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{'item': 'I406 2214752-1'}

Obsah (11)§ 9§ 55Art 133§ 57§ 28§ 31§ 10§ 52§ 58§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI406 2214752-1 SpruchI406 2214752-1/30E, I406 2214752-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 9Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs 1 Asyl

G wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
  2. August 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am
  4. Oktober 2018 und am
  5. Jänner 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  6. Mit angefochtenem Bescheid vom
  7. Jänner 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit angefochtenem Bescheid vom
  2. Jänner 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  2. Februar 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019, GZ: I409 2214752-1/3E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, brachte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein. Mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2019 behob der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung vom 11.03.2019, GZ: I409 2214752-1/3E.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung I406 neu zugewiesen.
  5. Am 14.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. Das Bundesamt teilte mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Am Ende der Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück.Am Ende der Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück. Zudem legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen zu seinen gesetzten Integrationsschritten in Österreich vor; - Zeugnis für die bestandene Integrationsprüfung A2 - Teilnahmebestätigung für das Projekt XXXX des XXXX - Teilnahmebestätigung für das Projekt römisch 40 des römisch 40 - Bestätigung für die Teilnahme an einem Basisbildungskurs am XXXX Integrationszentrum- Bestätigung für die Teilnahme an einem Basisbildungskurs am römisch 40 Integrationszentrum - Bestätigung für die Absolvierung eines 15-stündigen Praktikums des Vereins XXXX - Bestätigung für die Absolvierung eines 15-stündigen Praktikums des Vereins römisch 40 - Kursbesuchsbestätigung „ XXXX " 02 - 2021 - Kursbesuchsbestätigung „ römisch 40 " 02 - 2021 - Abschlusszertifikat für die Teilnahme am Bildungsprojekt „ XXXX " vom 16.03.2021 - 09.07.2021- Abschlusszertifikat für die Teilnahme am Bildungsprojekt „ römisch 40 " vom 16.03.2021 - 09.07.2021 - Besuchsbestätigung Volkshochschule XXXX für den Kurs Grundbildung Gruppenunterricht - Besuchsbestätigung Volkshochschule römisch 40 für den Kurs Grundbildung Gruppenunterricht - Kursbesuchsbestätigung Verein „ XXXX " vom 15.
  6. -19.07.2021- Kursbesuchsbestätigung Verein „ römisch 40 " vom 15.
  7. -19.07.2021 - Abschlusszertifikat „ XXXX " 06.09.2021 - 21.12.2021- Abschlusszertifikat „ römisch 40 " 06.09.2021 - 21.12.2021 - Bestätigung für Deutschkurs „Deutsch für Flüchtlinge, 14.09.2017 - 08.11.2017 - Teilnahmebestätigung für das Qualifizierungsprojekt XXXX - Teilnahmebestätigung für das Qualifizierungsprojekt römisch 40 - Bestätigung für Deutschkurs auf Niveau A1 - Lehrvertrag für den Lehrberuf Spengler und Amtssignierte Bestätigung des Lehrvertrages durch die Wirtschaftskammer - Schreiben betreffend die Zuerkennung von Ausbildungsbeihilfe für Lehrlinge durch das Land XXXX - Schreiben betreffend die Zuerkennung von Ausbildungsbeihilfe für Lehrlinge durch das Land römisch 40 - Einberufungsschreiben zum Berufsschulbesuch - Bestätigung der Gemeinde XXXX für die Leistung der Arbeitsleistungen im Zeitraum 07/2019 - 09/2019 im Bereich der Landschaftspflege und in der Betreuung der gemeindeeigenen Anlagen - Bestätigung der Gemeinde römisch 40 für die Leistung der Arbeitsleistungen im Zeitraum 07 aus 2019, - 09 aus 2019, im Bereich der Landschaftspflege und in der Betreuung der gemeindeeigenen Anlagen - Bescheidausfertigung des AMS betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Spengler - mehrere Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Er gehört der Volksgruppe der Bambara an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen. Er hält sich zumindest seit dem Tag der Asylantragstellung bzw. dem
