RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI413 2195156-3 SpruchI413 2195156-3/24E , I413 2195156-3/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2019, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2019, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gegen die Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.09.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er in seiner Heimat Senegal sehr arm gewesen sei, keine Arbeit und kaum etwas zu essen gehabt habe, weswegen er nach Europa aufgebrochen sei. In Griechenland habe er zwar eine Arbeit gehabt, sei jedoch sehr schlecht behandelt worden. In Österreich wolle er arbeiten.
- Mit Bescheid vom 12.04.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) festgesetzt.
- Mit Bescheid vom 12.04.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) festgesetzt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 24.07.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass seine bisherigen Gründe aufrecht bleiben würden und er nach wie vor in seiner Heimat mit dem Tod bedroht werde. Er sei deswegen schon vor zehn Jahren ausgereist und könne unmöglich zurück. Außerdem habe er sich in Leibnitz integriert und sich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet.
- Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2018, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2018 als unbegründet abgewiesen.
- Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2018, Zl. römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2018 als unbegründet abgewiesen.
- Am 10.04.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, weil der letzte abgelehnt worden sei. Er habe keine neuen Asylgründe und bereits alles bei der letzten Asylantragstellung angegeben.
- Am 09.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Frau kennengelernt habe, mit dieser seit vier Monaten zusammen sei und beabsichtige diese Frau zu heiraten.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.10.2019, ZI. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen ((Spruchpunkt VII.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.10.2019, ZI. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen ((Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
- In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Senegal und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Senegal und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Er gehört der Volksgruppe der Wolof an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 14.09.2015 illegal nach Österreich ein. Er stellte am 14.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig am 27.06.2018 negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer reiste entgegen seiner Verpflichtung im Anschluss an diese Entscheidung nicht aus Österreich aus, sondern verblieb ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, um am 24.07.2018 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dieser zweite Antrag wurde am 11.10.2018 rechtskräftig negativ entschieden. Abermals kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Am 10.04.2019 stellte er den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Beschwerden in Form von wiederkehrenden Schmerzen in Magen, Kopf, Rücken und Beinen sowie an schlechtem Schlaf. Er befindet sich in keiner regelmäßigen sondern lediglich gelegentlichen ärztlichen Behandlung und wurden diese gesundheitlichen Beschwerden nicht diagnostiziert. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an einer Linksskoliose der Lendenwirbelsäule ohne signifikante Beinlängendifferenz sowie an einer Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule. Bei den Beschwerden des Beschwerdeführers handelt es sich um keine schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Senegal nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. In Senegal leben die Mutter, Schwestern und Brüder, sowie die Ehefrau, von welcher der Beschwerdeführer getrennt ist, und zwei Kinder des Beschwerdeführers. In seinem Heimatland besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule und war zuletzt als Künstler tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Senegal hat er eine Chance auch hinkünftig am senegalesischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet hauptwohnsitzlich gemeldet und hält sich seit 14.09.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er sich im Jahr 2018 rund einen Monat und im Zeitraum Mitte Oktober 2018 bis 10.04.2019 rund 5 Monate ohne Aufenthaltstitel und somit unberechtigt im Bundesgebiet aufhielt. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers. Er hat im Bundesgebiet Freundschaften mit in Wien lebenden Afrikanern geknüpft. Außerdem ist er mit XXXX , mit der er zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich eine vorübergehende Beziehung führte, befreundet. Sie unterstützt den Beschwerdeführer gelegentlich finanziell. Überdies ist er mit der am XXXX geborenen XXXX befreundet und seit April 2019 bei ihr wohnhaft gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt dort über ein eigenes Zimmer. Daneben verfügt er über ein Zimmer in Graz, wobei dieser Nebenwohnsitz nicht gemeldet ist. Die noch in der Beschwerde geäußerte Absicht, XXXX zu heiraten, wurde nach Erhebungen wegen des Verdachts auf das Eingehen und Vermitteln von Aufenthaltsehen und –partnerschaften im Jahr 2019 fallen gelassen. XXXX unterstützt den Beschwerdeführer finanziell mit rund EUR 400,00, indem sie seine Krankenversicherung, seine Monatskarte und ein Zimmer in Graz für den Beschwerdeführer zahlt. In ihrem Haus in Leibnitz überließ sie zudem dem Beschwerdeführer ein Zimmer unentgeltlich, das der Beschwerdeführer nutzt, wenn er nicht in Graz in dem von XXXX finanzierten Zimmer lebt. Im Gegenzug besorgt der Beschwerdeführer deren Garten, indem er dort ein Gemüsebeet angelegt und gepflegt hat. Auch kochte er für sie fallweise. Sie teilen gemeinsame Interessen (wie etwa Kunst