im Rahmen ihrer am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dreier niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 20.04.2021, am 07.06.2021 sowie am 18.07.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass sich ihr Ehemann mittlerweile von ihr scheiden habe lassen. Ihr Exmann habe sie und die Kinder regelmäßig körperlich und psychisch misshandelt; auch leide der Drittbeschwerdeführer seit seiner Geburt an einer Behinderung, da der Exmann die Erstbeschwerdeführerin auch während der Schwangerschaft geschlagen habe. Dies habe sie im Erstverfahren aus Angst nicht erwähnt. Die erforderliche weiterführende medizinische Behandlung des Drittbeschwerdeführers sei in Ägypten künftig ebenfalls nicht mehr möglich, da sie sich diese nicht leisten könne und die Beschwerdeführer auch keinen Versicherungsschutz hätten. Auch würde der Exmann der Erstbeschwerdeführerin mittlerweile deren Familie in Ägypten bedrohen und habe sie Angst, dass er ihr im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die beiden Söhne wegnehmen werde. Darüber hinaus äußerte die Erstbeschwerdeführerin noch am Rande die Befürchtung, im Falle ihrer Rückkehr inhaftiert zu werden, da sie in Österreich um Asyl angesucht habe, oder auch aufgrund einer etwaigen Einflussnahme ihres Exmannes, welcher Polizist sei. Zudem würden die beiden minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich seit Jahren die Schule besuchen und seien hier sprachlich integriert. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 21.10.2022 wies die belangte Behörde die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gegen sie zudem
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten keine nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Fluchtgründe geltend gemacht und seien auch ihre Privatinteressen an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht derart ausgeprägt, dass sie das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens überwiegen würden.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 21.10.2022 wies die belangte Behörde die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen sie zudem
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten keine nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Fluchtgründe geltend gemacht und seien auch ihre Privatinteressen an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht derart ausgeprägt, dass sie das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens überwiegen würden. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht am 07.11.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei deren inhaltliche Rechtswidrigkeit – insbesondere in Anbetracht einer unzulässigen Verweigerung einer Sachentscheidung - sowie eine mangelhafte Verfahrensführung moniert. Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2022 vorgelegt. Infolge einer Unzuständigkeitsanzeige vom 21.12.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen. Am 06.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten. Es handelt sich bei ihnen um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin) und ihre beiden minderjährigen Söhne (Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Ort XXXX im Gouvernement ad-Daqahliyya im östlichen Nildelta.Die Beschwerdeführer stammen aus dem Ort römisch 40 im Gouvernement ad-Daqahliyya im östlichen Nildelta. Der frühere Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ist nach wie vor in Ägypten aufhältig, ebenso wie die Eltern und drei Geschwister der Erstbeschwerdeführerin. Das Familienleben war bis zu ihrer Ausreise von regelmäßigen körperlichen sowie psychischen Misshandlungen ausgehend vom früheren Ehemann bzw. Kindesvater gegenüber den Beschwerdeführern geprägt, sodass diese häufig im Wohnhaus der Eltern der Erstbeschwerdeführerin Zuflucht nehmen mussten. Es besteht zum Entscheidungszeitpunkt kein Kontakt mehr zwischen den Beschwerdeführern und Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat, da insbesondere die Eltern der Erstbeschwerdeführerin nicht damit einverstanden sind, dass diese mittlerweile eine uneheliche Beziehung in Österreich führt. