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{'item': 'I403 2264557-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI403 2264557-2 Spruch, I403 2264557-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) von der Bezirkshauptmannschaft XXXX darüber informiert wurde, dass die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, Mindestsicherung beantragt hatte, wurde sie mit Parteiengehör vom 18.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie geprüft werde und wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zu ihrer persönlichen Situation abzugeben. Mit Stellungnahme vom 01.12.2021 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aktuell im Krankenstand sei und ihre beiden Kinder bei ihrer Mutter in Österreich leben würden. Am 09.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA niederschriftlich einvernommen und verwies sie darauf, dass sie in einem Supermarkt beschäftigt sei und ihre Kinder täglich sehen würde. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 darüber informiert wurde, dass die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, Mindestsicherung beantragt hatte, wurde sie mit Parteiengehör vom 18.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie geprüft werde und wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zu ihrer persönlichen Situation abzugeben. Mit Stellungnahme vom 01.12.2021 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aktuell im Krankenstand sei und ihre beiden Kinder bei ihrer Mutter in Österreich leben würden. Am 09.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA niederschriftlich einvernommen und verwies sie darauf, dass sie in einem Supermarkt beschäftigt sei und ihre Kinder täglich sehen würde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (mehr) zukomme, da sie im Bundesgebiet nicht mehr beschäftigt sei und am 02.11.2021 einen Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen gestellt habe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (mehr) zukomme, da sie im Bundesgebiet nicht mehr beschäftigt sei und am 02.11.2021 einen Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen gestellt habe. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.12.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei ausgeführt, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin bei der Mutter der Beschwerdeführerin leben würden, die Beschwerdeführerin aber regelmäßigen Kontakt zu ihnen habe. Im Falle einer Ausweisung müssten die Kinder ohne ihre Mutter aufwachsen. Zudem gehe es der Beschwerdeführerin gesundheitlich schlecht und habe sie eine Invaliditätspension beantragt. Mit „Beschwerdeergänzung“ vom 23.12.2023 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren keinen Alkohol mehr konsumiere und die Besuchskontakte mit ihren Kindern im Februar 2022 seitens der Kinder- und Jugendhilfe ausgeweitet worden seien. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2023 vorgelegt. Am 13.03.2023 wurde unter Heranziehung eines Dolmetschers für die bulgarische Sprache eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin sowie als Zeugin ihre Mutter befragt wurden. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bulgarien. Ihre Identität steht fest. Sie zog gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten XXXX (S.S.), geboren am XXXX .1980, im Jahr 2013 nach Österreich, um hier zu arbeiten. Sie hielt sich zunächst in XXXX , ab 2014 in Vorarlberg auf. Seit dem 19.08.2016 verfügt die Beschwerdeführerin über eine Anmeldebescheinigung. Sie stand in Österreich immer wieder für kürzere Zeiträume bei verschiedenen Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis, insbesondere im Reinigungsgewerbe, so von 07.03.2014 bis 19.04.2014, von 20.07.2016 bis 17.10.2016, am 07.02.2017, von 16.05.2017 bis 19.05.2017, von 04.07.2017 bis 28.11.2017, von 21.03.2018 bis 02.07.2018 und von 01.10.2018 bis 19.10.