und Malerei). XXXX bezieht eine monatliche Pension und ist Eigentümerin einer Doppelhaushälfte in Leibnitz sowie zweier Wohnungen in München. Der Beschwerdeführer und XXXX führen keine Partnerschaft und besteht keine finanzielle Abhängigkeit von XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer, während dieser von finanziellen Zuwendungen von dieser teilweise abhängig ist.Er hat im Bundesgebiet Freundschaften mit in Wien lebenden Afrikanern geknüpft. Außerdem ist er mit römisch 40 , mit der er zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich eine vorübergehende Beziehung führte, befreundet. Sie unterstützt den Beschwerdeführer gelegentlich finanziell. Überdies ist er mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 befreundet und seit April 2019 bei ihr wohnhaft gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt dort über ein eigenes Zimmer. Daneben verfügt er über ein Zimmer in Graz, wobei dieser Nebenwohnsitz nicht gemeldet ist. Die noch in der Beschwerde geäußerte Absicht, römisch 40 zu heiraten, wurde nach Erhebungen wegen des Verdachts auf das Eingehen und Vermitteln von Aufenthaltsehen und –partnerschaften im Jahr 2019 fallen gelassen. römisch 40 unterstützt den Beschwerdeführer finanziell mit rund EUR 400,00, indem sie seine Krankenversicherung, seine Monatskarte und ein Zimmer in Graz für den Beschwerdeführer zahlt. In ihrem Haus in Leibnitz überließ sie zudem dem Beschwerdeführer ein Zimmer unentgeltlich, das der Beschwerdeführer nutzt, wenn er nicht in Graz in dem von römisch 40 finanzierten Zimmer lebt. Im Gegenzug besorgt der Beschwerdeführer deren Garten, indem er dort ein Gemüsebeet angelegt und gepflegt hat. Auch kochte er für sie fallweise. Sie teilen gemeinsame Interessen (wie etwa Kunst und Malerei). römisch 40 bezieht eine monatliche Pension und ist Eigentümerin einer Doppelhaushälfte in Leibnitz sowie zweier Wohnungen in München. Der Beschwerdeführer und römisch 40 führen keine Partnerschaft und besteht keine finanzielle Abhängigkeit von römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer, während dieser von finanziellen Zuwendungen von dieser teilweise abhängig ist. Aufgrund des im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.07.2019 entstandenen Verdachtes auf das beabsichtigte Eingehen einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) mit XXXX ersuchte die belangten Behörde die örtlich zuständige Polizeiinspektion, weitere Erbehebungen durchzuführen. Am 16.07.2019 führte diese eine Vernehmung von XXXX durch. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Graz eingestellt. Aufgrund des im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.07.2019 entstandenen Verdachtes auf das beabsichtigte Eingehen einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) mit römisch 40 ersuchte die belangten Behörde die örtlich zuständige Polizeiinspektion, weitere Erbehebungen durchzuführen. Am 16.07.2019 führte diese eine Vernehmung von römisch 40 durch. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Graz eingestellt. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet integrative Anknüpfungspunkte auf. So besuchte er mehrere Deutschkurse auf dem Niveau A2; eine Sprachprüfung in Deutsch konnte der Beschwerdeführer aber nicht belegen und ist in der deutschen Sprache in der Lage, eine einfachste Kommunikation zu bewältigen. Er ist seit Jänner 2018 als selbständiger Verkäufer beim Straßenmagazin Megaphon in Graz tätig und erlöst monatlich 10 bis 20 solcher Zeitungen, womit er Einnahmen von EUR 15,00 bis EUR 30,00 monatlich erzielt. Fallweise verkauft der Beschwerdeführer Bilder, die er selbst gemalt hat. Hierbei erlöst er ca EUR 150,00 für ein Bild. Darüber hinaus engagierte er sich im Rahmen der „Freiwilligenarbeit“ der Caritas, half einige Male bei dem Projekt „Mit Menschen Helfen“ und beteiligte sich seit dem Jahr 2017 wiederholt bei den „Afrikatagen“ in Wien beim Auf- und Abbau sowie der Betreuung von diversen Ständen. Außerdem schloss er sich im April 2017 einem Gartenprojekt an und beteiligte sich über einen Zeitraum von acht Monaten an der gemeinsamen Gartenarbeit. Ebenso seit Anfang 2017 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig an Trommelworkshops teil. Im Jahr 2021 schloss er sich außerdem dem Projekt „Homeless World Cup Österreich“ an und nimmt seitdem am wöchentlichen Fußball-Training im Rahmen dieses Projekts teil. Im Februar 2022 absolvierte er die afrikanischen Rodelmeisterschaften. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung mehr. Seinen Lebensunterhalt finanziert er sich durch bescheidene Einkünfte aus dem Verkauf des Mediums Megaphon, von Bildern und – überwiegend – durch finanzielle Zuwendungen seitens XXXX und anderer Bekannter, insbesondere XXXX . Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung mehr. Seinen Lebensunterhalt finanziert er sich durch bescheidene Einkünfte aus dem Verkauf des Mediums Megaphon, von Bildern und – überwiegend – durch finanzielle Zuwendungen seitens römisch 40 und anderer Bekannter, insbesondere römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Gründen begründete. Mit dem Bescheid vom 12.04.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2018 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer kehrte in weiterer Folge nicht nach Senegal zurück, sondern verblieb im Bundesgebiet. Mit dem Bescheid vom 12.04.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2018 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer kehrte in weiterer Folge nicht nach Senegal zurück, sondern verblieb im Bundesgebiet. Am 24.07.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er erhielt seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2018, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2018 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer kehrte in weiterer Folge abermals nicht nach Senegal zurück, sondern verblieb im Bundesgebiet.Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2018, Zl. römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2018 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer kehrte in weiterer Folge abermals nicht nach Senegal zurück, sondern verblieb im Bundesgebiet. Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde vom Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen angeführt, dass er in Österreich eine Beziehung mit XXXX führe und beabsichtige diese zu heiraten. Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde vom Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen angeführt, dass er in Österreich eine Beziehung mit römisch 40 führe und beabsichtige diese zu heiraten. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 03.10.2019, ZI. XXXX , vor. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 03.10.2019, ZI. römisch 40 , vor. Auch in Bezug auf die Situation in Senegal war zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2018 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 03.10.2019 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Senegal eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Senegal eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. 1.
- Zur allgemeinen Situation in Senegal: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Gemäß § 1 Z 15 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt der Senegal als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt der Senegal als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage im Senegal werden folgende Feststellungen getroffen: 1.3.
- Politische Lage Letzte Änderung: 9.6.2020 Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vergleiche AA 28.6.2019a). Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vgl. SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019).Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vergleiche SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019). Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vgl. BBC 28.2.2019; FES 3.2019).Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vergleiche BBC 28.2.2019; FES 3.2019). Macky Sall versprach im Vorfeld der Wahl eine Fortsetzung seiner Politik, die eine Modernisierung der Infrastruktur mit einer Stärkung des sozialen Netzes für die ärmere Bevölkerung verbindet (BAMF 4.3.2019). Priorität hat die Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Sénégal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut und ausländische Investoren im Industriesektor angezogen werden sollen (AA 28.6.2019a). Der Präsident kann auf ein starkes Wirtschaftswachstum von zuletzt 7% verweisen, Projekte werden von internationalen Geldgebern wie der lokalen Elite gelobt. Seine Kritiker werfen ihm jedoch die stark gestiegene Staatsverschuldung vor (BAMF 4.3.2019). Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung («Assemblée Nationale») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15 Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a).Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vergleiche AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung («Assemblée Nationale») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15 Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 14.2.2020). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition „Benno Bokk Yakaar“ von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse „Wattu Senegaal“ des ehemaligen Präsidenten Wade und „Manko Taxawou Senegaal“ des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen als größte Oppositionskräfte ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.6.2019a): Senegal, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 25.5.2020 - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 25.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 25.5.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 25.5.2020 - BBC - BBC News Africa (28.2.2019): Les résultats de la présidentielle au Sénégal ce jeudi, https://www.bbc.com/afrique/region-47397693, Zugriff 25.5.2020 - DP - Die Presse (25.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall in erster Runde wiedergewählt, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5585245/Senegals-Praesident-Macky-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt?from=suche.intern.portal, Zugriff 25.5.2020 - DS - Der Standard (25.2.2019): Senegals Präsident Sall in erster Runde wiedergewählt, https://derstandard.at/2000098529670/Senegals-Praesident-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt, Zugriff 25.5.2020 - DW - Deutsche Welle (24.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall strebt weitere Amtszeit an, https://www.dw.com/de/senegals-pr%C3%A4sident-macky-sall-strebt-weitere-amtszeit-an/a-47662572, Zugriff 25.5.2020 - FES - Friedrich Ebert Stiftung (3.2019): Stabil verankert; Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen im Senegal ist wenig überraschend, http://library.fes.de/pdf-files/iez/15259.pdf, Zugriff 25.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 25.5.2020 - JA - Jeune Afrique (28.2.2019): Présidentielle au Sénégal : Macky Sall réélu au premier tour, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/742561/politique/presidentielle-au-senegal-macky-sall-reelu-au-premier-tour-selon-les-resultats-provisoires/, Zugriff 25.5.2020 - RFI - Radio France Internationale Afrique (28.2.2019): Sénégal: l'opposition «rejette fermement» les résultats de l'élection présidentielle, http://www.rfi.fr/afrique/20190228-senegal-opposition-rejette-fermement-resultats-election-presidentielle, Zugriff 25.5.2020 - SD - Sueddeutsche.de (25.2.2019): Wahlsieg im Eiltempo, https://www.sueddeutsche.de/politik/senegal-wahlsieg-im-eiltempo-1.4344654, Zugriff 25.5.2020 - ZO - Zeit Online (5.5.2019): Senegal schafft Amt des Ministerpräsidenten ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/senegal-westafrika-ministerpraesident-abgeschafft-macky-sall, Zugriff 25.5.2020 1.3.