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Ägypten eine zwölfjährige Schulbildung genossen, eine Ausbildung zur Buchhalterin absolviert und zwei Jahre lang ein wirtschaftliches Studium betrieben, ohne dieses jedoch abzuschließen. Sie hatte in Ägypten Nutztiere, welche zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beitrugen und wurden sie sowie die beiden gemeinsamen Söhne auch von ihrem früheren Ehemann finanziell unterstützt. Im Juni 2019 ließ sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in deren Abwesenheit von ihr scheiden. Dieser ist als Polizist auf einer Polizeistation in XXXX – etwa 40 km von XXXX entfernt – tätig, sein Wohnhaus ist jedoch ebenfalls – wie auch das Haus der Eltern der Beschwerdeführerin - in XXXX . Der Vater der Erstbeschwerdeführerin bezieht in Ägypten eine Pension als Lehrer, ihre Mutter ist Hausfrau.Die Erstbeschwerdeführerin hat in Ägypten eine zwölfjährige Schulbildung genossen, eine Ausbildung zur Buchhalterin absolviert und zwei Jahre lang ein wirtschaftliches Studium betrieben, ohne dieses jedoch abzuschließen. Sie hatte in Ägypten Nutztiere, welche zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beitrugen und wurden sie sowie die beiden gemeinsamen Söhne auch von ihrem früheren Ehemann finanziell unterstützt. Im Juni 2019 ließ sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in deren Abwesenheit von ihr scheiden. Dieser ist als Polizist auf einer Polizeistation in römisch 40 – etwa 40 km von römisch 40 entfernt – tätig, sein Wohnhaus ist jedoch ebenfalls – wie auch das Haus der Eltern der Beschwerdeführerin - in römisch 40 . Der Vater der Erstbeschwerdeführerin bezieht in Ägypten eine Pension als Lehrer, ihre Mutter ist Hausfrau. Seit 08.05.2018 halten sich die Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei sie ihrer Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020 nicht nachkamen und die Erstbeschwerdeführerin eine im Jänner 2021 anberaumte Abschiebung durch aktive Ausübung körperlicher Gewalt gegenüber den einschreitendenden Polizeibeamten vereitelte. Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich aufgrund diverser psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen in Behandlung. So war an ihr seitens eines Allgemeinmediziners im April 2021 eine "mittelgradige Depression, vor allem posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert worden und im Rahmen eines seitens der belangten Behörde infolge dessen eingeholten Sachverständigengutachtens vom 31.05.2021 eine Anpassungsstörung in Gestalt einer längeren depressiven Reaktion (F43.21 nach ICD-10). Eine posttraumatische Belastungsstörung konnte hingegen nicht eindeutig festgestellt werden. Die psychischen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin haben sich zwischenzeitlich deutlich gebessert und ist sie mittlerweile auf keine medikamentöse Therapie mehr angewiesen. Sie findet sich gegenwärtig seit Anfang des Jahres 2022 noch wöchentlich zu einem Gespräch bei einer psychosozialen Beratungsstelle ein. Sie ist vollumfassend erwerbsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund. Der Drittbeschwerdeführer leidet bereits seit seiner Geburt an einer spastischen Diplegie aufgrund einer bilateralen posterioren parietalen Leukomalazie. Dieses Krankheitsbild verursacht ihm orthopädische Probleme und hat insbesondere Einfluss auf seinen Gang. In Österreich erhält er hierfür Physiotherapie (Laufbandtraining und Massagen) und alle sechs Monate eine Botox-Spritze. Ihm wurden zudem als Hilfsmittel ICP-Sandalen und eine Unterschenkel-Nachtlagerungsschiene links verordnet. Eine adäquate Behandlung ist auch in Ägypten möglich, wo sich der Drittbeschwerdeführer vor seiner Ausreise in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in der Privatklinik "Dr Amr Hassan Neurology Clinic" in Kairo befand. In Ägypten erfolgten orthopädische Kontrollen mit Röntgen und der Drittbeschwerdeführer erhielt Hilfsmittel wie ICP-Schuhe, sowie alle sechs Monate eine Behandlung mit Botox. Die Behandlungen wurden damals von seinem Vater finanziert. Darüber hinaus wurden am Drittbeschwerdeführer im Rahmen einer psychologischen Beratungssitzung in einem Männergesundheitszentrum im März 2021 ausgeprägte Symptome von ADHS, sowie ein stark impulsives Verhalten und die Unfähigkeit zu warten oder Geduld zu üben, beobachtet. Diese Verhaltensweisen stehen auch in Einklang mit dem Umstand, dass im Rahmen seiner letzten Schulnachricht vom 03.02.2023 sein "Verhalten in der Schule" mit "wenig zufriedenstellend" beurteilt wurde. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügen die Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, jedoch führt die Erstbeschwerdeführerin seit ca. zwei Jahren eine Beziehung mit einem ägyptisch-stämmigen österreichischen Staatsangehörigen, welcher die Beschwerdeführer auch finanziell sowie bei der Bestreitung ihres Alltages unterstützt. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht bislang jedoch nicht. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer ihnen seitens eines Flüchtlingsprojekts zur Verfügung gestellten Wohnung, während sich der Freund der Erstbeschwerdeführerin seinerseits eine Wohnung mit seinem erwachsenen Sohn teilt. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist allerdings geplant. Die Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt durch private Zuwendungen des Freundes der Erstbeschwerdeführerin sowie eines Flüchtlingsprojekts, welches ihnen neben kostenlosem Wohnraum auch Bargeld, Gutscheine und Grundnahrungsmittel sowie Sachleistungen wie Kleidung und Schulmaterialen für die minderjährigen Beschwerdeführer zur Verfügung stellt. Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen sie zum Entscheidungszeitpunkt keine. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich am 07.09.2020 eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 und am 11.05.2022 die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 erfolgreich abgelegt, weitere Basisbildungskurse besucht und auch diverse Bekanntschaften geschlossen. Im Februar und April 2019 war sie für insgesamt 27 Stunden als Remunerantin für die Caritas XXXX tätig. Zudem arbeitete sie im Jahr 2020 zeitweise im Ausmaß von zehn Wochenstunden ehrenamtlich im XXXX Bildungszentrum. Ansonsten ging sie im Bundesgebiet bislang keiner weiteren beruflichen Tätigkeit nach. Sie hat eine Einstellungszusage als Köchin in einem italienischen Restaurant sowie eine weitere Einstellungszusage als Verkäuferin in einer Bäckerei.Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich am 07.09.2020 eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 und am 11.05.2022 die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 erfolgreich abgelegt, weitere Basisbildungskurse besucht und auch diverse Bekanntschaften geschlossen. Im Februar und April 2019 war sie für insgesamt 27 Stunden als Remunerantin für die Caritas römisch 40 tätig. Zudem arbeitete sie im Jahr 2020 zeitweise im Ausmaß von zehn Wochenstunden ehrenamtlich im römisch 40 Bildungszentrum. Ansonsten ging sie im Bundesgebiet bislang keiner weiteren beruflichen Tätigkeit nach. Sie hat eine Einstellungszusage als Köchin in einem italienischen Restaurant sowie eine weitere Einstellungszusage als Verkäuferin in einer Bäckerei. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte bis zu seiner Ausreise aus Ägypten die Schule. Zwischenzeitlich hat er in Österreich die Mittelschule abgeschlossen und besucht gegenwärtig die
- Schulstufe einer Hotelfachschule. Er spielt Fußball in einem Verein und ist in einem Jugendzentrum aktiv. Er spricht gut Deutsch und pflegt altersadäquate freundschaftliche Kontakte. Arabisch beherrscht er nur noch in Wort, jedoch nicht mehr in Schrift. Der Drittbeschwerdeführer besuchte in Ägypten die Volksschule. In Österreich hat er diese mittlerweile abgeschlossen, wobei er aufgrund seiner krankheitsbedingten Bedürfnisse sonderpädagogische Unterstützung erhielt. Gegenwärtig besucht er die
- Schulstufe einer Offenen Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik. Er spricht gut Deutsch und pflegt altersadäquate freundschaftliche Kontakte. Arabisch beherrscht er kaum mehr. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.03.2021, Zl. XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie am 18.01.2021 in Schwechat insgesamt sechs Polizeibeamte mit Gewalt, nämlich durch Tritte mit den Füßen und Faustschläge, an einer Amtshandlung, nämlich ihrer und ihrer beiden Söhne Abschiebung nach Ägypten, gehindert hatte. Erschwerende Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, während der bisher ordentliche Lebenswandel der Erstbeschwerdeführerin sowie eine psychosoziale Krise als mildernd berücksichtigt wurden.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.03.2021, Zl. römisch 40 wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie am 18.01.2021 in Schwechat insgesamt sechs Polizeibeamte mit Gewalt, nämlich durch Tritte mit den Füßen und Faustschläge, an einer Amtshandlung, nämlich ihrer und ihrer beiden Söhne Abschiebung nach Ägypten, gehindert hatte. Erschwerende Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, während der bisher ordentliche Lebenswandel der Erstbeschwerdeführerin sowie eine psychosoziale Krise als mildernd berücksichtigt wurden. Der Zweitbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, der Drittbeschwerdeführer noch strafunmündig. 1.
- Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer: Die Erstanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.05.2018, welche die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder der Muslimbruderschaft sowie den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Drittbeschwerdeführers begründete, wurden im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren aufgrund ihrer verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 17.01.2021 ergab, dass keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Dem nunmehr ergänzend geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführer in Ägypten überdies Opfer von häuslicher Gewalt – ausgehend vom früheren Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers – geworden waren, kommt im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidungsrelevante Relevanz zu, während das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie überdies Gefahr laufe, im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten inhaftiert zu werden, keinen glaubhaften Kern aufweist. Auch hat sich die individuelle Situation für die Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in Ägypten nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. 1.
- Zur Lage in Ägypten: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022 Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556 Zugriff 26.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es
öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc.). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, untersteht Al-Sisi. Der ACA fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und es ist ihr nicht gestattet, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs zu überwachen. Daher wird angenommen, dass die ACA ein Instrument für Sisi ist, um die Bürokratie zu kontrollieren, wichtige Patronagenetzwerke zu verwalten und der Propaganda des Regimes zu dienen (FH 28.2.2022). Laut Corruption Perceptions Index 2021 befindet sich Ägypten auf Platz 117 von 180 Ländern; das Land befindet sich damit am selben Platz wie im Vorjahr (TI 2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022).Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vergleiche AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022). Am 29.12.2021 bestätigte Präsident Sisi die Ankündigung des Repräsentantenhauses vom 4.10.2021, einen neuen 27-köpfigen Nationalen Rat für Menschenrechte (NHRC) einzurichten, der von Botschafterin Moushira Khattab, der ehemaligen Ministerin für Familie und Bevölkerung und ersten Frau an der Spitze des Rates, geleitet wird. Nach Angaben des Nationalen Rates für Frauen (NCW) sind 44% der neuen Mitglieder Frauen. Der quasi-staatliche Rat hat die Aufgabe, die Menschenrechtslage zu überwachen, Berichte zu erstellen und Empfehlungen für Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Menschenrechtslage abzugeben. Es gibt noch zahlreiche weitere Menschenrechtsinstitutionen seitens der Regierung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wider. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 12.4.2022). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022).Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022). Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Kinder Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft. Die „Ägyptische Demographische und Gesundheitliche Umfrage“ hat 2014 Daten zu Kinderarbeit nach einem von UNICEF entwickelten Modul erhoben. Danach sind 7 % der Kinder zwischen 7 und 15 Jahren (ca. 1,6 Millionen) Opfer von Kinderarbeit. 2015 hat Ägypten einige Mechanismen eingeführt, um das Vorgehen der Regierung gegen Kinderarbeit besser zu koordinieren. Dazu gehört das „Nationale Koordinierungskomitee zur Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit“. Verschiedene staatliche Institutionen implementieren Hilfsprogramme in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Arbeitsminister Mohammad Saafan hat im Juni 2017 verkündet, dass im Vorjahr 23.316 Kinder durch staatliche Razzien aus der Kinderarbeit gerettet wurden (AA 26.1.2022). Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022).Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022).Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022). Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen bei Verurteilung aufgrund der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 12.4.2022). Kinder sind in Ägypten von Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 28.2.2022). Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren. Aus einer im März 2020 veröffentlichten Regierungsstudie geht hervor, dass 2,5% der Bevölkerung in den Gouvernements von Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen (USDOS 12.4.2022). Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
- Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 25.8.2022 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Ägypten sowie in die seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zu den vorgelegten Verwaltungsakten eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.03.2023, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache mit den Beschwerdeführern sowie ihrer Rechtsvertretung erörtert wurde. 2.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen aufgrund ihrer vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – ägyptischen Reisepässe fest. Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Bildung sowie der Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Scheidung der Erstbeschwerdeführerin in Abwesenheit wurde zudem durch die Vorlage der Scheidungsurkunde im Original vom 09.06.2019 samt beglaubigter Übersetzung belegt. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich (spätestens) seit 08.05.2018 ergeben sich aus den Verwaltungsakten in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere einem Konvolut an in Vorlage gebrachter medizinischer Unterlagen sowie dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer gemeinsam in einer ihnen seitens eines Flüchtlingsprojekts zur Verfügung gestellten Wohnung, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Freund der Erstbeschwerdeführerin, leben, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister in Zusammenschau mit dem vorgelegten Mietvertrag und den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, geht aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) hervor. Aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ergibt sich zudem, dass die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet - abgesehen von ihren durch entsprechende Bestätigungsschreiben bescheinigten Remunerantentätigkeiten - zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Ihre Einstellungszusagen als Köchin sowie als Verkäuferin in einer Bäckerei wurden durch Vorlage entsprechender Bestätigungsschreiben belegt. Die seitens der Erstbeschwerdeführerin erfolgreich abgelegten Deutschprüfungen für das Sprachniveau A1 und A2 wurden durch die Vorlage entsprechender Zertifikate bescheinigt. Die Feststellungen zu den Schulbesuchen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers in Österreich gründen auf einem Konvolut an in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Zeugnissen. Ihre guten Deutschkenntnisse gründen sich auf den Umstand, dass sie die Befragung in der mündlichen Verhandlung problemlos auf Deutsch führen konnten. Die fehlenden Arabischkenntnisse der beiden Minderjährigen ergeben sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet diverse Bekanntschaften bzw. der Zweit- und Drittbeschwerdeführer auch altersadäquate Freundschaften geschlossen haben, fußt auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer insbesondere in der Beschwerdeverhandlung sowie einem Konvolut an vorgelegten Unterstützungsschreiben. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik, ebenso wie die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Zweitbeschwerdeführers. Die Feststellungen bezüglich der ihrer Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung der Erstbeschwerdeführerin sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gehen aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Strafurteil hervor. 2.
- Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020, mit welchem ihre Erstanträge vom 17.05.2018 nach inhaltlicher Prüfung ihrer entsprechenden Vorbringen hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurden.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020, mit welchem ihre Erstanträge vom 17.05.2018 nach inhaltlicher Prüfung ihrer entsprechenden Vorbringen hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren anlässlich ihrer Erstanträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen die Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder der Muslimbruderschaft sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Drittbeschwerdeführers geltend gemacht. Dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020 wurden diese Sachverhalte zugrunde gelegt und ihnen hierbei jegliche Asylrelevanz versagt. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020 und der Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Folgeanträge wegen entschiedener Sache mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 21.10.2022 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. VwGH 26.05.1999, 99/12/0107, mwN).Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020 und der Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Folgeanträge wegen entschiedener Sache mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 21.10.2022 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist vergleiche VwGH 26.05.1999, 99/12/0107, mwN). Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens der Beschwerdeführer auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. Dass die Beschwerdeführer in Ägypten Opfer von häuslicher Gewalt – ausgehend vom früheren Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers – geworden waren, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus glaubhaft. Unabhängig von der Frage, ob diesem Umstand aus rechtlicher Sicht Asylrelevanz zukommt, ob darin also eine Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, gesehen werden kann, ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Die Scheidung ist bereits erfolgt und stünde es der Erstbeschwerdeführerin frei, sich eine neue Existenz fernab von ihrem früheren Wohnort und damit auch von ihrem früheren Ehemann aufzubauen. Das zudem noch am Rande ins Treffen geführte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten überdies Gefahr laufe, aufgrund ihrer Asylantragstellungen in Österreich, oder auch aufgrund einer etwaigen