  2. Dazwischen bezog die Beschwerdeführerin immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. 2019 begab sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland, um dort im Reinigungsbereich „schwarz“ zu arbeiten. Nachdem sie im April 2021 in Deutschland notoperiert werden musste, kehrte sie im Mai 2021 nach Österreich zurück. Die Beschwerdeführerin stellte hier am 28.06.2021 einen Antrag auf Invaliditätspension und wurde am 22.11.2021 untersucht, wobei festgestellt wurde, dass sie körperlich leichten Erwerbstätigkeiten nachgehen könne. Die Beschwerdeführerin hat auch in Bulgarien einen Antrag auf Frühpension gestellt, über den aber noch nicht entschieden wurde. Am 02.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin Mindestsicherung bzw. am 16.12.2021 Notstandshilfe. Von 17.05.2022 bis 24.06.2022 war die Beschwerdeführerin dann nochmals in einem Supermarkt angestellt, befand sich danach aber bis 01.07.2022 im Krankenstand. Von 13.08.2022 bis 14.02.2023 war die Beschwerdeführerin dann in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr, bezog aber Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Am 01.03.2023 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend, ein Termin wurde für den 20.03.2023 vereinbart. Über den Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wurde noch nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin hat sich bei einer Tankstelle beworben, es besteht allerdings keine begründete Aussicht, dass sie demnächst eine längerfristige feste Anstellung erhält. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bulgarien. Ihre Identität steht fest. Sie zog gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten römisch 40 (S.S.), geboren am römisch 40 .1980, im Jahr 2013 nach Österreich, um hier zu arbeiten. Sie hielt sich zunächst in römisch 40 , ab 2014 in Vorarlberg auf. Seit dem 19.08.2016 verfügt die Beschwerdeführerin über eine Anmeldebescheinigung. Sie stand in Österreich immer wieder für kürzere Zeiträume bei verschiedenen Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis, insbesondere im Reinigungsgewerbe, so von 07.03.2014 bis 19.04.2014, von 20.07.2016 bis 17.10.2016, am 07.02.2017, von 16.05.2017 bis 19.05.2017, von 04.07.2017 bis 28.11.2017, von 21.03.2018 bis 02.07.2018 und von 01.10.2018 bis 19.10.
  3. Dazwischen bezog die Beschwerdeführerin immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. 2019 begab sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland, um dort im Reinigungsbereich „schwarz“ zu arbeiten. Nachdem sie im April 2021 in Deutschland notoperiert werden musste, kehrte sie im Mai 2021 nach Österreich zurück. Die Beschwerdeführerin stellte hier am 28.06.2021 einen Antrag auf Invaliditätspension und wurde am 22.11.2021 untersucht, wobei festgestellt wurde, dass sie körperlich leichten Erwerbstätigkeiten nachgehen könne. Die Beschwerdeführerin hat auch in Bulgarien einen Antrag auf Frühpension gestellt, über den aber noch nicht entschieden wurde. Am 02.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin Mindestsicherung bzw. am 16.12.2021 Notstandshilfe. Von 17.05.2022 bis 24.06.2022 war die Beschwerdeführerin dann nochmals in einem Supermarkt angestellt, befand sich danach aber bis 01.07.2022 im Krankenstand. Von 13.08.2022 bis 14.02.2023 war die Beschwerdeführerin dann in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr, bezog aber Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Am 01.03.2023 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend, ein Termin wurde für den 20.03.2023 vereinbart. Über den Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wurde noch nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin hat sich bei einer Tankstelle beworben, es besteht allerdings keine begründete Aussicht, dass sie demnächst eine längerfristige feste Anstellung erhält. Am XXXX .2015 kam ihr Sohn Joan S., am XXXX .2016 ihre Tochter Samira S. zur Welt. S.S. ist laut Angabe der Beschwerdeführerin der Vater beider Kinder, eine offizielle Anerkennung der Vaterschaft ist allerdings nicht erfolgt und besteht auch kein Kontakt zwischen den Kindern und S.S.. 2017 kam es zur Trennung der Beschwerdeführerin von S.S., der laut Beschwerdeführerin noch immer in Vorarlberg lebt; in der Folge heiratete die Beschwerdeführerin einen serbischen Staatsbürger mit Wohnort Österreich, ließ sich aber am XXXX .2018 wieder von ihm scheiden. Am römisch 40 .2015 kam ihr Sohn Joan S., am römisch 40 .2016 ihre Tochter Samira S. zur Welt. S.S. ist laut Angabe der Beschwerdeführerin der Vater beider Kinder, eine offizielle Anerkennung der Vaterschaft ist allerdings nicht erfolgt und besteht auch kein Kontakt zwischen den Kindern und S.S.. 2017 kam es zur Trennung der Beschwerdeführerin von S.S., der laut Beschwerdeführerin noch immer in Vorarlberg lebt; in der Folge heiratete die Beschwerdeführerin einen serbischen Staatsbürger mit Wohnort Österreich, ließ sich aber am römisch 40 .2018 wieder von ihm scheiden. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Nikolinka S., kam im Jahr 2014 nach Österreich, um ihre Tochter bei der Geburt ihres ersten Kindes zu unterstützen. Aufgrund der Alkoholprobleme der Beschwerdeführerin blieb ihre Mutter im Bundesgebiet und wurde dieser die Obsorge für beide Kinder, als sie vier bzw. sechs Monate alt waren, übertragen; Nikolinka S. verfügt seit dem 03.03.2016 über eine Anmeldebescheinigung. In den ersten Lebensjahren der Kinder war der Kontakt der beiden Kinder zu ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, stark eingeschränkt und durfte die Beschwerdeführerin sie maximal dreimal in der Woche in nüchternem Zustand und nur unter Begleitung von Nikolinka S. treffen. Während des Aufenthaltes in Deutschland war der Kontakt zu den Kindern auf etwa vier Besuche in Österreich beschränkt. Seit die Beschwerdeführerin im Mai 2021 nach Österreich zurückkehrte, hat sich der Kontakt zu den Kindern vertieft und stabilisiert. Seit Februar 2022 wurden die Einschränkungen des Besuchskontaktes (nur unter Aufsicht und maximal dreimal in der Woche) von der Kinder- und Jugendhilfe aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wohnt in einer Unterkunft, die etwa zehn Gehminuten von der Wohnung ihrer Mutter und ihrer Kinder entfernt ist und verbringt den Großteil ihrer Zeit mit ihnen. Sie bringt die Kinder morgens zur Schule und holt sie dort ab. Nachmittags unterstützt sie ihre Kinder, die in die erste und zweite Klasse Volkschule gehen, bei den Hausübungen. Auch die Wochenenden werden gemeinsam verbracht. Die Mutter der Beschwerdeführerin Nikolinka S. ist in Österreich erwerbstätig, sie arbeitet werktags 3,5 Stunden in einem Krankenhaus, um nachmittags für ihre Enkelkinder zur Verfügung zu stehen. Beide Kinder verfügen über eine Anmeldebescheinigung. Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft XXXX ist eine Rückübertragung der Obsorge an die Beschwerdeführerin bis auf weiteres nicht geplant, ist aber zugleich festzustellen, dass der Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter „unbedingt beibehalten werden sollte“.Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ist eine Rückübertragung der Obsorge an die Beschwerdeführerin bis auf weiteres nicht geplant, ist aber zugleich festzustellen, dass der Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter „unbedingt beibehalten werden sollte“. In Bulgarien lebt der Vater der Beschwerdeführerin, zu dem sie keinen Kontakt hat. Die Beschwerdeführerin hatte in der Vergangenheit starke Alkoholprobleme. Ein klinisch begleiteter Entwöhnungsversuch 2016 blieb erfolglos; sie erlitt im Juni 2015, im August 2017 und im Dezember 2017 ein akutes Nierenversagen. Im April 2021 wurde sie aufgrund eines septischen Schocks in Deutschland notoperiert und wurde ihr ein künstlicher Darmausgang gelegt, der im Oktober 2021 in Österreich wieder entfernt wurde. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell noch an Magenschmerzen und muss regelmäßig die Toilette aufsuchen, ist aber in einem guten Allgemeinzustand und kann einer körperlich leichten Arbeit nachgehen. Sie gibt an, seit Februar 2021 keinen Alkohol zu konsumieren. Die Beschwerdeführerin wurde viermal verurteilt: Die Beschwerdeführerin versuchte am 23.05.2013 in XXXX in einer Drogerie Schmuck im Wert von 30,88 Euro und am 06.06.2014 in einem Supermarkt Kosmetik im Wert von 9,99 Euro zu stehlen. Sie wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.04.2015, rechtskräftig am 10.04.2015, GZ. XXXX , wegen des versuchten Diebstahls § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 4 Euro verurteilt, wobei die Hälfte bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung waren die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd zu berücksichtigen, wogegen die Tatwiederholung erschwerend ins Gewicht fiel.Die Beschwerdeführerin versuchte am 23.05.2013 in römisch 40 in einer Drogerie Schmuck im Wert von 30,88 Euro und am 06.06.2014 in einem Supermarkt Kosmetik im Wert von 9,99 Euro zu stehlen. Sie wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.04.2015, rechtskräftig am 10.04.2015, GZ. römisch 40 , wegen des versuchten Diebstahls Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 4 Euro verurteilt, wobei die Hälfte bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung waren die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd zu berücksichtigen, wogegen die Tatwiederholung erschwerend ins Gewicht fiel. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.08.2017, rechtskräftig am 13.12.2017, GZ. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4 Euro verurteilt, nachdem sie am 28.03.2017 einen Taxifahrer durch Täuschung ihrer Zahlungswilligkeit und –fähigkeit zu einer Taxifahrt in der Höhe von 45,60 Euro verleitete. Sie war aus dem Taxi ausgestiegen und hatte erklärt, in 5 Minuten zurückkommen zu wollen, was sie aber nicht tat. Bei der Strafbemessung war das Geständnis als mildernd zu berücksichtigen, wogegen eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend ins Gewicht fiel.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.08.2017, rechtskräftig am 13.12.2017, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4 Euro verurteilt, nachdem sie am 28.03.2017 einen Taxifahrer durch Täuschung ihrer Zahlungswilligkeit und –fähigkeit zu einer Taxifahrt in der Höhe von 45,60 Euro verleitete. Sie war aus dem Taxi ausgestiegen und hatte erklärt, in 5 Minuten zurückkommen zu wollen, was sie aber nicht tat. Bei der Strafbemessung war das Geständnis als mildernd zu berücksichtigen, wogegen eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend ins Gewicht fiel. Am 30.11.2018 entwendete die Beschwerdeführerin in einem Drogeriemarkt Kosmetika im Wert von 73,88 Euro. Sie wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.02.2019, rechtskräftig am 05.03.2019, GZ. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4 Euro verurteilt. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis und die Tatsache, dass zum überwiegenden Teil aus der Tat kein Schaden entstanden war, als mildernd zu berücksichtigen, wogegen zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht fielen.Am 30.11.2018 entwendete die Beschwerdeführerin in einem Drogeriemarkt Kosmetika im Wert von 73,88 Euro. Sie wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.02.2019, rechtskräftig am 05.03.2019, GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4 Euro verurteilt. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis und die Tatsache, dass zum überwiegenden Teil aus der Tat kein Schaden entstanden war, als mildernd zu berücksichtigen, wogegen zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht fielen. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.04.2018 bis 23.05.2022 keine oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen für ihre beiden Kinder geleistet hatte, wurde sie wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.02.2023, GZ.: XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend dagegen die drei einschlägigen Vorstrafen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen und die Unterhaltspflichtverletzung gegenüber zwei Kindern berücksichtigt.Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.04.2018 bis 23.05.2022 keine oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen für ihre beiden Kinder geleistet hatte, wurde sie wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.02.2023, GZ.: römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend dagegen die drei einschlägigen Vorstrafen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen und die Unterhaltspflichtverletzung gegenüber zwei Kindern berücksichtigt.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des als Kopie im Akt einliegenden bulgarischen Reisepasses Nr. XXXX fest. Die Geburt ihrer Kinder ergibt sich aus den im Akt einliegenden Geburtsurkunden. In diesen ist kein Vater eingetragen; laut Auskunft der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich dabei um S.S..Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des als Kopie im Akt einliegenden bulgarischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Geburt ihrer Kinder ergibt sich aus den im Akt einliegenden Geburtsurkunden. In diesen ist kein Vater eingetragen; laut Auskunft der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich dabei um S.S.. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme vom 01.12.2021, dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am 09.06.2022, der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vom 23.12.2022, der Stellungnahme vom 18.01.2023 und den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung am 13.03.
  5. Dass ihr am 19.08.2016 eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung für ihre Mutter und ihre Kinder ergibt sich aus den im Akt in Kopie einliegenden Anmeldebescheinigungen. Die Beantragung der Gewährung von Sozialleistungen durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 10.11.2021; die erste Seite des Antrags auf Notstandshilfe vom 16.12.2021 liegt im Verwaltungsakt ein. Dass über den Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vom 01.03.2023 noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus einer telefonischen Rückfrage des Gerichts beim zuständigen AMS am 14.03.