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 9.6.2020 Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vgl. ZO 19.11.2019).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vergleiche ZO 19.11.2019). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vgl. AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020).Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vergleiche AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.1.2020): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 4.6.2020 - DF - der Farang.com (19.11.2019): Senegal fordert im Kampf gegen Terrorismus offensiveres UN-Mandat, https://der-farang.com/de/pages/senegal-fordert-im-kampf-gegen-terrorismus-offensiveres-un-mandat, Zugriff 4.6.2020 - EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2020): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 4.6.2020 - FD - France Diplomatie (9.6.2020): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 9.6.2020 - ZO - Zeit Online (19.11.2019): Trotz Bundeswehr-Einsatz: Islamismus, Dürre und Hunger: Der Sahelzone droht die Krise, https://www.zeit.de/news/2019-11/19/islamismus-duerre-und-hunger-der-sahelzone-droht-die-krise, Zugriff 4.6.2020 1.3.
- Konflikt in der Casamance Letzte Änderung: 9.6.2020 Der seit 1982 bestehende separatistische Konflikt in der südlichen Provinz Casamance hat sich seit Amtsantritt Macky Salls 2012 weitgehend beruhigt. Es herrscht ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird. Die Casamance ist durch den Kleinstaat Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen und verfügt über eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung. Mehrere Rebellengruppen des „Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance“ (MFDC) wollen die Unabhängigkeit der Region erreichen (AA 28.6.2019). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt und die Regierung hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt (AA 14.2.2020). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 14.2.2020). Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die katholische Laienorganisation St. Egidio vermittelt zwischen der Regierung Sall und der Fraktion der MFDC unter Salif Sadiò für eine nachhaltige Befriedung der Region (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/innen/208214, Zugriff 4.6.2020 1.3.
- Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 9.6.2020 Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vgl. AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020).Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vergleiche AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020). Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 9.2019a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 14.2.2020). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Die senegalesische Justiz macht übermäßigen Gebrauch von der Untersuchungshaft, die häufig sehr lange dauert, mitunter mehrere Jahre. Mangels Rechtsberatung können nur wenige zu Unrecht Betroffene ihre Freilassung erwirken. Die Schaffung neuer Strafkammern bei den Gerichten zur Beschleunigung der Verfahren 2016 hat zu einer gewissen Beschleunigung der Verfahren geführt. Es fehlt aber an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind (AA 14.2.2020). Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020).Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 26.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020 1.3.
- Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 9.6.2020 Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Criminal Investigation Department (DIC) ist für die Untersuchung von Polizei-Missbräuchen zuständig (USDOS 11.3.2020). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind jedoch nicht unüblich. Die Polizei nimmt auch häufig Verhaftungen ohne Haftbefehl vor. Nach senegalesischem Recht sind Verhaftungen ohne Haftbefehl nur erlaubt, wenn eine Person auf frischer Tat betroffen wird. In der Praxis behandelt die Polizei aber viele Fälle fälschlicherweise als in-flagranti Fälle, um Personen auch ohne Haftbefehl festnehmen zu können. Die Polizei kann einen Tatverdächtigen 24 Stunden, nach Verlängerung bis zu 96 Stunden festhalten, in Fällen, die als Gefährdung der nationalen Sicherheit eingeschätzt werden, bis zu 12 Tage. Die vom Prozessrecht vorgegebenen Haftfristen werden teilweise nicht eingehalten (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 9.6.2020 Folter ist verfassungsrechtlich untersagt und strafbar. Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 14.2.2020). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begangen hatten, strafrechtlich zu verfolgen, bleibt Straflosigkeit weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020). Amnesty International und andere Organisationen verweisen in ihren Berichten auf Fälle von Folter in der Polizei- und Untersuchungshaft, teilweise mit Todesfolge, die nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Die Regierung stuft sie als Einzelfälle ein. Die EU teilt diese Einschätzung. 2019 nahm die nationale Beauftragte für Freiheitsentziehung (Observateur National des Lieux de privation de liberté) die Untersuchung an einem Fall von Folter in Polizeigewahrsam auf (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020 1.3.
