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{'item': 'I403 2265499-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI403 2265499-1 SpruchI403 2265499-1/7E, I403 2265499-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 29.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 zu Recht anerkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SERBIEN, vertreten durch: RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 29.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 zu Recht anerkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs.1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2265499.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.