  6. Dass die Beschwerdeführerin Arbeit sucht, ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten „Bewerbungsbogen“ für die Tätigkeit an einer Tankstelle. Das Gericht kommt zur Feststellung, dass von keinem zeitnahen Anstellungsverhältnis auszugehen ist, aufgrund des Umstandes, dass es der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Monaten nicht möglich war, eine Anstellung zu finden und sie selbst in der Verhandlung ihre Magenschmerzen und ihre häufigen Toilettenbesuche als Herausforderung für einen etwaigen zukünftigen Arbeitgeber beschrieb. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Weg der Stabilisierung ihres physischen und psychischen Zustandes befindet und in der mündlichen Verhandlung einen positiven Eindruck hinterließ, doch wirken sich auch ihre vier Vorstrafen erschwerend für den Bewerbungsprozess aus, so dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass sie bereits in den nächsten Monaten ein langfristiges Beschäftigungsverhältnis finden wird. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2023, dem „ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension“ vom 30.11.2021, dem Kurzarztbrief der Abteilung für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie des LKH XXXX vom 13.10.2021 und dem Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 05.05.2021.Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2023, dem „ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension“ vom 30.11.2021, dem Kurzarztbrief der Abteilung für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie des LKH römisch 40 vom 13.10.2021 und dem Arztbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom 05.05.
  7. Dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien einen Antrag auf Frühpension gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdeschriftsatz. Die Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder an die Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX in der Pflegschaftssache XXXX , vom 21.07.2015 bzw. vom 15.12.
  8. Dass aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Rückübertragung der Obsorge an die Beschwerdeführerin bis auf weiteres nicht geplant ist, der Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter zugleich „unbedingt beibehalten werden sollte“, ergibt sich aus einem Schreiben der BH XXXX vom 30.12.2022, vorgelegt von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin.Die Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder an die Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts römisch 40 in der Pflegschaftssache römisch 40 , vom 21.07.2015 bzw. vom 15.12.
  9. Dass aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Rückübertragung der Obsorge an die Beschwerdeführerin bis auf weiteres nicht geplant ist, der Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter zugleich „unbedingt beibehalten werden sollte“, ergibt sich aus einem Schreiben der BH römisch 40 vom 30.12.2022, vorgelegt von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.Rechtsgrundlagen: § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) regelt die Ausweisung:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) regelt die Ausweisung: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit " Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit " Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ 3.2. Zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bulgarien und damit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG. Daher könnte sie theoretisch gemäß § 51 NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sein; dass sie aktuell aber weder Arbeitnehmerin noch Selbständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) ist und in Österreich auch keine Schule oder Bildungseinrichtung besucht (§ 51 Abs. 1 Z 3 NAG), ist unbestritten bzw. ergibt sich dies aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug. Zu prüfen ist noch, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen, d.h. ob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin aber über kein Einkommen verfügt, aktuell auch kein Krankengeld bezieht und verurteilt wurde, weil sie ihrer Unterhaltspflicht für ihre Kinder nicht nachkam, ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG sind daher nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bulgarien und damit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Daher könnte sie theoretisch gemäß Paragraph 51, NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sein; dass sie aktuell aber weder Arbeitnehmerin noch Selbständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) ist und in Österreich auch keine Schule oder Bildungseinrichtung besucht (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG), ist unbestritten bzw. ergibt sich dies aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug. Zu prüfen ist noch, ob die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vorliegen, d.h. ob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin aber über kein Einkommen verfügt, aktuell auch kein Krankengeld bezieht und verurteilt wurde, weil sie ihrer Unterhaltspflicht für ihre Kinder nicht nachkam, ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind daher nicht gegeben. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von § 51 Abs. 2 NAG aufenthaltsberechtigt sei, und es gibt dafür auch keine Hinweise. Nach § 51 Abs. 2 Z 1 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhalten, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt aber nicht arbeitsunfähig, sondern hat sich beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG liegen ebenfalls nicht vor, da die Beschwerdeführerin weitaus kürzer als ein Jahr beschäftigt war, seit sie 2021 wieder nach Österreich kam, und auch keine Berufsausbildung macht. Nach § 51 Abs. 2 Z 3 NAG kann eine Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten unter anderem auch dann erhalten bleiben, wenn ein EWR-Bürger sich im Falle einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2021 im Bundesgebiet auf, war im Mai und Juni 2022 beschäftigt, dann aber im Krankengeldbezug. Einerseits meldete sie sich nach dem Ende ihrer Beschäftigung im Juli 2022 nicht arbeitssuchend, sondern erst am 01.03.2023 und damit nach einem Aufenthalt von bereits fast zwei Jahren im Bundesgebiet nach ihrer Rückkehr aus Deutschland, arbeitslos, andererseits wäre die sechsmonatige Frist bereits verstrichen. Es kann im konkreten Fall daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG noch immer erhalten geblieben ist. Zudem würde im Übrigen auch eine ordnungsgemäße Bestätigung über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit fehlen.Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Paragraph 51, Absatz 2, NAG aufenthaltsberechtigt sei, und es gibt dafür auch keine Hinweise. Nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhalten, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt aber nicht arbeitsunfähig, sondern hat sich beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NAG liegen ebenfalls nicht vor, da die Beschwerdeführerin weitaus kürzer als ein Jahr beschäftigt war, seit sie 2021 wieder nach Österreich kam, und auch keine Berufsausbildung macht. Nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG kann eine Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten unter anderem auch dann erhalten bleiben, wenn ein EWR-Bürger sich im Falle einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2021 im Bundesgebiet auf, war im Mai und Juni 2022 beschäftigt, dann aber im Krankengeldbezug. Einerseits meldete sie sich nach dem Ende ihrer Beschäftigung im Juli 2022 nicht arbeitssuchend, sondern erst am 01.03.2023 und damit nach einem Aufenthalt von bereits fast zwei Jahren im Bundesgebiet nach ihrer Rückkehr aus Deutschland, arbeitslos, andererseits wäre die sechsmonatige Frist bereits verstrichen. Es kann im konkreten Fall daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG noch immer erhalten geblieben ist. Zudem würde im Übrigen auch eine ordnungsgemäße Bestätigung über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit fehlen. Die belangte Behörde stellte daher zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien einen Antrag auf Frühpension gestellt habe und bei positiver Erledigung gut davon leben könne, so dass sie keine finanzielle Unterstützung benötigen würde, ist festzuhalten, dass über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde, zudem feststeht, dass die Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist und auch aufgrund des Umstandes, dass die 1988 geborene Beschwerdeführerin höchstens bis 2013 in Bulgarien erwerbstätig war, nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine etwaige Pension die Lebenserhaltungskosten in Österreich decken wird. Auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten und hier jahrelang keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen habe, und nur gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig sei, weil sie erkrankt sei, vermag nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen des § 51 NAG im Fall der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt schlichtweg nicht erfüllt sind. Auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten und hier jahrelang keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen habe, und nur gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig sei, weil sie erkrankt sei, vermag nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG im Fall der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt schlichtweg nicht erfüllt sind. Nach § 66 FPG darf ein EWR-Bürger allerdings nicht ausgewiesen werden, wenn er zur Arbeitssuche eingereist ist und nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden; wie bereits dargelegt wurde, ist im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Umstände aber nicht davon auszugehen, dass sie bald eine Anstellung finden wird. Nach ihrer Rückkehr aus Deutschland bezog die Beschwerdeführerin bereits von 26.05.2021 bis zu ihrer Anstellung in einem Supermarkt im Mai und Juni 2022 Notstandshilfe. Auch in diesem Zeitraum gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Anstellung zu finden.Nach Paragraph 66, FPG darf ein EWR-Bürger allerdings nicht ausgewiesen werden, wenn er zur Arbeitssuche eingereist ist und nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden; wie bereits dargelegt wurde, ist im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Umstände aber nicht davon auszugehen, dass sie bald eine Anstellung finden wird. Nach ihrer Rückkehr aus Deutschland bezog die Beschwerdeführerin bereits von 26.05.2021 bis zu ihrer Anstellung in einem Supermarkt im Mai und Juni 2022 Notstandshilfe. Auch in diesem Zeitraum gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Anstellung zu finden. Eine Ausweisung hat nach § 66 FPG auch zu unterbleiben, wenn ein EWR-Bürger bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben hat (und sein Aufenthalt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt); nachdem die Beschwerdeführerin aber von 2019 bis Mai 2021 in Deutschland lebte, hat sie das Daueraufenthaltsrecht nicht erworben.Eine Ausweisung hat nach Paragraph 66, FPG auch zu unterbleiben, wenn ein EWR-Bürger bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben hat (und sein Aufenthalt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt); nachdem die Beschwerdeführerin aber von 2019 bis Mai 2021 in Deutschland lebte, hat sie das Daueraufenthaltsrecht nicht erworben. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des § 54 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der Beschwerdeführerin kommt zwar ein Kontaktrecht mit den Kindern zu, das Pflegschaftsgericht hat aber nicht angeordnet, dass der Kontakt ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf, so dass diese gesetzliche Bestimmung hier keine Anwendung findet. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Paragraph 54, Absatz 5, NAG ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der Beschwerdeführerin kommt zwar ein Kontaktrecht mit den Kindern zu, das Pflegschaftsgericht hat aber nicht angeordnet, dass der Kontakt ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf, so dass diese gesetzliche Bestimmung hier keine Anwendung findet. Der Beschwerdeführerin kommt daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und wäre eine Ausweisung prinzipiell gerechtfertigt. Allerdings sind nach § 66 Abs. 2 FPG bei der Ausweisung eines EWR-Bürgers insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat bzw. ist das Privat- und Familienleben im Sinne des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen. Auch wenn unbestritten ist, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte - die beiden Kinder der Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter im Bundesgebiet leben und dieser auch die Obsorge übertragen wurde, kann der von der Behörde daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin „kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich“, führe, nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0062). Es ist daher jedenfalls von einem Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern auszugehen. Dennoch wäre, soweit man die Person der Beschwerdeführerin isoliert betrachtet, nicht davon auszugehen, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden: Die Beschwerdeführerin hat sich im Bundesgebiet, insbesondere am Arbeitsmarkt, nicht nachhaltig integriert, hielt sich zuletzt auch fast zwei Jahre in Deutschland auf, wobei sie dadurch freiwillig eine Trennung von ihren in Österreich lebenden Verwandten (auch von ihren Kindern) in Kauf nahm. Zudem wurde sie im Bundesgebiet bereits viermal verurteilt. Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass eine Rückführung der Kinder zur Mutter (im Sinne einer Rückübertragung der Obsorge) geplant sei, ist dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, wurden doch vom Pflegschaftsgericht keine entsprechenden Schritte gesetzt und verneinte die zuständige Bezirkshauptmannschaft dies explizit. Der Beschwerdeführerin kommt daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und wäre eine Ausweisung prinzipiell gerechtfertigt. Allerdings sind nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG bei der Ausweisung eines EWR-Bürgers insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat bzw. ist das Privat- und Familienleben im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen. Auch wenn unbestritten ist, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte - die beiden Kinder der Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter im Bundesgebiet leben und dieser auch die Obsorge übertragen wurde, kann der von der Behörde daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin „kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich“, führe, nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0062). Es ist daher jedenfalls von einem Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern auszugehen. Dennoch wäre, soweit man die Person der Beschwerdeführerin isoliert betrachtet, nicht davon auszugehen, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden: Die Beschwerdeführerin hat sich im Bundesgebiet, insbesondere am Arbeitsmarkt, nicht nachhaltig integriert, hielt sich zuletzt auch fast zwei Jahre in Deutschland auf, wobei sie dadurch freiwillig eine Trennung von ihren in Österreich lebenden Verwandten (auch von ihren Kindern) in Kauf nahm. Zudem wurde sie im Bundesgebiet bereits viermal verurteilt. Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass eine Rückführung der Kinder zur Mutter (im Sinne einer Rückübertragung der Obsorge) geplant sei, ist dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, wurden doch vom Pflegschaftsgericht keine entsprechenden Schritte gesetzt und verneinte die zuständige Bezirkshauptmannschaft dies explizit. Nach der Judikatur des EuGH (11.03.2021, Rs C-112/20, MA) muss aber bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigt werden, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handelt. Generell hat ein Kind Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146). Die Kinder der Beschwerdeführerin kennen ihren Vater nicht, sind bei ihrer Großmutter aufgewachsen und hatten in ihren ersten Lebensjahren kaum Kontakt zu ihrer Mutter. Seit etwa zwei Jahren, seit die Beschwerdeführerin aus Deutschland zurückgekehrt und ihren Angaben nach nicht mehr alkoholkrank ist, hat sich die Beziehung stabilisiert, was sich auch dadurch gezeigt hat, dass die Kinder- und Jugendhilfe die anfänglichen Einschränkungen des Kontaktrechts aufgehoben hat. Inzwischen bringt die Beschwerdeführerin ihre Kinder zur Schule und holt sie ab und verbringt die Nachmittage und Wochenenden, teilweise auch die Nacht gemeinsam mit den Kindern in der Wohnung der obsorgeberechtigten Großmutter. Die Beschwerdeführerin hat sich zu einer zentralen Bezugsperson der beiden Kinder entwickelt. Nachdem die obsorgeberechtigte Großmutter eine Rückkehr nach Bulgarien ausschließt, kann das Familienleben auch nicht dort weitergeführt werden. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würde daher zu einer Trennung von den beiden Kindern führen, was aus Sicht des Kindeswohls problematisch wäre, wie auch aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft und der Aussage der Großmutter in der Verhandlung hervorgeht. Insbesondere bei massiver Straffälligkeit der Bezugsperson muss eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine allfällige Trennung dennoch hingenommen werden (EGMR 02.04.2015, S. und M. gg Österreich, 27945/10); das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beschwerdeführerin bereits viermal straffällig wurde und zuletzt erst im Februar 2023 verurteilt wurde. Ohne die Straftaten verharmlosen zu wollen, muss aber doch festgehalten werden, dass es sich zumeist um Diebstähle von Waren von geringem Wert (insb. Kosmetika) bzw. das Erschleichen einer Taxifahrt handelte und mit (teilweise bedingten) Geldstrafen das Auslangen gefunden wurde. Die letzte Verurteilung gründete sich allerdings darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.04.2018 bis 23.05.2022 keine bzw. nur unzureichende Unterhaltszahlungen für ihre beiden Kinder geleistet hatte; sie wurde deswegen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend dagegen die drei einschlägigen Vorstrafen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen und die Unterhaltspflichtverletzung gegenüber zwei Kindern berücksichtigt. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beschwerdeführerin eine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat ist und dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es noch einige Monate dauert, bis die Beschwerdeführerin sich derart stabilisiert hat, dass sie tatsächlich eine Anstellung findet, die es ihr ermöglicht, keine staatlichen Leistungen mehr zu beanspruchen und den Unterhalt für ihre beiden Kinder zu zahlen. Daher wäre auch – wie bereits ausgeführt – bei einer nur auf die Person der Beschwerdeführerin bezogenen Betrachtungsweise von der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen. Aus Sicht des Kindeswohls muss dem aber entgegengehalten werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bulgarien schneller möglich wäre, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen und dass die beiden Kinder in diesem Fall ohne Vater und ohne Mutter aufwachsen müssten. Eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohls wäre gegeben, so dass zum aktuellen Zeitpunkt trotz der Straffälligkeit der Beschwerdeführerin noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Interesse des Staates Österreich an ihrer Außerlandesbringung das Interesse der beiden Kinder, das Familienleben mit ihrer Mutter fortzusetzen, überwiegt. Sollte die Beschwerdeführerin aber erneut straffällig werden und sich auch mittelfristig nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren können, ist nicht auszuschließen, dass die Interessenabwägung anders ausfallen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihr mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihr mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2264557.2.00

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