  10. August 2017 im Bundesgebiet auf. In Österreich hat er keine Verwandten. Seine Familie lebt in Mali. Er hat eine mehrjährige Berufserfahrung als Mechaniker. Bis zum 31.12.2022 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 02.05.2022 befindet er sich als Lehrling für den Beruf Spengler in Ausbildung. Für die Tätigkeit als Lehrling bekam er eine Beschäftigungsbewilligung für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 726,13 brutto erteilt und wurde ihm eine Ausbildungsbeihilfe zuerkannt. Während seines Aufenthalts setzte der Beschwerdeführer zahlreiche Integrationsschritte und zeigte sich insbesondere in sozialer und sprachlicher Hinsicht bemüht, sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige Kurse besucht und am 24.03.2022 die Integrationsprüfung A2 bestanden. In der Verhandlung war eine auf Deutsch geführte Konversation auf einfachem Niveau mit dem Beschwerdeführer möglich und hatte er keine Schwierigkeiten, Fragen zu verstehen. Der Beschwerdeführer nahm an mehreren Projekten, insbesondere beim Projekt „ XXXX “ des XXXX , beim Bildungsprojekt „ XXXX “ und beim Qualifizierungsprojekt XXXX teil.Der Beschwerdeführer nahm an mehreren Projekten, insbesondere beim Projekt „ römisch 40 “ des römisch 40 , beim Bildungsprojekt „ römisch 40 “ und beim Qualifizierungsprojekt römisch 40 teil. Abgesehen davon absolvierte er ein vom Verein XXXX organisiertes Praktikum im Ausmaß von 15 Stunden und verrichtete von Juli 2019 bis September 2019 in der Gemeinde XXXX Arbeiten im Bereich der Landschaftspflege und in der Betreuung der gemeindeeigenen Anlagen. Ferner hat er im Bundesgebiet mehrere Bekannte und Freunde, von denen er Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen vorlegen konnte.Abgesehen davon absolvierte er ein vom Verein römisch 40 organisiertes Praktikum im Ausmaß von 15 Stunden und verrichtete von Juli 2019 bis September 2019 in der Gemeinde römisch 40 Arbeiten im Bereich der Landschaftspflege und in der Betreuung der gemeindeeigenen Anlagen. Ferner hat er im Bundesgebiet mehrere Bekannte und Freunde, von denen er Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, den niederschriftlichen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung und aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen zu seinen gesetzten Integrationsschritten. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  15. Zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde und zur Einstellung des Verfahrens: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus: 3.2.1. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 55Abs 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl im August 2017 durchgehend in Österreich auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers war ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, verfügte. Er musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Allein auf die Dauer seines Aufenthaltes im Inland, die auf ihn nicht zuzurechnende Verzögerungen zurückzuführen ist, kann noch nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber auch auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer weist einige maßgebliche Integrationsmerkmale auf und setzte zahlreiche Integrationsschritte. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich auf und ist in sozialer Hinsicht integriert. Er knüpfte mehrere Freundschaften und Bekanntschaften und hat sich durch die Teilnahme an Kursen, Projekten und Ausbildungen sehr engagiert. Darüber hinaus hat er die Integrationsprüfung A2 bestanden und beherrscht die deutsche auf einem grundlegenden Niveau, welches ihm ermöglicht, sich im Alltag selbständig zu verständigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit fast einem Jahr als Lehrling tätig und in beruflicher Hinsicht integriert ist. Bei einer Gesamtbetrachtung ist sohin ein fortgeschrittener Grad an Integration in sozialer, beruflicher und sprachlicher Hinsicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall hinsichtlich der bereits erfolgten Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz des unberechtigten Asylantrags und des bisher unsicheren Aufenthaltsstatusses überwiegt. Es sind auch keine Umstände zu erkennen, welche die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführer erheblich verstärken würden. Im Ergebnis war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären.Im Ergebnis war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, war ihm

§ 55Abs 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, war ihm

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs 7 Asyl

G auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei

§ 58Abs 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2214752.1.00

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