- Korruption Letzte Änderung: 9.6.2020 Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 9.2019a). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten und einzigen Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Seit der Entlassung des ersten OFNAC-Präsidenten im Jahr 2016 haben die Behörden einen neuen Präsidenten eingesetzt. Die Organisation konzentriert sich darauf, Justizbeamte in Korruptionsfällen zu beraten, Betrugsvorwürfe zu untersuchen und fungiert als Aufsichtsbehörde in Betrugsfällen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 26.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020 1.3.
- Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 9.6.2020 Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen (AA 14.2.2020). Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre. Das Mindestalter für selektive Wehrpflicht ist 20 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes ist zwei Jahre. Seit 2008 können auch Frauen Militärdienst leisten (CIA 20.5.2020). Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen. Es gibt weder ein Recht auf Wehrdienstverweigerung noch einen Wehrersatzdienst (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020 - CIA - Central Inelligence Agency (20.5.2020): The World Factbook - Senegal, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sg.html, Zugriff 27.5.2020 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 9.6.2020 Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 9.2019a). Die Menschenrechtslage ist weiterhin im Großen und Ganzen gut. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird respektiert (AA 14.2.2020). Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und vieler UN-Menschenrechtskonventionen. Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 14.2.2020). Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den
- Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Art. 258-261 des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020).Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den
- Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Artikel 258 -, 261, des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020). Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020).Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 9.2019a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020 - AI – Amnesty International (8.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028286.html, Zugriff 5.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030800.html, Zugriff 4.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 27.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 27.5.2020 1.3.
- Religionsfreiheit Letzte Änderung: 9.6.2020 Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 4% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 21.6.2019, vgl. GIZ 3.2020b).Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 4% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 21.6.2019, vergleiche GIZ 3.2020b). Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat (USDOS 21.6.2019). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (USDOS 21.6.2019; vgl. AA 14.2.2020). An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Beobachtern zufolge gilt dies insbesondere für entlegene Grenzregionen und wird oftmals begünstigt durch internationale Einflussnahme (AA 14.2.2020).Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat (USDOS 21.6.2019). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (USDOS 21.6.2019; vergleiche AA 14.2.2020). An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Beobachtern zufolge gilt dies insbesondere für entlegene Grenzregionen und wird oftmals begünstigt durch internationale Einflussnahme (AA 14.2.2020). Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft. Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal dennoch beispielhaft (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 4.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407196.html, 4.6.2020 1.3.
- Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 9.6.2020 Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie „eingeheiratete“ Mitglieder verschiedener Ethnien, wobei bestimmte Ethnien wie die Fulbe (Peulhs) den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere (GIZ 3.2020b). Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen (AA 14.2.2020). Die meisten senegalesischen Ethnien (eine Ausnahme sind etwa die Diolas in der Casamance) waren sozial streng stratifiziert und in ein kompliziertes Kastensystem unterteilt. Die alten Kastenkategorien existieren zwar heute nicht mehr, dennoch beeinflussen diese weiterhin Gesellschafts- und Arbeitsbeziehungen (GIZ 3.2020b). Das Kastensystem ist in vielen ethnischen Gruppen des Senegals noch immer weit verbreitet. Personen aus den unteren Kasten sind im Bereich der Beschäftigung diskriminiert (FH 4.3.2020). Vor allem Eheschließungen außerhalb der eigenen Kaste wird viel Widerstand entgegen gebracht (GIZ 3.2020b).Der Staat achtet gemäß Artikel eins und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen (AA 14.2.2020). Die meisten senegalesischen Ethnien (eine Ausnahme sind etwa die Diolas in der Casamance) waren sozial streng stratifiziert und in ein kompliziertes Kastensystem unterteilt. Die alten Kastenkategorien existieren zwar heute nicht mehr, dennoch beeinflussen diese weiterhin Gesellschafts- und Arbeitsbeziehungen (GIZ 3.2020b). Das Kastensystem ist in vielen ethnischen Gruppen des Senegals noch immer weit verbreitet. Personen aus den unteren Kasten sind im Bereich der Beschäftigung diskriminiert (FH 4.3.2020). Vor allem Eheschließungen außerhalb der eigenen Kaste wird viel Widerstand entgegen gebracht (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030800.html, Zugriff 4.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 27.5.2020 1.3.
- Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 9.6.2020 Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 11.3.2020). Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 4.6.2020 1.3.
- Grundversorgung Letzte Änderung: 9.6.2020 Die Wirtschaft des Senegal mit seinen mehr als 15 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 28.6.2019b). Die Wirtschaftspolitik ist auf Liberalisierung und Privatisierung ausgerichtet. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2020c). Die Regierung verfolgt einen ambitionierten Entwicklungsplan, mit dessen Hilfe Senegal in den letzten Jahren zu den dynamischsten Ländern Afrikas geworden ist, mit einem Wachstum von über 6% seit 2014 sowie deutlichen Verbesserungen der Infrastruktur und Energieversorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit, verschärft durch ein hohes Bevölkerungswachstum, gehört zu den größten Herausforderungen der Regierung und birgt das Potential für soziale Konflikte (AA 14.2.2020). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt. Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2020c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019b): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 4.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 4.6.2020 1.3.
- Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 9.6.2020 Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 3.2020b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das Gesundheitssystem unzureichend zugänglich, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert (AA 14.2.2020). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Müttersterblichkeitsrate und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln die Defizite in der medizinischen Versorgung wider, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 4.6.2020 1.3.
- Rückkehr Letzte Änderung: 9.6.2020 Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person über ein gültiges Reisedokument verfügt. Senegalesen ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem „Sauf Conduit“. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, aus dem Akteninhalt sowie aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage sowie einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. In Verbindung mit seinen Aussagen zu seinem Aufenthalt in Österreich (Verhandlungsprotokoll S 11) steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen zwischen der endgültigen negativen Erledigung seines ersten bzw zweiten Asylverfahrens im Bundesgebiet ohne aufrechte Aufenthaltsberechtigung verblieben und seiner jeweiligen Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen ist. Die Feststellungen zu seinen abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Erkenntnissen vom 27.06.2018 und vom 11.10.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus einem im Akt einliegenden radiologischem Befund vom 28.04.2016 sowie den Unterlagen, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer durch seinen Nikotionabusus gesundheitlich beeinträchtigt ist, jedoch handelt es sich bei diesen Leiden um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, nicht gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, Sport und regelmäßige Aktivitäten zu betreiben (Verhandlungsprotokoll S 10), sodass keine Zweifel bestehen, dass beim Beschwerdeführer keine seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitseinschränkungen vorliegen. Auch wenn sich die medizinische Versorgung in Senegal problematisch darstellt, ist insbesondere aufgrund der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer auch im Bundesgebiet keiner regelmäßigen medizinischen Behandlung unterzieht sowie, dass es sich um keine schwerwiegenden Erkrankungen handelt, davon auszugehen, dass er sich auch in Senegal ausreichend medizinisch behandeln lassen kann. Die Feststellungen zu seiner Familie in Senegal sowie, dass keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahmen. Die Feststellung zur Ausbildung sowie zur Berufserfahrung in Senegal ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der engen Freundschaft mit XXXX ergeben sich aus dem „Abschluss-Bericht“ der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18.08.2019, aus der „Beschuldigtenvernehmung“ mit XXXX durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 16.07.2019 sowie den Angaben des Beschwerdeführers sowie von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen hinsichtlich der engen Freundschaft mit römisch 40 ergeben sich aus dem „Abschluss-Bericht“ der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18.08.2019, aus der „Beschuldigtenvernehmung“ mit römisch 40 durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 16.07.2019 sowie den Angaben des Beschwerdeführers sowie von römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens vor der örtlich zuständlichen Polizeiinspektion betreffend dem Verdacht auf Eingehen einer Aufenthaltsehe sowie dass das Ermittlungsverfahren in der Folge eingestellt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der integrativen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers sowie seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, Bestätigungen sowie Empfehlungsschreiben sowie aus dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter vom Beschwerdeführer erhalten hat. Aufgrund dieses persönlichen Eindrucks steht fest, dass der Beschwerdeführer, der keine bestandene Deutschprüfung belegen kann, einfachste Konversation in der deutschen Sprache führen kann. Dass er sich um Deutschkenntnisse bemüht, ergibt sich aus dem aus den belegten Deutschkursbesuchen. Jedoch ergibt sich insgesamt keine besondere sprachliche Integration in Österreich. Betreffend seine soziale Integration berichtet der Beschwerdeführer von afrikanischen Freunden in