Einflussnahme ihres Exmannes, inhaftiert zu werden, weist hingegen keinen glaubhaften Kern auf. Wie den Länderberichten eindeutig zu entnehmen ist, sind nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt (vgl. Punkt II.1.3.) und entbehrt auch das unsubstantiierte Vorbringen, wonach der Exmann der Erstbeschwerdeführerin als einfacher Polizeibeamter (und nicht etwa hochrangiger Vertreter des ägyptischen Sicherheitsapparates) maßgeblichen Einfluss im Hinblick auf eine etwaige (unrechtmäßige) Inhaftierung der Erstbeschwerdeführerin nehmen könne, jeglicher Grundlage.Das zudem noch am Rande ins Treffen geführte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten überdies Gefahr laufe, aufgrund ihrer Asylantragstellungen in Österreich, oder auch aufgrund einer etwaigen Einflussnahme ihres Exmannes, inhaftiert zu werden, weist hingegen keinen glaubhaften Kern auf. Wie den Länderberichten eindeutig zu entnehmen ist, sind nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) und entbehrt auch das unsubstantiierte Vorbringen, wonach der Exmann der Erstbeschwerdeführerin als einfacher Polizeibeamter (und nicht etwa hochrangiger Vertreter des ägyptischen Sicherheitsapparates) maßgeblichen Einfluss im Hinblick auf eine etwaige (unrechtmäßige) Inhaftierung der Erstbeschwerdeführerin nehmen könne, jeglicher Grundlage. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die seitens der Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf ihre Fluchtgründe bzw. eine aktuelle Rückkehrgefährdung keine Asylrelevanz aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass sie in ihren nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht haben. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus eines Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde jedoch im nunmehrigen Folgeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus eines Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde jedoch im nunmehrigen Folgeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es sind auch keine wesentlichen, in den Personen der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf ihre Personen bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Drittbeschwerdeführer leidet bereits seit seiner Geburt an einer spastischen Diplegie aufgrund einer bilateralen posterioren parietalen Leukomalazie und hatte sich aufgrund dessen bereits vor seiner Ausreise aus Ägypten dort in medizinischer Behandlung befunden, wobei diese Krankheit sowie die im gegebenen Zusammenhang erforderlichen und auch verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in Ägypten bereits umfassend im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer Berücksichtigung fanden. Eine maßgebliche Änderung oder Verschlechterung des Krankheitsbildes seit rechtskräftigem Abschluss der Erstverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020 wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche durch die jüngsten in Vorlage gebrachten medizinischen Befunde dokumentiert. In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren erstmalig geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin ist hingegen zu betonen, dass sich diese laut ihren eigenen Angaben zuletzt in der Beschwerdeverhandlung mittlerweile deutlich gebessert haben, sie mittlerweile auf keine medikamentöse Therapie mehr angewiesen ist und sich gegenwärtig seit Anfang des Jahres 2022 nur noch einmal wöchentlich zu einem Gespräch bei einer psychosozialen Beratungsstelle einfindet. Eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche je vorgebracht, zumal sie selbst wiederholt angab, in Österreich arbeiten zu wollen und auch zwei Einstellungszusagen in Vorlage brachte. Darüber hinaus sind psychische Erkrankungen in Ägypten behandelbar (vgl. Punkt II.1.3.), was im Übrigen auch nicht durch die seitens der Beschwerdeführer im Verfahren in Vorlage gebrachte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 20.01.2022 in Abrede gestellt wird, wobei es im Hinblick auf schwere Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN), was die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Angaben sowie vorgelegten Befunden gegenständlich nicht zu bewirken vermochte.In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren erstmalig geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin ist hingegen zu betonen, dass sich diese laut ihren eigenen Angaben zuletzt in der Beschwerdeverhandlung mittlerweile deutlich gebessert haben, sie mittlerweile auf keine medikamentöse Therapie mehr angewiesen ist und sich gegenwärtig seit Anfang des Jahres 2022 nur noch einmal wöchentlich zu einem Gespräch bei einer psychosozialen Beratungsstelle einfindet. Eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche je vorgebracht, zumal sie selbst wiederholt angab, in Österreich arbeiten zu wollen und auch zwei Einstellungszusagen in Vorlage brachte. Darüber hinaus sind psychische Erkrankungen in Ägypten behandelbar vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), was im Übrigen auch nicht durch die seitens der Beschwerdeführer im Verfahren in Vorlage gebrachte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 20.01.2022 in Abrede gestellt wird, wobei es im Hinblick auf schwere Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN), was die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Angaben sowie vorgelegten Befunden gegenständlich nicht zu bewirken vermochte. Sofern die Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren überdies vorbrachten, keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen in Ägypten zu haben, da insbesondere die Eltern der Erstbeschwerdeführerin nicht damit einverstanden seien, dass diese mittlerweile eine uneheliche Beziehung in Österreich führe, ist festzuhalten, dass damit - selbst wenn die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keine familiäre Unterstützung erfahren sollten - keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt wurden, wonach im konkreten Fall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten. Die Erstbeschwerdeführerin ist jung und erwerbsfähig, zudem gut ausgebildet. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, sich und ihren beiden Söhnen in Ägypten durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal auch der gesunde Zweitbeschwerdeführer kurz vor der Vollendung seines
- Lebensjahres steht und sich damit ebenfalls bereits im erwerbsfähigen Alter befindet, während auch die Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.3.).Sofern die Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren überdies vorbrachten, keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen in Ägypten zu haben, da insbesondere die Eltern der Erstbeschwerdeführerin nicht damit einverstanden seien, dass diese mittlerweile eine uneheliche Beziehung in Österreich führe, ist festzuhalten, dass damit - selbst wenn die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keine familiäre Unterstützung erfahren sollten - keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt wurden, wonach im konkreten Fall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten. Die Erstbeschwerdeführerin ist jung und erwerbsfähig, zudem gut ausgebildet. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, sich und ihren beiden Söhnen in Ägypten durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal auch der gesunde Zweitbeschwerdeführer kurz vor der Vollendung seines
- Lebensjahres steht und sich damit ebenfalls bereits im erwerbsfähigen Alter befindet, während auch die Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Auch ergibt sich vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie keinerlei maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Beschwerdeführer. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ägypten ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.
- zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ägypten ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.
- zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): Da das BFA mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungen, nicht jedoch die zurückgewiesenen Anträge selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da das BFA mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungen, nicht jedoch die zurückgewiesenen Anträge selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
§ 68Abs.
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt. Diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
§ 68AVG zurückzuweisen ist, gelten auch für Sachverhaltsänderungen, die auf das Auftreten des SARS-Co
V-2-Virus und auf Auswirkungen von Maßnahmen, die zur Eindämmung seiner Verbreitung gesetzt wurden, zurückzuführen sind (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt. Diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist, gelten auch für Sachverhaltsänderungen, die auf das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus und auf Auswirkungen von Maßnahmen, die zur Eindämmung seiner Verbreitung gesetzt wurden, zurückzuführen sind vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführer vorbrachten, in Ägypten Opfer von häuslicher Gewalt – ausgehend vom früheren Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers – geworden zu sein, könnten sie sich durch die Wohnsitznahme fernab von dem früheren Ehemann der Gefahr weiterer Gewaltausübung entziehen. Die Gefahr einer Inhaftierung im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und weist keinen glaubhaften Kern auf (vgl. Punkt II.2.2). Somit haben die Beschwerdeführer in ihrem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht.Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführer vorbrachten, in Ägypten Opfer von häuslicher Gewalt – ausgehend vom früheren Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers – geworden zu sein, könnten sie sich durch die Wohnsitznahme fernab von dem früheren Ehemann der Gefahr weiterer Gewaltausübung entziehen. Die Gefahr einer Inhaftierung im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und weist keinen glaubhaften Kern auf vergleiche Punkt römisch zwei.2.2). Somit haben die Beschwerdeführer in ihrem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Wesentliche Änderungen in den Personen der Beschwerdeführer bzw. in der Lage in Ägypten wurden ebenso wenig dargetan, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).Wesentliche Änderungen in den Personen der Beschwerdeführer bzw. in der Lage in Ägypten wurden ebenso wenig dargetan, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind gegenständlich allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind gegenständlich allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005