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{'item': 'I406 2222146-1'}

Obsah (10)§ 28§ 9§ 55Art 133§ 57§ 31§ 52§ 58§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI406 2222146-1 SpruchI406 2222146-1/27E, I406 2222146-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs 1 Vw

GVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs 1 Asyl

G wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 19.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat wegen dem Bürgerkrieg während der Präsidentenwahl 2016 verlassen habe. Sein Onkel sei dabei umgekommen. Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebene altersdiagnostische Begutachtung ergab für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 25.10.2017 ein absolutes Mindestalter von XXXX bzw. als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum den XXXX . Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebene altersdiagnostische Begutachtung ergab für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 25.10.2017 ein absolutes Mindestalter von römisch 40 bzw. als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum den römisch 40 .
  2. Am 17.01.2019 und am 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

  1. Gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. bis VI. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde vom 02.08.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde vom 02.08.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung L530 abgenommen und der Abteilung I406 neu zugewiesen.
  4. Am 09.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Vertreters des Bundesamtes und des Beschwerdeführers mit seiner Rechtsvertretung die mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde auch die Sozialbetreuerin, welche den Beschwerdeführer im Auftrag der Kinder und Jugendhilfe betreute, als Zeugin einvernommen. Am Ende der Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück.Am Ende der Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück. Zudem legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen zu seinen gesetzten Integrationsschritten in Österreich vor; - Arbeitsbestätigung der XXXX GmbH- Arbeitsbestätigung der römisch 40 GmbH - Bestätigungen der XXXX GmbH über gemeinnützige Tätigkeiten- Bestätigungen der römisch 40 GmbH über gemeinnützige Tätigkeiten - Stellungnahme der Abteilung Kinder und Jugendhilfe des Amts der XXXX Landesregierung- Stellungnahme der Abteilung Kinder und Jugendhilfe des Amts der römisch 40 Landesregierung - Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft - Teilnahmebestätigung für das Projekt XXXX - Teilnahmebestätigung für das Projekt römisch 40 - Bestätigungen für die Teilnahme an Grundbildungskursen an einer Volkshochschule - Bestätigung über die Teilnahme an einem motorischen Eignungstest im Rahmen des XXXX Integrationskompasses - Bestätigung über die Teilnahme an einem motorischen Eignungstest im Rahmen des römisch 40 Integrationskompasses - Teilnahmebestätigungen für das Qualifizierungsprojekt XXXX - Teilnahmebestätigungen für das Qualifizierungsprojekt römisch 40 - Teilnahmebestätigung für den Kurs „Basisbildung für Jugendliche“ - Teilnahmebestätigungen für einen A0 Deutschkurs und einen Deutschkurs für Flüchtlinge - Bestätigung für die Absolvierung einer Fortbildung für sexuelle Bildung und Wertevermittlung - Bestätigung für die Teilnahme am Silversterlauf in XXXX im Jahr 2017- Bestätigung für die Teilnahme am Silversterlauf in römisch 40 im Jahr 2017 - Bestätigung für die gemeinnützige Mitarbeit bei der Aktion XXXX - Teilnahmebestätigung für den Kurs Basisbildung an einer Volkshochschule - Bestätigung für die gemeinnützige Mitarbeit bei der Aktion römisch 40 - Teilnahmebestätigung für den Kurs Basisbildung an einer Volkshochschule - Bestätigung für die Teilnahme am Patenschaftsprojekt XXXX - Bestätigung für die Teilnahme am Patenschaftsprojekt römisch 40 - Bestätigung für die Teilnahme an einer Integrationsprüfung A2 am 22.09.2022 - zahlreiche Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben und Lichtbilder über diverse Aktivitäten in Österreich II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und besuchte in seinem Herkunftsstaat zeitweise eine Grundschule. Anschließend arbeitete er bei seiner Tante als Verkäufer. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und besuchte in seinem Herkunftsstaat zeitweise eine Grundschule. Anschließend arbeitete er bei seiner Tante als Verkäufer. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer aus Guinea aus. Über Mali, Algerien, Libyen und Italien gelangte er nach Österreich. Zumindest seit dem 19.09.2017 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält er sich im Bundesgebiet auf. Kurz nach seiner Einreise wurde der Beschwerdeführer in die Betreuung der Kinder und Jugendhilfe XXXX übernommen. Zuletzt ist ihm vom Land XXXX bis zum 30.11.2018 Erziehungshilfe gewährt worden. Kurz nach seiner Einreise wurde der Beschwerdeführer in die Betreuung der Kinder und Jugendhilfe römisch 40 übernommen. Zuletzt ist ihm vom Land römisch 40 bis zum 30.11.2018 Erziehungshilfe gewährt worden. Bis zum 24.04.2022 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 25.04.2022 ist er als Dienstnehmer bzw. Angestellter bei der XXXX GmbH tätig und verdient über EUR 2.000 Brutto pro Monat. Bis zum 24.04.2022 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 25.04.2022 ist er als Dienstnehmer bzw. Angestellter bei der römisch 40 GmbH tätig und verdient über EUR 2.000 Brutto pro Monat. In seiner Arbeit hat er eine Vertrauensposition inne, ist für Mitarbeiter verantwortlich und für das Öffnen und Zusperren einer Filiale zuständig, daher wurden ihm die Schlüssel der Filiale anvertraut, darunter der Schlüssel zum Safe. Für seine Erwerbstätigkeit ist ihm eine von 20.04.2022 bis 30.09.2022 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, die bis zum 31.07.2023 verlängert wurde. Während seines Aufenthalts setzte der Beschwerdeführer zahlreiche Integrationsschritte und zeigte sich insbesondere in sozialer, sprachlicher und kultureller Hinsicht bemüht, sich zu integrieren. Von 07.05.2018 bis 29.06.2018 und von 17.09.2018 bis 07.12.2018 hat der Beschwerdeführer jeweils einen Basisbildungskurs am XXXX Integrationszentrum besucht. Zwischen 13.08.2018 und 24.09.2018 nahm er am Qualifizierungsprojekt XXXX teil, dessen Ziel darin liegt, Jugendliche oder junge Erwachsene an geregelte Strukturen im alltäglichen Leben heranführen und einen (Wieder-) Einstieg in Beruf oder Ausbildung zu erleichtern. Von 07.05.2018 bis 29.06.2018 und von 17.09.2018 bis 07.12.2018 hat der Beschwerdeführer jeweils einen Basisbildungskurs am römisch 40 Integrationszentrum besucht. Zwischen 13.08.2018 und 24.09.2018 nahm er am Qualifizierungsprojekt römisch 40 teil, dessen Ziel darin liegt, Jugendliche oder junge Erwachsene an geregelte Strukturen im alltäglichen Leben heranführen und einen (Wieder-) Einstieg in Beruf oder Ausbildung zu erleichtern. Am 14.08.2018 absolvierte der Beschwerdeführer die Fortbildung „Sexuelle Bildung und Wertevermittlung“ und im Sommer 2018 half er mit, einen Naturspielplatz in XXXX zu bauen. Abgesehen davon nahm er an einem Patenschaftsprojekt teil und führte im Zeitraum von 01.08.2019 bis 13.03.2020 in seiner Unterkunft freiwillige Reinigungsarbeiten durch.Am 14.08.2018 absolvierte der Beschwerdeführer die Fortbildung „Sexuelle Bildung und Wertevermittlung“ und im Sommer 2018 half er mit, einen Naturspielplatz in römisch 40 zu bauen. Abgesehen davon nahm er an einem Patenschaftsprojekt teil und führte im Zeitraum von 01.08.2019 bis 13.03.2020 in seiner Unterkunft freiwillige Reinigungsarbeiten durch. Am 22.09.2022 nahm der Beschwerdeführer an einer Integrationsprüfung A2 teil und hat diese nicht bestanden. Letzteres ist in keiner Weise nachvollziehbar: In der mündlichen Verhandlung konnte er jedoch jede ihm auf Deutsch gestellte Frage, die nicht vom Dolmetscher übersetzt wurde, verstehen und selbständig in kurzen und einfachen Sätzen beantworten. Zwischenzeitlich hat er sich in der Verhandlung sich auch öfters unaufgefordert auf Deutsch geäußert und war in der Lage, der Verhandlung ohne Hilfe des Dolmetschers zu folgen. Ferner hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrere Bekannte und Freunde, von denen er Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen vorlegen konnte. Seit etwa eineinhalb Jahren führt er auch eine Beziehung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
  7. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  8. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, den niederschriftlichen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung, aus den Unterlagen der Kinder und Jugendhilfe XXXX und aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen zu seinen gesetzten Integrationsschritten.Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, den niederschriftlichen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung, aus den Unterlagen der Kinder und Jugendhilfe römisch 40 und aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen zu seinen gesetzten Integrationsschritten. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Soweit Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und zur Höhe der monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers getroffen wurden, ergeben sich diese aus den eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und der Sozialversicherungsdatenbank. Auf die Auskunft des AMS XXXX gründet sich die Feststellung zur erteilen Beschäftigungsbewilligung.Auf die Auskunft des AMS römisch 40 gründet sich die Feststellung zur erteilen Beschäftigungsbewilligung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde und zur Einstellung des Verfahrens: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus: 3.2.1. Rechtslage § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 55Abs 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird (Z 2).