Wien. Die Personen, welche Unterstützungserklärungen abgegeben haben, werden von ihm nicht erwähnt, was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer keine besondere soziale Integration in die österreichische Gesellschaft aufweist. Seine Beziehung zu XXXX ist ebenso wie jene zu XXXX offensichtlich dadurch geprägt, dass diese ihn finanziell unterstützen, wobei in Bezug zu XXXX sogar von einer den Verdacht der Aufenthaltsehe erweckenden Beziehung zu sprechen ist, wie diese durch den entsprechenden Abschlussbericht vom 16.07.2019 dokumentiert ist und schlussendlich zu keiner Eheschließung (entgegen dem Beschwerdevorbringen, das eine solche noch ankündigt) führte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erweckten der Beschwerdeführer sowie die Zeugin XXXX den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich von einer offensichtlich gebrechlichen, älteren Frau dauernd finanziell unterstützen lässt und diese im Gegenzug sich fallweiser Gesellschaft mit dem Beschwerdeführer erfreuen kann. Ähnlichen Eindruck erweckte auch die Zeugin XXXX . Damit gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass es sich bei der Beziehung zu beiden Zeuginnen nicht um Freundschaften, sondern eher um vom Beschwerdeführer für seinen Vorteil nutzende Bekanntschaft ohne wechselseitige besondere Zuneigung handelt. Damit ergibt sich insgesamt kein Bild einer besonders ausgeprägten sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Ähnlich verhält es sich mit seinen Anstrengungen um eine berufliche Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer vermittelte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, besondere Anstrengungen im Hinblick auf die Erzielung eines Einkommens zu unternehmen, sondern sich eher auf die Zuwendungen von XXXX und auch XXXX zu verlassen. Damit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich keine Rede sein kann. Die Feststellungen hinsichtlich der integrativen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers sowie seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, Bestätigungen sowie Empfehlungsschreiben sowie aus dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter vom Beschwerdeführer erhalten hat. Aufgrund dieses persönlichen Eindrucks steht fest, dass der Beschwerdeführer, der keine bestandene Deutschprüfung belegen kann, einfachste Konversation in der deutschen Sprache führen kann. Dass er sich um Deutschkenntnisse bemüht, ergibt sich aus dem aus den belegten Deutschkursbesuchen. Jedoch ergibt sich insgesamt keine besondere sprachliche Integration in Österreich. Betreffend seine soziale Integration berichtet der Beschwerdeführer von afrikanischen Freunden in Wien. Die Personen, welche Unterstützungserklärungen abgegeben haben, werden von ihm nicht erwähnt, was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer keine besondere soziale Integration in die österreichische Gesellschaft aufweist. Seine Beziehung zu römisch 40 ist ebenso wie jene zu römisch 40 offensichtlich dadurch geprägt, dass diese ihn finanziell unterstützen, wobei in Bezug zu römisch 40 sogar von einer den Verdacht der Aufenthaltsehe erweckenden Beziehung zu sprechen ist, wie diese durch den entsprechenden Abschlussbericht vom 16.07.2019 dokumentiert ist und schlussendlich zu keiner Eheschließung (entgegen dem Beschwerdevorbringen, das eine solche noch ankündigt) führte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erweckten der Beschwerdeführer sowie die Zeugin römisch 40 den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich von einer offensichtlich gebrechlichen, älteren Frau dauernd finanziell unterstützen lässt und diese im Gegenzug sich fallweiser Gesellschaft mit dem Beschwerdeführer erfreuen kann. Ähnlichen Eindruck erweckte auch die Zeugin römisch 40 . Damit gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass es sich bei der Beziehung zu beiden Zeuginnen nicht um Freundschaften, sondern eher um vom Beschwerdeführer für seinen Vorteil nutzende Bekanntschaft ohne wechselseitige besondere Zuneigung handelt. Damit ergibt sich insgesamt kein Bild einer besonders ausgeprägten sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Ähnlich verhält es sich mit seinen Anstrengungen um eine berufliche Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer vermittelte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, besondere Anstrengungen im Hinblick auf die Erzielung eines Einkommens zu unternehmen, sondern sich eher auf die Zuwendungen von römisch 40 und auch römisch 40 zu verlassen. Damit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich keine Rede sein kann. Dass der Beschwerdeführer aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformations-system (GVS). Die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich einerseits aus seinen geringfügigen Einnahmen aus dem Verkauf einer Straßenzeitung und von Bildern sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seinen Unterkünften und seiner Krankenversicherung und Monatskarte ausschließlich von privaten Zuwendungen durch XXXX abhängt. Insgesamt erreichen seine monatlichen Einkünfte nicht einmal die Hälfte des für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit herangezognen Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionistinnen und Pensionisten (aktuell EUR 1.110,26 p.m.) erreichen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist.Dass der Beschwerdeführer aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformations-system (GVS). Die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich einerseits aus seinen geringfügigen Einnahmen aus dem Verkauf einer Straßenzeitung und von Bildern sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seinen Unterkünften und seiner Krankenversicherung und Monatskarte ausschließlich von privaten Zuwendungen durch römisch 40 abhängt. Insgesamt erreichen seine monatlichen Einkünfte nicht einmal die Hälfte des für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit herangezognen Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionistinnen und Pensionisten (aktuell EUR 1.110,26 p.m.) erreichen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den drei Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie den Gerichtsakten der Vorverfahren entnommen. