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{'item': 'I414 2267624-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI414 2267624-1 SpruchI414 2267624-1/4E, I414 2267624-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein kroatischer-bosnischer Doppelstaatsbürger, ist im Bundesgebiet seit dem 06.11.1995 – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Am 12.07.2005 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Niederlassungsnachweis erteilt, seit dem 18.07.2007 ist er Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, welcher zuletzt am 12.10.2016 verlängert wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 3 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, wobei 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, wobei 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.03.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2013, Zl. XXXX verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.03.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2013, Zl. römisch 40 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (in eventu in Verbindung mit einem Einreiseverbot) gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu erlassen und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (in eventu in Verbindung mit einem Einreiseverbot) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu erlassen und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.01.2023 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.01.2023 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 20.02.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kroatisch-bosnischer Doppelstaatsbürger und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG sei, weshalb weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen hätte werden dürfen, wobei zugleich ein auf den Beschwerdeführer ausgestellter Personalausweis der Republik Kroatien, gültig bis 16.02.2026, in Vorlage gebracht wurde. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht persönlich zu seinen Lebensumständen sowie zu seinem Privat- und Familienleben einvernommen worden, die dem Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei zur Beurteilung der Intensität seiner privaten und familiären Bindungen jedenfalls nicht ausreichend und verfüge er im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Abgesehen davon, seien die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG nicht erfüllt, der Beschwerdeführer stelle keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Mit dem am 20.02.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kroatisch-bosnischer Doppelstaatsbürger und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG sei, weshalb weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen hätte werden dürfen, wobei zugleich ein auf den Beschwerdeführer ausgestellter Personalausweis der Republik Kroatien, gültig bis 16.02.2026, in Vorlage gebracht wurde. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht persönlich zu seinen Lebensumständen sowie zu seinem Privat- und Familienleben einvernommen worden, die dem Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei zur Beurteilung der Intensität seiner privaten und familiären Bindungen jedenfalls nicht ausreichend und verfüge er im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Abgesehen davon, seien die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG nicht erfüllt, der Beschwerdeführer stelle keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 24.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 28.02.2023 - unter Hinweis auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht - aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung einen Staatsbürgerschaftsnachweis für Kroatien oder einen kroatischen Reisepass in Vorlage zu bringen. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 14.03.2023 wurde ein Staatsbürgerschaftsnachweis für Kroatien und ein Auszug aus dem Geburtsregister nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien sowie von Bosnien und Herzegowina und damit Doppelstaatsbürger. Seine Identität steht fest. Aufgrund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft ist er nicht als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, sondern als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG zu qualifizieren. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien sowie von Bosnien und Herzegowina und damit Doppelstaatsbürger. Seine Identität steht fest. Aufgrund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft ist er nicht als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, sondern als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zu qualifizieren. Als EWR-Bürger fällt der Beschwerdeführer nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des
  2. Abschnittes des
  3. Hauptstücks des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“), vielmehr ist der Anwendungsbereich des
  4. Abschnittes („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“) eröffnet. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit dem 06.11.1995 – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Am 12.07.2005 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Niederlassungsnachweis erteilt, seit dem 18.07.2007 ist er Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, welcher zuletzt am 12.10.2016 verlängert wurde. In Österreich ist der Beschwerdeführer – wie bereits zum Verfahrensgang unter Punkt I. ausführlich dargelegt – drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten. In Österreich ist der Beschwerdeführer – wie bereits zum Verfahrensgang unter Punkt römisch eins. ausführlich dargelegt – drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt und ist unbestritten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, beruht ebenso auf der Aktenlage und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. In der Beschwerdeschrift wurde allerdings moniert, dass der Beschwerdeführer neben der bosnischen auch über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügt, was sich zweifelsfrei aus dem dazu in Vorlage gebrachten und auf den Beschwerdeführer ausgestellten Personalausweis der Republik Kroatien, gültig bis 16.02.2026, ergibt, sodass die Feststellung zur Doppelstaatsbürgerschaft zu treffen war. Zudem wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 der Staatsbürgerschaftsnachweis für Kroatien nachgereicht. Die Feststellung zu den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht auf dem im Akt erliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 06.11.1995 – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – in Österreich mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst ist. Dass dem Beschwerdeführer am 12.07.2005 ein unbefristeter Niederlassungsnachweis erteilt wurde und er seit dem 18.07.2007 Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist, welcher zuletzt am 12.10.2016 verlängert wurde, ist dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, basiert auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  7. Zu den Rechtsgrundlagen: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, idgF BGBl. I Nr. 202/2022 ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach Abs. 9 leg. cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach Absatz 9, leg. cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 3 leg cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1). Nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Absatz 3, leg cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). 3.
  8. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aus folgenden Gründen als unzulässig: Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer kroatischer-bosnischer Doppelstaatsbürger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist. Der persönliche Anwendungsbereich des
  9. Abschnittes des
  10. Haupstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“) ist sohin fallbezogen nicht eröffnet, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit nicht als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG zu qualifizieren ist. Vielmehr unterfällt er als EWR-Bürger dem
  11. Abschnitt des
  12. Haupstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer kroatischer-bosnischer Doppelstaatsbürger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist. Der persönliche Anwendungsbereich des
  13. Abschnittes des
  14. Haupstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“) ist sohin fallbezogen nicht eröffnet, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit nicht als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG zu qualifizieren ist. Vielmehr unterfällt er als EWR-Bürger dem
  15. Abschnitt des
  16. Haupstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“). Das Bundesamt hätte demnach weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, noch ein Einreiseverbot nach § 53 FPG gegen den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer als EWR-Bürger erlassen dürfen, es stünde dem Bundesamt jedoch offen, die Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 66 FPG sowie eines Aufenthaltesverbotes nach § 67 FPG zu prüfen. Das Bundesamt hätte demnach weder eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, noch ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG gegen den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer als EWR-Bürger erlassen dürfen, es stünde dem Bundesamt jedoch offen, die Voraussetzungen einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG sowie eines Aufenthaltesverbotes nach Paragraph 67, FPG zu prüfen. Eine Transformation einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in ein Aufenthaltsverbot (oder auch eine Ausweisung) kommt angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts der Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, nicht in Betracht, sind sie demnach nicht „austauschbar“ (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Eine Transformation einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in ein Aufenthaltsverbot (oder auch eine Ausweisung) kommt angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts der Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, nicht in Betracht, sind sie demnach nicht „austauschbar“ vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Im Ergebnis erfolgte daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit der Aussprüche hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien (Spruchpunkt II.) sowie der Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV.) bedingt. Im Ergebnis erfolgte daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit der Aussprüche hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) bedingt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
  17. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Fallbezogen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, zumal jedoch bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Fallbezogen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, zumal jedoch bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2267624.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.