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl im September 2017 durchgehend in Österreich auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers war ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, verfügte. Er musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Allein auf die Dauer seines Aufenthaltes im Inland, die auf ihn nicht zuzurechnende Verzögerungen zurückzuführen ist, kann noch nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber auch auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer weist einige maßgebliche Integrationsmerkmale auf und setzte zahlreiche Integrationsschritte. Er zeigte sich vor allem in sozialer und sprachlicher Hinsicht bemüht, sich zu integrieren. Im sozialen und kulturellen Bereich hat der Beschwerdeführer einen fortgeschrittenen Grad an Integration erlangt. Er knüpfte mehrere Freundschaften und Bekanntschaften und führt seit eineinhalb Jahren eine Beziehung. Er besuchte auch mehrere Kurse und nahm Ausbildungsangebote wahr. Abgesehen davon engagierte er sich gemeinnützig und führte freiwillige Hilfstätigkeiten aus. Am 22.09.2022 hat der Beschwerdeführer eine Integrationsprüfung A2 nicht bestanden, jedoch konnte er in der mündlichen Verhandlung gute Deutschkenntnisse demonstrieren. Er beherrscht die deutsche Sprache jedenfalls auf einem Niveau, welches ihm ermöglicht, sich im Alltag selbständig zu verständigen. Ferner ist die Integration in beruflicher Hinsicht zu berücksichtigen. Seit fast einem Jahr ist er berufstätig und selbsterhaltungsfähig. In dem Zusammenhang kommt hinzu, dass er im Arbeitsumfeld bereits tiefergehend integriert ist, da er bereits eine Vertrauensposition innehat und die Verantwortung für Mitarbeiter trägt und für das Öffnen und Zusperren einer Filiale zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall hinsichtlich der bereits erfolgten Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz des unberechtigten Asylantrags und des bisher unsicheren Aufenthaltsstatus überwiegt. Es sind auch keine Umstände zu erkennen, welche die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführer erheblich verstärken würden. Daher war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären.Daher war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, war ihm

§ 55Abs 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, war ihm

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs 7 Asyl

G auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei

§ 58Abs 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2222146.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.