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren stützte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf wirtschaftliche Gründe und gab an, dass er in seinem Heimatland sehr arm gewesen sei, keine Arbeit und kaum etwas zu essen gehabt habe. Im Zweitverfahren hielt der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aufrecht. Im Drittverfahren ergänzte er sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass er in Österreich eine Beziehung zu einer Frau führe und beabsichtige diese zu heiraten. Das gegenständlich ergänzende Vorbringen weist keine Asylrelevanz auf, zumal der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK nicht einmal behauptet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Außerdem sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr von der beabsichtigten Eheschließung mit jener Frau abgesehen hat. Einziger Grund der gegenständlichen Asylantrages ist – wie aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hervorgeht – dass dieser in Österreich verblieben möchte (Verhandlungsprotokoll S 11). Im vorliegenden Fall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylantrages geltend gemachte Umstand keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstelle und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Im gegenständlichen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Senegal zitiert. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen im Erstverfahren und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Senegal im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Senegal. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer somit keine neuen Gründe, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.01.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.01.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das die Beschwerde gegen den, den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisenden, Bescheid vom 12.04.2018 abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018 ist in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das die Beschwerde gegen den, den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisenden, Bescheid vom 12.04.2018 abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018 ist in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbrachte, sondern vielmehr angab, dass er vor vier Monaten eine Frau kennen gelernt habe, mit welcher er eine Beziehung führe und welche er beabsichtigte zu heiraten, kann – abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung widerlegt worden ist – von keiner asylrelevanten Änderung des Sachverhaltes ausgegangen werden. Der Wunsch der Beschwerdeführers, in Österreich zu verbleiben, ist kein asylrelevantes Vorbringen; ebensowenig die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich integriert habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbrachte, sondern vielmehr angab, dass er vor vier Monaten eine Frau kennen gelernt habe, mit welcher er eine Beziehung führe und welche er beabsichtigte zu heiraten, kann – abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung widerlegt worden ist – von keiner asylrelevanten Änderung des Sachverhaltes ausgegangen werden. Der Wunsch der Beschwerdeführers, in Österreich zu verbleiben, ist kein asylrelevantes Vorbringen; ebensowenig die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich integriert habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Auch eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Senegal ist laut herangezogenem Länderinformationsblatt nicht erfolgt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (wiederkehrende Schmerzen im Bereich von Kopf, Magen, Rücken und Beinen und schlechter Schlaf sowie eine Linksskoliose der Lendenwirbelsäule ohne signifikante Beinlängendifferenz und eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule) stellen keine entscheidungsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dar und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Darüber hinaus nimmt er im Bundesgebiet keine regelmäßige ärztliche Behandlung in Anspruch und ist davon auszugehen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers auch in Senegal ausreichend behandelbar sind. Mit den Krankheiten des Beschwerdeführers wurden folglich keine Krankheiten vorgebracht, die in Senegal nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Es würde nämlich nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK führen. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Es wurde zudem auch nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere im gegenständlichen Fall nicht gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.Mit den Krankheiten des Beschwerdeführers wurden folglich keine Krankheiten vorgebracht, die in Senegal nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Es würde nämlich nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK führen. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Es wurde zudem auch nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere im gegenständlichen Fall nicht gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist v.a. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist v.a. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreichen die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wi